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Entscheid

IV.2023.12

Ablehnung Rentengesuch gestützt auf bidisziplinäres Gutachten bestätigt

29. August 2023Deutsch15 min

Vollzeitanstellung als Küchenhilfe im Restaurant ihres Schwagers an (vgl. Arbeitgeberauskunft

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. August 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.12

Verfügung vom 6. Dezember 2022

Ablehnung Rentengesuch gestützt

auf bidisziplinäres Gutachten bestätigt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin besuchte in ihrem

Ursprungsland während fünf Jahren die Schule und arbeitete in der elterlichen

Landwirtschaft. Im Alter vom 20 Jahren folgte sie ihrem Ehemann 1998 in die

Schweiz, wo sie zeitweilig auf Stundenbasis als Reinigungsmitarbeiterin und als

Küchenhilfe arbeitete (vgl. IK-Auszug IV-Akte 8). Ab Januar 2018 trat sie eine

Vollzeitanstellung als Küchenhilfe im Restaurant ihres Schwagers an (vgl. Arbeitgeberauskunft

vom 9. Januar 2019, IV-Akte 17 und die Schilderungen in

Haushaltabklärungsbericht vom 18. Dezember 2020, IV-Akte 60). Im April 2018

erlitt die Beschwerdeführerin einen Treppensturz, bei dem sie sich eine

HWS-Distorsion, eine Kontusion der LWS 2-5 und eine Distorsion des oberen

Sprunggelenks rechts zuzog (vgl. Bericht der interdisziplinären Notfallstation C____

vom 29. April 2018, IV-Akte 9). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge ihre

Arbeit nicht wieder auf und meldete sich Ende Oktober 2018 bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Diese tätigte

Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. So liess sie die

Beschwerdeführerin bidisziplinär rheumatologisch (Gutachten Dr. med. D____ vom

31. Oktober 2021, IV-Akte 78) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____ vom

8. November 2021, IV-Akte 79) begutachten. Nachdem sie das Gutachten ihrem RAD

zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. dessen Bericht vom 22. November

2021, IV-Akte 82), stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27.

Dezember 2021 (IV-Akte 86) in Aussicht, ihr Leistungsgesuch abzuweisen.

Vertreten durch den Advokaten B____ erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 31. Januar 2022 (IV-Akte 90), vom 16. März 2022 (IV-Akte 92) und vom 29.

April 2022 (IV-Akte 94) zum vorgesehenen Entscheid Einwand und reichte Berichte

der Klinik für [...] des F____ ein (Bericht vom 9. März 2022, IV-Akte 92 S.3f.;

Bericht vom 14. März 2022, IV-Akte 96 S. 5f.; Bericht vom 26. Januar 2022,

IV-Akte 96 S. 3f.; Bericht vom 3. Mai 2022, IV-Akte 98 S. 2). Der RAD empfahl

daraufhin, den weiteren konservativ-therapeutischen Verlauf abzuwarten und im

August 2022 einen weiteren Bericht beim F____ einzuholen (vgl. Bericht RAD vom

14. Juni 2022, IV-Akte 99). Am 18. August 2022 (IV-Akte 102) und am 15. November

2022 (IV-Akte 105) ergingen weitere Berichte des F____, nunmehr von dessen

Klinik für [...]. Nachdem der RAD in seiner Stellungnahme vom 30. November 2022

(IV-Akte 107) den Gesundheitszustand als stabil erachtete, erging am 6.

Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 108).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde gegen die

Verfügung vom 6. Dezember 2022 und ersucht um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente

ab Mai 2019, eventualiter einer Teilrente, respektive um Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.

Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest und reicht einen

Bericht des F____ vom 10. Mai 2023 ein (Gerichtsakte 16). Dieser wird der

Beschwerdegegnerin zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin hält am 25. Mai 2023 duplicando an ihrem

Antrag um Abweisung fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. August 2023 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem

1.

Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar

2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung

vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das bidisziplinäre

Gutachten der Dres. med. D____ und E____ davon aus, der Beschwerdeführerin sei

die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit im Umfang von 80% zumutbar. Der

anhand eines Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad von 23% sei nicht

rentenbegründend.

2.2

Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die

gutachterlichen Einschätzungen könnten in Anbetracht der Berichte ihrer

behandelnden Ärzte keinen Bestand haben. Bei Beurteilung derer Berichte

resultiere in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis 60%

(vgl. Beschwerde S. 7f.).

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt hat.

3.

3.1.

Eine versicherte Person hat nach den vorliegend anwendbaren

Bestimmungen des IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%,

auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente,

wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40%

invalid ist.

3.2.

Den meisten, durch das Sozialversicherungsrecht versicherten,

anspruchsbegründenden Risiken (wie Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit,

Invalidität, Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität)

liegen medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der sich stellenden

Rechtsfragen sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf

Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von medizinischen Fachpersonen zur Verfügung

zu stellen sind. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 114 V 310, 314f.). Für

den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden

ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 125 V 351). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht

oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten externer

Spezialärzte, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von

Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(vgl. (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352-354). Im

Sinne einer solchen Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten und lege artis erstellten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470

E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.

4.1.

4.1.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist die

Rechtmässigkeit des angefochtenen ablehnenden Rentenentscheids zu prüfen. Dabei

steht das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres.

med. D____ und E____ vom 8. November 2021 (IV-Akte 79) im Fokus.

4.1.2. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen Gutachtens gab die

Beschwerdeführerin im Juni 2021 an, im Vordergrund stünden Schmerzen tief

lumbal im Rücken sowie im Nackenbereich mit Ausstrahlung in die oberen

Extremitäten, bis in die Finger reichend. Zusätzlich habe sie Schmerzen in den

Schulter- und Handgelenken. Die vom Kreuz ausgehenden Schmerzen seien

ausstrahlend bis in die Zehen. Seit zwölf bis dreizehn Jahren kennen sie keine

schmerzfreien Tage mehr. Unter Bewegung seien die Schmerzen zunehmend, sie

leide auch nachts unter Schmerzen und einem Gefühl der Steifigkeit. Alle

Gelenke seien schmerzhaft, wobei die Kniegelenke nicht im Vordergrund stünden.

Insgesamt hätten die Schmerzen - insbesondere jene im LWS-Bereich - in den

letzten Jahren deutlich zugenommen. Nach eingehender klinischer Untersuchung

und Aktualisierung des Röntgendossiers kommt der Gutachter zum Schluss, es

liege ein chronisches lumbospondylogenes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom vor

(ICD-10: M53.5/M53.9) in dessen Rahmen eine regrediente erosive Osteochondrose

(Modic Typ II) L5/S1 mit medianer Discusprotrusion sowie eine mediane bis

paramediane Discusprotrusion L4/L5 ohne Hinweise auf sichere Myelon- und/oder

Neurokompression, ein flache mediane Discusprotrusion C5/C6 ohne Myelon-

und/oder Neurokompression sowie eine muskuläre Disbalance vom

Schulter-/Nackengürteltyp bestünden. Zum anderen diagnostiziert der Gutachter bei

fortgeschrittener Schmerzchronifizierung mit wahrscheinlich zentral fixierter

Schmerzstörung, Schmerzausweitung und Selbstlimitierung ein ausgeprägtes

multilokuläres Schmerzsyndrom vom Fibromyalgie-Typ (wide spread pain syndrom).

Er führt aus, es gelinge gestützt auf die klinische Untersuchung kaum, zwischen

den beiden Diagnosen zu differenzieren. Die vollumfängliche Therapieresistenz

der letzten Jahre spreche für eine Schmerzchronifizierung. Die MRT-Untersuchung

vom August 2021 habe eine Regredienz der Osteochondrose im Segment L5/S1 habe

aufgezeigt, weshalb insgesamt von einer Verbesserung der radiomorphologisch

fassbaren Befunde ausgegangen werden müsse (vgl. rheumatologisches

Teilgutachten [IV-Akte 78] S. 18-20). Das Ausmass der einschränkenden Schmerzen

lasse sich nicht hinreichend durch ein strukturell fassbares Korrelat erklären

und die radiologisch fassbaren Befunde seien nicht geeignet, eine höhergradige

Beeinträchtigung und Leistungseinschränkung zu begründen. Vielmehr stehe ein

fortgeschrittenes, seit Jahren bestehendes und wahrscheinlich im Verlauf

zunehmendes chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom im Vordergrund, welches

aufgrund des Schweregrades zu einer Leistungseinschränkung in sämtlichen

Tätigkeiten führe, wenn auch nicht im subjektiv geklagten Ausmass (vgl. a.a.O.

S. 21). Der Gutachter bestätigt bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Küchenhilfe und Raumpflegerin seit dem Zeitpunkt des Unfalls eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit (a.a.O. S. 22). In einer leidensangepassten

Arbeit hingegen erachtet er die Beschwerdeführerin bezogen auf ein Vollzeitpensum

in ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Verlangsamung mit den

notwendigen Pausen und Erholungsphasen als um 20% eingeschränkt. Der Experte

verweist diesbezüglich auf den Vorgutachter Dr. med. G____, der die

Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung im April 2019

rheumatologisch beurteilt hatte und der bereits damals für eine

leidensangepasste Arbeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

ausgegangen war (vgl. dessen Kurzbeurteilung vom 15. April 2019, S. 14,

IV-Akte 22) und hält fest, seine Einschätzung gelte spätestens seit dem

Begutachtungszeitpunkt (Juni 2021). Die vom behandelnden Rheumatologen Dr. med.

H____ erkannte Leistungsfähigkeit von lediglich 40% in angepasster Arbeit lasse

sich zwar vorübergehend im Rahmen einer akuten Schmerzexazerbation nicht

ausschliessen, könne jedoch nicht anhaltend und langfristig plausibel in diesem

Ausmass nachvollzogen und erklärt werden (vgl. a.a.O. S. 23).

4.1.3. Dem Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens gegenüber berichtete

die Beschwerdeführerin von umfassenden Schmerzen, einem dadurch gestörten

Schlaf und von einem Gefühl der Schwäche und Müdigkeit morgens. Sie sei

verschiedentlich rheumatologisch abgeklärt und behandelt worden, ohne dass eine

Verbesserung eingetreten wäre. Sie fühle sich 60 bis 70 Jahre alt und sei nicht

in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Das Vorliegen psychischer Beschwerden

und einer allfälligen emotionalen Mitbeteiligung verneinte sie. Auf den Gutachter

wirkte die Beschwerdeführerin als auf die somatische Problematik fixiert, psychopathologisch

unauffällig und ohne Hinweise auf gravierende psychiatrische Belastungen. Er

geht zusammenfassend von einer unklaren Schmerzentwicklung aus, die wohl

teilweise aus somatischer Sicht nachvollzogen werden könne, jedoch nicht im

Ausmass. Jedenfalls könne kein ursächlicher Zusammenhang zu einer psychosozial

stark belastenden Situation gefunden werden, mit welcher diese Entwicklung

erklärbar wäre. Daher sei davon auszugehen, dass es sich mit grosser

Wahrscheinlichkeit um eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen

Gründen handle, wobei eigentliche psychische Gründe nicht eingekreist werden

könnten (vgl. psychiatrisches Teilgutachten [IV-Akte 79] S. 4 - 6). Er

diagnostiziert eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren

(ICD-10: F45.41), bezeichnet diese jedoch als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit und führt aus, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre

Fähigkeiten und Möglichkeiten zu nutzen, sie könne ihre Ressourcen

mobilisieren. Es bestünden keine Hinweise auf eine relevante psychosoziale

Belastung, welche für die Begründung der Einschränkung entscheidend wären. Aus

psychiatrischer Sicht sei ihr eine klar strukturierte Tätigkeit in leichtem bis

mittelschwerem, wechselbelastendem Ausmass ohne Einschränkung möglich.

4.1.4. Nach gemeinsamer Konsensbesprechung kommen die beiden

Gutachter zum Schluss, dass für die Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit die

rheumatologische Beurteilung massgebend sei. Dementsprechend bestehe für die

angestammte Tätigkeit seit dem 19. April 2018 keine verwertbare

Arbeitsfähigkeit mehr, während für eine den körperlichen Leiden angepasste

Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine

Restarbeitsfähigkeit von 80% angenommen werden könne. Abschliessend wird der

Einsatz einer antidepressiven Medikation empfohlen, die sich günstig auf die

Verarbeitung der Beschwerden auswirken könne. Weitere Massnahmen seien nicht

indiziert, insbesondere könnten aus somatischer Sicht in Anbetracht der

Therapieresistenz keine hilfreichen Therapiemassnahmen empfohlen werden (vgl. bidisziplinäre

Gesamtbeurteilung S. 5, IV-Akte 79).

4.1.5. Der RAD hält zusammenfassend fest, die Diagnosen der Fibromyalgie

mit ausgedehnten Körperschmerzen und der Schmerzstörung seien im Verlauf

wiederholt gestellt worden. Er schlussfolgert aus den vorhandenen medizinischen

Akten, dass die subjektiven Beschwerden nur teilweise objektivierbar sind und

folgt im Grundsatz dem bidisziplinären Gutachten. Jedoch erachtet er dieses

insofern nicht als überzeugend, als Dr. med. D____ darin retrospektiv vorübergehend

eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit als möglich bezeichnet.

Die blosse Möglichkeit einer anhaltenden Leistungseinschränkung in diesem

Ausmass genügt nach Ansicht des RAD versicherungsmedizinischen Kriterien nicht.

Abschliessend hält der RAD fest, es handle sich um einen stabilen

Gesundheitszustand und weitere medizinische Abklärungen seien nicht

erforderlich (vgl. Beurteilung des RAD vom 22. November 2021, IV-Akte 82).

4.2.

4.2.1. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die dargelegten

medizinischen Akten einen Rentenanspruch infolge eines Invaliditätsgrads von

23% basierend auf einer Leistungsfähigkeit von 80% in angepasster Tätigkeit

verneint, so ist dies nicht zu beanstanden. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt

sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien formaler Art (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) und eine Befangenheit des

Gutachters lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht erkennen. Sodann

überzeugt das Gutachten auch inhaltlich, indem es nachvollziehbar und im

Einklang mit den übrigen medizinischen Akten darlegt, dass erhebliche

Inkonsistenzen zwischen geltend gemachtem Schmerzausmass und subjektiv

vorgebrachter Behinderung einerseits und den objektivierbaren pathologischen

Befunden andererseits vorhanden sind. Dass in Anbetracht der objektivierbaren

und bezüglich der Osteochondrose im Segment L5/S1 gar regredienten Befunde eine

angepasste Tätigkeit mit einer Performance von 80% zumutbar ist, wird im

rheumatologischen Teilgutachten einleuchtend dargelegt. Wenn der behandelnde

Rheumatologe Dr. med. H____ in seinen Berichten vom 16. September 2019 (IV-Akte

32 S. 81) und vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 45) von einer maximal 40%igen

Resterwerbsfähigkeit ausgeht während er ebenfalls feststellt, es lägen keine ausreichenden

strukturell fassbaren Korrelate vor, so vermag dies die

rheumatologisch-gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in

Zweifel zu ziehen. Dass die Arbeitsfähigkeit zeitweise und vorübergehend im

Rahmen von akuten Schmerzexazerbationen in diesem Ausmass eingeschränkt gewesen

sein könnte, schliesst der Gutachter nicht aus. Wie der RAD jedoch zu Recht

ausführt, reicht dies nicht aus, um eine solche Einschränkung retrospektiv als

mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt zu betrachten und es wäre eine

solche mangels Dauerhaftigkeit invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht

von Bedeutung. Überwiegender wahrscheinlich ist die Sachverhaltsvariante,

wonach schon seit der Begutachtung durch Dr. med. G____ im April 2019 (vgl.

Gutachten zuhanden Krankentaggeldversicherung vom 15. April 2019, IV-Akte 22)

dauerhaft eine leidensangepasste Tätigkeit vollschichtig, wenn auch mit einem

um 20% verminderten Rendement, möglich wäre. Die Beschwerdegegnerin ist sodann

den Vorbringen der Beschwerdeführerin nachgegangen, wonach es im Zusammenhang

mit neu festgestellten Problemen der HWS zu weiteren Untersuchungen und

Behandlungen im F____ gekommen sei (vgl. Schreiben vom 29. April 2022, IV-Akte

94 und Bericht der Abteilung [...] vom 3. Mai 2022, IV-Akte 98 S. 2). Letztlich

liess sich eine Verschlechterung in Sinne neuer invalidisierender Befunde jedoch

nicht erheben (vgl. RAD-Stellungnahme vom 30. November 2022, IV-Akte 107) und

die durchgeführten Interventionen (Facettengelenksinfiltration LWK5/SWK1 und

LWK4/5 im März 2022) blieben ohne anhaltenden Erfolg, sodass lediglich die

Optimierung der oralen Analgetika empfohlen und die Beschwerdeführerin zur

weiteren Behandlung an die [...] überwiesen wurde (Bericht vom 18. August 2022,

IV-Akte 102 S. 2 ff.). Weitere Abklärungen in somatischer Sicht sind daher

nicht angezeigt. Die Ergebnisse der rheumatologischen Teilbegutachtung halten

der vorgebrachten Kritik Stand.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor und es lassen sich

solche bei objektiver Betrachtung auch nicht erkennen, die gegen die

Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen würden. Es liegen keine

Hinweise auf gravierende psychosoziale Faktoren oder

Persönlichkeitsauffälligkeiten vor, denen eine ursächliche Rolle für die Entwicklung

der fortgeschrittenen Schmerzchronifizierung mit Schmerzausweitung zukommen

könnte. Aus psychiatrischer Sicht lässt sich keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen.

4.2.3. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der

bidisziplinären Gesamtbeurteilung, wonach der Beschwerdeführerin eine klar

strukturierte Tätigkeit in leichtem bis wechselbelastendem Ausmass ohne

Einnahme von Zwangshaltungen mit einer Leistungseinschränkung von 20% im

Vollzeitpensum zumutbar sei, zu folgen ist. Die Arbeitsfähigkeit in diesem

Rahmen ist seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Mai 2019 gegeben, womit

ein Rentenanspruch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad entfällt.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 6. Dezember 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen ist.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: