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Entscheid

IV.2023.120

Fehlende Mitwirkung unverschuldet, Rückweisung zur weiteren Abklärung

24. April 2024Deutsch18 min

Beschwerdeführerin in Anwesenheit des RAD-Psychiaters Dr. med. E____ durchgeführt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

April 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.120

Verfügung vom 3. November 2023

Fehlende Mitwirkung

unverschuldet, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1992 in der Schweiz geborene und aufgewachsene Beschwerdeführerin

durchlief die obligatorische Schulzeit in Kleinklassen und konnte im Anschluss

daran weder eine berufliche Ausbildungsstelle noch eine Arbeitsstelle finden.

Vom 6. Januar 2011 bis zum 11. Februar 2011 war die

Beschwerdeführerin bei Verdacht auf eine drogeninduzierte Psychose,

differenzialdiagnostisch bei Erstmanifestation einer Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis, in den C____ (vgl. Berichte der C____ vom

6. Januar 2011 und vom 11. Februar 2011 IV-Akte 22) und in der D____ (vgl.

Bericht vom 22. Februar 2011, IV-Akte 25) hospitalisiert. Ein weiterer kurzer

stationärer Aufenthalt fand im April 2011 in den C____ statt (vgl.

Austrittsbericht vom 16. Mai 2011, IV-Akte 22).

Seit März 2012 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe

unterstützt (vgl. deren Bestätigung vom 4. April 2022, IV-Akte 10 S. 2).

b) Im April 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Suchtproblematik: Drogen,

Alkohol, Nikotin" an. Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene

Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, bot die Beschwerdeführerin zu

einem Intake-Gespräch auf und bat sie um die Zustellung sachdienlicher

Unterlagen (Schreiben vom 12. Mai 2022, IV-Akte 11). Da die Beschwerdeführerin

dieser Einladung unentschuldigt nicht Folge leistete, leitete die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2022 (IV-Akte 14) ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren ein, bot sie zu einem weiteren Termin auf und wies die

Beschwerdeführerin auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht sowie die Folgen

derer Verletzung hin. Am 27. Juli 2022 konnte das Intake-Gespräch mit der

Beschwerdeführerin in Anwesenheit des RAD-Psychiaters Dr. med. E____ durchgeführt

werden (vgl. das entsprechende Protokoll, IV-Akte 15). In seiner Stellungnahme

vom 28. Juli 2022 (IV-Akte 19) empfahl der RAD-Psychiater daraufhin die

Rentenprüfung. In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Dezember 2022

(IV-Akte 27) bejahte Dr. med. E____ das Vorliegen einer Frühinvalidität. Die

Beschwerdegegnerin beauftrage daraufhin med. pract. F____ mit der Durchführung

einer psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 32). Die Beschwerdeführerin nahm

den vorgesehenen Termin vom 24. März 2023 nicht wahr, worauf sie von der

Beschwerdegegnerin unter Androhung der Säumnisfolgen erneut aufgefordert wurde,

sich zwecks Vereinbarung eines Begutachtungstermins bis zum 28. April 2023 mit med.

pract. F____ in Verbindung zu setzen (Schreiben vom 30. März 2023, IV-Akte

34). Nachdem die Beschwerdeführerin wiederum weder reagiert noch den Termin

wahrgenommen hatte, stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2.

Juni 2022 (IV-Akte 37) in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen, da sie

den Aufforderungen zu den Begutachtungsterminen zu erscheinen, nicht Folge

geleistet hat. Mit Mail vom 10. Juli 2023 (IV-Akte 38) bat die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt um Sistierung des Verfahrens bis September

2023. Ende August 2023 erkundigte sich die Abteilung Sucht des

Gesundheitsdepartementes nach dem Stand der Dinge (vgl. Email vom 31. August

2023, IV-Akte 41). Es wurde vereinbart, der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit

zur Mitwirkung an einem Begutachtungstermin einzuräumen, zu dem sie von einem

Mitarbeiter der Abteilung Sucht begleitet werden soll (vgl.

Verlaufsprotokolleintrag vom 8. September 2023). Gleichtags erging ein weiteres

Schreiben an die Beschwerdeführerin mit dem sie erneut unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen zur Mitwirkung aufgefordert wurde (IV-Akte 42). Die

Beschwerdeführer erschien am 1. November 2023 erneut nicht zum

Begutachtungstermin (vgl. Schreiben vom 24. Oktober 2023, IV-Akte 45,

Verlaufsprotokolleintrag vom 2. November 2023). Am 3. November 2023 erging

daraufhin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 46).

Erwägungen

II.

Vertreten durch den B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 1.

Dezember 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2023 und ersucht

um Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Oktober 2022. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reicht sie einen Bericht der

Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt vom 29. November 2023

(Beschwerdebeilage [BB 4]), einen undatierten Bericht von G____ (BB 5), und des

Psychiaters med. pract. H____ vom 24. November 2023 (BB 6) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2024 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung.

Mit Replik lehnt die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024

eine Rückweisung ab und hält am Antrag um Zusprechung einer ganzen Rente fest.

Mit Duplik vom 18. März 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer

Beschwerdeantwort und dem darin gestellten Antrag auf Rückweisung fest.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung 19. Januar 2024 gutheissen.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 24. April 2024 fand die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 3.

November 2023 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung

einer Mitwirkungspflichtverletzung gestützt auf die Akten abgewiesen, da die

Beschwerdeführerin nicht zu den Begutachtungsterminen erschien und ungeachtet des

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens keinen Ersatztermin vereinbarte. Allerdings

anerkennt die Beschwerdegegnerin aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten

Akten, dass das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von den Gutachtensterminen

aufgrund ihrer diffizilen Lebensverhältnisse nicht als unentschuldbar anzusehen

ist. Die nunmehr bekannten fremdanamnestischen Auskünfte seien ihr zum

Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht vorgelegen. Im Kontext dieser Akten

hätte der Rentenanspruch wohl nicht aufgrund fehlender Mitwirkung abgewiesen

werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin ersucht daher um Rückweisung der

Angelegenheit zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen, insbesondere

sei ihre Aktenlage trotz langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin bezüglich der letzten zehn Jahre lückenhaft. In Anbetracht

des Alters der Beschwerdeführerin und der womöglich langen Rentendauer stehe

ferner die Thematik einer Schadenminderungspflicht im Raum und letztlich sei

vielleicht doch nochmals der Versuch einer Begutachtung zu unternehmen, damit

eine umfassende Aktenbasis für die Rentenprüfung vorhanden ist.

2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet einerseits, dass die Teilnahme am Gutachtenstermin

zumutbar war und andererseits, dass die Akten keine mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit leistungsrelevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu

begründen vermögen. Sie begründet dies insbesondere mit dem Verweis auf die

eingereichten Berichte der involvierten Fachpersonen, welche zusammengefasst

eine seit mehreren Jahren schwer suchtabhängige, psychisch belastete, im Alltag

unterstützungsbedürftige und arbeits- sowie erwerbsunfähige Frau beschreiben würden.

Sie stellt sich deshalb auf den Standpunkt, es sei ihr ohne Rückweisung für

weitere Abklärungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

2.3

Beide Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass es aufgrund

der vorliegenden Berichte und Auskünfte als erwiesen angenommen werden kann,

dass die Beschwerdeführerin begründete Schwierigkeiten im Hinblick auf die

Wahrnehmung von Terminen aufweist und der Rentenanspruch somit nicht gestützt

auf die fehlende Mitwirkung hätte abgewiesen werden dürfen. Umstritten und zu

prüfen ist einzig die Frage, ob der Sachverhalt für eine Überprüfung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung

ausreichend dokumentiert ist.

3.

3.1

Das revidierte IVG ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Das stufenlose Rentensystem wird angewandt, wenn der Anspruch nach

dem 1. Januar 2022 entstanden ist. Entstand der Rentenanspruch bis zum 31.

Dezember 2021, erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen

Rentensystem je nach Alter des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch

Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens

sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs. Die Beschwerdeführerin meldete sich

im April 2022 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug. Vorliegend beginnt ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch demnach im Oktober 2022. Aufgrund dessen sind für die Festlegung

der Höhe des Rentenanspruchs die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Regelungen und

somit das neue stufenlose Rentensystem anzuwenden.

3.3.

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz

ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die

Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich

liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit

welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1.

mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer

9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.4.

3.4.1. Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger

die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt

die erforderlichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch

die Mitwirkungspflichten der Versicherten (BGE 125 V 193, 195 E. 2). Danach

haben sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen,

wenn diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2

ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen

beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen

oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese

Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren;

Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.4.2. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG muss die

angeordnete Untersuchung somit notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser

Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen,

grundsätzlich entschuldbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020

vom 4. August 2020 E. 3.1.). Voraussetzung der Sanktion ist daneben auch, dass

die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn

kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der

versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 209 E. 7.2). Anders verhält es sich,

wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht,

etwa, weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie

krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren

Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2009 vom

22. März 2010 E. 5.2).

3.5.

3.5.1. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt allgemein der

Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr

Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich

zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen

Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei

jedoch von der versicherten Person nur Vorkehrungen verlangt werden können, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, 28 E. 4a mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.5.2. Die Schadenminderungspflicht wird in Art. 21 Abs. 4 ATSG

und Art. 7 IVG konkretisiert. Danach muss die versicherte Person alles

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und

den Eintritt der Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie ist

verpflichtet, aktiv an allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen,

worunter insbesondere medizinische Behandlungen, Integrationsmassnahmen,

berufliche Massnahmen und Massnahmen zur Wiedereingliederung fallen (vgl. zum

Ganzen Patrick Fässler, Schadenminderungsauflagen und

Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in: SZS 62/2017 S. 137 ff.,

insbesondere S. 157 f.).

3.5.3. Dieser Grundsatz der Schadenminderungspflicht

konkretisiert sich unter anderem darin, dass die IV-Stellen der versicherten

Person im Zusammenhang mit einer Leistung, z.B. einer Rente, Auflagen machen

können. Damit fordern sie die versicherte Person zu einer bestimmten

Verhaltensweise auf, welche nach Beurteilung der IV-Stellen geeignet ist, den

versicherungsrechtlichen Schaden zu mindern (z.B. eine medizinische

Behandlung). Das auferlegte Verhalten muss verhältnismässig und zumutbar sein.

Die Auflagen zur Schadenminderung erfolgen in Form einer schriftlichen

Aufforderung, in welcher der Inhalt der Auflage beschrieben ist, eine

angemessene Frist gesetzt und auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung

hingewiesen wird.

4.

4.1.

Am 27. Juli 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Beisein von Dr. med.

E____, Facharzt für Psychiatrie, RAD, ein Intake Gespräch durch. Die

Beschwerdeführerin teilte anlässlich dieses Gesprächs mit, dass bei ihr eine

Gedächtnislücke bis zur obligatorischen Schulzeit bestehe. Zudem schilderte sie

ihren Substanzgebrauch und regelmässiges Stimmenhören (vgl. Bericht vom 28.

Juli 2022, IV-Akte 19). Dr. med. E____ diagnostizierte psychische und

Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper

Substanzen mit einer psychotischen Störung (ICD-10 F19.5),

Abhängigkeitssyndrome von Opioiden, Kokain und THC (ICD-10 F11.2, F14.2 und

F12.2) sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) (vgl. IV-Akte

19). Gestützt auf seinen Eindruck erachtete RAD-Psychiater eine Verbesserung

des Gesundheitszustandes nur mit mehrjähriger Perspektive als möglich. Aktuell

verneinte er eine Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

und empfahl die Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. IV-Akten 19 und 20).

4.2.

Zwecks Prüfung des Rentenanspruchs forderte die Beschwerdegegnerin

Arztberichte der D____ und der C____ aus dem Jahr 2011 an, welche nebst dem

Verdacht auf eine Minderintelligenz, eine deutliche Verhaltensstörung, die

Beobachtung oder Behandlung erfordere, eine desolate psychosoziale Situation, anhaltendes

Stimmenhören und eine Suchtmittelproblematik erwähnten. Damals konsumierte die

Beschwerdeführerin Alkohol und Cannabinoide (vgl. Bericht der UPK vom 16. Mai 2011,

IV-Akte 22 und der KPD Liestal vom 22. Februar 2011, IV-Akte 25). Aktuellere

Arztberichte waren nicht vorhanden. Aufgrund dieses Aktenstands beabsichtigte

die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin

durch F____, die jedoch infolge der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin

nicht stattfinden konnte (vgl. die entsprechenden Rückmeldungen des Gutachters

per Mail vom 24. März 2023 [IV-Akte 33] und vom 1. November 2023 [IV-Akte 47]).

4.3.

4.3.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reicht die

Beschwerdeführerin nun fremdanamnestische Auskünfte der betreuenden

Fachpersonen der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements, I____ und J____, G____,

sowie des Psychiaters med. pract. H____ ein (BB 4, 5 und 6) ein, und bringt

vor, gestützt darauf sei erstellt, dass die unterlassene Mitwirkung nicht

unentschuldbar war.

4.3.2. So berichtet die Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements, von

der die Beschwerdeführerin seit 2019 betreut wird, von einer seit vielen Jahren

bestehenden schweren und chronifizierten Substanzabhängigkeit. Der Tagesablauf

der Beschwerdeführerin sei seit Jahren massgeblich von der

Suchtmittelbeschaffung und vom Konsum geprägt. Im Kontakt erscheine sie

deutlich verlangsamt und könne einem Gespräch aufgrund der fehlenden

Konzentrationsfähigkeit kaum folgen. Das Stimmenhören deute auf eine komplexe

psychische Problematik und ihre fehlende Selbstfürsorge wirke sich nicht nur

auf ihr Erscheinungsbild, sondern auch auf ihre Wohnkompetenz aus. Seit dem 5.

September 2023 wohne sie im niederschwellig betreuten Wohnheim G____.

Problematisch sei insbesondere auch die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin.

Gegenüber Therapien und Unterstützungsmöglichkeiten zeige sie eine ablehnende

Haltung. Aus den genannten Gründen sei nicht anzunehmen, dass die

Beschwerdeführerin eine mehrstündige Begutachtung aushalten könne. Man habe deswegen

den Suchthilfe-internen Konsiliarpsychiater med. pract. H____ beauftragt, die

Beschwerdeführerin am 15. November 2023 im Wohnheim zu besuchen. Abschliessend

schätzen die Fachpersonen eine Verbesserung der aktuellen Lage in absehbarer

Zeit als höchst unwahrscheinlich ein (vgl. Bericht vom 29. November 2023, BB

4).

Aus dem entsprechenden Bericht des Konsiliarpsychiaters (vgl. den Bericht vom

24. November 2023, BB 6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der

Stimmung als labil, gereizt, nicht jedoch als wesentlich depressiv einzustufen

sei. Allerdings sei sie formalgedanklich auf den Suchtmittelkonsum eingeengt,

wobei sie von kontinuierlichen, kommentierenden oder imperativen Stimmen

begleitet werde. Er berichtet von einer seit Jahren sehr gut dokumentierten

Suchterkrankung, die wahrscheinlich sekundär auf einer psychotischen

Grunderkrankung aufbaue. Im Einzelnen diagnostiziert er psychische und

Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom

(Heroin, Kokain, THC) mit v.a. eine psychotische Störung (F19.5) und differenzialdiagnostisch

einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20). In diesem Zusammenhang

wird erläutert, dass diese Krankheitsbilder massive funktionelle Auswirkungen

im Alltag hätten und momentan objektiv nicht zu überwinden seien. Es laufe der

Versuch zur Anbindung an das Therapiezentrum Basel und einer

Substitutionsbehandlung bei niederschwelligem Wohnen im G____. Bisherige

Versuche der Einbindung seien mehrheitlich an der hochgradigen Einengung auf

den Substanzkonsum und am paranoiden Interaktionsstil gescheitert.

Dem Bericht der zuständigen Wohnbegleiterin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

in sämtlichen Angelegenheiten unterstützungsbedürftig ist. Sie zeige eine

grosse Antriebslosigkeit und eine verminderte Wahrnehmung ihrer Umgebung.

Aufgrund der der kognitiven Einschränkungen infolge des jahrelangen, massiven

Drogenkonsums sei es der Beschwerdeführerin trotz spürbarer Motivation selbst

hausintern nicht möglich, Termine wahrzunehmen (vgl. den undatierten Bericht

der G____, BB 5).

4.4.

4.4.1. Gestützt auf die obigen Ausführungen anerkennt die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht, dass die

Beschwerdeführerin keine Mitwirkungsfähigkeit aufweist respektive, dass das

Versäumen der Begutachtungstermine nicht als unentschuldbar einzustufen ist und

damit ein Rentenanspruch nicht aufgrund fehlender Mitwirkung abzulehnen ist.

4.4.2. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren insofern zu

folgen, als dass weiterer Abklärungsbedarf besteht. So weisen etwa die

vorhandenen Akten eine Dokumentationslücke von über zehn Jahren auf. Dies ist

umso verwunderlicher, als die Beschwerdeführerin seit März 2012 von der

Sozialhilfe unterstützt und seit 2019 durch die Abteilung Sucht des

Gesundheitsdepartements begleitet wird. So erwähnt denn auch der

Konsiliarpsychiater in seinem Bericht vom 24. November 2023 eine seit Jahren

sehr gut dokumentierte Suchterkrankung (BB 6). Problematisch ist die

lückenhafte Aktenlage insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine

Reihe von ungeklärten entscheidrelevanten Fragen bestehen. Zu klären wäre in

formeller Hinsicht, ob die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit

von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt, oder ob von einer Jugendinvalidität

auszugehen ist und dementsprechend die Voraussetzungen für eine ausserordentliche

Rente gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG (Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) erfüllt

sind. Ferner stellt sich die Frage, weshalb ein derart langjähriger

Sozialhilfebezug ohne eine frühere IV-Anmeldung erfolgt ist und welche

Schadensminderungsbemühungen in der Vergangenheit stattgefunden haben.

Insbesondere ist der Frage nachzugehen, welche Ergebnisse der erwähnte Versuch

der Anbindung im Therapiezentrum Basel mit Substitutionsbehandlung ergeben hat.

Weiter bringt die Beschwerdegegnerin mit Blick in die Zukunft berechtigterweise

zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin erst 32 Jahre alt ist und somit

Sozialversicherungsleistungen einer unter Umständen bedeutsam langen Zeitspanne

und von erheblichem Umfang im Raum stehen, sodass Schadenminderungsversuche,

beispielsweise in Form einer stationären Behandlung nicht zum vornherein

unversucht bleiben sollten. Eine solche böte sodann Gelegenheit, die

Beschwerdeführerin lege artis zu begutachten, denn gerade bezogen auf ein denkbares

und nicht von vornherein auszuschliessendes Revisionsverfahren gilt es, den

Gesundheitszustand bestmöglich zu erfassen und einen guten Vergleichsmassstab

im Hinblick auf mögliche Veränderungen der gesundheitlichen Situation zu

schaffen. Die kurz gehaltenen fremdanamnestischen Berichte der betreuenden

Fachpersonen vermögen diese Fragen nicht abschliessend zu beantworten und die

über zehn Jahre betreffende Dokumentationslücke in den IV-Akten nicht zu

füllen.

4.5.

Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Sache antragsgemäss

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen

vornehmen und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden

kann.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 3.

November 2023 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen

vornehme und danach über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der durch das B____ vertretenen und

obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine

Parteient-schädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu, wovon Fr.

154.-- (7.7%) entfallend auf 2/3 der Entschädigung für die Bemühungen im Jahr

2023 und Fr. 81.-- (8.1%) auf die restliche Pauschale, entsprechend dem im Jahr

2024 getätigten Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfassen der Replik.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 3. November 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen)

zzgl. Fr. 235.-- (Fr. 2’000.-- zu 7.7% und Fr. 1'000.-- zu) 8.1% MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: