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Entscheid

IV.2023.114

Rente

13. März 2024Deutsch33 min

Arbeitslosenversicherung (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. März 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach und Gerichtsschreiberin

lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.114

Verfügung vom 10. Oktober 2023

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1970, ist

Mutter von vier Kindern (geboren 1997, 2002, 2003 und 2005; vgl. IV-Akte 3, S.

2). Sie reiste (gemäss Internetauszug aus dem kantonalen Datenmarkt) im Jahr

1986 aus [...] in die Schweiz ein. Ab 1989 war sie hier erwerbstätig.

Zwischenzeitlich bezog sie auch immer wieder Taggelder der

Arbeitslosenversicherung (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; IV-Akte

213). Im März 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte

3, S. 1 ff.). Zuvor war sie letztmals im Jahr 2002 erwerbstätig gewesen (vgl.

den Auszug aus dem IK; IV-Akte 213). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf

entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich

erteilte sie der C____ den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der

Beschwerdeführerin (Gutachten vom 22. Januar 2010; IV-Akte 20, S. 2 ff.).

Schliesslich führte sie am 8. Februar 2010 eine Haushaltsabklärung durch (vgl.

den Bericht vom 10. Februar 2010; IV-Akte 22). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 25, 29 und 30) verneinte sie mit Verfügung

vom 5. Mai 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte

40).

b) Im Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin bei der D____ Pensionskasse

eine Stelle als Hauswartin (Pensum: 10 Stunden pro Woche) an (vgl. IV-Akte 62

und IV-Akte 76). Im Dezember 2014 wurde bei ihr ein Mammakarzinom links

diagnostiziert (vgl. IV-Akte 57, S. 16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische

Behandlungen (vgl. u.a. IV-Akte 57, S. 5 ff.). Im Dezember 2015 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 52).

Die IV-Stelle holte in der Folge bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Berichte

ein (IV-Akte 56; IV-Akte 57, S. 1 ff.; IV-Akte 66; IV-Akte 84; IV-Akte 71; IV-Akte

83; IV-Akte 88). Überdies wurde am 20. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung

vorgenommen (vgl. IV-Akte 61). Am 17. Juli 2018 äusserte sich der RAD (vgl.

IV-Akte 91). Anschliessend holte die IV-Stelle nochmals ärztliche Unterlagen

ein (vgl. IV-Akten 95-97). Daraufhin nahm der RAD am 9. November 2018 erneut

Stellung (vgl. IV-Akte 100). Eine weitere Stellungnahme des RAD wurde im Rahmen

des Vorbescheidverfahrens eingeholt (Stellungnahme vom 12. April 2019; IV-Akte

113). Am 6. Mai 2019 äusserte sich der Abklärungsdienst nochmals (vgl. IV-Akte

115). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

12. Juni 2019 für die Zeit ab Juni 2016 bis Januar 2018 eine halbe Rente zu und

verneinte ab Februar 2018 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 119). Die

hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Dezember 2019 abgewiesen

(vgl. IV-Akte 131, S. 2 ff.).

c) Am 11. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

dritten Mal zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 133). Die IV-Stelle setzte ihr

mit Schreiben vom 1. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 135) Frist zur Einreichung von

ärztlichen Unterlagen, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes

seit der Verfügung vom 12. Juni 2019 glaubhaft zu machen. Mit Vorbescheid vom

20. August 2020 (IV-Akte 138) kündigte die Beschwerdegegnerin an, es werde auf das

neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin erhob am 18.

September 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 139), welchen sie am 2. Dezember 2020

ergänzte (vgl. IV-Akte 147). Am 30. November 2020 ging bei der Beschwerdegegnerin

ein Schreiben des E____spitals [...], Klinik für Gynäkologie und Gynäkologische

Onkologie, vom 26. November 2020 ein (vgl. IV-Akte 145). Dazu nahm der RAD

am 9. Dezember 2020 Stellung (vgl. IV-Akte 148). Am 23. Dezember 2020 erliess

die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte

152). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2021 abgewiesen. Allerdings

wurde die Beschwerdegegnerin darauf behaftet, den Bericht des E____spitals vom

2. März 2021 (Replikbeilage; IV-Akte 164) als Neuanmeldung anzunehmen

und weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. IV-Akte 163, S. 2 ff.).

d) In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen

vor. Zunächst wurden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Berichterstattung

aufgefordert (Bericht F____klinik, E____spital [...], vom 19. August 2021 [IV-Akte

172]; Bericht Dr.G____ vom 8. September 2021 [IV-Akte 174]; Bericht med.

pract. H____ vom 30. September 2021 [IV-Akte 176]). Am 2. November 2021 nahm

der RAD Stellung und empfahl die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens

(vgl. IV-Akte 179). Im weiteren Verlauf liess die IV-Stelle die

Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt

ausfüllen (vgl. IV-Akte 184). Des Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht vom

5. Januar 2022 ein (vgl. IV-Akte 186). Am 14. Februar 2022 nahm die IV-Stelle

eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 21. Februar 2022; IV-Akte

190). Schliesslich wurde die I____ AG mit der polydisziplinären Begutachtung

der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. IV-Akte 196). Diese erstattete das Gutachten,

beinhaltend die Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie,

Psychiatrie und Rheumatologie, am 9. Juni 2023 (vgl. IV-Akte 208). Die

IV-Stelle holte einen weiteren Arbeitgeberbericht (IV-Akte 211) und einen IK-Auszug

ein (vgl. IV-Akte 213) und liess den RAD Stellung zum Gutachten der I____ AG

nehmen (vgl. IV-Akte 214). Mit Vorbescheid vom 10. August 2023 stellte sie

der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl.

IV-Akte 215). Dazu äusserte sich diese mit Stellungnahme vom 28. August 2023.

Sie machte im Wesentlichen geltend, die Anwendung der gemischten Methode der

Invaliditätsbemessung sei nicht richtig; sie wäre bei guter Gesundheit 100 %

erwerbstätig (vgl. IV-Akte 218). In der Folge holte die IV-Stelle beim

Abklärungsdienst die Vernehmlassung vom 29. September 2023 ein (vgl.

IV-Akte 221) und erliess am 10. Oktober 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 223).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. November

2023.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt Folgendes: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2023

sei aufzuheben und es sei diese zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die

gesetzliche Invalidenrente zu zahlen. (2.) Eventualiter sei ein

Gerichtsgutachten einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur

gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an

die IV-Stelle zurückzuweisen. (4.) Unter o/e Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Januar

2024.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

19.

Januar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 13. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 %

mit dem Haushalt beschäftigt. Damit habe man – ausgehend von einer fehlenden

Beeinträchtigung im Haushalt und bei im Übrigen zutreffend durchgeführtem

Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung). Die

Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre bei guter

Gesundheit 100 % erwerbstätig. Des Weiteren wird von ihr beanstandet, die

Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer fehlenden Einschränkung im

Haushalt aus (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 10. Oktober 2023 zu Recht einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft

aufgrund der Neuanmeldung vom 18. Juni 2020 jedoch Leistungen mit

Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen

Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen,

sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des

Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den

Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]

in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b

IVG).

3.2

3.2.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch

auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

3.3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.3.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder

eines Rentenbezügers erheblich ändert.

3.3.3

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 12.

Juni 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente zugesprochen

worden war (vgl. IV-Akte 119), den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind

und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird

für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;

sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4

4.4.1

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E.

3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

4.4.2

Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119), mit welcher

ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war, hatte – gestützt

auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 61) sowie die

Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 115) – die

Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt. Diese

Einschätzung war vom Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember

2019.

(IV-Akte 131, S. 2 ff.) bestätigt worden. Das Sozialversicherungsgericht

hatte insbesondere klargestellt, anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20.

Oktober 2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre bei guter

Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt. Die

Erwerbstätigkeit habe sie zunächst mit finanziellen Überlegungen begründet. Ihr

Mann sei IV-Rentner. Auch habe das Sozialamt Druck gemacht und gesagt, sie

müsse mehr arbeiten als bis anhin. Zudem seien die Kinder in der Zwischenzeit 19,

14, 12 und 11 Jahre alt. Die übrige Zeit würde sie in die Tätigkeit als

Hausfrau und Mutter investieren. Das Sozialversicherungsgericht war zum

Ergebnis gelangt, es sei auf diese klaren und von der Beschwerdeführerin

unterschriftlich bestätigten "Aussagen der ersten Stunde"

abzustellen. Nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden könne, dass

die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht werde – als Gesunde 100 %

erwerbstätig wäre. Insbesondere spreche auch die ganze Erwerbsbiografie der

Beschwerdeführerin gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle

(vgl. Erwägung 3.5. des Urteils). Entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführerin (vgl. S. 4 der jetzigen Beschwerde) hatte sich das

Sozialversicherungsgericht somit bereits damals mit der Frage der Aufteilung

zwischen Haushalt und Erwerb befasst.

4.5

4.5.1

Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens liess die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst einen "Fragebogen

betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt" ausfüllen. In diesem gab diese

an, sie würde bei guter Gesundheit acht Stunden pro Tag (40 Stunden pro Woche)

eine Hilfsarbeit verrichten (vgl. IV-Akte 184, S. 4).

4.5.2

Unterschriftlich bestätigte die Beschwerdeführerin am

14.

Februar 2022 folgende Aussage: Sie wäre bei guter Gesundheit seit ca. 2017

100.

% erwerbstätig. Die Kinder seien älter und selbstständiger. Darüber hinaus

gab sie finanzielle Gründe an (vgl. IV-Akte 189).

4.5.3

Diese Aussage machte die Beschwerdeführerin auch im

Rahmen der Haushaltsabklärung vom 14. Februar 2022 (vgl. S. 2 des

Abklärungsberichtes; IV-Akte 190, S. 2). Die Abklärungsperson erachtete

jedoch eine Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb von 50 % zu 50 % als

überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich wurde dargetan, angesichts der

Erwerbsbiographie seien die Ausführungen der Versicherten nicht

nachvollziehbar. Sie sei auch vor der Geburt ihrer Kinder nie in einem hohen

Arbeitspensum erwerbstätig gewesen. Auch gelte es zu beachten, dass der Ehemann

der Versicherten seit August 2007 eine Dreiviertelsrente der IV beziehe. Er

hätte somit seit Jahren bei Bedarf unter Berücksichtigung seiner

gesundheitlichen Situation einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen können.

Beispielsweise hätte er in der Mittagspause für die Kinder zu Hause anwesend

sein können. Ebenso sei die Versicherte nicht alleine für die Bestreitung des

Lebensunterhaltes für die ganze Familie verantwortlich. Dem Ehemann könne es

auch zugemutet werden, sich um Arbeit zu bemühen, um seine Restarbeitsfähigkeit

auszuschöpfen. Somit habe man zur Berechnung des Arbeitspensums den konkreten

Finanzbedarf gemäss den Feststellungen des Amtes für Sozialbeiträge (ASB) und

gemäss weiteren von der Versicherten nachgereichten Unterlagen ermittelt. Es

sei von einem Finanzbedarf von Fr. 23'490.-- auszugehen. Der Durchschnittslohn

für Hilfsarbeiterinnen betrage Fr. 55'780.--. Gemessen daran resultiere eine

Erwerbstätigkeit von 42 %. Aus diesem Grunde könne die Versicherte bei der

Invaliditätsberechnung als 50 % Erwerbstätige und als 50 % im Haushalt Beschäftigte

eingestuft werden. Betrachte man die Berechnung des konkreten Finanzbedarfes,

wo ein Arbeitspensum von 42 % ermittelt worden sei, müsse die Annahme einer 50%igen

Erwerbstätigkeit als grosszügig betrachtet werden (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes).

4.5.4

In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. September

2023.

wies die Abklärungsperson erneut darauf hin, die Versicherte habe auch vor

der Geburt der Kinder zu keinem Zeitpunkt ein höheres Erwerbspensum ausgeübt. Daher

könne auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie heute ein

höheres Erwerbspensum verrichten würde. Durch die Berechnung des Finanzbedarfs sei

man der Versicherten bereits entgegengekommen. Man gehe jetzt von einem höheren

Erwerbspensum aus, als dies die Versicherte jemals ausgeübt habe. Berechnet worden

sei ein notwendiges Erwerbspensum von 42 %, welches man auf 50 % aufgerundet habe

(vgl. IV-Akte 221).

4.6

4.6.1

Dieser Einschätzung der Abklärungsperson kann gefolgt

werden. Sie wurde stichhaltig begründet und erscheint nachvollziehbar. Soweit

die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre bei guter Gesundheit 100 %

erwerbstätig, kann dem nicht gefolgt werden. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit ist namentlich

in Anbetracht der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend

wahrscheinlich zu erachten. Denn es gilt zu beachten, dass diese bis 1997 (Geburt

des ersten Kindes) immer nur ein tiefes Arbeitspensum innehatte (vgl. den

IK-Auszug; IV-Akte 213). Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2.

Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) war im Übrigen klargestellt worden, die

ganze Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin spreche gegen eine 100%ige

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor). Selbst

wenn die Kinder der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit älter geworden sind,

lässt dies daher nicht auf ein hohes Erwerbspensum im Gesundheitsfalle

schliessen. Insoweit die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Anteils der

Erwerbstätigkeit auf den Finanzbedarf abgestellt hat, kann dem gefolgt werden.

Auch die konkrete Berechnung des Finanzbedarfes stützt sich auf die

vorliegenden Unterlagen und erscheint als richtig (vgl. die nachstehenden

Überlegungen).

4.6.2

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Steuerlast von

Fr. 9'105.-- (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 191, S. 2) sei falsch

berechnet worden (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist zunächst zu bemerken, dass diese

Rüge nicht weiter begründet wurde. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die

Beschwerdegegnerin die Steuerbelastung ermittelt, indem sie das Nettoeinkommen

(Fr. 91'766.--), das sie gestützt auf die Unterlagen des ASB und die Angaben

der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 192) eruiert hatte, in den

Steuerrechner (IV-Akte 191) eingab (leicht abweichende Eingabe von Fr.

91'700.--). Das Erwerbseinkommen von Fr. 91'766.-- setzte sich seinerseits zusammen

aus dem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 12'701.-- (gemäss Lohnausweis

2017; vgl. Berechnungsblatt des ASB [IV-Akte 192, S. 7]), den Renten (inkl.

Kinderrenten) von Fr. 48'984.-- (IV-Renten Fr. 27'504.-- [Fr.

12'492.-- zuzüglich drei Kinderrenten à Fr. 5004.--]; PK-Renten Fr. 21'480.--),

den Stipendien von Fr. 10'742.-- (vgl. IV-Akte 192, S. 1 und S. 6) und den

Lehrlingslöhnen von Fr. 19'339.-- (vgl. die Lohnausweise; IV-Akte 192, S. 4 und

IV-Akte 192, S. 2).

4.6.3

Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die

Abklärungsperson habe die hohen Gesundheitskosten nicht berücksichtigt (vgl. S.

5.

der Beschwerde). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin jedoch keine

konkreten Angaben gemacht. Auf diese Rüge kann daher – wie von der

Beschwerdegegnerin zu Recht eingewendet wird (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort)

– nicht im Detail eingegangen werden. Im Übrigen

kann der Beschwerdegegnerin auch insoweit gefolgt werden, als sie darauf

hinweist, dass in der Berechnung 20 % vom gesamten Grundbedarf der Familie

(monatlich Fr. 4'100.--) für weitere Aufwandposten berücksichtigt wurden. Auch

wurde die ermittelte Erwerbstätigkeit von 42 % zu Gunsten der

Beschwerdeführerin auf 50 % aufgerundet. Es wurde daher nicht nur "das

absolute Minimum" des Finanzbedarfs der Familie berücksichtigt (vgl. S. 2

der Beschwerdeantwort).

4.7

Damit kann der Annahme der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass

die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im

Haushalt beschäftig wäre.

4.8

Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) war eine Einschränkung

der Beschwerdeführerin im Haushalt verneint worden. Dieser Beurteilung hatten

der Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 61) und die Einschätzung

des RAD vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) zugrunde gelegen. Der RAD hatte

klargestellt, eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe (weiterhin) nicht.

Dem war das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember

2019.

(IV-Akte 131, S. 2 ff.) gefolgt (vgl. Erwägung 5.6.1. des Urteils).

4.9

4.9.1

Im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Februar 2022 (IV-Akte

190) wurden die Tätigkeiten im Aufgabenbereich wie folgt gewichtet:

"Ernährung" 40 %, "Wohnungs- und Hauspflege" 25 %,

"Garten- und Umgebungspflege/ Haustierhaltung" 5 %, "Einkauf

sowie weitere Besorgungen" 10 %, "Wäsche- und Kleiderpflege" 20

% sowie "Betreuung von Kindern und/ oder anderen Angehörigen" 5

%. Die Abklärungsperson kam mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass bei

der Beschwerdeführerin in keinem dieser Bereiche eine Einschränkung bestehe. Dem

kann gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der Abklärung

befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung

getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung

bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst,

die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den

medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber

hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der

Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der

einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und

Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).

4.9.2

Insbesondere kann auch die in concreto verlangte Mithilfe der

Familienangehörigen (vgl. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 des Abklärungsberichtes) ohne

Weiteres als zumutbar erachtet werden. So wurde von der Abklärungsperson auch zutreffend

festgehalten, im Sinne der Schadenminderungspflicht sei dem Ehemann und allen vier

Kindern (drei davon erwachsen) eine vermehrte Mithilfe bei der Hausarbeit

zumutbar (vgl. Ziff. 5.7 des Abklärungsberichtes). Im Übrigen ist diesbezüglich

auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach leistungsansprechenden

Personen im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich Massnahmen

zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen

würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt

tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln

haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich

reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der

Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer

Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem

Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in

üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.3.3.).

4.9.3

Schliesslich lassen sich die Feststellungen der

Abklärungsperson auch sehr gut mit der gutachterlichen Beurteilung (Gutachten

der I____ AG; IV-Akte 208, S. 1 ff.) vereinbaren. Namentlich ist in

Anbetracht der organischen Diagnosen eine Beeinträchtigung im Haushalt nicht begründbar.

So wurde im Gutachten der I____ AG (IV-Akte 208, S. 1 ff.) im Wesentlichen ausgeführt,

von Tätigkeiten an exponierten Stellen (z.B. auf Leitern, Gerüsten oder anderen

Orten mit Absturzgefahr) sei aufgrund der Polyneuropathie abzuraten. Schwere

und schwerste körperliche Tätigkeiten seien eher ungünstig, eine

wechselbelastende Tätigkeit sei anzuraten. Seitens des Bewegungsapparates seien

darüber hinaus keine alltagsrelevanten Einschränkungen der Fähigkeiten

respektive Belastungen zu begründen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren

wurde klargestellt, die Einschränkungen in der Bewertung der beruflichen

Tätigkeit seien aus somatischer Sicht vergleichbar mit den Einschränkungen im

Haushalt. Allerdings seien Arbeitsschwere und Pausen gut einteilbar. Die

Versicherte erhalte Unterstützung durch den Ehepartner sowie zwei im Haushalt

lebende erwachsene Kinder, sodass eine Einschränkung in der Bewältigung des

Alltags der Bewertung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht zusätzlich

signifikant ins Gewicht fallen dürfte. Die subjektiv geschilderten

Funktionsstörungen liessen sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht

vollumfänglich erklären. Die Versicherte verfüge über etwas grössere Ressourcen

in den komplexen Ich-Funktionen als subjektiv von ihr wahrgenommen und

dargestellt (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.10

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise

weiterhin eine Beeinträchtigung im Haushalt als nicht gegeben erachtet.

5.

5.1

5.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich

ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren

sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2

5.2.1

Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) hatten in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Einschätzung des RAD vom 9. November

2018.

(IV-Akte 100) und die Aussagen der behandelnden Ärzte zugrunde gelegen.

Der RAD hatte in seiner Beurteilung dargetan, was den Verlauf der

Arbeitsfähigkeit ab Januar 2015 angehe, so könne ab August 2018 von einer

Arbeitsfähigkeit im gewohnten 25%-Pensum als Hauswartin ausgegangen werden.

Eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe nicht. Er empfehle, ab

Beginn der Arbeitsunfähigkeitsschreibung im 2015 bis zur Wiederaufnahme der

angestammten Tätigkeit im gewohnten 25%-Pensum auf die

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte abzustellen und diese

auch für alle angepassten Verweistätigkeiten zu übernehmen. Jedenfalls ab

August 2018 könne wieder von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der

angestammten Tätigkeit als Hauswartin als auch in einer angepassten

Verweistätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin war in ihrer Verfügung vom 12.

Juni 2019 (IV-Akte 119) zum Schluss gelangt, es sei gestützt auf die

Einschätzung des RAD vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) ab Januar 2015 von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Januar

2018.

sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Seither

verfüge die Beschwerdeführerin – laut der massgebenden Beurteilung des RAD –

wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Das Sozialversicherungsgericht

hatte diese Einschätzung in seinem Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte

131, S. 2 ff.) geschützt. Es hatte festgehalten, es könne davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin bis Januar 2018 100 % arbeitsunfähig

gewesen sei und seit Februar 2018 (Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit

als Hauswartin) wieder über eine 25%ige Arbeitsfähigkeit sowohl als Hauswartin

als auch in einer Alternativtätigkeit verfüge. Diese Einschätzung decke sich

mit den im Schreiben der D____ Pensionskasse vom 22. Januar 2019

angegebenen Absenzen der Beschwerdeführerin bzw. der darin (nur) bis zum 14.

Januar 2018 vermerkten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen sei auch in dem

vom E____spital Basel – im Nachgang an die Kontrolle vom 27. Februar 2018 –

erstatteten Bericht festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin wieder 25 %

arbeite, so wie vor der Diagnose (vgl. Erwägung 4.3.2. des Urteils).

5.3

5.3.1

Der Verfügung vom 10. Oktober 2023 liegt in medizinischer

Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten der I____ AG vom 9. Juni 2023 (IV-Akte

208) zugrunde. In diesem wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) festgehalten (vgl. S. 8): 1. gemischt

ängstlich-depressive Störung (ICD-10: F41.2); 2. Merkmale einer

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus auf Borderline-Niveau (ICD-10:

F60.31); 3. beidseitig handschuhförmige und strumpfförmige Hypästhesien

(ICD-10: R20.1), wahrscheinlich im Sinne einer Polyneuropathie nach

Chemotherapie, Erstsymptomatik anamnestisch Mitte-Ende 2015 (ICD-10: G62.2); 4.

Fatigue-Syndrom und residuelle Gelenkbeschwerden bei fortgesetzter

antihormoneller Therapie eines Mammakarzinoms (ICD-10: G93.3).

5.3.2

In einer langen Liste von Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit wurde festgehalten (vgl. S. 8 f.):

1.

weitgehend remittierte Panikstörung (ICD-10: F41); 2. anamnestisch

mitgeteilte, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:

F33.4); 3. unangenehme, oft schmerzhafte Missempfindung in den Beinen mit hohem

Bewegungsdrang mit Verdacht auf Restless Legs Syndrom, Erstsymptomatik

anamnestisch ca. 1985 (ICD-10: G25.81); 4. Zustand nach Karpalsyndrom rechts,

Erstdiagnose 7. März 2016 (ICD-10: G56.0); 5. intermittierend auftretende Schmerzen

im Bereich der rechten Ulna zu den Dig IV bis V der rechten Hand ziehend,

Erstdiagnose 7. März 2016, am ehesten im Sinne einer residuellen Symptomatik

nach Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10: G56.2); 6. generalisiertes und

chronifiziertes rechtsbetontes Weichteilschmerzsyndrom (myofasziales

Schmerzsyndrom) mit Myotendinosen/Myogelosen infolge einer Dysbalance des

Schulter- und Beckengürtels rechtsbetont (DD Aggravierung unter

Aromatasehemmertherapie) (ICD-10: M79.19); 7. allgemeine Bandlaxität mit

möglichen mechanisch induzierten Arthralgien (ICD-10: M25.59); 8. rezidivierendes

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom leichten Grades mit/bei leichtgradiger

Funktionseinbusse, beginnender degenerativer Diskopathie C4 - C6,

vorbestehender Retrolisthese C4/C5 und Anterolisthese C7/Th1 (ICD-10: M54.92); 9.

aktenanamnestisch Osteoporose unter Aclasta seit 2021 (ICD-10: M81.48); 10. invasives

Mammakarzinom links (ED 2014), St. n. operativer Therapie und adjuvanter

Chemotherapie, in kompletter Remission bei (ICD-10: C50.9) - BRCA-2-Mutation

(ICD-10: Z80.3); 11. axiale Hiatusgleithernie mit Eradikation Helicobacter

pylori 11/2007 (ICD-10: K44.9); 12. latenter Eisenmangel (ICD-10: E61.1); 13. fortgesetzter

Nikotinkonsum (ICD-10: F17.2); 14. arterielle Hypertonie im Rahmen der

Begutachtungssituation (ICD-10: I10.00); 15. Vitamin-B12-Mangel (ICD-10: E53.8);

16.

Vitamin-D-Mangel (ICD-10: E55.9); 17. leicht reduzierter Cortisolspiegel,

weitere Abklärung empfohlen (ICD-10: E27.4).

5.3.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten

ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei

aufgrund der Polyneuropathie aufgehoben. Zusätzliche Einschränkungen aus

anderen Fachgebieten würden daher nicht ins Gewicht fallen. Die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde durch die psychiatrische

Einschränkung dominiert. Die aus onkologischer Sicht noch vorhandene

Fatiguesymptomatik sei durch die zeitliche Einschränkung im orthopädischen

Fachgebiet bereits gewürdigt und bekomme in der Limitierung daher kein

zusätzliches Gewicht (vgl. S. 12 des Gutachtens). Was das Belastungsprofil

angehe, so sei von Tätigkeiten an exponierten Stellen (z.B. auf Leitern,

Gerüsten oder anderen Orten mit Absturzgefahr - keine Eigengefährdung) aufgrund

der Polyneuropathie abzuraten. Schwere und schwerste körperliche Tätigkeiten seien

eher ungünstig, eine wechselbelastende Tätigkeit sei anzuraten. Seitens des

Bewegungsapparates seien darüber hinaus keine alltagsrelevanten Einschränkungen

der Fähigkeiten respektive Belastungen zu begründen. Zu vermeiden seien

aufgrund der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit Tätigkeiten mit

besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit. Zu berücksichtigen

sei jedoch die deutliche Neigung zur vorzeitigen Erschöpfung, welche das Pensum

für angepasste Tätigkeiten auf 4.25 Stunden täglich begrenze (vgl. S. 14 des

Gutachtens).

5.3.4

Aus onkologischer Sicht habe in Bezug auf die

angestammte Tätigkeit als Hauswartin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem

Zeitpunkt der Erstdiagnose der Tumorerkrankung im Dezember 2014 bis zum

Abschluss der Chemotherapie mit Rekonvaleszenzzeit, d.h. etwa bis September 2015

bestanden. Aus neurologischer Sicht habe die Chemotherapie-assoziierte

Polyneuropathie fortgesetzt einen erheblichen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit, da die Versicherte aufgrund dieser Diagnose nicht in ihrer

angestammten Tätigkeit als Hauswartin (Benutzung von Leitern) tätig sein könne.

Da die Polyneuropathie Chemotherapie-assoziiert sei, werde die Erstsymptomatik

(und damit vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit) spätestens auf den Abschluss der

Chemotherapie mit Taxol, d.h. Juli 2015 datiert. Somit bestehe eine aufgehobene

Arbeitsfähigkeit im Gesamtkonsens durchgängig seit Dezember 2014 (vgl. S. 13

des Gutachtens).

5.3.5

In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit habe eine

100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom Zeitpunkt der Erstdiagnose der

Tumorerkrankung im Dezember 2014 bis zum Abschluss der Chemotherapie mit

Rekonvaleszenzzeit, d.h. etwa bis zum September 2015 vorgelegen. Darüber hinaus

hätten kurzfristigere Zeiten von Arbeitsunfähigkeit in den Zeitpunkten der

physischen bzw. prophylaktischen Operationen im Dezember 2015, Mai 2016 und Dezember

2017.

bestanden. In den übrigen Zeiten sei eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer

Sicht entsprechend des aktuellen Gutachterergebnisses anzunehmen, wobei in der

Phase des Aussetzens der antihormonellen Therapie (von April 2019 bis

spätestens Dezember 2019) eine höhere Einschränkung anzunehmen sei. Eine

genauere quantitative Angabe der somatischen Einschränkung sei retrospektiv

jedoch nicht seriös möglich, werde aber durch die in diesem Zeitraum

höhergradige psychiatrische Einschränkung abgedeckt: In der retrospektiven

psychiatrischen Begutachtung lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf

der Basis der erhobenen Befunde bereits seit März 2019 (Aufnahme der

psychiatrischen Behandlung bei Dr. H____) nachvollziehen (vgl. S. 14 des

Gutachtens). Zusammenfassend könne von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen werden: 100 % ab Dezember 2014 bis September 2015, 20 % ab Oktober 2015

bis Februar 2019 mit kurzfristiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit während der

Zeiten der plastischen bzw. prophylaktischen Operationen im Dezember 2015, Mai 2016

und Dezember 2017. Ab Februar 2019 (recte: März 2019) bestehe eine fortwährende

50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 15 oben des Gutachtens).

5.4

Auf das Gutachten der I____ AG vom 9. Juni 2023 kann abgestellt

werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

(vgl. dazu Erwägung 5.1. hiervor). Dies ist zu Recht unbestritten geblieben. Zu

prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der

festgestellten 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im September

2021.

(Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Neuanmeldung; vgl. Erwägung 3.2.3.

hiervor) verhält.

6.

6.1

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im

erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin verglich mit Verfügung vom 10.

Oktober 2023 (IV-Akte 223) per 2021 (Ablauf der Sechsmonatsfrist ab

Neuanmeldung im März 2021; vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor) ein

Valideneinkommen von Fr. 52'001.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.--,

was eine Erwerbseinbusse von 48.26 % ergab.

6.2.2

Das dem aktuellen Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen

von Fr. 52'001.-- (vgl. IV-Akte 223) entspricht weiterhin demjenigen gemäss der

früheren Verfügung vom 12. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 119), die vom

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2

ff.) geschützt worden war. Damals war durch Aufrechnung des auf einem

25%-Pensum basierenden Lohnes von Fr. 13'000.-- (vgl. IV-Akte 76, S. 3) auf ein

100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- ermittelt worden. Gemäss

IK-Auszug (vgl. IV-Akte 171, S. 3) erzielte die Beschwerdeführerin ab dem Jahr

2016.

bis zum Jahr 2020 jeweils effektiv mehr als Fr. 13'000.--. Aus dem

Lohnkonto 2022 ergibt sich ein Lohn von Fr. 13'200.--, den die

Beschwerdeführerin bei der J____ erzielt hat (vgl. IV-Akte 211, S. 10; siehe

auch S. 3 des Abklärungsberichts; IV-Akte 190, S. 3). Fraglich ist daher, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin auf den früheren Lohn (2015) abstellen

durfte. Allerdings würde auch die Annahme eines hypothetischen Valideneinkommens

von Fr. 52'800.-- (Fr. 13'200.--: 25 x 100) am Ergebnis nichts ändern.

6.2.3

Zur Festlegung des Invalideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne ab. Dem kann gefolgt werden. Denn der

tatsächlich erzielte Verdienst gilt nur dann als Invalidenlohn, wenn die

versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise

voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen

und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die

LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.; siehe

auch BGE 148 V 174, 181 E. 6.2). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin ihre 50%ige Restarbeitsfähigkeit angemessen

verwertet.

6.2.4

Die Beschwerdegegnerin stellte auf die LSE 2020 (TA1,

Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) ab, was ebenfalls korrekt ist. Ausgehend von

einem auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhenden monatlichen

Einkommen von Fr. 4'276.-- ergab sich – nach Umrechnung auf eine im Jahr 2021

übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01.) und nach

Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.60

%; T1.2.10) – für ein 50%-Pensum als Basis ein hypothetisches Einkommen von Fr.

26'907.--.

6.2.5

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei

der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen

Lohndaten – wie namentlich der LSE – jeweils vom sogenannten Zentralwert

(Median) auszugehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts

9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2. und 8C_623/2022 vom 12. Januar

2023.

E. 5.1.1.) und der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Es ist

damit – laut Bundesgericht – der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche

und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach

Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

hat verwerten können (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa

i.f.). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E.

5b/bb-cc). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug

vorgenommen. Ob dies korrekt ist, kann offengelassen werden; denn selbst wenn

wegen des Leidens eine Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % vorgenommen würde

(Invalideneinkommen Fr. 24'216.30), hätte dies keinen Einfluss auf das

Ergebnis.

6.2.6

Aufgrund der Gegenüberstellung des Valideneinkommens

von Fr. 52'001.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.-- ergibt sich eine

Erwerbseinbusse von 48.26 % resp. – nach erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad

von 24.13 % (48.26 x 0.5). Werden ein Valideneinkommen von Fr. 52'001.-- mit

einem Invalideneinkommen von Fr. 24'216.30 verglichen, resultiert eine

Erwerbseinbusse von 53.43 % und – nach Gewichtung – ein IV-Grad von (gerundet)

27.

% % (53.43 x 0.50). Aufgrund der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von

Fr. 52'800.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.-- ergibt sich eine

Erwerbseinbusse von 49 % resp. – nach erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad von

(gerundet) 25 % (49 x 0.5). Werden ein Valideneinkommen von Fr. 52'800.--

mit einem Invalideneinkommen von Fr. 24'216.30 verglichen, resultiert eine

Erwerbseinbusse von 54.1 % und – nach Gewichtung – ein IV-Grad von 27 % (54 x

0.50).

6.3

Da gemäss dem beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 14. Februar 2022

(IV-Akte 190) keine Beeinträchtigung im Haushalt auszumachen ist (vgl. Erwägung

4.9

hiervor), beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad (gerundet) maximal 27 % und

ist somit rentenausschliessend.

6.4

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10.

Oktober 2023 (IV-Akte 223) zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

abgelehnt hat.

7.

7.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu

beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: