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Entscheid

IV.2023.118

IVG Unberücksichtigte Berichte nicht medizinischer Art; Stellungnahme des Gutachters nötig

18. Juni 2024Deutsch26 min

wechselnden Anstellungen gearbeitet und hat mehrfach Arbeitslosenentschädigung bezogen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.118

Verfügung vom 25. Oktober 2023

Unberücksichtigte Berichte nicht

medizinischer Art; Stellungnahme des Gutachters nötig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Beschwerdeführerin ist 1968 geboren und hat eine Verkaufslehre

abgeschlossen (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 21. Februar 2020,

Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung). Danach hat sie in

wechselnden Anstellungen gearbeitet und hat mehrfach Arbeitslosenentschädigung bezogen

(vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 9). Zuletzt

arbeitete sie von September 2011 bis März 2016 im Stundenlohn als Verkäuferin

bei der C____ AG. Anschliessend bezog sie eine

Arbeitslosenentschädigung (vgl. Anmeldung für Erwachsene,

IV-Akte 2, S. 2, sowie IK-Auszug, IV-Akte 9, S. 2 f.).

b)

Am 21. Februar 2020 meldete sie sich, unter Verweis auf eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 28. Oktober 2016, bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin

leitete daraufhin Abklärungen ein. Aufgrund einer Haushaltsabklärung kam sie

zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Oktober

2020, IV-Akte 27; vgl. auch Bestätigung Erwerbstätigkeit vom

22. Oktober 2020, IV-Akte 28). Im Weiteren veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Der Gutachter kam im Wesentlichen zum

Schluss, seit Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit

zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.

Davor habe in der bisherigen, wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit bestanden. Während den stationären und teilstationären

Behandlungen sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen (IV-Akte 56,

S. 19 f.). Im März und April 2022 führten die E____ eine Testung zur

Überprüfung des Vorliegens einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) durch. Sie kam zum Schluss, dass wahrscheinlich eine ADHS vorliege (Bericht

vom 16. Mai 2022, IV-Akte 64).

c)

Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Januar 2023

(IV-Akte 69) mit, dass sie gedenke, ihr ab dem 1. August 2020 eine

halbe Invalidenrente, ab dem 1. Dezember 2020 eine ganze Rente, ab dem

1. Mai 2021 eine halbe Rente auszurichten. Die Rente werde per

31. August 2021, nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen

Übergangsfrist, befristet (in der Zusammenfassung auf S. 2 der Verfügung

steht geschrieben, die Beschwerdeführerin erhalte ab dem 1. September 2022

keine Rente mehr; wie von der Beschwerdegegnerin in Ziff. 5 der

Beschwerdeantwort geltend macht, handelt es sich dabei um einen

offensichtlichen Kanzleifehler; vgl. dazu auch Beschwerdeantwort, Ziff. 5.).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt,

am 21. Februar 2023 Einwand (IV-Akte 76; vgl. auch die

Einwandbegründung vom 22. März 2023, IV-Akte 80). Auf Anraten ihres

Rechtsdienstes (vgl. Bericht vom 19. April 2023, IV-Akte 82) holte

die Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.

med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Akte 86)

sowie Berichte der G____ (vgl. IV-Akte 87), der Spitex (vgl. IV-Akte 88)

und des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akte 50) ein.

Daraufhin erliess sie 7. Juli 2023 einen neuen Vorbescheid

(IV-Akte 91), mit welchem sie zum selben Ergebnis kam, wie bereits mit dem

Vorbescheid vom 26. Januar 2023. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023

(IV-Akte 96) bestätigte sie ihren Vorbescheid.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. November 2023 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2023 in Gutheissung der Beschwerde

insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. September

2022.

bis auf weiteres weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten sei.

Allenfalls sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen (psychiatrisches Gutachten inkl.

einem neuropsychologischen Gutachten und Beurteilung durch die Tagesstruktur G____

F) zurückzuweisen.

Subeventualiter seien berufliche

Integrationsmassnahmen (Arbeitstraining usw.) anzuordnen.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit B____ als ihren Rechtsvertreter

zu gewähren.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

4.

Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 1. März 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an

ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und stellt einen Antrag

auf Durchführung einer Parteiverhandlung.

d)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 3. April 2024 ebenfalls

weiterhin an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Antrag fest.

III.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 gewährt die Instruktionsrichterin

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung mit B____.

IV.

Am 18. Juni 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer

des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres

Rechtsvertreters, einer Begleitperson der Beschwerdeführerin der G____ und

eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin vom

1.

August 2020 bis zum 30. November 2020 eine halbe Rente, vom

1.

Dezember 2020 bis zum 31. April 2021 eine ganze Rente und vom

1.

Mai 2021 bis zum 31. August 2021 eine halbe Rente zu. Ab dem

1.

September 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem

Invaliditätsgrad von 34 %. Daran hält sie in der Beschwerdeantwort fest.

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 5. Mai 2022

(IV-Akte 56). Beim Einkommensvergleich stellt sie sowohl für das Validen-

als auch für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2020, Tabelle TA1, Pos. 47/Detailhandel, Frauen ab. Dabei geht sie beim

Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 und beim Invalideneinkommen vom Kompetenzniveau 1

aus.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das

Gutachten von Dr. med. D____ könne nicht abgestellt werden. Es sei nicht

vollständig und überzeuge nicht. Entgegen der Annahme des Gutachters und der

Beschwerdegegnerin sei weder eine 70%ige Erwerbstätigkeit in der angestammten

Tätigkeit, noch ein 80 %-Pensum in einer Verweistätigkeit möglich. Ausgehend

von einer Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % sei ihr

ab dem 1. September 2022 eine halbe Rente auszurichten. Dabei ist davon

auszugehen, dass sie die Ausrichtung einer halben Rente ab dem

1.

September 2021 meint. Wie unter Tatsachen, I.c ausgeführt, ist

anzunehmen, dass es sich bei der Feststellung auf S. 5 der Verfügung, die

Beschwerdeführerin erhalte ab dem 1. September 2022 keine Rente mehr, um

einen Kanzleifehler handelt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch per

31.

August 2021 befristet.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 1. September

2021.

hinaus einen Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente der IV hat.

Insbesondere ist strittig, ob die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin genügend

abgeklärt ist.

Unumstritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

halbe Rente vom 1. August 2020 bis zum 30. November 2020, auf eine

ganze Rente vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. April 2021 und auf eine

halbe Rente vom 1. Mai 2021 bis zum 31. August 2021.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022

Dispositiv

E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente

zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG

und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211

f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu

beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte

rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten

Zeitpunkt – vorliegend ab September 2021 – in einem derartigen Ausmass

verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

3.4.

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich

verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine

Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die

bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372

E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom

12. November 2014 E. 3.2.).

3.5.

Im

Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das

Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann

insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43

Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die

juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen

Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von

sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche

aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in

die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470

E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich

aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde

Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen

Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014

E. 4.1.).

4.

4.1.

Wie unter E. 2.2. erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für

den Erlass ihrer Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. D____ vom 5. Mai 2022 (IV-Akte 56) ab. Der Gutachter stellte

folgende Diagnosen (IV-Akte 56, S. 17):

- Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Rezidivierende

depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Ängstliche und

selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).

Dazu hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der

Depression und des ADHS in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei

(IV-Akte 56, S. 19).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erklärte der

Gutachter, die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Verkäuferin während sechs bis sieben Stunden anwesend sein. Insgesamt bestehe

in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Von Juni 2020

bis Mai 2021 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, während den

stationären und teilstationären Behandlungen sei die Arbeitsfähigkeit jedoch

aufgehoben gewesen. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe seit Juni 2021

(IV-Akte 56, S. 19). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit führte Dr. med. D____ aus, es müsse sich um eine

Tätigkeit handeln, die keine hohen Anforderungen an die psychische

Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit stelle und die sie in

wohlwollender Umgebung leisten könne. In einer solchen Tätigkeit betrage die

maximale Präsenz sieben bis acht Stunden. Insgesamt betrage die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 %. Von Juni 2020 bis

Mai 2020 habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

50 % bestanden, wobei diese während den stationären und teilstationären

Behandlungen aufgehoben gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe

seit Juni 2021 (IV-Akte 56, S. 20). Der Gutachter wies darauf hin,

dass eine Behandlung mit einem Amphetaminpräparat allenfalls zu einer

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Er erklärte dazu, dass durch

eine adäquate Behandlung die Konzentrationsstörungen und die erhöhte

Ablenkbarkeit verbessert und dadurch auch die Arbeitsfähigkeit geringgradig

verbessert werden könne (IV-Akte 56, S. 20 f.).

4.2.

Die Beschwerdeführerin kritisiert die Dauer der Begutachtung, das

Bestehen von Widersprüchen und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere weist sie auf ihre fehlende Belastbarkeit

und das Vorliegen eines ausgeprägten Prokrastinationsverhalten hin, welches –

entgegen den Ausführungen des RAD – nicht hauptsächlich auf invaliditätsfremde

Faktoren zurückzuführen sei (zu den Ausführungen des RAD zu invaliditätsfremden

Faktoren vgl. den Bericht von Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 28. Juni

2023, IV-Akte 90, S. 2 und 4). Sie sei motiviert und engagiert, was

aber nicht automatisch zu den gewünschten Erfolgen führe (vgl. Beschwerde,

Ziff. 2.2). Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Akten und

die Abklärungen seien nicht vollständig. Es fehle ein neuropsychologischer

Bericht 2016. Zudem sei eine «viel umfassendere psychiatrische Begutachtung»

notwendig, welche ihr spezielles Augenmerk auf eine Persönlichkeitsstörung

richte (Beschwerde, Ziff. 3.). Zudem fehle unter anderem eine Auseinandersetzung

mit den Erkenntnissen der Spitex (Beschwerde, Ziff. 5). Der Gutachter habe

ferner selbst gesagt, dass die Beschwerdeführerin eigentlich nur in einer

wohlwollenden Umgebung ohne hohe Anforderungen und somit eigentlich nur in

einem geschützten Rahmen Tätig sein könne. Sie habe folglich auf dem ersten

Arbeitsmarkt keine Chance. Es sei von einer Leistungsfähigkeit von maximal

50 % auszugehen (Beschwerde, Ziff. 4; Replik, zu Ziffer 11/12, 13/14

und 15/16 der Beschwerdeantwort; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der

Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung

im Verhandlungsprotokoll).

4.3.

Wie sich im Folgenden zeigen wird, erübrigt es sich derzeit auf die

Frage einzugehen, ob sämtliche formalen Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit

des Gutachtens von Dr. med. D____ vom 5. Mai 2022 (IV-Akte 56)

erfüllt sind. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert, hat der Gutachter

weder zu den Berichten der G____ vom 21. März 2023 und von Ende Mai 2023

(IV-Akte 80, S. 9 ff. und IV-Akte 87), noch zu den

Unterlagen der Spitex (IV-Akte 88) Stellung genommen. Diese lagen ihm

augenscheinlich nicht vor, da diese erst nach der Begutachtung bei der

Beschwerdegegnerin eingingen.

4.4.

4.4.1 Im Bericht der Wohnbegleitung der G____ vom 21. März 2023

(IV-Akte 80, S. 9 f.) hielt Frau I____, welche die

Beschwerdeführerin begleitet, unter anderem fest, bei den wöchentlichen

Besuchen werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei, ihr

Leben in einem übersichtlichen und geordneten Rahmen zu gestalten. Dennoch

falle es ihr schwer, sich auf eine Sache zu fokussieren, so dass sie sich immer

wieder mit erheblichen Schwierigkeiten im Alltag konfrontiert sehe. Dies habe

immer wieder depressive Phasen zur Folge, welche ihr viel Energie abverlangten

und immer wieder auch als ein «erneutes Scheitern» empfunden würden. Es sei

ebenfalls deutlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Führung ihres

Haushaltes an ihre Grenzen stosse.

Frau I____ schilderte sodann die starke Beengtheit und bedingte

Überschaubarkeit der kleinen Einzimmerwohnung der Beschwerdeführerin. Sie

schrieb, die Küche sei so vollgestellt, dass die Zubereitung warmer Mahlzeiten

nicht möglich sei. Auch das Badezimmer sei nur eingeschränkt nutzbar. Die

Badewanne habe zuerst entrümpelt werden müssen, bevor sie wieder habe verwendet

werden können. Frau I____ betonte, dass sich die Beschwerdeführerin sehr

engagiert und motiviert zeige und ihre Schwierigkeiten einen adäquaten Haushalt

zu führen, Ausdruck ihrer Einschränkung seien.

4.4.2 Aus dem Bericht der G____ über die Begleitung und den

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Tagesstruktur Entwicklung der G____

vom Mai 2023 von Frau J____ (IV-Akte 87) geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin mit einem Pensum von fünf halben Tagen (21.5 Stunden) an den

Programmen der G____ teilgenommen habe. Während der gesamten Teilnahme habe sie

grosse Mühe gehabt, die Strukturen einzuhalten sowie Abläufe zeitlich und

inhaltlich zu strukturieren. In der Kochgruppe hätten sich oft deutliche

Schwierigkeiten gezeigt, den Überblick und das Zeitmanagement im Auge zu

behalten und sich nicht in den einzelnen Arbeitsschritten zu verlieren.

Aufgrund des ausgeprägten Prokrastinationsverhaltens sei es der

Beschwerdeführerin selten gelungen, anstehende Aufgaben, Pflichten und

Aktivitäten termingerecht zu erledigen. Dies habe wiederholt zu

Drucksituationen, nicht Erreichen von selbstgesteckten Zielen und damit verbundenen

Frustrationen geführt. Dies habe auch regelmässige Verspätungen, Fehlzeiten und

fehlende Verbindlichkeit bei Abmeldungen bedingt.

Auch soziale Kontakte und Interaktionen hätten immer wieder

eine Herausforderung dargestellt. Dies habe sich in einem ausgeprägten

Vermeidungsverhalten bei Konflikten, selbstabwertenden Äusserungen und

mangelnder Fähigkeit, sich in belastenden Situationen abzugrenzen gezeigt. Sie

habe dabei ihre Rolle und Wirkung oft nur schwer selbst einschätzen können, was

zu einem höheren Bedarf an Klärungsgesprächen geführt habe.

4.4.3 Der Verlaufsbericht der Spitex bezieht sich auf den

Zeitraum vom 24. März 2020 bis zum 16. März 2023 (IV-Akte 88,

S. 4 ff.). Daraus ergeben sich Hinweise auf verschiedene – zumindest

teilweise auch bereits in den Berichten der G____ erwähnte – Schwierigkeiten

der Beschwerdeführerin in der Bestreitung ihres Alltags. Beispielsweise wurde

am 9. April 2020 berichtet, die Beschwerdeführerin berichte von grosser

Mühe bei der Umsetzung ihrer Tagesstruktur. Eine zwischenzeitliche Motivation,

pünktlich aufzustehen sei nach vier Tagen abgeflacht. Am 26. Mai 2020 wurde

darauf hingewiesen, dass die Entsorgung des Altpapiers seit drei Monaten nicht

möglich gewesen sei. Dies werde nun angegangen (IV-Akte 88, S. 16). Am

23. August 2021 wurde berichtet, die Beschwerdeführerin habe erzählt, sie sei

in den letzten Wochen wieder sehr isoliert und sehr antriebslos gewesen. Nun

sei sie wieder sehr motivierbar (IV-Akte 88, S. 12). Am

29. November 2021 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe

berichtet, die depressive Verstimmung, welche sie einmal monatlich verspüre sei

grundsätzlich verflogen. Sie kümmere sich um ihre Dinge und habe auch keinen

Alkohol mehr getrunken. Unter Anleitung und mit Motivationsgabe sei es der

Beschwerdeführerin, an diesem Tag gelungen, die Bürotischecke und die Ecke mit

den Pflanzen zu säubern und den Tisch zum Arbeiten frei zu räumen

(IV-Akte 88, S. 10). Von einem Standortgespräch vom 23. Mai 2022

wurde notiert, die Beschwerdeführerin habe von einer belebten und emotionalen

Zeit berichtet. Sie habe aus einer «Unorganisiertheit» vergessen, sich Medikamentennachschub

zu holen und die Medikamente somit abgesetzt. In Absprache mit der Psychiaterin

werde sie weiterhin versuchen, den Alltag ohne Antidepressiva zu bewältigen.

Ferner werde die Beschwerdeführerin noch bis zum 15. Juni 2022 im

Integrationsprogramm der G____ sein. Sie habe nicht erreichen können, was sie

sich vorgenommen habe und werde «in die niederschwellige Tagesstruktur Modular

wechseln» (IV-Akte 88, S. 8). Am 30. Mai 2022 wurde zum 23. Mai

2022 nachgetragen, man habe alles, was zur Wochenroutine im Haushalt gehöre mit

der Beschwerdeführerin besprochen. Zudem habe man abgemacht, dass die

Beschwerdeführerin versuche, sich eine Alltagsroutine zu erreichen. Die

Beschwerdeführerin wolle an sich arbeiten und sei motiviert (IV-Akte 88,

S. 7).

4.5.

Aus diesen Berichten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich

immer wieder motiviert zeigte und sicherlich mit Unterstützung auch gewisse

Erfolge in der Bewältigung ihres Alltags erzielte. Jedoch weisen sie zugleich

allesamt auf verschiedene, nicht unerhebliche Probleme sowie zumindest einen

gewissen Unterstützungsbedarf bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten,

namentlich aufgrund eines Antriebsmangels hin. Sowohl die Berichte der G____

als auch der Verlaufsbericht der Spitex beziehen sich jeweils auf einen

längeren Zeitraum, in welchem die verschiedenen berichtenden Personen mit der

Beschwerdeführerin zu tun hatten. Dieses Bild zeigt sich auch im anlässlich des

Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Wohnbegleitung der G____ vom

29. Februar 2024 (Replikbeilage) sowie im Bericht von Dr. med. F____

vom 16. Mai 2023 (IV-Akte 86), der nach dem Gutachten erstellt wurde.

Es ist daher unerlässlich, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. D____

die Berichte der G____ und der Spitex zugestellt erhält und zur

Vervollständigung seines Gutachtens dazu Stellung nimmt. Ohne diese

Stellungnahme kann die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht beurteilt

werden.

Zusammen mit den erwähnten Berichten der Spitex und der G____,

welche sich bereits in den Akten der Beschwerdegegnerin befinden ist auch der

Bericht der Wohnbegleitung der G____ vom 29. Februar 2024 (Replikbeilage)

dem Gutachter vorzulegen. Dasselbe gilt auch für den Bericht von Dr. med. F____

vom 16. Mai 2023 (IV-Akte 86). Dieser befindet sich zwar bereits in

den Akten der Beschwerdegegnerin. Auch zu diesem konnte der Gutachter Dr.

med. D____ jedoch bislang nicht Stellung nehmen, weil er erst nach dem Gutachten

verfasst wurde und er dem Gutachter von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht

vorgelegt wurde. Dr. med. F____ erwähnt immerhin neu eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung auf dem Boden einer komplexen Traumfolgestörung (ICD-10 F61.0).

Sie begründet dies mit der hohen Konsistenz der Verhaltensmuster trotz

verschiedenster Methoden therapeutischer Ansätze (IV-Akte 86, S. 2

und 3).

Es erübrigt sich somit, an dieser Stelle weiter auf die Rügen der

Beschwerdeführerin in Bezug auf das psychiatrische Gutachten einzugehen. Auch

eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines weiteren psychiatrischen

Gutachtens inklusive eines neuropsychologischen Gutachtens – wie dies von der

Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wird – ist aktuell nicht angezeigt.

Erwähnt sei noch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (S. 8)

auf einen neuropsychologischen Bericht von 2016 verweist und bemängelt, dass

dieser nicht in den Akten und demzufolge nicht berücksichtigt worden sei. Es lässt

sich (unbesehen) nicht beurteilen, ob der Bericht für den vorliegend fraglichen

Zeitraum ab September 2021 von Relevanz ist. Insofern erscheint es angezeigt,

dass die Beschwerdegegnerin den Bericht einholt und allenfalls dem Gutachter

ebenfalls zur Stellungnahme vorlegt.

4.6.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin anlässlich der

Hauptverhandlung geltend, sie benötige – nebst einer Rente und Coaching –

Integrationsmassnahmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Da die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht über

Integrationsmassnahmen entschieden hat, kann vorliegend nicht über den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen entschieden werden. In

gerichtlichen Verfahren betreffend invalidenversicherungsrechtliche

Streitigkeiten sind nämlich rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige

Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung)

vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit

Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November

2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).

Allerdings fällt tatsächlich auf, dass die Beschwerdegegnerin

bislang keinerlei beruflichen Abklärungen veranlasst hat. Im fraglichen

Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Rente per Ende August 2021 bzw.

dem Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit auf 70 % (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2023,

IV-Akte 96, S. 5 und 7), besteht eine grosse Diskrepanz bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen der behandelnden Psychiaterin Dr.

med. F____ und dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. D____. So

attestierte Dr. med. F____ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom

22. Oktober 2021 (Datum des E-Mails) eine Arbeitsunfähigkeit als

Verkäuferin von 100 % seit dem 31. Mai 2021 (IV-Akte 47,

S. 3) und zuletzt mit Bericht vom 16. Mai 2023 eine Arbeitsfähigkeit

lediglich im zweiten Arbeitsmarkt von fünf Stunden (IV-Akte 86, S. 6).

Dr. med. D____ hingegen schloss auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

(was einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % gleichkommt) in der Tätigkeit als

Verkäuferin. In einer angepassten Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin

als zu 80 % arbeitsfähig (also 20 % arbeitsunfähig; vgl. Gutachten vom

5. Mai 2022, IV-Akte 56, S. 19 f.).

Rechtsprechungsgemäss ist die Einschätzung der funktionellen

Leistungsfähigkeit in erster Linie Sache des begutachtenden Arztes bzw. der

begutachtenden Ärztin (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteile des

Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1. mit Hinweisen und

9C_332/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.4.). Die Ergebnisse einer konkreten

leistungsorientierten beruflichen Abklärung können demnach durchaus bedeutsam

sein. Bei klarer medizinischer Sachlage muss jedoch nicht immer auch der

Bericht einer beruflichen Abklärungsstelle eingeholt werden (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_332/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.4.). Auch wenn nicht

in jedem einzelnen Fall berufliche Abklärungen notwendig sind, um die Arbeitsfähigkeit

einer versicherten Person zu beurteilen, so erscheint es im vorliegenden Fall

angezeigt, berufliche Abklärungen durchzuführen, bevor abschliessend über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2021 entschieden

wird.

Zu diesem Schluss führen die erhebliche Diskrepanz, der

Beurteilungen von Dr. med. F____ und Dr. med. D____, der Berichte der

G____ und der Spitex, welche teilweise erhebliche Schwierigkeiten in der

Alltagsbewältigung dokumentierten (vgl. E. 4.4.), sowie der langen

Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt seit 2015 (sie erhielt noch

Arbeitslosenentschädigungen bis 2016; vgl. IK-Auszug, IV-Akte 9). Aufgrund

dieser Faktoren erscheint es nicht gerechtfertigt, allein auf die medizinische,

gutachterliche Einschätzung abzustellen. Vielmehr müssen die weiteren

vorhandenen Faktoren berücksichtigt werden und zu der erwähnten zusätzlichen

Abklärung führen. Um der Antriebsproblematik beim täglichen Arbeitsantritt zu

begegnen, könnte zudem die Etablierung einer (punktuellen) Begleitung der

Beschwerdeführerin (z.B. über das aktuelle Helfernetz) geprüft werden. Im

Anschluss an die berufliche Abklärung ist der entsprechende Bericht (ggf. die

Berichte) dem Gutachter Dr. med. D____ zur Stellungnahme bzw. zur

Berücksichtigung in seiner ergänzenden Stellungnahme vorzulegen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nämlich allfällige berufliche

Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl.

dazu BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts

8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3, 8C_30/2020 vom 5. Mai

2020 E. 5.2.1 und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit

Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).

4.7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine berufliche Abklärung

der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Im Weiteren hat sie dem Gutachter Dr.

med. D____ die unter E. 4.4. erwähnten Berichte der G____ und der

Spitex sowie die Berichte der beruflichen Abklärung und unter E. 4.5 erwähnten

Berichte der Spitex, der G____ und von Dr. med. F____ zur Stellungnahme

vorzulegen. Allenfalls hat sie auch den unter E. 4.4. erwähnten

neuropsychologischen Bericht einzufordern und dem Gutachter vorzulegen. Im

Anschluss an ihre Abklärungen hat sie eine neue Verfügung über den vorliegend

strittigen Zeitraum ab September 2021 (bzw. über den ab Juni 2021 bestehenden

Invaliditätsgrad) zu erlassen, wobei die bereits zugesprochenen Rentenansprüche

als ausgewiesen gelten.

Weitere Ausführungen zu den Rügen der Beschwerdeführerin,

namentlich in Bezug auf den durchzuführenden Einkommensvergleich per Juni 2021

(vgl. Beschwerde, Ziff. 4) erübrigen sich angesichts der weiteren,

durchzuführenden Abklärungen.

5.

5.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen,

die Verfügung vom 25. Oktober 2023 ist teilweise aufzuheben, soweit sie

den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2021

betrifft, und die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die für den Zeitraum vom

1. August 2020 bis zum 31. August 2021 von der Beschwerdegegnerin

zugesprochenen Rentenansprüche gelten als ausgewiesen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61

lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt

(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit

eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich eines

Zuschlags für die Hauptverhandlung in Höhe von (praxisgemäss) Fr. 750.00 sowie

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023

7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %.

Die Beschwerde wurde vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, Beschwerdeantwort,

Replik und Duplik erfolgten im Jahr 2024. Auch die Hauptverhandlung fand im

Jahr 2024 statt. Es ist davon auszugehen, dass das Verfassen der Beschwerde,

vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war als das

Verfassen der Replik. Zudem fiel die Replik deutlich kürzer aus als die

Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer

Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für die vorliegenden Rechtsschriften

der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2024. Der

Aufwand für die Hauptverhandlung fällt vollumfänglich in das Jahr 2024. Entsprechend

wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das

Jahr 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von

Fr. 2'000.00 (Fr. 1'250.00 und die Zulage für die Hauptverhandlung in

Höhe von Fr. 750.00) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 162.00)

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 25. Oktober 2023 insofern aufgehoben, als sie den

Rentenanspruch ab dem 1. September 2021 betrifft, und die Sache wird zur

Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von auf Fr. 2'500.00

(Fr. 192.50) und 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'000.00

(Fr. 162.00).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: