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Entscheid

IV.2023.119

IVG Integrationsmassnahmen; weitere medizinische Abklärungen notwendig

19. Dezember 2024Deutsch28 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.119

Verfügung vom 23. Oktober

2023

Integrationsmassnahmen; weitere

medizinische Abklärungen notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1985 geborene Beschwerdeführerin hat die französische

Staatsangehörigkeit. Seit September 2012 war sie in der Schweiz erwerbstätig

(vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], Akte 7 der

Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2). Sie reiste im März 2013

mit ihrem 2006 geborenen Sohn in die Schweiz ein. Ab Mai 2013 war sie nicht

mehr erwerbstätig und wurde von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IK-Auszug,

IV-Akte 7, S. 2, sowie Anfrage an die Sozialhilfe, IV-Akte 8,

S. 1). Im Juli 2013 kam ihre Tochter zur Welt (Anmeldung für Erwachsene

vom 23. November 2021, IV-Akte 2). Von September bis Dezember 2016

arbeitete die Beschwerdeführerin bei der C____. Danach ging sie keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7, S. 2).

b)

Im Januar 2021 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Operation

wegen einer supraumbilikalen und umbilikalen Bauchwandhernie (vgl.

Operationsbericht vom 29. Januar 2021, IV-Akte 44, S. 8). Am

23. November 2021 meldete sie sich wegen Atemwegserkrankungen und

psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Im

Rahmen dieser holte sie in erster Linie verschiedene medizinische Berichte ein.

Am 1. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen eines

Narbenhernienrezidivs operiert (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 44, S. 7).

Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, sie gewähre ihr eine Abklärung der beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Eingliederungsfachperson

(IV-Akte 41). Am 23. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin im D____spital

[...] wegen chronischer Bauchwandschmerzen erneut operiert (Operationsbericht

vom 23. März 2023, IV-Akte 53, S. 6 f.).

c)

Nach der Einholung weiterer Berichte behandelnder Ärzte und des

regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akten 56 und 63), teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

11. September 2023 (IV-Akte 65) mit, dass sie keinen Anspruch auf

Integrationsmassnahmen habe. Sie begründete dies mit einer vom RAD

festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.

Betreffend Rente verwies sie auf eine separate Verfügung zu einem späteren

Zeitpunkt. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2023

(IV-Akte 69).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. November 2023 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom 24. Oktober 2023, frühestens zugestellt am

25.

Oktober 2023, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Integrationsmassnahmen zu

gewähren.

2.

Eventualiter sei die Verfügung vom 24. November 2023 aufzuheben und die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach

Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Integrationsmassnahmen entscheide.

3.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als

unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Der Instruktionsrichter fordert die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

28.

November 2023 auf, die üblichen Unterlagen betreffend den Antrag auf

unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Dieser Aufforderung kommt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2023 bzw. vom

1.

Dezember 2023 (nachdem sie im ersten Schreiben die Beilage vergessen

hatte) nach.

c)

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar

2024.

folgende Rechtsbegehren:

1.

Die

Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Eventualiter

sei die Beschwerde zu sistieren, bis der Entscheid über die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung vorliege.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

d)

Mit Replik vom 5. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Abweisung des

Sistierungsantrags der Beschwerdegegnerin.

e)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 13. März 2024 ebenfalls

an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

f)

Mit Eingabe vom 28. März 2024 lässt sich die Beschwerdeführerin

noch einmal zur Sache vernehmen.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2023 gewährt der

Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. Dezember 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen. Zur Begründung gibt sie an,

gemäss der fachärztlichen Beurteilung des RAD bestehe bei der

Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen gehe

sie von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit aus. Anlässlich

des Beschwerdeverfahrens erklärt sie zudem, die Chancen der Beschwerdeführerin

auf einen definitiven Verbleib in der Schweiz seien mangels gültiger

Aufenthaltsbewilligung nicht als intakt zu bezeichnen. Es sei daher von einer

befristeten und eher kurzen Verbleibdauer in der Schweiz auszugehen. Ein

Eingliederungsversuch auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ohne langfristige

Perspektiven für einen Verbleib in der Schweiz sei nicht geeignet um die

Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Deshalb seien die Anspruchsvoraussetzungen für

Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Ferner habe die Beschwerdeführerin

keine wesentlichen Bemühungen unternommen, eine Anstellung in der Schweiz zu

finden und die behandelnden Ärzte hätten keine längerdauernde Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit attestiert. Ihrer Auffassung nach ist die Beschwerde

abzuweisen oder das Verfahren zu sistieren bis geklärt ist, ob die

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erhält.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe den

Umfang ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht genügend abgeklärt. So sei die Ursache

der chronischen Schmerzsymptomatik noch nicht vollständig geklärt. Eine

Leistungsminderung sei jedoch offensichtlich. Bezüglich der Hauptproblematik,

einem schweren Asthma Bronchiale mit COPD (chronisch obstruktive

Lungenerkrankung; vgl. https://www.pschyrembel.de/COPD/K0QAG/doc/), sei die

Aktenlage äusserst dünn. Sie leide unter einer schweren Lungenfunktionsstörung,

welche mit einer entsprechenden Leistungsminderung einhergehe. Das Dossier sei

allerdings auch diesbezüglich nicht vollständig und aktuell. Auf die

Beurteilung des RAD, gemäss welcher er von einer Leistungsminderung von

20.

% ausgehe, könne nicht abgestellt werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit

für leidensangepasste Tätigkeiten sei jedenfalls nicht gegeben. Da sich die

Beschwerdeführerin in nächster Zeit keinen Operationen mehr unterziehen müsse, wäre

eine berufliche Integration möglich und angezeigt. Sollte das Gericht zur

Auffassung gelangen, dass sich aus den vorhandenen medizinischen Akten noch

kein Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen ergibt, sei eine

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin angezeigt, damit diese weitere

Abklärungen treffe.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat. Die Versicherungsunterstellung

der Beschwerdeführerin ist unumstritten.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin beantragt im Sinne eines Eventualantrags die

Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis der Entscheid über die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung vorliege. Auf diesen Antrag ist aufgrund seines Inhalts

(Sistierung) – wie auf einen Verfahrensantrag – vorweg einzugehen.

3.2

Zur Begründung ihres Sistierungsantrags macht die Beschwerdegegnerin

geltend, die Beschwerdegegnerin habe seit 2018 keine gültige

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt Basel-Stadt habe ihr mit Verfügung

vom 14. Dezember 2022 keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt. Ihre

Chancen zum definitiven Verbleib in der Schweiz seien nicht als intakt zu

bezeichnen und es müsse jederzeit mit einer Abweisung der hängigen Beschwerde

betreffend die Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden (Beschwerdeantwort,

Ziff. 9.). Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dass das

ausländerrechtliche Verfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit bis zum Ausgang

des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens sistiert werde. Die Erteilung der

Aufenthaltsgenehmigung […] [stehe und falle] nämlich mit dem Leistungsentscheid

der Beschwerdegegnerin. Wenn nun auch das vorliegende Verfahren sistiert werde,

könne über keine der beiden Streitigkeiten ein definitiver Entscheid gefällt

werden (Replik, Ziff. 5.).

3.3

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind für einen Anspruch auf

Leistungen der IV gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (neben der Leistung von

Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres oder des ununterbrochenen

Aufenthalts in der Schweiz während zehn Jahren) Voraussetzung für ausländische

Staatsangehörige der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz (vgl.

dazu Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 6 Rz 10, sowie Félix

Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich, 2018,

Art 6 IVG, Rz 6). Eine gültige Aufenthaltsbewilligung wird nicht

vorausgesetzt. Vorliegend hält sich die Beschwerdeführerin nicht illegal in der

Schweiz auf. Die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls erwähnte Bestimmung von

Art. 9 Abs. 1bis IVG hält ferner fest, dass der Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen spätestens mit dem Ende der Versicherunterstellung

endet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet jedoch nicht, dass die

Beschwerdeführerin der Versicherung aktuell noch unterstellt ist. Aus diesen

Gründen ist es nicht angezeigt, das vorliegende Verfahren in Antizipation eines

abschlägigen Entscheids im Hinblick auf die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin bis zum Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens zu

sistieren. Massgebend ist allein, dass die Beschwerdeführerin aktuell Wohnsitz

in der Schweiz hat.

4.

4.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022

Dispositiv

E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.2.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG

sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG

(der sich auf ausländische Staatsangehörige bezieht, welche das

20. Altersjahr noch nicht vollendet haben), nur anspruchsberechtigt,

solange sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres

Beiträge geleistet haben oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der

Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben abweichende

Sonderregelungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für ausländische

Staatsangehörige, welche den landesrechtlichen Regelungen vorgehen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012, E. 1.2, sowie Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Art. 6 Rz 19; vgl. ferner die

Parallelbestimmung in Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]

sowie dazu z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2015 vom 19. August

2015 E. 2.). Personen im Geltungsbereich

des FZA und des EFTA-Übereinkommens sind aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes

den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie haben deshalb

dieselben Grundvoraussetzungen (namentlich bezüglich der Versicherungsunterstellung)

zu erfüllen wie schweizerische Staatsagenhörige (vgl. Kreisschreiben über die

beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM] gültig

ab 1. Januar 2022, N 0105; aufgrund dessen, dass das FZA bereits vor

dem 1. Januar 2022 Gültigkeit hatte, gilt diese Aussage auch für Ansprüche

auf Eingliederungsmassnahmen, welche vor diesem Datum entstanden sind). Die

Erfüllung der Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin ist vorliegend

nicht umstritten.

4.3.

Die beruflichen Massnahmen

gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl.

Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8

Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte

Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a);

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem

angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen

(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar

sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Art. 8). Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG werden die

Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt.

Der Anspruch darauf entsteht (gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG)

frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige

Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (vgl. dazu Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 9

Rz 8).

4.4.

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die

berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht

frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1 IVG). Für einen

Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruflichen

Massnahmen ist eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit

im Sinne von Art. 6 ATSG von mindestens 50 % notwendig und durch die

Integrationsmassnahmen müssen die Voraussetzungen für die Durchführung von

Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1

IVG; vgl. Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, Art. 14a Rz 2). Die

Arbeitsunfähigkeit von 50 % muss sich sowohl auf die bisherige berufliche

Tätigkeit (im Sinne von Art. 6 Satz 1 ATSG), als auch auf eine andere

zumutbare bzw. angepasste berufliche Tätigkeit (im Sinne von Art. 6

Satz 2 ATSG) beziehen (vgl. BGE 137 V 1, 9 ff. E. 7, insb.

E. 7.2.3, sowie Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, Art, 14a Rz 2).

4.5.

Im

Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das

Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Falle der

Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m.

Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV;

vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem

Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe

dies der Fall ist“ (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.; diese

Auflage bezieht sich auf die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft stehende Fassung

des ATSG).

4.6.

Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf

verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E.

5.1). Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle den RAD

beiziehen (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch Art. 49

IVV). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie

nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus

medizinischer Sicht (Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.],

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, [nachfolgend:

Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 2014;

diese Auflage bezieht sich auf die bis zum

31. Dezember 2021 in Kraft stehende Fassung des ATSG], Art. 59

Rz 3, sowie Urteil des Bundesgerichts I143/07 vom 14. September 2007

E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies unter Umständen bei

RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall

ist; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

2014, Art. 59 Rz 4, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April

2017 E. 3.2. und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie

ärztliche Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 2014, Art. 59

Rz 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober

2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).

Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die

allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht

erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge

einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 2014,

Art. 59 Rz 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom

7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen

ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352

E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97,

105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

Rechtsprechungsgemäss besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von

Sozialversicherungsleistungen allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine

versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom

6. Oktober 2022 E. 4.4., 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019

E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011

vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011

E. 4.1).

5.

5.1.

Zunächst sei auf das von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

angeführte Argument für die Verweigerung von Integrationsmassnahmen

eingegangen, welches sich auf den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin

bezieht. Dieses Argument nannte sie in der angefochtenen Verfügung noch nicht. Die

Beschwerdegegnerin macht nun geltend, die Beschwerdeführerin habe seit 2018

keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Das Migrationsamt Basel-Stadt habe

ihr mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 keine Aufenthaltsbewilligung mehr

erteilt. Ihre Chancen zum definitiven Verbleib in der Schweiz seien nicht als

intakt zu bezeichnen und es müsse jederzeit mit einer Abweisung der hängigen

Beschwerde betreffend die Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden. Unter diesen

Voraussetzungen sei von Eingliederungsmassnahmen abzusehen, auch wenn die

Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz noch in der Schweiz habe. Die zu erwartende

Dauer einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei ungewiss

bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine kurze Zeit befristet. Ein

Eingliederungsversuch auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ohne längerfristige

Perspektiven für einen Verbleib in der Schweiz dürfe als ungeeignet erachtet

werden, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, weshalb die

Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8

Abs. 1 und Abs. 1bis IVG sowie Art. 9 IVG nicht

erfüllt seien.

5.2.

Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Sistierung des

vorliegenden Verfahrens festgehalten (vgl. E. 3.3.) kann auch im Hinblick

auf die Prüfung eines Leistungsanspruchs nicht auf die Antizipation des

Ausgangs eines anderen Verfahrens abgestellt werden. Überdies sei zu den

konkreten Anspruchsvoraussetzungen der Eingliederungsmassnahmen (vgl.

E. 4.3. und 4.4.) erwähnt, dass Art. 8 Abs. 1bis Satz 2

IVG verlangt, dass bei der Festlegung der Massnahme die gesamte noch zu

erwartende Dauer des Erwerbslebens berücksichtigt wird. Darunter ist die

Zeitspanne bis zum ordentlichen Pensionierungsalter gemäss Art. 21

Abs. 1 AHVG zu verstehen (vgl. BGE 143 V 190, 199 E. 7.4 mit

Hinweisen). Auch mit Verweis auf Art. 8 IVG lässt somit zum jetzigen

Zeitpunkt nicht schlussfolgern, dass ohnehin keine Integrationsmassnahmen

sinnvoll wären, weil der Beschwerdeführerin der Entzug der

Aufenthaltsbewilligung drohe. Dementsprechend vermögen die in E. 5.1. aufgeführten

Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zum Schluss zu führen,

Integrationsmassnahmen seien von vornherein ausgeschlossen, weil die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert werden könnte. Entscheidend

für die Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen

sind allein die rein invalidenversicherungsrechtlichen Anforderungen.

5.3.

Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2023 (IV-Akte 69)

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit

der Begründung, gemäss fachärztlicher Beurteilung und gemäss der Beurteilung

des RAD bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Sie erklärte, aufgrund der vorliegenden medizinischen

Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer

Verweistätigkeit ausgegangen. Ihr seien körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeiten in staub- und schadstofffreier Umgebung, ohne Heben

von Gewichten über 10 kg ganztags zumutbar. Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort

fügte sie dem hinzu, die Beschwerdeführerin habe keine wesentlichen Bemühungen unternommen,

eine Anstellung in der Schweiz zu finden. Sie habe sich an einer Eingliederung

nicht hinreichend interessiert gezeigt. Ferner hätten jeweils persönliche,

soziale und gesundheitliche Gründe einer Eingliederung entgegengestanden. In

der Schweiz sei sie fast ausschliesslich Mutter und Hausfrau gewesen. Der RAD

erachte die Chancen für eine erfolgreiche berufliche Eingliederung als

pessimistisch, zumal die Beschwerdeführerin eine lange, nicht medizinisch

bedingte Arbeitskarenz aufweise und es ihr an einer beruflichen Integration in

der Schweiz fehle (Beschwerdeantwort, Ziff. 10). In medizinischer Hinsicht

habe keiner der behandelnden Ärzte eine längerdauernde Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit attestiert. Eine COPD Gold 3 sei entgegen den Angaben der

Beschwerdeführerin nie diagnostiziert worden (Beschwerdeantwort,

Ziff. 11).

5.4.

5.4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt für ihre Beurteilung auf die

sich in den Akten befindlichen RAD-Berichte ab. Aus diesen ergibt sich

Folgendes.

5.4.2 In seinem Bericht vom 16. Januar 2023

(IV-Akte 46) erklärte Dr. med. E____, Facharzt FMH für

Allgemeinmedizin, es liege ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Dabei

stelle eine COPD/ein Asthma die Hauptproblematik dar. Als weiteres

untergeordnetes Problem bestehe eine rezidivierende Bauchwandhernie mit St. n.

mehrmaliger Operation, letztmals am 1. November 2022. Eine der Gesundheit

angepasste Tätigkeit sei ganztags möglich. Diese bestehe in körperlich leichten

bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten in staub- und schadstofffreier

Umgebung (wegen COPD). Kein Heben von Gewichten über 10 kg (Bauchwandhernie,

Rezidivgefahr). Falls dieses Belastungsprofil als Hotelfachfrau eingehalten

werden könne, sei eine Eingliederung ganztags möglich. Da der RAD die genauen

Anforderungen im Beruf aber nicht kenne, könne er sich nicht definitiv dazu

äussern. Mit der Eingliederung könne ab sofort begonnen werden.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 23. März 2023 einer

laparoskopischen Operation unterzogen hatte (vgl. Operationsbericht vom

24. März 2023, IV-Akte 53, S. 6 f.), nahm der RAD erneut

Stellung. Dr. med. E____ kam in seinem Bericht vom 26. April 2023

(IV-Akte 55) zum Schluss, dass nach Berücksichtigung der postoperativen

Heilungsphase (längstens drei Monate) weiterhin das Belastungsprofil gelte,

welches er in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 formuliert habe.

Auch in seinem Bericht vom 6. September 2023 (IV-Akte 63) hielt der RAD-Arzt

Dr. med. E____ an seinem früher definierten Zumutbarkeitsprofil fest. Er

fügte an, allenfalls könne wegen der chronischen Schmerzsymptomatik eine

Leistungsminderung von 20 % wegen vermehrten schmerzbedingten Pausen

berücksichtigt werden.

5.4.3 Nach Erhalt der Beschwerde an das angerufene Gericht,

legte die Beschwerdegegnerin diese dem RAD zur Stellungnahme vor. Dr.

med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM, hält in seinem Bericht vom 22. Dezember 2023 (IV-Akte 81)

fest, dass sich aus seiner Sicht keine Diskrepanz zwischen dem Vorbescheid und

der versicherungsmedizinischen Stellungnahme ergebe. Ferner bestätigt er die

Aussage in der Beschwerde, dass die Ursache der von der Beschwerdeführerin

beklagten Schmerzen (vgl. dazu Beschwerde, Ziff. 10.) ungeklärt sei.

Dasselbe gilt für ihre Kritik, dass die medizinische Sachlage nicht aktuell sei

(vgl. Beschwerde, Ziff. 11. und 12.). Er rät, bei unklaren Auswirkungen

der COPD als auch des ätiologisch unklaren Schmerzsyndroms, von

Integrationsmassnahmen ab. Bezüglich der COPD erachtet er es als notwendig, die

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Mitwirkung bei fortgesetztem Nikotinabusus

in die Pflicht zu nehmen (zu den erwähnten Aussagen des RAD vgl.

IV-Akte 81, S. 3).

In seiner abschliessenden Beurteilung zeigt sich Dr. med. F____

aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. Arbeitslosigkeit der

Beschwerdeführerin seit Mai 2013 bezüglich einer erfolgreichen Integration der

Beschwerdeführerin pessimistisch. Er empfiehlt jedoch, aktuelle medizinische

Unterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine unabhängige Abklärung zu

veranlassen. Dazu gibt er die Empfehlung ab, die Beschwerdeführerin in einem

ersten Schritt aufzufordern, einen Lungenfacharzt aufzusuchen und diesen zu bitten,

mittels Spiroergometrie die medizinisch-theoretische Ateminvalidität und

Zumutbarkeit zu bestimmen. Da damit evtl. auf ein Gutachten verzichtet werden

könne, empfehle er, dass die IV die Kosten übernehme.

5.5.

Die Beschwerdeführerin macht in medizinischer Hinsicht einerseits

geltend, die Ursachen ihrer Schmerzproblematik sei nicht abschliessend geklärt.

Andererseits bringt sie vor, auch bezüglich der pulmonalen Beeinträchtigung sei

das Dossier nicht vollständig und aktuell. Die von Dr. med. G____, Spezialarzt

FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, festgestellte

Lungenfunktion von 40 %, welche sich auf 50 % steigern liesse, gehe

mit einer entsprechenden Leistungsminderung einher. Die Arztberichte von Dr.

med. G____ vom 7. Oktober 2022 (IV-Akte 36) und vom

15. Dezember 2023 (Replikbeilage), führten zu Zweifeln an den

Beurteilungen des RAD. Demzufolge könne nicht auf letztere abgestellt werden.

5.6.

Wie sich aus den Akten ergibt, befindet sich die Beschwerdeführerin

seit dem Jahr 2017 bei Dr. med. G____ in Behandlung (vgl. dessen Bericht

vom 17. Januar 2017, IV-Akte 13, S. 10 f.). Dieser sprach

bereits im ersten von ihm vorliegenden Bericht von schwersten obstruktiven

Ventilationsstörung «bei einem Einsekundenvolumen von 1.07 % entsprechend

34 % Soll, deutlich erhöhter Bronchialwiderstand, verminderte

Diffusionskapazität für CO» (a.a.O.).

Am 7. Oktober 2022 berichtete er, die Beschwerdeführerin leide

weiterhin unter Atemnot. Die lungenfunktionelle Untersuchung mittels

Plethysmographie habe eine schwere obstruktive Ventilationsstörungen, 1.22 L

FEV1 entsprechend 40.5 % des Sollwertes mit doch signifikanter aber

unvollständiger Verbesserung auf 1.52 respektive 50.5 % des Sollwertes

gezeigt (vgl. IV-Akte 36).

Im mit der Replik eingereichten Bericht vom 15. Dezember 2023 berichtet

er wiederum von einer «schwersten obstruktiven Ventilationsstörung mit einer

wohl signifikaten aber nur unvollständigen Reversibilität auf Ventolin (Anstieg

von 1.14 entsprechend 38.4 % des Sollwertes auf 1.75L entsprechend

59.1 % des Sollwertes und der erhöhte Widerstand mit 0.84 sei lediglich

auf 0.5 zu senken». Er erklärte, dass er für die angestammte Tätigkeit als

Raumpflegerin «absolut keine Verwendung mehr» sehe. Dabei verwies er zur

Begründung darauf, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Tätigkeit physikalisch

irritativen Reizen ausgesetzt wäre. Eine angepasste Tätigkeit hielt er für

wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % möglich. Er wies jedoch darauf

hin, dass eruiert werden müsse, was für eine Tätigkeit angepasst wäre. Für

diese Prüfung erachtete er die IV als die richtige Stelle für die Prüfung einer

Wiedereingliederung.

5.7.

Aus den erwähnten Berichten von Dr. med. G____ wird eine

schwere Lungenfunktionsstörung im Sinne einer Ventilationsstörung deutlich, bei

welcher selbst unter Behandlung eine Reduktion des Sollwertes von rund

40 % bestehen bleibt. Darauf wird in den RAD-Berichten kaum Bezug

genommen. Im Bericht vom 16. Januar 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. E____

fest, dass eine COPD bzw. ein Asthma die Hauptproblematik darstelle. In

Würdigung dessen, definierte er ein Profil für eine Verweistätigkeit, welche

auch die Rezidivgefahr bei einer Bauchwandhernie berücksichtigen sollte (vgl. IV-Akte 46,

S. 2 sowie E. 5.4.2). Eine klare Begründung, weshalb er zu Beginn von

einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit (später mit einer schmerzbedingten

Leistungsminderung von 20 %) ausging, findet sich in seinen Berichten

nicht. Dies ist umso auffälliger, als der behandelnde Arzt, Dr. med. G____

in seinem Bericht vom 15. Dezember 2023 (Replikbeilage) lediglich ein

Pensum von 50 % für «wahrscheinlich möglich» hielt (vgl. E. 5.6.). Diese

Diskrepanz ist im Hinblick auf die Frage, ob ein Gesundheitsschaden mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, von Relevanz. Dass die

Ausführungen von Dr. med. E____ nicht genügen und die Abklärungen in Bezug

auf die Lungenerkrankung ungenügend waren, ergibt sich im Weiteren auch aus der

Beurteilung von Dr. med. F____ vom 22. Dezember 2023

(IV-Akte 81). Dieser empfiehlt aktuelle medizinische Unterlagen bezüglich

der Lungenproblematik einzuholen und gegebenenfalls eine unabhängige Abklärung

zu veranlassen (vgl. E. 5.4.3).

Die Berichte von Dr. med. G____ führen nach dem Gesagten

zu Zweifeln an der Beurteilung des RAD in Bezug auf die Lungenproblematik (COPD/Asthma)

der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass der Bericht vom 15. Dezember

2023 (Replikbeilage) erst während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens erstellt

wurde, ändert daran nichts. Der Bericht erlaubt – nicht zuletzt im

Zusammenspiel mit den früheren Berichten von Dr. med. G____ – Rückschlüsse

auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene

Situation (vgl. BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 122 V 362, 368 E. 1b

sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_189/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.5.,

9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, und 8C_447/2009 vom

30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen). Aufgrund der Unklarheiten ist

die Veranlassung eines pneumologischen Gutachtens angezeigt um zu klären, ob

und inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lungenerkrankung

eingeschränkt ist (vgl. dazu auch E. 4.6.).

5.8.

Im Weiteren bestätigt der RAD-Arzt Dr. med. F____ in seinem

Bericht vom 15. Dezember 2023 (Replikbeilage) die Aussage der

Beschwerdeführerin, die Ursache der chronischen Schmerzsymptomatik sei noch

nicht vollständig geklärt (vgl. Beschwerde, Ziff. 10; vgl. auch E. 5.4.3).

Dass eine anhaltende Schmerzproblematik (Bauchdeckenschmerzen)

bestehe, wurde in diversen medizinischen Berichten festgehalten, zuletzt in den

Sprachstundenberichten von Dr. med. H____, Chirurgie [...], D____spital [...],

vom 23. Mai 2023 (IV-Akte 61, S. 4 f.), vom 4. Juli 2023

(IV-Akte 61, S. 2 f.) und vom 19. Juli 2023

(IV-Akte 60, S. 4 f.) sowie in der Aktennotiz von Dr. med. H____

vom 21. Juli 2023 (IV-Akte 60, S. 2 f.) und in den

Berichten der Schmerzsprechstunden von Dr. med. J____, D____spital [...],

vom 2. Juni 2023 (IV-Akte 59) und vom 29. Juni 2023 (IV-Akte 78,

S. 9 f.). Dr. med. J____ sprach jeweils von einer anhaltenden

Schmerzsymptomatik. In seinem Bericht vom 29. Juni 2023 wies er unter anderem

darauf hin, dass die Schmerzen zyklusabhängig sein könnten. Sie begännen immer

zwei Wochen vor der jeweils stark ausfallenden Menstruation der

Beschwerdeführerin mit Schmerzen im Unterbauch. Dann zögen sie weiter in den

Mittelbauch. Eine Endometriose sei (wie von der Beschwerdeführerin in

Ziff. 10 ihrer Beschwerde angemerkt) noch nicht ausgeschlossen worden

(IV-Akte 78, S. 9 f.)

Aufgrund dessen, dass die Ursache der anhaltenden Schmerzen der

Beschwerdeführerin noch nicht abschliessend geklärt ist, ergibt sich aus den

Akten beispielsweise auch nicht, ob diese mit einer spezifischen Behandlung

angegangen werden können. Damit ist auch nicht geklärt, ob, die Beurteilung des

RAD-Arztes Dr. med. E____, dass aufgrund der Schmerzen eine Leistungsminderung

von 20 % bestehe (vgl. E. 5.4.2), zutreffend ist. Es bestehen

folglich zumindest leichte Zweifel an derselben. Auch die Schmerzproblematik

der Beschwerdeführerin bedarf deshalb einer gutachterlichen Abklärung (vgl.

dazu auch E. 4.6.).

5.9.

Zusammenfassend bestehen an der Beurteilung des RAD zumindest

leichte Zweifel. Um zu klären, ob die Beschwerdeführerin eine Invalidität

aufweist oder von einer Invalidität bedroht ist (vgl. Art. 8 Abs. 1

IVG), sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. Anhand der aktuell

vorliegenden Unterlagen lässt sich diese Frage nicht beantworten. Auch die in

Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG genannten Voraussetzungen, dass

Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sein müssen, die

Erwerbsfähigkeit widerherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sein

müssen, lassen sich derzeit nicht prüfen. Dafür sind, wie erwähnt, weitere

medizinische Abklärungen notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb eine

Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Diese muss sich zumindest

auf die pneumologische und auf die Schmerzproblematik beziehen. Anschliessend

hat sie neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen

zu entscheiden.

6.

6.1.

In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 24. Oktober 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur

Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere der Veranlassung einer

Begutachtung im Sinne der Erwägungen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023

7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %.

Die Beschwerde wurde vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, Beschwerdeantwort,

Replik und Duplik erfolgten im Jahr 2024. Es ist davon auszugehen, dass das

Verfassen der Beschwerde, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, etwas

zeitaufwändiger war als das Verfassen der Replik. Zudem fiel die Replik kürzer

aus als die Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführerin sah sich infolge der

Beschwerdeantwort mit dem, im Vergleich zur angefochtenen Verfügung, neuen

Argument konfrontiert, Integrationsmassnahmen seien aufgrund eines

wahrscheinlichen Verlusts der Aufenthaltsbewilligung angezeigt (vgl.

E. 2.1. und 5.1.). Zudem lag ein neuer RAD-Bericht vor (vgl. IV-Akte 81).

Die Replik fiel dennoch etwas kürzer aus als die Beschwerde und es lagen nur

wenige Seiten zusätzliche Akten vor. Daher schätzt das Gericht (mangels

Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für die

vorliegenden Rechtsschriften der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 anfiel und

rund ein Drittel im Jahr 2024. Der Aufwand für die Hauptverhandlung fällt

vollumfänglich in das Jahr 2024. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer

aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 1'250.00

zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 101.25) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 24. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer

Abklärungen, insbesondere der Veranlassung einer Begutachtung im Sinne der

Erwägungen, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 293.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: