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Entscheid

IV.2023.117

Rentenrevision (Aufhebung der Rente) (Bundesgerichtsurteil 8C_630/2024)

17. Juli 2024Deutsch38 min

erlitt er einen Autounfall (vgl. die Unfallmeldung [IV-Akte 3, S. 35]; siehe auch

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.117

Verfügung vom 18. Oktober 2023

Rentenrevision (Aufhebung der

Rente)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, arbeitete seit

April 1991 als Wagenführer für die C____ (vgl. IV-Akte 41). Am 29. August 1999

erlitt er einen Autounfall (vgl. die Unfallmeldung [IV-Akte 3, S. 35]; siehe auch

die Unterlagen der Polizei [...] [IV-Akte 156, S. 34 ff.]), bei dem er sich verletzte.

Es wurde im Wesentlichen ein Cervikalsyndrom diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 3,

S. 26 und S. 28). Der Heilungsverlauf gestaltete sich als schwierig. Der Beschwerdeführer

klagte über persistierende Beschwerden. Im Juli 2000 meldete er sich zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1).

Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer bei Dr. D____ psychiatrisch

begutachten (vgl. IV-Akte 37) und nahm das von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) bei Dr. E____ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 8.

September 2003 (IV-Akte 66, S. 2 ff.) zu den Akten. Mit Verfügungen vom 15. Juni

2004 und vom 26. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab

August 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 73 % zu (vgl.

IV-Akten 73 und 74).

b) In der darauffolgenden Zeit wurde der Rentenanspruch zunächst

– medizinisch im Wesentlichen gestützt auf das Verlaufsgutachten von Dr. E____

vom 2. Mai 2006 (IV-Akte 99, S. 2 ff.) und den Bericht von Dr. F____ vom

11. Juli 2006 (IV-Akte 84, S. 2) – als unverändert erachtet und die Rente infolgedessen

weiter ausgerichtet (vgl. die Mitteilung vom 28. Juli 2006; IV-Akte 85). Im

Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens gab die IV-Stelle bei der MEDAS G____

das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Mai 2013 (IV-Akte 115, S. 2 ff.)

in Auftrag und hob gestützt auf dieses die ganze Rente mit Verfügung vom 25.

März 2015 (IV-Akte 144) auf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

hiess die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl.

IV-Akte 152) mit Urteil vom 8. September 2015 gut, da das Gutachten der

MEDAS G____ nicht beweiskräftig sei. Die Sache wurde zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und anschliessendem erneuten Entscheid über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte

164, S. 2 ff.). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. H____ und Dr. I____ das

psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 24. April 2016 (IV-Akte 190)

ein, was dann zur Weiterausrichtung der ganzen Rente führte (vgl. die

Mitteilung vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 194).

c) Im Hinblick auf eine neuerliche Überprüfung des

Rentenanspruches des Beschwerdeführers ersuchte die IV-Stelle die SUVA im April

2018 um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 204). Diese wurde ihr in der Folge durch

Zusendung der Akten, beinhaltend unter anderem Observationsvideos (veranlasst

durch die J____ Versicherungsgesellschaft AG) gewährt (vgl. IV-Akte 205). Am 6.

September 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Sachlage. Insbesondere

nahm er Stellung zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Observation gezeigten

Verhalten (vgl. IV-Akte 212). In der Folge leitete die IV-Stelle am 17.

September 2018 ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 213). Am 27. November 2018

verfügte sie die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 228).

Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 244, S. 1

ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. November

2019 abgewiesen (vgl. IV-Akte 282, S. 2 ff.).

d) Die IV-Stelle holte im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens

die Stellungnahme von Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

c/o RAD, vom 14. Januar 2020 ein. Dieser erachtete das von der SUVA in der

Zwischenzeit eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS L____ vom Juli 2019

(IV-Akte 276, S. 3 ff.) – insbesondere aufgrund des seiner Ansicht nach

mangelhaften psychiatrischen Teilgutachtens – als nicht beweiskräftig. Er

empfahl daher die Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens,

beinhaltend die Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie (mit

Symptomvalidierung), Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. IV-Akte 284). In der

Folge wurde der Beschwerdeführer von der IV-Stelle dahingehend informiert, dass

man ein polydisziplinäres Gutachten einholen werde und gab ihm Frist, Ergänzungsfragen

zu stellen (vgl. IV-Akte 286). Der Beschwerdeführer zeigte sich mit dem

Fragenkatalog einverstanden, was er der IV-Stelle mit Schreiben vom 17. März 2020

(IV-Akte 294) mitteilte. Keine Einigung erzielt werden konnte in der Folge in

Bezug auf die Gutachtensstelle. Die IV-Stelle hielt schliesslich mit Zwischenverfügung

vom 11. Dezember 2020 an der M____klinik [...] als Gutachtensstelle fest. Im

Dispositiv wurde nunmehr festgehalten:(1.) Es wird bei der M____klinik [...] ein

bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. (2.) Der Gutachtensauftrag wird auf

die Disziplinen Psychiatrie (beinhaltend auch die neuropsychologische Untersuchung)

und Orthopädie beschränkt (vgl. IV-Akte 326). Die hiergegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 31. August 2021 gutgeheissen. Die Sache wurde an die

IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer mittels zufallsbasierter

Auftragsvergabe polydisziplinär begutachten lässt (vgl. IV-Akte 344).

e) Die Wahl der Gutachterstelle erfolgte daraufhin nach

dem Zufallsprinzip. Via Suisse MED@P wurde die N____ AG als Gutachterstelle

ausgelost. Diese erstattete das in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am

2. Februar 2023 (IV-Akte 375). Zu diesem nahm der RAD (Dr. K____) am 3.

April 2023 Stellung (vgl. IV-Akte 380). In der Folge holte die IV-Stelle

bei den C____ eine Lohnauskunft ein (vgl. IV-Akte 382, S. 2). Daraufhin setzte

die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Mai 2023 darüber

in Kenntnis, dass die bereits sistierte Rente per 30. November 2018

aufgehoben werde (IV-Akte 383). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6.

Juni 2023. Er beantragte im Wesentlichen die Weiterausrichtung der ganzen Rente

über den 30. November 2018 hinaus (vgl. IV-Akte 388). In der Folge holte die

IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 29. Juni 2023 ein (vgl. IV-Akte

391). Vom Rechtsdienst wurde die Beurteilung vom 27. September 2023

angefordert (vgl. IV-Akte 399). Am 18. Oktober 2023 erliess die IV-Stelle eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 401).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. November

2023.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Oktober

2023.

aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm auch nach dem 30. November

2018.

auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 73 % eine ganze Rente und die

entsprechende Kinderrente zu bezahlen. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm

auf dem sich ergebenden Gesamtbetrag für die Renten für den Zeitraum 1.

Dezember 2018 bis und mit Datum des rechtskräftigen Urteils des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt einen Zins zu 5 % ab

mittlerem Verfall zu bezahlen. (2.) Es seien sämtliche Gerichts- und

Anwaltskosten der IV-Stelle aufzuerlegen. (3.) Es sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese einzutreten sei.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Januar

2024.

an seiner Beschwerde fest. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung zieht er zurück, da die Rechtsschutzversicherung in der

Zwischenzeit eine Kostengutsprache geleistet habe.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

28.

Februar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 17. Juli 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der

IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom

19.

Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Gemäss lit. b Abs. 1 der

Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten

dieser Änderung entstanden ist und die – wie der Beschwerdeführer – beim

Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,

der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. auch Rz 9201 des Kreisschreibens

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] sowie das Urteil

des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1.). Gemäss

lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch

auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der

bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder

bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.

1.3.2

In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG

gilt gemäss Rz 9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem

1.

Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis

zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende

Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung

Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV

(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2.

und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Änderung längere

Zeit vor dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist (vgl. dazu Erwägung 4.9. hiernach).

Es ist daher das bis Ende Dezember 2021 in Kraft gestandene Recht massgebend.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem

beweiskräftigen Gutachten der N____ AG vom 2. Februar 2023 und die Ausführungen

des RAD sei von einer in der Zwischenzeit eingetretenen erheblichen

Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Damit

habe – gestützt auf den korrekt erfolgten Einkommensvergleich – zu Recht die

bereits sistierte Rente des Beschwerdeführers per 30. November 2018 aufgehoben

(vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2

Die Richtigkeit dieser Ansicht wird vom Beschwerdeführer infrage

gestellt. Er wendet zur Hauptsache ein, es sei in der Zwischenzeit keineswegs

zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes gekommen. Das Gutachten der N____

AG sei mängelbehaftet. Die Renteneinstellung könne daher nicht als korrekt

erachtet werden (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde, siehe auch S. 3 ff. der

Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (IV-Akte 401) die bereits sistierte Rente des

Beschwerdeführers per 30. November 2018 aufgehoben hat.

3.

3.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf

eine ganze Rente.

3.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist

die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört

die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung

an die Behinderung. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2021 vom

17.

Januar 2022 E. 3.2.).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Mitteilung der

IV-Stelle vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 194), welcher eine umfassende

medizinische Sachverhaltsabklärung zugrunde lag, den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich

mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden zunächst kurz

die medizinische Vorgeschichte bis zur Zusprechung der ganzen Rente ab August

2000.

(Verfügungen vom 15. Juni 2004 und vom 26. Oktober 2004; IV-Akten 73 und

74) geschildert.

4.3.2

Im Nachgang an den Unfall vom August 1999 hatten bildgebend keine

relevanten organischen Befunde festgestellt werden können. So war insbesondere

im Rahmen der MRI-Untersuchung der HWS vom 30. November 1999 lediglich eine

kleine (unfallfremde) mediale Diskushernie C5/6 erkannt worden (vgl. IV-Akte 3,

S. 26). Auch die HWS-Aufnahmen vom 3. September 1999 hatten nichts

Ungewöhnliches gezeigt (vgl. implizit IV-Akte 3, S. 15). Schliesslich war anlässlich

der EMG-Untersuchung vom 17. November 2000 in den untersuchten Myotomen

(C5-C8 links) kein Denervationsprozess nachweisbar gewesen (vgl. IV-Akte 15.1,

S. 13). Bei persistierenden Beschwerden hatte sich der Beschwerdeführer im

Wesentlichen bei seinem Hausarzt (Dr. F____) und beim Neurologen (Dr. I____)

behandeln lassen (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 23 ff. und IV-Akte 3, S. 17 ff.).

4.3.3

Im Rahmen des Abklärungsverfahrens hatte die IV-Stelle schliesslich

bei Dr. D____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieser

hatte im Gutachten vom 5. November 2001 (IV-Akte 37) festgehalten, der Explorand

schildere einerseits die aus diversen Arztberichten bekannten Genickschmerzen,

die schmerzbedingte Bewegungseinschränkung, die Konzentrationsstörungen und

Ermüdbarkeit. Er knüpfe aber offensichtlich auch an das "klärende

Gespräch" in der Velowerkstatt O____ (und vielleicht auch an die

unterdessen begonnene Psychotherapie) an, wenn er jetzt offen vertrete, dass er

nicht bereit sei, sich darauf einzustellen, die nächsten dreissig Jahre eine

Tätigkeit auszuführen, welche derart weit unter seinem vormaligen

Qualifikationsniveau liege (vgl. S. 4 des Gutachtens). Dr. D____ hatte folgende

Diagnosen gestellt: "Status nach HWS-Distorsionstrauma"; "Cervicalsyndrom";

"leichte neuropsychologische Störung"; "posttraumatische

Belastungsstörung"; "Anpassungsstörung"; "vorbestehend:

narzisstische und schizoide Persönlichkeitszüge". Des Weiteren hatte Dr. D____

klargestellt, eine Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell nicht. Er erachte eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit mit den Einschränkungen, die von

somatisch-medizinischer Seite formuliert worden seien, für erreichbar. Die

psychologischen Hintergründe der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit zu überwinden

werde nicht leicht sein, weil mit einer engagierten Mitarbeit des Exploranden kaum

zu rechnen sei. Sicherlich sei eine intensive Psychotherapie angezeigt, die

sowohl auf die vorbestehende Persönlichkeitsproblematik als auch auf die

aktuelle Anpassungsstörung und die posttraumatische Belastungsstörung

ausgerichtet sein müsse (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

4.3.4

Dr. E____ hatte in seinem – von der SUVA in Auftrag gegebenen – psychiatrischen

Gutachten vom 8. September 2003 (IV-Akte 66, S. 2 ff.) als Diagnosen

festgehalten: "Status nach HWS-Distorsionstrauma"; "Cervikalsyndrom";

"leichte neuropsychologische Funktionsstörung"; "Anpassungsstörung

mit gemischten emotionalen Merkmalen"; "regrediente (subsyndromale)

posttraumatische Belastungsstörung"; "bei vorbestehenden

akzentuierten Persönlichkeitszügen" (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr. E____

hatte klargestellt, aus psychiatrischer Sicht müsse insbesondere die Diagnose

einer Anpassungsstörung gestellt werden (vgl. S. 12 des Gutachtens). In Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit hatte er dargetan, eine Arbeitsfähigkeit als

Tramchauffeur sei nicht mehr gegeben. Aufgrund der psychischen Störung

(Schmerzerleben, neuropsychologische Funktionsstörung) könne der Explorand noch

konzentrativ und emotional nicht übermässig anspruchsvolle Tätigkeiten ausüben.

Es sei von einem Pensum von ca. 50 % auszugehen. Zumindest anfänglich bestehe

in einer solchen Tätigkeit ein vermindertes Rendement, so dass die effektive

Leistungsfähigkeit bei ca. 40 % liegen dürfte (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). In

ein bis zwei Jahren könne mit einer Besserung der Anpassungsstörung gerechnet

werden. In Bezug auf das Schmerzsyndrom sei vier Jahre nach dem Unfall keine

relevante Besserung mehr zu erwarten (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.3.5

Im Rahmen der Rentenberechnung (Zusprechung der ganzen Rente) hatte

die IV-Stelle dann im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. E____ vom 8.

September 2003 abgestellt und war von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (vgl. IV-Akte

73, S. 4).

4.4

4.4.1

Der Weiterausrichtung der ganzen IV-Rente hatten dann zunächst

das Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 2. Mai 2006 (IV-Akte 99, S. 2 ff.) und der

Bericht von Dr. F____ vom 11. Juli 2006 (IV-Akte 84, S. 2) zugrunde gelegen

(vgl. die Mitteilung vom 28. Juli 2006; IV-Akte 85).

4.4.2

Später dann hatte die Ausrichtung der ganzen Rente (vgl. dazu die Mitteilung

der IV-Stelle vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 194) ihre medizinische

Grundlage im Wesentlichen im psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. H____

und Dr. I____ vom 24. April 2016 (IV-Akte 190). In diesem waren als

Diagnosen festgehalten worden: (1.) "rezidivierende depressive Episoden, zurzeit

leichten Grades (chronifiziert) ICD-10 F33.0"; (2.) "anhaltende

somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4"; (3.) "akzentuierte

Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren, Ängste überspielenden, abhängigen und

zur Somatisierung neigenden Typ ICD-10 Z73.1" (vgl. S. 24 des Gutachtens).

Erläuternd war dargetan worden, aus psychiatrischer Sicht liege eine derzeit

leichtgradig ausgeprägte depressive Episode vor, die im Längsschnitt gesehen

rezidivierend auftrete und heute als chronifiziert beurteilt werden müsse. Im

ICD-10 gebe es keine Diagnose, die den chronifizierten affektiven Zuständen

Rechnung trage, obwohl diese in der Klinik häufig angetroffen würden. Auch bei

chronifizierten affektiven Störungen könne es aber zu Schwankungen der

Intensität kommen. Neben der depressiven Symptomatik bestehe beim Exploranden

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zwischen diesen beiden

Symptomenkomplexen bestehe eine negative Wechselwirkung in Bezug auf die

Coping-Mechanismen. Grundlage für die Problematik seien sicherlich akzentuierte

Persönlichkeitszüge, wie sie in den Vorgutachten schon festgestellt worden

seien. Aus rein psychiatrischer Sicht sei aber eine 50%ige Eingliederung in

einer Nischentätigkeit, mit viel Routine, wohlwollender, aufmunternder Führung

zumutbar (vgl. S. 29 f. des Gutachtens). Des Weiteren war im Gutachten

ausgeführt worden, aus neurologischer Sicht bestehe ein linksbetontes, aktuell

leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres und oberes Cervicalsyndrom mit in

diesem Rahmen cervicocephalen Beschwerden mit cervicogen getriggerten

Kopfschmerzen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine organisch

nicht zuordenbare kognitive Beeinträchtigung bei nicht validen

verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchungsbefunden zu

erwähnen. In der angestammten Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit mehr

gegeben. In angepassten Tätigkeiten mit möglichst wechselnd sitzender/stehender

Arbeitshaltung, ohne Kopfzwangshaltung, sowie ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten,

mit höchstens leicht bis sporadisch mässiger Belastung der Körperachse, sei von

einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen der Konsensbesprechunq sei

man zum Ergebnis gelangt, dass die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (vgl. S. 30 des Gutachtens).

Seit der Verfügung vom Juni 2004 sei es zu keiner wesentlichen Änderung

gekommen (vgl. S. 31 des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Im September 2018 leitete die Beschwerdegegnerin schliesslich

ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 213), welches schlussendlich

zur vorliegend umstrittenen Rentenaufhebung (Verfügung vom 18. Oktober 2023;

IV-Akte 401) führte. In diesem Zusammenhang nahm

sie das von der SUVA veranlasste polydisziplinäre Gutachten der MEDAS L____

vom Juli 2019 (neurologisches Teilgutachten vom 19. Juni 2019 [IV-Akte 276,

S. 63-75]; psychiatrisches Teilgutachten vom 8. Juli 2019 [IV-Akte 276, S. 8-62];

rheumatologisches Teilgutachten [IV-Akte 276, S. 103-111 resp. S. 119-123]; Gesamtbeurteilung

vom 25. Juli 2019, inkl. rheumatologische Beurteilung [IV-Akte 276, S. 112-137];

Zusatzuntersuchungen [IV-Akte 276, S. 3-7]; Aktenauszug [IV-Akte 276, S.

76–103]) zu den Akten. Darin wurde in der Gesamtbeurteilung festgehalten, rheumatologisch

hätten zu keinem Zeitpunkt objektivierbare strukturelle Läsionen vorgelegen,

deren Ursache auf das Ereignis vom 29. August 1999 zurückgeführt werden

könnten. Dies sei schon zum Zeitpunkt der Berentung der Fall gewesen. Die

Berentung·sei auf der Ebene subjektiver Beschwerden und wegen psychiatrischer

Leiden erfolgt. Offensichtlich habe der Explorand zum Zeitpunkt der Observation

Tätigkeiten ausführen können, die in der Frühphase nach dem erlittenen Unfall

vom 29. August 1999 nicht möglich gewesen seien. So müsse angenommen werden,

dass es auf der Ebene subjektiver Beschwerden zu einer Besserung gekommen sei. Neurologisch

ergäben sich keine neuen relevanten Aspekte. Neu werde eine intermittierende

Sensibilitätsstörung der Zehen beklagt. Diese sei unfallfremd und habe keine

relevanten funktionellen Auswirkungen. In psychiatrischer Hinsicht habe sich

der Befund gegenüber damals nicht wesentlich verändert. Die diagnostische

Einordnung habe sich etwas verändert (vgl. S. 59 des Gutachtens; IV-Akte 276,

S. 134). Anschliessend wurde im Gutachten nochmals klargestellt, es bestünden

keine objektivierbaren unfallbedingten strukturellen Läsionen am

Bewegungsapparat, mit denen eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden

könne. Das Scheitern der Wiedereingliederung in den angestammten Beruf in der

Frühphase nach dem Unfall könne nicht mit objektivierbaren strukturellen

Läsionen am Bewegungsapparat erklärt werden. Jetzt sei ein Einsatz als

Tramchauffeur infolge der krankheitsbedingten fortgeschrittenen degenerativen

HWS-Veränderungen unrealistisch und nicht wegen Unfallfolgen (vgl. ebenfalls S.

59.

des Gutachtens).

4.5.2

Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2020, wonach

das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS L____ mangelhaft sei (vgl. IV-Akte 284),

veranlasste die Beschwerdegegnerin schliesslich weitere umfassende Sachverhaltsabklärungen

medizinischer Natur. Es wurde die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens für

angezeigt erachtet (vgl. u.a. IV-Akte 285).

4.5.3

Im Hinblick auf diese weitere Begutachtung holte die

Beschwerdegegnerin zunächst bei den behandelnden Ärzten (Dr. F____ und Dr. P____)

entsprechende Berichte ein. Dr. F____ hielt im Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2021

(IV-Akte 350) als Diagnosen fest: "depressive Entwicklung"; "Anpassungsstörungen

mit gemischten emotionalen Merkmalen"; "Zervikalsyndrom"; "Status

nach HWS Distorsionstrauma am 29. August 1999"; "neuropsychologische

Funktionsstörungen" (vgl. S. 1 des Berichtes). Der psychische Zustand seines

Patienten habe sich deutlich verschlechtert. Das Absprechen der IV-Rente habe ihn

zutiefst verletzt. Er fühle sich ungerecht behandelt und habe ausgeprägte

Aggressionen gegen die Institution IV entwickelt. Er sei impulsiv. Nach dem Tod

von Dr. Q____ habe er einen neuen psychotherapeutisch behandelnden Arzt gesucht.

Er habe jedoch niemanden gefunden und versuche weiterhin, die gelernten

Bewältigungsstrategien von Dr. Q____ anzuwenden. Er sei innerlich nach wie vor

stark angespannt. Die existentiellen Ängste seien weiterhin vorhanden (vgl. S.

2.

des Berichtes). Der Psychiater Dr. P____ führte im Bericht vom 4. April 2022

(IV-Akte 361, S. 2 f.) als Diagnosen an: "rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (F33.0/1)";

"V.a. Persönlichkeitsstörung". Des Weiteren stellte er klar, er

behandle den Patienten seit Februar 2022. Seither habe er ihn zweimal gesehen. Er

sei vom Hausarzt bei ihm angemeldet worden. Des Weiteren stellte Dr. P____

klar, die Arbeitsfähigkeit des Patienten habe er nicht beurteilt.

4.6

4.6.1

Im polydisziplinären Gutachten der N____ AG vom 2. Februar

2023.

(IV-Akte 375) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers (letzte Tätigkeit) angeführt: (1.) "chronisches

Zervikalsyndrom mit spondylogener Brachialgie links bei fortgeschrittenen Segmentdegenerationen

mit Osteochondrosen, Spondylosen, Spondylarthrosen von C5-C7 bei HWS-Distorsion

mit Kopfanprall am 29. August 1999"; (2.) "leichte

neuropsychologische Funktionsstörung mit verminderter kognitiver

Leistungsfähigkeit, DD schmerzbedingt" (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.6.2

Erläuternd wurde im Gutachten der N____ AG ausgeführt, es würden Inkonsistenzen

bestehen. So fehle die gleichmässige Einschränkung in allen Bereichen. Im

privaten Lebensalltag scheine der Explorand seinen Angaben zufolge nicht

wesentlich eingeschränkt zu sein. Es könne diesbezüglich auch auf die Bemerkungen

zum Observationsmaterial in den einzelnen Gutachten verwiesen werden. Bei der

neuropsychologischen Untersuchung hätten ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten

im Vordergrund gestanden, welche die Durchführung der Untersuchung stark

erschwert hätten. Das vom Exploranden gezeigte Verhalten im Umgang mit den

Aufgaben habe nicht authentisch gewirkt. Durch das ständige Kommentieren und

das umständliche Vorgehen habe der Explorand insbesondere bei

Entscheidungsaufgaben sehr viel Zeit benötigt. Bei vorstrukturierten Aufgaben

mit "Zeitnahme" habe er aber überwiegend ein unauffälliges

Informationsverarbeitungstempo erreicht. Auch die Lern- und

Gedächtnisleistungen hätten überwiegend im Normbereich gelegen. Mit hoher

Wahrscheinlichkeit könne vom Vorliegen einer bewussten Aggravation von

psychischen Beschwerden ausgegangen werden. Eine psychiatrische Diagnose könne

nicht gestellt werden. Für das vom Exploranden angegebene deutliche Ausmass der

Beeinträchtigungen, weswegen er sich ausser Stande sehe irgendeiner Tätigkeit

nachzugehen, fehle eine strukturell morphologische Basis. Es bestehe

diesbezüglich eine Diskrepanz zwischen den wahrgenommenen subjektiven und

beschriebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Er sei in der Lage

am PC zu arbeiten, zu lesen, sich um die Tiere zu kümmern (Katze, Aquarien)

oder auch fernzusehen. Der nur bedarfsweise Gebrauch von Schmerzmedikamenten

relativiere zudem den tatsächlichen Leidensdruck (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).

4.6.3

Zusammenfassend bestünden funktionelle Einschränkungen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf rheumatologischem Gebiet aufgrund der

bekannten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Der Explorand habe

gemäss der aktuellen Röntgenbildgebung höhergradige degenerative Veränderungen

im Halswirbelsäulenbereich, die bereits aktenkundig seien. So seien in den

Röntgenaufnahmen vom 15. Dezember 2022 neben einer hochgradigen Osteochondrose

mit Spondylose und Unkovertebralarthrose von C5 bis C7 auch leichtgradige

multisegmentale Facettengelenksarthrosen zu sehen, in Verbindung mit einer

mässiggradigen Atlantodentalarthrose. Repetitive Kopfrotation oder auch

repetitive Kopfinklination und Reklination seien dem Exploranden nicht mehr möglich,

weshalb die Arbeitsfähigkeit als Tramfahrer aus rheumatologischer Sicht

aufgehoben sei. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

Wirbelsäulenzwangshaltungen seien jedoch in einem Pensum von 100 % möglich.

Darin enthalten sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Tramchauffeur aufgrund der auf neuropsychologischem Gebiet

festgestellten leichten kognitiven Störung. In einer optimal angepassten

Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an das Arbeitstempo, das Reaktionsvermögen,

die Kurzzeitgedächtnisleistungen und die Planungsfähigkeit sei von keiner

bedeutsamen kognitiv bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten weder auf

neurologischem, internistischem noch psychiatrischem Gebiet erhoben werden. Eine

psychiatrische Diagnose könne aufgrund der in der neuropsychologischen

Untersuchung festgestellten deutlichen Hinweise auf eine unauthentische

Beschwerdeschilderung nicht sicher vergeben werden. Es könne lediglich eine

Tabakabhängigkeit lCD-10 F17.2 diagnostiziert werden (vgl. S. 7 f. des

Gutachtens).

4.6.4

In Bezug auf den retrospektiven Verlauf gelte es zu

beachten, dass bei der Begutachtung vom 24. April 2016 keine rheumatologische

Begutachtung durchgeführt worden sei. Somit könne eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit lediglich ab Juli 2019 (Gutachten der MEDAS L____)

angenommen werden. Die psychiatrisch bedingt um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit

für angepasste Tätigkeiten gemäss Gutachten vom 24. April 2016 lasse sich angesichts

der aktuellen Inkonsistenzen, der auffälligen Beschwerdevalidierung und des

Observationsmaterials nicht bestätigen. Es handle sich dabei um Faktoren, die

bereits früher schon bestanden haben könnten. Eine seriöse retrospektive

psychiatrische Einschätzung sei nicht möglich. Ab dem Gutachten vom 24. April 2016

könne keine nachvollziehbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen werden

(vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.7

4.7.1

Auf dieses Gutachten der N____ AG vom 2. Februar 2023 kann grundsätzlich

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Namentlich haben sich die involvierten

Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und unter

Würdigung der Vorakten schlüssig begründet. Auch der gutachterlichen Konsensfindung

lässt sich nichts entgegenhalten. Es ist daher gestützt auf das Gutachten der N____

AG von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten, insbesondere die HWS-Befunde beachtenden, Tätigkeit auszugehen. Auch

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom April 2016 resp.

der Mitteilung vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 196) in entsprechender Weise verbessert

hat und nicht bloss eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorliegt (vgl.

dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2

Für eine zwischenzeitlich eingetretene Besserung

sprechen zunächst die vom rheumatologischen Gutachter der MEDAS L____ im Juli

2019.

(vgl. IV-Akte 276, S. 44 ff.) gemachten Aussagen. So wurde im

Gutachten dargetan, gemäss schriftlichem Bericht und Fotodokumentation sei der

Explorand zu erkennen als Tambourmajor einer Guggenmusik an der Basler Fasnacht

und als Lenker (mit Helm) eines Rollers. Aus somatischer Sicht lasse sich diesbezüglich

sagen, dass diese Tätigkeitkein – welche der Explorand eigenen Angaben zufolge

inzwischen aufgegeben habe – schwer vereinbar seien mit einem schweren

cervikalen Schmerzsyndrom. Menschen mit gravierenden Schmerzsyndromen im

Bereich von Schulter/Nacken und Kopf würden erfahrungsgemäss solche Tätigkeiten

meiden (vgl. S. 48 des Gutachtens; IV-Akte 276, S. 123). In der

Gesamtbeurteilung des Gutachtens der MEDAS L____ (IV-Akte 276, S. 76 ff.) wurde

festgehalten, rheumatologisch hätten zu keinem Zeitpunkt objektivierbare

strukturelle Läsionen vorgelegen, deren Ursache auf das Ereignis vom 29. August

1999.

zurückgeführt werden könnten. Dies habe schon zum Zeitpunkt der Berentung

zugetroffen. Die Berentung·sei auf der Ebene subjektiver Beschwerden und wegen

psychiatrischer Leiden erfolgt. Offensichtlich habe der Explorand zum Zeitpunkt

der Observation Tätigkeiten ausführen können, die in der Frühphase nach dem

erlittenen Unfall vom 29. August 1999 nicht (mehr) möglich gewesen seien.

So müsse angenommen werden, dass es auf der Ebene subjektiver Beschwerden zu

einer Besserung gekommen sei (vgl. S. 59 des Gutachtens; IV-Akte 276,

S. 134).

4.7.3

Im rheumatologischen Teilgutachten der N____ AG

(IV-Akte 375, S. 51 ff.) wurde unter anderem klargestellt, die Muskulatur

beider Arme sei symmetrisch normoton ausgebildet, ohne Atrophien und Hypotrophien.

Man gehe daher davon aus, dass der Explorand auch den linken Arm im Lebensalltag

regulär einsetze (vgl. S. 61 unten f. des Gutachtens). Des Weiteren wurde im rheumatologischen

Teilgutachten dargetan, es fehle die gleichmässige Einschränkung in allen

Aktivitätsniveaus; denn in seinem privaten Lebensalltag erscheine der Explorand

nach seinen Angaben nicht wesentlich eingeschränkt zu sein. Er sei in der Lage,

am PC zu arbeiten und zu lesen sowie sich um die Tiere zu kümmern (Katze, Aquarien)

oder auch fernzusehen. Der nur bedarfsweise Gebrauch von Schmerzmedikamenten

relativiere zudem den tatsächlichen Leidensdruck (vgl. S. 60 des Gutachtens). Schliesslich

wurde klargestellt, auf den zur Verfügung gestellten Filmaufnahmen sei der Explorand

zu erkennen, teilweise in Begleitung seiner Ehefrau, als er im Rahmen der

Basler Fasnacht mit einer grossen R____-Larve auf dem Kopf nicht nur gehe,

sondern auch tanzende, leicht hüpfende Bewegungen durchführe und dies über

einen längeren Zeitraum hinweg. Der Explorand meine, dass er nur unter starker

Medikation und unter Alkoholkonsumation dazu in der Lage gewesen sei; es sei

nur eine Moment-Aufnahme gewesen. Von rheumatologischer Seite her könne

festgehalten werden, dass der Explorand zum Zeitpunkt der Observation

Tätigkeiten habe ausführen können, die er nach dem Unfall vom 29. August 1999

offensichtlich gemäss Aktenlage nicht habe durchführen können. Rein objektiv

betrachtet sei von einer Besserung der Beschwerden von subjektiver Seite

auszugehen. Auf den gemachten Aufnahmen ohne die R____-Larve mache der Explorand

keinen schmerzgeplagten Eindruck (vgl. S. 60 des Gutachtens). Im neurologischen

Teilgutachten der N____ AG (IV-Akte 375, S. 37 ff.) wurde ebenfalls darauf

hingewiesen, der Explorand sei in unterschiedlichen Situationen gefilmt worden,

namentlich beim Motorradfahren, bei der Teilnahme im Kostüm an einem Fasnachtsumzug

und wie er sich beim Hauseingang bewege. Das gesichtete Observationsmaterial

zeige keine neurologischen Auffälligkeiten (vgl. S. 41 des Gutachtens). Dr. K____

(RAD) stellte klar, über die Jahre hinweg sei es zu einer Verbesserung mit dem

Umgang der Beschwerden gekommen, wofür unter anderem das Verhalten der

versicherten Person (ersichtlich aus dem Observationsmaterial aus dem Jahr 2017)

spreche (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 3. April 2023; IV-Akte 380, S. 6).

4.7.4

Es ist daher gestützt auf das Gutachten der N____ AG

(und auch das rheumatologische Teilgutachten der MEDAS L____) mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es auf der Ebene der subjektiven Beschwerden

zu einer Besserung gekommen ist. Ergänzend kann auch auf die zutreffenden

Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 27.

September 2023; IV-Akte 399) verwiesen werden.

4.7.5

Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein

im vorliegenden Zusammenhang relevantes psychisches Leiden des

Beschwerdeführers zu verneinen. Für diese Annahme sprechen namentlich die im

neuropsychologischen Gutachten der N____ AG (IV-Akte 375, S. 93 ff.)

gemachten Feststellungen. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde nämlich

klargestellt, es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer

bewussten Aggravation von psychischen Beschwerden ausgegangen werden. Und es

würden sich deutliche Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung und nicht authentische

Schilderung von Beschwerden ergeben (vgl. S. 8 resp. S. 9 des Gutachtens;

IV-Akte 375, S. 100 und S. 101). Im psychiatrischen Gutachten

(IV-Akte 375, S. 79 ff.) wurde in der Folge – was plausibel erscheint – festgehalten,

eine psychiatrische Diagnose könne aufgrund der in der neuropsychologischen

Untersuchung erkannten deutlichen Hinweise auf eine nicht authentische Schilderung

von Beschwerden nicht sicher vergeben werden (vgl. S. 87 des Gutachtens). Diese

Beurteilung erging in Kenntnis der abweichenden Beurteilungen von Dr. F____ und

von Dr. P____ (vgl. den Aktenauszug [IV-Akte 375, S. 36] resp. den Bericht

von Dr. P____ vom 4. April 2022 [IV-Akte 361, S. 2 f.] und den Bericht von

Dr. F____ vom 1. Dezember 2021 [IV-Akte 350]) und erscheint stimmig.

4.7.6

Ergänzend ist noch anzuführen, dass der affektive

Zustand – gemessen an den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden –

besser als noch von H____ bewertet wurde. So war im psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. H____ vom 24. April 2016 (IV-Akte 190, S.

20.

ff.) angegeben worden, der Explorand sei affektiv in der

Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Er wirke niedergeschlagen, bedrückt, etwas

interesselos. Die Interessen und Freuden, die der Explorand angebe, seien

verhältnismässig klein (vgl. S. 23). Aufgrund der Untersuchungsbefunde, den

Angaben des Exploranden und der Aktenlage, müsse gemäss ICD-10-Kriterien

festgestellt werden, dass eine leichte depressive Episode vorliege (vgl. S.

25). Im psychiatrischen Teilgutachten der N____ AG (IV-Akte 375, S. 79 ff.) wurde

dann ausgeführt, die Auffassung sei nicht erschwert gewesen. Die Konzentration sei

unauffällig gewesen und die beklagten Konzentrationsprobleme hätten nicht

objektiviert werden können. [...] Die Gestik und die Mimik seien überwiegend

ruhig gewesen. Die Stimmung und der Affekt seien psychomotorisch synthym

unterstrichen worden (vgl. S. 84). Der Versicherte habe sich in gereizter

Grundstimmung gezeigt, teilweise auch klagsam. Die affektive

Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätten keine

Affektlabilität oder Affektinkontinenz bestanden. Es habe auch keine

Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie erfragt

werden können (vgl. S. 85). Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand zum Zeitpunkt

der Videoaufnahmen sozial gut integriert und mit vielen Menschen in Kontakt.

Dabei wirke er ausgelassen und fröhlich. Eine depressive Symptomatik habe

vermutlich in dieser Zeit nicht bestanden (vgl. S. 90). Was die affektive

Situation angeht, so stellte im Übrigen auch Dr. K____ klar, es habe sich

anlässlich der Begutachtung durch die N____ AG keine affektive Symptomatik mehr

feststellen lassen (vgl. die Stellungnahme vom 3. April 2023; IV-Akte

380).

4.7.7

Der Beschwerdeführer konsumiert seit Jahren Cannabis.

Dies vermag am Fehlen eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit jedoch nichts zu ändern. Dass der Cannabis-Konsum von der

versicherten Person auch als Schmerztherapie benutzt wird, ist spekulativ (vgl.

die Stellungnahme von Dr. K____ vom 29. Juni 2023; IV-Akte 391). Eine

Suchtdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde bislang noch nie

gestellt. Da der Beschwerdeführer sich selbst als nicht süchtig bezeichnet und

angibt, jederzeit aufhören zu können, ist nach wie vor von keiner

Suchterkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtsdienstes der

Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 27. September 2023; IV-Akte 399)

verwiesen werden.

4.7.8

Schliesslich wies Dr. K____ (RAD) darauf hin, eine

fach-psychiatrische Behandlung werde nicht mehr durchgeführt, was nicht für

einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck und eine damit verbundene

Symptomlast spreche (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 3. April 2023; IV-Akte

380, S. 7). Diese Einschätzung erscheint plausibel. Wie die Beschwerdegegnerin

zutreffend auf S. 3 der Beschwerdeantwort ausführt, wird behandlungsbedürftigen

Personen – ungeachtet des aktuell bestehenden Mangels an Psychiaterinnen und Psychiatern

– eine Behandlung nicht verweigert. So gilt es zu beachten, dass sich der

Beschwerdeführer immerhin in hausärztlicher Behandlung befindet. Allerdings

verschreibt ihm Dr. F____ trotz angeblich "schwerer psychischer

Probleme" keine entsprechenden Medikamente (vgl. den Bericht vom 1. Dezember

2021; IV-Akte 350).

4.8

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art

und Weise verbessert hat. Zwar sind seit der Begutachtung in der MEDAS L____ im

Jahr 2019 erheblichere Befunde an der HWS bildgebend dokumentiert. Gemäss ärztlicher

Einschätzung ist aber – in Würdigung des vom Beschwerdeführer präsentierten und

geschilderten Funktionsniveaus und bei fehlender relevanter psychischer

Beeinträchtigung – insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in

einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist in einer solchen

als 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren.

4.9

Es ist nunmehr naheliegend, dass sich die Verbesserung des

Gesundheitszustandes bereits im Zeitpunkt der Observation eingestellt hatte. Jedenfalls

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende November 2018) in entsprechend

gebessertem Zustand befand und seither auch keine sich auf die Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit auswirkende relevante Verschlechterung mehr

eingetreten ist. Davon zeugen die gutachterlichen Feststellungen der MEDAS L____

(rheumatologisches Teilgutachten) und der N____ AG.

5.

5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird

gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat per 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 85'277.--

mit einem Invalideneinkommen von Fr. 60'990.-- verglichen und auf diese Weise

einen rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % ermittelt (vgl. IV-Akte 401,

S. 1 f.).

5.3

5.3.1

Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden

ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person

vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,

325.

E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des

Valideneinkommens auf die aktuelle Lohnauskunft der C____ vom 24. April 2023

(vgl. IV-Akte 382, S. 2) ab. Dies ist – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (vgl. S. 30 f. der Beschwerde) – nicht zu beanstanden.

5.4

5.4.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach

der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen,

in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –

wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind

praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296

f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.

6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss

LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht

näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte

E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit

BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht kein ernsthafter sachlicher Grund für

die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6.

und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.).

5.4.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher

praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt

(vgl. IV-Akte 401, S. 1 f.). Der nicht begründete Einwand des

Beschwerdeführers, er sei nicht imstande, einen hypothetischen Lohn von Fr.

67‘767.-- abzüglich 5 % (Abzug vom Tabellenlohn) zu erzielen (vgl. S. 30

der Beschwerde), ist nicht zu hören.

5.5

Daraus folgt wiederum, dass sich per Ende November 2018 kein rentenbegründender

IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. Erwägung 3.1. hiervor) mehr ermitteln lässt,

was – unter dem Vorbehalt allfälliger Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu

Erwägung 6. hiernach) – die Aufhebung der Rente nach sich zieht.

6.

6.1

Vorliegend hat der Beschwerdeführer ab August 2020 und damit während

mehr als fünfzehn Jahren eine ganze Rente bezogen. Bei Personen, deren Rente

revisions- resp. wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll,

sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55.

Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen

zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind,

das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial

mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Diesfalls

ist grundsätzlich ("vermutungsweise") von der Unzumutbarkeit einer

Selbsteingliederung auszugehen. Für Ausnahmen von dieser Regel trägt die

IV-Stelle die Beweislast (vgl. BGE 145 V 209, 211 f. E. 5.1).

6.2

Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive

Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus

invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige

Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt

oder aufgehoben werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_593/2023

vom 11. Juli 2024 E. 4.1. und 8C_200/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3.4.

mit Hinweisen). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen,

subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der

versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines

Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten

Person (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2022 vom 27. Juli

2023.

E. 6.2.2.). Nach der Rechtsprechung ist dann von fehlendem

Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit

auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen

Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw.

Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im

Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen

bzw. gestellten Anträge (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_593/2023

vom 11. Juli 2024 E. 4.1. und 8C_200/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3.1.

mit weiteren Hinweisen).

6.3

6.3.1

Vorliegend gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung

durch die Ärzte der N____ AG an, im Grunde wünsche er sich, dass man ihn in

Ruhe lasse (vgl. S. 55 des Gutachtens; IV-Akte 375, S. 55). Es wurde im

Gutachten festgehalten, es bestehe eine subjektive Krankheitsüberzeugung, die

von rheumatologischer Seite her nicht begründet werden könne (vgl. S. 62 des

Gutachtens; IV-Akte 375, S. 62). Der Explorand sehe sich aufgrund der

körperlichen Einschränkungen als nicht mehr arbeitsfähig (vgl. S. 85 des

Gutachtens; IV-Akt 375, S. 85).

6.3.2

Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch bereits anlässlich der

bidisziplinären Begutachtung durch Dr. H____ und Dr. I____ angegeben, er denke,

dass ihm heute eine Tätigkeit als Wagenführer der C____ oder auch als Maurer

nicht mehr möglich sei. Er könne sich auch nicht vorstellen, eine andere,

leichte Arbeit mit wechselnder frei wählbarer Körperhaltung zu machen (vgl.

IV-Akte 190, S. 11). Dr. D____ hatte seinerseits im Gutachten vom 5.

November 2001 (IV-Akte 37) festgehalten, der Explorand mache geltend, er sei

nicht dazu bereit, sich darauf einzustellen, die

nächsten dreissig Jahre eine Tätigkeit

auszuführen, welche soweit unter seinem

vormaligen Qualifikationsniveau liege wie etwa Arbeiten in einer Velowerkstatt.

Sein Traumberuf sei das Tramfahren gewesen. Etwas Anderes gebe es für ihn

eigentlich gar nicht (vgl. IV-Akte 37, S. 4). Dann hatte Dr. D____ noch

klargestellt, die psychologischen Hintergründe der derzeitigen

Arbeitsunfähigkeit des Exploranden zu überwinden werde nicht leicht sein, da

mit einer engagierten Mitarbeit kaum zu rechnen sei (vgl. IV-Akte 37, S. 8).

6.3.3

Auch die Tonaufnahme der jüngsten Begutachtung zeugt von der

negativen Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der IV. Ergänzend kann auch

auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

verwiesen werden.

6.4

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die

subjektive Eingliederungsfähigkeit (Eingliederungsbereitschaft) des

Beschwerdeführers verneint. Damit ist die mit Verfügung vom 18. Oktober 2023

(IV-Akte 401) per Ende November 2018 angeordnete Rentenaufhebung zu Recht

erfolgt.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: