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Entscheid

IV.2023.108

Rechtsmässigkeit der vorsorglichen Einstellung einer Invalidenrente (vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 52a ATSG) bejaht; Beschwerde abgewiesen

28. Februar 2024Deutsch24 min

Jahren 2005 (vgl. Mitteilung vom 22. Februar 2006, IV-Akte 58), 2015 (vgl. Mitteilung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.108

Verfügung vom 8. September 2023

Rechtsmässigkeit der

vorsorglichen Einstellung einer Invalidenrente (vorsorgliche Massnahme gemäss

Art. 52a ATSG) bejaht; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr

1989 in die Schweiz ein (vgl. Niederlassungsbewilligung C, IV-Akte 5, S. 2 und

IV-Akte 31). Er verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete von 1989 bis

1993 in einem Restaurant (vgl. Gutachten Dr. med. C____ vom 17. Juli 1999,

IV-Akte 16) sowie von 1994 bis 1999 als Beifahrer für die D____ AG in [...]

(vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 17, S. 1-3; Kumulativjournal

Mitarbeiter, IV-Akte 17, S. 4-6; IK-Auszug, IV-Akte 103, S. 2). Aufgrund

einer seit Januar 1999 bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai

2001 gestützt auf einen IV-Grad von 54 % eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte

24). Nach der Durchführung eines Revisionsverfahren und der Begutachtung durch

Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten Dr. med.

C____ vom 2. August 2003, IV-Akte 37) wurde der Rentenanspruch des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. September 2003 auf eine ganze

Rente ab 1. Dezember 2002 erhöht (IV-Akte 42). Die Rente wurde nach den in den

Jahren 2005 (vgl. Mitteilung vom 22. Februar 2006, IV-Akte 58), 2015 (vgl. Mitteilung

vom 15. Januar 2016, IV-Akte 88) und 2022 (vgl. Mitteilung vom 5. August 2022) durchgeführten

Revisionsverfahren bestätigt.

b) Nachdem im September 2022 bei der Beschwerdegegnerin

ein anonymer Anruf einging, in dem gemeldet worden war, der Beschwerdeführer

könnte als Hauswart arbeiten und würde einen Autohandel betreiben, leitete die

Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen

vom 3. November 2022, IV-Akte 104; Verfügung vom 8. September 2023, IV-Akte 155).

Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie das

Strassenverkehrsamt des Kantons [...] um Herausgabe der Halterinformationen zu

sämtlichen aktiven wie auch inaktiven Fahrzeugen des Beschwerdeführers (vgl.

Halterauskünfte vom 11. April 2023 [IV-Akte 116] und 7. Juni 2023 [IV-Akte

117]). Die Beschwerdegegnerin ordnete zudem die Überwachung des

Beschwerdeführers an (vgl. Antrag Ermittlungsauftrag, IV-Akte 118). Im

Observationsbericht wird ausgeführt, dass anlässlich der am 13. April 2023, 24.

April 2023, 28. April 2023 sowie am 31. Mai 2023 erfolgten Überwachung beobachtet

worden sei, wie der Beschwerdeführer regelmässig mit verschiedenen Fahrzeugen

gefahren sei, Restaurants besucht, mit Personen auf der Strasse gesprochen und

im Auto Telefonate geführt habe. Zudem hätten die Abklärungen bei der

Motorfahrzeugkontrolle in [...] und dem Strassenverkehrsamt in [...] ergeben,

dass in den letzten Jahren eine Vielzahl von Fahrzeugen teilweise innert kurzer

Zeit durch den Beschwerdeführer ein- und wieder ausgelöst worden seien (vgl.

Tagesberichte Observation, IV-Akte 118, S. 9 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer deshalb mit Vorbescheid vom 14. Juni 2023 mit, dass sie

beabsichtige, die Auszahlung der Invalidenrente zu sistieren (IV-Akte 114).

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 Einwand (IV-Akte 125).

Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Rechtsdienst eingeholt

hatte (IV-Akte 152), sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September

2023 die Invalidenrente des Beschwerdeführers per sofort und entzog einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 155).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2023 (IV-Akte 159, S.

2.

ff.) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende

Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2023 aufzuheben und das

Observationsmaterial aus den Akten zu löschen. Entsprechend seien dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung

weiterhin auszurichten.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer sei zufolge Gutheissung des Gesuchs um

unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichneten als unentgeltliche

Verbeiständung von der Kostenvorschussleistung zu befreien und die

Anwaltsentschädigung sei zu Lasten der Staatskasse auszurichten.

b) Die

Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2023 auf

Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 13. Dezember 2023

bzw. Duplik vom 12. Januar 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2024 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsvertretung durch B____, Advokatin, gemäss § 5 des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entsprochen.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 28. Februar 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von

Sozialversicherungsrecht ergangen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 SVGG). Bei der

angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren

nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1). Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das

kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist als

Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat an

deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art.

59.

ATSG. Zwischenverfügungen sind jedoch nur dann selbstständig anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55

Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; siehe hierzu BGE 132 V 93 E. 6.1). Für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im

Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG

genügt ein tatsächliches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse. Die

vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als

Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in

Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG dar (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 2.2.2; vgl. auch

BGE 119 V 484 E. 2b). Im vorliegenden Fall wurde die bisherige ganze

Invalidenrente des Beschwerdeführers sistiert, womit er einen erheblichen

Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende

Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit.

a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, angesichts des

Observationsmaterials und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der

Erkundigungen bei der Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie dem

Strassenverkehrsamt des Kantons [...] sei die für die Dauer des

Revisionsverfahrens angeordnete vorsorgliche Renteneinstellung als korrekt

anzusehen (vgl. BA, Rz. 1 ff.; Duplik, Rz. 1 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

Observation sei nicht rechtmässig erfolgt, insbesondere da es für deren

Anordnung keine konkreten Anhaltspunkte gegeben hätte, diese unverhältnismässig

gewesen sei und aus dieser keine Erkenntnisgewinn abgeleitet werden könne

(Beschwerde, Rz. 13 ff.; Replik, Rz. 5 ff.).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die von der Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 8. September 2023 angeordnete vorsorgliche Sistierung der

Invalidenrente als korrekt zu erachten ist.

3.

3.1

Bei der angefochtenen Zwischenverfügung handelt es sich um einen –gestützt

auf Art. 52a ATSG ergangenen – Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme

während der Dauer des in die Wege geleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl.

u.a. Urteil des Bundesgerichts C-1439/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.2; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Die vorsorgliche

Einstellung der Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 52a ATSG ist möglich,

wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Abs. 1 ATSG

verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht

nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen

unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem

konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen

unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten (Botschaft

vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018, S. 1638).

3.2

Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der

Endverfügung sicherzustellen, ohne diese zu präjudizieren. Dies kann durch

Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs-

oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen. Mit

gestaltenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder

einstweilig neu geregelt. Dazu gehört die vorläufige Behebung eines

(möglicherweise) rechtswidrigen bestehenden Zustands. Sie sind in der Regel

akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen

mit dem Erlass der Endverfügung dahin. Mithin beruhen sie lediglich auf einer

summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.3 und E. 5;

BGE 130 II 149 E. 2.2).

3.3

Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt

Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die

fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen

Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Das bedrohte und zu

schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei

ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer

vorsorglichen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwägung

(vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob

die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen,

gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden

können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen

wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den

vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei

der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können

auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins

Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Bei tatsächlichen oder

rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem

Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch

beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Das Verfahren betreffend

Dispositiv

vorsorgliche Massnahmen unterscheidet sich demnach sowohl hinsichtlich des

Sinns und Zwecks als auch hinsichtlich der Verfahrensregeln wesentlich vom

Verfahren in der Hauptsache (vgl. auch nachfolgend die E. 4.2.-4.3. bezüglich

der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden respektive nicht zu prüfenden

Fragen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E.

5).

3.4.

3.4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass

zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3.). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des

Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die

wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich

verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine revisionsrechtlich

bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen

Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden

(vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E.

4.2.). Das Bundesgericht bejaht die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung,

wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 145 V 141 E. 7.3.1;

BGE 140 V 85 E. 4.3; BGE 133 V 545 E. 6.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist

der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167

E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.4.2. Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es

grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand

herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig

festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung

über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.4.3. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden

Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder

Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils

zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes

Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte

Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des

Bundesgerichts 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Sistierung der

Invalidenrente sei zu Unrecht erfolgt, weshalb die gesetzlichen Leistungen der

Invalidenversicherung weiterhin auszurichten seien (vgl. Beschwerde, Rz. 37).

Er macht insbesondere geltend, die Observationsergebnisse seien widerrechtlich

erhoben worden, weshalb diese nicht verwendet werden dürften und aus den Akten

zu löschen seien (Beschwerde, Rz. 13 ff.; Replik, Rz. 5 ff.).

4.2.

Die vorliegend strittige Rentensistierung ist, wie bereits erwähnt, als

vorsorgliche Massnahme (vgl. E. 3.1.-3.3. hiervor) zu qualifizieren.

Vorsorgliche Massnahmen stellen, wie die Bezeichnung impliziert, eine

vorläufige Anordnung dar, welche bis zum rechtskräftigen Endentscheid als

Übergangslösung dient (vgl. BSK ATSG-Pärli/Kunz,

nArt. 52a N 9 und E. 3.2. hiervor). Im vorliegenden Verfahren erfolgt daher

aufgrund des dringlichen Charakters lediglich eine summarische Überprüfung. Da

es sich bei der strittigen Rentensistierung um eine vorsorgliche Massnahme handelt

(vgl. E. 3.1-3.3. hiervor), ist zu untersuchen, ob aufgrund der Sachlage, wie

sie sich der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid darbot, die allgemeinen Voraussetzungen

für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung für die Dauer des Revisionsverfahrens

erfüllt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009

E. 3.2.2).

4.3.

Neben der Frage, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die

Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (vgl. E. 3.3. hiervor) gegeben

sind, ist demnach zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass der

Beschwerdeführer unrechtmässig Leistungen erwirkt hat, da diesem aus

gesundheitlichen Gründen kein Anspruch auf die ihm zugesprochenen Leistungen

(ganze Invalidenrente) zustehe. Voraussetzung ist somit, dass ein begründeter

Verdacht der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen vorliegt. Dabei genügen blosse

Vermutungen bzw. blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beruhen,

nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni

2023 E. 5 und C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 5; so auch schon zur analogen

Anwendung von Art. 56 VwVG Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom

12. April 2010 E. 2.1; vgl. Pärli/Kunz,

a.a.O, N 18). Über die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer

erwerbsunfähig ist und somit weiterhin einen Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente hat, ist erst in einem möglichen Hauptverfahren betreffend der

Revision des Rentenanspruchs definitiv zu befinden (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6). Gleiches

gilt für die Frage, ob die Observation rechtmässig erfolgte und ob das daraus

gewonnene Bildmaterial verwertet werden darf.

5.

5.1.

5.1.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 31. Mai 2001 gestützt auf einen IV-Grad von 54 % eine halbe

IV-Rente zu ab dem 1. Januar 2000 (IV-Akte 24). Nach der Durchführung

eines Revisionsverfahren und der Begutachtung durch Dr. med. C____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten Dr. med. C____ vom 2.

August 2003, IV-Akte 37) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 20. September 2003 auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2002

erhöht (IV-Akte 42). Die Rente wurde nach den in den Jahren 2005 (vgl.

Mitteilung vom 22. Februar 2006, IV-Akte 58), 2015 (Mitteilung vom 15. Januar

2016, IV-Akte 88) und 2022 (vgl. Mitteilung vom 5. August 2022)

durchgeführten Revisionsverfahren bestätigt. Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei ihren Rentenentscheiden im Wesentlichen auf die psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. C____ vom 17. Juli 1999 (IV-Akte 16), 24.

Februar 2001 (IV-Akte 18), 2. August 2003 (IV-Akte 37) sowie 19. Februar

2006 (IV-Akte 57). Dr. med. C____ hielt in seinen Gutachten vom 24. Februar

2001 (IV-Akte 18) hinsichtlich den Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter einer hypochondrischen

Schmerzfehlverarbeitung (F45.2) von Symptomen bei einfachst strukturierter

Persönlichkeit sowie einer depressiven Fehlentwicklung (F32.1), gegenwärtig

leicht bis mittelgradig, leide. Dr. med. C____ hielt dabei u.a. fest, dass der

Beschwerdeführer vermindert belastbar sei, nicht mehr einen Achtstunden-Tag durchstehen

könne und aufgrund der extremen Vulnerabilität und der depressiven

Grundstruktur nicht mehr imstande sei, einem Ganztagespensum nachzukommen

(Gutachten Dr. med. C____ vom 21. Februar 2001, IV-Akte 18, S. 4). Mit

Gutachten vom 19. Februar 2006 (IV-Akte 57) führte Dr. med. C____ an, der

Beschwerdeführer leide an einer hypochondrischen Schmerzfehlverarbeitung von

Symptomen bei einfachst strukturierter Persönlichkeit und einer depressiven

Fehlentwicklung, gegenwärtig schwere Episode (F33.3) mit möglichen

psychotischen Anteilen, Regressionstendenz, Behindertenüberzeugung,

Selbstlimitierung und Aufgeben der Sozialkompetenz. Dr. med. C____ hielt ferner

u.a. fest, der Beschwerdeführer sei sicher suizidal, sicher depressiv,

ängstlich angespannt, zeitweilig bizarr im Auftreten und zeige ein deutliches «illness

behaviour». Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsgespräch zudem angegeben,

er leide unter Verfolgungsgefühlen auf der Strasse (Gutachten Dr. med. C____

vom 19. Februar 2006, IV-Akte 7). In seinem Gutachten vom 31. Dezember 2015

führte Dr. med. C____ schliesslich in diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer

leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige

depressive Episode mit psychotischen Anteilen (F33.1), einer sonstigen

gemischten Angststörung (F41.3). Zudem seien kombinierte, schizoide,

ängstlich-vermeidende, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (Z73.1) sowie eine

andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (F62.1)

festzustellen. Festgehalten wurde u.a., dass den Beschwerdeführer tagsüber

Verfolgungsgefühle und Beziehungsideen einholen könnten, weswegen er sich

weitgehend alleine bewege und nicht mehr unter Leute begebe. Ausser mit seinen

Familienangehörigen und seiner Mutter und seinem Bruder, die im gleichen Haus

wohnen würden, habe er keine Kontakte mehr. Er zeige schwere Einbussen auch im

normalen Lebensvollzug, in der persönlichen Kompetenz aber auch in seinen

sozialen Funktionen. Er meide Menschen, weil er seinen angstmachenden

Wahrnehmungen nicht traue und sich deswegen zurückziehe (Gutachten

Dr. med. C____ vom 31. Dezember 2015, IV-Akte 85, S. 11, 14

und 19).

5.1.2. Anlässlich der im April 2023 und Mai 2023 erfolgten Observation

wurde der Beschwerdeführer beobachtet, wie er regelmässig mit verschiedenen

Fahrzeugen fuhr, Restaurants besuchte, mit Personen auf der Strasse sprach und

im Auto Telefonate führte. Zudem wurde er beobachtet, wie er ein ca. sechs

Jahre altes Kind hütete (vgl. Tagesberichte Observation, IV-Akte 118, S. 9 ff.).

Die Beschwerdegegnerin führte ferner amtliche Erkundigungen bei der

Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons [...] durch.

Diese ergaben, dass in den letzten Jahren eine Vielzahl von Fahrzeugen durch den

Beschwerdeführer teilweise innert kurzer Zeit ein- und wieder ausgelöst wurde (vgl.

Halterauskünfte vom 11. April 2023 [IV-Akte 116] und 7. Juni 2023 [IV-Akte

117]). Die Beschwerdegegnerin begründet in der angefochtenen Verfügung vom

8. September 2023 die sofortige Sistierung der Invalidenrente damit, es

könne angesichts des Observationsmaterials und unter Berücksichtigung der Ergebnisse

der Erkundigungen bei der Motorfahrzeugkontrolle [...] sowie dem

Strassenverkehrsamt des Kantons [...] nicht ausgeschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Zudem würden die

Ergebnisse der Observation sowie die Erkundigungen bei den

Strassenverkehrsämtern in einem krassen Widerspruch zu den Beschwerden stehen,

die der Beschwerdeführer gegenüber verschiedenen Ärzten und der IV-Stelle

angegebenen hatte und welche zur Feststellung der 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit

führten (IV-Akte 155).

5.1.3. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein,

die mittels Observation festgestellten Aktivitäten würden nicht im Widerspruch

zu den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten und gemäss dem

Revisionsfragebogen stehen. So würden seine Angaben im Revisionsfragebogen vom

3. November 2022, er könne nicht länger als 30 Minuten sitzend verbringen,

morgens nach dem Frühstück die Wohnung verlassen, Bus und Tram fahren und

soziale Kontakte nur mit der eigenen Familie (frühere Aussagen: nur wenig

ausserfamiliäre Kontakte) pflegen, mehr oder weniger den Beobachtungen gemäss

der Observation (mit Ausnahme der Tram- und Busfahrten) entsprechen. Die

Angabe, dass er sich nicht lange konzentrieren könne, sei durch die Observationsergebnisse

mit einfachen Unterhaltungen, äusserst leichten Aktivitäten und Autofahrten

oder Café-Besuchen von jeweils (mal mehr, mal weniger) 30 Minuten nicht etwa

widerlegt. Vielmehr würde sich die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber

seinem Psychiater (Verlaufsbericht vom 7. Juli 2023) bestätigen, wonach er

aufgrund der inneren Unruhezustände in letzter Zeit häufiger mit dem Auto

herumfahre. Ausserdem dürfe auch die letzte Einschätzung von Dr. med. C____

gemäss seinem Gutachten vom 31. Dezember 2015 massgeblich sein, wonach der

Beschwerdeführer durchaus für 3-4 Stunden einer Aktivität im geschützten

Bereich (ohne Leistungs-, Erfolgs- oder Zeitdruck) einsetzbar wäre, auf dem 1.

Arbeitsmarkt hingegen keinem Arbeitgeber mehr zugemutet werden könne

(Beschwerde, Rz. 32; vgl. auch Replik, Rz. 16). Schliesslich sei die

Schlussfolgerung gemäss Observationsbericht der E____ AG vom 7. Juni 2023,

wonach die Beobachtungen klar darauf schliessen würden, dass der Versicherte in

beträchtlichem Masse einen Autohandel betreibe, nicht näher begründet. Da zudem

aus den vorangehenden Beschreibungen der Observationen an 5 Tagen innerhalb von

7 Wochen lediglich das Fahren unterschiedlicher Fahrzeuge durch den

Beschwerdeführer hervorgeht, erhelle nicht weiter, wie die Observatoren zu

dieser Schlussfolgerung kämen. Hingegen habe der Beschwerdeführer bzw. dessen

Sohn F____ dargelegt, wie es zu dem zahlreichen Ein- und Auslösen der Fahrzeuge

auf seinen Namen gekommen sei und der Sohn habe dafür die volle Verantwortung

übernommen (Beschwerde, Rz. 33, vgl. auch Replik, Rz. 15).

5.2.

Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die

summarische Prüfung der anlässlich der Observation entstandenen Videoaufnahmen sowie

der Ergebnisse der Erkundigungen bei den Strassenverkehrsämtern der Kantone [...]

und [...] zeigt, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres fähig zu sein scheint,

sich im öffentlichen Raum, u.a. in Cafés, zu bewegen und soziale Kontakte zu

pflegen. Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (vgl. E. 5.1.2.

hiervor) stehen in einer Diskrepanz zur Darstellung des Beschwerdeführers und

der medizinischen Aktenlage (vgl. die Berichte von Dr. med. C____ in E. 5.1.1.

hiervor), die es näher zu prüfen gilt. Aufgrund des gezeigten Verhaltens besteht

jedenfalls ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die

Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente unrechtmässig erwirkt haben könnte

(vgl. Art. 52a ATSG in fine und E. 3.1. und E. 4.3. hiervor), was es im

Hauptverfahren zu prüfen gilt. Auch in den medizinischen Beurteilungen von Dr.

med. C____, welche im Wesentlichen die medizinische Grundlage für die Zusprache

der Invalidenrente sowie deren Bestätigung darstellten (vgl. E. 5.1.1.

hiervor), liegen Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen vor, die vorliegend für

einen begründeten Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs sprechen und im

Hauptverfahren näher zu prüfen sind. So führte Dr. med. C____ im Gutachten vom

2. August 2003 an, der Beschwerdeführer sei mit einer Perseverationsneigung

über seinen schlechten Gesundheitszustand aufgefallen und eine Aggravation der

Symptome habe festgestellt werden können (Gutachten Dr. med. C____ vom 2.

August 2003, IV-Akte 37, S. 4 und S. 8). Dennoch wurde in der Schlussfolgerung eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angenommen (Gutachten

Dr. med. C____ vom 2. August 2003, IV-Akte 37, S. 8), woraufhin die Rente von

einer halben auf eine ganze Rente erhöht wurde (Verfügung vom 20. September

2003, IV-Akte 42, S. 2 ff.). In seinem Gutachten vom 19. Februar 2006 hielt Dr.

med. C____ fest, der Fall sei zwar diagnostisch unklar und der Beschwerdeführer

habe ein auffälliges «illness behaviour» gezeigt. Dennoch wurde im Ergebnis

eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt (IV-Akte 57, S. 7 f.). Dr. med.

C____ führte schliesslich im Rahmen des im Jahr 2015 durchgeführten

Revisionsverfahrens mit Gutachten vom 31. Dezember 2015 – in Abweichung seiner

bisherigen Gutachten der Jahre 2003 und 2006 – an, es liege keine Aggravation

vor und bestätigte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers (IV-Akte 85, S. 16 und S. 19).

5.3.

Insgesamt liegen damit nach der vom Sozialversicherungsgericht

vorgenommenen summarischen Prüfung genügende konkrete Anhaltspunkte vor, die

über blosse Verdachtsmomente hinausgehen, welche für den von der Beschwerdegegnerin

vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers sprechen (vgl. E.

3.1. und E. 5.2. hiervor). Unter diesen Umständen überwiegt auch das

öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private

Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Die

Rückforderung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt

nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei

Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass sich

solche Forderungen als uneinbringlich erweisen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2

und E. 3.3. zur Voraussetzung des erheblichen, nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil). Deshalb hat der Gesetzgeber mit Art. 52a ATSG

für drei klar umschriebene Tatbestände der Pflichtverletzung von Versicherten

die vorsorgliche Einstellung von Leistungen vorgesehen (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 21 532 vom 12. Oktober 2021 E. 4.2).

Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu

vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.4 und C-65/2022

vom 15. September 2022 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2007 vom

20. November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.1). Die Interessen

bzw. Ansprüche des Rentenbezügers bleiben hingegen gewahrt. Ergibt sich im

Hauptverfahren, dass die strittigen Ansprüche Bestand hatten, erfolgt für die

ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins

(Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2). Nach der

Praxis ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die

Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel

höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der

Weiterausrichtung der Rente, wenn – wie vorliegend – nicht mit hoher

Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen

wird. Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet

nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person (Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.4 und C-65/2022

vom 15. September 2022 E. 4.2).

6.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 8. September 2023 die Auszahlung der ganzen Invalidenrente des

Beschwerdeführers per sofort sistiert hat.

7.

7.1.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die vorsorgliche

Renteneinstellung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer

unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist,

gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes

Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich

durchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 230.00) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

lic. iur. B____, Advokatin, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 230.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: