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Entscheid

IV.2023.113

IVG Beschwerde abgewiesen. Voraussetzungen für Gewährung beruflicher Massnahmen nicht gegeben.

13. Juni 2024Deutsch15 min

Vorbescheid vom 8. August 2023 (IV-Akte 45) die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller , Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.113

Verfügung vom 4. Oktober 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1998 geborene Beschwerdeführer und gelernte Hauswart

(IV-Akte 19, S. 12 ff.) arbeitete ab dem 1. April 2022 als Hauswart/Facility

Assistant bei C____ Ltd. (vgl. Zwischenzeugnis 30. Januar 2023, IV-Akte 19, S.

1). Am 23. Januar 2023 kündigte die Arbeitnehmerin dem Beschwerdeführer das

Arbeitsverhältnis (IV-Akte 34, S. 141). Der Beschwerdeführer absolvierte in der

Folge eine Ausbildung zum Eventmanager, welche er erfolgreich abschloss

(IV-Akte 39, S. 2 f.).

b)

Mit Anmeldung vom 5. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer

aufgrund eines Bandscheibenvorfalles bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug (IV-Akte 1). In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den

Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und stellte mit

Vorbescheid vom 8. August 2023 (IV-Akte 45) die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen

und Rentenleistungen in Aussicht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (IV-Akte

48) bestätigte sie ihren Vorbescheid.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 2. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2023 und die Kostenübernahme für eine

Umschulung.

b)

Mit Eingabe vom 27. November 2023 reicht der Beschwerdeführer den

Interventionsbericht des Schmerzzentrums am Kunstmuseum vom 9. November 2023,

den Sprechstundenbericht von Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie, FMH, vom 25. Oktober 2023 und den Bericht der E____ vom 26. Oktober

2023.

betreffend das MRT LWS nativ vom 25. Oktober 2023 ein.

c)

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Umschulungsfrage auf ein Nichteintreten und

hinsichtlich der Rentenfrage auf eine Abweisung.

d)

Mit Replik vom 1. März 2024 verlangt der nun anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und es

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

Eingliederungs- und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die

Verfügung vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen,

weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen,

bevor sie erneut über den Leistungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer

entscheide.

e)

Mit Duplik vom 4. April 2024 verlangt die Beschwerdegegnerin in

Abweichung zur Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er müsse aufgrund der

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwingend einen Berufswechsel vornehmen. Dem

RAD könne in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden und der Beurteilung müsse die

Beweiskraft aberkannt werden. Da ferner die weiteren gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt seien, bestehe ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass

gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des RAD, dem Beschwerdeführer

sämtliche Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar seien. Da die

Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen

nicht erfüllt seien, sei die Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu schützen und die

Beschwerde abzuweisen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers

zu Recht verneinte. Zwischen den Parteien zu Recht unstrittig ist, dass die

Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung nicht gegeben sind. Es

erübrigen sich daher entsprechende Weiterungen.

3.

3.1

3.1.1

Nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von

einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Mass­­nahmen erfüllt sind

(lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden

Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht

unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der

Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu

erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).

Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in

Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehört unter anderem die

vorliegend interessierende Umschulung.

3.1.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung

auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität

notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder

verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulungen gelten auch

Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung

führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

notwendig sind (Art. 6 Abs. 2 IVV).

3.1.3

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person

wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf

und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden

zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert

handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 mit Hinweis auf

BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Juli 2022).

Begrifflich erfasst werden berufsbildende Massnahmen, die notwendig und

geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen

Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit

zu verschaffen. Es liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn

invaliditätsbedingt ergänzende Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden

müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_652/2007 vom 24. Juli 2008, E. 1.3)

3.2

3.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122

V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.

8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen).

3.2.2

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den

IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des

Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung

nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten

Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich

auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall

unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind

versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht

erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten

daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16.

September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten

nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und

die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:

Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –,

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen

sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des

Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

4.

4.1

Vorab ist die medizinische Sachlage darzustellen und zu beleuchten,

da, wie dargestellt (E. 3.1.1. hiervor), das Vorhandensein eines (drohenden)

invalidisierenden Gesundheitsschadens Ausgangspunkt jeden Anspruchs auf

Eingliederungsmassnahmen darstellt.

4.2

4.2.1

Mit Bericht vom 28. April 2021 diagnostizierte Dr. med. D____,

Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, ein Verhebetrauma vom 20. April 2021

mit sensibler radikulärer Reizsymptomatik L4 links bei mediolateraler und

foraminaler Diskushernie L4/5 links. Im Rahmen der wiederholten Belastung beim

Zügeln seines Betriebs sei es zu einem Verhebetrauma gekommen infolge Müdigkeit

mit Riss des Anulus an der schwächsten Stelle, nämlich mediolaterl/foraminal.

Mit der therapeutischen Infiltration habe die Schmerzsymptomatik sehr gut

behandelt werden können (IV-Akte 38, S. 32).

4.2.1

Mit Sprechstundenbericht vom 12. Mai 2021 (IV-Akte 34, S. 10) berichtete

Dr. med. F____, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin FMH, von einem

Verhebetrauma des Beschwerdeführers am 20. April 2021 mit sensibler

Reizsymptomatik L4 links bei mediolateraler und foraminaler Diskushernie L4/5

links und CT-gesteuerter L4 Infiltration vom 27. April 2021 mit anhaltender

Schmerzreduktion. Im Rahmen der Beurteilung und des Procederes führte der

Mediziner aus, es sei von Seiten der Radikulopathie nach der Wurzelinfiltration

L4 links von einem sehr erfreulichen Verlauf zu sprechen. Der Beschwerdeführer

sei wieder frei mobilisierbar ohne Einsatz von Gehstöcken. Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit schweigt der Bericht.

4.2.2

Eine Verlaufskontrolle der Diskushernie im G____spital [...] vom 7. Juli

2021.

mit MRI LWS nativ vom gleichen Tag zeigte eine bekannte Diskopathie. Im

Vordergrund stünde die Dehydration der Disci in den Segmenten LWK 4/5 sowie LWK

5/SWK 1. Bei LWK 4/5 weitgehend stationäre flachbogige mediane/rechts

paramedian betonte Diskushernie mit Tangierung jedoch ohne Affektion der recassalen

L5 rechts. Im Übrigen Status idem (IV-Akte 38, S. 27). Angaben über die

Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht nicht zu entnehmen.

4.2.3

Im MRT nativ vom 12. Mai 2022 (vgl. Bericht vom 13. Mai 2022, IV-Akte

33, S. 7) wurde auf Höhe LWK 5/SWK 1 eine Chondrose, extraforaminal links

grosse umschriebene Diskusherniation mit Kompression der Wurzel L5 links beim

Austritt aus dem Neuroforamen festgestellt. Ferner auf LWK 4/5 eine Chondrose

mit Riss des Anulus fibrosus und flacher breitbasiger DH mediolateral rechts,

sowie eine konsekutiv rezessale Enge mit Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts

ohne Kompression in der Untersuchungsposition. Die übrigen Segmente wurden als

unauffällig beschrieben.

4.2.4

Am 22. August 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Praxis von

Dr. med. F____ vorstellig, da es unter der körperlichen Belastung bei der

Arbeit inkl. Heben von Lasten zur erneuter Ausstrahlung in die linke untere

Extremität bis auf Höhe des lateralen Unterschenkels links gekommen sei. Sensomotorische

Defizite würden verneint. Die Arbeit im Bereich der Haustechnik sei nach

Angaben des Beschwerdeführers zu 50% möglich. Nach einer Wurzelinfiltration L5

links zeige sich bei Austritt ein flüssiges Gangbild. Dr. med. F____ äusserte

sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 34, S. 5).

4.2.5

Mit Bericht vom 23. August 2022 (IV-Akte 33) diagnostizierte Dr. med. F____

eine chronische Lumboischialgie, DD eine intermittierende Radikulopathie L5

links ohne sensomotorische Defizite. Im Befund hielt Dr. med. F____ ein

flüssiges Gangbild ohne neurologische Defizite und ohne Begleitung mit

klinischem Schonhinken fest. Zehen-/Fersen-/Einbeinstand bds. problemlos. Schmerzausstrahlung

vom Gesäss über Oberschenkelhintenaussenseite in den lateralen Unterschenkel.

Keine Hypästhesie an der Wadenaussenseite zur Grosszehe ziehend. Keine Fusshebeparese/Grosszehenhebeschwäche.

Fersengang problemlos/kein Steppergang. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind

dem Bericht keine Angaben zu entnehmen.

4.2.6

Mit Bericht vom 6. Juli 2023 (IV-Akte 30) führte Dr. med. D____ aus,

dass der Fall am 20. Juni 2023 abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer

könne die angestammte Tätigkeit wieder aufnehmen. Es bestehe kein weiterer

Behandlungsplan.

4.2.7

Mit Gesundschreibung vom 27. Juli 2023 (IV-Akte 40, S. 2) attestierte

Dr. med. H____, Fachchiropraktiker SCG EGU dem Beschwerdeführer seit dem 1.

Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer belastungsangepassten

Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer von seinem

Chiropraktiker seit dem 30. August 2022 in unterschiedlichem Masse eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Ärztliche Zeugnisse vom 15. August 2022,

IV-Akte 34, S. 31; vom 26. August 2022, IV-Akte 34, S. 32; vom 12. September

2022, IV-Akte 18, S. 4; vom 26. September 2022, IV-Akte 18, S. 3; vom 26.

Oktober 2022, IV-Akte 34, S. 91; vom 9. November 2022, IV-Akte 34, S. 96; vom

30.

November 2022, IV-Akte 34, S. 145; vom 23. Dezember 2022, IV-Akte 34, S.

144; vom 3. Februar 2023, IV-Akte 34, S. 142; vom 4. Mai 2023, IV-Akte 18, S. 1).

4.2.8

Mit Bericht vom 5. August 2023 (IV-Akte 42) führte der RAD-Arzt Dr. med.

I____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Zertifizierter Gutachter SIM, aus, mit

Blick auf die Diagnose eines Status nach Diskushernie L5/S1 estraforamisch links

mit sensiblem Ausfall L5 links liege kein IV relevanter Gesundheitsschaden vor.

Der Beschwerdeführer sei obwohl für die zuletzt ausgeübte wie auch in einer

angepassten Tätigkeit (ohne regelmässiges Heben und Tragen von schweren Lasten)

seit Juni 2023 zu 100% arbeitsfähig.

4.2.9

Mit Bericht vom 25. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med.

D____ vorstellig, da er seit einer Woche unter starken Schmerzen im rechten

Gesäss litt, welche in der Nacht aufgetreten seien. Dr. med. D____

diagnostizierte eine sensible radikuläre Reizung L5 rechts bei intraforminaler

Diskuhernie L5/S1 veranlasste am 25. Oktober ein MRT LWS nativ, welches die

bekannte Diskushernie LWK5/SWK 1 zeigte und empfahl eine therapeutische

Infiltration. Diese erfolgte am 9. November 2023 im Schmerzzentrum am

Kunstmuseum (vgl. Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2023; Bericht E____ vom

26.

Oktober 2023; Interventionsbericht vom 9. November 2023) In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit sind weder dem Sprechstundenbericht, dem Bericht der E____ noch

dem Interventionsbericht Angaben zu entnehmen.

4.3

4.3.1

In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen, dass die

vom Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichten Berichte (vgl. E. 4.2.10

hiervor; Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2023; Bericht E____ vom 26.

Oktober 2023; Interventionsbericht vom 9. November 2023) allesamt nach der

Verfügung vom 4. Oktober 2023 datieren und daher grundsätzlich ausserhalb des

gerichtlichen Prüfungszeitraums liegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021

vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Entsprechende Berichte sind indes zu berücksichtigen,

wenn und soweit sie sich auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen

respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall,

ergeben sich doch aus den fraglichen Berichte keine Anhaltspunkte in Bezug auf

die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den zu beurteilenden Zeitpunkt.

Die fraglichen Berichte sind daher im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens unbeachtlich.

4.3.2

Auf den Bericht des RAD vom 5. August 2023 ist abzustellen, da er die

höchstrichterlichen Anforderungen an beweisrechtliche Expertisen erfüllt. In

Bezug auf die zu beurteilenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass sich

aus der gesamten Aktenlage – wie vom RAD festgehalten (vgl. E. 4.8. hiervor) - ab

Juni 2023 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ergibt. So führte der behandelnde Arzt,

Dr. med. D____, mit Bericht vom 6. Juli 2023 aus (vgl. E. 4.2.6. hiervor), der

Fall sei am 20. Juni 2023 abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer könne

seine (angestammte) Tätigkeit wieder aufnehmen. Gegenteiliges ist aus den

massgeblichen Akten nicht ersichtlich. Vielmehr geht auch der behandelnde

Chiropraktiker mit Gesundschreibung vom 27. Juli 2023 seit dem 1. Juni 2023

wieder von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (E

4.2.7

hiervor). Zwar beschränkt er diese auf eine belastungsangepasste

Tätigkeit. Allerdings beschreibt er weder ein Tätigkeitsprofil, noch führt er

nachvollziehbar aus, weshalb dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit

als Hauswart nicht mehr zumutbar sein sollte. Das Bundesgericht geht jedoch

ohnehin davon aus, dass bei einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen

besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 23. Dezember 2021 E.

5.2

f.). Da angesichts der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers keine (drohende) Invalidität nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1

IVG besteht, sind die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen

nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin lehnte entsprechende Massnahmen mit

Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu Recht ab.

5.

5.1

Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang sind die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von CHF 800.00, vom Beschwerdeführer zu tragen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: