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Entscheid

IV.2023.105

Auf das versicherungsexterne, polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden; Beschwerde abgewiesen

13. März 2024Deutsch27 min

IV-Anmeldung vom 15. Februar 2012, IV-Akte 1, S. 6). Ab 2001 war er selbständigerwerbend

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

März 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.105

Verfügung vom 22. August 2023

Auf das versicherungsexterne,

polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer hat eine Anlehre

als Schneider gemacht und arbeitete danach in einer Textilfirma (vgl.

IV-Anmeldung vom 15. Februar 2012, IV-Akte 1, S. 6). Ab 2001 war er selbständigerwerbend

als Schneider tätig und verkaufte zudem ab 2002 Festtagskleidung für Damen und

Herren (vgl. Abklärungsbericht Selbständigerwerbende, IV-Akte 136, S. 2). Mit

Gesuch vom 15. Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin

klärte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (vgl. Bericht Dr. med. C____,

IV-Akte 16, S. 1 f.; Austrittsbericht Universitätsspital D____, IV-Akte 16, S.

8 ff.; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 13; Gutachten Dr. med. F____, IV-Akte

27; Abklärungsbericht Selbständigerwerbende, IV-Akte 136; Bericht Dr. med. G____,

IV-Akte 30) und lehnte nach Vorbescheid vom 7. Juni 2013 (IV-Akte 37) einen

Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. August 2013 mit der Begründung ab,

der Beschwerdeführer könne seine bisherigen Tätigkeit als selbständiger

Schneider sowie jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Rahmen

von 70 bzw. 80 % ausüben (IV-Akte 38).

b) Am 10. März 2017 meldete der Beschwerdeführer sich

erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 39) und

reichte diverse medizinische Unterlagen ein (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Dr.

med. C____, IV-Akte 40, S. 2 und S. 9 f.; Austrittsbericht H____, IV-Akte 40,

S. 3 ff.; Bericht Dr. med. I____, IV-Akte 50, S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin

gab – nachdem sie ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme zu

den eingereichten medizinischen Unterlagen ersuchte (Beurteilung Dr. med. J____,

IV-Akte 46, S. 2) – eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag (Gutachten Dr. med. F____, IV-Akte

53). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Folge den RAD um Stellungnahme zum

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F____ (Beurteilung Dr. med. J____,

IV-Akte 58) und teilte dem Beschwerdeführer nach Vorbescheid vom 26. September

2017 (IV-Akte 62) mit Verfügung vom 11. Januar 2018 mit, dass eine dauerhafte

Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

nicht vorliege und deshalb ein Rentenanspruch abgelehnt werde (IV-Akte 76).

c) Der Beschwerdeführer meldete sich abermals mit

Gesuch vom 5. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 87) und reichte in der Folge den Bericht von Dr. med. C____ vom 13.

März 2019 ein (IV-Akte 90). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den

Sachverhalt aus medizinischer (vgl. diverse Konsiliarberichte 2016-2018,

IV-Akte 97; Konsiliarberichte K____, IV-Akte 103; Verlaufsbericht Dr. med. L____,

IV-Akte 105; Bericht Dr. med. M____, IV-Akte 111; Bericht Dr. med. N____,

IV-Akte 112; Konsiliarbericht Dr. med. O____, IV-Akte 120; Konsiliarbericht

Kantonsspital P____, IV-Akte 124; Bericht Dr. med. Q____, IV-Akte 138) und

erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 96, S. 2 ff.; Abklärungsbericht

Selbständigerwerbende, IV-Akte 136; Auskunft Steuerverwaltung, IV-Akte 131;

Auskunft Ausgleichskasse, IV-Akte 129) Hinsicht ab und holte eine Stellungnahme

des RAD zu den neuen medizinischen Unterlagen ein (Beurteilung Dr. med. R____,

IV-Akte 126). Die Beschwerdegegnerin lehnte – nach negativem Vorbescheid vom

11. September 2020 (IV-Akte 139) und erneuter Einholung einer Stellungnahme des

RAD (IV-Akte 146) – einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung

vom 5. März 2021 ab (IV-Akte 150). Das Sozialversicherungsgericht hiess eine

hiergegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 151, S. 2 ff.) mit Urteil vom 3. November

2021 gut und wies die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung sowie

zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurück (vgl. Urteil

des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.56 vom 3. November 2021, IV-Akte

164, S. 2 ff.).

d) Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge – nach

Konsultation des RAD (vgl. IV-Akte 166) – ein polydisziplinäres Gutachten in

den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie,

Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie bei der S____

AG in Auftrag (vgl. Gutachtensauftrag, IV-Akte 193; Gutachten S____ AG, IV-Akte

201, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin bat den RAD daraufhin, Stellung zum

Gutachten der S____ AG zu nehmen (Beurteilung Dr. med. R____, IV-Akte 205) und teilte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2023 mit, dass ein

Rentenanspruch abgelehnt werde (IV-Akte 209). Der Beschwerdeführer erhob

hiergegen am 14. Juni 2023 Einsprache (IV-Akte 210). Nachdem die

Beschwerdegegnerin den RAD um Stellungnahme zum Einwand ersuchte (Beurteilung

Dr. med. R____, IV-Akte 214), erliess sie am 22. August 2023 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 27. September

2023.

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung vom

22.

August 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von

mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2019 zuzusprechen und

auszurichten.

2.

Eventualiter sei

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2023 aufzuheben und es sei

zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein neues

zufallsbasiertes polydisziplinäres gerichtliches Gutachten in den

Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie,

Neurologie, Kardiologie und Neuropsychologie einzuholen.

3.

Subeventualiter

sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese

zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Kardiologie

und Neuropsychologie einzuholen – und es sei nach Vorliegen des Gutachtens neu

über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin,

b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Januar

2024.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 9. Februar

2024.

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 13. März 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversi-cherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 22. August

2023.

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge eines in Anwendung der

Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 0 % ab

(IV-Akte 217). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der S____ AG vom 6. März 2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.) sowie die

Einschätzungen des RAD vom 29. März 2023 (IV-Akte 205) und 22. Juni 2023

(IV-Akte 214).

2.2

Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, es könne nicht auf

das Gutachten der S____ AG vom 6. März 2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.),

insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. T____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 201, S. 35 ff.), abgestellt werden.

Richtigerweise sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit, welche

zugleich als angepasste Tätigkeit zu werten sei, seit Dezember 2017 nicht mehr

als maximal 20-30 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad betrage somit mindestens

70.

%, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente seit Dezember 2017 bestehe

(Beschwerde, Rz. 4 und Rz. 21 ff.; Einsprache, S. 2 f.; Replik, Rz. 4 f.). Der

Beschwerdeführer verweist dabei im Wesentlichen auf den Bericht der Psychiatrie

U____ von Dr. med. V____ und Dr. med. W____ vom 21. Juni 2023

(Beschwerdebeilage [BB] 3), den Bericht von Dr. med. X____ vom 31. Oktober 2023

(Replikbeilage [RB] 1) sowie den Austrittsbericht der Klinik Y____ von Dr. med.

Z____ und Dr. med. AA____ vom 13. November 2023 (RB 4).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, das Gutachten der

S____ AG vom 6. März 2023 (IV-Akte 201, S. 5 ff.) entspreche den von der

Rechtsprechung definierten Anforderungen, womit der medizinische Sachverhalt

hinreichend abgeklärt worden sei (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 2 f.; Duplik,

Rz. 1 ff.).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 22. August 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017, S. 2535 ff.). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu, so

erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung,

gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023 [KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der

Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren

Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und – wie der

Beschwerdeführer – die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr

noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis

sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR

sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).

3.2

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind.

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar

2022.

geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund

ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132

V 93 E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4;

135.

V 465 E. 4.4).

3.7

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021

vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai

2007.

E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.8

Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich

grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen,

die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn

und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive

Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August

2023.

E. 6.1).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der S____ AG vom 6. März

2023.

(IV-Akte 201, S. 5 ff.), insbesondere auf das Teilgutachten von Dr. med. T____

(IV-Akte 201, S. 35 f.) sowie auf die Einschätzungen des RAD vom 29. März 2023

(IV-Akte 205) und 22. Juni 2023 (IV-Akte 214) abstellen durfte.

4.2

Die Gutachter der S____ AG stellten in ihrem Gutachten vom 6. März

2023.

als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches

zervikospondylogenes bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit intermittierenden

reaktiven myofaszialen Beschwerden im Nacken/Schultergürtel (ICD-10 M53.0/M53.1)

sowie eine chronische koronare Herzkrankheit, Zweigefässerkrankung (ICD-10 I25.2)

fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), eine

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), ein metabolisches Syndrom, eine leichte

sensible Ulnarisneuropathie links bei St. n. Dekompression und

Ventralverlagerung des Nervus ulnaris im Sulcusabschnitt links 22. August

2018.

(ICD-10 G56.2) sowie episodenweise auftretende rechtsseitige

Kopfschmerzen, wahrscheinlich am ehesten im Rahmen des rechtsbetonten

Zervikalsyndroms (ICD-10 R51), angeführt. Der Beschwerdeführer sei insgesamt zu

80.

% arbeitsfähig, wobei ein etwas vermehrter Pausenbedarf bestehe. Die

Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seien auf die rheumatologischen Befunden

zurückzuführen (vgl. Gutachten S____ AG, Rheumatologisches Teilgutachten

Dr. med. AB____, FMH Rheumatologie, IV-Akte 201, S. 51). In den übrigen

Untersuchungen seien keine Befunde gefunden worden, welche die Arbeitsfähigkeit

für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, wie

die angestammte Tätigkeit als Schneider, einschränken würden. Es ergebe sich

auch aus den verschiedenen Befunden in den einzelnen Fachgebieten zusammengenommen

keine Kumulation von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (Gutachten S____

AG, IV-Akte 201, S. 13 f.).

4.3

Der Beschwerdeführer moniert zunächst, im Gutachten der S____ AG vom

6.

März 2023 sei das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten der AC____

AG vom 2. Februar 2023 (IV-Akte 215) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Beschwerde,

Rz. 18 f.; Replik, Rz. 3). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. BA, Rz. 1.2.;

Duplik, Rz. 1.1.) ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungen durch die

Gutachter der AC____ AG zwischen dem 21. November 2022 und 28. November 2022

(Gutachten AC____ AG, IV-Akte 215, S. 38) und jene durch die Gutachter der AD____

AG zwischen dem 30. November 2022 und 21. Dezember 2022 (Gutachten S____ AG,

IV-Akte 201, S. 9) stattfanden. Entsprechend wurden die beiden Gutachten

beinahe zeitgleich verfasst und in einem Abstand von etwa einem Monat

Dispositiv

fertiggestellt. Aus zeitlicher Sicht wäre es den Gutachtern der S____ AG demnach

gar nicht möglich gewesen, die Ergebnisse des Gutachtens der AC____ AG zu

berücksichtigen. Insofern kann dieser Einwand nicht gehört werden.

4.4.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise

auf das im polydisziplinären Gutachten der S____ AG enthaltene psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. T____ abgestellt (vgl. IV-Akte 201, S. 35 ff.).

Dr. med. T____ habe zu Unrecht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

diverse subjektive Angaben des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigt

(Hinweise auf eine Suizidalität, Schuldgefühle, sozialer Rückzug etc.; vgl. Beschwerde,

Rz. 21). Diese Rüge hinsichtlich der beiden Komplexe «Persönlichkeit» und «sozialer

Kontext», welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem

strukturierten Beweisverfahren zur Feststellung einer invalidisierenden

Gesundheitsbeeinträchtigung zu prüfen sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 3-4; vgl.

auch BGE 143 V 418 E. 6-7 zum strukturierten Beweisverfahren bei

psychischen Erkrankungen), finden in den Gutachten der S____ AG sowie der AC____

AG tatsächlich keine Stütze, da der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. T____

berichtete, dass er sich mit Kollegen zum Kaffeetrinken verabrede und mit seiner

Familie gerne ins Restaurant essen gehe. Zudem gehe er mit seinem Sohn jeweils

auch gerne an einen Fussballmatch (IV-Akte 201, S. 37). Auch gegenüber dem

Gutachter der AC____ AG gab der Beschwerdeführer an, er trinke morgens in einem

Restaurant Kaffee und sei in die Ferien gereist (vgl. Gutachten AC____ AG,

Teilgutachten Dr. med. AE____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Neurologie). Insofern erscheint es plausibel, dass kein sozialer Rückzug

beobachtet werden konnte. Aufgrund der ungleichen Einschränkungen des

Aktivitätsniveaus im beruflichen sowie privaten Bereich erscheinen die Ausführungen

von Dr. med. T____ damit insgesamt – mit Blick auf den Komplex «Konsistenz»

– als nachvollziehbar und somit das Gutachten der S____ AG auch unter diesem

Blickwinkel als beweiskräftig (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1).

4.5.

Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, Dr. med. T____ habe keine

Testverfahren durchgeführt, womit Zweifel an der Objektivität seiner

Beurteilung aufkommen würden (Beschwerde, Rz. 21). Dem Beschwerdeführer ist

hinsichtlich dieser Beanstandungen entgegenzuhalten, dass es im Ermessen der

medizinischen Fachperson liegt, ob und gegebenenfalls welche psychologischen

Tests sie durchführen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2014 vom 22.

Dezember 2014 E. 3.4). Beschwerdevalidierungstests sind gegebenenfalls

ohnehin nur ergänzend (als ein möglicher «Mosaikstein» der Begutachtung)

hilfreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E.

4.6). Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens

nicht abträglich, dass vom Gutachter weder ein Mini-ICF-Fragebogen, ein

Hamilton-Test oder ein ähnliches Testverfahren angewendet wurde. Vorliegend

gibt es keine Hinweise darauf, dass die psychiatrische Exploration von Dr. med.

T____, welche eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung umfasst, nicht lege artis erstellt

worden sein könnte. Der Beschwerdeführer mag somit mit seinen Einwänden

hinsichtlich der fehlenden oder fehlerhaften Durchführung von psychologischen

Tests durch Dr. med. T____ nichts zu seinen Vorteilen ableiten.

4.6.

4.6.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, sein psychischer

Zustand habe sich nach den Begutachtungen durch die S____ AG sowie die AC____

AG wesentlich verschlechtert und verweist dabei auf das Zeugnis seiner

Hausärztin Dr. med. AF____ vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), den

Notfallbericht der Psychiatrie U____ vom 21. Juni 2023 (BB 3) sowie den Austrittsbericht

der Klinik Y____ vom 13. November 2023 (RB 4). Da in den beiden Berichten der

Psychiatrie U____ sowie der Klinik Y____ eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit festgehalten

sowie eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F 32.1; vgl. BB 3,

S. 2) bzw. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere

Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; vgl. RB 4, S. 1) diagnostiziert

worden sei, sei das Teilgutachten von Dr. med. T____ nach Ansicht des

Beschwerdeführers als überholt zu betrachten und somit das Gutachten der S____

AG nicht beweiskräftig.

4.6.2. Hinsichtlich den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen

Berichten vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), 21. Juni 2023 (BB 3) sowie

13. November 2023 (RB 4), welche nach Ansicht des Beschwerdeführers für eine dauerhafte

Gesundheitsverschlechterung sprechend würden, ist zu bemerken, dass diese den Zeitraum

nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2023 beschlagen. Die

genannten Berichte sind somit nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich

auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf

zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1

und E. 3.8. hiervor). Da – wie sogleich auszuführen ist – vorliegend das

Teilgutachten von Dr. med. T____ bzw. polydisziplinäre Gutachten der S____ AG

auch unter der Berücksichtigung der Berichte vom 9. Juni 2023 (IV-Akte

210, S. 4), 21. Juni 2023 (BB 3) sowie vom 13. November 2023 (RB 4) als

beweiskräftig anzusehen ist, kann vorliegend offengelassen werden, ob diese Rückschlüsse

auf den Zeitraum vor dem Verfügungserlass zulassen oder nicht.

4.6.3. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Das Teilgutachten

von Dr. med. T____ des polydisziplinären Gutachtens der AD____ AG (IV-Akte 201,

S. 35 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an medizinische

Expertisen gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5. hiervor). Dr. med. T____

äussert sich hinsichtlich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers

umfassend zu den funktionellen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit und gab seine Einschätzungen in Kenntnis der Vorakten ab, auch

unter Berücksichtigung der Folgen des Vorfalls vom 31. Mai 2021 (tätlicher

Angriff, vgl. Schadenmeldung, IV-Akte 183). Die Ausführungen der medizinischen

Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend

und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Zudem wurde im von

der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Teilgutachten von Dr.

med. AE____ der AC____ AG (vgl. IV-Akte 215, S. 85 ff.) insgesamt eine im

Vergleich zum Teilgutachten von Dr. med. T____ (vgl. IV-Akte 201, S. 35

ff.) deckungsgleiche Anamnese erstellt. Auch was die funktionellen

Einschränkungen aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers angeht, hat

Dr. med. AE____ (vgl. IV-Akte 215, S. 96 f.) im Wesentlichen dieselben

Schlüsse gezogen wie Dr. med. T____ im beinahe zeitgleich erstellten

Gutachten der S____ AG (vgl. IV-Akte 201, S. 41 f.).

4.6.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen die vom

Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichte vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210,

S. 4), 21. Juni 2023 (BB 3) sowie 13. November 2023 (RB 4) im Ergebnis nicht, eine

dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit

der Begutachtung durch die S____ AG zu belegen und somit keine konkrete Indizien

zu begründen, die gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen von Dr. med.

T____ sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom

3. März 2022 E. 4.1 und E. 3.6. hiervor). Vorliegend bestehen Zweifel

an einer dauerhaften Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands und

am erhöhten Leidensdruck des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der

Begutachtung durch die S____ AG, insbesondere deshalb, weil der

Beschwerdeführer zwischen der notfallmässigen Visite in der Psychiatrie U____

am 21. Juni 2023 (vgl. BB 3) und dem stationären Aufenthalt in der Klinik Y____

vom 5. Oktober 2023 bis 8. November 2023 (RB 4) den Akten zufolge

weder eine medikamentöse noch therapeutische Behandlung in Anspruch nahm. Des

Weiteren decken sich der psychiatrische Untersuchungsbefund im Teilgutachten

von Dr. med. T____ (IV-Akte 201, S. 34 f.) und jener im

Austrittsbericht der Klinik Y____ (RB 4, S. 2) sowie im Notfallbericht der Psychiatrie

U____ (BB 3, S. 2) weitgehend. Schliesslich kann eine dauerhafte

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands auch deshalb nicht

nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer einen Wiedereintritt in die

Klinik Y____ mit der Argumentation ablehnte, es sei ihm nach dem Input aus dem

stationären Setting soweit wieder bessergegangen und eine weitere Therapie könne

ambulant erfolgen (vgl. Austrittsbericht Klinik Y____, RB 4, S.4). Insgesamt

kann insofern aktuell nicht von einem instabilen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers gesprochen werden. Damit erweisen sich weitere medizinische

Abklärungen als nicht notwendig. Im Übrigen ist hinsichtlich der gegenteiligen

Beurteilung in den Berichten vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), 21.

Juni 2023 (BB 3) sowie 13. November 2023 (RB 4) der Erfahrungstatsache Rechnung

zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten, seien dies Hausärzte (vgl.

BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen) oder spezialärztlich behandelnde

Medizinalpersonen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September

2019 E. 4.2.3) grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. E. 3.7. hiervor).

4.7.

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich

auch aus seiner Rüge, die Exploration bei Dr. med. T____ habe weniger als

eine Stunde (55 Minuten) gedauert (Replik, Rz. 5). Diesbezüglich gilt es zu

bemerken, dass es für den Aussagegehalt einer medizinischen Erhebung

grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist

vielmehr, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl. E. 4.2.-4.6. hiervor; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2; Urteil des

Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).

4.8.

Auch die übrigen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens der S____

AG überzeugen, womit zusammenfassend festgehalten werden kann, dass diese die

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung erfüllen (vgl. E. 3.5.

hiervor). Die vorliegend abweichenden medizinischen Beurteilungen von

Dr. med. AF____ vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 210, S. 4), der Psychiatrie U____

vom 21. Juni 2023 (BB 3) sowie von der Klinik Y____ vom 13. November 2023

(RB 4) (vgl. E. 4.6.1. hiervor), vermögen nicht, Zweifel an der Zuverlässigkeit

der gutachterlichen Expertise der S____ AG zu begründen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; vgl. E. 3.6. hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat somit im Ergebnis zu Recht auf dieses abgestellt. Damit

hat sie den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG),

womit weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt sind. Bei diesem

Ergebnis erübrigt sich der eventualiter gestellte Verfahrensantrag des

Beschwerdeführers auf Einholen eines psychiatrischen/neuropsychologischen Gerichtsgutachtens

(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

4.9.

Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung

der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten

Tätigkeit als Schneider bzw. von 100 % in einer angepassten Verweistätigkeit

(vgl. Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte 217) verhält.

5.

5.1.

Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen

versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16

ATSG).

5.2.

5.2.1. Hervorzuheben ist, dass der Einkommensvergleich in der Regel

in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.

Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig

ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für

Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen

und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der

verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu

bestimmen (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche

Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die

Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als

solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs

die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im

Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte

Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person

kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen

Umfangs zur Folge zu haben. Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode

anzuwenden ist, gibt es nicht. Die Wahl der Methode hängt nach dem Gesagten

insbesondere davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig

schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.2). Wollte

man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des

Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt,

wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der

Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom

6. Januar 2015 E. 4.2; BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2c). Praxisgemäss

kann die Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs bei

Selbstständigerwerbenden Anwendung finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2).

5.2.2. Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die

ausserordentliche Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an

die Stelle des Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich

aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger

Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige

körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen

Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten

Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der

Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden,

insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf

solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode

zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu

erfassen (Urteil des EVG I 230/04 vom 30. November 2004 E. 2.5). Anwendbar ist

das ausserordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde

Faktoren – wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person

betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus – das

Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der

Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (Urteil des

Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4; BGE 128 V 29 E. 2).

5.2.3. Die Voraussetzungen, unter denen das ausserordentliche

Bemessungsverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. E. 5.2.2. hiervor), sind vorliegend

nicht erfüllt. Zu bemerken ist, dass sich die Anwendung des ausserordentlichen

Bemessungsverfahrens insbesondere deshalb nicht aufdrängt, weil das

hypothetischen Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) nicht

hinreichend zuverlässig ermittelt werden könnte, wie dies für einen

Einkommensvergleich unabdingbar ist. Vielmehr sind vorliegend Verdienstzahlen

vorhanden und es besteht kein Anlass, von diesen abzuweichen. Die vorliegende Anwendung

der allgemeinen Methode bzw. der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs (vgl.

E. 5.1. und E. 5.2.1. hiervor) durch die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu

beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5).

5.3.

Ebenfalls nichts auszusetzen ist an der in Anwendung der allgemeinen

Methode bzw. des Einkommensvergleichs erfolgten Bemessung des Invaliditätsgrads

durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte 217,

S. 1 f.), welche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die

Beschwerdegegnerin hat per August 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 54'953.00

mit einem Invalideneinkommen von Fr. 68'106.00 verglichen und auf diese Weise

einen IV-Grad von 0 % errechnet (vgl. Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte

217, S. 1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des

Valideneinkommens auf den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 19. Februar

2013 (IV-Akte 29, S. 6 ff.) und ermittelte dabei ein Einkommen in Höhe von

Fr. 53'007.00 (vgl. Verfügung vom 26. August 2013, IV-Akte 38, S. 1 f.). Dieses

passte sie an die Teuerung bis ins Jahr 2019 an (total Fr. 54'953.00; vgl.

Abklärungsbericht Selbständige vom 12. August 2020, IV-Akte 136, S. 5;

vgl. LSE, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, T1.1.10). Daran ist nichts

auszusetzen. Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin als

Invalideneinkommen den Wert der LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer,

Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'417.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 %, eingesetzt

(total Fr. 68'106.00; vgl. Verfügung vom 22. August 2023, IV-Akte 217,

S. 2) und somit das hypothetische Einkommen bezüglich einer in einem

100%-igen Pensum ausgeübten leidensangepassten Verweistätigkeit (körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der oberen

Extremitäten und Halswirbelsäule) angewendet hat.

6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 22. August 2023 (IV-Akte 217, S. 1 f.) aufgrund eines in

Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs ermittelten

Invaliditätsgrads von 0 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

7.

7.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: