IV.2023.102
Neuanmeldung; keine wesentliche Verschlechterung
28. Februar 2024Deutsch29 min
(IV-Akte 79). Danach verneinte die Beschwerdegegnerin mit einem neuen Vorbescheid
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
IV.2023.102
Verfügung vom 8. September
2023
Neuanmeldung; keine wesentliche
Verschlechterung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1968 in der […] geborene Beschwerdeführer lebt seit 1986 in der
Schweiz (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 9. November 2005,
Akte 3 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Zuletzt arbeitete
er von Oktober 2000 bis Februar 2004 bei der C____. Dort wurde ihm aus
wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wobei die Kündigungsfrist krankheitsbedingt
bis zum 6. Oktober 2004 verlängert wurde (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom
23. November 2005, IV-Akte 8), nachdem er sich am 5. August 2004
beim Tragen eines Zementsackes ein Verhebetrauma zugezogen hatte (vgl. z.B.
rheumatologisches Gutachten vom 19. März 2008, IV-Akte 57,
S. 15, rheumatologisches Gutachten vom 10. Dezember 2006,
IV-Akte 28, S. 5).
b)
Am 9. November 2005 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
Rückenproblemen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen an
(IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Unter
anderem liess sie den Beschwerdeführer zunächst beim D____-Spital
rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 10. Dezember 2006,
IV-Akte 28). Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
29. März 2007 mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 2 % keinen
Rentenanspruch habe (IV-Akte 29). Infolge des am 3. April 2007
erhobenen Einwands des Beschwerdeführers (IV-Akte 30) führte die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch. So veranlasste sie eine weitere
rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. E____, Facharzt für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (Gutachten vom
19. März 2008, IV-Akte 57) sowie – einige Monate später – eine
psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. F____, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 5. Januar 2005
(IV-Akte 79). Danach verneinte die Beschwerdegegnerin mit einem neuen Vorbescheid
vom 29. Januar 2009 einen Rentenanspruch erneut wegen eines zu tiefen
Invaliditätsgrads von 3 % bzw. 12 % (IV-Akte 80). Der
Beschwerdeführer erhob wiederum Einwand (vgl. das Schreiben vom
27. Februar 2009, IV-Akte 86). Infolgedessen veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine polydisziplinäre Begutachtung (unter Beteiligung von Innerer Medizin,
Rheumatologie, Neurologie und Psychosomatik) bei der G____ (nachfolgend: G____
Begutachtung; Gutachten vom 1. Februar 2010, IV-Akte 103). Mit
Vorbescheid vom 19. Juli 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 22 % (IV-Akte 105). Der
Beschwerdeführer erhob auch dagegen Einwand (Schreiben vom 27. August
2010, IV-Akte 111). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 116). Die am
22. November 2010 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 119) wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2010.194 vom 6. Juni
2011 ab (IV-Akte 131).
c)
Nach Erhalt des Urteils meldete sich der Beschwerdeführer am
16. August 2011 erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche
Massnahmen (IV-Akte 132). Diese gewährte ihm die Beschwerdegegnerin in
Form von Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 30. August 2011,
IV-Akte 135). Mit Mitteilung vom 14. November 2012 wurden die
beruflichen Massnahmen abgeschlossen und eine Rentenprüfung eingeleitet (IV-Akte 151).
d)
Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge verschiedene medizinische
Berichte ein und veranlasste schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung
bei der H____ (nachfolgend: Begutachtungsstelle H____; vgl. Gutachten vom
11. Februar 2015, IV-Akte 207). Im Nachgang dazu verneinte die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015
erneut. Zur Begründung gab sie an, der Gesundheitszustand habe sich nicht
verändert (IV-Akte 210). Im Nachgang des am 8. Juni 2015 erhobenen
Einwands (IV-Akte 213) tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen.
Insbesondere beauftragte sie die G____ Begutachtung mit einer bidisziplinären
Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie; Gutachten vom 25. April 2017,
IV-Akte 258). Mit einem neuen Vorbescheid vom 22. August 2017 informierte
sie den Beschwerdeführer, dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 9 %
keine Invalidenrente zusprechen könne (IV-Akte 268). Infolge des Einwands
des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 (IV-Akte 269) ersetzte die
Beschwerdegegnerin den erwähnten Vorbescheid. Mit Vorbescheid vom
11. Dezember 2017 (IV-Akte 281) erklärte sie, sie lehne einen
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 36 % ab. Trotz eines
erneuten Einwands des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2018 bestätigte die
Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 12. Februar 2018
(IV-Akte 284). Das in der Folge angerufene Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wies die Beschwerde vom 19. März 2018 (IV-Akte 285) mit Urteil
IV.2018.44 vom 11. September 2018 (IV-Akte 293, S. 2 ff.)
ab. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
e)
Am 4. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Integrations- bzw. Rentenleistungen an. Dabei
verwies er auf Rücken- und Schlafprobleme sowie Depressionen
(IV-Akte 299). Zur Glaubhaftmachung reichte der behandelnde Psychiater des
Beschwerdeführers, Dr. med. I____, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie, verschiedene medizinische Berichte ein (vgl. Schreiben vom
22. April 2022, IV-Akte 303). Die Beschwerdegegnerin holte im
Anschluss weitere medizinische Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte ein
und liess den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mehrfach zu den Akten Stellung
nehmen. Mit einem Vorbescheid vom 6. März 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie sein Leistungsbegehren
abzulehnen gedenke, da sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung
aus spezialärztlicher Sicht nicht wesentlich verändert habe (IV-Akte 329).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (vgl. Schreiben vom 15. März
2023, IV-Akte 330, und vom 16. Juni 2023, IV-Akte 338). Mit
Verfügung vom 8. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Vorbescheid fest (IV-Akte 343).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 21. September 2023 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2023 aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
2.
Es seien weitere
medizinische Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit durchzuführen und es sei im
Anschluss daran erneut über dessen Rentenanspruch zu entscheiden.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als Rechtsvertreter
zu bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
1.
November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 22. November 2023 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit
auf eine Parteiverhandlung.
d)
Mit Eingabe vom 22. November 2023 reicht der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Verlaufsbericht seiner Hausärztin Dr. med. J____, FMH
Allgemeine Innere Medizin, vom 19. November 2023 ein.
e)
Die Beschwerdegegnerin hält mit ihrer Duplik vom 14. Dezember 2023
ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
f)
Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 19. Dezember 2023
eine weitere fakultative Stellungnahme ein.
III.
Mit Verfügung vom 2. November 2023 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Februar 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch im Wesentlichen
mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit
der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, es sei durchaus eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustands, insbesondere in psychischer
Hinsicht, eingetreten. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die
Beurteilung des RAD abgestellt. Die Berichte des behandelnden Psychiaters des
Beschwerdeführers, Dr. med. I____, weckten zumindest leichte Zweifel an
den Berichten des RAD, weshalb eine externe medizinische Begutachtung angezeigt
sei.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom
12.
Februar 2018 (IV-Akte 284) verschlechtert hat.
3.
3.1
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
Dispositiv
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person um mindestens fünf
Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131,
132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine
Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014
vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25, S. 76 f. E. 2.2 und 2.3). Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3., BGE 133 V 108, 114 E. 5.4
und Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2.
mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen
(Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Versicherungsträger darf bei
der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung
obliegt die Abklärung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (vgl. Art. 54
bis 56 i.V. m. Art. 57 Abs. 1 lit. c bis g IVG sowie
BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
3.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die
Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle
der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise
in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.2.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und
für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen, wie z.B. den RAD der IV-Stellen, erkannte das Bundesgericht, dass
deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1
und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im
Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen
kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie statt vieler
die Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022
E. 4.4. und 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3.).
4.
4.1.
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Beurteilung in
erster Linie auf die RAD-Berichte vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 326),
vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 328) und vom 30. August 2023 (IV-Akte 341)
ab (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 5.1.). Darüber hinaus nimmt sie auch auf
den RAD-Bericht vom 12. Mai 2022 (IV-Akte 305) Bezug (vgl.
Beschwerdeantwort, Ziff. 5.3.).
In seinem RAD-Bericht vom 12. Mai 2022 (IV-Akte 305)
fasste Dr. med. K____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Fachspezialist Psychiatrie, die
neueren medizinischen Unterlagen (sowie drei ältere Berichte aus den Jahren
2015 und 2017) zusammen. Bei seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass sich die
Beschwerden und die objektiven Befunde beim Beschwerdeführer von psychischer
Seite her im Vergleich zum Stand der letzten Abklärung in der G____
Begutachtung 2017 weitgehend unverändert gezeigt hätten. Einzig die beim
Beschwerdeführer bereits bekannten abendlichen Angstzustände (welche im
Gutachten der G____ Begutachtung 2017 bereits erwähnt worden seien) seien in
die neue Diagnose einer Panikstörung gefasst worden. Somatisch sei es möglich,
dass sich durch die neuen Befunde (im MRI vom 2. November 2019 hätten sich
eine Anschlussdegeneration der Lendenwirbelkörper [LWK] 2/3 mit
Diskusprotrusion rechts mediolateral und hochgradiger Spinalkanalstenose und
eine Anschlussdegeneration der LWK 3/4 mit Diskusbulging und hochgradiger
Spinalkanalstenose bei zudem vorliegender Lipomatose gezeigt) die
Schmerzsymptomatik verstärkt habe und sich in der Folge auch der
Alkoholüberkonsum als Selbsttherapie zugenommen habe. Insofern könne eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht von vornherein ausgeschlossen
werden. Zur weiteren Abklärung sollten deshalb zunächst Arztberichte bei Dr.
med. I____ und in der spinalen Chirurgie des L____spitals [...] und der
Hausärztin Dr. med. J____ eingeholt werden.
4.1.2 Nach Eingang der verlangten Berichte (vgl.
IV-Akten 311, 312, 316 und 325, S. 2 f.) erklärte die RAD-Ärztin
Dr. med. M____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin,
in ihrem Bericht vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 326) rein somatisch habe
sich bezüglich der Rückensituation seit der Begutachtung durch die G____
Begutachtung im Jahr 2017 bzw. seit dem letzten Gerichtsentscheid vom 11. September
2018 zwar bildgebend (MRT der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 25. Juli 2022,
vgl. Bericht vom selben Datum, IV-Akte 319, S. 2, und Röntgen der LWS
29. September 2022, vgl. den Bericht des L____spitals [...] vom
3. Oktober 2022, IV-Akte 323) eine Zunahme der Degenerationszeichen
im cranialen Segment über der Fusion L4/5 gezeigt, was so im Verlauf der Jahre
naturgemäss auch zu erwarten gewesen sei. Bezogen auf den tatsächlichen
Leidensdruck und der versicherungsmedizinischen Auswirkung sei jedoch aus
verschiedenen Gründen von keiner richtungsweisenden Veränderung auszugehen. So
habe es der Beschwerdeführer bisher seit März 2020 abgelehnt, die ihm
angebotene Fusion L3/4 durchzuführen, was darauf schliessen lasse, dass er sich
mit seinen chronischen Beschwerden arrangiert habe. Zudem sei eine
lnfiltrationsbehandlung seit dem 05. Februar 2020 bis dato nicht mehr
aktenkundig, was den geltend gemachten Leidensdruck relativiere, da der Beschwerdeführer
diese Therapieoption nicht mehr in Anspruch genommen habe. Im Weiteren habe
sich der klinische Status seit dem Gutachten der G____ Begutachtung von 2017
nicht verändert und die chronifizierten Rückenbeschwerden seien bereits
mehrfach (inklusive wiederholter Begutachtungen) gewürdigt worden. Dem
erhöhten Pausenbedarf und der Leistungsminderung aufgrund der chronifizierten
Rückenbeschwerden in einer leidensadaptierten/rückenangepassten Tätigkeit sei
bereits mit letztem Gerichtsurteil gebührend Rechnung getragen worden. Die nun
radiologisch festgestellte Anschlussdegeneration führe nicht zu einer
zusätzlichen Erhöhung des Pausenbedarfs oder einer zusätzlichen
Leistungsminderung. Zusammenfassend könne aus somatischer Sicht an der
bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung festgehalten werden.
Nach Erhalt eines Konsultationsberichts des N____ Spitals vom
5. Juni 2023 über eine Konsultation vom 15. Mai 2023 (IV-Akte 338,
S. 4 f.), nahm Dr. med. M____ in einer RAD-Aktennotiz vom
30. August 2023 (IV-Akte 341) erneut Stellung. Sie hielt fest, gemäss
dem erwähnten Konsultationsbericht seien die seit 18 Jahren chronifizierten und
therapierefraktären Rückenschmerzen durch keinerlei der bisher erfolgten
schmerztherapeutischen Massnahmen beeinflussbar, auch die durchgeführte
Facettengelenksinfiltration LWK1-3 beidseits vom 13. Januar 2023 habe nicht
geholfen. Helfen würde nur Liegen und Massagen. Der Beschwerdeführer nehme
zudem keine Schmerzmittel mit der Begründung, dass diese ohnehin nicht helfen
würden. Auch eine multimodale stationäre Reha lehne er ab, genauso wie weitere
Infiltrationen oder eine Wirbelchirurgische Vorstellung. Er gehe einmal pro Woche
zur Physio und alle zwei Wochen zum Psychiater. Im klinischen Status zeigten
sich muskuläre Triggerpunkte gluteal und in der lschiocruralmuskulatur rechts
sowie subjektiv eine Hyposensibilität links, dem Dermatom L5/S1 links
entsprechend, jedoch keine sensomotorischen Ausfälle. Dr. med. M____
kommentierte dazu, diese Hyposensibilität sei vorbestehend und auch schon im Gutachten
der G____ Begutachtung beschrieben worden (sie verweist auf dessen S. 105 und 110),
und bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt worden
(sie verweist auf S. 101 und 110 des Gutachtens). Als Fazit hielt Dr. med. M____
fest, der objektive klinische Status sei nahezu identisch mit demjenigen im Gutachten
der G____ Begutachtung von 2017 und auch dem letzten Bericht der Spinalen
Chirurgie vom 29. September 2022 (Bericht vom 3. Oktober 2022, die
Konsultation fand am 29. September 2022 statt, IV-Akte 325,
S. 2 f.). Seitens des Bewegungsapparates bestehe bzgl. Funktionalität
und Arbeitsfähigkeitseinschränkung seit dem Gutachten der G____ Begutachtung von
2017 bis heute ein Status quo.
4.1.3 In psychiatrischer Hinsicht nahm Dr. med. K____, im
RAD-Bericht vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 328) erneut Stellung. Er
führte aus, im Bericht von Dr. med. I____ vom 22. Mai 2022
(IV-Akte 311, S. 2 ff.) werde im Wesentlichen kein anderer
Sachverhalt beschrieben als im Schreiben vom 22. April 2022
(IV-Akte 177). Dazu sei bereits am 12. Mai 2022 ausführlich Stellung
genommen worden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. M____ in
somatischer Hinsicht könne keine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Gutachten der G____
Begutachtung von April 2017 festgehalten werden.
Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben hatte, nahm Dr.
med. O____, Fachärztin FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, im RAD-Bericht vom
30. August 2023 (IV-Akte 340) dazu Stellung. Aus psychiatrischer
Sicht erklärte sie, sowohl im Bericht von Dr. med. I____ vom 22. April
2022 (IV-Akte 303) als auch in jenem vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 311;
zu beiden Berichten vgl. E. 4.3.) sei in Bezug auf die erwähnte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis Mitte 2020, kein
psychopathologischer Befund nach AMDP (Alternative Mode of Personality
Disorders) dokumentiert worden. Die im Bericht der P____ vom 22. Mai 2020
(IV-Akte 303, S. 43 ff.) festgehaltenen Diagnosen würden durch
den Psychiater vollständig übernommen. Eine "ausführliche Begründung und
Herleitung" der Diagnosen durch objektive Befunde könne den Akten daher
nicht entnommen werden.
Während des hängigen Gerichtsverfahrens nimmt die RAD-Ärztin
Dr. med. O____ zum mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. med. I____
vom 11. November 2023 Stellung (RAD-Bericht vom 13. Dezember 2023, Beilage
zur Duplik, paginiert als IV-Akte 344). Dabei hält sie aus psychiatrischer
Sicht an den früheren RAD-Stellungnahmen fest und erklärt, der Bericht von Dr.
med. I____ vom 11. November 2023 sei aus psychiatrischer Sicht nicht
ausreichend um ihn als Neuanmeldung entgegen zu nehmen.
4.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Beurteilung des RAD von
derjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____ abweiche, wobei die
Berichte von Dr. med. I____ zu Zweifeln an den RAD-Beurteilungen führten. Diagnostisch
stütze sich der behandelnde Psychiater auf den Austrittsbericht der P____ vom 22. Mai
2020 (IV-Akte 303, S. 43 ff.). Dort seien wesentliche neue
Diagnosen im Vergleich zum Gutachten der G____ Begutachtung vom 25. April
2017 (IV-Akte 258) gestellt worden und auch die depressive Erkrankung habe
sich seither verschlechtert. Aus dem Bericht der Hausärztin Dr. med. J____
vom 12. November 2023 (Replikbeilage [RB]) gehe zudem hervor, dass sich
auch der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers akzentuiert und
verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe damit eine Verschlechterung
glaubhaftgemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf eingetreten sei. Da sie
trotz der Uneinigkeit von behandelndem Psychiater und RAD kein externes
Gutachten eingeholt habe und auf die RAD-Beurteilungen abgestellt habe, habe
sie ihre Abklärungspflicht verletzt.
4.3.
Zum aktuellen Leistungsgesuch des Beschwerdeführers führte Dr.
med. I____ in seinem Bericht vom 22. April 2022 (IV-Akte 303, S. 1 ff.)
namentlich aus, dass er beim Beschwerdeführer anhand seiner Abklärungen ein
Defizit in der Aufnahme von Spürinformationen festgestellt habe. Aus seiner
Sicht seien die Diagnosen, wie sie im Bericht vom 22. Mai 2020 der P____ (IV-Akte 303, S. 43 ff.)
festgehalten seien, tauglich und träfen vollumfänglich auch heute noch auf den
Beschwerdeführer zu. Interessant finde er dabei die Diagnosen einer
spezifischen Persönlichkeitsstörung (F60.8) und die Suche nach einem fassbaren
Auslöser in Form einer PTBS (posttraumatische Belastungsstörung). Dies erwähne
er im Zusammenhang mit seinen bereits gemachten Erläuterungen zur
handlungsorientierten Wahrnehmung. Es sei nichts Anderes als verständlich, dass
Menschen, die zu wenig Spürinformationen gegenüber der Norm aufnähmen,
praktisch unter einer Dauerüberforderung lebten und deshalb auch praktisch
obligat unter einer rezidivierenden depressiven Störung leiden müssten. Deren
Ursache sei aber nicht gleich zu therapieren wie bei einem normativ-funktionierenden
Gesellschaftsmitglied. Auch diese Feststellung treffe ganz auf den
Beschwerdeführer zu. Die gängigen Antidepressiva schienen bei ihm nur eine
marginale Wirkung zu haben, weshalb er (Dr. med. I____) eine Reduktion
vorgenommen habe, ohne dass sich der Gesamtzustand dadurch gross verändert
habe. Ohne stabile soziale Situation werde es beim Beschwerdeführer immer
wieder zu temporären Überforderungen kommen. Konsekutiv damit verbunden seien
seine depressiven Zustände und die damit verbundene Depressionsabwehr in Form
von erhöhtem Alkoholgenuss. Bis Mitte März 2020 hätten die psychischen und
physischen Beschwerden des Beschwerdeführers zugenommen. (IV-Akte 303,
S. 2 f.).
In seinem Bericht vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 311)
erklärte Dr. med. I____, beim Beschwerdeführer bestehe gegenüber der
gesellschaftlichen Norm eine verminderte Aufnahme von taktilen sowie
kinästhetischen Spürinformationen. Dadurch fehlten die Voraussetzungen zum
selbständigen und unabhängigen Lösen von gesellschafts-normativen Forderungen
(Verhalten und Handeln). Das Phänomen könne durch die ICD-10 nicht korrekt
abgebildet werden (IV-Akte 311, S. 4).
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
die Folgenden:
-
Andere
spezifische Persönlichkeitsstörung (F60.8)
-
Rezidivierende depressive
Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
-
Panikstörung
(episodisch paroxysmale Angst) (F41.0)
-
Psychische Verhaltensstörungen
durch Alkohol (F10.2)
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4) bei Status nach
mehrmaliger Operation an der Lendenwirbelsäule
-
Belastungsabhängige
Dyspnoe (J80.2)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr.
med. I____ keine (IV-Akte 311, S. 4). Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit kam der behandelnde Psychiater zum Schluss, die
Voraussetzungen für jegliche leistungsorientierte Lohnarbeit fehlten. Anhand
des langjährigen Verlaufs sei realistischerweise nicht mit einer Änderung zu
rechnen (IV-Akte 311, S. 4).
In seinem bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens
verfassten Schreiben vom 18. September 2023 (Beschwerdebeilage 4)
wies Dr. med. I____ – unter Bezugnahme auf die Ausführungen der RAD-Ärztin,
Dr. med. O____, welche das Fehlen eines psychopathologischen Befundes nach
AMDP bemängelt hatte (vgl. E. 4.1.3) – dass es im AMPD-Modell keine
spezifische Erwähnung oder Klassifikation für eine Störung in der
handlungsorientierten Wahrnehmung (Disorder of Action-Oriented Perception),
also auch nicht für eine nicht-normative Wahrnehmung, wie er sie beim
Beschwerdeführer festgestellt habe, gebe. In seinem Bericht vom
11. November 2023 (RB) erklärte Dr. med. I____ dazu, das AMPD-Modell
sei nicht geeignet, die Auswirkungen einer nicht-normativen
handlungsorientierten Wahrnehmung vollumfänglich abzubilden. Der Grund dafür
liege in der Tatsache, dass sich deren Auswirkungen mit ihrer Symptomatik nicht
linear veränderten, also nicht einfach besser oder schlechter würden, wie dies
die IV fordere. Sodann machte Dr. med. I____ weitere Ausführungen zur
nicht-normativen handlungsorientierten Wahrnehmung. Abschliessend nahm er zum
angeforderten psychopathologischen Befund nach AMDP Stellung. Er erklärte, der
Beschwerdeführer zeige eine altersgemässe Erscheinung, teilweise
Verständnisschwierigkeiten, keine Bewusstseinsstörung, sei örtlich und zeitlich
orientiert, die Konzentrationsstörung stehe in Abhängigkeit von der Stärke der
Depression. Ferner bestehe ein eingeengtes Denken jedoch bestünden keine
Zwänge, kein Hinweis auf Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen, keine
Ich-Störung. Der Beschwerdeführer wirke deprimiert und hoffnungslos, innerlich
und motorisch unruhig. Es gebe einen sozialen Rückzug und er sei abhängig von
organisierenden Bezugspersonen. Ferner klage er über Ein- und Durchschlafstörungen,
verminderte Libido sowie chronische Rückenschmerzen (St. nach sieben
Operationen). Er habe temporär einen schleppenden Gang und einen verminderten
Antrieb.
4.4.
Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____ haben
ihren Fokus auf dem von ihm beim Beschwerdeführer festgestellten Defizit in der
Aufnahme von Spürinformationen. Diesbezüglich wies er in seinem Bericht vom
22. April 2022 (IV-Akte 303, S. 1 ff.) explizit darauf hin,
dass er schon in seinem Bericht vom 9. März 2018 (IV-Akte 303,
S. 4) geschrieben habe, dass der Beschwerdeführer an gegenüber der Norm
ausgeprägten Defiziten in der Aufnahme und Verarbeitung sowohl von taktilen als
auch von kinästhetischen Spürinformationen leide. Dies ist zutreffend. Damit
machte Dr. med. I____ allerdings direkt selbst deutlich, dass diese
Feststellung nicht neu ist. Vielmehr berichtete der behandelnde Psychiater
bereits im Bericht vom 9. März 2018 über den Zeitraum bis zur letzten
rechtskräftigen Verfügung vom 12. Februar 2018, welche den
Vergleichszeitpunkt darstellt (vgl. dazu E. 3.1.), von diesem Defizit. Auf
die im Bericht vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 311, vgl. E. 4.3.)
aufgeführten Diagnosen geht er nicht vertieft ein. Insbesondere erklärt er
nicht, inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers eingetreten sein soll. Hingegen sind die Ausführungen,
welcher der RAD-Psychiater Dr. med. K____ in seinem Bericht vom
12. Mai 2022 (IV-Akte 305) dazu machte (vgl. E. 4.1.1),
nachvollziehbar. So sprachen die Behandelnden der P____ bereits im
Austrittsbericht vom 1. Februar 2017 (IV-Akte 258,
S. 59 ff.) unter anderem von einer rezidivierenden depressiven
Störung mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), von Persönlichkeitsstörungen bei
chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F60.8), von einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren und von einem Status nach psychischen
und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10.1). Was die letztgenannte
Diagnose betrifft, diagnostizierte Dr. med. I____ nunmehr psychische
Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10.2), ohne von einem «Status nach»
zu sprechen, erläutert jedoch – wie erwähnt – nicht, inwiefern es bei dieser
Problematik zu einer Verschlechterung gekommen sein soll. In erwähnten Bericht
der P____ vom 1. Februar 2017 (IV-Akte 258, S. 59 ff.) wird
auch von einer Angstsymptomatik (depressive Episode mit Angst) gesprochen. Der
RAD verwies diesbezüglich auf die bereits im Gutachten der G____ Begutachtung
vom 25. April 2017 erwähnten Angstzustände (vgl. IV-Akte 258,
S. 8) hin und erklärte, diese seien in die neue Diagnose einer
Panikstörung gefasst worden, was von den P____ in verschiedenen Berichten
bestätigt worden sei (vgl. Austrittsberichte der P____ vom 14. August
2019, IV-Akte 303, S. 17 ff., und vom 22. Mai 2020,
IV-Akte 303, S. 43 ff., sowie Bericht vom 10. März 2021,
IV-Akte 303, S. 57 ff.). Auch wenn von diesen Diagnosen
lediglich die rezidivierende depressive Störung Eingang in die Diagnoseliste
des Gutachtens der G____ Begutachtung vom 25. April 2017 gefunden hatte –
und dabei als remittiert und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
betrachtet worden war (IV-Akte 258, S. 7) – so ändert dies nichts
daran, dass sie – wie vom RAD beschrieben – alle bereits vor Erlass der
Verfügung vom 12. Februar 2018 und damit dem Referenzzeitpunkt
thematisiert worden waren. Eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht
lässt sich aus den Berichten von Dr. med. I____ somit nicht ableiten. Sein
blosser Hinweis, die psychischen und physischen Beschwerden hätten zugenommen
(vgl. E. 4.3.) genügt nicht. Auch aus den Austrittsberichten der P____ vom
14. August 2019 (IV-Akte 303, S. 17 ff.) und vom
22. Mai 2020 (IV-Akte 303, S. 43 ff.) sowie dem Bericht der
P____ vom 10. März 2021 (IV-Akte 303, S. 57 ff.) lässt sich
keine wesentlichen Verschlechterung ableiten.
4.5.
In somatischer Hinsicht verwies die Hausärztin Dr. med. J____
in ihrem Bericht vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 316) im Wesentlichen auf die
Diagnosestellung und die Krankschreibung durch Dr. med. I____. Erst in
ihrem Bericht vom 19. November 2023 (Beilage zur Eingabe vom
23. November 2023) berichtete sie über den Verlauf des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers. Sie führte aus, seit Februar 2018 sei es nach einer
Covid-Infektion im Januar 2020 wiederholt zu ärztlichen Vorstellungen aufgrund
respiratorischer Beschwerden gekommen. Bei rezidiverenden Beschwerden, zum Teil
mit erneuter Intensivierung nach Corona Impfung im Juli 2021, habe sie nach Übernahme
der hausärztlichen Betreuung des Beschwerdeführers im Januar 2022 eine kardiale
Ischämie Diagnostik, sowie eine CT-graphische Bildgebung der Lunge in die Wege
geleitet. Damit habe eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden können
und es habe sich ein regelrechtes Lungenparenchym ohne Hinweis auf eine
strukturelle Lungenerkrankung gezeigt. Die Beschwerden seien im weiteren
Verlauf etwas in den Hintergrund getreten. Allerdings sei es im letzten Jahr zu
progredienten Beschwerden bei bekanntem Morbus Dupuytren der rechten Hand
gekommen. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich im Jahr 2023 wiederholt in
handchirurgischer Behandlung gewesen. Bei Status nach Erstoperation vor gut 15
Jahren sei am 30. Januar 2023 eine Rezidivfasziektomie durch Frau Dr. med. Q____,
Fachärztin FMH Handchirurgie und Chirurgie, erfolgt (vgl. auch das Zeugnis von
Dr. med. J____ vom 12. November 2023, RB). Bei persisiterenden
Beschwerden im Narbenbereich der Operation sei hier nun in Kürze eine
Verlaufskontrolle vorgesehen.
Kontinuierlich und noch einmal zunehmend im Jahr 2023 sei es,
bei bekannten chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, zu
Schmerzexazerbationen lumbal und nun auch im HWS Bereich gekommen, sodass die
schmerztherapeutische Anbindung im N____ Spital erfolgt sei. Hier sei der
nächste Termin im Dezember 2023 geplant.
Aus hausärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund der genannten Beschwerden eingeschränkt,
insbesondere aber aufgrund der psychiatrischen Grunderkrankung, welche seinen
Umgang mit den bestehenden somatischen Beschwerden grundlegend erschwert
hätten, nicht gegeben. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei hoch und auch
der Verlauf der letzten Jahre habe gezeigt, dass ein Wiedererlangen der
Arbeitsfähigkeit trotz aller Bemühungen nicht habe erreicht werden können. Aus
ihrer Sicht werde dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
erreicht werden.
4.6.
Was zunächst die Folgen der Covid-Infektion betrifft, so berichtete
Dr. med. J____ selbst, dass die Beschwerden wieder in den Hintergrund
getreten seien. Weder aus ihren Berichten, noch aus den übrigen Akten ergeben
sich Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
Covid-bedingt nachhaltig verschlechtert hätte. Im Austrittsbericht der
Interdisziplinären Notfallstation des L____spitals [...] vom 20. Februar
2021 (IV-Akte 303, S. 54 f.) wird zwar noch auf die
Covid-Infektion Bezug genommen, jedoch ergibt sich auch aus diesem Bericht
nichts, was auf eine mit Covid-Folgend begründete Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würde.
In Bezug auf die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Morbus
Dupuytren der rechten Hand berichtete Dr. med. J____, dass am
30. Januar 2023 eine entsprechende Operation erfolgt sei. Dies deckt sich
mit der Angabe von Dr. med. Q____, welch ein ihrem Bericht vom
15. Dezember 2022 (RB) ankündigte, dass am erwähnten Datum eine Operation
geplant sei. Es ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, dass sich daraus
eine Einschränkung ergäbe, die als wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu werten wäre.
Zum lumbospondylogenen Schmerzsyndrom nahm die RAD-Ärztin Dr.
med. M____ in ihrem Bericht vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 326)
nachvollziehbar Stellung (vgl. E. 4.1.2). Es ist daher mit ihr davon
auszugehen, dass den chronifizierten Rückenbeschwerden in einer
leidensadaptierten/rückenangepassten Tätigkeit bereits im letzten Verfahren
gebührend Rechnung getragen wurde – zumal die Diagnosen «chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom seit 2004» und «chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom»
im Gutachten der G____ Begutachtung vom 25. April 2017 als einzige
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden
(IV-Akte 258, S. 7). Auch der Bericht der Spinalen Chirurgie des L____spitals
[...] vom 3. Oktober 2022 (IV-Akte 323) und der Bericht des N____
Spitals vom 5. Juni 2023 (IV-Akte 334, S. 4 ff.) vermögen
nichts daran zu ändern, dass die Beurteilung von Dr. med. M____ überzeugt.
4.7.
Insgesamt liegen somit keine Hinweise auf eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor. Die
Beschwerdegegnerin hat sein Leistungsbegehren folglich zu Recht abgewiesen.
5.
5.1.
Infolge der obigen
Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist
ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Dabei ist der bis zum 31. Dezember
2023 geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7% massgebend, da sämtliche
Rechtsschriften im Jahr 2023 verfasst wurden und damit auch die zu vergütende
Arbeit in diesem Jahr angefallen ist. Die Mehrwertsteuer auf
Fr. 3'000.—beträgt Fr. 231.--.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar
von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: