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Entscheid

IV.2023.116

IVG Neuanmeldung, glaubhaft machen bei Chronifizierung der Beschwerden

21. März 2024Deutsch21 min

medizinischen Sachverhalts. In der Stellungnahme vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 171)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

März 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.

W. Eymann , Dr. phil. N.

Bechtel

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.116

Verfügung vom 9. Oktober 2023

Neuanmeldung, glaubhaft machen

bei Chronifizierung der Beschwerden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Juli 2001 bei

der C____ AG als Handlanger und Chauffeur (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26.

August 2015, Akte 21 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 13.

Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit beim Ausladen einer Ware.

Dabei verletzte er sich am Rücken (Schadenmeldung UVG vom 15. Mai 2014, IV-Akte

3, S. 10). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen in Form von Taggeld und

Heilkosten aus. Diese stellte sie per Ende Januar 2015 mit der Begründung ein,

es lägen keine Unfallfolgen mehr vor (Verfügung vom 9. Januar 2015, IV-Akte 3,

S. 8 f.).

b) Am 25. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf einen Arbeitsunfall bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 1). Nach Durchführung des Einwandverfahrens (IV-Akte 32 f.) lehnte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2016 Eingliederungsmassnahmen und

einen Rentenanspruch ab und schloss die Frühintervention ab (IV-Akten 52 und

59). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die dagegen am 5. Oktober

2016 erhobene Beschwerde (IV-Akte 60) mit Urteil IV.2016.153 vom 22. November

2016 gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle

zurück (IV-Akte 66).

c) Die IV-Stelle nahm im Folgenden weitere Abklärungen vor.

Insbesondere beauftragte sie Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie und für

Innere Medizin FMH, und Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, mit einer bidisziplinären Begutachtung des

Beschwerdeführers. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (rheumatologisches

Gutachten vom 22. Juli 2018, IV-Akte 124, und psychiatrisches

Gutachten vom 3. Juli 2018, IV-Akte 123). Infolgedessen informierte

die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. August 2018 (IV-Akte

127), dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 0% keine Rente zusprechen

werde. Am 16. Oktober 2018 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 132). Mit Beschwerde vom 19. November 2018 beantragte

der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die

Begutachtung in Spinalchirurgie und Neurologie. Das Sozialversicherungsgericht

stellte im Urteil vom 24. Juli 2019 (IV.2018.197, IV-Akte 147) auf das

bidisziplinäre Gutachten ab und wies die Beschwerde ab, was den Zeitraum ab

April 2017 anbelangt, für den Zeitraum davor sprach es ihm eine befristete

ganze Rente vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 zu. Mit Verfügung vom 5.

Februar 2020 (IV-Akte 153) setzte die IV-Stelle das Urteil um.

d) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Mai 2020 (IV-Akte

156) unter Hinweis auf eine Operation im Jahr 2019 erneut bei der IV-Stelle zum

Leistungsbezug an. Am 12. August 2019 (IV-Akte 157 S. 5) wurde eine

Sequestrotomie, Nokleotomie und eine Wurzeldekompression S5/S1 durchgeführt.

Der RAD empfahl am 30. Juli 2020 (IV-Akte 161) eine erneute Prüfung des

medizinischen Sachverhalts. In der Stellungnahme vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 171)

schloss der RAD, es sei im Vergleich zum rheumatologischen Gutachten vom 22.

Juli 2018 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes festzustellen.

Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(IV-Akte 172-181) und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 5. Mai 2021

(IV-Akte 182) mit Verfügung vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 185) das erneute Gesuch

um eine Rente ab.

e) Am 11. April 2023 (IV-Akte 189) meldete sich der

Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an.

RAD-Arzt Dr. med. F____ erachtete den Gesundheitszustand in der Stellungnahme

vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 197) als im Wesentlichen unverändert. Im Vorbescheid

vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 198) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in

Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer

erhob dagegen Einwände und reichte einen weiteren Arztbericht ein (IV-Akte 199).

Dr. med. F____ gelangte mit Stellungnahme vom 28. September 2023 (IV-Akte 201) weiterhin

zum Schluss, dass sich eine massgebliche Verschlimmerung nach wie vor nicht

objektivieren lasse. Hiervon ausgehend trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9.

Oktober 2023 (IV-Akte 203) auf die erneute Anmeldung nicht ein.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 8. November 2023 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der

Verfügung vom 9. Oktober 2023. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das

Leistungsbegehren einzutreten bzw. ihm die gesetzlichen Leistungen zu

erbringen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter

o/e-Kostenfolge.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember

2023.

auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 26. Februar 2024 hält der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.

Am 21. März 2024 findet die Beratung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass sich die

funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsstörung in

qualitativer Hinsicht vergrössert hätten. So habe der Beschwerdeführer gegenüber

der Begutachtung im Jahr 2018 aufgrund des starken Leidensdrucks die

medikamentöse Behandlung mit Lyrica erhöhen müssen und die konservative

Therapie habe bis anhin auch mit der Steigerung der Dosis von Lyrica und mit

diversen Infiltrationen nicht suffizient gegriffen und es sei von einem

neuropathischen Schmerzproblem auszugehen. Insbesondere die Einsetzung eines

Nervenstimulators sei damals noch nicht zur Diskussion gestanden. Auch sei eine

psychiatrische Abklärung durchzuführen, wenn die Beschwerden organisch nicht

hinreichend erklärt werden können.

Es bestünden daher mindestens geringe Zweifel an den rein

versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen des RAD vom 12. Juni 2023 und

vom 28. September 2023. Eine psychiatrische Gesundheitsstörung, die das Ausmass

der Schmerzen des Beschwerdeführers erklären könne und die sich seit der

Begutachtung durch Dr. med. E____ fünf Jahre zuvor aufgrund der chronischen

Schmerzen dauernd und erheblich verändert habe, könne nicht ausgeschlossen

werden.

2.2

Die IV-Stelle wendet mit Verweis auf die RAD-Berichte dagegen ein, der

medizinische Sachverhalt habe sich nicht massgeblich verändert.

2.3

Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung

eingetreten ist.

3.

3.1

Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision -

nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich

die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in

einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in

Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies

nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche

Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue

Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Dispositiv

umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie

bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art.

87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Stellt sie fest,

dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder

Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil des

Bundesgerichts vom 8. Februar 2021, 8C_236/2022, E. 6.1. mit weiteren

Hinweisen).

3.2.

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der

Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind

vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die

Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten,

rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten

ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete

Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 15.

Dezember 2020, 8C_481/2020, E. 2.4. und vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.

2.2. mit Hinweisen).

3.3.

Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt

der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und

Art. 2 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4) insoweit nicht, als die

versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen

Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil des Bundesgerichts

vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.3.).

3.4.

Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört

die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung

an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.5.

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf

an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert

haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität

und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei

der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der

Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich

geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_481/2020,

E. 2.3. mit weiteren Hinweisen).

3.6.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 f. E. 4).

3.7.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Auch einer versicherungsinternen

Aktenbeurteilung durch eine RAD-Arztperson kann Beweiskraft zukommen, wenn sie

sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt relevanten fachärztlichen Stellungnahmen

einbezieht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2019,

9C_233/2019, E. 3.1.). Ergänzende Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts nur dann vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen,

wobei auch nur geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf

BGE 135 V 465 E. 4.4).

3.8.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet

daher die Verfügung vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 132) den Referenzzeitpunkt,

da die Verfügung vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 185) lediglich auf einer

versicherungsinternen medizinischen Beurteilung des RAD beruht (siehe IV-Akte

171). Für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist daher das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. und Dr. med. E____ (Gutachten vom 3.

Juli 2018 und vom 22. Juli 2018, IV-Akte 123 und 124).

4.

4.1.

Dr. med. E____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10 F54) (IV-Akte 123, S. 14). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei

aus psychiatrischer Sicht in der Lage, jeder beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Er sei zu 100 % arbeitsfähig (bei einer Präsenz von 8.5 Stunden am Tag).

Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie beeinträchtigt gewesen (S.

26 des Gutachtens).

4.2.

Im rheumatologischen Gutachten vom 22. Juli 2018 stellte Dr. med. D____

die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 124,

S. 37): Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Status nach

mikrochirurgischer Dekompression und Diskektomie L4/5 und L5/S1 durch

Fenestration L4/5 und L5/S1 auf der linken Seite bei Spinalkanalstenose und

Diskopathie L4/5 mit therapieresistenter S1-Radikulopathie links (Spinale

Chirurgie, Universitätsspital Basel) am 22. April 2015; Chondrose mit

Protrusion L4/5 und Narbengewebe, Chondrose L5/S1 und Narbengewebe (MRI LWS 4.

November 2015 und 14. September 2017) spondylogener Ausstrahlung links,

Differentialdiagnose neuropathisches Schmerzsyndrom S1, eine mögliche

intermittierende mechanische radikuläre Komponente sei nicht ausgeschlossen.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der rheumatologische

Gutachter keine. Für eine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht nur

sitzen, nicht nur stehen, nicht nur laufen und nicht nur in Zwangsstellungen

arbeiten müsse, wie dauernd in der Vorhalte, dauernd vornübergebeugt, repetitiv

bückend oder dauernd überkopf, welche sich in einem körperlich leichten Bereich

(bis 10 kg gemäss SIM) bewege, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

bezogen auf ein Ganztagespensum. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe

keine Leistungseinschränkung. Die volle Arbeitsunfähigkeit in dauernd schweren

oder dauernd mittelschweren Tätigkeiten bestehe seit dem Unfall am 13. Mai 2014

und fortdauernd. In einer adaptierten Tätigkeit habe vom 13. Mai 2014 bis zum

17. Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Seit dem 18.

Dezember 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit (IV-Akte 124, S. 39 f.). Er habe als Zeitpunkt die Untersuchung von

Prof. Dr. med. G____ gewählt, da gemäss Bericht vom 17. Dezember 2015 (vgl.

IV-Akte 47) zum damaligen Zeitpunkt «keine eindeutig radikuläre Reizsituation»

bestanden habe, zumindest nicht gemäss dem erhobenen Status. Ab da sei wieder

eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (IV-Akte 124, S. 47).

4.3.

Die IV-Stelle stützt sich für den Vergleich der medizinischen

Situation massgeblich auf den Bericht ihres versicherungsinternen Arztes. Am

28. September 2023 äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zur Frage, ob es

gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gebe.

Er führte aus, im aktuellen Verlaufsbericht würden die bereits bekannten

Diagnosen wiederholt, es werde auch wiederholt, dass der Beschwerdeführer an

einem schweren therapieresistenten progredienten chronischen lumboradikulären

Reiz- und Ausfallssyndrom L5/S1 links leide, wobei sich im klinischen

Befundstatus ausdrücklich keine motorischen Defizite an den unteren

Extremitäten finden würden und auch die sonstigen Befunde keine

aussergewöhnlichen funktionellen Defizite wie z.B. eine massgebliche segmentale

Instabilität erkennen liessen. Die Befunde seien eher unspezifisch und spiegelten

das anamnestische Schmerzniveau nicht wider. Das Taubheitsgefühl am linken

dorsalen Oberschenkel entspreche keinem streng radikulären Ausfallsmuster und

die Beweglichkeitsprüfung der Lendenwirbelsäule werde nur endgradig als

schmerzhaft notiert. Inkonsistent imponiere ein unsicher präsentierter

Fersenstand bei fehlenden motorischen Defiziten an den unteren Extremitäten und

einem nur fraglich positiven Nervendehnungszeichen nach Lasègue bei 45°, womit

sich die postulierte Wurzelreizsymptomatik in der vorliegend auffallend

schmerzgeprägten Darbietung relativiere. Die Therapieoption eines

Neurostimulators sei offensichtlich nicht weiterverfolgt worden, sondern man

habe die schmerzdistanzierende Medikation mit Lyrica erhöht. Einseitige Wirbelsäulenbelastungen

in Form von Zwangspositionen würden unstrittig zu einer Schmerzzunahme führen,

die aber durch ein entsprechendes Schonprofil mit leichter körperlicher

Tätigkeit in Wechselbelastung vermeidbar sei, denn vom Beschwerdeführer würden

zunehmende Schmerzen bei längerem Stehen, Sitzen oder Gehen beschrieben. Bestätigt

werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Plattenleger und

Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei. Nach wie vor erfolge die weitere

Behandlung ausgerichtet an der auffällig schmerzgeprägten Symptompräsentation,

die sich jedoch in den objektiven und klinischen und bildgebenden Befunden

nicht adäquat abbilde. In diesem Sinne erscheine auch die Erhöhung der

Schmerzmedikation eher vordergründig, denn eine objektive Spiegelbestimmung

liege nicht vor. Es gebe daher keine konkreten und belastbaren Anhaltspunkte

für eine massgebliche Verschlimmerung. Es könne daher weiterhin vom

gutachterlich ermittelten Zumutbarkeitsprofil ausgegangen werden.

4.4.

Dr. med. H____, Facharzt für Neurochirurgie FMH, hielt unter

«Anamnese» im Bericht vom 19. August 2023 (IV-Akte 199) fest, der

Beschwerdeführer habe linksseitige tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung, über

gluteal links, in den dorsolateralen Ober- und Unterschenkel links bis zu den Zehen

II-III links, ferner passagere Schmerzausstrahlung in die linke Leiste und in

den medialen Oberschenkel. Die Schmerzen seien von drückendem Charakter und

maximal beim längeren Stehen. Er habe weder Kribbelparästhesien noch ein

Taubheitsgefühl in den unteren Extremitäten, Miktion und Defäkation seien

ungestört. Im Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 17. Januar 2022 zeigten sich

moderate Osteochondrosen LWK4/5 und LWK5/SWK1 leichte Retrospondylophyten sowie

geringgradige Spondylarthrosen. Der Beschwerdeführer leide an einem schweren

therapieresistenten progredienten chronischen lumboradikulären Reiz- und

sensorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 links. Aufgrund der Schmerzen und trotz

mehrerer interventioneller, physiotherapeutischer und medikamentöser Massnahmen

sei der Beschwerdeführer weiterhin schmerzbedingt stark eingeschränkt in seiner

Mobilität. Es bestünden eine posturale Instabilität und Gangunsicherheit,

verstärkt durch die Schmerzen. Die Alltagsfunktionalität des Beschwerdeführers

sei sehr eingeschränkt, er könne nicht länger als fünf Minuten stehen, 30

Minuten sitzen und 20 Minuten gehen. Auch Zwangspositionen und Bücken würden zu

einer Schmerzzunahme führen. Daher müsse er sich häufig für eine gewisse Zeit

hinlegen, um die Schmerzen zu reduzieren. In seinem Beruf als Chauffeur und

Plattenleger sei er nicht arbeitsfähig.

4.5.

RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nahm zum Arztbericht vom 19. August

2023 am 28. September 2023 (IV-Akte 201) Stellung. Die Behandlung erfolge nach

wie vor ausgerichtet an der auffällig schmerzgeprägten Symptompräsentation, die

sich jedoch in den objektiven klinischen und bildgebenden Befunden nicht

adäquat abbilde. In diesem Sinne erscheine auch die Erhöhung der

Schmerzmedikation eher vordergründig, denn eine objektive Spiegelbestimmung

liege nicht vor. Konkrete und belastbare Anhaltspunkte für eine massgebliche

Verschlimmerung seien nach wie vor nicht objektivierbar, sodass bis auf

Weiteres vom bereits gutachterlich ermittelten Zumutbarkeitsprofil ausgegangen

werden könne.

4.6.

Der Beschwerdeführer unterzog sich seit der letzten Begutachtung im

Juli 2018 (rheumatologisches Gutachten vom 22. Juli 2018,

IV-Akte 124, und psychiatrisches Gutachten vom 3. Juli 2018, IV-Akte 123)

mehreren Interventionen am Rücken: am 12. August 2019 wurde er operiert, 2020

und 2022 erfolgten jeweils eine CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration, einmal

der S1 links, einmal L5 links, am 9. November 2022 eine gepulste

Radiofrequenzbehandlung der Nervenwurzeln L5 und S1 und am 21. Februar 2023

erfolgte eine Adhäsiolyse auf Höhe L4-S1 links mittels eines epiduralen

Racz-Katheters (IV-Akte 199). Die Behandlungen zeigen, dass ein Leidensdruck

vorhanden ist, von einer radikulären Komponente ausgegangen wurde und der

Beschwerdeführer sich weiterhin therapieren liess. Die Rückenbeschwerden haben

sich offensichtlich chronifiziert. Als massgebliche Änderung der

gesundheitlichen Situation fällt auch in Betracht, wenn sich ein Leiden in

seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert

hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E.

6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden

Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 28.

Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2). Gemäss Dr. med. H____ leide der

Beschwerdeführer an einem schweren therapieresistenten progredienten

chronischem lumboradikulären Reiz- und sensorischem Ausfallsyndrom L5 und S1

links. Wenn sich, wie Dr. med. F____ ausführt, die Beschwerden in den

objektiven klinischen und bildgebenden Befunden nicht adäquat abbilden lassen,

so ist in psychiatrischer Hinsicht zu diskutieren, ob eine Verschlechterung der

psychischen Beschwerden eingetreten ist. Insbesondere ist nun danach zu fragen,

ob die von Dr. med. E____ im psychiatrischen Gutachten als ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung nunmehr eine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Damit tun sich Zweifel an der

versicherungsinternen Beurteilung auf. Zusätzlich ist auch in Betracht zu

ziehen, dass die im rheumatologischen Gutachten im Juli 2018 die festgestellte intermittierende

mechanische radikuläre Komponente zu optimistisch beurteilt wurde. Dr. med. G____

führte diesbezüglich aus, dass aufgrund der Bildgebung die Beschwerden sicher

erklärbar seien, er aber eine neurochirurgische Option aufgrund der diffusen

Fibrose damals nicht gesehen habe. Er empfehle eine konsequente Weiterführung

konservative Therapie.

4.7.

Bei der Beurteilung, ob eine Verschlechterung gegenüber dem gutachterlich

im Juli 2018 erstellten Zumutbarkeitsprofil eingetreten ist, ist auch zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom 24. Januar 2022 bis zum 21.

Februar 2022 in einem Pensum von 50 % an einer Abklärung der

Arbeitsmarktperspektive beim Arbeitsintegrationszentrum des Kantons Basel-Stadt

teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer wurde im Abschlussbericht als sehr

pflichtbewusst und pünktlich beschrieben. Es wurde beobachtet, dass er sein

Bein nach den Mahlzeiten-Lieferungen nachgezogen habe. Er habe stets motiviert

gewirkt und habe selbständig und eigeninitiativ gearbeitet und sei engagiert

und motiviert gewesen. Die Schmerzproblematik habe einen Einfluss auf die

geleistete Arbeit gehabt und sei derzeit ein grosses Hindernis für die

berufliche Eingliederung. Zurzeit sei keine Arbeitsmarktperspektive gegeben

(Abschlussbericht vom 22. Februar 2022, IV-Akte 191). Da trotz Motivation keine

Arbeitsmarktperspektive festgestellt werden konnte, sind auch hiermit

Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Beschwerden gegeben.

4.8.

Eine Chronifizierung der Beschwerden ist geeignet, eine Änderung der

Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hervorzurufen und somit den Invaliditätsgrad

und Rentenanspruch zu beeinflussen. Damit hat der Beschwerdeführer glaubhaft

ausreichend Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die angegebene Änderung des

Gesundheitszustands ein Ausmass erreicht, das Auswirkungen auf die Beurteilung

des Rentenanspruches haben könnte.

4.9.

Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die

Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und

es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2022, 9C_152/2021, E. 2.1.). Damit ist

die IV-Stelle zu Unrecht mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 auf das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 11. April 2023 nicht eingetreten.

5.

5.1.

Die Beschwerde ist darum gutzuheissen und die Verfügung vom 9.

Oktober 2023 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit

diese auf die Neuanmeldung vom 11. April 2023 eintritt und die medizinische

Situation des Beschwerdeführers umfassend abklärt.

5.2.

Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis

IVG) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.

Des Weiteren hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden

Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen

insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar

von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

vom 9. Oktober 2023 aufgehoben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen,

damit diese auf die Neuanmeldung vom 11. April 2023 eintritt.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: