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Entscheid

IV.2023.106

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG und Art. 8a IVG) aufgrund fehlender objektiver Eingliederungsfähigkeit zu Recht verneint; Beschwerde abgewiesen

26. März 2024Deutsch23 min

Deutschland eine Berufsausbildung zur medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.106

Verfügung vom 19. September 2023

Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG und Art. 8a IVG) aufgrund fehlender

objektiver Eingliederungsfähigkeit zu Recht verneint; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1981 geborene Beschwerdeführerin schloss 2003 in

Deutschland eine Berufsausbildung zur medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin

ab (vgl. Zeugnis, IV-Akte 79, S. 9) und reiste im April 2008 in die Schweiz ein

(vgl. Gesuch vom 28. Januar 2009, IV-Akte 1, S. 1). Von Mai 2008 bis Oktober

2008 war sie als Laborantin für die B____ in [...] ([...]; vgl. Arbeitszeugnis,

IV-Akte 52, S. 5; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 11) und von August 2011 bis

Oktober 2011 für die C____ AG in [...] ([...]; vgl. Arbeitsbestätigung, IV-Akte

256, S. 10) tätig. Sie meldete sich erstmals am 28. Januar 2009 unter Hinweis

auf eine psychische Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen zum Sachverhalt aus

medizinischer (vgl. u. a. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 5; Bericht

Dr. med. E____, IV-Akte 10; Bericht F____spital [...], IV-Akte 12;

Verlaufsbericht G____, IV-Akte 25) sowie erwerblicher (vgl. u. a. Anfrage

Sozialhilfe, IV-Akte 3; IK-Auszug, IV-Akte 4; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte

9; IK-Auszug, IV-Akte 22) Hinsicht und lehnte nach Vorbescheid vom 16. Juni

2011 (IV-Akte 28) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 2. September 2011

(IV-Akte 29) ab.

b) Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Juli 2015 erneut

unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung ein Gesuch um Leistungen bei der

Beschwerdegegnerin (IV-Akte 32), welches sie – nach negativem Vorbescheid vom

10. September 2015 (IV-Akte 39) – mit Schreiben vom 15. September 2015

zurückzog (IV-Akte 42; vgl. auch Mitteilung vom 27. Oktober 2015, IV-Akte 49).

c) Mit Gesuch vom 23. August 2016 ersuchte die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin abermals um Ausrichtung von

Leistungen, welches sie wiederum mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 zurückzog

(IV-Akte 60; vgl. auch Mitteilung vom 16. Dezember 2016, IV-Akte 61).

d) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Dezember

2017 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 62). Diese

klärte die medizinische (Bericht Dr. med. H____, IV-Akte 65; Bericht Dr. med.

E____, IV-Akte 66; Stellungnahme Regionale Ärztliche Dienst [RAD] vom 25. Juni

2018, IV-Akte 72 und vom 3. September 2018, IV-Akte 78) und erwerbliche (IK-Auszug,

IV-Akte 64) Sachlage ab und lud die Beschwerdeführerin zu einem

Standortgespräch ein (vgl. Protokoll Standortgespräch Frühintervention, IV-Akte

80). Mit Mitteilung vom 6. September 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit,

dass die Frühintervention abgeschlossen und ein Rentenanspruch geprüft werde

(IV-Akte 84). Die Beschwerdegegnerin liess in der Folge die Beschwerdeführerin

durch Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wie auch lic. phil. J____,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, bidisziplinär begutachten. Dr. med.

I____ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten

Tätigkeit als Laborantin wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus

psychiatrischer Sicht zu 0 % arbeitsfähig sei (Gutachten Dr. med. I____

vom 4. Dezember 2018, IV-Akte 92, S. 36). Demgegenüber führte lic. phil. J____

an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der neuropsychologischen Befunde im

angestammten Beruf als medizinisch-technische Laborassistentin im ersten

Arbeitsmarkt, in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sowie in

jeglicher Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. Gutachten lic. phil.

J____ vom 4. Oktober 2019, IV-Akte 103, S. 25; Konsensbeurteilung vom

6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 8). Die Beschwerdegegnerin lehnte – nach

Konsultation des RAD (vgl. Stellungnahme RAD vom 11. Mai 2020, IV-Akte 117) und

nach negativem Vorbescheid vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 118) – mit Verfügung vom

21. Juli 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab mit der

Begründung, es läge mit sechs Monaten an Versicherungsbeiträgen keine

Versicherungsdeckung vor (IV-Akte 129).

e) Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre

Rechtsanwältin, am 28. Juli 2020 ein Gesuch um Gewährung von lntegrationsmassnahmen

zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;

SR 831.20] (IV-Akte 132; vgl. Schreiben vom 10. August 2020, IV-Akte 134),

welches nach negativem Vorbescheid vom 17. März 2021 (IV-Akte 142) mit

Verfügung vom 17. Mai 2021 abgewiesen wurde (IV-Akte 146). Die hiergegen

erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2021 (IV-Akte 147) hiess die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 21. September 2021

(IV.2021.87) gut (IV-Akte 155, S. 2 f.), worauf die Beschwerdeführerin zu einem

Erstgespräch bei der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (vgl. Protokoll

Erstgespräch Berufsberatung, IV-Akte 162) sowie beim K____ (vgl. Mail vom 2.

Dezember 2021, IV-Akte 168) eingeladen wurde. Die Beschwerdegegnerin erteilte

eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining beim K____ (vgl.

Mitteilung vom 23. Dezember 2021, IV-Akte 186). Ein in der Folge beim K____

begonnenes Aufbautraining musste die Beschwerdeführerin aufgrund

gesundheitlicher Probleme abbrechen (vgl. Schreiben Rechtsvertreterin vom 23.

Mai 2022, IV-Akte 236; Bericht Aufbautraining, IV-Akte 243; Bericht Dr. med. L____

vom 20. Juni 2022, IV-Akte 244). Die Beschwerdegegnerin beendete die Integrationsmassnahme

(Aufbautraining) mit der Begründung, deren Weiterführung sei gemäss den Angaben

der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht umsetzbar. Zudem habe

eine Steigerung der Präsenz bzw. der Leistung nicht festgestellt werden können

und die Zwischenziele seien deutlich nicht erreicht worden (Verfügung vom 11.

Juli 2022, IV-Akte 245).

f) Am 20. April 2023 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Akte 255), worauf ein Gespräch im Beisein einer Vertreterin von M____, des

RAD, der Beschwerdeführerin sowie einem Bekannten der Beschwerdeführerin

stattfand (vgl. Protokoll Triage Gespräch M____, IV-Akte 265). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. med. L____ ein und

unterbreitete diesen dem RAD zur Beurteilung (Bericht Dr. med. L____ vom 12.

Juni 2023, IV-Akte 272; RAD-Beurteilung vom 28. Juni 2023, IV-Akte 274). Die

Beschwerdegegnerin kündigte der Beschwerdeführerin in der Folge mit Vorbescheid

vom 4. Juli 2023 die Ablehnung ihres Gesuchs um Gewährung von

Eingliederungsmassnahmen an (IV-Akte 278). Die Beschwerdegegnerin lehnte den

hiergegen erhobenen Einwand vom 4. September 2023 (IV-Akte 279) mit Verfügung

vom 19. September 2023 ab (IV-Akte 281) und hielt am Vorbescheid fest.

Erwägungen

II.

a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer als

«Einsprache» bezeichneten Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

19.

September 2023 (IV-Akte 281) und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen

bzw. Integrationsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 26. Januar 2024 hält die

Beschwerdeführerin sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest

und legt ein Arztzeugnis von Dr. med. L____ vom 25. Januar 2024 bei.

d) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2.

Februar 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 14.

Februar 2024 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. März 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In Bezug auf die Ablehnung ihres Gesuches um Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die

Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sie gemäss der Einschätzung

ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. L____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, zu 50 % arbeitsunfähig bzw. zu 50 % arbeitsfähig sei. Zudem sei

gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. med. I____ und lic. phil. J____,

welches im Jahr 2017 (recte: 2018 und 2019) durchgeführt worden war, die

Prognose, dass die Beschwerdeführerin wieder gesund werde, als sehr hoch

eingestuft worden. Ausserdem seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass die

Beschwerdeführerin ohne Probleme teilweise zu 50-80 % arbeiten könne

(Beschwerde, S. 1; Replik, S. 1). Ferner sei das Pensum während der

Integrationsmassnahme vom Januar bis Ende Mai 2022 zu schnell gesteigert worden

(Replik, S. 1).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die

medizinische Aktenlage zeige, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig

sei. Zudem zeige der Abbruch der Eingliedermassnahme im Jahr 2022, dass die

Beschwerdeführerin über eine sehr kleine Belastbarkeit verfüge und eine

Anstellung im ersten Arbeitsmarkt aktuell nicht realistisch sei (Beschwerdeantwort

[BA], Rz. 5-7).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom

19.

September 2023 abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Auf Eingliederungsmassnahmen hat eine invalide oder von der

Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte versicherte Person gemäss

Art. 8 IVG Anspruch, soweit sie notwendig und geeignet sind, die

Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in

medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis),

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit.

ater), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige

berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih,

Einarbeitungzuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe;

lit. b) sowie Abgaben von Hilfsmitteln (lit. d).

3.1.2

Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben

Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern die

Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die

Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Zu den Massnahmen

zur Wiedereingliederung gehören gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.

8.

Abs. 3 IVG die Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG;

Art. 14quater IVG], die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf

die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG; Art.

14a IVG), die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; Art.

15-18d IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG;

Art. 21-21quater IVG). Dementsprechend ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche

Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was

eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand,

Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Eingliederungswille etc.) der betroffenen

Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013

vom 25. März 2014 E. 2; vgl. auch BGE 142 V 523 E. 6.3). Die objektive und

subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September

2015.

E. 4.2; vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht

der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 539).

3.2

Bei einer Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente sind die

Revisionsregeln gemäss Art. 17 ATSG anwendbar (vgl. BGE 134 V 131 E. 3). Für

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gelten grundsätzlich analoge

Revisionsvoraussetzungen wie für Renten (BGE 144 V 418 E. 3.4; 135 I 161 E. 4.2).

Rentenbezügerinnen und -bezüger sind auch bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne

von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, an

zumutbaren Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss aktiv teilzunehmen. Dies

betrifft Personen mit ganzen und Teilrenten gleichermassen (BGE 145 V 2 E.

4.3.1; vgl. Rz. 2302 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Revision von Renten oder anderen Dauerleistungen im Sinne

von Art. 17 ATSG bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht

9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war

vorliegend die Verfügung vom 11. Juli 2022 (IV-Akte 245).

3.4

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132

V 93 E. 4). Gleiches hat hinsichtlich der Frage zu gelten, ob eine

versicherte Person über eine objektive Eingliederungsfähigkeit aufweist, welche

für eine Gewährung von Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzt wird.

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4).

3.7

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

3.

März 2022, 8C_461/2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom

25.

Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die objektive

Eingliederungsfähigkeit (siehe E. 3.1.2. hiervor) der Beschwerdeführerin zu

verneinen. Damit kann die Frage offengelassen werden, ob sich Art. 8a

Abs. 1 IVG (Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung) nur auf Invalidenrentenbezügerinnen

bezieht oder ob dieser auch versicherte Personen umfasst, welche – wie die

Beschwerdeführerin – keine Invalidenrente, sondern sogenannte rentenlose

Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten, weil sie im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts

die Mindestbeitragsdauer für eine Invalidenrente (Art. 36 Abs. 1 IVG) nicht

erfüllt haben. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung zudem

selber zugestanden, dem Ansatz der Wiedereingliederung zu folgen (vgl.

Verfügung vom 19. September 2023, IV-Akte 281, S. 1). Ohne vertiefte

Auseinandersetzung mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen erscheint

insgesamt der Gedanke der Wiedereingliederung auch mit Blick auf Bezügerinnen

rentenloser Ergänzungsleistungen richtig.

4.2

Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juli 2022 (IV-Akte 245)

lagen der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der objektiven

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ vom 4. Dezember 2018 (IV-Akte 92), das

neuropsychologische Gutachten von lic. phil. J____ (IV-Akte 4. Oktober 2019

(IV-Akte 103; vgl. auch Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114) sowie

die Beurteilungen von Dr. med. L____ 2. Mai 2022 (IV-Akte 231), 16. Mai

2022.

(IV-Akte 233), 1. Juni 2022 (IV-Akte 238, S. 1) und 20. Juni 2022

(IV-Akte 244, S. 2) vor.

4.3

Dr. med. I____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4.

Dezember 2018 diagnostisch fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schizoaffektiven

Störung (ICD-10 F25; IV-Akte 92, S. 19) und sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als

Laborantin sowie hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer

Sicht zu 0 % arbeitsfähig. Zudem führte Dr. med. I____ aus, dass berufliche

Massnahmen nur dann diskutiert werden sollten, wenn die Beschwerdeführerin eine

ambulante psychiatrische Behandlung in Wohnortsnähe aufgenommen habe.

Berufliche Massnahmen ohne eine entsprechende ambulante psychiatrische

Begleitung unter Weiterführen des antipsychotischen Schutzes mache keinen Sinn

(Gutachten Dr. med. I____, IV-Akte 92, S. 36 f.; vgl. auch Konsensbeurteilung

vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 9). In seinem neuropsychologischen Gutachten

vom 4. Oktober 2019 führte lic. phil. J____ an, die

Beschwerdeführerin sei aufgrund der neuropsychologischen Befunde im

angestammten Beruf als medizinisch-technische Laborassistentin im ersten

Arbeitsmarkt, in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sowie in

jeglicher Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. Gutachten lic. phil.

J____, IV-Akte 103, S. 25; Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte

114, S. 8). Insgesamt betrage gemäss der bidisziplinärer Einschätzung von Dr.

med. I____ und lic. phil. J____ die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im

ersten Arbeitsmarkt, wie unter angepassten Arbeitsbedingungen im ersten

Arbeitsmarkt 0 % (Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114, S. 9).

4.4

4.4.1

Auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. I____

(IV-Akte 92) und lic. phil. J____ (IV-Akte 103) kann abgestellt werden (vgl.

Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 114, S. 2 ff.). Die Gutachten

erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.5.

hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – unter Würdigung

der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen – in nachvollziehbarer Art

und Weise begründet. Die von Dr. med. I____ und lic. phil. J____ im

Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse sind schliesslich

auch überzeugend in die gutachterliche Gesamtbeurteilung eingeflossen (vgl. Konsensbeurteilung

vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114). Vorliegend sind den Akten keine (aktuellen)

Arztberichte zu entnehmen, die geeignet wären, Zweifel an der gutachterlichen

Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 137 V 210

E. 1.3.4 und E. 3.6. hiervor). Die beweiskräftige bidisziplinäre

Begutachtung von Dr. med. I____ und lic. phil. J____ bildete dabei nicht nur

eine ausreichende medizinische Grundlage für die negative Verfügung vom 21.

Juli 2020, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen

worden war (IV-Akte 129). Diese ist auch hinsichtlich der vorliegenden

Beurteilung der objektiven Eingliederungsfähigkeit beweistauglich. Das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I____ und lic. phil. J____ bildet

insoweit sowohl eine relevante Ausgangslage für die Erfassung der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und für die Frage, ob deren

objektiven Eingliederungsfähigkeit gegeben ist (vgl. E. 3.1 und

E. 3.6. hiervor).

4.4.2

Dr. med. L____ ging am 2. Mai 2022 (IV-Akte 231),

16.

Mai 2022 (IV-Akte 233), 1. Juni 2022 (IV-Akte 238, S. 1) und 20.

Juni 2022 (IV-Akte 244, S. 2) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus.

In seinem Bericht vom 20. Juni 2022 hielt Dr. med. L____ überdies fest,

dass eine ungünstige Prognose bestehe (IV-Akte 244, S. 3). Gemäss den

Dispositiv

Einschätzungen von Dr. med. L____ war die Beschwerdeführerin demnach zum

Zeitpunkt, als sie im Frühjahr/Sommer 2022 das Aufbautraining beim K____ aufgrund

gesundheitlicher Probleme abbrechen musste (vgl. Schreiben Rechtsvertreterin

vom 23. Mai 2022, IV-Akte 236; Bericht Aufbautraining, IV-Akte 243;

Verfügung vom 11. Juli 2022, IV-Akte 245; vgl. E. 4.4.6. hiernach), zu 100

% arbeitsunfähig. Nachfolgend ist die medizinische Sachlage darzulegen, welche

im Hinblick auf das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen vom 20. April 2023 (IV-Akte 255) vorliegt.

4.4.3. Dr. med. L____ führte in seinem

Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 19. April 2023 an, dass die Beschwerdeführerin vom

1. März 2023 bis voraussichtlich 31. Mai 2023 zu 50 % arbeitsunfähig bzw. zu 50

% arbeitsfähig sei (IV-Akte 257). Am 12. Juni 2023 schätzte Dr. med. L____

in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin auf 100 % ein (IV-Akte 272, S. 2). Dr. med. L____ hielt

dabei hinsichtlich der aktuellen medizinische Symptomatik und Situation fest, dass

die Beschwerdeführerin sich von ihrer Krise recht gut erholt habe und in den

Begegnungen präsenter wirke. Sie habe gelernt, mit der Medikation umzugehen und

nehme die Medikamente regelmässig und zuverlässig ein. Während den

Konsultationen sei sie adäquat und reflektiert. Sie habe ihren Tag/Nacht

Rhythmus in Griff bekommen, gehe früher zu Bett und stehe auch früher auf. Sie

melde sich zuverlässig, sobald sie beginnt Stimmen zu hören und nehme dann auch

zusätzlich Seroquel. Zu den objektiven Befunden führte Dr. med. L____ an,

dass die Beschwerdeführerin die regelmässigen Konsultationen zuverlässig und

pünktlich wahrnehme. Während den Sitzungen sei sie im Gespräch adäquat und

antworte auf die gestellten Fragen. Es komme jeweils zu einem angenehmen und

informativen Gespräch. Sie könne auch über ihren Gesundheitszustand sprechen.

Es gehe ihr deutlich besser und dies erwähne sie auch. Sie äussere den Wunsch

wieder in eine lntegrationsmassnahme einsteigen zu können. Eine Prognose zur

Eingliederungsfähigkeit sei schwierig abzuschätzen (IV-Akte 272, S. 2 ff.).

4.4.4. Der RAD hielt in seinem Bericht vom 28.

Juni 2023 fest, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen, namentlich des

neusten Berichtes des behandelnden Psychiaters Dr. med. L____ vom Juni 2023

nicht von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation seit der letzten

Verfügung vom 11. Juli 2022 ausgegangen werden könne. Es bestehe nach wie vor

ein chronisches und nicht kurativ zu behandelndes Krankheitsbild mit einer

aufgehobenen Arbeitsfähigkeit. Warum der Behandler zwischen März 2023 und Mai

2023 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, bleibe nach wie vor unklar.

Mit dem aktuellen Bericht vom Juni 2023 werde jedoch weiterhin und in

Übereinstimmung mit den bisherigen Einschätzungen eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit

attestiert. Damit sei keine Eingliederung möglich, auch wenn sich erfreulicherweise

das subjektive Befinden der Versicherten verbessert habe (IV-Akte 274).

4.4.5. Der Einschätzung des RAD zur objektiven

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann vorliegend gefolgt werden.

Zwar schätzt Dr. med. L____ die Entwicklung der gesundheitlichen Situation in

seinem Bericht vom 12. Juni 2023 grundsätzlich als positiv ein (vgl. IV-Akte

272, S. 2 und E. 4.4.3. hiervor). Unter dem Blickwinkel der objektiven

Eingliederungsfähigkeit lässt sich jedoch aus der von Dr. med. L____

attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % für den kurzen Zeitraum vom 1. März 2023

bis 31. Mai 2023 nicht in hinreichender Weise ableiten, es liege eine genügend

hohe und stabile Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, welche für eine

voraussichtliche Verbesserung ihrer Erwerbstätigkeit durch die Durchführung einer

allfällige Massnahme zur Wiedereingliederung spreche würde (vgl. Art. 8a

Abs.1 lit. a IVG), zumal Dr. med. L____ mit Ausnahme der genannten Zeitperiode

seit 2011 bis 12. Juni 2023 durchgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit

ausging. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin mit der Replik vom

26. Januar 2024 eingereichte Arbeitsfähigkeitszeugnis von Dr. med. L____

vom 25. Januar 2024, der rückwirkend ab 1. November 2023 und bis auf weiter

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, nichts. Gegen eine

voraussichtliche Verbesserung der Erwerbstätigkeit durch die Durchführung einer

Massnahme zur Wiedereingliederung spricht überdies insbesondere der Umstand,

dass Dr. med. L____ festhielt, die Prognose für eine Eingliederung sei schwierig

abzuschätzen (vgl. IV-Akte 272, S. 6). Diesbezüglich ist – wie auch der RAD festhält –

darauf hinzuweisen, dass die Einschätzungen der Beschwerdeführerin zu ihrer

Eingliederungsfähigkeit («[…] äussert den Wunsch wieder in eine

lntegrationsmassnahme einsteigen zu können […]» und «[…] ist motiviert, möchte

gerne arbeiten und sucht auch immer wieder den Kontakt zu potentiellen

Arbeitsplätzen […]»; vgl. IV-Akte 272, S. 3 und 6) nicht objektiviert, sondern

auf deren Selbsteinschätzungen basieren. Immerhin lässt sich aber ein positiver

Therapieverlauf feststellen, der zwar zum jetzigen Zeitpunkt noch keine

ausreichenden Eingliederungsprognosen zulässt, jedoch bei weiterem,

kontinuierlich gutem Verlauf durchaus eine Grundlage bieten kann.

4.4.6. Für die Nachvollziehbarkeit der

Einschätzung des RAD spricht schliesslich der freiwillige vorzeitige Abbruch

eines Aufbautrainings beim K____ im Frühjahr/Sommer 2022 durch die

Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Probleme (vgl. Schreiben

Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2022, IV-Akte 236; Bericht Aufbautraining,

IV-Akte 243; Verfügung vom 11. Juli 2022, IV-Akte 245). Hierzu ist

anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der genannten Eingliederungsmassnahme

beim K____ lediglich ein stabiles Pensum in Höhe von 20 % erreichen konnte

(vgl. Bericht Aufbautraining, IV-Akte 243, S. 3; vgl. auch Abschlussbericht

Integrationsmassnahme vom 25. Mai 2022, IV-Akte 234). Anzufügen ist, dass

die Beschwerdeführerin im Rahmen eines M____-Gesprächs selber eingeräumt hatte,

dass sie sich Eingliederungsmassnahmen in einem Startpensum von lediglich

20 % während mindestens zwei Monaten wünsche und sehr viel mehr Zeit für

die Steigerungen brauche als sie zuvor erhalten habe (vgl. Protokoll Triage

Gespräch M____, IV-Akte 265, S. 2).

4.4.7. Ebenfalls nichts für die Bejahung einer objektiven

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht deren Argumentation, die

beiden Gutachter Dr. med. I____ und lic. phil. J____ (vgl. Gutachten

Dr. med. I____, IV-Akte 92; Gutachten lic. phil. J____, IV-Akte 103;

Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte 114) seien zum Schluss gekommen,

die Prognose, dass die Beschwerdeführerin wieder gesund werde, sei als sehr

hoch einzustufen und diese könne ohne Probleme teilweise zu 50-80 % arbeiten

(vgl. Beschwerde, S. 1; Replik, S. 1). Die Beschwerdeführerin verkennt,

dass Dr. med. I____ zwar festhielt, die Prognose sei «nicht grundsätzlich

als ungünstig» zu beurteilen (vgl. Gutachten Dr. med. I____, IV-Akte 92,

S. 35). Dr. med. I____ fügte jedoch seiner Meinung zur Prognose an,

es sei eine genaue zeitliche prognostische Angabe nicht möglich (Gutachten Dr.

med. I____, IV-Akte 92, S. 36 und S. 37). Überdies ist hinsichtlich

der Beurteilung von lic. phil. J____ zu bemerken, dass dieser zwar aus

neuropsychologischer Sicht von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit im angestammten

Beruf als medizinisch-technische Laborassistentin ausging (vgl. Gutachten lic.

phil. J____, IV-Akte 103, S. 25), jedoch in der gemeinsamen Konsensbeurteilung

mit Dr. med. I____ festhielt, die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin betrage gemäss bidisziplinärer Einschätzung im angestammten

Beruf im ersten Arbeitsmarkt, wie auch unter angepassten Arbeitsbedingungen im

ersten Arbeitsmarkt 0 % (Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2020, IV-Akte

114, S. 9).

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf

Grundlage der vorstehenden dargelegten medizinischen Sachlage zu Recht die

objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint und im

Ergebnis mit Verfügung vom 19. September 2023 den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) ablehnt

hat. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass bei diesem Ergebnis auch

kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG in Frage kommt, da

keine erhebliche Änderung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin

vorliegt (vgl. E. 4 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen

Sachverhalt genügend abgeklärt hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), sind weitere

medizinische Abklärungen nicht angezeigt.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Sie gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: