IV.2023.118
IVG Unberücksichtigte Berichte nicht medizinischer Art; Stellungnahme des Gutachters nötig
18. Juni 2024Deutsch26 min
wechselnden Anstellungen gearbeitet und hat mehrfach Arbeitslosenentschädigung bezogen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.118
Verfügung vom 25. Oktober 2023
Unberücksichtigte Berichte nicht
medizinischer Art; Stellungnahme des Gutachters nötig
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die Beschwerdeführerin ist 1968 geboren und hat eine Verkaufslehre
abgeschlossen (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 21. Februar 2020,
Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung). Danach hat sie in
wechselnden Anstellungen gearbeitet und hat mehrfach Arbeitslosenentschädigung bezogen
(vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 9). Zuletzt
arbeitete sie von September 2011 bis März 2016 im Stundenlohn als Verkäuferin
bei der C____ AG. Anschliessend bezog sie eine
Arbeitslosenentschädigung (vgl. Anmeldung für Erwachsene,
IV-Akte 2, S. 2, sowie IK-Auszug, IV-Akte 9, S. 2 f.).
b)
Am 21. Februar 2020 meldete sie sich, unter Verweis auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 28. Oktober 2016, bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
leitete daraufhin Abklärungen ein. Aufgrund einer Haushaltsabklärung kam sie
zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Oktober
2020, IV-Akte 27; vgl. auch Bestätigung Erwerbstätigkeit vom
22. Oktober 2020, IV-Akte 28). Im Weiteren veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Der Gutachter kam im Wesentlichen zum
Schluss, seit Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit
zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
Davor habe in der bisherigen, wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit bestanden. Während den stationären und teilstationären
Behandlungen sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen (IV-Akte 56,
S. 19 f.). Im März und April 2022 führten die E____ eine Testung zur
Überprüfung des Vorliegens einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) durch. Sie kam zum Schluss, dass wahrscheinlich eine ADHS vorliege (Bericht
vom 16. Mai 2022, IV-Akte 64).
c)
Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Januar 2023
(IV-Akte 69) mit, dass sie gedenke, ihr ab dem 1. August 2020 eine
halbe Invalidenrente, ab dem 1. Dezember 2020 eine ganze Rente, ab dem
1. Mai 2021 eine halbe Rente auszurichten. Die Rente werde per
31. August 2021, nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen
Übergangsfrist, befristet (in der Zusammenfassung auf S. 2 der Verfügung
steht geschrieben, die Beschwerdeführerin erhalte ab dem 1. September 2022
keine Rente mehr; wie von der Beschwerdegegnerin in Ziff. 5 der
Beschwerdeantwort geltend macht, handelt es sich dabei um einen
offensichtlichen Kanzleifehler; vgl. dazu auch Beschwerdeantwort, Ziff. 5.).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt,
am 21. Februar 2023 Einwand (IV-Akte 76; vgl. auch die
Einwandbegründung vom 22. März 2023, IV-Akte 80). Auf Anraten ihres
Rechtsdienstes (vgl. Bericht vom 19. April 2023, IV-Akte 82) holte
die Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Akte 86)
sowie Berichte der G____ (vgl. IV-Akte 87), der Spitex (vgl. IV-Akte 88)
und des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akte 50) ein.
Daraufhin erliess sie 7. Juli 2023 einen neuen Vorbescheid
(IV-Akte 91), mit welchem sie zum selben Ergebnis kam, wie bereits mit dem
Vorbescheid vom 26. Januar 2023. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023
(IV-Akte 96) bestätigte sie ihren Vorbescheid.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. November 2023 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2023 in Gutheissung der Beschwerde
insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. September
2022.
bis auf weiteres weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten sei.
Allenfalls sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen (psychiatrisches Gutachten inkl.
einem neuropsychologischen Gutachten und Beurteilung durch die Tagesstruktur G____
F) zurückzuweisen.
Subeventualiter seien berufliche
Integrationsmassnahmen (Arbeitstraining usw.) anzuordnen.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit B____ als ihren Rechtsvertreter
zu gewähren.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
4.
Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 1. März 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an
ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und stellt einen Antrag
auf Durchführung einer Parteiverhandlung.
d)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 3. April 2024 ebenfalls
weiterhin an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Antrag fest.
III.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 gewährt die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung mit B____.
IV.
Am 18. Juni 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres
Rechtsvertreters, einer Begleitperson der Beschwerdeführerin der G____ und
eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin vom
1.
August 2020 bis zum 30. November 2020 eine halbe Rente, vom
1.
Dezember 2020 bis zum 31. April 2021 eine ganze Rente und vom
1.
Mai 2021 bis zum 31. August 2021 eine halbe Rente zu. Ab dem
1.
September 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem
Invaliditätsgrad von 34 %. Daran hält sie in der Beschwerdeantwort fest.
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 5. Mai 2022
(IV-Akte 56). Beim Einkommensvergleich stellt sie sowohl für das Validen-
als auch für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2020, Tabelle TA1, Pos. 47/Detailhandel, Frauen ab. Dabei geht sie beim
Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 und beim Invalideneinkommen vom Kompetenzniveau 1
aus.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das
Gutachten von Dr. med. D____ könne nicht abgestellt werden. Es sei nicht
vollständig und überzeuge nicht. Entgegen der Annahme des Gutachters und der
Beschwerdegegnerin sei weder eine 70%ige Erwerbstätigkeit in der angestammten
Tätigkeit, noch ein 80 %-Pensum in einer Verweistätigkeit möglich. Ausgehend
von einer Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % sei ihr
ab dem 1. September 2022 eine halbe Rente auszurichten. Dabei ist davon
auszugehen, dass sie die Ausrichtung einer halben Rente ab dem
1.
September 2021 meint. Wie unter Tatsachen, I.c ausgeführt, ist
anzunehmen, dass es sich bei der Feststellung auf S. 5 der Verfügung, die
Beschwerdeführerin erhalte ab dem 1. September 2022 keine Rente mehr, um
einen Kanzleifehler handelt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch per
31.
August 2021 befristet.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 1. September
2021.
hinaus einen Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente der IV hat.
Insbesondere ist strittig, ob die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin genügend
abgeklärt ist.
Unumstritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
halbe Rente vom 1. August 2020 bis zum 30. November 2020, auf eine
ganze Rente vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. April 2021 und auf eine
halbe Rente vom 1. Mai 2021 bis zum 31. August 2021.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022
Dispositiv
E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG
und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211
f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu
beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte
rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten
Zeitpunkt – vorliegend ab September 2021 – in einem derartigen Ausmass
verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.
3.4.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich
verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372
E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12. November 2014 E. 3.2.).
3.5.
Im
Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das
Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470
E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich
aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 4.1.).
4.
4.1.
Wie unter E. 2.2. erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für
den Erlass ihrer Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. D____ vom 5. Mai 2022 (IV-Akte 56) ab. Der Gutachter stellte
folgende Diagnosen (IV-Akte 56, S. 17):
- Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- Rezidivierende
depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Ängstliche und
selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).
Dazu hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Depression und des ADHS in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei
(IV-Akte 56, S. 19).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erklärte der
Gutachter, die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Verkäuferin während sechs bis sieben Stunden anwesend sein. Insgesamt bestehe
in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Von Juni 2020
bis Mai 2021 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, während den
stationären und teilstationären Behandlungen sei die Arbeitsfähigkeit jedoch
aufgehoben gewesen. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe seit Juni 2021
(IV-Akte 56, S. 19). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit führte Dr. med. D____ aus, es müsse sich um eine
Tätigkeit handeln, die keine hohen Anforderungen an die psychische
Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit stelle und die sie in
wohlwollender Umgebung leisten könne. In einer solchen Tätigkeit betrage die
maximale Präsenz sieben bis acht Stunden. Insgesamt betrage die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 %. Von Juni 2020 bis
Mai 2020 habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
50 % bestanden, wobei diese während den stationären und teilstationären
Behandlungen aufgehoben gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe
seit Juni 2021 (IV-Akte 56, S. 20). Der Gutachter wies darauf hin,
dass eine Behandlung mit einem Amphetaminpräparat allenfalls zu einer
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Er erklärte dazu, dass durch
eine adäquate Behandlung die Konzentrationsstörungen und die erhöhte
Ablenkbarkeit verbessert und dadurch auch die Arbeitsfähigkeit geringgradig
verbessert werden könne (IV-Akte 56, S. 20 f.).
4.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Dauer der Begutachtung, das
Bestehen von Widersprüchen und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere weist sie auf ihre fehlende Belastbarkeit
und das Vorliegen eines ausgeprägten Prokrastinationsverhalten hin, welches –
entgegen den Ausführungen des RAD – nicht hauptsächlich auf invaliditätsfremde
Faktoren zurückzuführen sei (zu den Ausführungen des RAD zu invaliditätsfremden
Faktoren vgl. den Bericht von Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 28. Juni
2023, IV-Akte 90, S. 2 und 4). Sie sei motiviert und engagiert, was
aber nicht automatisch zu den gewünschten Erfolgen führe (vgl. Beschwerde,
Ziff. 2.2). Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Akten und
die Abklärungen seien nicht vollständig. Es fehle ein neuropsychologischer
Bericht 2016. Zudem sei eine «viel umfassendere psychiatrische Begutachtung»
notwendig, welche ihr spezielles Augenmerk auf eine Persönlichkeitsstörung
richte (Beschwerde, Ziff. 3.). Zudem fehle unter anderem eine Auseinandersetzung
mit den Erkenntnissen der Spitex (Beschwerde, Ziff. 5). Der Gutachter habe
ferner selbst gesagt, dass die Beschwerdeführerin eigentlich nur in einer
wohlwollenden Umgebung ohne hohe Anforderungen und somit eigentlich nur in
einem geschützten Rahmen Tätig sein könne. Sie habe folglich auf dem ersten
Arbeitsmarkt keine Chance. Es sei von einer Leistungsfähigkeit von maximal
50 % auszugehen (Beschwerde, Ziff. 4; Replik, zu Ziffer 11/12, 13/14
und 15/16 der Beschwerdeantwort; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der
Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung
im Verhandlungsprotokoll).
4.3.
Wie sich im Folgenden zeigen wird, erübrigt es sich derzeit auf die
Frage einzugehen, ob sämtliche formalen Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit
des Gutachtens von Dr. med. D____ vom 5. Mai 2022 (IV-Akte 56)
erfüllt sind. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert, hat der Gutachter
weder zu den Berichten der G____ vom 21. März 2023 und von Ende Mai 2023
(IV-Akte 80, S. 9 ff. und IV-Akte 87), noch zu den
Unterlagen der Spitex (IV-Akte 88) Stellung genommen. Diese lagen ihm
augenscheinlich nicht vor, da diese erst nach der Begutachtung bei der
Beschwerdegegnerin eingingen.
4.4.
4.4.1 Im Bericht der Wohnbegleitung der G____ vom 21. März 2023
(IV-Akte 80, S. 9 f.) hielt Frau I____, welche die
Beschwerdeführerin begleitet, unter anderem fest, bei den wöchentlichen
Besuchen werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei, ihr
Leben in einem übersichtlichen und geordneten Rahmen zu gestalten. Dennoch
falle es ihr schwer, sich auf eine Sache zu fokussieren, so dass sie sich immer
wieder mit erheblichen Schwierigkeiten im Alltag konfrontiert sehe. Dies habe
immer wieder depressive Phasen zur Folge, welche ihr viel Energie abverlangten
und immer wieder auch als ein «erneutes Scheitern» empfunden würden. Es sei
ebenfalls deutlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Führung ihres
Haushaltes an ihre Grenzen stosse.
Frau I____ schilderte sodann die starke Beengtheit und bedingte
Überschaubarkeit der kleinen Einzimmerwohnung der Beschwerdeführerin. Sie
schrieb, die Küche sei so vollgestellt, dass die Zubereitung warmer Mahlzeiten
nicht möglich sei. Auch das Badezimmer sei nur eingeschränkt nutzbar. Die
Badewanne habe zuerst entrümpelt werden müssen, bevor sie wieder habe verwendet
werden können. Frau I____ betonte, dass sich die Beschwerdeführerin sehr
engagiert und motiviert zeige und ihre Schwierigkeiten einen adäquaten Haushalt
zu führen, Ausdruck ihrer Einschränkung seien.
4.4.2 Aus dem Bericht der G____ über die Begleitung und den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Tagesstruktur Entwicklung der G____
vom Mai 2023 von Frau J____ (IV-Akte 87) geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin mit einem Pensum von fünf halben Tagen (21.5 Stunden) an den
Programmen der G____ teilgenommen habe. Während der gesamten Teilnahme habe sie
grosse Mühe gehabt, die Strukturen einzuhalten sowie Abläufe zeitlich und
inhaltlich zu strukturieren. In der Kochgruppe hätten sich oft deutliche
Schwierigkeiten gezeigt, den Überblick und das Zeitmanagement im Auge zu
behalten und sich nicht in den einzelnen Arbeitsschritten zu verlieren.
Aufgrund des ausgeprägten Prokrastinationsverhaltens sei es der
Beschwerdeführerin selten gelungen, anstehende Aufgaben, Pflichten und
Aktivitäten termingerecht zu erledigen. Dies habe wiederholt zu
Drucksituationen, nicht Erreichen von selbstgesteckten Zielen und damit verbundenen
Frustrationen geführt. Dies habe auch regelmässige Verspätungen, Fehlzeiten und
fehlende Verbindlichkeit bei Abmeldungen bedingt.
Auch soziale Kontakte und Interaktionen hätten immer wieder
eine Herausforderung dargestellt. Dies habe sich in einem ausgeprägten
Vermeidungsverhalten bei Konflikten, selbstabwertenden Äusserungen und
mangelnder Fähigkeit, sich in belastenden Situationen abzugrenzen gezeigt. Sie
habe dabei ihre Rolle und Wirkung oft nur schwer selbst einschätzen können, was
zu einem höheren Bedarf an Klärungsgesprächen geführt habe.
4.4.3 Der Verlaufsbericht der Spitex bezieht sich auf den
Zeitraum vom 24. März 2020 bis zum 16. März 2023 (IV-Akte 88,
S. 4 ff.). Daraus ergeben sich Hinweise auf verschiedene – zumindest
teilweise auch bereits in den Berichten der G____ erwähnte – Schwierigkeiten
der Beschwerdeführerin in der Bestreitung ihres Alltags. Beispielsweise wurde
am 9. April 2020 berichtet, die Beschwerdeführerin berichte von grosser
Mühe bei der Umsetzung ihrer Tagesstruktur. Eine zwischenzeitliche Motivation,
pünktlich aufzustehen sei nach vier Tagen abgeflacht. Am 26. Mai 2020 wurde
darauf hingewiesen, dass die Entsorgung des Altpapiers seit drei Monaten nicht
möglich gewesen sei. Dies werde nun angegangen (IV-Akte 88, S. 16). Am
23. August 2021 wurde berichtet, die Beschwerdeführerin habe erzählt, sie sei
in den letzten Wochen wieder sehr isoliert und sehr antriebslos gewesen. Nun
sei sie wieder sehr motivierbar (IV-Akte 88, S. 12). Am
29. November 2021 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe
berichtet, die depressive Verstimmung, welche sie einmal monatlich verspüre sei
grundsätzlich verflogen. Sie kümmere sich um ihre Dinge und habe auch keinen
Alkohol mehr getrunken. Unter Anleitung und mit Motivationsgabe sei es der
Beschwerdeführerin, an diesem Tag gelungen, die Bürotischecke und die Ecke mit
den Pflanzen zu säubern und den Tisch zum Arbeiten frei zu räumen
(IV-Akte 88, S. 10). Von einem Standortgespräch vom 23. Mai 2022
wurde notiert, die Beschwerdeführerin habe von einer belebten und emotionalen
Zeit berichtet. Sie habe aus einer «Unorganisiertheit» vergessen, sich Medikamentennachschub
zu holen und die Medikamente somit abgesetzt. In Absprache mit der Psychiaterin
werde sie weiterhin versuchen, den Alltag ohne Antidepressiva zu bewältigen.
Ferner werde die Beschwerdeführerin noch bis zum 15. Juni 2022 im
Integrationsprogramm der G____ sein. Sie habe nicht erreichen können, was sie
sich vorgenommen habe und werde «in die niederschwellige Tagesstruktur Modular
wechseln» (IV-Akte 88, S. 8). Am 30. Mai 2022 wurde zum 23. Mai
2022 nachgetragen, man habe alles, was zur Wochenroutine im Haushalt gehöre mit
der Beschwerdeführerin besprochen. Zudem habe man abgemacht, dass die
Beschwerdeführerin versuche, sich eine Alltagsroutine zu erreichen. Die
Beschwerdeführerin wolle an sich arbeiten und sei motiviert (IV-Akte 88,
S. 7).
4.5.
Aus diesen Berichten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich
immer wieder motiviert zeigte und sicherlich mit Unterstützung auch gewisse
Erfolge in der Bewältigung ihres Alltags erzielte. Jedoch weisen sie zugleich
allesamt auf verschiedene, nicht unerhebliche Probleme sowie zumindest einen
gewissen Unterstützungsbedarf bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten,
namentlich aufgrund eines Antriebsmangels hin. Sowohl die Berichte der G____
als auch der Verlaufsbericht der Spitex beziehen sich jeweils auf einen
längeren Zeitraum, in welchem die verschiedenen berichtenden Personen mit der
Beschwerdeführerin zu tun hatten. Dieses Bild zeigt sich auch im anlässlich des
Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Wohnbegleitung der G____ vom
29. Februar 2024 (Replikbeilage) sowie im Bericht von Dr. med. F____
vom 16. Mai 2023 (IV-Akte 86), der nach dem Gutachten erstellt wurde.
Es ist daher unerlässlich, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. D____
die Berichte der G____ und der Spitex zugestellt erhält und zur
Vervollständigung seines Gutachtens dazu Stellung nimmt. Ohne diese
Stellungnahme kann die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht beurteilt
werden.
Zusammen mit den erwähnten Berichten der Spitex und der G____,
welche sich bereits in den Akten der Beschwerdegegnerin befinden ist auch der
Bericht der Wohnbegleitung der G____ vom 29. Februar 2024 (Replikbeilage)
dem Gutachter vorzulegen. Dasselbe gilt auch für den Bericht von Dr. med. F____
vom 16. Mai 2023 (IV-Akte 86). Dieser befindet sich zwar bereits in
den Akten der Beschwerdegegnerin. Auch zu diesem konnte der Gutachter Dr.
med. D____ jedoch bislang nicht Stellung nehmen, weil er erst nach dem Gutachten
verfasst wurde und er dem Gutachter von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht
vorgelegt wurde. Dr. med. F____ erwähnt immerhin neu eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung auf dem Boden einer komplexen Traumfolgestörung (ICD-10 F61.0).
Sie begründet dies mit der hohen Konsistenz der Verhaltensmuster trotz
verschiedenster Methoden therapeutischer Ansätze (IV-Akte 86, S. 2
und 3).
Es erübrigt sich somit, an dieser Stelle weiter auf die Rügen der
Beschwerdeführerin in Bezug auf das psychiatrische Gutachten einzugehen. Auch
eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines weiteren psychiatrischen
Gutachtens inklusive eines neuropsychologischen Gutachtens – wie dies von der
Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wird – ist aktuell nicht angezeigt.
Erwähnt sei noch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (S. 8)
auf einen neuropsychologischen Bericht von 2016 verweist und bemängelt, dass
dieser nicht in den Akten und demzufolge nicht berücksichtigt worden sei. Es lässt
sich (unbesehen) nicht beurteilen, ob der Bericht für den vorliegend fraglichen
Zeitraum ab September 2021 von Relevanz ist. Insofern erscheint es angezeigt,
dass die Beschwerdegegnerin den Bericht einholt und allenfalls dem Gutachter
ebenfalls zur Stellungnahme vorlegt.
4.6.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin anlässlich der
Hauptverhandlung geltend, sie benötige – nebst einer Rente und Coaching –
Integrationsmassnahmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Da die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht über
Integrationsmassnahmen entschieden hat, kann vorliegend nicht über den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen entschieden werden. In
gerichtlichen Verfahren betreffend invalidenversicherungsrechtliche
Streitigkeiten sind nämlich rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung)
vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit
Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November
2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).
Allerdings fällt tatsächlich auf, dass die Beschwerdegegnerin
bislang keinerlei beruflichen Abklärungen veranlasst hat. Im fraglichen
Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Rente per Ende August 2021 bzw.
dem Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit auf 70 % (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2023,
IV-Akte 96, S. 5 und 7), besteht eine grosse Diskrepanz bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. F____ und dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. D____. So
attestierte Dr. med. F____ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom
22. Oktober 2021 (Datum des E-Mails) eine Arbeitsunfähigkeit als
Verkäuferin von 100 % seit dem 31. Mai 2021 (IV-Akte 47,
S. 3) und zuletzt mit Bericht vom 16. Mai 2023 eine Arbeitsfähigkeit
lediglich im zweiten Arbeitsmarkt von fünf Stunden (IV-Akte 86, S. 6).
Dr. med. D____ hingegen schloss auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
(was einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % gleichkommt) in der Tätigkeit als
Verkäuferin. In einer angepassten Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin
als zu 80 % arbeitsfähig (also 20 % arbeitsunfähig; vgl. Gutachten vom
5. Mai 2022, IV-Akte 56, S. 19 f.).
Rechtsprechungsgemäss ist die Einschätzung der funktionellen
Leistungsfähigkeit in erster Linie Sache des begutachtenden Arztes bzw. der
begutachtenden Ärztin (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteile des
Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1. mit Hinweisen und
9C_332/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.4.). Die Ergebnisse einer konkreten
leistungsorientierten beruflichen Abklärung können demnach durchaus bedeutsam
sein. Bei klarer medizinischer Sachlage muss jedoch nicht immer auch der
Bericht einer beruflichen Abklärungsstelle eingeholt werden (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_332/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.4.). Auch wenn nicht
in jedem einzelnen Fall berufliche Abklärungen notwendig sind, um die Arbeitsfähigkeit
einer versicherten Person zu beurteilen, so erscheint es im vorliegenden Fall
angezeigt, berufliche Abklärungen durchzuführen, bevor abschliessend über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2021 entschieden
wird.
Zu diesem Schluss führen die erhebliche Diskrepanz, der
Beurteilungen von Dr. med. F____ und Dr. med. D____, der Berichte der
G____ und der Spitex, welche teilweise erhebliche Schwierigkeiten in der
Alltagsbewältigung dokumentierten (vgl. E. 4.4.), sowie der langen
Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt seit 2015 (sie erhielt noch
Arbeitslosenentschädigungen bis 2016; vgl. IK-Auszug, IV-Akte 9). Aufgrund
dieser Faktoren erscheint es nicht gerechtfertigt, allein auf die medizinische,
gutachterliche Einschätzung abzustellen. Vielmehr müssen die weiteren
vorhandenen Faktoren berücksichtigt werden und zu der erwähnten zusätzlichen
Abklärung führen. Um der Antriebsproblematik beim täglichen Arbeitsantritt zu
begegnen, könnte zudem die Etablierung einer (punktuellen) Begleitung der
Beschwerdeführerin (z.B. über das aktuelle Helfernetz) geprüft werden. Im
Anschluss an die berufliche Abklärung ist der entsprechende Bericht (ggf. die
Berichte) dem Gutachter Dr. med. D____ zur Stellungnahme bzw. zur
Berücksichtigung in seiner ergänzenden Stellungnahme vorzulegen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nämlich allfällige berufliche
Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl.
dazu BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts
8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3, 8C_30/2020 vom 5. Mai
2020 E. 5.2.1 und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit
Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
4.7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine berufliche Abklärung
der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Im Weiteren hat sie dem Gutachter Dr.
med. D____ die unter E. 4.4. erwähnten Berichte der G____ und der
Spitex sowie die Berichte der beruflichen Abklärung und unter E. 4.5 erwähnten
Berichte der Spitex, der G____ und von Dr. med. F____ zur Stellungnahme
vorzulegen. Allenfalls hat sie auch den unter E. 4.4. erwähnten
neuropsychologischen Bericht einzufordern und dem Gutachter vorzulegen. Im
Anschluss an ihre Abklärungen hat sie eine neue Verfügung über den vorliegend
strittigen Zeitraum ab September 2021 (bzw. über den ab Juni 2021 bestehenden
Invaliditätsgrad) zu erlassen, wobei die bereits zugesprochenen Rentenansprüche
als ausgewiesen gelten.
Weitere Ausführungen zu den Rügen der Beschwerdeführerin,
namentlich in Bezug auf den durchzuführenden Einkommensvergleich per Juni 2021
(vgl. Beschwerde, Ziff. 4) erübrigen sich angesichts der weiteren,
durchzuführenden Abklärungen.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen,
die Verfügung vom 25. Oktober 2023 ist teilweise aufzuheben, soweit sie
den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2021
betrifft, und die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die für den Zeitraum vom
1. August 2020 bis zum 31. August 2021 von der Beschwerdegegnerin
zugesprochenen Rentenansprüche gelten als ausgewiesen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61
lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
5.3.
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich eines
Zuschlags für die Hauptverhandlung in Höhe von (praxisgemäss) Fr. 750.00 sowie
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023
7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %.
Die Beschwerde wurde vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, Beschwerdeantwort,
Replik und Duplik erfolgten im Jahr 2024. Auch die Hauptverhandlung fand im
Jahr 2024 statt. Es ist davon auszugehen, dass das Verfassen der Beschwerde,
vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war als das
Verfassen der Replik. Zudem fiel die Replik deutlich kürzer aus als die
Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer
Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für die vorliegenden Rechtsschriften
der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2024. Der
Aufwand für die Hauptverhandlung fällt vollumfänglich in das Jahr 2024. Entsprechend
wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das
Jahr 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von
Fr. 2'000.00 (Fr. 1'250.00 und die Zulage für die Hauptverhandlung in
Höhe von Fr. 750.00) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 162.00)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 25. Oktober 2023 insofern aufgehoben, als sie den
Rentenanspruch ab dem 1. September 2021 betrifft, und die Sache wird zur
Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von auf Fr. 2'500.00
(Fr. 192.50) und 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'000.00
(Fr. 162.00).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: