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Entscheid

IV.2023.102

Neuanmeldung; keine wesentliche Verschlechterung

28. Februar 2024Deutsch29 min

(IV-Akte 79). Danach verneinte die Beschwerdegegnerin mit einem neuen Vorbescheid

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

IV.2023.102

Verfügung vom 8. September

2023

Neuanmeldung; keine wesentliche

Verschlechterung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1968 in der […] geborene Beschwerdeführer lebt seit 1986 in der

Schweiz (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 9. November 2005,

Akte 3 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Zuletzt arbeitete

er von Oktober 2000 bis Februar 2004 bei der C____. Dort wurde ihm aus

wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wobei die Kündigungsfrist krankheitsbedingt

bis zum 6. Oktober 2004 verlängert wurde (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom

23. November 2005, IV-Akte 8), nachdem er sich am 5. August 2004

beim Tragen eines Zementsackes ein Verhebetrauma zugezogen hatte (vgl. z.B.

rheumatologisches Gutachten vom 19. März 2008, IV-Akte 57,

S. 15, rheumatologisches Gutachten vom 10. Dezember 2006,

IV-Akte 28, S. 5).

b)

Am 9. November 2005 meldete sich der Beschwerdeführer wegen

Rückenproblemen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen an

(IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Unter

anderem liess sie den Beschwerdeführer zunächst beim D____-Spital

rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 10. Dezember 2006,

IV-Akte 28). Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

29. März 2007 mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 2 % keinen

Rentenanspruch habe (IV-Akte 29). Infolge des am 3. April 2007

erhobenen Einwands des Beschwerdeführers (IV-Akte 30) führte die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch. So veranlasste sie eine weitere

rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. E____, Facharzt für

Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (Gutachten vom

19. März 2008, IV-Akte 57) sowie – einige Monate später – eine

psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. F____, Spezialarzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 5. Januar 2005

(IV-Akte 79). Danach verneinte die Beschwerdegegnerin mit einem neuen Vorbescheid

vom 29. Januar 2009 einen Rentenanspruch erneut wegen eines zu tiefen

Invaliditätsgrads von 3 % bzw. 12 % (IV-Akte 80). Der

Beschwerdeführer erhob wiederum Einwand (vgl. das Schreiben vom

27. Februar 2009, IV-Akte 86). Infolgedessen veranlasste die Beschwerdegegnerin

eine polydisziplinäre Begutachtung (unter Beteiligung von Innerer Medizin,

Rheumatologie, Neurologie und Psychosomatik) bei der G____ (nachfolgend: G____

Begutachtung; Gutachten vom 1. Februar 2010, IV-Akte 103). Mit

Vorbescheid vom 19. Juli 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 22 % (IV-Akte 105). Der

Beschwerdeführer erhob auch dagegen Einwand (Schreiben vom 27. August

2010, IV-Akte 111). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 116). Die am

22. November 2010 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 119) wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2010.194 vom 6. Juni

2011 ab (IV-Akte 131).

c)

Nach Erhalt des Urteils meldete sich der Beschwerdeführer am

16. August 2011 erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche

Massnahmen (IV-Akte 132). Diese gewährte ihm die Beschwerdegegnerin in

Form von Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 30. August 2011,

IV-Akte 135). Mit Mitteilung vom 14. November 2012 wurden die

beruflichen Massnahmen abgeschlossen und eine Rentenprüfung eingeleitet (IV-Akte 151).

d)

Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge verschiedene medizinische

Berichte ein und veranlasste schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung

bei der H____ (nachfolgend: Begutachtungsstelle H____; vgl. Gutachten vom

11. Februar 2015, IV-Akte 207). Im Nachgang dazu verneinte die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015

erneut. Zur Begründung gab sie an, der Gesundheitszustand habe sich nicht

verändert (IV-Akte 210). Im Nachgang des am 8. Juni 2015 erhobenen

Einwands (IV-Akte 213) tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen.

Insbesondere beauftragte sie die G____ Begutachtung mit einer bidisziplinären

Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie; Gutachten vom 25. April 2017,

IV-Akte 258). Mit einem neuen Vorbescheid vom 22. August 2017 informierte

sie den Beschwerdeführer, dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 9 %

keine Invalidenrente zusprechen könne (IV-Akte 268). Infolge des Einwands

des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 (IV-Akte 269) ersetzte die

Beschwerdegegnerin den erwähnten Vorbescheid. Mit Vorbescheid vom

11. Dezember 2017 (IV-Akte 281) erklärte sie, sie lehne einen

Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 36 % ab. Trotz eines

erneuten Einwands des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2018 bestätigte die

Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 12. Februar 2018

(IV-Akte 284). Das in der Folge angerufene Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wies die Beschwerde vom 19. März 2018 (IV-Akte 285) mit Urteil

IV.2018.44 vom 11. September 2018 (IV-Akte 293, S. 2 ff.)

ab. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

e)

Am 4. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Integrations- bzw. Rentenleistungen an. Dabei

verwies er auf Rücken- und Schlafprobleme sowie Depressionen

(IV-Akte 299). Zur Glaubhaftmachung reichte der behandelnde Psychiater des

Beschwerdeführers, Dr. med. I____, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie, verschiedene medizinische Berichte ein (vgl. Schreiben vom

22. April 2022, IV-Akte 303). Die Beschwerdegegnerin holte im

Anschluss weitere medizinische Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte ein

und liess den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mehrfach zu den Akten Stellung

nehmen. Mit einem Vorbescheid vom 6. März 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie sein Leistungsbegehren

abzulehnen gedenke, da sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung

aus spezialärztlicher Sicht nicht wesentlich verändert habe (IV-Akte 329).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (vgl. Schreiben vom 15. März

2023, IV-Akte 330, und vom 16. Juni 2023, IV-Akte 338). Mit

Verfügung vom 8. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem

Vorbescheid fest (IV-Akte 343).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 21. September 2023 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2023 aufzuheben und es

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

2.

Es seien weitere

medizinische Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit durchzuführen und es sei im

Anschluss daran erneut über dessen Rentenanspruch zu entscheiden.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als Rechtsvertreter

zu bewilligen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

1.

November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 22. November 2023 hält der Beschwerdeführer an

seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit

auf eine Parteiverhandlung.

d)

Mit Eingabe vom 22. November 2023 reicht der Beschwerdeführer einen

ärztlichen Verlaufsbericht seiner Hausärztin Dr. med. J____, FMH

Allgemeine Innere Medizin, vom 19. November 2023 ein.

e)

Die Beschwerdegegnerin hält mit ihrer Duplik vom 14. Dezember 2023

ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

f)

Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 19. Dezember 2023

eine weitere fakultative Stellungnahme ein.

III.

Mit Verfügung vom 2. November 2023 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und

die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Februar 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch im Wesentlichen

mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit

der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, es sei durchaus eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustands, insbesondere in psychischer

Hinsicht, eingetreten. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die

Beurteilung des RAD abgestellt. Die Berichte des behandelnden Psychiaters des

Beschwerdeführers, Dr. med. I____, weckten zumindest leichte Zweifel an

den Berichten des RAD, weshalb eine externe medizinische Begutachtung angezeigt

sei.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom

12.

Februar 2018 (IV-Akte 284) verschlechtert hat.

3.

3.1

Handelt es sich beim Gesuch um

Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die

materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17

Dispositiv

ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person um mindestens fünf

Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine

Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131,

132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine

Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,

der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014

vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011

E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25, S. 76 f. E. 2.2 und 2.3). Zeitlicher

Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3., BGE 133 V 108, 114 E. 5.4

und Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2.

mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1 Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen

(Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Versicherungsträger darf bei

der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung

obliegt die Abklärung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (vgl. Art. 54

bis 56 i.V. m. Art. 57 Abs. 1 lit. c bis g IVG sowie

BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

3.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die

Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle

der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise

in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.

z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.2.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und

für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen, wie z.B. den RAD der IV-Stellen, erkannte das Bundesgericht, dass

deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in

Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1

und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im

Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen

kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie statt vieler

die Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022

E. 4.4. und 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3.).

4.

4.1.

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Beurteilung in

erster Linie auf die RAD-Berichte vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 326),

vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 328) und vom 30. August 2023 (IV-Akte 341)

ab (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 5.1.). Darüber hinaus nimmt sie auch auf

den RAD-Bericht vom 12. Mai 2022 (IV-Akte 305) Bezug (vgl.

Beschwerdeantwort, Ziff. 5.3.).

In seinem RAD-Bericht vom 12. Mai 2022 (IV-Akte 305)

fasste Dr. med. K____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Fachspezialist Psychiatrie, die

neueren medizinischen Unterlagen (sowie drei ältere Berichte aus den Jahren

2015 und 2017) zusammen. Bei seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass sich die

Beschwerden und die objektiven Befunde beim Beschwerdeführer von psychischer

Seite her im Vergleich zum Stand der letzten Abklärung in der G____

Begutachtung 2017 weitgehend unverändert gezeigt hätten. Einzig die beim

Beschwerdeführer bereits bekannten abendlichen Angstzustände (welche im

Gutachten der G____ Begutachtung 2017 bereits erwähnt worden seien) seien in

die neue Diagnose einer Panikstörung gefasst worden. Somatisch sei es möglich,

dass sich durch die neuen Befunde (im MRI vom 2. November 2019 hätten sich

eine Anschlussdegeneration der Lendenwirbelkörper [LWK] 2/3 mit

Diskusprotrusion rechts mediolateral und hochgradiger Spinalkanalstenose und

eine Anschlussdegeneration der LWK 3/4 mit Diskusbulging und hochgradiger

Spinalkanalstenose bei zudem vorliegender Lipomatose gezeigt) die

Schmerzsymptomatik verstärkt habe und sich in der Folge auch der

Alkoholüberkonsum als Selbsttherapie zugenommen habe. Insofern könne eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht von vornherein ausgeschlossen

werden. Zur weiteren Abklärung sollten deshalb zunächst Arztberichte bei Dr.

med. I____ und in der spinalen Chirurgie des L____spitals [...] und der

Hausärztin Dr. med. J____ eingeholt werden.

4.1.2 Nach Eingang der verlangten Berichte (vgl.

IV-Akten 311, 312, 316 und 325, S. 2 f.) erklärte die RAD-Ärztin

Dr. med. M____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin,

in ihrem Bericht vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 326) rein somatisch habe

sich bezüglich der Rückensituation seit der Begutachtung durch die G____

Begutachtung im Jahr 2017 bzw. seit dem letzten Gerichtsentscheid vom 11. September

2018 zwar bildgebend (MRT der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 25. Juli 2022,

vgl. Bericht vom selben Datum, IV-Akte 319, S. 2, und Röntgen der LWS

29. September 2022, vgl. den Bericht des L____spitals [...] vom

3. Oktober 2022, IV-Akte 323) eine Zunahme der Degenerationszeichen

im cranialen Segment über der Fusion L4/5 gezeigt, was so im Verlauf der Jahre

naturgemäss auch zu erwarten gewesen sei. Bezogen auf den tatsächlichen

Leidensdruck und der versicherungsmedizinischen Auswirkung sei jedoch aus

verschiedenen Gründen von keiner richtungsweisenden Veränderung auszugehen. So

habe es der Beschwerdeführer bisher seit März 2020 abgelehnt, die ihm

angebotene Fusion L3/4 durchzuführen, was darauf schliessen lasse, dass er sich

mit seinen chronischen Beschwerden arrangiert habe. Zudem sei eine

lnfiltrationsbehandlung seit dem 05. Februar 2020 bis dato nicht mehr

aktenkundig, was den geltend gemachten Leidensdruck relativiere, da der Beschwerdeführer

diese Therapieoption nicht mehr in Anspruch genommen habe. Im Weiteren habe

sich der klinische Status seit dem Gutachten der G____ Begutachtung von 2017

nicht verändert und die chronifizierten Rückenbeschwerden seien bereits

mehrfach (inklusive wiederholter Begutachtungen) gewürdigt worden. Dem

erhöhten Pausenbedarf und der Leistungsminderung aufgrund der chronifizierten

Rückenbeschwerden in einer leidensadaptierten/rückenangepassten Tätigkeit sei

bereits mit letztem Gerichtsurteil gebührend Rechnung getragen worden. Die nun

radiologisch festgestellte Anschlussdegeneration führe nicht zu einer

zusätzlichen Erhöhung des Pausenbedarfs oder einer zusätzlichen

Leistungsminderung. Zusammenfassend könne aus somatischer Sicht an der

bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung festgehalten werden.

Nach Erhalt eines Konsultationsberichts des N____ Spitals vom

5. Juni 2023 über eine Konsultation vom 15. Mai 2023 (IV-Akte 338,

S. 4 f.), nahm Dr. med. M____ in einer RAD-Aktennotiz vom

30. August 2023 (IV-Akte 341) erneut Stellung. Sie hielt fest, gemäss

dem erwähnten Konsultationsbericht seien die seit 18 Jahren chronifizierten und

therapierefraktären Rückenschmerzen durch keinerlei der bisher erfolgten

schmerztherapeutischen Massnahmen beeinflussbar, auch die durchgeführte

Facettengelenksinfiltration LWK1-3 beidseits vom 13. Januar 2023 habe nicht

geholfen. Helfen würde nur Liegen und Massagen. Der Beschwerdeführer nehme

zudem keine Schmerzmittel mit der Begründung, dass diese ohnehin nicht helfen

würden. Auch eine multimodale stationäre Reha lehne er ab, genauso wie weitere

Infiltrationen oder eine Wirbelchirurgische Vorstellung. Er gehe einmal pro Woche

zur Physio und alle zwei Wochen zum Psychiater. Im klinischen Status zeigten

sich muskuläre Triggerpunkte gluteal und in der lschiocruralmuskulatur rechts

sowie subjektiv eine Hyposensibilität links, dem Dermatom L5/S1 links

entsprechend, jedoch keine sensomotorischen Ausfälle. Dr. med. M____

kommentierte dazu, diese Hyposensibilität sei vorbestehend und auch schon im Gutachten

der G____ Begutachtung beschrieben worden (sie verweist auf dessen S. 105 und 110),

und bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt worden

(sie verweist auf S. 101 und 110 des Gutachtens). Als Fazit hielt Dr. med. M____

fest, der objektive klinische Status sei nahezu identisch mit demjenigen im Gutachten

der G____ Begutachtung von 2017 und auch dem letzten Bericht der Spinalen

Chirurgie vom 29. September 2022 (Bericht vom 3. Oktober 2022, die

Konsultation fand am 29. September 2022 statt, IV-Akte 325,

S. 2 f.). Seitens des Bewegungsapparates bestehe bzgl. Funktionalität

und Arbeitsfähigkeitseinschränkung seit dem Gutachten der G____ Begutachtung von

2017 bis heute ein Status quo.

4.1.3 In psychiatrischer Hinsicht nahm Dr. med. K____, im

RAD-Bericht vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 328) erneut Stellung. Er

führte aus, im Bericht von Dr. med. I____ vom 22. Mai 2022

(IV-Akte 311, S. 2 ff.) werde im Wesentlichen kein anderer

Sachverhalt beschrieben als im Schreiben vom 22. April 2022

(IV-Akte 177). Dazu sei bereits am 12. Mai 2022 ausführlich Stellung

genommen worden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. M____ in

somatischer Hinsicht könne keine wesentliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Gutachten der G____

Begutachtung von April 2017 festgehalten werden.

Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben hatte, nahm Dr.

med. O____, Fachärztin FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, im RAD-Bericht vom

30. August 2023 (IV-Akte 340) dazu Stellung. Aus psychiatrischer

Sicht erklärte sie, sowohl im Bericht von Dr. med. I____ vom 22. April

2022 (IV-Akte 303) als auch in jenem vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 311;

zu beiden Berichten vgl. E. 4.3.) sei in Bezug auf die erwähnte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis Mitte 2020, kein

psychopathologischer Befund nach AMDP (Alternative Mode of Personality

Disorders) dokumentiert worden. Die im Bericht der P____ vom 22. Mai 2020

(IV-Akte 303, S. 43 ff.) festgehaltenen Diagnosen würden durch

den Psychiater vollständig übernommen. Eine "ausführliche Begründung und

Herleitung" der Diagnosen durch objektive Befunde könne den Akten daher

nicht entnommen werden.

Während des hängigen Gerichtsverfahrens nimmt die RAD-Ärztin

Dr. med. O____ zum mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. med. I____

vom 11. November 2023 Stellung (RAD-Bericht vom 13. Dezember 2023, Beilage

zur Duplik, paginiert als IV-Akte 344). Dabei hält sie aus psychiatrischer

Sicht an den früheren RAD-Stellungnahmen fest und erklärt, der Bericht von Dr.

med. I____ vom 11. November 2023 sei aus psychiatrischer Sicht nicht

ausreichend um ihn als Neuanmeldung entgegen zu nehmen.

4.2.

Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Beurteilung des RAD von

derjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____ abweiche, wobei die

Berichte von Dr. med. I____ zu Zweifeln an den RAD-Beurteilungen führten. Diagnostisch

stütze sich der behandelnde Psychiater auf den Austrittsbericht der P____ vom 22. Mai

2020 (IV-Akte 303, S. 43 ff.). Dort seien wesentliche neue

Diagnosen im Vergleich zum Gutachten der G____ Begutachtung vom 25. April

2017 (IV-Akte 258) gestellt worden und auch die depressive Erkrankung habe

sich seither verschlechtert. Aus dem Bericht der Hausärztin Dr. med. J____

vom 12. November 2023 (Replikbeilage [RB]) gehe zudem hervor, dass sich

auch der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers akzentuiert und

verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe damit eine Verschlechterung

glaubhaftgemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf eingetreten sei. Da sie

trotz der Uneinigkeit von behandelndem Psychiater und RAD kein externes

Gutachten eingeholt habe und auf die RAD-Beurteilungen abgestellt habe, habe

sie ihre Abklärungspflicht verletzt.

4.3.

Zum aktuellen Leistungsgesuch des Beschwerdeführers führte Dr.

med. I____ in seinem Bericht vom 22. April 2022 (IV-Akte 303, S. 1 ff.)

namentlich aus, dass er beim Beschwerdeführer anhand seiner Abklärungen ein

Defizit in der Aufnahme von Spürinformationen festgestellt habe. Aus seiner

Sicht seien die Diagnosen, wie sie im Bericht vom 22. Mai 2020 der P____ (IV-Akte 303, S. 43 ff.)

festgehalten seien, tauglich und träfen vollumfänglich auch heute noch auf den

Beschwerdeführer zu. Interessant finde er dabei die Diagnosen einer

spezifischen Persönlichkeitsstörung (F60.8) und die Suche nach einem fassbaren

Auslöser in Form einer PTBS (posttraumatische Belastungsstörung). Dies erwähne

er im Zusammenhang mit seinen bereits gemachten Erläuterungen zur

handlungsorientierten Wahrnehmung. Es sei nichts Anderes als verständlich, dass

Menschen, die zu wenig Spürinformationen gegenüber der Norm aufnähmen,

praktisch unter einer Dauerüberforderung lebten und deshalb auch praktisch

obligat unter einer rezidivierenden depressiven Störung leiden müssten. Deren

Ursache sei aber nicht gleich zu therapieren wie bei einem normativ-funktionierenden

Gesellschaftsmitglied. Auch diese Feststellung treffe ganz auf den

Beschwerdeführer zu. Die gängigen Antidepressiva schienen bei ihm nur eine

marginale Wirkung zu haben, weshalb er (Dr. med. I____) eine Reduktion

vorgenommen habe, ohne dass sich der Gesamtzustand dadurch gross verändert

habe. Ohne stabile soziale Situation werde es beim Beschwerdeführer immer

wieder zu temporären Überforderungen kommen. Konsekutiv damit verbunden seien

seine depressiven Zustände und die damit verbundene Depressionsabwehr in Form

von erhöhtem Alkoholgenuss. Bis Mitte März 2020 hätten die psychischen und

physischen Beschwerden des Beschwerdeführers zugenommen. (IV-Akte 303,

S. 2 f.).

In seinem Bericht vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 311)

erklärte Dr. med. I____, beim Beschwerdeführer bestehe gegenüber der

gesellschaftlichen Norm eine verminderte Aufnahme von taktilen sowie

kinästhetischen Spürinformationen. Dadurch fehlten die Voraussetzungen zum

selbständigen und unabhängigen Lösen von gesellschafts-normativen Forderungen

(Verhalten und Handeln). Das Phänomen könne durch die ICD-10 nicht korrekt

abgebildet werden (IV-Akte 311, S. 4).

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er

die Folgenden:

-

Andere

spezifische Persönlichkeitsstörung (F60.8)

-

Rezidivierende depressive

Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

-

Panikstörung

(episodisch paroxysmale Angst) (F41.0)

-

Psychische Verhaltensstörungen

durch Alkohol (F10.2)

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4) bei Status nach

mehrmaliger Operation an der Lendenwirbelsäule

-

Belastungsabhängige

Dyspnoe (J80.2)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr.

med. I____ keine (IV-Akte 311, S. 4). Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit kam der behandelnde Psychiater zum Schluss, die

Voraussetzungen für jegliche leistungsorientierte Lohnarbeit fehlten. Anhand

des langjährigen Verlaufs sei realistischerweise nicht mit einer Änderung zu

rechnen (IV-Akte 311, S. 4).

In seinem bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens

verfassten Schreiben vom 18. September 2023 (Beschwerdebeilage 4)

wies Dr. med. I____ – unter Bezugnahme auf die Ausführungen der RAD-Ärztin,

Dr. med. O____, welche das Fehlen eines psychopathologischen Befundes nach

AMDP bemängelt hatte (vgl. E. 4.1.3) – dass es im AMPD-Modell keine

spezifische Erwähnung oder Klassifikation für eine Störung in der

handlungsorientierten Wahrnehmung (Disorder of Action-Oriented Perception),

also auch nicht für eine nicht-normative Wahrnehmung, wie er sie beim

Beschwerdeführer festgestellt habe, gebe. In seinem Bericht vom

11. November 2023 (RB) erklärte Dr. med. I____ dazu, das AMPD-Modell

sei nicht geeignet, die Auswirkungen einer nicht-normativen

handlungsorientierten Wahrnehmung vollumfänglich abzubilden. Der Grund dafür

liege in der Tatsache, dass sich deren Auswirkungen mit ihrer Symptomatik nicht

linear veränderten, also nicht einfach besser oder schlechter würden, wie dies

die IV fordere. Sodann machte Dr. med. I____ weitere Ausführungen zur

nicht-normativen handlungsorientierten Wahrnehmung. Abschliessend nahm er zum

angeforderten psychopathologischen Befund nach AMDP Stellung. Er erklärte, der

Beschwerdeführer zeige eine altersgemässe Erscheinung, teilweise

Verständnisschwierigkeiten, keine Bewusstseinsstörung, sei örtlich und zeitlich

orientiert, die Konzentrationsstörung stehe in Abhängigkeit von der Stärke der

Depression. Ferner bestehe ein eingeengtes Denken jedoch bestünden keine

Zwänge, kein Hinweis auf Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen, keine

Ich-Störung. Der Beschwerdeführer wirke deprimiert und hoffnungslos, innerlich

und motorisch unruhig. Es gebe einen sozialen Rückzug und er sei abhängig von

organisierenden Bezugspersonen. Ferner klage er über Ein- und Durchschlafstörungen,

verminderte Libido sowie chronische Rückenschmerzen (St. nach sieben

Operationen). Er habe temporär einen schleppenden Gang und einen verminderten

Antrieb.

4.4.

Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____ haben

ihren Fokus auf dem von ihm beim Beschwerdeführer festgestellten Defizit in der

Aufnahme von Spürinformationen. Diesbezüglich wies er in seinem Bericht vom

22. April 2022 (IV-Akte 303, S. 1 ff.) explizit darauf hin,

dass er schon in seinem Bericht vom 9. März 2018 (IV-Akte 303,

S. 4) geschrieben habe, dass der Beschwerdeführer an gegenüber der Norm

ausgeprägten Defiziten in der Aufnahme und Verarbeitung sowohl von taktilen als

auch von kinästhetischen Spürinformationen leide. Dies ist zutreffend. Damit

machte Dr. med. I____ allerdings direkt selbst deutlich, dass diese

Feststellung nicht neu ist. Vielmehr berichtete der behandelnde Psychiater

bereits im Bericht vom 9. März 2018 über den Zeitraum bis zur letzten

rechtskräftigen Verfügung vom 12. Februar 2018, welche den

Vergleichszeitpunkt darstellt (vgl. dazu E. 3.1.), von diesem Defizit. Auf

die im Bericht vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 311, vgl. E. 4.3.)

aufgeführten Diagnosen geht er nicht vertieft ein. Insbesondere erklärt er

nicht, inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers eingetreten sein soll. Hingegen sind die Ausführungen,

welcher der RAD-Psychiater Dr. med. K____ in seinem Bericht vom

12. Mai 2022 (IV-Akte 305) dazu machte (vgl. E. 4.1.1),

nachvollziehbar. So sprachen die Behandelnden der P____ bereits im

Austrittsbericht vom 1. Februar 2017 (IV-Akte 258,

S. 59 ff.) unter anderem von einer rezidivierenden depressiven

Störung mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), von Persönlichkeitsstörungen bei

chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F60.8), von einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren und von einem Status nach psychischen

und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10.1). Was die letztgenannte

Diagnose betrifft, diagnostizierte Dr. med. I____ nunmehr psychische

Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10.2), ohne von einem «Status nach»

zu sprechen, erläutert jedoch – wie erwähnt – nicht, inwiefern es bei dieser

Problematik zu einer Verschlechterung gekommen sein soll. In erwähnten Bericht

der P____ vom 1. Februar 2017 (IV-Akte 258, S. 59 ff.) wird

auch von einer Angstsymptomatik (depressive Episode mit Angst) gesprochen. Der

RAD verwies diesbezüglich auf die bereits im Gutachten der G____ Begutachtung

vom 25. April 2017 erwähnten Angstzustände (vgl. IV-Akte 258,

S. 8) hin und erklärte, diese seien in die neue Diagnose einer

Panikstörung gefasst worden, was von den P____ in verschiedenen Berichten

bestätigt worden sei (vgl. Austrittsberichte der P____ vom 14. August

2019, IV-Akte 303, S. 17 ff., und vom 22. Mai 2020,

IV-Akte 303, S. 43 ff., sowie Bericht vom 10. März 2021,

IV-Akte 303, S. 57 ff.). Auch wenn von diesen Diagnosen

lediglich die rezidivierende depressive Störung Eingang in die Diagnoseliste

des Gutachtens der G____ Begutachtung vom 25. April 2017 gefunden hatte –

und dabei als remittiert und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

betrachtet worden war (IV-Akte 258, S. 7) – so ändert dies nichts

daran, dass sie – wie vom RAD beschrieben – alle bereits vor Erlass der

Verfügung vom 12. Februar 2018 und damit dem Referenzzeitpunkt

thematisiert worden waren. Eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht

lässt sich aus den Berichten von Dr. med. I____ somit nicht ableiten. Sein

blosser Hinweis, die psychischen und physischen Beschwerden hätten zugenommen

(vgl. E. 4.3.) genügt nicht. Auch aus den Austrittsberichten der P____ vom

14. August 2019 (IV-Akte 303, S. 17 ff.) und vom

22. Mai 2020 (IV-Akte 303, S. 43 ff.) sowie dem Bericht der

P____ vom 10. März 2021 (IV-Akte 303, S. 57 ff.) lässt sich

keine wesentlichen Verschlechterung ableiten.

4.5.

In somatischer Hinsicht verwies die Hausärztin Dr. med. J____

in ihrem Bericht vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 316) im Wesentlichen auf die

Diagnosestellung und die Krankschreibung durch Dr. med. I____. Erst in

ihrem Bericht vom 19. November 2023 (Beilage zur Eingabe vom

23. November 2023) berichtete sie über den Verlauf des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers. Sie führte aus, seit Februar 2018 sei es nach einer

Covid-Infektion im Januar 2020 wiederholt zu ärztlichen Vorstellungen aufgrund

respiratorischer Beschwerden gekommen. Bei rezidiverenden Beschwerden, zum Teil

mit erneuter Intensivierung nach Corona Impfung im Juli 2021, habe sie nach Übernahme

der hausärztlichen Betreuung des Beschwerdeführers im Januar 2022 eine kardiale

Ischämie Diagnostik, sowie eine CT-graphische Bildgebung der Lunge in die Wege

geleitet. Damit habe eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden können

und es habe sich ein regelrechtes Lungenparenchym ohne Hinweis auf eine

strukturelle Lungenerkrankung gezeigt. Die Beschwerden seien im weiteren

Verlauf etwas in den Hintergrund getreten. Allerdings sei es im letzten Jahr zu

progredienten Beschwerden bei bekanntem Morbus Dupuytren der rechten Hand

gekommen. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich im Jahr 2023 wiederholt in

handchirurgischer Behandlung gewesen. Bei Status nach Erstoperation vor gut 15

Jahren sei am 30. Januar 2023 eine Rezidivfasziektomie durch Frau Dr. med. Q____,

Fachärztin FMH Handchirurgie und Chirurgie, erfolgt (vgl. auch das Zeugnis von

Dr. med. J____ vom 12. November 2023, RB). Bei persisiterenden

Beschwerden im Narbenbereich der Operation sei hier nun in Kürze eine

Verlaufskontrolle vorgesehen.

Kontinuierlich und noch einmal zunehmend im Jahr 2023 sei es,

bei bekannten chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, zu

Schmerzexazerbationen lumbal und nun auch im HWS Bereich gekommen, sodass die

schmerztherapeutische Anbindung im N____ Spital erfolgt sei. Hier sei der

nächste Termin im Dezember 2023 geplant.

Aus hausärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aufgrund der genannten Beschwerden eingeschränkt,

insbesondere aber aufgrund der psychiatrischen Grunderkrankung, welche seinen

Umgang mit den bestehenden somatischen Beschwerden grundlegend erschwert

hätten, nicht gegeben. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei hoch und auch

der Verlauf der letzten Jahre habe gezeigt, dass ein Wiedererlangen der

Arbeitsfähigkeit trotz aller Bemühungen nicht habe erreicht werden können. Aus

ihrer Sicht werde dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht

erreicht werden.

4.6.

Was zunächst die Folgen der Covid-Infektion betrifft, so berichtete

Dr. med. J____ selbst, dass die Beschwerden wieder in den Hintergrund

getreten seien. Weder aus ihren Berichten, noch aus den übrigen Akten ergeben

sich Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

Covid-bedingt nachhaltig verschlechtert hätte. Im Austrittsbericht der

Interdisziplinären Notfallstation des L____spitals [...] vom 20. Februar

2021 (IV-Akte 303, S. 54 f.) wird zwar noch auf die

Covid-Infektion Bezug genommen, jedoch ergibt sich auch aus diesem Bericht

nichts, was auf eine mit Covid-Folgend begründete Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würde.

In Bezug auf die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Morbus

Dupuytren der rechten Hand berichtete Dr. med. J____, dass am

30. Januar 2023 eine entsprechende Operation erfolgt sei. Dies deckt sich

mit der Angabe von Dr. med. Q____, welch ein ihrem Bericht vom

15. Dezember 2022 (RB) ankündigte, dass am erwähnten Datum eine Operation

geplant sei. Es ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, dass sich daraus

eine Einschränkung ergäbe, die als wesentliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu werten wäre.

Zum lumbospondylogenen Schmerzsyndrom nahm die RAD-Ärztin Dr.

med. M____ in ihrem Bericht vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 326)

nachvollziehbar Stellung (vgl. E. 4.1.2). Es ist daher mit ihr davon

auszugehen, dass den chronifizierten Rückenbeschwerden in einer

leidensadaptierten/rückenangepassten Tätigkeit bereits im letzten Verfahren

gebührend Rechnung getragen wurde – zumal die Diagnosen «chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom seit 2004» und «chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom»

im Gutachten der G____ Begutachtung vom 25. April 2017 als einzige

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden

(IV-Akte 258, S. 7). Auch der Bericht der Spinalen Chirurgie des L____spitals

[...] vom 3. Oktober 2022 (IV-Akte 323) und der Bericht des N____

Spitals vom 5. Juni 2023 (IV-Akte 334, S. 4 ff.) vermögen

nichts daran zu ändern, dass die Beurteilung von Dr. med. M____ überzeugt.

4.7.

Insgesamt liegen somit keine Hinweise auf eine wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor. Die

Beschwerdegegnerin hat sein Leistungsbegehren folglich zu Recht abgewiesen.

5.

5.1.

Infolge der obigen

Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten

des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist

ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche

IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem

Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Dabei ist der bis zum 31. Dezember

2023 geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7% massgebend, da sämtliche

Rechtsschriften im Jahr 2023 verfasst wurden und damit auch die zu vergütende

Arbeit in diesem Jahr angefallen ist. Die Mehrwertsteuer auf

Fr. 3'000.—beträgt Fr. 231.--.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar

von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von

Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: