IV.2023.115
Nichterfüllung des Wartejahres
18. Juni 2024Deutsch23 min
Stunden am Tag) in einer Kindertagesstätte. Das Arbeitsverhältnis wurde gemäss den
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.115
Verfügung vom 9. Oktober 2023
Nichterfüllung des Wartejahres
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin hat die nordmazedonische
Staatsbürgerschaft (vgl. Niederlassungsbewilligung, Akte 2 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, S.9), lebt seit 1992 in der Schweiz und
ist Mutter von sieben Kindern (geboren zwischen 1993 und 2009; Anmeldung vom
14. Juli 2022, IV-Akte 9). Zuletzt arbeitete sie seit dem
4. März 2019 als Reinigungsfrau während 12.5 Stunden pro Woche (2.5
Stunden am Tag) in einer Kindertagesstätte. Das Arbeitsverhältnis wurde gemäss den
Angaben der Arbeitgeberin per 25. Februar 2022 aufgelöst, da sich die
Beschwerdeführerin nicht an die vereinbarte Arbeitszeit habe halten können
(Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. August 2022, IV-Akte 23).
b)
Am 11. Februar 2022 stürzte die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz
auf einer Treppe und zog sich eine Prellung am Rücken sowie eine Stauchung des
rechten Handgelenks zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 10. März 2022,
IV-Akte 21, S. 9). Die B____ bezahlte der Beschwerdeführerin als
zuständige Unfallversicherung ein Unfalltaggeld (vgl. Taggeldabrechnungen IV-Akte 31,
S. 4 bis 11).
c)
Am 14. Juli 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug an. Sie
verwies auf eine Prellung am Rücken und ein verstauchtes Handgelenk sowie eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. Februar 2022 (IV-Akte 9). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom
27. Juli 2022 informierte sie die Beschwerdeführerin darüber, dass keine
Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und ein Rentenanspruch geprüft werde
(IV-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere
medizinische Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 20 und 39) und liess eine
Haushaltsabklärung durchführen (vgl. Abklärungsbericht vom 22. März 2023,
IV-Akte 36).
d)
Mit einem Schreiben vom 21. März 2023 erklärte die B____, dass sie
ihre Taggeldleistungen, welche sie infolge des Unfalls vom 22. Februar
2022 erbracht habe, ab dem 1. April 2023 einstelle. Sie begründete dies
damit, dass die beratende Ärztin zum Schluss gekommen sei, dass der Status quo
sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis, am 22. August 2022,
erreicht worden sei. Deswegen bestehe zwischen dem Unfallereignis und den
weiterhin vorliegenden Beschwerden kein Kausalzusammenhang (IV-Akte 38).
e)
Im Wesentlichen basierend auf einem abschliessenden Bericht von Dr.
med. C____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 41)
informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
23. August 2023 und Verfügung vom 9. Oktober 2023 (IV-Akten 42
und 43), dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Zur Begründung
gab sie an, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da sie nicht
während mindestens eines Jahres ununterbrochen zu 40 % arbeitsunfähig
gewesen sei.
Erwägungen
II.
a)
Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 erhebt die Beschwerdeführerin
am 7. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9.
Oktober 2023 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
b)
Mit Verfügung vom 8. November 2023 fordert die
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung des Kostenvorschusses
und zur Einreichung der angefochtenen Verfügung auf. Zugleich klärt sie die
Beschwerdeführerin über die Möglichkeit eines Kostenerlasses auf.
c)
Innert der verlängerten Frist (vgl. Instruktionsverfügung vom
4.
Dezember 2023) teilt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
19.
Dezember 2023 mit, dass sie nun aktuell komplett ohne Gehalt sei.
Zudem informiert sie, dass sie vom 1. April 2023 bis Mitte September 2023
40.
% arbeitsunfähig und davor vom 22. Februar 2022 bis und mit dem
31.
März 2023 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
d)
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin (vgl. Verfügung vom
9.
Februar 2024) reicht die Beschwerdegegnerin ihre Akten mit Schreiben
vom 13. Februar 2024 beim Gericht ein.
e)
Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zugleich reicht sie ihre Akten
erneut ein.
f)
Am 28. März 2024 reicht die Beschwerdeführerin, im Nachgang zur
Instruktionsverfügung vom 18. März 2023, Kostenerlassunterlagen beim
Gericht (Abgabe am Gerichtsschalter) ein.
g)
Am 12. April 2024 gehen – nach entsprechender Aufforderung der
Instruktionsrichterin (vgl. Verfügung vom 2. April 2024) – weitere
Unterlagen betreffend den Kostenerlass beim Gericht ein.
III.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 gewährt die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin den Kostenerlass für die Gerichtskosten.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Juni 2024 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs. Zur Begründung
erklärt sie, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da keine
ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines
Jahres bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der
Beschwerdeführerin vor Ablauf des Wartejahres wieder ein Pensum von 100 %
zumutbar war. In der Beschwerdeantwort weist sie zudem darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin bei einem Erwerbstätigkeitsanteil von 30 %, einem
Haushaltsanteil von 70 % und einer Einschränkung bei der
Haushaltstätigkeit von 8 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweise.
In medizinischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den
RAD-Bericht von Dr. med. C____ vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 41) ab. Im
Weiteren stützt sie sich für ihre Erkenntnisse auf den Abklärungsbericht
Haushalt vom 22. März 2023 (IV-Akte 36).
2.2
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei
vom 22. bzw. 23. Februar 2022 (unterschiedliche Angaben in der Beschwerde
und der Eingabe vom 19. Dezember 2023) bis und mit dem 31. März 2023
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 1. April 2023 bis Mitte
September 2023 sei sie zu 40 % arbeitsunfähig gewesen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Insbesondere ist
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin strittg.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c).
3.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der
Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen
(Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt im Ermessen des
Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher
Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der
Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu
Dispositiv
würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
3.4.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.6.
Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle
den RAD beiziehen (Art. 54a Abs. 2 IVG). Der RAD setzt die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person bei der Ausübung einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a
Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Der RAD kann die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen
Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2
IVV). Bei Bedarf kann der RAD selber ärztliche Untersuchungen von versicherten
Personen durchführen, wobei die Untersuchungsergebnisse schriftlich
festgehalten werden müssen (Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch
BGE 135 V 254, 257 E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009
vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte
interne Berichte, erheben sie nicht selber medizinische Befunde, sondern fassen
den medizinischen Sachverhalt zusammen, würdigen die vorhandenen Befunde aus
medizinischer Sicht und äussern sich dazu, ob zusätzliche Untersuchungen
vorzunehmen sind (Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 54a RZ 2, sowie Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom
14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies
unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49
Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Art. 54a RZ 3, sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des
Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche
Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Art. 59 N 2, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom
5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007
E. 3.3 mit Hinweisen). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt
werden kann, muss er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation
und Zusammenhänge einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet
werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Art. 54a RZ 4, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom
7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352
E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss besteht im
Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen allerdings
kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des
Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4., 8C_785/2018
vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September
2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011
vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
4.
4.1.
Wie unter E. 2.2 erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in
medizinischer Hinsicht massgeblich auf den RAD-Bericht von Dr. med. C____
vom 3. Mai 2023 (IV-Akte 41). Dr. med. C____ nahm keine eigene
Untersuchung vor, sondern stütze sich für ihre Beurteilung auf die ihr
vorliegenden Akten (namentlich folgende: Schadenmeldung UVG vom 10. März
2022, IV-Akte 21, S. 9, Bericht von med. pract. D____,
Fachärztin Allgemeinmedizin, vom 5. August 2022, IV-Akte 20,
2 ff., Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2023, IV-Akte 36,
Schreiben betreffend den Fallabschluss durch die B____ vom 21. März 2023,
IV-Akte 38, S. 2 f., Bericht von med. pract. D____ vom
30. März 2023, IV-Akte 39, S. 2 ff., Bericht von Dr.
med. E____, FMH Innere Medizin/Angiologie, F____, vom 2. Oktober
2022, IV-Akte 39, S. 6 f., Bericht von PD Dr. med. Dr.
phil. G____ und Dr. med. H____, [...], vom 15. August 2022,
IV-Akte 39, S. 8 f.; vgl. die Auflistung von Dr. med. C____,
IV-Akte 41, S. 2 ff.).
Die RAD-Ärztin führte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte Folgende:
-
Epicondylitis
humeroradialis rechts
-
Status nach Epicondylitis
humeroulnaris rechts
-
Status nach
wiederholten Lipomentfernungen am rechten Unterarm bei Lipomrezidiven
-
Eisenmangelanämie
-
Status nach
Hemithyreoidektomie bei Schilddrüsenzyste Unterpol rechts 2013
-
Hörminderung
links
-
Status nach
Venenstripping an beiden unteren Extremitäten im Jahr 2010 bei Varicosis
-
Status nach
Covid-19 Pneumonie im November 2021
-
Metabolisches
Syndrom mit Adipositas und Diabetes mellitus Typ 2 (IV-Akte 41,
S. 4).
Dr. med. C____ kam zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2022 bis zum 14. April 2022 (für
ca. 6 Wochen nach der geltend gemachten Prellung ohne objektivierbare
Strukturläsionen) zu 0 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab dem 15. April
2022 bis auf weiteres ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
bezogen auf ein Pensum von 100 % aus. Dazu gab sie an, eine maximale
Präsenz von 8.5 Stunden am Tag sei ohne Einschränkung der Leistung möglich
IV-Akte 41, S. 5).
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin beklage seit dem
Ausrutscher auf der Treppe Nacken-Armbeschwerden rechts, welche jedoch nicht
auf eine objektivierbare Unfallfolge zurückgeführt werden könnten. Infolge der
geltend gemachten Prellung vom 22. Februar 2023 hätten weder klinisch noch
sonographisch Läsionen objektiviert werden können. Einzig sei anamnestisch ein
Status nach Golferellenbogen rechts im Jahr 2016 aktenkundig, der die
Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt habe. Zuletzt sei im
Juli 2022 ein Tennisellenbogen rechts klinisch und sonographisch bestätigt
worden. Der Tennisellenbogen rechts erkläre zwar die beklagten
Ellbogen-/Armbeschwerden rechts im Sinne einer Reizung an den
Hangelenkstreckeransätzen am Oberarmhöcker (Epicondylus) und im Sinne von «Kettendiagnosen»
(Myogelosen im Trapezius), dies stelle jedoch keine invalidisierende Erkrankung
dar, da diese «Reizzustände» zum einen sehr gut behandelbar und reversibel
seien und zum anderen da hiervon keine dauerhaft bleibende Arbeitsunfähigkeit
begründet werden könne.
Bzgl. des Tennisellenbogens lasse sich lediglich eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Akutsymptomatik
(individuell unterschiedlich von wenigen Wochen bis max. 3-4 Monate) bezogen
auf repetitiv forcierte Bewegungen des rechten Armes ableiten, dies aber auch
nur solange die Beschwerden nicht adäquat behandelt worden seien. Unter
zielgerichteter Behandlung verschwänden die Beschwerden. Eine gezielte
Behandlung des Tennisellenbogens rechts scheine bis zum Konsil von Dr. med. G____
nicht stattgefunden zu haben, da die Beschwerdeführerin weder exzentrisches
Streching (dazu verweist die RAD-Ärztin auf den Bericht von Dr. med. G____;
IV-Akte 39, S. 8 f.), noch eine regelmässige NSAR-Einnahme
durchgeführt habe (letzteres lasse sich aus dem Bericht des F____ entnehmen). Dr.
med. C____ riet, die Beschwerdeführerin sollte sich nach dem im Juli 2022
veranlassten MRT vom rechten Ellbogen wieder bei Dr. med. G____ vorstellen zur
ggf. Therapieeskalation, was jedoch nicht der Fall zu sein scheine, da weder
ein MRT des rechten Ellenbogengelenks vorliege, noch weitere Konsultationen von
Dr. med. G____, was den geltend gemachten Leidensdruck relativiere.
Zusammenfassend erklärte Dr. med. C____, es liege seitens
des Bewegungsapparates kein IV-relevantes Leiden vor.
4.2.
Der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. C____ für die streitigen
Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in der Beschreibung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend und die
Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.6. sowie
ferner BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht jedoch sinngemäss geltend, es könne
nicht auf den Bericht abgestellt werden. Sie verweist dazu auf die
Krankschreibungen ihrer behandelnden Ärztin med. pract. D____.
4.3.
Med. pract. D____ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem
23. Februar 2022 bis zum 31. März 2023 aus unfallbedingten Gründen eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zeugnis IV-Akte 21, S. 20 sowie
Unfallschein, Klagebeilage). Von med. pract. D____ befinden sich fünf
Berichte in den Akten.
Der älteste, sich in den Akten befindende Bericht von med.
pract. D____ stammt vom 17. Mai 2022 (IV-Akte 12,
S. 3 ff.). Darin hielt die Hausärztin fest, die Beschwerdeführerin
sei auf der Treppe ausgerutscht, habe sich ein Bein verdreht und sei nach
hinten gefallen. Danach habe sie starke Nackenschmerzen sowie Kopfschmerzen
ohne Schwindel gehabt. Sie sei eine schmerzgeplagte Frau. Ab dem 23. Februar
2022 bis zum 31. Mai 2022 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.
Im Bericht vom 5. August 2022 (IV-Akte 20,
2 ff.) nannte med. pract. D____ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
1.
Zervikobrachialgie
rechts beim Status nach Distorsion beim Sturz
2.
Epikondilitis
humeri ulnaris chronica rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte
sie folgende:
1.
Status nach
Hemithyreoidektomie rechts 04/2013
2.
Status nach
Krossektomie, stripping der V. saphena magna bds. 05/2010
3.
Rezidivierender
Eisenmangel bei Hypermeorrhoe
4.
Lipomrezidiv am
Unterarm rechts.
Sie erklärte, die Beschwerdeführerin sei am 22. Februar
2022 beim Reinigen auf der glatten Treppe ausgerutscht. Dabei habe sie
Kontusionen, vor allem der rechten Körperseite und eine HWS- und
Schulter-/Ellenbogen-Distorsion rechts erlitten. Die physiotherapeutischen
Behandlungen, sowie Analgetika Einnahmen hätten der Beschwerdeführerin nicht
gegen die Schulter- und Ellenbogenschmerzen geholfen (IV-Akte 20,
S. 3). Bis zum Unfall im Februar 2022 jeweils drei Stunden
Reinigungsarbeiten am Abend in einer Kita ausgeführt. Bei dieser Tätigkeit
bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der HWS- und
Ellenbogenbeweglichkeit bei vorhandenen Schmerzen (IV-Akte 20, S. 5).
Die Frage, für wie viele Stunden am Tag die bisherige Tätigkeit als
Reinigungskraft noch zumutbar ist, konnte med. pract. D____ nicht
beantworten. Eine angepasste Tätigkeit erachtete sie jedoch für eine bis zwei
Stunden am Tag als zumutbar. Die Prognose hinsichtlich einer Eingliederung
erachtete sie als unklar. Sie nannte Schmerzen und eine Sprachbarriere als
Faktoren, welche einer Eingliederung im Weg stünden (vgl. IV-Akte 20,
S. 6).
Aus dem «Arztbericht HWS» von med. pract. D____ vom
16. September 2022 (IV-Akte 31, S. 16 ff.) lässt sich als
zusätzliche Information entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sofort nach
ihrem Unfall vom 22. Februar 2022 Kopf- und Nackenschmerzen mit
Schmerzausstrahlung in den rechten Oberarm für sieben bis acht Stunden gehabt
habe und es sei zu Schlafstörungen gekommen. Nach 12 Stunden sei für 2 Stunden
Schwindel aufgetreten.
Im Bericht vom 30. März 2023 (IV-Akte 39) wiederholte
med. pract. D____ ihre im Bericht vom 5. August 2022 angegebenen Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich zu den bereits im August
2022 genannten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie
nun einen Status nach bilateraler Pneumonie bei COVID-19-Infektion im November
2021, einen Diabetes mellitus Typ II sowie eine Hörminderung links
(IV-Akte 39, S. 1.). Med. pract. D____ attestierte der
Beschwerdeführerin weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (durchgehend seit
dem 23. Februar 2022). Sie beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
als stationär und erklärte, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
könne nicht verbessert werden und auch Eingliederungsmassnahmen in eine
angepasste Tätigkeit seien nicht angezeigt (IV-Akte 39, S. 2).
4.4.
Im Weiteren findet sich für die Zeit seit dem Unfall
22. Februar 2022, in den Akten ein Bericht von Dr. med. I____, [...],
vom 4. Juli 2022 (IV-Akte 20, S. 8). Dieser wurde in Folge einer
Sonographie des rechten Ellenbogens angefertigt. Dr. med. I____ nannte in
der Beurteilung eine Epikondylitis humeri radialis mit echoarmer Auftreibung
der Sehne ohne Evidenz einer Rissbildung. Die Epicondylitis wurde von med.
pract. D____ in ihre Diagnoseliste übernommen (vgl. E. 4.3.).
Auch PD Dr. med. Dr. phil. G____ und Dr. med. H____,
[...], stellten in ihrem Bericht vom 15. August 2022 die Diagnose «Schmerzen
Ellenbogen rechts am ehesten im Rahmen einer Epiconylitis humeri radialis».
Darüber hinaus erwähnen sie verschiedene Nebendiagnosen, welche bereits von
med. pract. D____ als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
genannt wurden (IV-Akte 39, S. 8; zu den Diagnosen von med.
pract. D____ vgl. E. 4.3.). Die beiden Ärzte äusserten sich nicht zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie berichteten jedoch zur besseren
Beurteilung des Ausmasses der Verletzung im Bereich des Extensors bzw. bei
persistierenden Beschwerden trotz anleitender Therapie, einen Termin für eine
MRT-Untersuchung des Ellenbogens vereinbart zu haben. Sie empfahlen überdies
die Fortführung der physiotherapeutischen Behandlung und der regelmässigen oralen
Einnahme von Analgetika sowie zusätzlich eine schützende Orthese für den
rechten Ellenbogen (IV-Akte 39, S. 9).
Im letzten, im Zeitraum seit dem Unfall vom 22. Februar
2022 erstellten Bericht von Dr. med. E____ vom 2. Oktober 2022
(IV-Akte 39, S. 6 f.) finden sich ebenfalls keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Bericht bezieht sich auf eine
venöse Insuffizienz bzw. eine Rezidivvarikose an beiden Beinen. Ein
Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb im Folgenden nicht weiter auf
diesen Bericht einzugehen ist.
4.5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin allein von der Hausärztin med. pract. D____ attestiert
wurde. In den übrigen Berichten finden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
Einen Bericht über das gemäss PD Dr. med. Dr. phil. G____ und Dr.
med. H____ geplante MRT findet sich in den Akten ebenfalls nicht. Soweit
aus den Akten ersichtlich, wurden allein die von der Beschwerdeführerin
beklagten Ellenbogenbeschwerden fachärztlich abgeklärt (vgl. die unter
E. 4.4. erwähnten Berichte). Bezüglich der von med. pract. D____
erwähnten Zervikobrachialgie wurde scheinbar keine fachärztliche Abklärung
veranlasst. Die Ellenbogenbeschwerden stehen in den medizinischen Unterlagen im
Vordergrund.
Die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. C____ zu den
Ellenbogenbeschwerden sind nachvollziehbar. Insbesondere ist einleuchtend, dass
wenn sonographisch keine Läsionen objektiviert werden konnten und eine Epicondylitis
gut behandelbar ist, keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden kann.
Dasselbe gilt für ihre Angabe, dass eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von wenigen
Wochen bis maximal drei bis vier Monaten angenommen werden könne (vgl. dazu
E. 4.1.). Im Gegensatz zu Dr. med. C____ begründete med. pract. D____
ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher. Insbesondere fehlen
objektive Gründe für die Annahme einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
über die von der RAD-Ärztin angenommene Zeitdauer von ca. sechs Wochen nach der
geltend gemachten Prellung (vom 23. Februar 2022 bis zum 14. April 2022;
vgl. IV-Akte 41, S. 5) hinaus. Die Berichte von med. pract. D____
vermögen deshalb keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C____ zu
wecken (vgl. dazu E. 3.6.). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf ihren
RAD-Bericht abgestellt und auf eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als einem
Jahr geschlossen. Die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
erforderliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr ohne wesentlichen
Unterbruch zu durchschnittlich mindestens 40 % kann somit – basierend auf
den erwähnten medizinischen Berichten – nicht bejaht werden (vgl. dazu E.
3.1.).
5.
5.1.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der
Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2023 (IV-Akte 36), welcher im
Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2
IVV erstellt wurde, vorliegend nicht zu einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
führen kann. Die Abklärungsperson hielt darin fest, die Beschwerdeführerin wäre
im Gesundheitsfall zu 70 % im Haushalt und zu 30 % im Erwerb tätig
(IV-Akte 36, S. 8). Dabei betrage die Einschränkung im Haushalt
8 % (5 % bei der Wohnungs- und Hauspflege und 3 % bei der Wäsche und
Kleiderpflege). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was darauf schliessen
liesse, dass die festgestellte Einschränkung von 8 % zu tief angesetzt
wäre. Angesichts des beweistauglichen RAD-Berichts von Dr. med. C____ vom 19.
Juli 2023 (IV-Akte 41) und der Angabe des Sohnes der Beschwerdeführerin,
dass die Kinder der Beschwerdeführerin schon immer einen grossen Teil der
Wohnungspflege übernommen hätten (vgl. Abklärungsbericht Haushalt,
IV-Akte 36, S. 8) sind auch keine weiteren Argumente ersichtlich,
welche auf eine höhere Einschränkung im Haushalt schliessen lassen könnten. Es
kann indessen offenbleiben, ob angesichts der Beurteilung von Dr. med. C____
gar eine tiefere Einschränkung im Haushalt angenommen werden müsste. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, würde eine Einschränkung im Haushalt von
8 % bei einer Aufteilung von 70 % Haushaltstätigkeit und 30 %
Erwerbstätigkeit (diese Aufteilung ist ebenfalls nicht umstritten und es sind
keine Argumente ersichtlich, welche diese in Frage stellen würde), selbst dann
nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen, wenn eine volle
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit erwerblicher Art bestünde (vgl.
Beschwerdeantwort, Ziff. 13.). Unter Anwendung der gemischten Methode
würde ein Invaliditätsgrad von 5.6 % im Haushalt und 30 % im Erwerb und
somit von insgesamt 35.6 % resultieren. Ein Anspruch auf eine
Invalidenrente entsteht jedoch erst bei einem Invaliditätsgrad von 40 %. Damit
erübrigt es sich, vertieft auf die Beweistauglichkeit dieses Berichtes
einzugehen.
5.2.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das
Wartejahr im Sinne einer mindestens einjährigen Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 40 % nicht erfüllt. Weder die vorliegenden medizinischen
Unterlagen, noch die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte
Haushaltsabklärung vermögen zu einem anderen Schluss zu führen.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61
lit. fbis ATSG und Art. 69
Abs. 1bis IVG). Sie gehen zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: