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Entscheid

IV.2023.101

Medizinisches Gutachten und ergänzende Stellungnahme verwertbar; Status korrekt; Beschwerdeabweisung

3. Juli 2024Deutsch38 min

85.71% entspricht (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 9; Stundenzuteilung,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. phil. D.

Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Pensionskasse Basel-Stadt

Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.101

Verfügung vom 12. September 2023

Medizinisches Gutachten und

ergänzende Stellungnahme verwertbar; Status korrekt; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr [...] geborene Beschwerdeführer und ausgebildeter [...]

Lehrer arbeitete seit dem Jahr 2005 als Lehrperson. Zuletzt arbeitete er in

Basel im Umfang von vierundzwanzig Lektionen pro Woche was einem Pensum von

85.71% entspricht (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 9; Stundenzuteilung,

Stand 4. Juli 2019, IV-Akte 1; Lebenslauf, IV-Akte 39, S. 22; Diplom Musik

Akademie vom 1. Juli 1993, IV-Akte 39, S. 4; Lehrpatent vom 30. Juni 1986,

IV-Akte 39, S. 2). Das Vertragsverhältnis mit dem Erziehungsdepartement

Volksschule Basel-Stadt endete per 31. Juli 2022 (vgl. Fragebogen betreffend

Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 8. Juni 2022, IV-Akte 73, S. 4 ff.). Nebenbei

war der Beschwerdeführer bis im Jahr 2017 als [...]leiter tätig (vgl. IK-Auszug

per 6. Februar 2020, IV-Akte 2, S. 8).

b)

Am 27. Januar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zufolge eines Burn

outs erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 3). Zunächst

führte die Beschwerdegegnerin ein Standortgespräch zur Come back-Begleitung

durch (vgl. Protokoll vom 21. Februar 2020, IV-Akte 12, S. 2). Daraufhin wurde

ein Training in der Sekundarschule [...] zwecks Gewinnung einer Tagesstruktur

durchgeführt, welche abgebrochen werden musste (vgl. E-Mail vom 28. Mai 2020,

IV-Akte 15; E-Mail vom 19. August 2020, IV-Akte 18). Ein ab dem 18. Oktober

2021 geplanter Wiedereinstieg scheiterte ebenfalls (vgl. Protokoll Come

back-Begleitung vom 21. Oktober 2021, IV-Akte 35). Daraufhin sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form eines

individuellen Coachings mit aktiver Stellensuche vom 1. Dezember 2021 bis zum

31. Mai 2022 zu (Mitteilung vom 6. Dezember 2021, IV-Akte 44). Da sich der

Beschwerdeführer nicht in der Lage sah, eine neue berufliche Herausforderung zu

suchen (Abschlussbericht FI vom 8. März 2022, IV-Akte 63), wurden mit

Mitteilung vom 8. März 2022 (IV-Akte 64) die Eingliederungsmassnahmen

beendet und die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt.

c)

Zur Klärung des Rentenanspruchs tätigte die Beschwerdegegnerin

erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Abklärungsbericht Haushalt vom

23. Mai 2022 (IV-Akte 82) ging die Beschwerdegegnerin von keiner

Beeinträchtigung im Haushalt aus und legte den Erwerb auf 80% und die

Haushaltstätigkeit auf 20% fest. Ferner veranlasste sie eine psychiatrische

Begutachtung bei Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH (vgl. Auftrag Gutachten vom 3. August 2022, IV-Akte 81). Mit Gutachten vom

20. Dezember 2022 (IV-Akte 89) hielt der Gutachter fest, dass im angestammten

Beruf als Lehrer seit November 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. In

einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer nicht

selbstständig planen müsse, keine Verantwortung trage, nicht unter Zeitdruck

tätig sein müsse, bestehe theoretisch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.

Wichtig sei, dass er sich sukzessive an diese Situation gewöhnen könne, da ein Beginn

aufgrund der erwähnten Ängste immer schwierig sei, weswegen mit einer

Angewöhnungszeit von etwa drei Wochen zu rechnen sei.

d)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 22. Juni

2023, IV-Akte 95; Einwand vom 20. Juli 2023, V-Akte 102);(Stellungnahme RAD vom

31. Juli 2023, IV-Akte 105; Stellungnahme Fachperson Abklärungsdienst vom 4.

August 2023, IV-Akte 106) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12.

September 2023 (IV-Akte 108) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab.

Die Berechnung des Invaliditätsgrades (36%) erfolgte aufgrund der gemischten

Methode (80% Erwerb, 20% Haushalt).

e)

Dem Beschwerdeführer gelang es zwischenzeitliche eine Teilzeitanstellung

als Hilfsbibliothekar in der Notenbibliothek [...] Basel zu finden. Ab März

2023 arbeitete er zunächst temporär in einem 20%-Pensum. Im Herbst 2023 ging

dies in ein unbefristetes 30%-Pensum über (vgl. E-Mail Beschwerdeführer vom 23.

Juni 2023, IV-Akte 101).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 19. September 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 12. September 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzliche Invalidenrente zu

zahlen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei

zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter o/e Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 29. November 2023 und Duplik vom 20. Dezember 2023 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Am 27. Februar 2023 findet die erste Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Nach Ansicht der

Kammer kann auf das Gutachten von Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 20. Dezember 2022 nicht unbesehen abgestellt werden.

Das Gericht entschied daher, das Verfahren auszustellen und dem Gutachter

Rückfragen zum Gutachten zu stellen.

IV.

a)

Mit Verfügung vom

20.

März 2024 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Gutachter Rückfragen

gemäss Schreiben vom 20. März 2024.

b)

Mit Stellungnahme

vom 3. April 2024 beantwortete der Gutachter die von der Instruktionsrichterin

gestellten Fragen.

c)

Mit

Instruktionsverfügung vom 12. April 2024 erhielten die Parteien die

Stellungnahme von Dr. med. C____ vom 3. April 2024 mit der Möglichkeit, bis zum

6.

Mai 2024 Stellung dazu zu beziehen.

d)

Mit Eingabe vom 24.

April 2024 und vom 2. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren eingangs

gestellten Begehren fest. Der Beschwerdeführer reicht zudem eine Stellungnahme seines

behandelnden Arztes vom 5. Mai 2024 ein, welcher der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 16. Mai 2024 zur freiwilligen Stellungname bis zum 3. Juni 2024

zugestellt wird. Innert Frist wird seitens der Beschwerdegegnerin keine

Stellungnahme eingereicht.

V.

Am 4. Juli 2024 findet die zweite Beratung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, das Gutachten von

Dr. med. C____ einschliesslich der im Nachgang durch das Gericht eingeholten gutachterlichen

Stellungnahme sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und daher

nicht beweiskräftig. Es sei ein Gerichtsgutachten, eventualiter die Rückweisung

zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz anzuordnen. Hinzu komme,

dass anstelle der gemischten Methode die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden

sei, da die Tätigkeit als [...]leiter nicht als ehrenamtliche sondern

selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Selbst wenn wider Erwarten die

gemischte Methode Anwendung finden müsste, wäre die Gewichtung mit 85.71%

Erwerb und 14.29% Haushalt vorzunehmen. Schliesslich sei beim

Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% vorzunehmen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das Gutachten von Dr.

med. C____ genüge den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische

Expertisen. Da überdies die gemischte Methode korrekt angewendet worden sei und

sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, welche einen Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertigen würden, sei der negative Leistungsentscheid nicht zu beanstanden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneinte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft

getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021

705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021.

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein

erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet

darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch

setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist

(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG.)

3.2

Vorliegend meldete sich die

Beschwerdeführerin im Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter

Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1

IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Juni 2020 entstanden sein (vgl.

Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023,

Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf

dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (lit. c) (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können,

ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch

zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen

Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a;

BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

4.2.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das

Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

4.3

4.3.1

Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 12.

September 2023 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. C____ vom 20. Dezember 2022 (IV-Akte 89).

4.3.2

Dr. med. C____ stellte beim Beschwerdeführer spezifische Phobien (ICD-10

F40.2) und eine zwanghaft perfektionistische Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.5; IV-Akte 89, S. 9) fest. Aktuell sei der Beschwerdeführer in

psychotherapeutischer Behandlung, die er alle zwei Wochen aufsuche. Medikamente

habe er nie erhalten, obwohl er danach gefragt habe. In Reserve hätte er

Temesta, welches er allerdings nie benutze. Hinsichtlich der Herleitung der

Diagnosen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere

in Situationen, in welchen er ausgeliefert sei, keinen Ausweg wisse oder die von

ihm gewünschten Vorgaben nicht eingehalten werden könnten. Dies betreffe auch

die bisherige Tätigkeit als Lehrer, wo er bei den Arbeitsversuchen in

panikartige Zustände gefallen sei, sich schon tagelang vorher in einer erhöhten

Anspannung befunden habe und schliesslich dekompensiert habe. Es handle sich

daher im Grunde um eine spezifische Phobie, die durch verschiedene Situationen

ausgelöst werden könne und teilweise zu Vermeidungsverhalten führe. Der

Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren, sich zu

aktivieren, Interessen nachzugehen. Er benötige hierbei keine Hilfe. Solange er

auslösende Situationen meide, seien diese Ängste nicht hinderlich vorhanden.

Die Ängste würden allerdings dazu führen, dass er die bisherige Berufstätigkeit

nicht mehr ausüben könne. In dieser Hinsicht wirke sie sich schwergradig aus,

wobei aktuell ohne den Beruf als Lehrer keine wesentliche Beeinträchtigung festzustellen

sei und sie daher als eher leichtgradig einzustufen sei (IV-Akte 89, S. 9). Überdies

sei eine Persönlichkeitsstörung zu bestätigen. Diese bestehe vorwiegend aus

zwanghaften Zügen, die sich teilweise hinderlich auswirken würden und oben

erwähnte Ängste mitunterhalten könnten. Insgesamt sei von einer leichten bis

mittelschweren Beeinträchtigung durch die Persönlichkeitsstörung auszugehen,

welche ursächlich nicht entscheidend für die psychische Dekompensation, doch

zumindest teilweise als unterstützend zu betrachten sei (IV-Akte 89, S. 10 f.).

In Bezug auf die Therapie des Beschwerdeführers hielt Dr. med. C____ fest, seit

2019.

werde eine psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen, welche auch

angezeigt sei. Allerdings sei eine pharmakologische Therapie in Betracht zu

ziehen, allenfalls eine halbstationäre Behandlung. Insgesamt sei bis dato trotz

Therapiemassnahmen keine genügende Stabilisierung zu verzeichnen. Es bestehe

mittlerweile ein prolongierter Verlauf, wodurch die Prognose als sehr ungewiss

und tendenziell ungünstig eingestuft werden müsse (vgl. IV-Akte 89, S. 10).

4.3.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter hinsichtlich der

bisherigen Tätigkeit als Lehrer im Grundschulbereich aus, diese hätte vom

Beschwerdeführe aufgegeben werden müssen. Er habe derart unter Ängsten mit

sowohl körperlichen und geistigen Blockaden gelitten, dass er sich aus der

Situation habe entfernen müssen. Es sei deshalb anzunehmen, dass für eine

entsprechende Tätigkeit generell eine volle Arbeitsunfähigkeit seit November

2019.

bestehe. Es seien zwischenzeitlich berufliche Massnahmen durchgeführt

worden, darunter auch ein Versuch den Unterricht wiederaufzunehmen, was wieder

gestoppt werden musste. In einer angepassten Tätigkeit, in welcher der

Beschwerdeführer nicht selbstständig planen müsse, wo er keine Verantwortung zu

tragen habe, nicht unter Zeitdruck arbeiten müsse und klare Vorgaben bestünden,

bestehe theoretisch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei es

wichtig, dass sich der Beschwerdeführer sukzessive an diese Situation gewöhnen

könne, da ein Beginn aufgrund der erwähnten Ängste immer schwierig sei,

weswegen mit einer Angewöhnung von drei Wochen zu rechnen sei (IV-Akte 89 S.

11). Der behandelnde Psychiater, Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, hielt mit Stellungnahme vom 20. November 2023 (einzige

Replikbeilage [RB]) zum Gutachten von Dr. med. C____, das Gutachten sei seines

Erachtens formell einwandfrei abgefasst. Inhaltlich sei allerdings zu

bemängeln, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nach Medikamenten

gefragt aber keine erhalten, so nicht zutreffe. Einerseits sei damals ein

Erschöpfungssyndrom mit anschliessender Anpassungsstörung im Vordergrund

gestanden, was abgesehen vom bedarfsmässigen Einsatz eines Tranquillizers keine

Indikation für den Einsatz von anderen Psychopharmaka habe. Andererseits habe

beim Beschwerdeführer eine grundsätzlich abwehrende Haltung gegenüber

Psychopharmaka bestanden, was einem allfälligen Therapieerfolg

entgegengestanden wäre. Ferner sei die Diagnose der zwanghaften

perfektionistischen Persönlichkeitsstörung unter Ausschluss eines relevanten

narzisstischen Anteils so ungenügend. Gerade dieses Momentum habe die Biografie

des Beschwerdeführers stark geprägt und er sei immer wieder mit fundamentalen

Kränkungen, Enttäuschungen und Brüchen beruflichen und privat verbunden

gewesen. Im Gegensatz zu früher fehle es dem Beschwerdeführer trotz seines

Engagements und Einsatzes heute die dazu notwendige Energie und Kraft, was sich

zuletzt im Lehrberuf eindrücklich manifestiert habe und aktuelle auch in seiner

Teilzeitbeschäftigung in der Bibliothek des [...]orchesters Basel deutlich

werde. Bestätigen könne er, dass der Perfektionismus und die Zwanghaftigkeit

zusätzlich hinderliche Persönlichkeitsanteile seien, welche im Gutachten

angemessen gewürdigt worden seien. Ferner sei die Diagnose der spezifischen

Phobien fragwürdig, da die Angstproblematik als sekundär einzustufen sei. Die

Angst nach Kontrollverlust sei real und nachvollziehbar, es sei keine

spezifische Phobie erkennbar. Schliesslich sei die Einschätzung der vorhandenen

Arbeitsfähigkeit zu 0% in bisheriger Tätigkeit unbestritten, nicht jedoch zu

80% in einer angepassten Tätigkeit. Der weitere Verlauf zeige eine Obergrenze

der Arbeitsfähigkeit von nur 30% in angepasster Verweistätigkeit, wie sich bei

der jetzigen Betätigung als Hilfsbibliothekar des [...]orchesters Basel immer

wieder bestätig, indem das Risiko eines Kontrollverlustes weiterbestehe.

4.4

4.4.1

Auf Rückfrage des Gerichts vom 20. März 2024, welche

insbesondere die Diskrepanz zwischen der Arbeitsunfähigkeit im angestammten

Beruf und in einer Verweistätigkeit, sowie die Ausführungen von Dr. med. D____

vom 20. November 2023 ins Zentrum rückte, führte der Gutachter mit

Stellungnahme vom 3. April 2024 im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes

weiter aus: Als angestammte Tätigkeit sei diejenige als Grundschullehrer

anzunehmen. Eine derartige Tätigkeit setze voraus, dass der Unterricht

selbstständig vorbereitet werde, der Stoff müsse der Schulklasse angepasst

werden. Die Arbeit mit Jugendlichen bedeute eine hohe Verantwortung und

Anpassungsfähigkeit an verschiedene Umstände, die oft nicht vorhersehbar seien.

Es müsse bedacht werden, dass sich das Verhalten der Kinder verändere und zu

teilweise schwierigen Situationen führen könne. Auch müsse das Verhalten der

Eltern und der Kontakt mit ihnen in Betracht gezogen werden. Weiterhin auch der

Kontakt im Lehrerkollegium mit zusätzlich anfallenden Aufgaben. Dies bedeute

insgesamt ein sehr hohes Verantwortungsbewusstsein und vor allem auch hohe

Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Das Problem beim Beschwerdeführer sei allerdings,

dass er durch die zwanghafte Persönlichkeit grosse Mühe habe, sich

unvorhergesehenen Situationen anzupassen. Er reagiere schnell mit Ängsten,

mittlerweile im phobischen Ausmass. Er könne sich jeweils neuen oder nicht

vorhersehbaren Situationen nicht genügend anpassen, die er nicht vorgängig

schon geplant und entsprechend strukturiert habe. Es bestehe eine Gefahr der

psychischen Dekompensation aufgrund der Verstärkung der Ängste und der erhöhten

Dispositiv

Anspannung. Aus diesen Gründen sei die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet. Der

Beschwerdeführer sei allerdings in der Lage, sich Situationen auszusetzen, die

er kenne, die er planen könne und wo er sich genügend vorbereiten könne. Dies

zeige schon sein Tagesablauf. Der Beschwerdeführer bestätige sich in

verschiedenen Bereichen und sei fähig, sich zu informieren und weiterzubilden. In

diesen Situationen, wo keine berufliche Belastung durch den Lehrberuf bestehe,

würden auch keine wesentlichen Ängste vorliegen. In diesem Sinne sei angenommen

worden, dass eine vorgegebene Tätigkeit, die der Beschwerdeführer gut kenne, wo

er keine Verantwortung übernehmen müsse, sich auch nicht jeweils neu anpassen

müsse und nicht kein Zeitdruck bestehe, vom Beschwerdeführer durchaus geleistet

werden könne. Da die Aufnahme einer neuen Arbeit eine Verunsicherung zur Folge

habe, werde angenommen, dass er drei Wochen Angewöhnungszeit benötige. Es sei

danach nicht damit zu rechnen, dass eine zusätzliche Leistungseinschränkung

bestehe.

4.4.2.

In Bezug auf die Ausführungen von Dr. med. D____ führte der Gutachter

aus, in den Unterlagen werde zur Medikation nicht detailliert Stellung bezogen.

Es sei nicht ersichtlich, welche Medikamente in welcher Dosierung für welche

Dauer eingesetzt worden seien und weshalb es zu einem allfälligen Abbruch der

medikamentösen Behandlung gekommen sei. Dr. med. D____ sei der Meinung, dass

noch ein narzisstischer Anteil neben den zwanghaften perfektionistischen

Persönlichkeitszügen vorliege. Im Rahmen des semistrukturierten Interviews

hätten sich keine wesentlichen narzisstischen Züge finden lassen. Es werde auch

nicht detailliert begründet, weshalb allfällige narzisstische Züge beim

Beschwerdeführer eine Rolle spielen würden. In Bezug auf die von Dr. med. D____

als fragwürdig bezeichnete Diagnose der spezifischen Phobien, hielt der

Gutachter fest, es könne möglicherweise über diese Diagnose gestritten werden.

Tatsache sei allerdings, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der

Untersuchung, als keine berufliche Belastung bestanden hatte, keine

wesentlichen Ängste verspürt habe. Ängste sein, nach den Angaben des

Beschwerdeführers, in Situationen aufgetreten, wo er sich unter Druck gesetzt

gefühlt habe, hauptsächlich bei beruflichen Tätigkeiten.

4.4.3.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2024 (bei den Gerichtsakten) nahm Dr. med. D____

zu den Ausführungen des Gutachters vom 20. März 2024 Stellung. Der behandelnde

Arzt hält an seiner Auffassung fest, dass sich eine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit zeige. In diagnostischer

Hinsicht sei erneut auf die relevanten narzisstischen Anteile der ansonsten

gutachterlich anerkannten zwanghaft perfektionistischen Persönlichkeitsstörung

hinzuweisen. Charakteristischen für den krankhaften narzisstischen

Persönlichkeitsanteil sei das Auftreten bereits im Jugendalter, beim

Beschwerdeführer sei dies zusätzlich im Zusammenhang mit seiner Homosexualität

zu verstehen. In diesem Kontext habe sich die Störung in sämtlichen

Lebensbereichen immer wieder eindrücklich manifestiert und tue dies weiterhin. Sei

es im Privatleben mit ausgesprochen wechselhaften Beziehungen, sei es im

Berufsleben als Musiker, [...]leiter, Schulleiter etc. Solange dem

Beschwerdeführer eine Lösungsstrategie per Veränderung der Situation möglich

war, habe er sich vorübergehend auffangen und wieder arbeiten können. Man könne

von einem circulus vitiosus sprechen, der zu einem nachhaltigen Energieverlust

und damit in die heute bestehende Situation geführt habe. Konkret fassbar werde

dies im aktuell ausgeführten Job als Hilfsbibliothekar, wobei das 30%-Pensum

die Obergrenze der psychischen Leistungsfähigkeit markiere. Dass die Diagnose

der spezifischen Phobien aus Sicht des Gutachters diskutabel sei, sei

gutzuheissen. Die Angstproblematik habe sekundären Charakter, sei somit Folge

der Persönlichkeitsproblematik.

4.5.

Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____, ergänzt

durch die Stellungnahme vom 3. April 2024, kann abgestellt werden. Es erfüllt

die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.1. f. hiervor). Das Gutachten

wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der

vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden. Das

Gutachten, erweitert durch die Stellungnahme vom 20. März 2024, ist für die

streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen

Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden

hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die

sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten

wurde, ebenso wie zur Kritik des Behandlers vom 20. November 2023, Stellung

genommen. Schliesslich ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend

und die Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen des Experten schlüssig

begründet (vgl. auch Beurteilung RAD vom 16. Januar 2023, IV-Akte 91).

4.6.

An dieser Betrachtungsweise vermögen die Einwände des

Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Gutachter legte im Rahmen seines

Gutachtens und auch seiner Stellungnahme unter Berücksichtigung der gestellten

Diagnosen ausführlich dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht im angestammten

Beruf jedoch bei einer Verweistätigkeit, welche gewisse Merkmale aufweist, eine

vollumfängliche Arbeitsfähigkeit aufweist. Dass dies zumutbar ist, wenn der

Beschwerdeführer Tätigkeiten vornehmen kann, in welchen er nicht selbstständig

planen muss, keine Verantwortung zu tragen hat, nicht unter Zeitdruck zu

arbeiten hat und welche klare Zielvorgaben vorsehen, leuchtet im Vergleich zu

seiner bisherigen exponierten und herausfordernden Tätigkeit als Lehrer und vor

dem Hintergrund der Diagnosen sowie der vom Gutachter diskutierten Ressourcen

ein (dazu zudem weiter unten). Der Gutachter berücksichtigt somit bei der

Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit die Einbussen im

funktionellen Leistungsvermögen. Eine solche angepasste Verweistätigkeit führt,

wie der Gutachter plausibel ausführt, nicht dazu, dass die gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers eine an die Sozialversicherung geknüpfte

Arbeitsunfähigkeit auslöst, dies im Unterschied zur bisherigen Lehrertätigkeit,

welche nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2020 vom

11. Mai 2020 E. 4.1). So führte auch der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, mit

Beurteilung vom 31. Juli 2023 (IV-Akte 105) aus, die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung

von Dr. med. C____ sei plausibel. Zu Recht weist er darauf hin, dass es sich

dabei nicht zwingend um eine Hilfstätigkeit handeln muss. Hinsichtlich der

Rüge, aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers sei die gutachterlich

attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht

nachvollziehbar, ist zunächst auf den Bericht von Dr. med. D____ vom 11. Mai

2020 (IV-Akte 16) hinzuweisen. In diesem Bericht hielt der Behandler fest, dass

unter der Voraussetzung eines Arbeitsplatzwechsels, grundsätzlich ein volles

Arbeitspensum möglich sei. Eine verminderte Leistungsfähigkeit sei hierbei

nicht ersichtlich. Mit Bericht vom 26. November 2021 (IV-Akte 42) attestierte

Dr. med. D____ dem Beschwerdeführer seit dem 26. November 2019 eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Primarschullehrer, wobei diese nicht

verbessert werden könne. Allerdings gelte das nicht für die Herstellung oder

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, welche mit Hilfe

von Eingliederungsmassnahmen verbessert werden könne. Berufliche Massnahmen

seien nach Ansicht von Dr. med. D____ auch angesichts der anhaltend geäusserten

Grundmotivation des Beschwerdeführers realisierbar. Weshalb der

Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 22. Februar 2022 (IV-Akte 62) nach Ansicht

von Dr. med. D____ aufgrund seiner psychisch sehr labilen Verfassung generell

den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht gewachsen sein soll, lässt

sich diesem Bericht nicht entnehmen und ist angesichts der gleichbleibend

beschriebenen Symptomatik auch nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt im Übrigen

für die Ausführungen des Behandlers mit Bericht vom 5. Mai 2024. Dass der

behandelnde Arzt von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweicht,

ohne dies einleuchtend zu begründen, ist wohl eher der Erfahrungstatsache

geschuldet, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Demgegenüber führte der

Gutachter im Rahmen seines Gutachtens und mit der ergänzenden Stellungnahme

plausibel aus, weshalb sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers gerade

nicht in einer Verweistätigkeit in quantitativer Hinsicht auswirken. Hinzu kommt,

dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater sodann

praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen

verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und

rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend - lege

artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Vor diesem

Hintergrund ist auch die zwischen dem Behandler und dem Gutachter bestehende

diagnostische Abweichung hinsichtlich der Qualifizierung der Persönlichkeitsstörung

zu betrachten. Anschliessend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss

eigenen Angaben seine Teilzeitarbeitsstelle aktuell verteilt auf vier Tage

verrichtet. Folglich nimmt er bereits heute viermal wöchentlich den Arbeitsweg

auf sich. Der Beschwerdeführer schildert diesbezüglich keine Probleme mit

Ängsten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern es problematisch sein

sollte den Arbeitsweg fünfmal wöchentlich im Rahmen eines Vollzeitpensums auf

sich zu nehmen (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 15. März 2023, IV-Akte

94). Es ist mit dem RAD-Arzt Dr. E____ (Stellungnahme 31. Juli 2022;IV-Akte

105) darüber hinaus einig zu gehen, dass dies ebenfalls auf verbleibende

gesunde Ressourcen schliessen lässt, die es dem Beschwerdeführer trotz der

psychischen Erkankung ermöglichen, einer Verweistätigkeit vollzeitlich

nachzugehen.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die ihm

gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Beschwerde Ziff. 14).

5.2.

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind

rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und

seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in

diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von

Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August

2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um

eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die

verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20.

Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare

Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und

8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).

5.3.

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt ist zunächst auf den Umstand

hinzuweisen, dass er ohne Hilfe der Beschwerdegegnerin eine Anstellung als

Hilfsbibliothekar in der Notenbibliothek [...] Basels gefunden hatte. Die

Anstellung beschlägt zwar nur eine 30%-Stelle. Allerdings ist dies der Tatsache

geschuldet, dass die Stelle mit einer zu 70% beschäftigten Bibliothekarin

geteilt wird (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2023, IV-Akte

101). Bereits diese Faktenlage steht der Annahme der Unverwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit entgegen. Weiter steht das Alter des

Beschwerdeführers von 60 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die

verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14.

Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E.

4.1). Auch

erscheint die vom Gutachter gezeichnete zumutbare Verweistätigkeit an sich,

nicht derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch

nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines

durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts

9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5), was wiederum darin Niederschlag findet,

dass der Beschwerdeführer bereits eine Anstellung gefunden hat. Die Restarbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers ist daher als verwertbar zu betrachten.

6.

6.1.

Umstritten ist zwischen den Parteien weiter die Statusfrage.

Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode Anwendung

gebracht hat.

6.2.

Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könne, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleich

(vgl. u.a. BGE 144 V 21 E. 2.1). Bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG

bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der

Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 IVG; sog. «Gemischte Methode» der

Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende

Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden

Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.

Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der

gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

6.3.

Zu betonen ist, dass sich die - für die Methodenwahl

entscheidende - Statusfrage danach beurteilt, was die versicherte Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Relevant ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die

Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische

Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung

wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien

erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt

eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin

auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt

werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen

Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer

Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs

der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser

wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht

(BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 144 I 28 E. 2.3 f.; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen).

6.4.

6.4.1. Ist die Statusfrage wie vorliegend umstritten, so

bildet die subjektive Einschätzung der versicherten Person, die sogenannte

«Aussage der ersten Stunde» Ausgangspunkt der Beurteilung (Brändli Paula,

Statusbestimmung in der IV – Gleichbehandlung von Frau und Mann?, in: Jusletter

28. März 2022, RN 22). Dieser «Aussage der

ersten Stunde» ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der

Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der

Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März

2018 E. 4.3.4).

6.4.2.

Mit Abklärungsbericht Haushalt vom 3. August 2022 (IV-Akte 82) führte

die Abklärungsperson unter dem Titel «Ermittlung der Erwerbstätigkeit» aus,

dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 als Lehrer in einem Pensum von

85.71% (24 Lektionen) tätig sei. Der Beschwerdeführer sei zudem während

etlichen Jahren als [...]leiter tätig gewesen und habe das hierbei

erwirtschaftete Einkommen als selbstständige Tätigkeit abgerechnet. Diese

Tätigkeit habe er im Jahr 2018 beendet. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich

erklärt, dass er diese Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet

habe, sondern aus Zeitmangel. Zudem sei vom Chor mehr Präsenzzeit verlangt

worden, wobei überdies seine finanzielle Entschädigung habe gekürzt werden

sollen. Dies alles habe zur Beendigung der [...]leitertätigkeit geführt. Mit

Stellungnahme vom 4. August 2023 führte die Abklärungsperson ergänzend aus,

dass die [...]leitertätigkeit aus finanziellen Gründen beendet worden wäre und

nicht im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers

stehe (IV-Akte 106, S. 2).

6.4.3.

Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Haushaltsabklärung geltend

gemacht hatte, fusste der Entscheid mit der Tätigkeit als [...]leiter

aufzuhören nicht auf gesundheitlichen Gründen, sondern auf organisatorischen

und finanziellen. Mithin waren invaliditätsfremde Gründe für die teilzeitliche

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entscheidend. Dies spiegelt sich im

Übrigen auch in der Chronologie wieder. Mit Anmeldung vom 27. Januar 2020

(IV-Akte 3) gab der Beschwerdeführer an, seit dem 26. November 2019 an

gesundheitlichen Problemen zu leiden, wohingegen die [...]leitertätigkeit

gemäss Lebenslauf des Beschwerdeführers lediglich in den Jahren 2000 bis 2005

verzeichnet ist (IV-Akte 39, S. 22 f.). Im IK-Auszug per 6. Februar 2020

(IV-Akte 8) sind selbstständige Tätigkeiten letztmals im Jahr 2017 aufgeführt,

was ein Hinweis darauf ist, dass die [...]leitertätigkeit zum damaligen

Zeitpunkt letztmals ausgeführt worden war. Hinweise dafür, dass die Tätigkeit

als [...]leiter, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemacht

(vgl. Ziff. 12), aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, lassen sich in

den Akten nicht finden. Vielmehr ist mit Blick auf die Aussage der ersten

Stunde und der äusseren Indizien davon auszugehen, dass er Beschwerdeführer die

[...]leitertätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte und

sich auch im Falle guter Gesundheit zu einer teilzeitlichen Tätigkeit als

Lehrer entschieden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8.

August 2023 E. 4.2).

6.4.4.

In Bezug auf das Pensum führte die Abklärungsperson aus, der

Beschwerdeführer habe vor Ort erklärt, dass er sein Erwerbspensum bei guter

Gesundheit von 24 Lektionen (85.71%) auf 22 Lektionen (78,57%) reduziert hätte.

Die Reduktion hätte zu einem zusätzlichen freien Nachmittag geführt (IV-Akte

106). Diese Reduktion sei seitens des Beschwerdeführers auch schriftlich

bestätigt worden (vgl. IV-Akte 83). Es sei daher an einer hypothetischen

Erwerbstätigkeit von 80% festzuhalten.

6.4.5.

Als Zwischenfazit ist dem Grundsatz nach festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu Recht anhand

der gemischten Methode berechnete. Zu prüfen bleibt, ob sie hierbei mit Blick

auf die Gewichtung der beiden Teilbereiche korrekt vorgegangen ist.

6.4.6.

Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Beschwerdegegnerin

habe die Gewichtung der gemischten Methode nicht korrekt vorgenommen. Der

Erwerbsanteil betrage nicht wie seitens der Beschwerdegegnerin angenommen 80%,

sondern mindestens 85,71%. Zudem sei die seitens des Beschwerdeführers im

Rahmen der Haushaltsabklärung angesprochene Pensumsreduktion keine Reduktion im

eigentlichen Sinne, vielmehr handle es sich hierbei um eine den Lehrpersonen

zustehende Altersentlastung die bei der Gewichtung des Erwerbsanteils ebenfalls

zu berücksichtigen sei. Bei der erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer

Invalidenrente ist den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen

Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des

Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen. Diese rückwirkende (abgestufte

und/oder befristete) Rentenzusprechung unterliegt nach der Rechtsprechung dem

Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d und E. 3 S. 417

ff.).

6.4.7.

Liegt bereits in erwerblicher Hinsicht eine als Revisionsvoraussetzung

genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, braucht nicht geprüft

zu werden, ob dies allenfalls auch in gesundheitlicher Hinsicht zutrifft.

Zusätzlich einer Veränderung des Gesundheitszustandes bedarf es für eine

Rentenrevision nicht (Urteil 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E. 2.2.3.).

6.5.

6.5.1. Nach Massgabe von § 101 Abs. 1 Ziff. 2 des

Schulgesetzes vom 4. April 1929 des Kantons Basel-Stadt (SG 410.100) betragen

die wöchentlichen Pflichtlektionen für Lehrpersonen der Primarschulen 28

Lektionen. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung ermässigen sich die Pflichtlektionen

sämtlicher Kategorien im Schuljahr, das der Vollendung des 57. Altersjahres

folgt, um je zwei Lektionen bei einem Beschäftigungsgrad von 100%, und um eine

Lektion bei einem Beschäftigungsgrad von 50%. Die Schulleitung kann einer

Lehrperson nach Vollendung des 57. Altersjahres einen bezahlten Urlaub im

Umfang von einem Semester bewilligen, sofern es die schulorganisatorischen

Möglichkeiten zulassen. Wenn der Urlaub bezogen wird, entfällt die Ermässigung

der Pflichtlektionen (Abs. 6). Gemäss Angaben des Erziehungsdepartementes

Basel-Stadt [ED] profitieren Lehrpersonen mit einem 80%-Pensum von einer

Altersentlastung in Höhe von einer Lektion wöchentlich (E-Mail vom 27.

September 2024, bei den Gerichtsakten).

6.5.2.

§ 9 der Verordnung betreffend die Pflichtlektionenanzahl und die

Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen vom 13.

Januar 2004 (SG 411.500) hält fest, dass die Lehrpersonen Anspruch auf die Altersentlastung

von jenem Schuljahr an haben, vor dessen vom Erziehungsrat festgesetzten Termin

sie die Altersentlastung erhalten haben. Lehrpersonen, die nach Eintritt der

Berechtigung nach Abs. 1 ihr Anstellungsverhältnis reduzieren, bleibt der

Anspruch auf Altersentlastung erhalten (Abs. 2).

6.5.3.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des

Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung (November 2019) an der

Primarschule ein Pensum von 24 Lektionen innehatte. Bei einem Vollpensum von 28

Lektionen (vgl. E. 7.6.1. hiervor) ergibt dies ein Pensum von 85.71% (vgl.

Stundenzuteilung vom 4. Juli 2019, IV-Akte 1). Im Rahmen der Haushaltsabklärung

vom August 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits vor der

Erkrankung der Schulleitung seinen Wunsch mitgeteilt, nicht mehr als

Klassenlehrer tätig sein zu wollen (IV-Akte 82, S. 3). Ab Sommer 2022 wäre sein

Pensum deshalb auf circa 22 Lektionen reduziert worden. Mit Blick auf die

gesetzlichen Bestimmungen des Schulgesetzes und der Pflichtlektionenverordnung

(vgl. E. 7.6.1. f. hiervor) fällt diese Pensumsreduktion in den Zeitraum, in

welchem der Beschwerdeführer mit [...] von der Altersentlastung der

Lehrpersonen hätte profitieren können. Die ab diesem Zeitpunkt vom

Beschwerdeführer angesprochene Pensumsreduktion ist daher im Lichte der

Altersentlastung zu beurteilen, wobei nicht unbesehen auf die seitens des

Beschwerdeführers angegebene Stundenanzahl abgestellt werden kann. Denn es ist

kaum vorstellbar, dass bei der angestrebten Pensumsreduktion die

Altersentlastung aussen vor geblieben wäre, hätte die Schulleitung bei guter

Gesundheit des Beschwerdeführers seinem Wunsch entsprochen. Unter diesem

Blickwinkel erscheint die angegebene Reduktion von circa 2 Lektionen zu

unbestimmt, um diese direkt für die Gewichtung zu verwenden, handelt es sich

mitunter um eine ungefähre Angabe. Vielmehr rechtfertigt es sich, den

Mechanismus der Altersentlastung beim Pensum des Beschwerdeführers, das er als

Gesunder ausgeübt hatte (24 Lektionen bzw. 85.71%), zur Anwendung zu bringen.

In diesem Fall wären ihm eine Lektion als Altersentlastung zugestanden worden,

wovon vorliegend auszugehen ist. Dafür spricht auch, dass das von ihm

angegebene Pensum von 80% eine Lektionenzahl von 22.4 ergibt, wodurch nochmals

aufgezeigt ist, dass die Angabe mit circa 22 Lektionen, welche einem Pensum von

78.57% entspricht, nicht exakt zu interpretieren sind. Demnach ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Pensum im Rahmen der ihm zustehenden

Pensumsreduktion reduziert hätte, was in seinem Fall, wie dargelegt eine

wöchentliche Stundenanzahl von 23 Lektionen bedeutet. Der Beschwerdeführer

müsste daher zur Erfüllung seines Pensums von 85.71% bei Genuss der

Altersentlastung noch 23 Lektionen pro Woche leisten. Mit Blick auf die

vorgenannten Ausführungen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit

den im Gesundheitsfalle geleisteten 23 Wochenlektionen unter Berücksichtigung

der Altersentlastung nach wie vor in einem Pensum von 85.71% gearbeitet hätte.

Die Annahme eines höherliegenden erwerblichen Anteils scheidet somit auch unter

Berücksichtigung der Altersentlastung aus.

6.5.4.

In arithmetischer Hinsicht führt dies zu folgender Berechnung: Die neu

vom Beschwerdeführer ab Sommer 2022 geleisteten Wochenstunden von 23, welche

nach wie vor einem Pensum von 85.71% entsprechen, bilden die Grundlage zur

Berechnung des erwerblichen Anteils im Rahmen der Invaliditätsberechnung. Der

Haushaltsanteil reduziert sich entsprechend von 20% auf 14.29%. Der

Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist daher ab August 2022 mit 85.71%

Erwerb und 14.29% Haushalt zu berechnen.

7.

7.1.

Hinsichtlich des Einkommensvergleichs ist zu Recht weder die

Höhe des Valideneinkommens noch diejenige des Invalideneinkommens umstritten.

Allerdings besteht Uneinigkeit hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten

Abzuges auf das Invalideneinkommen. Während der Beschwerdeführer der Ansicht

ist, es sei ein Abzug von mindestens 10% geschuldet, stellt sich die Beschwerdegegnerin

auf den Standpunkt, es sei kein Abzug geschuldet.

7.2.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug

vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter

Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E.

4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft,

unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht,

für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge

vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

7.3.

Vorweg zu nehmen ist, dass in Fällen, in welchen die

versicherte Person vollzeitig arbeitsfähig und lediglich krankheitsbedingten reduziert

leistungsfähig ist, kein Abzug gerechtfertigt ist, welcher über die

Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des

Rendements geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.

6.4.2). Dies ist vorliegend nicht anders zu beurteilen. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers besteht vorliegend insgesamt somit kein Anlass in das

Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. So

vermag das Alter des Beschwerdeführers einen leidensbedingten Abzug nicht zu

rechtfertigen (vgl. Beschwerde, Ziff. 15). Denn insbesondere im Bereich der

Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen

Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken, da gerade

Hilfsarbeiten auf dem massgebenden Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit

Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausführen sollte, bei welcher er nicht unter

Zeitdruck arbeiten muss, führt ebenso wenig zu einem Abzug vom Tabellenlohn

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2) wie

der Umstand, dass seitens Vorgesetzten und Arbeitskollegen vermehrt Rücksicht

genommen werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September

2020 E. 3.1). Letztlich spricht auch gegen einen Abzug der Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin dem Invalideneinkommen den Tabellenlohn für männliche

Hilfskräfte zugrunde legte, dem Beschwerdeführer jedoch mit seinem Bildungs-und

Erfahrungshintergrund grundsätzlich auch qualifizierte Tätigkeiten offenstehen,

die seiner gesundheitlichen Einschränkung Rechnung tragen. Da auch sonst keine

Gründe ersichtlich sind, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertigen würden, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Abzug beim

Invalideneinkommen verzichtet.

7.4.

Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Invalidenlohn vornahm. Da ansonsten weder die

Höhe des Validen- noch des Invalideneinkommens zu beanstanden ist, berechnet

sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand der gemischten Methode. Mit

Berücksichtigung der Altersentlastung liegt der erwerbliche Teil bei 85.71%.

Bei einer Einschränkung bzw. Erwerbseinbusse von 45.49% ergibt dies gewichtet

ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 38.99%, gerundet 39%. Insgesamt besteht

daher kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

8.

8.1.

Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.

Die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00 gehen zu

Lasten des Beschwerdeführers.

8.3.

Mit Rechnung vom 3. April 2024 (bei den Gerichtsakten) stellte

der Gutachter dem Gericht eine Pauschalrechnung über den Betrag von Fr. 600.00

für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme von 20. März 2024.

Mit Blick auf den Umstand, dass die Beantwortung von Rückfragen einen Teil der

Gutachtererstellung darstellen, sind diese Aufwendungen nicht zusätzlich

verrechenbar (vgl. Tarifstruktur für ärztliche Leistungen vom 1. Januar 2018

KI-00.07.4). Ferner handelt es sich um ein ursprünglich durch die

Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Begutachtung, wobei die

Beschwerdegegnerin praxisgemäss die Aufwendungen für Rückfragen ebenfalls nicht

vergütet. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass durch die Rückfragen an

den Gutachter keine Kosten angefallen sind, welche im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu verlegen wären (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 28.

Mai 2024, bei den Gerichtsakten).

8.4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr.

800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: