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Entscheid

IV.2023.112

Revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands zu Recht verneint; Beschwerde abgewiesen

19. Juni 2024Deutsch31 min

depressiven Entwicklung mittelgradiger Ausprägung (vgl. Bericht [...]spital [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.112

Verfügung vom 25. September 2023

Revisionsbegründende Änderung des

Gesundheitszustands zu Recht verneint; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich

erstmals im Juli 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Aufgrund einer

festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer chronischen

depressiven Entwicklung mittelgradiger Ausprägung (vgl. Bericht [...]spital [...]

vom 30. November 2000, IV-Akte 49, S. 6) wurde ihm mit Verfügung vom 5. April

2001 (IV-Akte 55) ab August 1999 eine ganze Rente zugesprochen. Bei einer im

2002 durchgeführten Revision wurde dieser Anspruch bestätigt (vgl. Mitteilung

vom 4. Juli 2002, IV-Akte 58).

b) Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im 2006

(vgl. Revisionsfragebogen, IV-Akte 63) wurde Dr. med. C____ mit der

psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dieser

diagnostizierte noch eine leichte depressive Störung und schätzte die

Arbeitsunfähigkeit auf 20 % ein (IV-Akte 73). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin

am 12. Dezember 2006 die Einstellung der Rentenleistungen per Ende Januar 2007

(vgl. Verfügung, IV-Akte 86). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2007.27 vom 29. August 2007

bestätigt (vgl. IV-Akte-108).

c) Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als

Aushilfe in einem Teilpensum gearbeitet hatte (vgl. Lohnabrechnungen, IV-Akte

110, S. 7 ff.), meldete er sich am 30. April 2008 erneut zum Leistungsbezug an

(vgl. IV-Akte 112). Mit Verfügung vom 12. September 2008 trat die Beschwerdegegnerin

mangels Geltendmachung neuer Tatsachen nicht auf das Gesuch ein (vgl. IV-Akte

128). Am 30. Januar 2012 erfolgte unter Hinweis auf chronische Schmerzen und

Depressionen wiederum eine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte

141). Diese erachtete eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers als nicht glaubhaft dargelegt und trat dementsprechend mit

Verfügung vom 10. Oktober 2012 nicht auf das Leistungsbegehren ein (vgl.

IV-Akte 157). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.217 vom 24. April 2013 ab (vgl.

IV-Akte 168).

d) Am 22. Januar 2015 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin,

vertreten durch seinen Rechtsanwalt, erneut eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte 173). Vom 20. März 2015 bis 18. Mai 2015 war

er in stationärer Behandlung in der Klinik D____ (vgl. IV-Akte 183, S. 2 ff.).

Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ein (vgl. IV-Akte

185, S. 2) und gab eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C____ in Auftrag. Die

Exploration musste jedoch aufgrund eines aggressiven Impulsdurchbruchs des

Beschwerdeführers abgebrochen werden (vgl. IV-Akte 196, S. 7), woraufhin die E____,

[...]spital [...] (nachfolgend: E____-Gutachten), mit der psychiatrischen

Begutachtung beauftragt wurde (E____-Gutachten vom 27. Februar 2017,

IV-Akte 218). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren

aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 6. Juni

2017 ab (vgl. IV-Akte 230). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene

Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.141 vom 13.

Dezember 2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte 239, S. 2 ff.).

e) In der Zeit vom 6. Februar 2018 bis zum 6. März 2018

war der Beschwerdeführer erneut in der Klinik D____ hospitalisiert (vgl.

Bericht Dr. med. F____ vom 2. April 2020, IV-Akte 267, S. 2). Ab dem 15. Januar

2019 bis zum 12. Februar 2019 erfolgte eine Hospitalisation in der Klinik G____

(vgl. den Bericht vom 15. Februar 2019; IV-Akte 256). Am 4. September 2019

geriet der Beschwerdeführer in eine Schlägerei und zog sich dabei mehrere

Rissquetschwunden am Kopf zu (vgl. Austrittsbericht [...]spitals [...] vom 6. September

2019 [IV-Akte 252, S. 2 ff.]; siehe auch das Einsatzprotokoll der

Sanität [IV-Akte 265, S. 2]).

f) Im Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer

wiederum bei der Beschwerdegegnerin und verlangte eine Überprüfung seiner

gesundheitlichen Situation (vgl. IV-Akte 246). In der Folge liess er der Beschwerdegegnerin

einen Bericht von Dr. med. F____ vom 12. November 2019 zukommen (vgl. IV-Akte

249, S. 2 ff.). Vom 18. November 2019 bis zum 6. Februar 2020 war er in der Klinik

H____ hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 20. Februar 2020; IV-Akte 258,

S. 2 ff.). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte

zur Berichterstattung auf (vgl. u. a. Bericht von Dr. med. F____ vom 2.

April 2020; IV-Akte 267) und holte die Unterlagen der Krankenversicherung ein

(vgl. IV-Akte 268). Anschliessend holte sie eine Stellungnahme des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 16. Juni 2020;

IV-Akte 272). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 10. Juli 2020 die Ablehnung seines Rentengesuchs in Aussicht

(vgl. IV-Akte 273). Dazu äusserte sich dieser am 26. Oktober 2020 (vgl. IV-Akte

283, S. 1 f.) und legte seiner Eingabe eine Stellungnahme von Dr. med. F____

bei (vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2020, IV-Akte 283, S. 3 ff.).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD ein (vgl. Bericht

Dr. med. I____ vom 4. Dezember 2020, IV-Akte 285) und erliess am 15. Dezember

2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 287). Die

hiergegen erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2021 (Postaufgabe: 1. Februar

2021; IV-Akte 288) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.17 vom

14. September 2021 abgewiesen (vgl. IV-Akte 303, S. 2 ff.).

g) Am 9. Dezember 2021 geriet der Beschwerdeführer als

Beifahrer eines Kleinbusses in einen Verkehrsunfall und erlitt dabei Distorsionen

der Halswirbelsäule, Schulter und des oberen Sprunggelenks rechts (vgl. Bericht

[...]spital vom 9. Dezember 2021, IV-Akte 308.61; Arztzeugnis UVG vom 5.

April 2022, IV-Akte 308.60). Der Beschwerdeführer machte in der Folge am 20.

Januar 2022 eine Schadenmeldung bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (vgl. IV-Akte 308.59), woraufhin diese ihre

Leistungspflicht anerkannte (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2022, IV-Akte

308.57) und Taggelder ausbezahlte (vgl. Taggeldübersicht, IV-Akte 308.38). Am

31. März 2022 teilte die J____ GmbH dem Beschwerdeführer mit, dass das seit

dem 6. Dezember 2021 dauernde Arbeitsverhältnis aus betriebswirtschaftlichen

Gründen per 30. April 2022 beendet werde (IV-Akte 308.34, S. 2).

h) Am 20. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 305). Die

Beschwerdegegnerin tätigte den Sachverhalt aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug vom

20. Juli 2022, IV-Akte 314; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 317) und

medizinischer (vgl. Schreiben Aktenanforderung SUVA vom 14. November 2022,

IV-Akte 322; Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 328) Sicht ab. Die SUVA lehnte

ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ab (IV-Akte 323.7).

Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde mit Schreiben vom

27. April 2023 zurückgezogen (vgl. IV-Akte 332.5). Die Beschwerdegegnerin

teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Juni 2023 mit, dass sie

gedenke, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abzulehnen (IV-Akte 335). Die

gegen den Vorbescheid erhobene Einsprache vom 18. September 2023 (IV-Akte 346) lehnte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2023 ab (IV-Akte 350).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____,

am 23. Oktober 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 25. September 2023 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente, basierend

auf einem mindestens 70-prozentigen lnvaliditätsgrad zuzusprechen.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass

mit dem unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu

bewilligen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Januar

2024.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. Februar

2024.

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt, unter dem Vorbehalt, dass die

Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnen sollte.

III.

Am 19. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020

des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS

2021.

705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364

E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Vorliegend datiert die angefochtene

Verfügung vom 25. September 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der

IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erlassen wurde. Indessen gilt in

Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand: 1.

Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2)

Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden

die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis

31.

Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem

Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der

Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden

Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (siehe dazu u. a. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 und 8C_644/2022

vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend liegt die potentiell

massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (geltend gemachte Verschlechterung

des Gesundheitszustands seit dem Autounfall vom 9. Dezember 2021; Bericht [...]spital

vom 9. Dezember 2021, IV-Akte 308.61; Arztzeugnis UVG vom 5. April 2022,

IV-Akte 308.60; Schadenmeldung vom 20. Januar 2022, IV-Akte 308.59; Beschwerde, Rz. 3 ff.) vor dem 1. Januar

2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 25. September 2023 einen

Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab. Sie stützte sich dabei im

Wesentlichen auf das psychiatrische E____-Gutachten vom 27. Februar 2018

(IV-Akte 218) sowie die Stellungnahmen RAD vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 334) und

21.

September 2023 (IV-Akte 348).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte

287) aufgrund den Folgen eines Autounfalls, in dem der Beschwerdeführer als

Beifahrer verwickelt war, verschlimmert (Beschwerde, Rz. 3 ff.; Replik, S. 3 f.).

Eine richtungsgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers sei durch die medizinische Beurteilung von Dr. med. F____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Januar 2023 (IV-Akte 328)

sowie die medizinischen Einschätzungen von Dr. med. K____ vom 22. August

2023.

(Beilage Beschwerde [BB] 8) und 19. Oktober 2023 (BB 9) belegt, die beide eine

schwere depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie

chronische Schmerzstörungen diagnostiziert hätten (Beschwerde, Rz. 4-6; Replik,

S. 3).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei

in keinster Weise nachvollziehbar, dass ein «Bagatellunfall», wie er vom

Beschwerdeführer ins Feld geführt werde, geeignet sei, die vorgebrachten

Diagnosen auszulösen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 2). Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit liege im Wesentlichen ein unveränderter medizinischer

Sachverhalt und daher keine rentenerhebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor (BA, Rz. 2 f.; Duplik, S. 1).

2.4

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 25. September 2023 (IV-Akte 350) einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember

2021.

anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.

1.

ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024

E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn

der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um

mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird

(lit. b). Anlass zur Revision einer

Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des

Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die

wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich

verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine

revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer

pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des

Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016

vom 3. März 2017 E. 4.2.). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)

zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.

2.3

mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023

vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9

E. 2.3).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige

Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18.

Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung

vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 287).

3.4

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132

V 93 E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.7

3.7.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a

Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die

Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich

fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der funktionellen

Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung

sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen

in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art.

49.

Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid

im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4 IVG) und können bei Bedarf selber

ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).

3.7.2

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem

externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231

E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu

differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte

gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In

solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

3.8

Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich

grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfü-gung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E.

6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu

berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung

beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts

8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit

der Verfügung vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 287) eine relevante

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten, was den Berichten der

behandelnden Ärzte, insbesondere den Berichten und Stellungnahmen von

Dr. med. F____ sowie Dr. med. K____ entnommen werden könne. Die

Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, das Vorliegen einer Verschlechterung

des Gesundheitszustandes liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor,

wobei sie sich auf das psychiatrische E____-Gutachten vom 27. Februar 2018

(IV-Akte 218), die Stellungnahmen des RAD vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 334) und

21.

September 2023 (IV-Akte 348) sowie jene von Dr. med. L____, Kreisarzt der

SUVA, vom 13. Oktober 2022 (IV-Akte 332.48) stützt. Die zentralen Aussagen der

ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz zusammengefasst.

4.1.2

Im psychiatrischen E____-Gutachten vom 27. Februar 2017

wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifizierter

Zustand im Rahmen einer neurotischen Entwicklung auf dem Boden einer

Verbitterungs- bzw. Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vor dem Hintergrund einer

Persönlichkeitsstörung (differenzialdiagnostisch [DD]:

Persönlichkeitsakzentuierung) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (DD:

Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven

(aktenanamnestisch auch ängstlichvermeidenden und histrionischen) Anteilen

(ICD-10 F61.0/Z73.1) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit waren im E____-Gutachten eine rezidivierende depressive

Störung aktenanamnestisch, derzeit allenfalls leichte Episode (ICD-10 F33.0),

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aktenanamnestisch, derzeit

diagnostische Kriterien nicht erfüllt (ICD-10 F45.4.) sowie eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aktenanamnestisch, derzeit

ICD-10-Kriterien nicht erfüllt, aufgeführt worden (vgl. IV-Akte 218, S. 16). In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im E____-Gutachten festgehalten worden,

unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der Ergebnisse der

Querschnittsuntersuchung gehe man davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der

Tätigkeit als Hilfsarbeiter generell gegeben sei. Die tatsächlich vorliegenden

Einschränkungen seien aufgrund der anzunehmenden Aggravation schwer zu

beurteilen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden relevante Defizite in der

Interaktions- bzw. Kontaktfähigkeit. Es sei mit rezidivierenden

Anspannungszuständen, möglicherweise auch Fremdaggressivität, zu rechnen. Diese

Zustände basierten sowohl auf der Persönlichkeitsstruktur des Exploranden, als

auch auf einer massiven Kränkung. Es sei denkbar, dass die Anspannungszustände

nur bedingt steuerbar seien. Aus diesem Grund erachte man Tätigkeiten mit

Kundenverkehr (z. B. Chauffeur mit Lieferaufgaben) als nicht zumutbar. In

einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Kundenverkehr werde

die Arbeitsfähigkeit als nicht relevant eingeschränkt erachtet. Die bereits

vorbeschriebene 20%-ige quantitative Einschränkung sei aufgrund der reduzierten

Durchhaltefähigkeit nachvollziehbar. Zusammenfassend sei von einer ca. 80%-igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit auszugehen (vgl.

IV-Akte 218, S. 21 f.).

4.1.3

Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 2. April

2020.

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Ausprägung (ICD-10 F33.2),

eine Impulskontrollstörung mit aggressiven Durchbrüchen und intermittierend mit

Kontrollverlust über sein Verhalten (F63), möglicherweise im Zusammenhang mit

der Depression aufgrund verminderter Stressresistenz, eine posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

sowie einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit

impulsiven und narzisstischen Anteilen fest (IV-Akte 267, S. 4 f.). Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Chauffeur. Diese begründet sich durch die

Beschwerden wie Antriebsstörung, Stressintoleranz, verminderte emotionale

Belastbarkeit, Adaptations- und Umstellungsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Ermüdbarkeit

sowie den beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen, insbesondere

hinsichtlich Konzentrationsproblemen. Dadurch würden auch Funktionseinbussen in

Höhe von 70 % für Verweistätigkeiten bestehen (IV-Akte 267, S. 1 f.).

4.1.4

In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 führte Dr.

med. F____ an, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F33.2), einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und

somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) einer posttraumatischen Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1) sowie einem Tinnitus. Bezüglich der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe nach wie vor mindestens eine

100.

% reduzierte Leistungsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als

Chauffeur und hinsichtlich einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit

(Securitas und ähnliche Tätigkeiten) sei eine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit

von mindestens 60 % gegeben (IV-Akte 283, S. 4 f.).

4.1.5

Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem

Bericht vom 11. Juli 2022 in diagnostischer Hinsicht wiederum aus, dass der Beschwerdeführer

unter einer komplexen Anpassungsreaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8;

=sonstige Reaktion auf schwere Belastung) seit dem Autounfall (Arbeitsunfall)

vom 9. Dezember 2021 mit psychotraumatologischen Symptomen,

differenzialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1) mit folgenden Symptomen leide: schweren Schlafstörungen,

Alpträume, Wahrnehmungsstörungen (Beobachtungs- und Verfolgungswahnideen),

vegetative Symptome und Nachhallerinnerungen. Der Beschwerdeführer leide zudem

unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive

Episode (ICD-10 F33.2), einer Impulskontrollstörung mit aggressiven Durchbrüchen

und intermittierend mit Kontrollverlust über sein Verhalten (F63),

möglicherweise im Zusammenhang mit der Depression aufgrund verminderter

Stressresistenz, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einem Verdacht auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit impulsiven und narzisstischen Anteilen. Die

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeit als

Reinigungsmitarbeiter betrage 100 %. Diese beziehe sich auch auf Verweistätigkeiten

(IV-Akte 320.17).

4.1.6

Dr. med. L____, FMH Neurologie, hielt in seinem Bericht

vom 13. Oktober 2022 zuhanden der SUVA mit, dass auf dem neurologischen

Fachgebiet keine Beschwerden in kausalem Zusammenhang zum Unfall mit Einfluss

auf die berufliche Leistungsfähigkeit bestehen würden, die Einfluss auf die

berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten (IV-Akte 332.48, S.

6).

4.1.7

In seinem Bericht vom 20. Januar 2023 hielt Dr. med. F____

fest, der Beschwerdeführer leide unter einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig. schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2), St. n. dem

Autounfall (Arbeitsunfall) vom 9. Dezember 2021 mit psychotraumatologischen

Symptomen, differenzialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit folgenden Symptomen: schwere

Schlafstörungen, Alpträume, vegetative Symptome und Nachhallerinnerungen. Beim

Beschwerdeführer sei zudem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein Verdacht auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit Überwiegen von negativer Aktivität,

emotionaler Labilität, Ängstlichkeit, Verschlossenheit und Depressivität, eine

Impulskontrollstörung mit aggressiven Durchbrüchen und intermittierend mit

Kontrollverlust über sein Verhalten (F63), möglicherweise im Zusammenhang mit

der Depression aufgrund verminderter Stressresistenz, ein Verdacht auf einen

St. n. benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS) posteriorer Bogengang

sowie eine chronische Cervicobrachialgie rechts zu diagnostizieren. Dr. med. F____

gehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der bestehenden Symptomatik

(Antriebsstörung, Stressintoleranz, depressive Stimmung, herabgesetzte

Belastbarkeit sowie beschriebene kognitive Beeinträchtigungen insbesondere

hinsichtlich Konzentrationsproblemen) von einer 70%-igen Arbeitsunfähigkeit im

angestammten Bereich als Reinigungsmitarbeiter bzw. Chauffeur wie auch für

leidensangepasste Tätigkeiten aus (IV-Akte 328, S. 6 f.).

4.1.8

Dr. med. K____ hielt in ihrem Bericht vom 19. Oktober

2023.

diagnostisch eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine

schwergradige depressive Episode (im Rahmen einer chronifizierten depressiven

Störung, am ehesten im Sinne einer Traumafolgestörung) sowie eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (am ehesten im Sinne

einer Traumafolgestörung) fest. Die vom Patienten beschriebene Verschlechterung

des psychischen Befindens seit dem Autounfall im Jahr 2021 scheine plausibel.

Auch sei anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft, dass eine

posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine komplexe posttraumatische

Belastungsstörung bereits seit Jahren (2008) vorbestehe. Zwar sei in den Akten

geschildert, dass der Unfall im Jahr 2021 bei geringer Geschwindigkeit erfolgt

sei und somit kein adäquates Trauma darstelle. Was jedoch von einem Patienten

als «extrem bedrohlich» erlebt werde, sei in Abhängigkeit von seiner

Persönlichkeitsstruktur und seinen Vorerfahrungen sehr individuell. In diesem

Zusammenhang sei anzumerken, dass beim Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt

bereits relevante psychische Einschränkungen vorgelegen hätten, die eine verminderte

Copingfähigkeit erklären würden (IV-Akte 351, S. 44).

4.1.9

Prof. Dr. med. M____, FMH Neurologie, führte in seiner

Beurteilung vom 22. Dezember 2022 an, beim Beschwerdeführer könne ein

Verdacht auf eine craniomandibuläre Dysfunktion, ein Verdacht auf eine

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ein Verdacht auf einen benignen paroxysmalen

Lagerungsschwindel (BPLS) posteriorer Bogengang sowie eine chronische

Cervicobrachialgie rechts diagnostiziert werden (IV-Akte 332.31).

4.1.10

Der RAD-Arzt Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2023 aus, dass ein

Vergleich der Befunde im E____-Gutachten vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 218) und

gegenüber dem Bericht von Dr. med. F____ vom 20. Januar 2023 (IV-Akte 328)

zeigen würde, dass im Wesentlichen ein ähnlicher Zustand wie zum Zeitpunkt des

Gutachtens vorliege. Die von Dr. med. F____ geltend gemachte Einschränkung des

Kurzzeitgedächtnisses und die fehlenden Erinnerungen an die Lokalisation des

Ortes, wo er sich befinde, (vgl. IV-Akte 328, S. 2), sei in dieser Ausprägung

nicht plausibel, zumal sich der Beschwerdeführer für die zahlreichen ärztlichen

Termine und SUVA-Untersuchungen von einer Ausnahme abgesehen stets pünktlich

und selbständig eingefunden habe. Zudem habe sich auch die Medikation seither

kaum geändert. Auch die geltend gemachte Impulskontrollstörung sei seit vielen

Jahren bekannt und sei im E____-Gutachten zitiert und erwähnt worden. Die

Impulskontrollstörung sei mindestens seit dem Austrittsbericht der [...] Kliniken

[...] vom 30. Juni 2010 (vgl. IV-Akte 200, S. 2 f.) dokumentiert. Damals sei

dem Beschwerdeführer die weitere ambulante Behandlung in der psychiatrischen

Poliklinik wegen seines aggressiven Durchbruchs verwehrt worden. Diese

Impulskontrollstörung sei in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

berücksichtigt worden, indem festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer

für die angestammte Tätigkeit und für Tätigkeiten mit Kundenkontakt dauerhaft

arbeitsunfähig sei und bleibe. Dies bedeute aber nicht, dass er in Verweistätigkeiten,

bei welchem die Impulskontrollstörung wenig ins Gewicht falle, mehr als 20 %

arbeitsunfähig sei. Zusammenfassend würden weiterhin die im E____-Gutachten

beschriebenen psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Eine massgebliche

Verschlechterung könne befundbasiert nicht bestätigt werden. Damit sei auch die

Arbeitsfähigkeit wie bisher einzuschätzen (IV-Akte 334, S. 4).

4.1.11

Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH

Allgemeine Innere Medizin, vom RAD hielt ferner in seiner Stellungnahme vom 21.

September 2023 fest, die von Dr. med. F____ aufgeführten Befunde (« […] bedrückte

Stimmung mit innerer Anspannung bei verzweifelter Haltung aufgrund der

wiederholt auftretender Symptomverschlechterung, depressive Grundstimmung mit

Ratlosigkeit, anhaltender Grübeln mit Stimmungsschwankungen und Erschöpfung mit

erheblicher Sorge wegen seinem psychischen Zustand insbesondere seine Vaterrolle

und die Rolle als Ehemann sowie innere Anspannung mit erheblicher

Stressintoleranz, vermehrt Umständlichkeit des Denkens und auch Affektlabilität.

[…]»; vgl. IV-Akte 328, S. 3) könnten weiterhin der bekannten und im E____-Gutachten

ausführlich erläuterten rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung

zugeordnet werden. Seit dem Aufenthalt in der Klinik H____ von 18. November 2019

bis 6. Februar 2020 sei auch keine stationäre psychiatrische Behandlung mehr

erforderlich gewesen, dies im Gegensatz zum Zeitraum zwischen 2015 und 2020,

als noch vier stationäre psychiatrische Klinikaufenthalte notwendig gewesen

seien. Zusammengefasst seien die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich

einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustands nicht überzeugend (IV-Akte

348, S. 2).

4.2

4.2.1

Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen

Stellungnahmen, insbesondere den Berichten von Dr. med. F____ vom 11. Juli 2022

(IV-Akte 320.17) und 20. Januar 2023 (IV-Akte 328) sowie von Dr. med. K____ vom

19.

Oktober 2023 (IV-Akte 351, S. 44-46), kann der Ansicht des

Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2 und E. 4.1.1. hiervor) nicht gefolgt

werden, es liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Dezember 2020

(IV-Akte 287) eine wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.

3; vgl. E. 3.2.-3.3. hiervor). Diesbezüglich ist vielmehr mit dem RAD

davon auszugehen, dass keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. sogleich E. 4.2.2.-4.2.3.).

4.2.2

Dr. med. F____ hält in seinem Bericht vom 20. Januar

2023.

zwar fest, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem

Autounfall vom 9. Dezember 2021 verschlechtert («[…] erheblich

beeinträchtigter Gesundheitszustand mit Phasen von deutlicher Verschlechterung

des psychischen Zustandes, insbesondere seit dem Autounfall (Arbeitsunfall) vom

9.

Dezember 2021 mit chronifiziertem Verlauf […] (IV-Akte 328, S. 2) und

schätzt die Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 70 % ein, anstatt

noch wie im Bericht vom 2. April 2020 auf 60 % (IV-Akte 283, S. 5). Gestützt

auf die von Dr. med. F____ gestellten Befunde und Diagnosen kann eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers jedoch nicht

nachvollzogen werden. So erstellte Dr. med. F____ in den Berichten vom 11.

Juli 2022 (vgl. das Unterkapitel «Psychopathologischer Befund nach AMDP», IV-Akte

320.17, S. 2 f.) und 20. Januar 2023 (vgl. das Unterkapitel «Ausführliche objektive

Befunde auf Basis Ihrer Untersuchungen», IV-Akte 328, S. 4 f.) aus

psychiatrischer Sicht im Wesentlichen dieselben Befunde wie in seinem Bericht

vom 2. April 2020 (vgl. das Unterkapitel «Ärztlicher Befund», IV-Akte 267,

S. 4 f.) sowie seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (vgl. das

Unterkapitel «Psychopatholoqischer Befund nach AMDP vom 12. Oktober 2020, IV-Akte

283, S. 4), welcher beide vor dem Unfall vom 9. Dezember 2021 verfasst

wurden. In diesem Sinne ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. F____ bei

einer im Wesentlichen gleichen Befundlage und Diagnosestellung vor und nach dem

Unfall vom 9. Dezember 2021 am 2. April 2020 hinsichtlich einer

Verweistätigkeit noch von einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war

(IV-Akte 267, S. 6), diese aber am 19. Oktober 2020 auf 60 % schätzte (vgl.

IV-Akte 283, S. 5). Keine wesentlichen Diskrepanzen bestehen ferner zwischen

den von Dr. med. F____ in seinen Berichten vom 11. Juli 2022 (IV-Akte

320.17, S. 1) und 20. Januar 2023 (IV-Akte 328, S. 5 f.) aufgeführten psychiatrischen

Diagnosen (vgl. E. 4.1.5. und E. 4.1.7. hiervor) sowie jenen, welche er vor dem

Unfall (9. Dezember 2021) im Bericht vom 2. April 2020 (IV-Akte 267,

S. 1 f.) sowie der Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (IV-Akte

283, S. 4 f.) festhielt (vgl. E. 4.1.3. und E. 4.1.4.

hiervor).

4.2.3

Bezüglich der Diagnosestellung ist ferner mit dem RAD insbesondere

hervorzuheben (vgl. IV-Akte 334, S. 4), dass die von Dr. med. F____

erwähnte Impulskontrollstörung (vgl. Berichte vom 11. Juli 2022, IV-Akte 320.17,

S. 1 ff. und vom 20. Januar 2023, IV-Akte 328, S. 5 ff.) bereits im E____-Gutachten

erwähnt und insoweit berücksichtigt wurde, dass das Belastungsprofil einer

leidensangepassten Tätigkeit ohne Zeitdruck und Kundenverkehr umfasse (IV-Akte

218, S. 21). Auch ein Vergleich zwischen den im E____-Gutachten vom 27. Februar

2017.

festgehalten Befunden (vgl. IV-Akte 218, S. 12 ff.) und jenen, die von Dr.

med. F____ vom 20. Januar 2023 dokumentiert wurden (vgl. IV-Akte 328,

S. 4 f.), zeigt, dass – wie der RAD zutreffend aufführt (vgl. IV-Akte

334, S. 4) – im Wesentlichen von einem ähnlichen Zustand auszugehen ist, wie

zum Zeitpunkt des Gutachtens, d. h. vor dem Unfall vom 9. Dezember 2021.

4.2.4

Auch die Einschätzung von Dr. med. K____, welche anführt,

die vom Beschwerdeführer beschriebene Verschlechterung des psychischen

Befindens seit dem Autounfall vom 9. Dezember 2021 erscheine ihr aus fachlicher

Sicht plausibel (IV-Akte 351, S. 45 f.), vermag nichts am Ergebnis der

fehlenden revisionsbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers zu ändern. So räumt Dr. med. K____ selbst ein, dass sie eine

allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2017 aufgrund der

Behandlungskürze des Beschwerdeführers (Behandlung seit 16. Juni 2023, IV-Akte

351, S. 44) nur eingeschränkt beurteilen könne. Überdies ist zu bemerken, dass

gemäss Dr. med. K____ nach der medikamentösen Einstellung auf das

Antidepressivum Venlafaxin sich bereits eine minimale Verbesserung des

psychischen Befindens und ein beginnender Rückgang der Ängste und der Schmerzen

gezeigt habe (IV-Akte 351, S. 45).

4.2.5

Zweifel an einer wesentlichen Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht seit dem Jahr

2020.

und dessen geltend gemachten Leidensdrucks (vgl. Beschwerde, Rz. 4 ff.;

Replik, S. 2 ff.) bestehen schliesslich aufgrund des Umstands, dass für

den Beschwerdeführer – nachdem er sich zwischen 2015 und 2020 insgesamt fünfmal

stationär in Kliniken hat behandeln lassen müssen (in der Klinik D____ vom 20.

März 2015 bis 18. Mai 2015 [IV-Akte 188], vom 2. März 2016 bis 4. April 2016 [IV-Akte

209, S. 6 ff.], vom 6. Februar 2018 bis 6. März 2018 [implizit: IV-Akte 267,

S. 2], in der Klinik G____ vom 15. Januar 2019 bis 12. Februar 2019

[IV-Akte 256] sowie in der Klinik H____ vom 18. November 2019 bis 6. Februar

2020.

[IV-Akte 258, S. 2 ff.]) – seit 2021 kein Klinikaufenthalt angeordnet wurde

bzw. erforderlich gewesen zu sein scheint (vgl. Bericht Dr. med. I____, IV-Akte

348, S. 2).

4.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung

der Berichte von Dr. med. F____ vom 11. Juli 2022 (IV-Akte 320.17) und 20.

Januar 2023 (IV-Akte 328), von Dr. med. K____ vom 19. Oktober 2023 (IV-Akte

351, S. 44-46), sowie von Dr. med. L____ (IV-Akte 332.48) zu Recht davon

ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 15. Dezember 2020

(IV-Akte 287) keine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands

aus psychiatrischer Sicht eingetreten ist, welche Anlass zur Revision des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geben

würde. Die Beschwerdegegnerin hat dabei richtigerweise auf das E____-Gutachten

vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 218), welches die bundesgerichtlichen

Anforderungen an ein beweiskräftige medizinische Begutachtung erfüllt (vgl.

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.17 vom 15. Dezember

2020.

E. 4.3.7. mit Verweis auf Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt IV.2017.141 vom 6. Juni 2017 E. 4.5.-4.8.; vgl. E. 3.5. hiervor), sowie

auf die Einschätzungen des RAD vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 334) und 21. September

2023.

(IV-Akte 348) abgestellt und ist überdies – mit Blick auf den Autounfall

vom 9. Dezember 2021 – zu Recht auch nicht von revisionsbegründende Änderungen

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht

ausgegangen (vgl. Bericht Prof. Dr. med. M____, IV-Akte 332.31; vgl. E. 4.1.9.

hiervor). Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Deckung durch die

Rechtsschutzversicherung bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist

seinem Vertreter, B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, aus

der sich ablesen liesse, welche Stundenaufwände einerseits im Jahr 2023 und

andererseits im Jahr 2024 entstanden. Da die zeitlichen Aufwände im

Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2023 im Jahr 2023 und

jene mit der Replik vom 8. Januar 2024 im Jahr 2024 anfielen, rechtfertigt es

sich, die Mehrwertsteuer für die Pauschale von Fr. 3'000.00 je hälftig

(Fr. 1'500.00) anhand des Mehrwertsteuersatzes der Jahre 2023 (7.7 %, d. h.

Fr. 115.50) sowie 2024 (8.1 %, d.h. Fr. 121.50) zu berechnen. Dies

ergibt eine Mehrwertsteuer von total Fr. 237.00.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist B____,

Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 237.00

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: