Lexipedia

Entscheid

IV.2023.109

Rente

9. April 2024Deutsch22 min

IV-Akte 74, S. 2) arbeitete sie 100 % als Coiffeuse in [...]. Am 18. Mai 2017 reiste

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.109

Verfügung vom 8. September 2023

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1976, ist Mutter

von drei Kindern (geboren 2002, 2007, 2013). Sie stammt ursprünglich aus [...]

und war später in [...] wohnhaft. Ab dem 1. Februar 2017 (vgl. den IK-Auszug;

IV-Akte 74, S. 2) arbeitete sie 100 % als Coiffeuse in [...]. Am 18. Mai 2017 reiste

die Beschwerdeführerin aus [...] in die Schweiz ein. Im Dezember 2017 wurde sie

in [...] von ihrem Ehemann geschieden. Am 4. Januar 2018 liess sie sich als

Inhaberin der Einzelfirma C____ im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eintragen.

Am 25. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin an der Halswirbelsäule (HWS)

operiert (vgl. den Operationsbericht [IV-Akte 19, S. 3]; siehe auch den Verlaufsbericht

der spinalen Chirurgie des D____spitals Basel vom 19. Mai 2021 [IV-Akte 15,

S. 7 ff.]).

b) Im Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als

Grund der Behinderung gab sie einen Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS an.

Dieser sei am 15. November 2020 durch einen Physiotherapeuten verursacht

worden (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende

Abklärungen. Zunächst holte sie einen Arbeitgeberbericht ein (vgl. IV-Akte 9,

S. 2 ff.). Anschliessend zog sie medizinische Unterlagen bei (vgl. insb. den

Bericht des D____spitals Basel vom 20. November 2020; IV-Akte 11) und

forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom

21. Juli 2021; IV-Akte 15). Am 25. November 2021 äusserte sich der RAD zur

medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 31). Daraufhin

wurde von Dr. F____ der Bericht vom 14. November 2021 eingeholt (vgl. IV-Akte

43). Im weiteren Verlauf forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zur

Einreichung der Buchhaltungsunterlagen der letzten fünf Jahre auf (vgl. IV-Akten

38, 48 und IV-Akte 55, S. 19-23 und S. 36) und holte bei der Steuerverwaltung

die Auskunft vom 15. Dezember 2021 sowie die Steuerunterlagen der

Beschwerdeführerin ein (vgl. IV-Akten 45 und 55). Ausserdem wurden die

Unterlagen der Krankenversicherung beigezogen (vgl. IV-Akten 44 und 63). Des

Weiteren liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin den "Fragebogen

betreffend Haushalt und Erwerb" ausfüllen (vgl. IV-Akte 52). Am 14. März

2022 nahm die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht

vom 14. März 2022; IV-Akte 56; siehe auch den Abklärungsbericht

Selbstständigerwerbende vom 15. März 2022 [IV-Akte 59]). Schliesslich forderte

sie von Dr. E____ den Verlaufsbericht vom 8. April 2022 an (vgl. IV-Akte 65).

Auch von der G____klinik [...] wurden die Behandlungsberichte eingeholt (vgl.

IV-Akte 76, S. 2 ff.).

c) Schliesslich liess die IV-Stelle – der Stellungnahme

des RAD vom 23. August 2022 (IV-Akte 77) folgend – die Beschwerdeführerin

durch die H____ AG polydisziplinär (neurologisch, neuropsychologisch,

psychiatrisch, orthopädisch und allgemeinmedizinisch) begutachten (Gutachten

vom 31. Januar 2023; IV-Akte 90, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 29. März

2023 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin wissen, man gedenke, das

Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 94). Dazu äusserte sich diese am 2. Juni

2023. Der Eingabe legte sie weitere medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte

97). Die IV-Stelle holte beim RAD die Stellungnahme vom 24. August 2023 (IV-Akte

99) ein und erliess am 8. September 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 101).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Oktober

2023.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. September 2023

aufzuheben und es sei ihr eine dem Invaliditätsgrad von 70 % entsprechende

Invalidenrente zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des

Unterliegens sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

dem Unterzeichneten als Advokaten zu gewähren. Der Eingabe hat sie unter

anderem medizinische Unterlagen beigelegt (Bericht von MSc I____ vom 7. August

2023.

zu Handen der G____klinik [...] [Beschwerdebeilage 2], Austrittsbericht der

G____klinik [...] vom 25. August 2023 [Beschwerdebeilage 3],

"Wiedererwägungsgesuch" der G____klinik [...] vom 12. Oktober 2023

[Beschwerdebeilage 4]). Am 24. Oktober 2023 begründet die

Beschwerdeführerin ihre Beschwerde näher. Am 25. Oktober 2023 lässt sie

dem Gericht den in der Beschwerdebegründung erwähnten Bericht von Dr. E____ vom

18.

Oktober 2023 zukommen.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. November

2023.

an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie ein Rezept der G____klinik [...]

vom 18. Januar 2024 (Replikbeilage 1) und den Austrittsbericht der J____ Kliniken

(J____) vom 21. November 2023 (Replikbeilage 2) beigelegt. Sie beantragt neu

auch die Anordnung eines Obergutachtens.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Februar

2024.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung mit B____, Advokat, [...], bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 6.

März 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie den

Bericht von Dr. K____ (RAD) vom 5. März 2024 beigelegt.

III.

Am 9. April 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das

polydisziplinäre Gutachten der H____ AG könne nicht abgestellt werden. Namentlich

würden die Beurteilungen der behandelnden Ärzte gegen die Richtigkeit der

gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sprechen (vgl. insb. S. 4 f. der

Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Beschwerdebegründung und S. 1 f. der Replik).

Diese Ansicht wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Sie wendet zur

Hauptsache ein, das Gutachten der H____ AG erfülle die Beweisanforderungen. Im

Übrigen könne auch der Beurteilung des RAD gefolgt werden, welche die im

Gutachten vertretene stütze (vgl. insb. S. 2 f. der Beschwerdeantwort sowie die

Duplik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 8. September 2023 (IV-Akte 101) zu Recht gestützt auf die

vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend

angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den

allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E.

4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu

beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht

ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion,

findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2

Vorliegend erfolgte die Anmeldung im Juni 2021. Der frühest mögliche

Rentenbeginn ist daher Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Situation

sind somit nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern

die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1.).

3.3

3.3.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch

auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E.

4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht

derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie

sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4

4.4.1

Im polydisziplinären Gutachten der H____ AG vom 31. Januar 2023

(IV-Akte 90, S. 2 ff.) wurden die im Rahmen der neurologischen, der

neuropsychologischen, der psychiatrischen, der orthopädischen und der

allgemeinmedizinischen gewonnenen Erkenntnisse aufgenommen und zusammenfassend folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten

(vgl. S. 8): (1.) chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41; (2.) undifferenzierte Somatisierungsstörung,

psychisch verursachter Schwindel, ICD-10 F45; (3.) Radikulopathie C7 links bei

HWS-Degeneration und Status nach ACOR HWK6/7 (25. November 2020) ICD-10:

M545.12 (vgl. S. 8 des Gutachtens). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurden angegeben: (1.) segmentale Osteochondrose HWS, Status

nach Diskektomie C6/7 und Prothesen-Einlage (M42.12); (2.) Karpaltunnelsyndrom beidseits

ICD-10: G56.0; (3.) Verdacht auf Urge-Inkontinenz ICD-10: N39.42; (4.) Prädiabetes;

(5.) gastroösophageale Refluxkrankheit, unbehandelt;

(6.) Status nach Mamma-Augmentation; (7.) St. n. Covid-19 Infektion 14. Dezember

2020; (8.) rezidivierende Eisenmangelanämie bei Menorrhagien mit Ferinjectinfusionen,

zuletzt 1. März 2022; (9.) Status nach Folsäuremangel, substituiert (vgl. S. 8 des

Gutachtens).

4.4.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten

der H____ AG ausgeführt, es ergäben sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im

Bereich der angestammten Tätigkeit nur auf psychiatrischem und neurologischem Gebiet,

wobei lediglich eine partielle Überlagerung bestehe. In angepassten Tätigkeiten

bestünden nur auf psychiatrischem Gebiet Einschränkungen (vgl. S. 9 des

Gutachtens).

4.4.3

Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, in der

angestammten Tätigkeit als selbstständig erwerbende Coiffeuse bestehe bei der Explorandin

aus polydisziplinärer Sicht eine Leistungsminderung um 40 %, wobei die

zeitliche Präsenzfähigkeit nicht reduziert sei. Somit resultiere in der

bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.4.4

In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 %, bedingt durch eine 20%ige Leistungsminderung (ohne

Einschränkung der Präsenzfähigkeit). Es gelte folgende Anpassungen zu

berücksichtigen: (a.) vorwiegend einseitige Tätigkeiten mit der rechten Hand

(die linke Hand könne Zudientätigkeiten ohne besondere Kraftbelastung oder

Bewegungsrepetition durchführen); (b.) Tätigkeiten ohne höhere Belastung des

Schultergürtels und der HWS, somit auch Tätigkeiten mit erhobenem Arm bzw. über

Kopf; (c.) Tätigkeiten ohne Zeitdruck bzw. mit flexiblen Pausen; (d.) Tätigkeiten

ohne Notwendigkeit länger zu Gehen und Höhendifferenzen zu überwinden; (e.) Tätigkeiten

mit nicht sehr hohen geistigen Anforderungen (wie etwa besondere

Verantwortung/Gefährdung, Überwachungsfunktion, Notwendigkeit eigener

Entscheidungen, viele Aktivitäten parallel), sondern vorstrukturierte

Tätigkeiten, die seriell bearbeitet werden könnten (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.4.5

In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde im

Gutachten der H____ AG festgehalten, als Coiffeuse habe vom 15. November 2020

bis Ende Februar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der

Zeit von März 2021 bis Mai 2021 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Juni

2021.

eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorgelegen. Seit März 2022 bestehe eine

Leistungsminderung von 40 %, wobei die zeitliche Präsenzfähigkeit nicht

reduziert sei. Somit resultiere in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine

Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 10 f. des Gutachtens).

4.4.6

In einer angepassten Tätigkeit sei von folgendem

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % vom 15. November 2020 bis Ende

Februar 2021; 0 % von März 2021 bis Februar 2022; ab März 2022 20 % (vgl. S. 11

des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Dr. L____ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 28. März

2023.

(IV-Akte 93) aus, gemäss Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit

eine Leistungsminderung von 30 % (vgl. S. 7 der Stellungnahme). In einer

angepassten Arbeit betrage die Leistungsfähigkeit der Versicherten 80 % (vgl.

S. 8 der Stellungnahme). Es sei von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit der

Versicherten als Coiffeuse auszugehen: 0 % ab 15. November 2020 bis 28. Februar

2021, 50 % von März 2021 bis Mai 2021, ab 1. Juni 2021 bis auf Weiteres 70

% (vgl. S. 7 f. der Stellungnahme). In einer angepassten Tätigkeit stelle sich

der Verlauf wie folgt dar: 0 % ab 15. November 2020 bis 28. Februar 2021, 100 %

vom 1. März 2021 bis 30. März 2022, 80 % ab 31. März 2022 bis auf

Weiteres (vgl. S. 8 der Stellungnahme).

4.5.2

Dr. L____ erachtete somit – diesbezüglich vom Gutachten

der H____ AG abweichend – ab Juni 2021 durchgehend eine 30%ige

Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse und ab dem 31. März 2022 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit

in einer Verweistätigkeit als gegeben. Von diesem Verlauf der Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit ging auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. die

angefochtene Verfügung; IV-Akte 101).

4.6

4.6.1

Auf das internistische Teilgutachten vom 24. November 2022

(IV-Akte 90, S. 59 ff.), das orthopädische Teilgutachten vom 24. November

2022.

(IV-Akte 90, S. 52 ff.), das neurologische Teilgutachten vom 22. November

2022.

(IV-Akte 90, S. 16 ff.) sowie das neuropsychologische Teilgutachten vom 21.

Dezember 2022 (IV-Akte 90, S. 77 ff.) kann abgestellt werden. Die einzelnen

Gutachter haben sich umfassend mit den jeweils relevanten Vorakten befasst und

ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet (vgl. S. 22 ff.

Gutachtens [Neurologie], S. 54 ff. des Gutachtens [Orthopädie], S. 61 ff. des

Gutachtens [Allgemeinmedizin], S. 5 ff. des neuropsychologischen Teilgutachtens

[IV-Akte 90, S. 81 ff.]). Auch lassen sich die im Rahmen der einzelnen

Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse mit den übrigen Abklärungen vereinbaren.

Gleichwohl lässt sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen

der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Denn es

kann nicht ohne Weiteres auf das psychiatrische Teilgutachten der H____ AG vom

24.

November 2022 (IV-Akte 90, S.27 ff.) abgestellt werden.

4.6.2

Diesbezüglich fällt zunächst ins Gewicht, dass sich Med.

pract. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht mit den

relevanten Vorakten auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere für den

Bericht von Dipl. Psychologin N____, c/o G____klinik [...], vom 27. April 2022

(IV-Akte 76, S. 3 f.). Dieser erscheint denn auch nicht im fächerübergreifenden

Aktenauszug (IV-Akte 90, S. 65-73). Im Aktenauszug werden einzig die Berichte

der G____klinik von Dr. O____ vom 31. März 2022, von Dr. P____ vom

24.

April 2022 und von Dr. Q____ vom 9. Juni 2022 angeführt (vgl. IV-Akte

90, S. 72 ff.). Dipl. Psychologin N____ gab nunmehr in ihrem Bericht unter

anderem an, die Patientin habe – danach befragt – angegeben, bislang drei

Suizidversuche unternommen zu haben. Der letzte sei dieses Jahr gewesen (vgl.

S. 2 des Berichtes). Damit hat sich Med. pract. M____ nicht befasst. Es wurde

im Rahmen der Begutachtung überhaupt nicht darauf eingegangen.

4.6.3

Das Gutachten von Med. pract. M____ erweist sich auch

insofern als unvollständig, als darin der familiäre Hintergrund der

Beschwerdeführerin nicht näher beleuchtet wird. Auch hat es der Gutachter

unterlassen, den behandelnden Psychiater zu eruieren und eine Fremdanamnese

einzuholen. So erwähnte er zwar im Gutachten, die Versicherte gehe etwa einmal

pro Woche zu einem Psychiater oder Psychologen in Behandlung (vgl. S. 42 und S.

46.

des Gutachtens; IV-Akte 90, S. 43 und S. 47). Er unterliess es dann

aber, dem weiter nachzugehen resp. in Erfahrung zu bringen, bei wem die

Therapie stattfindet. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hatte sich die

Beschwerdeführerin offenbar im Nachgang an die Abklärung durch die Psychologin N____

(G____klinik), wo eine psychiatrische Behandlung, Psychotherapie und

Psychopharmakotherapie empfohlen wurde (vgl. den Bericht vom 27. April 2022;

IV-Akte 76, S. 5), in psychotherapeutische Behandlung zu MSc I____ begeben. Dieser

hält nämlich im Bericht vom 7. August 2023 zu Handen der G____klinik

(Beschwerdebeilage 2) fest, die Patientin sei seit dem 25. April 2022 bei

ihm in Psychotherapie. Schliesslich ergibt sich aus dem Austrittsbericht der J____

vom 21. November 2023 (Replikbeilage 2), dass die Beschwerdeführerin bis April

2022.

(bei bekannter PTBS, einem depressiven Syndrom und einer Schmerzstörung) durch

die transkulturelle Ambulanz betreut worden war. Dazu findet sich ebenfalls

nichts im psychiatrischen Teilgutachten von Med. pract. M____.

4.6.4

Was schliesslich die vom Gutachter verneinte Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung angeht, so führte MSc I____ in seinem

Bericht vom 7. August 2023 zu Handen der G____klinik (Beschwerdebeilage 2) aus,

laut Aussage der Patientin seien ihre Eltern in [...] von bewaffneten

Aufständischen umgebracht worden. Der Vater sei von Beruf Richter gewesen. Zu

diesem Zeitpunkt sei sie fünf Jahre alt gewesen. Seitdem sei sie von den

Aufständischen verschleppt und während Jahren verschiedentlich misshandelt, dazu

auch vergewaltigt worden. Mit zwölf sei sie von Passanten schwer verbrannt an

den Beinen in einer Mülldeponie entdeckt und gerettet worden. Dann sei sie von

Missionaren in Obhut genommen und geschult worden (vgl. S. 1 des Berichtes). MSc

I____ hielt schliesslich in seinem Bericht als psychologische Diagnosen fest: passagere

posttraumatische Belastungsstörung (lCD-10 F43.1) und schwere depressive Episode

mit parathymen psychotischen Symptomen (lCD-10 F32.31). Des Weiteren hielt er

unter den Nebendiagnosen fest: chronisches Schmerzsyndrom (HWS) mit

paroxysmalen Erscheinungen infolge von voluminöser Diskushernie und

Zervikotomie C6/7 am 25. November 2020; verschiedene rheumatoide

Schmerzstörungen am Beckengürtel und an den Beinen. Abschliessend stellte er

klar, die Patientin leide sehr infolge ihres chronischen Schmerzsyndromes, das

ihr die Ausübung des gelernten Berufes als Coiffeuse definitiv verunmögliche. Seit

Anbeginn dieser Problematik habe sie drei Suizidversuche unternommen (vgl. S. 1

f. des Berichtes). Im Austrittsbericht der J____ vom 21. November 2023

(Replikbeilage 2) wurde schliesslich festgehalten, der Eintritt der ambulant

klinikbekannten Patientin auf die R____station sei elektiv erfolgt, auf

Zuweisung durch ihren Psychologen bei Stimmenhören im Rahmen einer vorbekannten

Traumafolgestörung. Als Diagnose wurde im Bericht u.a. "F62.0 andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" angeführt (vgl. S. 1 des

Berichtes). Auch in der transkulturellen Ambulanz war offenbar eine PTBS

bekannt (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes der J____).

4.6.5

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der

behandelnden Ärzte lässt sich daher das Vorliegen einer posttraumatischen

Belastungsstörung nicht ohne Weiteres verneinen. Den Stellungnahmen von Dr. K____

(RAD) vom 5. März 2024 (Duplikbeilage) und vom 21. November 2023 (IV-Akte 106) kann

daher nicht unbesehen gefolgt werden. Immerhin machte die Beschwerdeführerin

auch im Rahmen der neurologischen Begutachtung geltend, ihre beiden Eltern

seien verstorben, sie könne sich nicht mehr an sie erinnern. Da sie am gleichen

Tag gestorben seien, könne man von einem Unfall ausgehen. Sie sei dann zunächst

in ein kirchliches Heim gekommen, später zu einer Pflegefamilie. Es habe sehr

viele Belastungen gegeben, über die sie heute nicht sprechen könne. Dies falle

ihr zu schwer. Sie habe diese ganze Vorgeschichte bewusst hinter sich lassen

wollen, als sie ins Ausland und dann in die Schweiz gegangen sei. Die

Konfrontation mit den Belastungen falle ihr schwer (vgl. S. 17 des

neurologischen Gutachtens; IV-Akte 90, S. 18).

4.6.6

Des Weiteren verneinte der Gutachter das Vorliegen

einer Depression. Dies lässt sich zwar mit dem Austrittsbericht der G____klinik

[...] vom 25. August 2023 (Beschwerdebeilage 3) vereinbaren. In diesem

wurde nämlich lediglich in der Diagnoseliste eine rezidivierende depressive

Störung, mittelgradige Episode, aufgeführt. In den erläuternden Ausführungen

wurde dann aber lediglich dargetan, zusammenfassend bestehe aus psychischer

Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

Auch im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 4)

wurde dann (unbegründet) weiterhin die mittelgradige Depression in der

Diagnoseliste aufgeführt. Soweit Dr. K____ in ihrer Stellungnahme vom 21.

November 2023 (IV-Akte 106) daher das Vorliegen einer Depression verneint,

erscheint dies grundsätzlich verständlich. Das Gutachten von Med. pract. M____,

das viele Wiederholungen enthält, z.B. die Symptomvalidierung sowie

Konzentration betreffend (S. 34 ff.), erweist sich allerdings gleichwohl als

nicht richtig, als darin ausgeführt wird, die Versicherte erzähle über

depressive Symptome, die bei ihr aber in den Akten nicht beschrieben worden seien

[…] (vgl. S. 34 des Gutachtens). Denn bereits Dr. O____, c/o G____klinik, hatte

im Bericht vom 31. März 2022 den Verdacht auf depressive Entwicklung

angeführt (vgl. IV-Akte 65, S. 18). Dr. E____ hielt ihrerseits im Bericht vom

8.

April 2022 als Diagnose unter anderem eine "depressive Entwicklung

aufgrund des Schmerzsyndromes, psychosomatische Komponente" fest (vgl.

IV-Akte 65, S. 4). Dipl. Psychologin N____, c/o G____klinik, erfasste im

Bericht vom 27. April 2022 als Diagnose u.a. den "Verdacht auf eine

rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1)" (vgl.

IV-Akte 76, S. 5). Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, es sei in den – dem

Gutachter bekannten – Akten keine Depression erwähnt worden.

4.6.7

Allerdings kann auch nicht unbesehen auf die

behandelnden Ärzte abgestellt werden. Dies gilt namentlich für MSc I____. Es

gilt hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. diesbezüglich Erwägung 4.3.4. hiervor).

4.7

Dem Gesagten zufolge erscheint es daher angezeigt, dass die

Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender

Gesamtwürdigung veranlasst. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin nochmals

über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 8. September 2023 aufzuheben. Die Sache ist

zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum

anschliessenden erneuten Entscheid über ihren Rentenanspruch an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Es ist davon

auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2023 und zu

einem Drittel im 2024 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2'500.-- eine

Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf Fr. 1'250.-- eine solche von 8.1 %

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 8. September 2023 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden

erneuten Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 2'500.-- und von 8.1 % auf Fr.

1'250.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: