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Entscheid

IV.2023.111

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD zur Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands vorliegt; Rückweisung zur weiteren Abklärung

21. Mai 2024Deutsch39 min

Bericht Dr. med. D____ vom 25. August 2003, IV-Akte 22; Gutachten Dr. med. G____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. R.

Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.111

Verfügung vom 29. September 2023

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

des RAD zur Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung des

Gesundheitszustands vorliegt; Rückweisung zur weiteren Abklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin ist gelernte

Hotelfachassistentin und meldete sich erstmals am 22. Februar 2002 aufgrund

eines Rückenleidens bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte

1). Nach Abklärung des Sachverhalts in medizinischer (vgl. u. a. Bericht

Dr. med. D____ vom 13. März 2002, IV-Akte 5; Bericht Dr. med. E____ vom

11. März 2002, IV-Akte 6; Bericht Dr. med. F____ vom 15. März 2002, IV-Akte 8;

Bericht Dr. med. D____ vom 25. August 2003, IV-Akte 22; Gutachten Dr. med. G____

vom 30. April 2004, IV-Akte 26) und erwerblicher (IK-Auszug vom 25. Februar

2002, IV-Akte 3; Fragebogen Arbeitgeber vom 20. März 2002, IV-Akte 7; Liste

Arbeitsstellen, IV-Akte 11; Anfrage Sozialhilfe vom 8. Juli 2003, IV-Akte 21;

Fragebogen Arbeitgeber vom 16. August 2004, IV-Akte 29; Verträge und

Bewilligungen, IV-Akte 32) Hinsicht sowie Durchführung einer Haushaltsabklärung

(Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2004, IV-Akte 33) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2005

rückwirkend ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 36 f.). Der

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde nach der Durchführung von zwei

Revisionsverfahren in den Jahren 2006 (vgl. Revisionsfragebogen vom 22. Oktober

2006, IV-Akte 38 und Mitteilung vom 4. Dezember 2006, IV-Akte 40) und 2008

(vgl. Revisionsfragebogen vom 22. September 2008, IV-Akte 51 und Mitteilung vom

20. April 2011, IV-Akte 68) jeweils bestätigt.

b) Im Jahr 2014 leitete die Beschwerdegegnerin erneut

ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 26. August 2014,

IV-Akte 89) im Zuge dessen sie ein polydisziplinäres Gutachten beim H____ GmbH

in Auftrag gab (vgl. Gutachten H____ vom 17. August 2015, IV-Akte 104). Nachdem

sie ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gebeten hatte, zum polydisziplinären

Gutachten des H____ und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung

zu nehmen (vgl. Berichte RAD vom 20. Mai 2016, IV-Akte 107 und vom 5. August

2016, IV-Akte 110) reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rente der

Beschwerdeführerin auf eine Viertelrente per 1. Dezember 2016 (Verfügung vom 19.

Oktober 2016; IV-Akte 116). Die gegen die Rentenreduktion erhobene Beschwerde

hiess das Sozialversicherungsgericht am 11. April 2018 dahingehend teilweise

gut, als es die Beschwerdegegnerin verpflichtete, eine ganze Rente bis zum 31.

August 2017 auszurichten. Darüber hinaus wies es die Beschwerde ab (Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.152 vom 11. April 2018, IV-Akte

132). Im Nachgang an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sprach die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2018 eine ganze Rente vom 1.

Dezember 2016 bis 31. August 2017 sowie eine Viertelsrente ab 1. September 2017

zu (IV-Akte 136).

c) Mit Schreiben vom 5. März 2019 ersuchte die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 138), worauf sie im Rahmen der

Frühintervention zu einem Erstgespräch eingeladen wurde (Protokoll Erstgespräch

Frühintervention vom 10. April 2019, IV-Akte 141). Die Beschwerdegegnerin

gewährte in der Folge eine Kostengutsprache für ein individuelles Coaching mit

aktiver Stellensuche (Mitteilung vom 15. August 2019, IV-Akte 155) und lehnte

einen Anspruch auf eine Umschulung mit Verfügung vom 12. Februar 2020 ab

(IV-Akte 172). Eine hiergegen am 20. März 2020 erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2020.28 vom 31. August

2020 ab (IV-Akte 180).

d) Im September 2021 eröffnete die Beschwerdegegnerin

von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren (Revisionsfragebogen, IV-Akte

185). Sie schloss das Revisionsverfahren ab und bestätigte nach Durchführung

des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 den unveränderten

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelrente (IV-Akte 209). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen am 28. Oktober 2022

erhobene Beschwerde mit Urteil der Präsidentin IV.2022.108 vom 16. Januar 2023

gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese weitere

Sachverhaltsabklärungen vornehme und anschliessend erneut über die im September

2021 eingeleitete Rentenrevision entscheide (IV-Akte 215). Die

Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (vgl.

Bericht Dr. med. I____ vom 6. April 2023; Bericht RAD vom 22. Juni 2023,

IV-Akte 221) und teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Juli 2023

mit, dass sie beabsichtige, ihr Erhöhungsgesuch abzuweisen (IV-Akte 222),

wogegen diese am 9. August 2023 Einwand erhob (IV-Akte 226). Die

Beschwerdegegnerin erliess am 29. September 2023 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung und bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine Viertelsrente (IV-Akte 230).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten

durch B____, Advokatin, am 23. Oktober 2023 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 aufzuheben, soweit sie

den Anspruch der Beschwerdeführerin von höher als eine Viertelsrente

verweigert.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesondere der Beschwerdeführerin eine ganze

Invalidenrente zu bezahlen.

3.

Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese

sei zu verpflichten, ein externes Gutachten in den notwendigen medizinischen

Fachdisziplinen anzuordnen.

4.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

5.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2023 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2023 wird

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

mit B____, Advokatin, Basel, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Dezember

2023.

(Postaufgabe 11. Dezember 2023) an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 11. Januar

2024.

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

f) Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 beantragt die

Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung.

g) Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reicht die

Beschwerdeführerin eine weitere medizinische Stellungnahme ein (Austrittsbericht

Rehaklinik J____ vom 29. April 2024; Abschlussbericht Physiotherapie Rehaklinik

J____ vom 16. April 2024; Verordnung für Ergotherapie und Physiotherapie vom

17.

April 2024). Diese werden der Beschwerdegegnerin mit

instruktionsrichtlichen Verfügung vom 14. Mai 2024 zugestellt.

III.

a) Die Hauptverhandlung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Mai 2024 im Beisein der

Beschwerdeführerin und deren Rechtsanwältin sowie eines Vertreters der

Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Parteibefragung und die Vertreter der

Parteien gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die

nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

b) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024

reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. med. K____ (Mail von

Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom

13.

Mai 2024) sowie ihr schriftliches Plädoyer ein, welche zu den Akten

genommen werden.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR

831.20]).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020

des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS

2021.

705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364

E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Vorliegend datiert die angefochtene

Verfügung vom 29. September 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der

IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erlassen wurde. Indessen gilt in

Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand: 1.

Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2)

Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden

die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis

31.

Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem

Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der

Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden

Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (siehe dazu die Urteile des

Bundesgerichts u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni

2023.

E. 3.2 und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend

liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

(Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2021; vgl. Bericht Dr. med. K____,

FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische

Medizin und Rehabilitation, vom 5. August 2021, IV-Akte 203, S. 8 f.;

Beschwerde, Rz. 31) vor dem 1. Januar 2022; damit ist das bis

31.

Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 29. September

2023.

ein Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass diese

weiterhin einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Sie stützte sich dabei im

Wesentlichen auf die Einschätzungen des RAD vom 22. Juni 2023 (IV-Akte 221)

sowie vom 28. September 2023 (IV-Akte 229).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den

Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 19. Oktober

2016.

(IV-Akte 116), mit dem der Anspruch von einer ganzen Invalidenrente auf

eine Viertelsrente per 1. Dezember 2016 reduziert worden war, verschlechtert. Aufgrund

der Beurteilungen von Dr. med. K____ vom 5. August 2021 (IV-Akte 203, S. 8 f.)

und vom 16. Oktober 2023 (Beilage Beschwerde [BB] 3) würden Zweifel an den

Einschätzungen von Dr. med. L____ vom RAD vom 28. September 2023 bestehen,

weshalb nicht auf die abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 30-36; Replik,

Rz. 1 ff.). Die Einholung eines externen Gutachtens sei deshalb unerlässlich

(Beschwerde, Rz. 36). Bezüglich der Festlegung der Vergleichseinkommen hält die

Beschwerdeführerin fest, dass sie über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfüge,

weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Beschwerde, Rz. 39).

Sollte das Gericht von einer verbliebenen verwertbaren Restarbeitsfähigkeit

ausgehen, sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin, ihres Alters, der Desintegration vom Arbeitsmarkt zumindest

ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von insgesamt 25 %

vorzunehmen (Beschwerde, Rz. 37 ff.).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die

Beurteilungen des zuständigen Arztes des RAD erscheine insgesamt schlüssig,

wonach eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin, die sich massgeblich limitierend auf die Zumutbarkeit einer

medizinisch-theoretisch angepassten Tätigkeit auswirken würde, nicht ausgewiesen

sei (vgl. RAD-Berichte vom 22. Juni 2023 [IV-Akte 221], 28. September 2023

[IV-Akte 229] sowie vom 10. November 233 [IV-Akte 233]; Beschwerdeantwort [BA],

Rz. 11-18; Duplik, S. 1 f.). Zudem sei, wie von der Beschwerdeführerin

gefordert, hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

ein Leidensabzug von 25 % nicht gerechtfertigt (BA, Rz. 19 ff.).

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember

2021.

anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers

erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3.). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des

Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die

wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich

verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine revisionsrechtlich

bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen

Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden

(vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E.

4.2.). Das Bundesgericht bejaht die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung,

wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (Urteil des Bundesgerichts

8C_790/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1; BGE 145 V 141 E. 7.3.1; 140 V 85 E. 4.3;

133.

V 545 E. 6.2; vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). Liegt ein Revisionsgrund

vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige

Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18.

Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung

vom 10. August 2018 (IV-Akte 136).

3.4

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132

V 93 E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.7

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021

vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai

2007.

E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.8

Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich

grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfü-gung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E.

6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu

berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung

beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts

8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

3.9

3.9.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung

der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art.

54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die

Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der

funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten

unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen

Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu

beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in

ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4

IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV).

3.9.2

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von

RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12.

April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art.

49.

Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts

9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist

hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene

Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu

denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen

Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende

Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 und

9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). Konkrete und differenzierte Einwände

eines behandelnden Facharztes sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der

Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung eines versicherungsinternen

Arztes zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012

E. 3.3).

4.

4.1

4.1.1

Im Folgenden ist die massgebliche

medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 29. September

2023.

(IV-Akte 230) zugrunde liegt, näher zu beleuchten.

4.1.2

Grundlage der Reduktion des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin

auf eine Viertelrente per 1. Dezember 2016 (Verfügung vom 19. Oktober 2016;

IV-Akte 116) respektive per 1. September 2017 (vgl. Verfügung vom 10. August

2018; IV-Akte 136) bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten mit den

Disziplinen Allgemeine, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

und Rheumatologie des H____ vom 17. August 2015 (IV-Akte 104). Die Gutachter des

H____ hielten aus neurologischer und rheumatologischer Sicht als Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

links (ICD-1 O M54.5; vgl. IV-Akte 104, S. 18 und S. 26) fest. Als Diagnosen

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie aus psychiatrischer

Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie

psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, ständiger Substanzgebrauch

(ICD-10 F12.25); IV-Akte 104, S. 13), aus rheumatologischer Sicht ein subakutes

zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0; IV-Akte 104, S. 18) und aus neurologischer

Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine

psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, ständiger Substanzgebrauch

(ICD-10 F12.25), ein subakutes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), ein anamnestisch

chronisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) und eine anamnestisch obstruktive

Rhinopathie mit rezidivierenden Tubenentzündungen (ICD-10 J31/J30) an (IV-Akte

104, S. 27). Sie kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass für

körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit auch für die

von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten bleibend eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten bis gelegentlich

mittelschwer belastenden, adaptierten Tätigkeit bestehe hingegen eine vollschichtig

realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % (Gutachten H____

vom 17. August 2015, IV-Akte 104, S. 29).

4.1.3

Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte

in ihrem Bericht vom 5. August 2021 in

diagnostischer Hinsicht an, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen

lumboradlkuläres Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DO spondylogen, einer chronisch

obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei Nikotinabusus DD hyperreagibles

Bronchialsystem, rezidivierend depressiven Episoden sowie chronischem

Cannabiskonsum, anamnestisch in therapeutischer Absicht. Neu werde ein Morbus

Widal diagnostiziert. Zudem bestehe ein Verdacht auf axiale

und periphere Spondylarthritis (IV-Akte 203, S. 8 f.).

4.1.4

Dr. med. I____, FMH Innere Medizin und Infektiologie,

hält in seinem Bericht vom 30. Juni 2022 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen

lumboradikulären Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DD spondylogn, ED min 2000.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er einen Verdacht

auf einen Morbus Widal sowie ACOS (Asthma COPO Overlap Syndrom), einen singulären

kleinen subpleuralen Nodutus im Unterlappen rechts mit 4,6 mm (CT 8/2021), ein Nebennieren-Adenom

links, ED CT Thorax 8/2021, eine chronische Rhinopathie, Polyallergien, rezidivierende

depressive Episoden und eine Hypercholesteriämie. Ihre bisherige Tätigkeit sei

ihr nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführerin sei jedoch eine dem Leiden

angepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeiten) im Umfang von 4-6 Stunden pro Tag

zumutbar (IV-Akte 203, S. 3 ff.).

4.1.5

Dr. med. K____ bestätigt die am 5.

August 2021 gestellten Diagnose mit Bericht vom 8. August 2022 und hält fest,

der Verdacht auf eine axiale und periphere

Spondylarthritis sowie chronischen lumboradikuläres Reiz-/Schmerzsyndrom

LS, S1 links DO spondylogen würden Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit darstellen. Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)

bei Nikotinabusus DD hyperre-agibles Bronchialsystem, die rezidivierend

depressiven Episoden, wie auch der neu diagnostizierte Morbus Widal seien

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei der

Beschwerdeführerin die mittelschwere bis schwere körperliche Arbeitstätigkeit

in einer Gassenküche aufgrund der körperlichen Einschränkungen und Schmerzen

sicher aktuell wie auch dauerhaft nicht zumutbar. Der Beschwerdeführerin sei eine

sehr leichte Arbeitstätigkeit mit Wechselpositionen nicht-repetitiv, sicher ohne

längeres Stehen, theoretisch halbtags mit Pausen, zumutbar (IV-Akte 204, S. 4

f.).

4.1.6

Dr. med. K____ führte in ihrem Bericht vom 12. Oktober

2022.

an, die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen

lumboradikulären Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DO spondylogen, einer

chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD)

bei Nikotinabusus DD hyperreagibles Bronchialsystem, rezidivierend depressiven

Episoden. Zudem bestehe ein Morbus Widal und ein Verdacht auf eine axiale und periphere Spondylarthritis (IV-Akte

219, S. 7 f.).

4.1.7

Dr. med. I____ hielt in seinem Bericht vom 6. April

2023.

fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumboradikuläres

Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DD spondylogn, ED min 2000. Als Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er Benigne Mikroverkalkungen im

oberen-lateralen Viertel der linken Brust 11/2022, einen Verdacht auf Morbus

Widal, ACOS (Asthma COPO Overlap Syndrom), einen singulären kleinen subpleuralen

Nodutus im Unterlappen rechts mit 4,6 mm (CT 8/2021), ein Nebennieren-Adenom

links, ED CT Thorax 8/2021, eine chronische Rhinopathie, Polyallergien, rezidivierende

depressive Episoden und eine Hypercholesteriämie an. Aufgrund der Chronifizierung

der Beschwerden und fehlenden Besserungstendenzen sei eine schlechte Prognose

hinsichtlich Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu stellen (IV-Akte 219, S. 3

ff.).

4.1.8

In seinem

Bericht vom 22. Juni 2023 führte Dr. med. L____, FMH Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD an, es wären im Vergleich zur

gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des H____-Gutachtens im Mai 2015

aktuell zwar gewisse strukturelle Veränderungen und Diagnosen im Sinne einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Diese würden sich

jedoch nach wie vor nicht massgeblich limitierend auf die Zumutbarkeit einer

medizinisch-theoretisch angepassten Tätigkeit auswirken (IV-Akte 221, S. 11).

Dr. med. L____ hielt in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 weiter fest,

dass eine qualitativ und quantitativ (prozentual) abweichende Zumutbarkeit der

bisherigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit sei auch unter

entsprechender Berücksichtigung der neuen medizinischen Befunde und der

anwaltlichen Einwände nicht nachvollziehbar. Eine versicherungsmedizinisch

massgebliche Verschlechterung könne nicht bestätigt werden (IV-Akte 229, S. 3).

4.1.9

Im Konsultationsbericht vom 16. Oktober 2023,

eingereicht im Beschwerdeverfahren, hielt Dr. med. K____ wiederum fest, bei der

Beschwerdeführerin könne die Diagnose eines chronischen

lumboradlkulären Reiz-/Schmerzsyndroms LS, S1 links DD spondylogen gestellt

werden und ergänzte die Diagnose mit u. a. einer möglichen dysfunktionalen

Krankheitskomponente aufgrund Chronifizierung, ausgeprägten muskuläre Kraft-

und Stabilisationsdefizite und Koordinationsstörungen, Fehlhaltung. Als weitere

Diagnosen hielt sie eine chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei

Nikotinabusus DD hyperreagibles Bronchialsystem, rezidivierend depressiven

Episoden sowie chronischem Cannabiskonsum, anamnestisch in therapeutischer

Absicht, fest. Die Beschwerdeführerin leide ferner an einem Morbus Widal und

einer axialen und peripheren Spondylarthritis. Dr.

med. K____ merkte ferner an, es seien vor allem radiologisch relevante entzündliche Veränderungen an

der Wirbelsäule nachgewiesen worden, was durchaus die Funktionsfähigkeit bzw.

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (letzte Arbeitstätigkeit in einer

Grossküche) wesentlich mitbeeinflusse. Es sei insofern nicht nachvollziehbar,

dass eine derart mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin

zumutbar sei (BB 3).

4.1.10

Der RAD nahm

schliesslich mit Bericht vom 10. November 2023 Stellung zur Beschwerdeschrift

der Beschwerdeführerin und hielt fest, Dr. med. K____ habe zwar unter Berufung

auf die aktualisierte Bildgebung «vor allem radiologisch relevante entzündliche

Veränderungen» aufgeführt, die bildgebenden Befunde würden jedoch ohne jegliche

klinischen oder auch laborchemischen Befunde isoliert im Raum stehen und seien

deshalb entsprechend zu relativieren, wenn man damit die Beschwerdepräsentation

der Versicherten genauer betrachte, die sich naturgemäss auf subjektive Angaben

abstütze. So würden z. B. laborchemische Untersuchungsbefunde wie ein Rheumalabor

mit differenzierten Entzündungsparametern und nicht zuletzt ein aussagefähiger

klinischer Status mit Blick auf allfällige lokale Entzündungszeichen

insbesondere der Fingermittelgelenke fehlen, die nun neu ebenfalls betroffen sein

sollen. Diese Angaben seien zum Zeitpunkt der letzten RAD-Beurteilung nicht

präsent gewesen, weshalb man auch nicht darauf habe eingehen können. Letztlich

seien die präsentierten Beschwerden auch nicht mit neu vorgelegten medizinischen

Berichten und Befunden hinlänglich erklärbar. In diesem Sinne führe die Dr. med. K____

auch eine mögliche dysfunktionale Krankheitskomponente auf und das Narrativ

ihrer Diagnostik imponiere eher vorsichtig, was die Möglichkeit einer

entzündlichen Genese der inserierten Beschwerden anbelange. Auffällig in diesem

Zusammenhang würden auch die mannigfaltigen Gründe und die persönliche Haltung

der Versicherten gegen eine fokussierte antientzündlich-rheumatologische Behandlung

mit entsprechender Medikation erscheinen, was auf eine mangelhafte

Therapiecompliance hinweist, mit der man den präsentierten Leidensdruck

hinterfragen müsse (IV-Akte 233, S. 4 f.).

4.1.11

Dr. med. M____,

dipl. psych. N____ sowie M.Sc. O____ vom [...]-Spital hielten in ihrem Bericht

vom 3. November 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren

depressiven Episode (ICD-10 F32.2). Nach zwanzig Jahren beschwerlicher

Krankheitsgeschichte habe die Beschwerdeführerin das richtige Mass an Bewegung

gefunden, dass ihren Schmerzen im unteren Rücken Abhilfe verschaffe. Eine nun

auftretende Entzündung des oberen Rückens (B6-10), die aufgrund des Morbus

Vidal sowie der Aspirinallergie nicht behandelt werden könne, beraube sie nun

neuerlich ihrer lang erkämpften Mobilität. Eine depressive Dekompensation der

an sich sehr resoluten Beschwerdeführerin sei die Folge. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung sei indiziert (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom

18.

Januar 2024).

4.1.12

In ihrem

Bericht vom 16. Januar 2024 führte Dr. med. K____ in diagnostischer Hinsicht

an, die Beschwerdeführerin leide an einer axialen und möglicherweise auch

peripheren Spondylarthritis, einem chronischen lumboradikulären

Reiz-/Schmerzsyndrom L5, S1 links DD spondylogen, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei

Nikotinabusus DD hyperreagibles Bronchialsystem, einem neu diagnostizierten Morbus

Widal, rezidivierenden depressiven Episoden sowie einem chronischen

Cannabiskonsum. Nach der Infiltration der

Facettengelenke BWK9/10 und 10/11 von Ende November 2023 berichte die Beschwerdeführerin

über eine teilweise Besserung im infiltrierten Bereich, nicht jedoch weiter

distal an der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Ferner würden auch Schmerzen

im Schultergürtel und an der Halswirbelsäule bestehen. Dies sei nicht sehr

erstaunlich angesichts der ausgedehnten entzündlichen Aktivität an der

Wirbelsäule (MRI vom 4. Oktober 2023). Die Beschwerdeführerin sei sehr bereit,

eine immunsuppressive Therapie zu beginnen. Nicht-steroidale Antirheumatika seien

bei der Beschwerdeführerin aufgrund des Morbus Widal streng kontraindiziert,

sodass sie vorher nicht eingesetzt werden könnten. Bezüglich der Manifestation

an der Brustwirbelsäule sei anzufügen, dass diese neu diagnostiziert worden sei

bzw. keine vorherige Bildgebung existiere (vgl. Beilage zur Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2024).

4.1.13

Im Bericht

der Rehaklinik J____ vom 29. April 2024, in der die Beschwerdeführerin vom 23.

Februar 2024 bis 18. April 2024 in Behandlung war, wird diagnostisch

festgehalten, dass diese an einer axialen und möglicherweise auch peripheren

Spondylarthritis, einer chronisch postoperativen Schmerzstörung mit

nozizeptiven und noziplastischen Anteilen, einem Verdacht auf chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD DD), hyperreagibles Bronchialsystem, einem Morbus

Widal und einer rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode,

leide.

4.1.14

Dr. med. K____

teilte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Mail vom 13. Mai, welches

anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht wurde, dass eine Spondylarthritis

in erster Linie gerade durch das MRI diagnostiziert werde. Die Entzündungswerte

im Blut müssten nicht erhöht sein. Der letzte Bericht vom 13. Oktober 2023 (recte:

12.

Oktober 2023; vgl. IV-Akte 219, S. 7 f.) adressiere die Problematik hinreichend.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei im MRI des Jahres 2021

von einer schweren Osteochondrose die Rede, während im MRI des Jahres 2015 lediglich

von einer Osteochondrose die Rede war, jedoch noch nicht von einer «schweren».

Im MRI 2021 sei ferner von einer aktivierten Modic I die Rede. Diese Diagnose

erscheine im MRI vom 2015 noch nicht (Beschwerde, Rz. 30 und Rz. 33). Ferner

habe Dr. med. K____ in ihrem Bericht vom 5. August 2021 (IV-Akte 203, S. 8

f.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf jeden Fall die Diagnose einer

axialen (und wahrscheinlich peripheren) Spondylarthritis neu hinzugekommen sei,

wobei es sich um eine richtungsweisende Verschlechterung der Erkrankung bzw.

des Gesundheitszustands handle. Neu sei es zudem zu entzündlichen Veränderungen

im Bereich der Fingermittelgelenke beider Hände gekommen (Beschwerde, Rz. 31;

Replik, Rz. 1). Im Bericht von Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin,

Rheumatologie, Physikalische Medizin und

Rehabilitation, vom 16. Oktober 2023 (BB 3) sei ferner festgehalten worden,

dass sich im MRI vom 4. Oktober 2023 zum einen Knochenmarksödeme an den

Vorderkanten vor allem an der Brustwirbelsäule (BWK4/5 und BWK6/7 – 10/11) wie

auch Knochenmarksödeme an den Iliosakralen Gelenken zeigen würden.

Diesbezüglich sei anzumerken, dass vor allem radiologisch relevante

entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule nachgewiesen worden seien, was

durchaus einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin habe (Beschwerde, Rz. 32; Replik, Rz. 2). Die

Aussage von Dr. med. L____ vom RAD vom 28. September 2023, wonach der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich «trotz gewisser Veränderungen»

funktionell unverändert präsentiere im Vergleich zum medizinisch-funktionellen

Status, wie er als Beurteilungsgrundlage im polydisziplinären Gutachten des H____

vom 17. August 2015 gedient habe, stehe im Widerspruch zu den medizinischen

Akten. Es würden deshalb erhebliche Zweifel an der versicherungsmedizinischen

Einschätzung bestehen, womit nicht auf diese abgestellt werden könne

(Beschwerde, Rz. 33 und Rz. 34). Anhand der MRIs aus den Jahren 2021 und 2023

sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen, was auch die

beklagte Schmerzzunahme der Beschwerdeführerin erkläre. Im Übrigen habe sich

Dr. med. L____ vom RAD nicht zu den von Dr. med. K____ mit Bericht vom 5.

August 2021 diagnostizierten entzündlichen Veränderungen der

Fingermittelgelenke geäussert und sich mithin nicht damit auseinandergesetzt.

Zudem sei im MRI des Jahres 2023 neu die Diagnose Bechterew gestellt worden

(vgl. Bericht Dr. med. K____ vom 16. Oktober 2023, BB 3), wobei anzumerken sei,

dass Dr. med. K____ festgehalten habe, es hätten radiologisch relevante

entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule nachgewiesen werden können. Dies

habe durchaus einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit bzw. die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Des Weiteren seien weder der RAD-Arzt

Dr. med. L____ noch Dr. med. I____ medizinische Fachpersonen mit den

entsprechenden Facharzttiteln, um die Auswirkungen der Diagnose «Morbus Widal»

auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können (Beschwerde,

Rz. 33). Insgesamt könne nicht auf die Beurteilung von Dr. med. L____

abgestellt werden, weshalb die Einholung eines externen Gutachtens unerlässlich

sei (Beschwerde, Rz. 36). Dr. med. L____ habe selber in seiner Beurteilung vom

10.

November 2023 darauf hingewiesen, dass zur Untermauerung der bildgebenden

Befunde laborchemische Befunde, wie beispielsweise ein Rheumalabor mit

differenzierten Entzündungsparametern, fehlen würden, womit Dr. med. L____

der medizinischen Einschätzung von Dr. med. K____ keine medizinisch

nachgewiesenen Befunde entgegenhalten könne. Dr. med. L____ habe vielmehr

implizit bestätigt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden

sei (Replik, Rz. 4). Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf die

anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Stellungnahme von Dr. med. K____, FMH

Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische

Medizin und Rehabilitation, vom 13. Mai 2024, wonach eine

Spondylarthritis in erster Linie gerade durch das MRI diagnostiziert worden sei,

wobei die Entzündungswerte im Blut nicht erhöht sein müssten. Dr. med. K____ habe

in ihrer Mail vom 13. Mai 2024 ferner angeführt, dass ihr letzter Bericht vom

13.

Oktober 2023 die Problematik hinreichend adressiere.

5.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, der für die Beurteilung

zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Diensts verfüge über einen

Facharzttitel in Orthopädie und sei somit zweifelsohne qualifiziert, die Beschwerden

des Bewegungsapparates, die im Vordergrund stehen würden, beurteilen zu können

(Beschwerdeantwort [BA], Rz. 11). Entgegen der Ansicht von Dr. med. I____ komme

dem Morbus Widal keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (BA, Rz. 11).

Zudem sei bereits im Gutachten des H____ aus dem Jahr 2015 als Verdachtsdiagnose

eine obstruktive Rhinopathie mit rezidivierenden Tubenventilationsstörungen

gestellte worden (BA, Rz. 12). Ferner habe – was die Beschwerden an der

Wirbelsäule angehe – im radiologischen Bericht der Imamed zum MRT LWS vom 27.

Mai 2015 im Segment L5/S1 eine fortgeschrittene Osteochondrose mit

vollständigem Verschwinden der Bandscheibe und ausgedehnten reaktiven

Veränderung in LWK5 und SWK1 im Sinne eines Mischbilds zwischen Modic II und

Modic III bestanden (BA, Rz. 14). Bezüglich den im Bericht von Dr. med. K____

angesprochenen Anzeichen für entzündliche Veränderungen der Arthralgien in den

Fingern und der Diagnose einer Spondylarthritis sei, wie der RAD festhalte, zu

bemerken, dass diesbezüglich Laborbefunde fehlen würden, insbesondere zu

Entzündungsparamatern und aussagekräftigen klinischen Befunden im Hinblick auf

lokale Entzündungszeichen insbesondere der Fingermittelgelenke (BA, Rz. 15).

Die Aussage des RAD, wonach für die Diagnose der Spondylarthritis entsprechende

Befunde fehlen würden, könne nicht so gewertet werden, dass damit bereits eine

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erstellt sei (Duplik, S. 2). Überdies

würden die Schmerzen im Bereich der tiefen Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule

mit linksseitiger Ausstrahlung ins Gesäss sowie weiter intermittierend bis in

den Oberschenkel, über welche die Beschwerdeführerin dem rheumatologischen

Gutachter berichtet habe, weitgehend jenen Beschwerden entsprechend, welche Dr.

med. K____ in ihrem Bericht vom 8. August 2022 verzeichnet habe. Es erscheine

daher insgesamt schlüssig, dass der RAD aufgrund der Akten eine erhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands als nicht ausgewiesen angesehen habe

(BA, Rz. 16-18; Duplik, S. 1). Schliesslich sei hinsichtlich der Frage der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 25 % nicht

gerechtfertigt (BA, Rz. 19 ff.).

5.3

5.3.1

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt

werden. Dieser kann zwar zugestimmt werden, dass – entgegen dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 30) – bereits im MRI 2015 eine schwere

Osteochondrose erkenntlich war (vgl. H____-Gutachten, IV-Akte 104, S. 25). In

Erwägung der medizinischen Aktenlage bestehen jedoch Zweifel an der Richtigkeit

der RAD-Beurteilung, wonach keine erhebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorliegen würde (vgl. E. 2.3. und E.

5.2

hiervor), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Zwar ist – entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 33) – nichts dagegen

einzuwenden, dass der RAD-Arzt Dr. med. L____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, über keinen für die vorliegend wesentlichen medizinischen

Fragen notwendigen Facharzttitel verfügen soll. Hervorzuheben ist, dass

Dr. med. L____, anders als Dr. med. K____,

die überdies einen Facharzttitel in Rheumatologie verfügt, vorliegend lediglich

die bestehenden Akten gewürdigt hat, ohne dabei einen Untersuchungsbericht im

Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu erstellen. Vorliegend ist jedoch hervorzuheben,

dass Dr. med. K____ – nachdem sie in ihrem Bericht vom 5. August

2021.

(IV-Akte 203, S. 8 f.) von einer Verdachtsdiagnose ausgegangen

war – in ihrem Bericht vom

16.

Oktober 2023 festhielt, dass die Beschwerdeführerin unter einer

axialen und möglicherweise auch peripheren Spondylarthritis leide. Sie führte zusätzlich

an, dass «vor allem radiologisch relevante entzündliche Veränderungen an der

Wirbelsäule nachgewiesen werden konnten, was durchaus einen Einfluss auf die

Funktionsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Patientin (letzte

Arbeitstätigkeit in einer Grossküche) wesentlich mitbeeinflusst». Anzufügen

ist, dass eine Affektion der Nervenwurzel S1 links auf Basis des MRI LWS

und Sakrum 18. Februar 2021 von Dr. med K____ festgestellt wurde (vgl.

Berichte Dr. med. K____ vom 5. August 2021 [IV-Akte 203, S. 8] und vom 8.

August 2024 [IV-Akte 204, S. 4]), während noch im MRI 2015 keine

Neurokompression festgestellt wurde (vgl. H____-Gutachten, IV-Akte 104, S. 25).

Dr. med. K____ kam auf dieser Grundlage in ihrem Bericht vom 8. August

2024.

zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin nur sehr leichte

Arbeitstätigkeiten, nicht-repetitiv mit Wechselpositionen, theoretisch halbtags

mit Pausen zumutbar seien (vgl. IV-Akte 204, S.

4; vgl. E. 4.1.5. hiervor), während noch im H____-Gutachten vom 17.

August 2015 für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und

somit auch für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten von

einer vollen Arbeitsunfähigkeit und in einer körperlich leichten bis

gelegentlich mittelschwer belastenden, adaptierten Tätigkeit von einer Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 75 % ausgegangen worden war (IV-Akte 104,

S. 29). Aufgrund dieser nachvollziehbaren und konkreten fachmedizinischen Einwände

von Dr. med. K____ bestehen Zweifel an den Feststellungen von Dr. med. L____

(vgl. E. 3.9.2. hiervor). Dieser hält hinsichtlich der neuen bildgebenden

Befunde bzw. Diagnosen einzig fest, die aktualisierte bildgebenden Befunde

stehe ohne jegliche klinische oder auch laborchemische Befunde isoliert im Raum

und sei deshalb entsprechend zu relativieren, wobei beispielsweise

laborchemische Untersuchungsbefunde wie ein Rheumalabor mit differenzierten

Entzündungsparametern und nicht zuletzt ein aussagefähiger klinischer Status

mit Blick auf allfällige lokale Entzündungszeichen fehlen würden, ohne jedoch

näher darauf einzugehen, inwiefern trotz der neuen medizinischen Befunde und Einschätzungen

von Dr. med. K____ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine

versicherungsmedizinisch massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand nicht

bestätigt werden könne. Hinsichtlich der Einwände von Dr. med. L____ ist

insbesondere auf die Bemerkung von Dr. med. K____ zu verweisen, die in

ihrem Mail vom 13. Mai 2024 betreffend die von ihr diagnostizierten Spondylarthritis anfügte, diese werde

gerade durch das MRI diagnostiziert, wobei die Entzündungswert im Blut nicht

erhöht sein müssten. Dass somit eine genügende Begründung vorliegen würde, mit

welcher der RAD die Diagnosen von Dr. med. K____ in ausreichendem Masse

verwerfe, kann vorliegend nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-4951/2015 vom 21. Dezember 2017 E. 9.3.1). Zudem

kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass ein lückenloser Befund vorliegt

und dass sich bei der Beurteilung von Dr. med. L____ im Wesentlichen nur um die

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (vgl.

u. a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2

und 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1; vgl. E. 3.9.2. hiervor).

5.3.2

Hinsichtlich der Berichte

bzw. medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. K____ (Bericht vom 16. Oktober

2023, BB 3; Mail vom 13. Mai 2024) ist schliesslich zu bemerken, dass diese im

Wesentlichen Leiden der Beschwerdeführerin an der Wirbelsäule (axiale

und periphere Spondylarthritis sowie chronische

lumboradikuläre Reiz-/Schmerzsyndroms LS, S1 links DO spondylogen) festhalten,

welche gemäss Dr. med. K____ auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind

(vgl. Bericht Dr. med. K____ vom 16. Oktober 2023, BB 3) und bereits im

Wesentlichen im Gutachten des H____ vom 17. August 2015 dokumentiert worden

waren (vgl. rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 104, S. 15-21). Zudem hat

Dr. med. K____ bereits in ihren Berichten vom 5. August 2021 (IV-Akte 203, S. 8

f.; vgl. E. 4.1.3. hiervor), vom 8. August 2022 (IV-Akte 204, S. 4 f.; vgl. E.

4.1.5

hiervor) sowie vom 12. Oktober 2022 (IV-Akte 219, S. 7 f.; vgl. E. 4.1.6.

hiervor) hinsichtlich der axialen und peripheren Spondylarthritis

eine Verdachtsdiagnose gestellt. Aus den genannten Berichten respektive

Stellungnahmen vom 16. Oktober 2023 (BB 3) und 13. Mai 2024 lassen sich somit Rückschlüsse

auf den Zeitraum bis zur Verfügung vom 29. September 2023 ziehen, womit diese

im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1 und E. 3.8 hiervor). Dies

führt insgesamt zum Ergebnis, dass die somatischen Beschwerden einer vertieften

Abklärung bedürfen.

5.3.3

Darüber hinaus haben sich nach Verfügungserlass (erneut)

psychiatrische Beschwerden manifestiert. So hielten Dr. med. M____, dipl.

psych. N____ sowie M.Sc. O____ vom [...]-Spital in ihrem Bericht vom 3.

November 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven

Episode (ICD-10 F32.2; vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18.

Januar 2024; vgl. E. 4.1.11. hiervor). Diesbezüglich ist ebenfalls auf die

S. 4 des Austrittsberichts der Rehaklinik J____ vom 29. April 2024 hinzuweisen,

in welcher festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin unter einer leicht

bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode leide. Anzumerken ist, dass

im Gutachten des H____ vom 17. August 2015 noch keine depressiven Symptome

dokumentiert worden waren (vgl. psychiatrische Teilgutachten, IV-Akte 104, S. 11-14).

Da die Beschwerdeführerin unter rezidivierenden depressiven Episoden leidet,

welche den Akten zufolge seit mindestens 2019 diagnostiziert worden waren (vgl.

Bericht Dr. med. D____ vom 7. Juli 2019, IV-Akte 151, S. 2), rechtfertigt es sich,

den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht weiter abzuklären.

5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD zur Frage bestehen, ob eine

revisionsbegründende Änderung des gesundheitlichen Zustands der

Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; vgl. E.

3.2

hiervor), womit die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat.

Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat

die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie

insbesondere ein neues rheumatologisches und zudem psychiatrisches sowie

gegebenenfalls ein neurologisches Gutachten anfertigen lässt. Dieses muss eine

sorgfältige Begründung der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit

enthalten. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über einen

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden.

5.5

Aufgrund der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur erneuten

rheumatologischen und psychiatrischen sowie gegebenenfalls neurologischen

Begutachtung erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin

hinsichtlich der für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgeblichen Höhen

des Validen- und Invalideneinkommens einzugehen.

6.

6.1

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Verfügung vom 29. September 2023 wird aufgehoben und die Sache zur

Anordnung einer erneuten rheumatologischen, psychiatrischen sowie

gegebenenfalls neurologischen Begutachtung sowie zum anschliessenden Erlass

einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von

Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und

Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein

durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die

Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr

aufzuerlegen sind.

6.3

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung

mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem

Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat die obsiegende

Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres

Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer bis

31.

Dezember 2023 bzw. 8.1 % ab 1. Januar 2024 aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung

von Fr. 3'750.00, zuzüglich eines Zuschlags für die Hauptverhandlung von

praxisgemäss Fr. 750.00, d. h. von total Fr. 4'500.00. Die Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, aus der sich ablesen

liesse, welche Stundenaufwände einerseits im Jahr 2023 und andererseits im Jahr

2024.

entstanden. Da sowohl die zeitlichen Aufwände im Zusammenhang mit der

Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2023 wie auch der Replik vom 8. Dezember

2023.

(Postaufgabe 11. Dezember 2023) im Jahr 2023 anfielen, rechtfertigt es

sich, die Mehrwertsteuer für die Pauschale von Fr. 3'750.00 anhand des

Mehrwertsteuersatzes des Jahres 2023 (7.7 %) zu berechnen. Dies ergibt

eine Mehrwertsteuer von Fr. 288.75. Die Hauptverhandlung fand am 21. Mai

2024.

statt, weshalb die Mehrwertsteuer hinsichtlich der zeitlichen Aufwände im

Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (Fr. 750.00) anhand des Mehrwertsteuersatzes

des Jahres 2024 (8.1 %) zu berechnen ist. Daraus resultiert eine Mehrwertsteuer

von Fr. 60.75 für das Jahr 2024, was eine Mehrwertsteuer von total Fr. 349.50 für

den Gesamtaufwand ergibt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 29. September 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 349.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: