IV.2023.114
Rente
13. März 2024Deutsch33 min
Arbeitslosenversicherung (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; IV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. März 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach und Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.114
Verfügung vom 10. Oktober 2023
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1970, ist
Mutter von vier Kindern (geboren 1997, 2002, 2003 und 2005; vgl. IV-Akte 3, S.
2). Sie reiste (gemäss Internetauszug aus dem kantonalen Datenmarkt) im Jahr
1986 aus [...] in die Schweiz ein. Ab 1989 war sie hier erwerbstätig.
Zwischenzeitlich bezog sie auch immer wieder Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; IV-Akte
213). Im März 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte
3, S. 1 ff.). Zuvor war sie letztmals im Jahr 2002 erwerbstätig gewesen (vgl.
den Auszug aus dem IK; IV-Akte 213). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich
erteilte sie der C____ den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der
Beschwerdeführerin (Gutachten vom 22. Januar 2010; IV-Akte 20, S. 2 ff.).
Schliesslich führte sie am 8. Februar 2010 eine Haushaltsabklärung durch (vgl.
den Bericht vom 10. Februar 2010; IV-Akte 22). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 25, 29 und 30) verneinte sie mit Verfügung
vom 5. Mai 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte
40).
b) Im Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin bei der D____ Pensionskasse
eine Stelle als Hauswartin (Pensum: 10 Stunden pro Woche) an (vgl. IV-Akte 62
und IV-Akte 76). Im Dezember 2014 wurde bei ihr ein Mammakarzinom links
diagnostiziert (vgl. IV-Akte 57, S. 16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische
Behandlungen (vgl. u.a. IV-Akte 57, S. 5 ff.). Im Dezember 2015 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 52).
Die IV-Stelle holte in der Folge bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Berichte
ein (IV-Akte 56; IV-Akte 57, S. 1 ff.; IV-Akte 66; IV-Akte 84; IV-Akte 71; IV-Akte
83; IV-Akte 88). Überdies wurde am 20. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung
vorgenommen (vgl. IV-Akte 61). Am 17. Juli 2018 äusserte sich der RAD (vgl.
IV-Akte 91). Anschliessend holte die IV-Stelle nochmals ärztliche Unterlagen
ein (vgl. IV-Akten 95-97). Daraufhin nahm der RAD am 9. November 2018 erneut
Stellung (vgl. IV-Akte 100). Eine weitere Stellungnahme des RAD wurde im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens eingeholt (Stellungnahme vom 12. April 2019; IV-Akte
113). Am 6. Mai 2019 äusserte sich der Abklärungsdienst nochmals (vgl. IV-Akte
115). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
12. Juni 2019 für die Zeit ab Juni 2016 bis Januar 2018 eine halbe Rente zu und
verneinte ab Februar 2018 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 119). Die
hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Dezember 2019 abgewiesen
(vgl. IV-Akte 131, S. 2 ff.).
c) Am 11. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
dritten Mal zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 133). Die IV-Stelle setzte ihr
mit Schreiben vom 1. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 135) Frist zur Einreichung von
ärztlichen Unterlagen, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes
seit der Verfügung vom 12. Juni 2019 glaubhaft zu machen. Mit Vorbescheid vom
20. August 2020 (IV-Akte 138) kündigte die Beschwerdegegnerin an, es werde auf das
neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin erhob am 18.
September 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 139), welchen sie am 2. Dezember 2020
ergänzte (vgl. IV-Akte 147). Am 30. November 2020 ging bei der Beschwerdegegnerin
ein Schreiben des E____spitals [...], Klinik für Gynäkologie und Gynäkologische
Onkologie, vom 26. November 2020 ein (vgl. IV-Akte 145). Dazu nahm der RAD
am 9. Dezember 2020 Stellung (vgl. IV-Akte 148). Am 23. Dezember 2020 erliess
die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
152). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2021 abgewiesen. Allerdings
wurde die Beschwerdegegnerin darauf behaftet, den Bericht des E____spitals vom
2. März 2021 (Replikbeilage; IV-Akte 164) als Neuanmeldung anzunehmen
und weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. IV-Akte 163, S. 2 ff.).
d) In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen
vor. Zunächst wurden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Berichterstattung
aufgefordert (Bericht F____klinik, E____spital [...], vom 19. August 2021 [IV-Akte
172]; Bericht Dr.G____ vom 8. September 2021 [IV-Akte 174]; Bericht med.
pract. H____ vom 30. September 2021 [IV-Akte 176]). Am 2. November 2021 nahm
der RAD Stellung und empfahl die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens
(vgl. IV-Akte 179). Im weiteren Verlauf liess die IV-Stelle die
Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt
ausfüllen (vgl. IV-Akte 184). Des Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht vom
5. Januar 2022 ein (vgl. IV-Akte 186). Am 14. Februar 2022 nahm die IV-Stelle
eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 21. Februar 2022; IV-Akte
190). Schliesslich wurde die I____ AG mit der polydisziplinären Begutachtung
der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. IV-Akte 196). Diese erstattete das Gutachten,
beinhaltend die Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie,
Psychiatrie und Rheumatologie, am 9. Juni 2023 (vgl. IV-Akte 208). Die
IV-Stelle holte einen weiteren Arbeitgeberbericht (IV-Akte 211) und einen IK-Auszug
ein (vgl. IV-Akte 213) und liess den RAD Stellung zum Gutachten der I____ AG
nehmen (vgl. IV-Akte 214). Mit Vorbescheid vom 10. August 2023 stellte sie
der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl.
IV-Akte 215). Dazu äusserte sich diese mit Stellungnahme vom 28. August 2023.
Sie machte im Wesentlichen geltend, die Anwendung der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung sei nicht richtig; sie wäre bei guter Gesundheit 100 %
erwerbstätig (vgl. IV-Akte 218). In der Folge holte die IV-Stelle beim
Abklärungsdienst die Vernehmlassung vom 29. September 2023 ein (vgl.
IV-Akte 221) und erliess am 10. Oktober 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 223).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. November
2023.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt Folgendes: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2023
sei aufzuheben und es sei diese zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die
gesetzliche Invalidenrente zu zahlen. (2.) Eventualiter sei ein
Gerichtsgutachten einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur
gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an
die IV-Stelle zurückzuweisen. (4.) Unter o/e Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Januar
2024.
an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
19.
Januar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 %
mit dem Haushalt beschäftigt. Damit habe man – ausgehend von einer fehlenden
Beeinträchtigung im Haushalt und bei im Übrigen zutreffend durchgeführtem
Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung). Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre bei guter
Gesundheit 100 % erwerbstätig. Des Weiteren wird von ihr beanstandet, die
Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer fehlenden Einschränkung im
Haushalt aus (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 10. Oktober 2023 zu Recht einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft
aufgrund der Neuanmeldung vom 18. Juni 2020 jedoch Leistungen mit
Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen
Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen,
sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar
1961.
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021.
gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des
Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den
Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]
in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b
IVG).
3.2
3.2.1
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch
auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
3.3.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.3.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich ändert.
3.3.3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 12.
Juni 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente zugesprochen
worden war (vgl. IV-Akte 119), den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind
und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird
für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;
sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.4
4.4.1
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E.
3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).
4.4.2
Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119), mit welcher
ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war, hatte – gestützt
auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 61) sowie die
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 115) – die
Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt. Diese
Einschätzung war vom Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember
2019.
(IV-Akte 131, S. 2 ff.) bestätigt worden. Das Sozialversicherungsgericht
hatte insbesondere klargestellt, anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20.
Oktober 2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre bei guter
Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt. Die
Erwerbstätigkeit habe sie zunächst mit finanziellen Überlegungen begründet. Ihr
Mann sei IV-Rentner. Auch habe das Sozialamt Druck gemacht und gesagt, sie
müsse mehr arbeiten als bis anhin. Zudem seien die Kinder in der Zwischenzeit 19,
14, 12 und 11 Jahre alt. Die übrige Zeit würde sie in die Tätigkeit als
Hausfrau und Mutter investieren. Das Sozialversicherungsgericht war zum
Ergebnis gelangt, es sei auf diese klaren und von der Beschwerdeführerin
unterschriftlich bestätigten "Aussagen der ersten Stunde"
abzustellen. Nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden könne, dass
die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht werde – als Gesunde 100 %
erwerbstätig wäre. Insbesondere spreche auch die ganze Erwerbsbiografie der
Beschwerdeführerin gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle
(vgl. Erwägung 3.5. des Urteils). Entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin (vgl. S. 4 der jetzigen Beschwerde) hatte sich das
Sozialversicherungsgericht somit bereits damals mit der Frage der Aufteilung
zwischen Haushalt und Erwerb befasst.
4.5
4.5.1
Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens liess die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst einen "Fragebogen
betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt" ausfüllen. In diesem gab diese
an, sie würde bei guter Gesundheit acht Stunden pro Tag (40 Stunden pro Woche)
eine Hilfsarbeit verrichten (vgl. IV-Akte 184, S. 4).
4.5.2
Unterschriftlich bestätigte die Beschwerdeführerin am
14.
Februar 2022 folgende Aussage: Sie wäre bei guter Gesundheit seit ca. 2017
100.
% erwerbstätig. Die Kinder seien älter und selbstständiger. Darüber hinaus
gab sie finanzielle Gründe an (vgl. IV-Akte 189).
4.5.3
Diese Aussage machte die Beschwerdeführerin auch im
Rahmen der Haushaltsabklärung vom 14. Februar 2022 (vgl. S. 2 des
Abklärungsberichtes; IV-Akte 190, S. 2). Die Abklärungsperson erachtete
jedoch eine Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb von 50 % zu 50 % als
überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich wurde dargetan, angesichts der
Erwerbsbiographie seien die Ausführungen der Versicherten nicht
nachvollziehbar. Sie sei auch vor der Geburt ihrer Kinder nie in einem hohen
Arbeitspensum erwerbstätig gewesen. Auch gelte es zu beachten, dass der Ehemann
der Versicherten seit August 2007 eine Dreiviertelsrente der IV beziehe. Er
hätte somit seit Jahren bei Bedarf unter Berücksichtigung seiner
gesundheitlichen Situation einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen können.
Beispielsweise hätte er in der Mittagspause für die Kinder zu Hause anwesend
sein können. Ebenso sei die Versicherte nicht alleine für die Bestreitung des
Lebensunterhaltes für die ganze Familie verantwortlich. Dem Ehemann könne es
auch zugemutet werden, sich um Arbeit zu bemühen, um seine Restarbeitsfähigkeit
auszuschöpfen. Somit habe man zur Berechnung des Arbeitspensums den konkreten
Finanzbedarf gemäss den Feststellungen des Amtes für Sozialbeiträge (ASB) und
gemäss weiteren von der Versicherten nachgereichten Unterlagen ermittelt. Es
sei von einem Finanzbedarf von Fr. 23'490.-- auszugehen. Der Durchschnittslohn
für Hilfsarbeiterinnen betrage Fr. 55'780.--. Gemessen daran resultiere eine
Erwerbstätigkeit von 42 %. Aus diesem Grunde könne die Versicherte bei der
Invaliditätsberechnung als 50 % Erwerbstätige und als 50 % im Haushalt Beschäftigte
eingestuft werden. Betrachte man die Berechnung des konkreten Finanzbedarfes,
wo ein Arbeitspensum von 42 % ermittelt worden sei, müsse die Annahme einer 50%igen
Erwerbstätigkeit als grosszügig betrachtet werden (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes).
4.5.4
In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. September
2023.
wies die Abklärungsperson erneut darauf hin, die Versicherte habe auch vor
der Geburt der Kinder zu keinem Zeitpunkt ein höheres Erwerbspensum ausgeübt. Daher
könne auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie heute ein
höheres Erwerbspensum verrichten würde. Durch die Berechnung des Finanzbedarfs sei
man der Versicherten bereits entgegengekommen. Man gehe jetzt von einem höheren
Erwerbspensum aus, als dies die Versicherte jemals ausgeübt habe. Berechnet worden
sei ein notwendiges Erwerbspensum von 42 %, welches man auf 50 % aufgerundet habe
(vgl. IV-Akte 221).
4.6
4.6.1
Dieser Einschätzung der Abklärungsperson kann gefolgt
werden. Sie wurde stichhaltig begründet und erscheint nachvollziehbar. Soweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre bei guter Gesundheit 100 %
erwerbstätig, kann dem nicht gefolgt werden. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit ist namentlich
in Anbetracht der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten. Denn es gilt zu beachten, dass diese bis 1997 (Geburt
des ersten Kindes) immer nur ein tiefes Arbeitspensum innehatte (vgl. den
IK-Auszug; IV-Akte 213). Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2.
Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) war im Übrigen klargestellt worden, die
ganze Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin spreche gegen eine 100%ige
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor). Selbst
wenn die Kinder der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit älter geworden sind,
lässt dies daher nicht auf ein hohes Erwerbspensum im Gesundheitsfalle
schliessen. Insoweit die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Anteils der
Erwerbstätigkeit auf den Finanzbedarf abgestellt hat, kann dem gefolgt werden.
Auch die konkrete Berechnung des Finanzbedarfes stützt sich auf die
vorliegenden Unterlagen und erscheint als richtig (vgl. die nachstehenden
Überlegungen).
4.6.2
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Steuerlast von
Fr. 9'105.-- (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 191, S. 2) sei falsch
berechnet worden (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist zunächst zu bemerken, dass diese
Rüge nicht weiter begründet wurde. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die
Beschwerdegegnerin die Steuerbelastung ermittelt, indem sie das Nettoeinkommen
(Fr. 91'766.--), das sie gestützt auf die Unterlagen des ASB und die Angaben
der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 192) eruiert hatte, in den
Steuerrechner (IV-Akte 191) eingab (leicht abweichende Eingabe von Fr.
91'700.--). Das Erwerbseinkommen von Fr. 91'766.-- setzte sich seinerseits zusammen
aus dem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 12'701.-- (gemäss Lohnausweis
2017; vgl. Berechnungsblatt des ASB [IV-Akte 192, S. 7]), den Renten (inkl.
Kinderrenten) von Fr. 48'984.-- (IV-Renten Fr. 27'504.-- [Fr.
12'492.-- zuzüglich drei Kinderrenten à Fr. 5004.--]; PK-Renten Fr. 21'480.--),
den Stipendien von Fr. 10'742.-- (vgl. IV-Akte 192, S. 1 und S. 6) und den
Lehrlingslöhnen von Fr. 19'339.-- (vgl. die Lohnausweise; IV-Akte 192, S. 4 und
IV-Akte 192, S. 2).
4.6.3
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Abklärungsperson habe die hohen Gesundheitskosten nicht berücksichtigt (vgl. S.
5.
der Beschwerde). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin jedoch keine
konkreten Angaben gemacht. Auf diese Rüge kann daher – wie von der
Beschwerdegegnerin zu Recht eingewendet wird (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort)
– nicht im Detail eingegangen werden. Im Übrigen
kann der Beschwerdegegnerin auch insoweit gefolgt werden, als sie darauf
hinweist, dass in der Berechnung 20 % vom gesamten Grundbedarf der Familie
(monatlich Fr. 4'100.--) für weitere Aufwandposten berücksichtigt wurden. Auch
wurde die ermittelte Erwerbstätigkeit von 42 % zu Gunsten der
Beschwerdeführerin auf 50 % aufgerundet. Es wurde daher nicht nur "das
absolute Minimum" des Finanzbedarfs der Familie berücksichtigt (vgl. S. 2
der Beschwerdeantwort).
4.7
Damit kann der Annahme der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass
die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im
Haushalt beschäftig wäre.
4.8
Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) war eine Einschränkung
der Beschwerdeführerin im Haushalt verneint worden. Dieser Beurteilung hatten
der Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 61) und die Einschätzung
des RAD vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) zugrunde gelegen. Der RAD hatte
klargestellt, eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe (weiterhin) nicht.
Dem war das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember
2019.
(IV-Akte 131, S. 2 ff.) gefolgt (vgl. Erwägung 5.6.1. des Urteils).
4.9
4.9.1
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Februar 2022 (IV-Akte
190) wurden die Tätigkeiten im Aufgabenbereich wie folgt gewichtet:
"Ernährung" 40 %, "Wohnungs- und Hauspflege" 25 %,
"Garten- und Umgebungspflege/ Haustierhaltung" 5 %, "Einkauf
sowie weitere Besorgungen" 10 %, "Wäsche- und Kleiderpflege" 20
% sowie "Betreuung von Kindern und/ oder anderen Angehörigen" 5
%. Die Abklärungsperson kam mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass bei
der Beschwerdeführerin in keinem dieser Bereiche eine Einschränkung bestehe. Dem
kann gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der Abklärung
befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung
getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung
bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst,
die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den
medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber
hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der
Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).
4.9.2
Insbesondere kann auch die in concreto verlangte Mithilfe der
Familienangehörigen (vgl. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 des Abklärungsberichtes) ohne
Weiteres als zumutbar erachtet werden. So wurde von der Abklärungsperson auch zutreffend
festgehalten, im Sinne der Schadenminderungspflicht sei dem Ehemann und allen vier
Kindern (drei davon erwachsen) eine vermehrte Mithilfe bei der Hausarbeit
zumutbar (vgl. Ziff. 5.7 des Abklärungsberichtes). Im Übrigen ist diesbezüglich
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach leistungsansprechenden
Personen im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich Massnahmen
zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen
würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt
tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln
haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.3.3.).
4.9.3
Schliesslich lassen sich die Feststellungen der
Abklärungsperson auch sehr gut mit der gutachterlichen Beurteilung (Gutachten
der I____ AG; IV-Akte 208, S. 1 ff.) vereinbaren. Namentlich ist in
Anbetracht der organischen Diagnosen eine Beeinträchtigung im Haushalt nicht begründbar.
So wurde im Gutachten der I____ AG (IV-Akte 208, S. 1 ff.) im Wesentlichen ausgeführt,
von Tätigkeiten an exponierten Stellen (z.B. auf Leitern, Gerüsten oder anderen
Orten mit Absturzgefahr) sei aufgrund der Polyneuropathie abzuraten. Schwere
und schwerste körperliche Tätigkeiten seien eher ungünstig, eine
wechselbelastende Tätigkeit sei anzuraten. Seitens des Bewegungsapparates seien
darüber hinaus keine alltagsrelevanten Einschränkungen der Fähigkeiten
respektive Belastungen zu begründen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren
wurde klargestellt, die Einschränkungen in der Bewertung der beruflichen
Tätigkeit seien aus somatischer Sicht vergleichbar mit den Einschränkungen im
Haushalt. Allerdings seien Arbeitsschwere und Pausen gut einteilbar. Die
Versicherte erhalte Unterstützung durch den Ehepartner sowie zwei im Haushalt
lebende erwachsene Kinder, sodass eine Einschränkung in der Bewältigung des
Alltags der Bewertung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht zusätzlich
signifikant ins Gewicht fallen dürfte. Die subjektiv geschilderten
Funktionsstörungen liessen sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht
vollumfänglich erklären. Die Versicherte verfüge über etwas grössere Ressourcen
in den komplexen Ich-Funktionen als subjektiv von ihr wahrgenommen und
dargestellt (vgl. S. 18 des Gutachtens).
4.10
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise
weiterhin eine Beeinträchtigung im Haushalt als nicht gegeben erachtet.
5.
5.1
5.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich
ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2
5.2.1
Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) hatten in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Einschätzung des RAD vom 9. November
2018.
(IV-Akte 100) und die Aussagen der behandelnden Ärzte zugrunde gelegen.
Der RAD hatte in seiner Beurteilung dargetan, was den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit ab Januar 2015 angehe, so könne ab August 2018 von einer
Arbeitsfähigkeit im gewohnten 25%-Pensum als Hauswartin ausgegangen werden.
Eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe nicht. Er empfehle, ab
Beginn der Arbeitsunfähigkeitsschreibung im 2015 bis zur Wiederaufnahme der
angestammten Tätigkeit im gewohnten 25%-Pensum auf die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte abzustellen und diese
auch für alle angepassten Verweistätigkeiten zu übernehmen. Jedenfalls ab
August 2018 könne wieder von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der
angestammten Tätigkeit als Hauswartin als auch in einer angepassten
Verweistätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 5 der Stellungnahme).
5.2.2
Die Beschwerdegegnerin war in ihrer Verfügung vom 12.
Juni 2019 (IV-Akte 119) zum Schluss gelangt, es sei gestützt auf die
Einschätzung des RAD vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) ab Januar 2015 von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Januar
2018.
sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Seither
verfüge die Beschwerdeführerin – laut der massgebenden Beurteilung des RAD –
wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Das Sozialversicherungsgericht
hatte diese Einschätzung in seinem Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte
131, S. 2 ff.) geschützt. Es hatte festgehalten, es könne davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin bis Januar 2018 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei und seit Februar 2018 (Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit
als Hauswartin) wieder über eine 25%ige Arbeitsfähigkeit sowohl als Hauswartin
als auch in einer Alternativtätigkeit verfüge. Diese Einschätzung decke sich
mit den im Schreiben der D____ Pensionskasse vom 22. Januar 2019
angegebenen Absenzen der Beschwerdeführerin bzw. der darin (nur) bis zum 14.
Januar 2018 vermerkten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen sei auch in dem
vom E____spital Basel – im Nachgang an die Kontrolle vom 27. Februar 2018 –
erstatteten Bericht festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin wieder 25 %
arbeite, so wie vor der Diagnose (vgl. Erwägung 4.3.2. des Urteils).
5.3
5.3.1
Der Verfügung vom 10. Oktober 2023 liegt in medizinischer
Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten der I____ AG vom 9. Juni 2023 (IV-Akte
208) zugrunde. In diesem wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) festgehalten (vgl. S. 8): 1. gemischt
ängstlich-depressive Störung (ICD-10: F41.2); 2. Merkmale einer
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus auf Borderline-Niveau (ICD-10:
F60.31); 3. beidseitig handschuhförmige und strumpfförmige Hypästhesien
(ICD-10: R20.1), wahrscheinlich im Sinne einer Polyneuropathie nach
Chemotherapie, Erstsymptomatik anamnestisch Mitte-Ende 2015 (ICD-10: G62.2); 4.
Fatigue-Syndrom und residuelle Gelenkbeschwerden bei fortgesetzter
antihormoneller Therapie eines Mammakarzinoms (ICD-10: G93.3).
5.3.2
In einer langen Liste von Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit wurde festgehalten (vgl. S. 8 f.):
1.
weitgehend remittierte Panikstörung (ICD-10: F41); 2. anamnestisch
mitgeteilte, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:
F33.4); 3. unangenehme, oft schmerzhafte Missempfindung in den Beinen mit hohem
Bewegungsdrang mit Verdacht auf Restless Legs Syndrom, Erstsymptomatik
anamnestisch ca. 1985 (ICD-10: G25.81); 4. Zustand nach Karpalsyndrom rechts,
Erstdiagnose 7. März 2016 (ICD-10: G56.0); 5. intermittierend auftretende Schmerzen
im Bereich der rechten Ulna zu den Dig IV bis V der rechten Hand ziehend,
Erstdiagnose 7. März 2016, am ehesten im Sinne einer residuellen Symptomatik
nach Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10: G56.2); 6. generalisiertes und
chronifiziertes rechtsbetontes Weichteilschmerzsyndrom (myofasziales
Schmerzsyndrom) mit Myotendinosen/Myogelosen infolge einer Dysbalance des
Schulter- und Beckengürtels rechtsbetont (DD Aggravierung unter
Aromatasehemmertherapie) (ICD-10: M79.19); 7. allgemeine Bandlaxität mit
möglichen mechanisch induzierten Arthralgien (ICD-10: M25.59); 8. rezidivierendes
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom leichten Grades mit/bei leichtgradiger
Funktionseinbusse, beginnender degenerativer Diskopathie C4 - C6,
vorbestehender Retrolisthese C4/C5 und Anterolisthese C7/Th1 (ICD-10: M54.92); 9.
aktenanamnestisch Osteoporose unter Aclasta seit 2021 (ICD-10: M81.48); 10. invasives
Mammakarzinom links (ED 2014), St. n. operativer Therapie und adjuvanter
Chemotherapie, in kompletter Remission bei (ICD-10: C50.9) - BRCA-2-Mutation
(ICD-10: Z80.3); 11. axiale Hiatusgleithernie mit Eradikation Helicobacter
pylori 11/2007 (ICD-10: K44.9); 12. latenter Eisenmangel (ICD-10: E61.1); 13. fortgesetzter
Nikotinkonsum (ICD-10: F17.2); 14. arterielle Hypertonie im Rahmen der
Begutachtungssituation (ICD-10: I10.00); 15. Vitamin-B12-Mangel (ICD-10: E53.8);
16.
Vitamin-D-Mangel (ICD-10: E55.9); 17. leicht reduzierter Cortisolspiegel,
weitere Abklärung empfohlen (ICD-10: E27.4).
5.3.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei
aufgrund der Polyneuropathie aufgehoben. Zusätzliche Einschränkungen aus
anderen Fachgebieten würden daher nicht ins Gewicht fallen. Die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde durch die psychiatrische
Einschränkung dominiert. Die aus onkologischer Sicht noch vorhandene
Fatiguesymptomatik sei durch die zeitliche Einschränkung im orthopädischen
Fachgebiet bereits gewürdigt und bekomme in der Limitierung daher kein
zusätzliches Gewicht (vgl. S. 12 des Gutachtens). Was das Belastungsprofil
angehe, so sei von Tätigkeiten an exponierten Stellen (z.B. auf Leitern,
Gerüsten oder anderen Orten mit Absturzgefahr - keine Eigengefährdung) aufgrund
der Polyneuropathie abzuraten. Schwere und schwerste körperliche Tätigkeiten seien
eher ungünstig, eine wechselbelastende Tätigkeit sei anzuraten. Seitens des
Bewegungsapparates seien darüber hinaus keine alltagsrelevanten Einschränkungen
der Fähigkeiten respektive Belastungen zu begründen. Zu vermeiden seien
aufgrund der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit Tätigkeiten mit
besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit. Zu berücksichtigen
sei jedoch die deutliche Neigung zur vorzeitigen Erschöpfung, welche das Pensum
für angepasste Tätigkeiten auf 4.25 Stunden täglich begrenze (vgl. S. 14 des
Gutachtens).
5.3.4
Aus onkologischer Sicht habe in Bezug auf die
angestammte Tätigkeit als Hauswartin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem
Zeitpunkt der Erstdiagnose der Tumorerkrankung im Dezember 2014 bis zum
Abschluss der Chemotherapie mit Rekonvaleszenzzeit, d.h. etwa bis September 2015
bestanden. Aus neurologischer Sicht habe die Chemotherapie-assoziierte
Polyneuropathie fortgesetzt einen erheblichen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, da die Versicherte aufgrund dieser Diagnose nicht in ihrer
angestammten Tätigkeit als Hauswartin (Benutzung von Leitern) tätig sein könne.
Da die Polyneuropathie Chemotherapie-assoziiert sei, werde die Erstsymptomatik
(und damit vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit) spätestens auf den Abschluss der
Chemotherapie mit Taxol, d.h. Juli 2015 datiert. Somit bestehe eine aufgehobene
Arbeitsfähigkeit im Gesamtkonsens durchgängig seit Dezember 2014 (vgl. S. 13
des Gutachtens).
5.3.5
In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit habe eine
100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom Zeitpunkt der Erstdiagnose der
Tumorerkrankung im Dezember 2014 bis zum Abschluss der Chemotherapie mit
Rekonvaleszenzzeit, d.h. etwa bis zum September 2015 vorgelegen. Darüber hinaus
hätten kurzfristigere Zeiten von Arbeitsunfähigkeit in den Zeitpunkten der
physischen bzw. prophylaktischen Operationen im Dezember 2015, Mai 2016 und Dezember
2017.
bestanden. In den übrigen Zeiten sei eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer
Sicht entsprechend des aktuellen Gutachterergebnisses anzunehmen, wobei in der
Phase des Aussetzens der antihormonellen Therapie (von April 2019 bis
spätestens Dezember 2019) eine höhere Einschränkung anzunehmen sei. Eine
genauere quantitative Angabe der somatischen Einschränkung sei retrospektiv
jedoch nicht seriös möglich, werde aber durch die in diesem Zeitraum
höhergradige psychiatrische Einschränkung abgedeckt: In der retrospektiven
psychiatrischen Begutachtung lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf
der Basis der erhobenen Befunde bereits seit März 2019 (Aufnahme der
psychiatrischen Behandlung bei Dr. H____) nachvollziehen (vgl. S. 14 des
Gutachtens). Zusammenfassend könne von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden: 100 % ab Dezember 2014 bis September 2015, 20 % ab Oktober 2015
bis Februar 2019 mit kurzfristiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit während der
Zeiten der plastischen bzw. prophylaktischen Operationen im Dezember 2015, Mai 2016
und Dezember 2017. Ab Februar 2019 (recte: März 2019) bestehe eine fortwährende
50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 15 oben des Gutachtens).
5.4
Auf das Gutachten der I____ AG vom 9. Juni 2023 kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. dazu Erwägung 5.1. hiervor). Dies ist zu Recht unbestritten geblieben. Zu
prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der
festgestellten 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im September
2021.
(Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Neuanmeldung; vgl. Erwägung 3.2.3.
hiervor) verhält.
6.
6.1
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im
erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
6.2
6.2.1
Die Beschwerdegegnerin verglich mit Verfügung vom 10.
Oktober 2023 (IV-Akte 223) per 2021 (Ablauf der Sechsmonatsfrist ab
Neuanmeldung im März 2021; vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor) ein
Valideneinkommen von Fr. 52'001.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.--,
was eine Erwerbseinbusse von 48.26 % ergab.
6.2.2
Das dem aktuellen Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen
von Fr. 52'001.-- (vgl. IV-Akte 223) entspricht weiterhin demjenigen gemäss der
früheren Verfügung vom 12. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 119), die vom
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2
ff.) geschützt worden war. Damals war durch Aufrechnung des auf einem
25%-Pensum basierenden Lohnes von Fr. 13'000.-- (vgl. IV-Akte 76, S. 3) auf ein
100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- ermittelt worden. Gemäss
IK-Auszug (vgl. IV-Akte 171, S. 3) erzielte die Beschwerdeführerin ab dem Jahr
2016.
bis zum Jahr 2020 jeweils effektiv mehr als Fr. 13'000.--. Aus dem
Lohnkonto 2022 ergibt sich ein Lohn von Fr. 13'200.--, den die
Beschwerdeführerin bei der J____ erzielt hat (vgl. IV-Akte 211, S. 10; siehe
auch S. 3 des Abklärungsberichts; IV-Akte 190, S. 3). Fraglich ist daher, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin auf den früheren Lohn (2015) abstellen
durfte. Allerdings würde auch die Annahme eines hypothetischen Valideneinkommens
von Fr. 52'800.-- (Fr. 13'200.--: 25 x 100) am Ergebnis nichts ändern.
6.2.3
Zur Festlegung des Invalideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne ab. Dem kann gefolgt werden. Denn der
tatsächlich erzielte Verdienst gilt nur dann als Invalidenlohn, wenn die
versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen
und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die
LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.; siehe
auch BGE 148 V 174, 181 E. 6.2). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin ihre 50%ige Restarbeitsfähigkeit angemessen
verwertet.
6.2.4
Die Beschwerdegegnerin stellte auf die LSE 2020 (TA1,
Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) ab, was ebenfalls korrekt ist. Ausgehend von
einem auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhenden monatlichen
Einkommen von Fr. 4'276.-- ergab sich – nach Umrechnung auf eine im Jahr 2021
übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01.) und nach
Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.60
%; T1.2.10) – für ein 50%-Pensum als Basis ein hypothetisches Einkommen von Fr.
26'907.--.
6.2.5
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei
der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen
Lohndaten – wie namentlich der LSE – jeweils vom sogenannten Zentralwert
(Median) auszugehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts
9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2. und 8C_623/2022 vom 12. Januar
2023.
E. 5.1.1.) und der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Es ist
damit – laut Bundesgericht – der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche
und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach
Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
hat verwerten können (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa
i.f.). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E.
5b/bb-cc). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug
vorgenommen. Ob dies korrekt ist, kann offengelassen werden; denn selbst wenn
wegen des Leidens eine Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % vorgenommen würde
(Invalideneinkommen Fr. 24'216.30), hätte dies keinen Einfluss auf das
Ergebnis.
6.2.6
Aufgrund der Gegenüberstellung des Valideneinkommens
von Fr. 52'001.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.-- ergibt sich eine
Erwerbseinbusse von 48.26 % resp. – nach erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad
von 24.13 % (48.26 x 0.5). Werden ein Valideneinkommen von Fr. 52'001.-- mit
einem Invalideneinkommen von Fr. 24'216.30 verglichen, resultiert eine
Erwerbseinbusse von 53.43 % und – nach Gewichtung – ein IV-Grad von (gerundet)
27.
% % (53.43 x 0.50). Aufgrund der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
Fr. 52'800.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.-- ergibt sich eine
Erwerbseinbusse von 49 % resp. – nach erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad von
(gerundet) 25 % (49 x 0.5). Werden ein Valideneinkommen von Fr. 52'800.--
mit einem Invalideneinkommen von Fr. 24'216.30 verglichen, resultiert eine
Erwerbseinbusse von 54.1 % und – nach Gewichtung – ein IV-Grad von 27 % (54 x
0.50).
6.3
Da gemäss dem beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 14. Februar 2022
(IV-Akte 190) keine Beeinträchtigung im Haushalt auszumachen ist (vgl. Erwägung
4.9
hiervor), beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad (gerundet) maximal 27 % und
ist somit rentenausschliessend.
6.4
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10.
Oktober 2023 (IV-Akte 223) zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
abgelehnt hat.
7.
7.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: