IV.2023.112
Revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands zu Recht verneint; Beschwerde abgewiesen
19. Juni 2024Deutsch31 min
depressiven Entwicklung mittelgradiger Ausprägung (vgl. Bericht [...]spital [...]
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.112
Verfügung vom 25. September 2023
Revisionsbegründende Änderung des
Gesundheitszustands zu Recht verneint; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich
erstmals im Juli 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Aufgrund einer
festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer chronischen
depressiven Entwicklung mittelgradiger Ausprägung (vgl. Bericht [...]spital [...]
vom 30. November 2000, IV-Akte 49, S. 6) wurde ihm mit Verfügung vom 5. April
2001 (IV-Akte 55) ab August 1999 eine ganze Rente zugesprochen. Bei einer im
2002 durchgeführten Revision wurde dieser Anspruch bestätigt (vgl. Mitteilung
vom 4. Juli 2002, IV-Akte 58).
b) Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im 2006
(vgl. Revisionsfragebogen, IV-Akte 63) wurde Dr. med. C____ mit der
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dieser
diagnostizierte noch eine leichte depressive Störung und schätzte die
Arbeitsunfähigkeit auf 20 % ein (IV-Akte 73). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin
am 12. Dezember 2006 die Einstellung der Rentenleistungen per Ende Januar 2007
(vgl. Verfügung, IV-Akte 86). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2007.27 vom 29. August 2007
bestätigt (vgl. IV-Akte-108).
c) Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als
Aushilfe in einem Teilpensum gearbeitet hatte (vgl. Lohnabrechnungen, IV-Akte
110, S. 7 ff.), meldete er sich am 30. April 2008 erneut zum Leistungsbezug an
(vgl. IV-Akte 112). Mit Verfügung vom 12. September 2008 trat die Beschwerdegegnerin
mangels Geltendmachung neuer Tatsachen nicht auf das Gesuch ein (vgl. IV-Akte
128). Am 30. Januar 2012 erfolgte unter Hinweis auf chronische Schmerzen und
Depressionen wiederum eine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte
141). Diese erachtete eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers als nicht glaubhaft dargelegt und trat dementsprechend mit
Verfügung vom 10. Oktober 2012 nicht auf das Leistungsbegehren ein (vgl.
IV-Akte 157). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.217 vom 24. April 2013 ab (vgl.
IV-Akte 168).
d) Am 22. Januar 2015 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin,
vertreten durch seinen Rechtsanwalt, erneut eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte 173). Vom 20. März 2015 bis 18. Mai 2015 war
er in stationärer Behandlung in der Klinik D____ (vgl. IV-Akte 183, S. 2 ff.).
Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ein (vgl. IV-Akte
185, S. 2) und gab eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C____ in Auftrag. Die
Exploration musste jedoch aufgrund eines aggressiven Impulsdurchbruchs des
Beschwerdeführers abgebrochen werden (vgl. IV-Akte 196, S. 7), woraufhin die E____,
[...]spital [...] (nachfolgend: E____-Gutachten), mit der psychiatrischen
Begutachtung beauftragt wurde (E____-Gutachten vom 27. Februar 2017,
IV-Akte 218). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren
aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 6. Juni
2017 ab (vgl. IV-Akte 230). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.141 vom 13.
Dezember 2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte 239, S. 2 ff.).
e) In der Zeit vom 6. Februar 2018 bis zum 6. März 2018
war der Beschwerdeführer erneut in der Klinik D____ hospitalisiert (vgl.
Bericht Dr. med. F____ vom 2. April 2020, IV-Akte 267, S. 2). Ab dem 15. Januar
2019 bis zum 12. Februar 2019 erfolgte eine Hospitalisation in der Klinik G____
(vgl. den Bericht vom 15. Februar 2019; IV-Akte 256). Am 4. September 2019
geriet der Beschwerdeführer in eine Schlägerei und zog sich dabei mehrere
Rissquetschwunden am Kopf zu (vgl. Austrittsbericht [...]spitals [...] vom 6. September
2019 [IV-Akte 252, S. 2 ff.]; siehe auch das Einsatzprotokoll der
Sanität [IV-Akte 265, S. 2]).
f) Im Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer
wiederum bei der Beschwerdegegnerin und verlangte eine Überprüfung seiner
gesundheitlichen Situation (vgl. IV-Akte 246). In der Folge liess er der Beschwerdegegnerin
einen Bericht von Dr. med. F____ vom 12. November 2019 zukommen (vgl. IV-Akte
249, S. 2 ff.). Vom 18. November 2019 bis zum 6. Februar 2020 war er in der Klinik
H____ hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 20. Februar 2020; IV-Akte 258,
S. 2 ff.). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte
zur Berichterstattung auf (vgl. u. a. Bericht von Dr. med. F____ vom 2.
April 2020; IV-Akte 267) und holte die Unterlagen der Krankenversicherung ein
(vgl. IV-Akte 268). Anschliessend holte sie eine Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 16. Juni 2020;
IV-Akte 272). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 10. Juli 2020 die Ablehnung seines Rentengesuchs in Aussicht
(vgl. IV-Akte 273). Dazu äusserte sich dieser am 26. Oktober 2020 (vgl. IV-Akte
283, S. 1 f.) und legte seiner Eingabe eine Stellungnahme von Dr. med. F____
bei (vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2020, IV-Akte 283, S. 3 ff.).
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD ein (vgl. Bericht
Dr. med. I____ vom 4. Dezember 2020, IV-Akte 285) und erliess am 15. Dezember
2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 287). Die
hiergegen erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2021 (Postaufgabe: 1. Februar
2021; IV-Akte 288) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.17 vom
14. September 2021 abgewiesen (vgl. IV-Akte 303, S. 2 ff.).
g) Am 9. Dezember 2021 geriet der Beschwerdeführer als
Beifahrer eines Kleinbusses in einen Verkehrsunfall und erlitt dabei Distorsionen
der Halswirbelsäule, Schulter und des oberen Sprunggelenks rechts (vgl. Bericht
[...]spital vom 9. Dezember 2021, IV-Akte 308.61; Arztzeugnis UVG vom 5.
April 2022, IV-Akte 308.60). Der Beschwerdeführer machte in der Folge am 20.
Januar 2022 eine Schadenmeldung bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (vgl. IV-Akte 308.59), woraufhin diese ihre
Leistungspflicht anerkannte (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2022, IV-Akte
308.57) und Taggelder ausbezahlte (vgl. Taggeldübersicht, IV-Akte 308.38). Am
31. März 2022 teilte die J____ GmbH dem Beschwerdeführer mit, dass das seit
dem 6. Dezember 2021 dauernde Arbeitsverhältnis aus betriebswirtschaftlichen
Gründen per 30. April 2022 beendet werde (IV-Akte 308.34, S. 2).
h) Am 20. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 305). Die
Beschwerdegegnerin tätigte den Sachverhalt aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug vom
20. Juli 2022, IV-Akte 314; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 317) und
medizinischer (vgl. Schreiben Aktenanforderung SUVA vom 14. November 2022,
IV-Akte 322; Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 328) Sicht ab. Die SUVA lehnte
ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ab (IV-Akte 323.7).
Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde mit Schreiben vom
27. April 2023 zurückgezogen (vgl. IV-Akte 332.5). Die Beschwerdegegnerin
teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Juni 2023 mit, dass sie
gedenke, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abzulehnen (IV-Akte 335). Die
gegen den Vorbescheid erhobene Einsprache vom 18. September 2023 (IV-Akte 346) lehnte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2023 ab (IV-Akte 350).
Erwägungen
II.
a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____,
am 23. Oktober 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 25. September 2023 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente, basierend
auf einem mindestens 70-prozentigen lnvaliditätsgrad zuzusprechen.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass
mit dem unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu
bewilligen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Januar
2024.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. Februar
2024.
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt, unter dem Vorbehalt, dass die
Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnen sollte.
III.
Am 19. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020
des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS
2021.
705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364
E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Vorliegend datiert die angefochtene
Verfügung vom 25. September 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der
IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erlassen wurde. Indessen gilt in
Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand: 1.
Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2)
Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden
die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis
31.
Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem
Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der
Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (siehe dazu u. a. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 und 8C_644/2022
vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend liegt die potentiell
massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (geltend gemachte Verschlechterung
des Gesundheitszustands seit dem Autounfall vom 9. Dezember 2021; Bericht [...]spital
vom 9. Dezember 2021, IV-Akte 308.61; Arztzeugnis UVG vom 5. April 2022,
IV-Akte 308.60; Schadenmeldung vom 20. Januar 2022, IV-Akte 308.59; Beschwerde, Rz. 3 ff.) vor dem 1. Januar
2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 25. September 2023 einen
Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab. Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf das psychiatrische E____-Gutachten vom 27. Februar 2018
(IV-Akte 218) sowie die Stellungnahmen RAD vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 334) und
21.
September 2023 (IV-Akte 348).
2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte
287) aufgrund den Folgen eines Autounfalls, in dem der Beschwerdeführer als
Beifahrer verwickelt war, verschlimmert (Beschwerde, Rz. 3 ff.; Replik, S. 3 f.).
Eine richtungsgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers sei durch die medizinische Beurteilung von Dr. med. F____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Januar 2023 (IV-Akte 328)
sowie die medizinischen Einschätzungen von Dr. med. K____ vom 22. August
2023.
(Beilage Beschwerde [BB] 8) und 19. Oktober 2023 (BB 9) belegt, die beide eine
schwere depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie
chronische Schmerzstörungen diagnostiziert hätten (Beschwerde, Rz. 4-6; Replik,
S. 3).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei
in keinster Weise nachvollziehbar, dass ein «Bagatellunfall», wie er vom
Beschwerdeführer ins Feld geführt werde, geeignet sei, die vorgebrachten
Diagnosen auszulösen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 2). Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit liege im Wesentlichen ein unveränderter medizinischer
Sachverhalt und daher keine rentenerhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor (BA, Rz. 2 f.; Duplik, S. 1).
2.4
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 25. September 2023 (IV-Akte 350) einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2021.
anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1.
ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024
E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird
(lit. b). Anlass zur Revision einer
Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des
Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die
wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich
verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine
revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer
pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des
Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016
vom 3. März 2017 E. 4.2.). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)
zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.
2.3
mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023
vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9
E. 2.3).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige
Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18.
Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung
vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 287).
3.4
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132
V 93 E. 4).
3.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.6
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.7
3.7.1
Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a
Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich
fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der funktionellen
Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung
sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen
in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art.
49.
Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid
im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4 IVG) und können bei Bedarf selber
ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).
3.7.2
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem
externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231
E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu
differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte
gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In
solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).
3.8
Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich
grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfü-gung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E.
6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu
berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung
beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts
8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit
der Verfügung vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 287) eine relevante
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten, was den Berichten der
behandelnden Ärzte, insbesondere den Berichten und Stellungnahmen von
Dr. med. F____ sowie Dr. med. K____ entnommen werden könne. Die
Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, das Vorliegen einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor,
wobei sie sich auf das psychiatrische E____-Gutachten vom 27. Februar 2018
(IV-Akte 218), die Stellungnahmen des RAD vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 334) und
21.
September 2023 (IV-Akte 348) sowie jene von Dr. med. L____, Kreisarzt der
SUVA, vom 13. Oktober 2022 (IV-Akte 332.48) stützt. Die zentralen Aussagen der
ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz zusammengefasst.
4.1.2
Im psychiatrischen E____-Gutachten vom 27. Februar 2017
wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifizierter
Zustand im Rahmen einer neurotischen Entwicklung auf dem Boden einer
Verbitterungs- bzw. Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vor dem Hintergrund einer
Persönlichkeitsstörung (differenzialdiagnostisch [DD]:
Persönlichkeitsakzentuierung) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (DD:
Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven
(aktenanamnestisch auch ängstlichvermeidenden und histrionischen) Anteilen
(ICD-10 F61.0/Z73.1) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit waren im E____-Gutachten eine rezidivierende depressive
Störung aktenanamnestisch, derzeit allenfalls leichte Episode (ICD-10 F33.0),
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aktenanamnestisch, derzeit
diagnostische Kriterien nicht erfüllt (ICD-10 F45.4.) sowie eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aktenanamnestisch, derzeit
ICD-10-Kriterien nicht erfüllt, aufgeführt worden (vgl. IV-Akte 218, S. 16). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im E____-Gutachten festgehalten worden,
unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der Ergebnisse der
Querschnittsuntersuchung gehe man davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der
Tätigkeit als Hilfsarbeiter generell gegeben sei. Die tatsächlich vorliegenden
Einschränkungen seien aufgrund der anzunehmenden Aggravation schwer zu
beurteilen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden relevante Defizite in der
Interaktions- bzw. Kontaktfähigkeit. Es sei mit rezidivierenden
Anspannungszuständen, möglicherweise auch Fremdaggressivität, zu rechnen. Diese
Zustände basierten sowohl auf der Persönlichkeitsstruktur des Exploranden, als
auch auf einer massiven Kränkung. Es sei denkbar, dass die Anspannungszustände
nur bedingt steuerbar seien. Aus diesem Grund erachte man Tätigkeiten mit
Kundenverkehr (z. B. Chauffeur mit Lieferaufgaben) als nicht zumutbar. In
einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Kundenverkehr werde
die Arbeitsfähigkeit als nicht relevant eingeschränkt erachtet. Die bereits
vorbeschriebene 20%-ige quantitative Einschränkung sei aufgrund der reduzierten
Durchhaltefähigkeit nachvollziehbar. Zusammenfassend sei von einer ca. 80%-igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit auszugehen (vgl.
IV-Akte 218, S. 21 f.).
4.1.3
Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 2. April
2020.
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Ausprägung (ICD-10 F33.2),
eine Impulskontrollstörung mit aggressiven Durchbrüchen und intermittierend mit
Kontrollverlust über sein Verhalten (F63), möglicherweise im Zusammenhang mit
der Depression aufgrund verminderter Stressresistenz, eine posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
sowie einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit
impulsiven und narzisstischen Anteilen fest (IV-Akte 267, S. 4 f.). Aus
psychiatrischer Sicht bestehe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Chauffeur. Diese begründet sich durch die
Beschwerden wie Antriebsstörung, Stressintoleranz, verminderte emotionale
Belastbarkeit, Adaptations- und Umstellungsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Ermüdbarkeit
sowie den beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen, insbesondere
hinsichtlich Konzentrationsproblemen. Dadurch würden auch Funktionseinbussen in
Höhe von 70 % für Verweistätigkeiten bestehen (IV-Akte 267, S. 1 f.).
4.1.4
In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 führte Dr.
med. F____ an, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.2), einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) sowie einem Tinnitus. Bezüglich der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe nach wie vor mindestens eine
100.
% reduzierte Leistungsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als
Chauffeur und hinsichtlich einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit
(Securitas und ähnliche Tätigkeiten) sei eine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit
von mindestens 60 % gegeben (IV-Akte 283, S. 4 f.).
4.1.5
Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem
Bericht vom 11. Juli 2022 in diagnostischer Hinsicht wiederum aus, dass der Beschwerdeführer
unter einer komplexen Anpassungsreaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8;
=sonstige Reaktion auf schwere Belastung) seit dem Autounfall (Arbeitsunfall)
vom 9. Dezember 2021 mit psychotraumatologischen Symptomen,
differenzialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) mit folgenden Symptomen leide: schweren Schlafstörungen,
Alpträume, Wahrnehmungsstörungen (Beobachtungs- und Verfolgungswahnideen),
vegetative Symptome und Nachhallerinnerungen. Der Beschwerdeführer leide zudem
unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive
Episode (ICD-10 F33.2), einer Impulskontrollstörung mit aggressiven Durchbrüchen
und intermittierend mit Kontrollverlust über sein Verhalten (F63),
möglicherweise im Zusammenhang mit der Depression aufgrund verminderter
Stressresistenz, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einem Verdacht auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit impulsiven und narzisstischen Anteilen. Die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiter betrage 100 %. Diese beziehe sich auch auf Verweistätigkeiten
(IV-Akte 320.17).
4.1.6
Dr. med. L____, FMH Neurologie, hielt in seinem Bericht
vom 13. Oktober 2022 zuhanden der SUVA mit, dass auf dem neurologischen
Fachgebiet keine Beschwerden in kausalem Zusammenhang zum Unfall mit Einfluss
auf die berufliche Leistungsfähigkeit bestehen würden, die Einfluss auf die
berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten (IV-Akte 332.48, S.
6).
4.1.7
In seinem Bericht vom 20. Januar 2023 hielt Dr. med. F____
fest, der Beschwerdeführer leide unter einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig. schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2), St. n. dem
Autounfall (Arbeitsunfall) vom 9. Dezember 2021 mit psychotraumatologischen
Symptomen, differenzialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit folgenden Symptomen: schwere
Schlafstörungen, Alpträume, vegetative Symptome und Nachhallerinnerungen. Beim
Beschwerdeführer sei zudem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein Verdacht auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit Überwiegen von negativer Aktivität,
emotionaler Labilität, Ängstlichkeit, Verschlossenheit und Depressivität, eine
Impulskontrollstörung mit aggressiven Durchbrüchen und intermittierend mit
Kontrollverlust über sein Verhalten (F63), möglicherweise im Zusammenhang mit
der Depression aufgrund verminderter Stressresistenz, ein Verdacht auf einen
St. n. benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS) posteriorer Bogengang
sowie eine chronische Cervicobrachialgie rechts zu diagnostizieren. Dr. med. F____
gehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der bestehenden Symptomatik
(Antriebsstörung, Stressintoleranz, depressive Stimmung, herabgesetzte
Belastbarkeit sowie beschriebene kognitive Beeinträchtigungen insbesondere
hinsichtlich Konzentrationsproblemen) von einer 70%-igen Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Bereich als Reinigungsmitarbeiter bzw. Chauffeur wie auch für
leidensangepasste Tätigkeiten aus (IV-Akte 328, S. 6 f.).
4.1.8
Dr. med. K____ hielt in ihrem Bericht vom 19. Oktober
2023.
diagnostisch eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine
schwergradige depressive Episode (im Rahmen einer chronifizierten depressiven
Störung, am ehesten im Sinne einer Traumafolgestörung) sowie eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (am ehesten im Sinne
einer Traumafolgestörung) fest. Die vom Patienten beschriebene Verschlechterung
des psychischen Befindens seit dem Autounfall im Jahr 2021 scheine plausibel.
Auch sei anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft, dass eine
posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung bereits seit Jahren (2008) vorbestehe. Zwar sei in den Akten
geschildert, dass der Unfall im Jahr 2021 bei geringer Geschwindigkeit erfolgt
sei und somit kein adäquates Trauma darstelle. Was jedoch von einem Patienten
als «extrem bedrohlich» erlebt werde, sei in Abhängigkeit von seiner
Persönlichkeitsstruktur und seinen Vorerfahrungen sehr individuell. In diesem
Zusammenhang sei anzumerken, dass beim Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt
bereits relevante psychische Einschränkungen vorgelegen hätten, die eine verminderte
Copingfähigkeit erklären würden (IV-Akte 351, S. 44).
4.1.9
Prof. Dr. med. M____, FMH Neurologie, führte in seiner
Beurteilung vom 22. Dezember 2022 an, beim Beschwerdeführer könne ein
Verdacht auf eine craniomandibuläre Dysfunktion, ein Verdacht auf eine
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ein Verdacht auf einen benignen paroxysmalen
Lagerungsschwindel (BPLS) posteriorer Bogengang sowie eine chronische
Cervicobrachialgie rechts diagnostiziert werden (IV-Akte 332.31).
4.1.10
Der RAD-Arzt Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2023 aus, dass ein
Vergleich der Befunde im E____-Gutachten vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 218) und
gegenüber dem Bericht von Dr. med. F____ vom 20. Januar 2023 (IV-Akte 328)
zeigen würde, dass im Wesentlichen ein ähnlicher Zustand wie zum Zeitpunkt des
Gutachtens vorliege. Die von Dr. med. F____ geltend gemachte Einschränkung des
Kurzzeitgedächtnisses und die fehlenden Erinnerungen an die Lokalisation des
Ortes, wo er sich befinde, (vgl. IV-Akte 328, S. 2), sei in dieser Ausprägung
nicht plausibel, zumal sich der Beschwerdeführer für die zahlreichen ärztlichen
Termine und SUVA-Untersuchungen von einer Ausnahme abgesehen stets pünktlich
und selbständig eingefunden habe. Zudem habe sich auch die Medikation seither
kaum geändert. Auch die geltend gemachte Impulskontrollstörung sei seit vielen
Jahren bekannt und sei im E____-Gutachten zitiert und erwähnt worden. Die
Impulskontrollstörung sei mindestens seit dem Austrittsbericht der [...] Kliniken
[...] vom 30. Juni 2010 (vgl. IV-Akte 200, S. 2 f.) dokumentiert. Damals sei
dem Beschwerdeführer die weitere ambulante Behandlung in der psychiatrischen
Poliklinik wegen seines aggressiven Durchbruchs verwehrt worden. Diese
Impulskontrollstörung sei in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt worden, indem festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer
für die angestammte Tätigkeit und für Tätigkeiten mit Kundenkontakt dauerhaft
arbeitsunfähig sei und bleibe. Dies bedeute aber nicht, dass er in Verweistätigkeiten,
bei welchem die Impulskontrollstörung wenig ins Gewicht falle, mehr als 20 %
arbeitsunfähig sei. Zusammenfassend würden weiterhin die im E____-Gutachten
beschriebenen psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Eine massgebliche
Verschlechterung könne befundbasiert nicht bestätigt werden. Damit sei auch die
Arbeitsfähigkeit wie bisher einzuschätzen (IV-Akte 334, S. 4).
4.1.11
Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH
Allgemeine Innere Medizin, vom RAD hielt ferner in seiner Stellungnahme vom 21.
September 2023 fest, die von Dr. med. F____ aufgeführten Befunde (« […] bedrückte
Stimmung mit innerer Anspannung bei verzweifelter Haltung aufgrund der
wiederholt auftretender Symptomverschlechterung, depressive Grundstimmung mit
Ratlosigkeit, anhaltender Grübeln mit Stimmungsschwankungen und Erschöpfung mit
erheblicher Sorge wegen seinem psychischen Zustand insbesondere seine Vaterrolle
und die Rolle als Ehemann sowie innere Anspannung mit erheblicher
Stressintoleranz, vermehrt Umständlichkeit des Denkens und auch Affektlabilität.
[…]»; vgl. IV-Akte 328, S. 3) könnten weiterhin der bekannten und im E____-Gutachten
ausführlich erläuterten rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung
zugeordnet werden. Seit dem Aufenthalt in der Klinik H____ von 18. November 2019
bis 6. Februar 2020 sei auch keine stationäre psychiatrische Behandlung mehr
erforderlich gewesen, dies im Gegensatz zum Zeitraum zwischen 2015 und 2020,
als noch vier stationäre psychiatrische Klinikaufenthalte notwendig gewesen
seien. Zusammengefasst seien die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich
einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustands nicht überzeugend (IV-Akte
348, S. 2).
4.2
4.2.1
Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen
Stellungnahmen, insbesondere den Berichten von Dr. med. F____ vom 11. Juli 2022
(IV-Akte 320.17) und 20. Januar 2023 (IV-Akte 328) sowie von Dr. med. K____ vom
19.
Oktober 2023 (IV-Akte 351, S. 44-46), kann der Ansicht des
Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2 und E. 4.1.1. hiervor) nicht gefolgt
werden, es liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Dezember 2020
(IV-Akte 287) eine wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.
3; vgl. E. 3.2.-3.3. hiervor). Diesbezüglich ist vielmehr mit dem RAD
davon auszugehen, dass keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. sogleich E. 4.2.2.-4.2.3.).
4.2.2
Dr. med. F____ hält in seinem Bericht vom 20. Januar
2023.
zwar fest, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem
Autounfall vom 9. Dezember 2021 verschlechtert («[…] erheblich
beeinträchtigter Gesundheitszustand mit Phasen von deutlicher Verschlechterung
des psychischen Zustandes, insbesondere seit dem Autounfall (Arbeitsunfall) vom
9.
Dezember 2021 mit chronifiziertem Verlauf […] (IV-Akte 328, S. 2) und
schätzt die Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 70 % ein, anstatt
noch wie im Bericht vom 2. April 2020 auf 60 % (IV-Akte 283, S. 5). Gestützt
auf die von Dr. med. F____ gestellten Befunde und Diagnosen kann eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers jedoch nicht
nachvollzogen werden. So erstellte Dr. med. F____ in den Berichten vom 11.
Juli 2022 (vgl. das Unterkapitel «Psychopathologischer Befund nach AMDP», IV-Akte
320.17, S. 2 f.) und 20. Januar 2023 (vgl. das Unterkapitel «Ausführliche objektive
Befunde auf Basis Ihrer Untersuchungen», IV-Akte 328, S. 4 f.) aus
psychiatrischer Sicht im Wesentlichen dieselben Befunde wie in seinem Bericht
vom 2. April 2020 (vgl. das Unterkapitel «Ärztlicher Befund», IV-Akte 267,
S. 4 f.) sowie seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (vgl. das
Unterkapitel «Psychopatholoqischer Befund nach AMDP vom 12. Oktober 2020, IV-Akte
283, S. 4), welcher beide vor dem Unfall vom 9. Dezember 2021 verfasst
wurden. In diesem Sinne ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. F____ bei
einer im Wesentlichen gleichen Befundlage und Diagnosestellung vor und nach dem
Unfall vom 9. Dezember 2021 am 2. April 2020 hinsichtlich einer
Verweistätigkeit noch von einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war
(IV-Akte 267, S. 6), diese aber am 19. Oktober 2020 auf 60 % schätzte (vgl.
IV-Akte 283, S. 5). Keine wesentlichen Diskrepanzen bestehen ferner zwischen
den von Dr. med. F____ in seinen Berichten vom 11. Juli 2022 (IV-Akte
320.17, S. 1) und 20. Januar 2023 (IV-Akte 328, S. 5 f.) aufgeführten psychiatrischen
Diagnosen (vgl. E. 4.1.5. und E. 4.1.7. hiervor) sowie jenen, welche er vor dem
Unfall (9. Dezember 2021) im Bericht vom 2. April 2020 (IV-Akte 267,
S. 1 f.) sowie der Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (IV-Akte
283, S. 4 f.) festhielt (vgl. E. 4.1.3. und E. 4.1.4.
hiervor).
4.2.3
Bezüglich der Diagnosestellung ist ferner mit dem RAD insbesondere
hervorzuheben (vgl. IV-Akte 334, S. 4), dass die von Dr. med. F____
erwähnte Impulskontrollstörung (vgl. Berichte vom 11. Juli 2022, IV-Akte 320.17,
S. 1 ff. und vom 20. Januar 2023, IV-Akte 328, S. 5 ff.) bereits im E____-Gutachten
erwähnt und insoweit berücksichtigt wurde, dass das Belastungsprofil einer
leidensangepassten Tätigkeit ohne Zeitdruck und Kundenverkehr umfasse (IV-Akte
218, S. 21). Auch ein Vergleich zwischen den im E____-Gutachten vom 27. Februar
2017.
festgehalten Befunden (vgl. IV-Akte 218, S. 12 ff.) und jenen, die von Dr.
med. F____ vom 20. Januar 2023 dokumentiert wurden (vgl. IV-Akte 328,
S. 4 f.), zeigt, dass – wie der RAD zutreffend aufführt (vgl. IV-Akte
334, S. 4) – im Wesentlichen von einem ähnlichen Zustand auszugehen ist, wie
zum Zeitpunkt des Gutachtens, d. h. vor dem Unfall vom 9. Dezember 2021.
4.2.4
Auch die Einschätzung von Dr. med. K____, welche anführt,
die vom Beschwerdeführer beschriebene Verschlechterung des psychischen
Befindens seit dem Autounfall vom 9. Dezember 2021 erscheine ihr aus fachlicher
Sicht plausibel (IV-Akte 351, S. 45 f.), vermag nichts am Ergebnis der
fehlenden revisionsbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers zu ändern. So räumt Dr. med. K____ selbst ein, dass sie eine
allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2017 aufgrund der
Behandlungskürze des Beschwerdeführers (Behandlung seit 16. Juni 2023, IV-Akte
351, S. 44) nur eingeschränkt beurteilen könne. Überdies ist zu bemerken, dass
gemäss Dr. med. K____ nach der medikamentösen Einstellung auf das
Antidepressivum Venlafaxin sich bereits eine minimale Verbesserung des
psychischen Befindens und ein beginnender Rückgang der Ängste und der Schmerzen
gezeigt habe (IV-Akte 351, S. 45).
4.2.5
Zweifel an einer wesentlichen Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht seit dem Jahr
2020.
und dessen geltend gemachten Leidensdrucks (vgl. Beschwerde, Rz. 4 ff.;
Replik, S. 2 ff.) bestehen schliesslich aufgrund des Umstands, dass für
den Beschwerdeführer – nachdem er sich zwischen 2015 und 2020 insgesamt fünfmal
stationär in Kliniken hat behandeln lassen müssen (in der Klinik D____ vom 20.
März 2015 bis 18. Mai 2015 [IV-Akte 188], vom 2. März 2016 bis 4. April 2016 [IV-Akte
209, S. 6 ff.], vom 6. Februar 2018 bis 6. März 2018 [implizit: IV-Akte 267,
S. 2], in der Klinik G____ vom 15. Januar 2019 bis 12. Februar 2019
[IV-Akte 256] sowie in der Klinik H____ vom 18. November 2019 bis 6. Februar
2020.
[IV-Akte 258, S. 2 ff.]) – seit 2021 kein Klinikaufenthalt angeordnet wurde
bzw. erforderlich gewesen zu sein scheint (vgl. Bericht Dr. med. I____, IV-Akte
348, S. 2).
4.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung
der Berichte von Dr. med. F____ vom 11. Juli 2022 (IV-Akte 320.17) und 20.
Januar 2023 (IV-Akte 328), von Dr. med. K____ vom 19. Oktober 2023 (IV-Akte
351, S. 44-46), sowie von Dr. med. L____ (IV-Akte 332.48) zu Recht davon
ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 15. Dezember 2020
(IV-Akte 287) keine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands
aus psychiatrischer Sicht eingetreten ist, welche Anlass zur Revision des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geben
würde. Die Beschwerdegegnerin hat dabei richtigerweise auf das E____-Gutachten
vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 218), welches die bundesgerichtlichen
Anforderungen an ein beweiskräftige medizinische Begutachtung erfüllt (vgl.
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.17 vom 15. Dezember
2020.
E. 4.3.7. mit Verweis auf Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt IV.2017.141 vom 6. Juni 2017 E. 4.5.-4.8.; vgl. E. 3.5. hiervor), sowie
auf die Einschätzungen des RAD vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 334) und 21. September
2023.
(IV-Akte 348) abgestellt und ist überdies – mit Blick auf den Autounfall
vom 9. Dezember 2021 – zu Recht auch nicht von revisionsbegründende Änderungen
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht
ausgegangen (vgl. Bericht Prof. Dr. med. M____, IV-Akte 332.31; vgl. E. 4.1.9.
hiervor). Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Deckung durch die
Rechtsschutzversicherung bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist
seinem Vertreter, B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, aus
der sich ablesen liesse, welche Stundenaufwände einerseits im Jahr 2023 und
andererseits im Jahr 2024 entstanden. Da die zeitlichen Aufwände im
Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2023 im Jahr 2023 und
jene mit der Replik vom 8. Januar 2024 im Jahr 2024 anfielen, rechtfertigt es
sich, die Mehrwertsteuer für die Pauschale von Fr. 3'000.00 je hälftig
(Fr. 1'500.00) anhand des Mehrwertsteuersatzes der Jahre 2023 (7.7 %, d. h.
Fr. 115.50) sowie 2024 (8.1 %, d.h. Fr. 121.50) zu berechnen. Dies
ergibt eine Mehrwertsteuer von total Fr. 237.00.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist B____,
Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 237.00
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: