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Entscheid

IV.2023.115

Nichterfüllung des Wartejahres

18. Juni 2024Deutsch23 min

Stunden am Tag) in einer Kindertagesstätte. Das Arbeitsverhältnis wurde gemäss den

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.115

Verfügung vom 9. Oktober 2023

Nichterfüllung des Wartejahres

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin hat die nordmazedonische

Staatsbürgerschaft (vgl. Niederlassungsbewilligung, Akte 2 der

Eidgenössischen Invalidenversicherung, S.9), lebt seit 1992 in der Schweiz und

ist Mutter von sieben Kindern (geboren zwischen 1993 und 2009; Anmeldung vom

14. Juli 2022, IV-Akte 9). Zuletzt arbeitete sie seit dem

4. März 2019 als Reinigungsfrau während 12.5 Stunden pro Woche (2.5

Stunden am Tag) in einer Kindertagesstätte. Das Arbeitsverhältnis wurde gemäss den

Angaben der Arbeitgeberin per 25. Februar 2022 aufgelöst, da sich die

Beschwerdeführerin nicht an die vereinbarte Arbeitszeit habe halten können

(Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. August 2022, IV-Akte 23).

b)

Am 11. Februar 2022 stürzte die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz

auf einer Treppe und zog sich eine Prellung am Rücken sowie eine Stauchung des

rechten Handgelenks zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 10. März 2022,

IV-Akte 21, S. 9). Die B____ bezahlte der Beschwerdeführerin als

zuständige Unfallversicherung ein Unfalltaggeld (vgl. Taggeldabrechnungen IV-Akte 31,

S. 4 bis 11).

c)

Am 14. Juli 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug an. Sie

verwies auf eine Prellung am Rücken und ein verstauchtes Handgelenk sowie eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. Februar 2022 (IV-Akte 9). Die

Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom

27. Juli 2022 informierte sie die Beschwerdeführerin darüber, dass keine

Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und ein Rentenanspruch geprüft werde

(IV-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere

medizinische Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 20 und 39) und liess eine

Haushaltsabklärung durchführen (vgl. Abklärungsbericht vom 22. März 2023,

IV-Akte 36).

d)

Mit einem Schreiben vom 21. März 2023 erklärte die B____, dass sie

ihre Taggeldleistungen, welche sie infolge des Unfalls vom 22. Februar

2022 erbracht habe, ab dem 1. April 2023 einstelle. Sie begründete dies

damit, dass die beratende Ärztin zum Schluss gekommen sei, dass der Status quo

sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis, am 22. August 2022,

erreicht worden sei. Deswegen bestehe zwischen dem Unfallereignis und den

weiterhin vorliegenden Beschwerden kein Kausalzusammenhang (IV-Akte 38).

e)

Im Wesentlichen basierend auf einem abschliessenden Bericht von Dr.

med. C____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, des

regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 41)

informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

23. August 2023 und Verfügung vom 9. Oktober 2023 (IV-Akten 42

und 43), dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Zur Begründung

gab sie an, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da sie nicht

während mindestens eines Jahres ununterbrochen zu 40 % arbeitsunfähig

gewesen sei.

Erwägungen

II.

a)

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 erhebt die Beschwerdeführerin

am 7. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9.

Oktober 2023 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

b)

Mit Verfügung vom 8. November 2023 fordert die

Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung des Kostenvorschusses

und zur Einreichung der angefochtenen Verfügung auf. Zugleich klärt sie die

Beschwerdeführerin über die Möglichkeit eines Kostenerlasses auf.

c)

Innert der verlängerten Frist (vgl. Instruktionsverfügung vom

4.

Dezember 2023) teilt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

19.

Dezember 2023 mit, dass sie nun aktuell komplett ohne Gehalt sei.

Zudem informiert sie, dass sie vom 1. April 2023 bis Mitte September 2023

40.

% arbeitsunfähig und davor vom 22. Februar 2022 bis und mit dem

31.

März 2023 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.

d)

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin (vgl. Verfügung vom

9.

Februar 2024) reicht die Beschwerdegegnerin ihre Akten mit Schreiben

vom 13. Februar 2024 beim Gericht ein.

e)

Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zugleich reicht sie ihre Akten

erneut ein.

f)

Am 28. März 2024 reicht die Beschwerdeführerin, im Nachgang zur

Instruktionsverfügung vom 18. März 2023, Kostenerlassunterlagen beim

Gericht (Abgabe am Gerichtsschalter) ein.

g)

Am 12. April 2024 gehen – nach entsprechender Aufforderung der

Instruktionsrichterin (vgl. Verfügung vom 2. April 2024) – weitere

Unterlagen betreffend den Kostenerlass beim Gericht ein.

III.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 gewährt die Instruktionsrichterin

der Beschwerdeführerin den Kostenerlass für die Gerichtskosten.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Juni 2024 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs. Zur Begründung

erklärt sie, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da keine

ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines

Jahres bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der

Beschwerdeführerin vor Ablauf des Wartejahres wieder ein Pensum von 100 %

zumutbar war. In der Beschwerdeantwort weist sie zudem darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin bei einem Erwerbstätigkeitsanteil von 30 %, einem

Haushaltsanteil von 70 % und einer Einschränkung bei der

Haushaltstätigkeit von 8 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweise.

In medizinischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den

RAD-Bericht von Dr. med. C____ vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 41) ab. Im

Weiteren stützt sie sich für ihre Erkenntnisse auf den Abklärungsbericht

Haushalt vom 22. März 2023 (IV-Akte 36).

2.2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei

vom 22. bzw. 23. Februar 2022 (unterschiedliche Angaben in der Beschwerde

und der Eingabe vom 19. Dezember 2023) bis und mit dem 31. März 2023

zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 1. April 2023 bis Mitte

September 2023 sei sie zu 40 % arbeitsunfähig gewesen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Insbesondere ist

die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin strittg.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c).

3.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die

Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht

überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der

Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen

(Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt im Ermessen des

Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen

Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher

Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der

Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu

Dispositiv

würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

3.4.

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.6.

Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle

den RAD beiziehen (Art. 54a Abs. 2 IVG). Der RAD setzt die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der versicherten Person bei der Ausübung einer zumutbaren

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a

Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

Der RAD kann die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen

Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2

IVV). Bei Bedarf kann der RAD selber ärztliche Untersuchungen von versicherten

Personen durchführen, wobei die Untersuchungsergebnisse schriftlich

festgehalten werden müssen (Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch

BGE 135 V 254, 257 E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009

vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte

interne Berichte, erheben sie nicht selber medizinische Befunde, sondern fassen

den medizinischen Sachverhalt zusammen, würdigen die vorhandenen Befunde aus

medizinischer Sicht und äussern sich dazu, ob zusätzliche Untersuchungen

vorzunehmen sind (Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich

2023, Art. 54a RZ 2, sowie Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom

14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies

unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49

Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Art. 54a RZ 3, sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des

Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche

Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Art. 59 N 2, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom

5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007

E. 3.3 mit Hinweisen). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt

werden kann, muss er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen

ärztlichen Bericht erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation

und Zusammenhänge einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet

werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Art. 54a RZ 4, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom

7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen

ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352

E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit

ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss besteht im

Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen allerdings

kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des

Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4., 8C_785/2018

vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September

2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011

vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.

4.1.

Wie unter E. 2.2 erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in

medizinischer Hinsicht massgeblich auf den RAD-Bericht von Dr. med. C____

vom 3. Mai 2023 (IV-Akte 41). Dr. med. C____ nahm keine eigene

Untersuchung vor, sondern stütze sich für ihre Beurteilung auf die ihr

vorliegenden Akten (namentlich folgende: Schadenmeldung UVG vom 10. März

2022, IV-Akte 21, S. 9, Bericht von med. pract. D____,

Fachärztin Allgemeinmedizin, vom 5. August 2022, IV-Akte 20,

2 ff., Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2023, IV-Akte 36,

Schreiben betreffend den Fallabschluss durch die B____ vom 21. März 2023,

IV-Akte 38, S. 2 f., Bericht von med. pract. D____ vom

30. März 2023, IV-Akte 39, S. 2 ff., Bericht von Dr.

med. E____, FMH Innere Medizin/Angiologie, F____, vom 2. Oktober

2022, IV-Akte 39, S. 6 f., Bericht von PD Dr. med. Dr.

phil. G____ und Dr. med. H____, [...], vom 15. August 2022,

IV-Akte 39, S. 8 f.; vgl. die Auflistung von Dr. med. C____,

IV-Akte 41, S. 2 ff.).

Die RAD-Ärztin führte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannte Folgende:

-

Epicondylitis

humeroradialis rechts

-

Status nach Epicondylitis

humeroulnaris rechts

-

Status nach

wiederholten Lipomentfernungen am rechten Unterarm bei Lipomrezidiven

-

Eisenmangelanämie

-

Status nach

Hemithyreoidektomie bei Schilddrüsenzyste Unterpol rechts 2013

-

Hörminderung

links

-

Status nach

Venenstripping an beiden unteren Extremitäten im Jahr 2010 bei Varicosis

-

Status nach

Covid-19 Pneumonie im November 2021

-

Metabolisches

Syndrom mit Adipositas und Diabetes mellitus Typ 2 (IV-Akte 41,

S. 4).

Dr. med. C____ kam zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2022 bis zum 14. April 2022 (für

ca. 6 Wochen nach der geltend gemachten Prellung ohne objektivierbare

Strukturläsionen) zu 0 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab dem 15. April

2022 bis auf weiteres ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

bezogen auf ein Pensum von 100 % aus. Dazu gab sie an, eine maximale

Präsenz von 8.5 Stunden am Tag sei ohne Einschränkung der Leistung möglich

IV-Akte 41, S. 5).

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin beklage seit dem

Ausrutscher auf der Treppe Nacken-Armbeschwerden rechts, welche jedoch nicht

auf eine objektivierbare Unfallfolge zurückgeführt werden könnten. Infolge der

geltend gemachten Prellung vom 22. Februar 2023 hätten weder klinisch noch

sonographisch Läsionen objektiviert werden können. Einzig sei anamnestisch ein

Status nach Golferellenbogen rechts im Jahr 2016 aktenkundig, der die

Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt habe. Zuletzt sei im

Juli 2022 ein Tennisellenbogen rechts klinisch und sonographisch bestätigt

worden. Der Tennisellenbogen rechts erkläre zwar die beklagten

Ellbogen-/Armbeschwerden rechts im Sinne einer Reizung an den

Hangelenkstreckeransätzen am Oberarmhöcker (Epicondylus) und im Sinne von «Kettendiagnosen»

(Myogelosen im Trapezius), dies stelle jedoch keine invalidisierende Erkrankung

dar, da diese «Reizzustände» zum einen sehr gut behandelbar und reversibel

seien und zum anderen da hiervon keine dauerhaft bleibende Arbeitsunfähigkeit

begründet werden könne.

Bzgl. des Tennisellenbogens lasse sich lediglich eine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Akutsymptomatik

(individuell unterschiedlich von wenigen Wochen bis max. 3-4 Monate) bezogen

auf repetitiv forcierte Bewegungen des rechten Armes ableiten, dies aber auch

nur solange die Beschwerden nicht adäquat behandelt worden seien. Unter

zielgerichteter Behandlung verschwänden die Beschwerden. Eine gezielte

Behandlung des Tennisellenbogens rechts scheine bis zum Konsil von Dr. med. G____

nicht stattgefunden zu haben, da die Beschwerdeführerin weder exzentrisches

Streching (dazu verweist die RAD-Ärztin auf den Bericht von Dr. med. G____;

IV-Akte 39, S. 8 f.), noch eine regelmässige NSAR-Einnahme

durchgeführt habe (letzteres lasse sich aus dem Bericht des F____ entnehmen). Dr.

med. C____ riet, die Beschwerdeführerin sollte sich nach dem im Juli 2022

veranlassten MRT vom rechten Ellbogen wieder bei Dr. med. G____ vorstellen zur

ggf. Therapieeskalation, was jedoch nicht der Fall zu sein scheine, da weder

ein MRT des rechten Ellenbogengelenks vorliege, noch weitere Konsultationen von

Dr. med. G____, was den geltend gemachten Leidensdruck relativiere.

Zusammenfassend erklärte Dr. med. C____, es liege seitens

des Bewegungsapparates kein IV-relevantes Leiden vor.

4.2.

Der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. C____ für die streitigen

Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt,

berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in der Beschreibung der

medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend und die

Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.6. sowie

ferner BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit

Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht jedoch sinngemäss geltend, es könne

nicht auf den Bericht abgestellt werden. Sie verweist dazu auf die

Krankschreibungen ihrer behandelnden Ärztin med. pract. D____.

4.3.

Med. pract. D____ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem

23. Februar 2022 bis zum 31. März 2023 aus unfallbedingten Gründen eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zeugnis IV-Akte 21, S. 20 sowie

Unfallschein, Klagebeilage). Von med. pract. D____ befinden sich fünf

Berichte in den Akten.

Der älteste, sich in den Akten befindende Bericht von med.

pract. D____ stammt vom 17. Mai 2022 (IV-Akte 12,

S. 3 ff.). Darin hielt die Hausärztin fest, die Beschwerdeführerin

sei auf der Treppe ausgerutscht, habe sich ein Bein verdreht und sei nach

hinten gefallen. Danach habe sie starke Nackenschmerzen sowie Kopfschmerzen

ohne Schwindel gehabt. Sie sei eine schmerzgeplagte Frau. Ab dem 23. Februar

2022 bis zum 31. Mai 2022 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.

Im Bericht vom 5. August 2022 (IV-Akte 20,

2 ff.) nannte med. pract. D____ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

1.

Zervikobrachialgie

rechts beim Status nach Distorsion beim Sturz

2.

Epikondilitis

humeri ulnaris chronica rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte

sie folgende:

1.

Status nach

Hemithyreoidektomie rechts 04/2013

2.

Status nach

Krossektomie, stripping der V. saphena magna bds. 05/2010

3.

Rezidivierender

Eisenmangel bei Hypermeorrhoe

4.

Lipomrezidiv am

Unterarm rechts.

Sie erklärte, die Beschwerdeführerin sei am 22. Februar

2022 beim Reinigen auf der glatten Treppe ausgerutscht. Dabei habe sie

Kontusionen, vor allem der rechten Körperseite und eine HWS- und

Schulter-/Ellenbogen-Distorsion rechts erlitten. Die physiotherapeutischen

Behandlungen, sowie Analgetika Einnahmen hätten der Beschwerdeführerin nicht

gegen die Schulter- und Ellenbogenschmerzen geholfen (IV-Akte 20,

S. 3). Bis zum Unfall im Februar 2022 jeweils drei Stunden

Reinigungsarbeiten am Abend in einer Kita ausgeführt. Bei dieser Tätigkeit

bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der HWS- und

Ellenbogenbeweglichkeit bei vorhandenen Schmerzen (IV-Akte 20, S. 5).

Die Frage, für wie viele Stunden am Tag die bisherige Tätigkeit als

Reinigungskraft noch zumutbar ist, konnte med. pract. D____ nicht

beantworten. Eine angepasste Tätigkeit erachtete sie jedoch für eine bis zwei

Stunden am Tag als zumutbar. Die Prognose hinsichtlich einer Eingliederung

erachtete sie als unklar. Sie nannte Schmerzen und eine Sprachbarriere als

Faktoren, welche einer Eingliederung im Weg stünden (vgl. IV-Akte 20,

S. 6).

Aus dem «Arztbericht HWS» von med. pract. D____ vom

16. September 2022 (IV-Akte 31, S. 16 ff.) lässt sich als

zusätzliche Information entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sofort nach

ihrem Unfall vom 22. Februar 2022 Kopf- und Nackenschmerzen mit

Schmerzausstrahlung in den rechten Oberarm für sieben bis acht Stunden gehabt

habe und es sei zu Schlafstörungen gekommen. Nach 12 Stunden sei für 2 Stunden

Schwindel aufgetreten.

Im Bericht vom 30. März 2023 (IV-Akte 39) wiederholte

med. pract. D____ ihre im Bericht vom 5. August 2022 angegebenen Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich zu den bereits im August

2022 genannten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie

nun einen Status nach bilateraler Pneumonie bei COVID-19-Infektion im November

2021, einen Diabetes mellitus Typ II sowie eine Hörminderung links

(IV-Akte 39, S. 1.). Med. pract. D____ attestierte der

Beschwerdeführerin weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (durchgehend seit

dem 23. Februar 2022). Sie beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

als stationär und erklärte, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

könne nicht verbessert werden und auch Eingliederungsmassnahmen in eine

angepasste Tätigkeit seien nicht angezeigt (IV-Akte 39, S. 2).

4.4.

Im Weiteren findet sich für die Zeit seit dem Unfall

22. Februar 2022, in den Akten ein Bericht von Dr. med. I____, [...],

vom 4. Juli 2022 (IV-Akte 20, S. 8). Dieser wurde in Folge einer

Sonographie des rechten Ellenbogens angefertigt. Dr. med. I____ nannte in

der Beurteilung eine Epikondylitis humeri radialis mit echoarmer Auftreibung

der Sehne ohne Evidenz einer Rissbildung. Die Epicondylitis wurde von med.

pract. D____ in ihre Diagnoseliste übernommen (vgl. E. 4.3.).

Auch PD Dr. med. Dr. phil. G____ und Dr. med. H____,

[...], stellten in ihrem Bericht vom 15. August 2022 die Diagnose «Schmerzen

Ellenbogen rechts am ehesten im Rahmen einer Epiconylitis humeri radialis».

Darüber hinaus erwähnen sie verschiedene Nebendiagnosen, welche bereits von

med. pract. D____ als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

genannt wurden (IV-Akte 39, S. 8; zu den Diagnosen von med.

pract. D____ vgl. E. 4.3.). Die beiden Ärzte äusserten sich nicht zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie berichteten jedoch zur besseren

Beurteilung des Ausmasses der Verletzung im Bereich des Extensors bzw. bei

persistierenden Beschwerden trotz anleitender Therapie, einen Termin für eine

MRT-Untersuchung des Ellenbogens vereinbart zu haben. Sie empfahlen überdies

die Fortführung der physiotherapeutischen Behandlung und der regelmässigen oralen

Einnahme von Analgetika sowie zusätzlich eine schützende Orthese für den

rechten Ellenbogen (IV-Akte 39, S. 9).

Im letzten, im Zeitraum seit dem Unfall vom 22. Februar

2022 erstellten Bericht von Dr. med. E____ vom 2. Oktober 2022

(IV-Akte 39, S. 6 f.) finden sich ebenfalls keine Angaben zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Bericht bezieht sich auf eine

venöse Insuffizienz bzw. eine Rezidivvarikose an beiden Beinen. Ein

Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Arbeitsunfähigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb im Folgenden nicht weiter auf

diesen Bericht einzugehen ist.

4.5.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin allein von der Hausärztin med. pract. D____ attestiert

wurde. In den übrigen Berichten finden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

Einen Bericht über das gemäss PD Dr. med. Dr. phil. G____ und Dr.

med. H____ geplante MRT findet sich in den Akten ebenfalls nicht. Soweit

aus den Akten ersichtlich, wurden allein die von der Beschwerdeführerin

beklagten Ellenbogenbeschwerden fachärztlich abgeklärt (vgl. die unter

E. 4.4. erwähnten Berichte). Bezüglich der von med. pract. D____

erwähnten Zervikobrachialgie wurde scheinbar keine fachärztliche Abklärung

veranlasst. Die Ellenbogenbeschwerden stehen in den medizinischen Unterlagen im

Vordergrund.

Die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. C____ zu den

Ellenbogenbeschwerden sind nachvollziehbar. Insbesondere ist einleuchtend, dass

wenn sonographisch keine Läsionen objektiviert werden konnten und eine Epicondylitis

gut behandelbar ist, keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden kann.

Dasselbe gilt für ihre Angabe, dass eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von wenigen

Wochen bis maximal drei bis vier Monaten angenommen werden könne (vgl. dazu

E. 4.1.). Im Gegensatz zu Dr. med. C____ begründete med. pract. D____

ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher. Insbesondere fehlen

objektive Gründe für die Annahme einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

über die von der RAD-Ärztin angenommene Zeitdauer von ca. sechs Wochen nach der

geltend gemachten Prellung (vom 23. Februar 2022 bis zum 14. April 2022;

vgl. IV-Akte 41, S. 5) hinaus. Die Berichte von med. pract. D____

vermögen deshalb keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C____ zu

wecken (vgl. dazu E. 3.6.). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf ihren

RAD-Bericht abgestellt und auf eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als einem

Jahr geschlossen. Die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

erforderliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr ohne wesentlichen

Unterbruch zu durchschnittlich mindestens 40 % kann somit – basierend auf

den erwähnten medizinischen Berichten – nicht bejaht werden (vgl. dazu E.

3.1.).

5.

5.1.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der

Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2023 (IV-Akte 36), welcher im

Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2

IVV erstellt wurde, vorliegend nicht zu einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

führen kann. Die Abklärungsperson hielt darin fest, die Beschwerdeführerin wäre

im Gesundheitsfall zu 70 % im Haushalt und zu 30 % im Erwerb tätig

(IV-Akte 36, S. 8). Dabei betrage die Einschränkung im Haushalt

8 % (5 % bei der Wohnungs- und Hauspflege und 3 % bei der Wäsche und

Kleiderpflege). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was darauf schliessen

liesse, dass die festgestellte Einschränkung von 8 % zu tief angesetzt

wäre. Angesichts des beweistauglichen RAD-Berichts von Dr. med. C____ vom 19.

Juli 2023 (IV-Akte 41) und der Angabe des Sohnes der Beschwerdeführerin,

dass die Kinder der Beschwerdeführerin schon immer einen grossen Teil der

Wohnungspflege übernommen hätten (vgl. Abklärungsbericht Haushalt,

IV-Akte 36, S. 8) sind auch keine weiteren Argumente ersichtlich,

welche auf eine höhere Einschränkung im Haushalt schliessen lassen könnten. Es

kann indessen offenbleiben, ob angesichts der Beurteilung von Dr. med. C____

gar eine tiefere Einschränkung im Haushalt angenommen werden müsste. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, würde eine Einschränkung im Haushalt von

8 % bei einer Aufteilung von 70 % Haushaltstätigkeit und 30 %

Erwerbstätigkeit (diese Aufteilung ist ebenfalls nicht umstritten und es sind

keine Argumente ersichtlich, welche diese in Frage stellen würde), selbst dann

nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen, wenn eine volle

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit erwerblicher Art bestünde (vgl.

Beschwerdeantwort, Ziff. 13.). Unter Anwendung der gemischten Methode

würde ein Invaliditätsgrad von 5.6 % im Haushalt und 30 % im Erwerb und

somit von insgesamt 35.6 % resultieren. Ein Anspruch auf eine

Invalidenrente entsteht jedoch erst bei einem Invaliditätsgrad von 40 %. Damit

erübrigt es sich, vertieft auf die Beweistauglichkeit dieses Berichtes

einzugehen.

5.2.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das

Wartejahr im Sinne einer mindestens einjährigen Arbeitsunfähigkeit von

durchschnittlich mindestens 40 % nicht erfüllt. Weder die vorliegenden medizinischen

Unterlagen, noch die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte

Haushaltsabklärung vermögen zu einem anderen Schluss zu führen.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61

lit. fbis ATSG und Art. 69

Abs. 1bis IVG). Sie gehen zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: