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Entscheid

IV.2023.13

Eingliederungsmassnahmen

17. August 2023Deutsch25 min

die Kosten für Psychotherapien (vgl. u.a. IV-Akte 1) und als Eingliederungsmassnahme

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. J. Reidemeister

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.13

Verfügung vom 8. Dezember 2022

Eingliederungsmassnahmen

Sachverhalt

I.

a) Der 1983 geborene Beschwerdeführer litt in seiner Kindheit

und Jugend unter psychischen Beschwerden. In diesem Zusammenhang übernahm die

Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) im Rahmen medizinischer Massnahmen

die Kosten für Psychotherapien (vgl. u.a. IV-Akte 1) und als Eingliederungsmassnahme

die Kosten für eine Sonderschulung (IV-Akte 71, S. 1). In der Folge liess sich

der Beschwerdeführer zum Landschaftsgärtner EFZ ausbilden (IV-Akte 71, S. 1). Zwischen

2009 und 2014 erlitt der Beschwerdeführer verschiedene Unfälle, bei denen er

sich die Schulter links, den Kopf bzw. den Schädel, die Halswirkbelsäule, das

linke Ellbogengelenk sowie das rechte und linke Handgelenk verletzte (IV-Akte

71, S. 2).

b) Am 2. Februar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf eine Gehirnerschütterung, eine Wirbelsäulenstauchung mit Tinnitus

sowie Schmerzen im Schädel und im Handgelenk links zum Bezug von Leistungen der

IV an (IV-Akte 16). Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer Berufsberatung

und prüfte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Gegen den Abschluss der

beruflichen Massnahmen, verfügt am 9. Februar 2017, erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde, die vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.50 vom 12.

September 2017 insoweit gutgeheissen wurde, als es die Sache an die Vorinstanz

zur Vornahme weiterer beruflicher Abklärungen zur Konkretisierung der noch

möglichen zumutbaren Tätigkeiten zurückwies. In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin die Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers (IV-Akte 79) und sprach ihm für die Zeit vom 10. April bis 2.

Dezember 2018 berufliche Abklärungsmassnahmen zu (Mitteilungen vom 5. März, 11.

Juli und 24. September 2018, IV-Akten 94, 108, 125) sowie eine weitere

Verlängerung bis 31. Juli 2019 (IV-Akte 148).

c) Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (IV-Akte 109) gewährte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Dauer der beruflichen

Abklärung ein Taggeld (Grundentschädigung) von CHF 117.60. Die dagegen

erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2018 wies das Sozialversicherungsgericht mit

Urteil IV.2018.91 vom 7. Januar 2019 ab. Das Bundesgericht wies die dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_170/2019 vom 1. Juli 2019 ab (IV-Akte 179).

d) Mit Mitteilung vom 19. August 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 eine Umschulung zum

Produktionsmechaniker EFZ in der B____ (Mitteilung, IV-Akte 192; Lehrvertrag

194). Während der Lehrzeit wurde er im Auftrag der IV durch ein Coaching

unterstützt (IV-Akte 189, 213). Die Lehre wurde nach einem Jahr zum Mechanikpraktiker EBA herabgestuft (IV-Akte 235, 259)

und der Beschwerdeführer erwarb das Attest als Mechanikpraktiker EBA am 21.

Juli 2021 (IV-Akte 342). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2021 sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer vom 6. September 2021 bis 5. Dezember 2021 eine berufliche

Abklärung im C____ zu (Mitteilung, IV-Akte 233; Bericht des [...], IV-Akte

248). Am 22. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Psychiaters

D____, Biel, von E____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,

neuropsychologisch abgeklärt (Bericht, IV-Akte 271). Vom 10. Januar 2022 bis 9.

April 2022 fand eine vertiefte Klärung der beruflichen Möglichkeiten bei der F____

statt (IV-Akte 268). Am 30. März 2022 nahm der RAD-Psychiater zum Fall Stellung

(IV-Akte 279). Mit Kostengutsprache vom 19. Mai 2022 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining vom 16. Mai 2022

bis 21. August 2022 zu (IV-Akte 292; Zielvereinbarung IV-Akte 296). Dieses wurde

jedoch im Juli 2022 wegen mangelnder Vermittlungsfähigkeit abgebrochen, da der

neu seit 21. August 2021 behandelnde Psychiater Dr. G____ eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 2. Juli 2022, IV-Akte 306). Am

3. August 2022 äusserte sich erneut der RAD-Psychiater (IV-Akte 315). Gestützt

darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

5. August 2022 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine

Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sein Leistungsbegehren abgewiesen

werde. Ferner informierte sie ihn, dass sein Anspruch auf Rente geprüft werde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 322). Mit Schreiben vom 22.

September 2022 bestätigte G____ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit

(IV-Akte 335). Wiederum äusserte sich der RAD zum Dossier (IV-Akte 338).

e) Nach einer Stellungnahme der Teamleitung Integration

(IV-Akte 353) erliess die Beschwerdegegnerin am 5. August 2022 einen

abweisenden Vorbescheid (IV-Akte 354), woraufhin der Beschwerdeführer am 11.

August 2022 Einwand erhob (IV-Akte 354). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022

stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf

weitere Unterstützung von IV-Taggeldern (IV-Akte 340). Mit Anmeldung vom 31.

Oktober 2022 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Massnahmen der

beruflichen Eingliederung (IV-Akte 341).

f) Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hielt die

Beschwerdegegnerin am Vorbescheid vom 5. August 2022 fest (IV-Akte 354).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom

23.

und 24. Januar 2023 Einsprache (recte: Beschwerde) und beantragt sinngemäss

die Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2022 und die Rückweisung zur

weiteren Abklärung. In der Beilage reicht er hierzu verschiedene Unterlagen ein

(Gerichtsakte/GA 4). Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

b) Mit Verfügung vom 27. März 2023 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

c) Mit Schreiben vom 28. März 2023 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik sinngemäss an den

gestellten Rechtebegehren fest und verlangt weiter die Übernahme der Kosten für

den Kurs ’’Lehrgang Pflegehelfende SRK» des Schweizerischen

Roten Kreuzes (SRK) (nachfolgend: SRK).

e) Mit Duplik vom 8. Juni 2023 (Postaufgabe 9. Juni 2023)

beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung, eventualiter die

Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung.

III.

Am 17. August 2023 findet auf Antrag des Beschwerdeführers die

Hauptverhandlung vor Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint und ihm

mitgeteilt, dass sie einen Rentenanspruch prüfen werde.

2.2

Der Beschwerdeführer

bringt dagegen vor, dass die

Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die berufliche Eingliederung ungenügende

Abklärungen vorgenommen habe.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht

verletzte, indem sie die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers

verneinte und eine Rentenprüfung in Aussicht stellte.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17.

Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der ab 2022 geltenden Fassung anwendbar.

Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und

angewendet.

3.2

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes

Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das

Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der

Massnahmen ist u.a. das Alter der versicherten Person und die gesamte noch zu

erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis

lit. a und d IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen

unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die

Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16

IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der

Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG),

Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe

(Art. 18d IVG).

3.3

Der Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme setzt voraus, dass sie

sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile

des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10.

November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und

Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre

subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive

Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft

der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind

insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (Silvia

Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750).

Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit anderen

Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person

entsprechen (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2020, Rz 4010).

3.4

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und

Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist

(vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die

ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt

ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen,

ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden

Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich

Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René

Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der

Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.5

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,

unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial

zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a,

122.

V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

3.6

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV).

3.7

Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte

gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In

solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:

Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er voll

arbeits- und vermittlungsfähig sei, er aber mit der Attestlehre als

Mechanikpraktiker keine Arbeit finde (Replik, S. 1). Er macht sinngemäss

geltend, dass er über gute Ressourcen verfüge, um sich im ersten Arbeitsmarkt

einzugliedern, und ihm die Möglichkeit gegeben werden solle, seinen Lebensunterhalt

selbst zu bestreiten. Deshalb macht er geltend, dass durch die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen seien.

4.2

Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen der subjektiven

Eingliederungsfähigkeit und des starken Willens des Beschwerdeführers nicht

(Duplik, S. 1). Hingegen vertritt sie die Ansicht, es mangle vorliegend an den objektiven

Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG. Aus

gesundheitlichen Gründen sei die Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben, die

bisherigen Eingliederungsbemühungen seien erfolglos gewesen. Auch lägen keine

plausiblen medizinisch oder beruflich-erwerblichen Anhaltspunkte vor, die auf

eine verbesserte Eingliederungsfähigkeit beim Beschwerdeführer hinweisen würden

(Beschwerdeantwort, S. 1).

4.3

Zunächst ist mit Blick auf die Frage nach einem Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen, ob die objektive

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung

eingeschränkt ist. Es ist im Folgenden die medizinische und berufliche Sachlage

zu beleuchten.

4.3.1

Die Psychiaterin Dr. med. H____, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Zeugnis vom 4. Juni

2021.

eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung («ADHS», F. 90.0) sowie

eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens. Unter einschleichender

Medikation mit Methylphenidat habe sich die Wahrnehmung der Umgebung, die

Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers merklich

verbessern können (IV-Akte 230).

4.3.2

Gemäss Abschlussbericht Coaching von I____, vom 16. Juli

2021.

(IV-Akte 235) seien die intellektuellen Leistungen des Beschwerdeführers

gut, er sei jedoch langsam und brauche Zeit, um eine Aufgabe bei der

praktischen Ausführung richtig zu machen. Auch wies sie darauf hin, dass er mit

der Selbstorganisation während der Pandemie und dem online learning erhebliche

Probleme gehabt habe. Insgesamt ist sie der Ansicht, dass ein geschützter

Rahmen mit weniger Druck für den Beschwerdeführer förderlich sei (IV-Akte 235).

4.3.3

Am 22. Dezember 2021 fand im Auftrag des Psychiaters D____

eine neuropsychologische Abklärung bei M. Sc. E____,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP statt. Im Bericht vom 7. Januar 2022

(nachfolgend «neuropsychologischer Bericht», IV-Akte 271) stellte diese

die neuropsychologischen Diagnosen der kognitiven

Minderleistung in Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen,

Visuokonstruktion und räumlicher Kognition mit/bei F81.9 Lernbehinderung mit einem

AFI von 83 als Folge einer Entwicklungsstörung bei fremdanamnestischen Status

nach Sauerstoffmangel bei der Geburt, fremdanamnestischen Status nach mehreren

Herzstillständen im Kleinkindalter, fremdanamnestischen Status nach

epileptischem Anfall im Alter von 19 Jahren, unklarer psychiatrischer

Problematik und fremdanamnestisch deutliche Verhaltensauffälligkeiten im

Kindesalter (IV-Akte 271, S. 10). Die kognitive Minderleistung liege im Bereich

einer Lernbehinderung (IV-Akte 271, S. 9). Die Befunde würden eher gegen

ein AD(H)S sprechen (IV-Akte 271, S. 9). Gemäss dem neuropsychologischen

Bericht sei die Entwicklung des Beschwerdeführers erschwert

gewesen: Bereits bei der Geburt habe er einen Sauerstoffmangel und nach 4

Monaten einen epileptischen Anfall erlitten. Die Schullaufbahn habe sich in der

Folge als schwierig gestaltet. Er habe die erste Klasse wiederholen müssen, sei

dann in eine Kleinklasse mit vier Schülern, später an eine Privatschule gewechselt

(neuropsychologischer Bericht, IV-Akte Nr. 271, S. 4). Die Lehre als

Landschaftsgärtner EFZ habe er zuerst nicht bestanden, und dann das dritte Lehrjahr

in zwei Betrieben wiederholen müssen, bevor er dann diese erfolgreich bestanden

habe (IV-Akte Nr. 271, S. 4). Die begonnene Ausbildung als Produktionsmechaniker

EFZ sei auf das Niveau eines Mechanikpraktikers EBA heruntergestuft worden (IV-Akte

271, S. 5). Fremdanamnestisch gab die Mutter des Beschwerdeführers, von Beruf

Ärztin, unter anderem zur Auskunft, dass der Beschwerdeführer als Kind ständig

in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, eine Diagnose habe er jedoch nie

erhalten. Mit 19 Jahren habe er aber noch einen schlimmen epileptischen Anfall

erlitten. Auch habe er weiter an Herzproblemen gelitten. Er explodiere, wenn er

an seine Grenzen gelange oder wenn er das Vertrauen in sein Gegenüber nicht

habe. Es sei aber deutlich besser als früher. In seiner schulischen Laufbahn

seien ihm vor allem seine Beziehungsprobleme mit Autoritätspersonen im Weg

gestanden (IV-Akte 271, S. 6). In der Beurteilung hielt die Neuropsychologin

fest, dass

die intellektuellen Fähigkeiten mit einem AFl von 83 im

Bereich einer Lernbehinderung liegen würden (definiert durch IQ=70-84; IV-Akte

271.

S. 10). Testdiagnostisch seien kognitive und intellektuelle

Minderleistungen in folgenden Bereichen objektiviert worden: Visuokonstruktion,

räumliche Kognition; Aufmerksamkeit: selektive und geteilte Aufmerksamkeit; verbales

Gedächtnis: Merkspanne, Lernleistung, Perseverationen; nonverbales Gedächtnis:

Lernleistung, Regelbrüche; Exekutivfunktionen: Arbeitsgedächtnis,

Handlungsplanung, Flexibilität, lnterferenzkontrolle. In der klinischen

Beobachtung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer bei der Ankunft nervös

gewirkt habe. Während der Untersuchung sei er teilweise latent aggressiv gewesen

und habe teils widersprüchliche Angaben gemacht. Das Arbeitstempo sei bei

komplexeren Aufgaben leicht verlangsamt gewesen. Er habe innerlich angespannt

und teilweise unsicher gewirkt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei

vermindert. Das Bewusstsein für das Ausmass der kognitiven und intellektuellen

Einschränkungen und deren Auswirkungen im Alltag sei reduziert (IV-Akte 271, S.

11). Die Befunde seien mit seinem bisherigen Werdegang vereinbar (Wiederholung einer

Klasse, Wechsel in die Kleinklasse, Anlehre, EFZ-Ausbildung Landschaftsgärtner

nur nach mehrmaligen Anläufen, auch aktuell Schwierigkeiten bei der erneuten

Ausbildung). Zwischen den kognitiven Einschränkungen und den

Verhaltensauffälligkeiten bestehe eine Wechselwirkung: Stosse der

Beschwerdeführer an seine kognitiven Grenzen, reagiere er mit Wutanfällen

(IV-Akte 271, S. 11). Hinsichtlich seiner Ressourcen hielt die Neuropsychologin

fest, der Beschwerdeführer könne einfache Aufgaben

selbständig und teilweise in einem altersgerechten Tempo lösen. Es gelinge ihm,

sich auf zwei Reize gleichzeitig zu konzentrieren. Einmal Gelerntes - egal ob

verbaler oder nonverbaler Art - erinnere er auch nach einer Ablenkung oder

zeitlichen Verzögerung noch ausreichend. Logische Zusammenhänge erkenne er und

er könne abstrahieren und habe eigene Ideen. Er könne lesen, schreiben sowie

einfache Grundrechenoperationen durchführen. Im Kontakt sei er freundlich, seine

Aufmerksamkeit stabil und er sei zumindest für 4h30min (mit mehreren Pausen)

belastbar. Er könne sich mündlich wie auch schriftlich verständlich ausdrücken

(IV-Akte 271, S. 12). Die oben beschriebenen Einschränkungen zeigen

Auswirkungen auf die Ausbildungs- wie auch Arbeitsfähigkeit. Die Ausbildung auf

Niveau EBA entspreche seinen Fähigkeiten. Eine EFZ sei nur mittels deutlich

erhöhtem persönlichem Aufwand und enger Unterstützung in einem sehr

wohlwollenden Umfeld möglich (IV-Akte 271, S. 12). Der neuropsychologische

Bericht führt weiter aus, dass bei der Arbeit aufgrund der kognitiven

Einschränkungen auf Folgendes geachtet werden müsse: Am besten geeignet seien

klar strukturierte Aufträge. Es sollten ihm dabei nicht zu viele Aufträge auf

einmal und möglichst kurzdauernde Aufgaben abgegeben werden. Auf Ablenkung und

Unterbrechungen sollte so gut wie möglich verzichtet werden. Generell benötige

er mehr Unterstützung und Führung als andere sowie verlängerte

Einarbeitungszeiten (IV-Akte 271 S. 12). Auch seien aufgrund der psychischen

Problematik zusätzliche Anpassungen notwendig (u.a. wohlwollendes und möglichst

stabiles Umfeld). Weitere Anpassungen diesbezüglich seien psychiatrischerseits

zu beschreiben (IV-Akte, S. 12)

4.3.4

Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher

den Beschwerdeführer seit August 2021 behandelte, äusserte sich mit Schreiben

vom 2. Juli 2022 (IV-Akte 333) dahingehend, dass der Beschwerdeführer als Folge

lang andauernder Gewalterfahrung und auch Deprivation in Kindheit und Jugend an

einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide («PTBS») (ICD 11,

Code: 6B41). Die komplexe PTBS sei gekennzeichnet durch schwere und anhaltende

Probleme bei der Affektregulierung (1), Überzeugungen über die eigene Person

als vermindert, besiegt oder wertlos, begleitet von Scham-, Schuld- oder Versagensgefühlen

im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis (2), und Schwierigkeiten,

Beziehungen aufrecht zu erhalten und sich anderen nahe zu fühlen (3). Diese

Symptome würden zu erheblichen Beeinträchtigungen in persönlichen, familiären,

sozialen, schulischen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen

führen. Der Beschwerdeführer weise vor dem Hintergrund dieser Traumatisierung

eine erhebliche Vulnerabilität gegenüber Stressbelastung auf, was ihn in seinen

bisherigen beruflichen Eingliederungsversuchen wiederholt habe scheitern

lassen. Neben der durchzuführenden Psychotherapie sei auch eine

Psychopharmakotherapie mit Sertralin anzuwenden und die Verträglichkeit bzw.

Effektivität abzuwarten. Die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt

schätzte er initial mit 0% ein. G____ befürwortete aber die Fortführung der

beruflichen Wiedereingliederung (IV-Akte 333, S. 2). In den Bestätigungen vom

22.

und 29. September 2022 hielt Dr. med. G____ fest, dass vor dem Hintergrund

einer zwischenzeitlich aufgetretenen, erfreulichen Zustandsverbesserung unter

der durchgehaltenen Medikation mit Sertralin der Beschwerdeführer ab dem 28.

August 2022 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit aufweise (IV-Akte 335).

4.3.5

Gemäss der RAD-Stellungnahme

von Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2022

seien bereits seit der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der

Beschwerdegegnerin im Jahre 1999 verschiedene schwerwiegende familiäre

Belastungen, eine äusserst gravierende Fehlentwicklung nicht ausschliesslich

neurotischer Art, sondern unter Einbezug wesentlicher Ich-Funktionen sowie eine

Realitätskontrolle, Frustrationstoleranz, Selbststeuerung und Objektkonstanz

feststellbar gewesen. Die Entwicklung einer strukturellen Persönlichkeitsstörung

könne nicht ausgeschlossen werden (IV-Akte 338). Die RAD-Stellungnahmen vom 30.

März 2022 und 28. Juli 2022 (IV-Akte 279 und 315) halten fest, dass beim

Beschwerdeführer eine unterdurchschnittliche Intelligenz und

Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien, welche die Prognose für eine

Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als mindestens ungünstig erscheinen liessen.

Aus Sicht von Dr. med. J____ sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behandlung

mit einem Antidepressivum nach über zwei Jahrzehnten konstanter

Psychopathologie eine Veränderung bewirkt haben solle, die zu einer veränderten

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (IV-Akte 338, S. 2).

4.3.6

Gemäss Bericht des C____ vom 14.

Dezember 2021 (IV-Akte 259) diente der beruflichen Abklärung / Berufswahl

folgende Ausgangslage: Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung als

Mechanikpraktiker EBA absolviert. Es würden ihm Fachkompetenzen fehlen, um den Anforderungen

an eine Stelle in der Mechanik in der freien Wirtschaft genügen zu können. Der

Stand des fachlichen Könnens umfasse das erste Jahr des ersten

Ausbildungsjahres als Mechanikpraktiker EBA (IV-Akte 259 S. 3). Er habe keine Kenntnisse

der CNC-Maschinen / Fachkompetenzen im Bereich der CNC-Fertigung, was der

primäre Lerninhalt des zweiten Lehrjahres EBA sei (IV-Akte 259 S. 3). In Bezug auf die Leistungsfähigkeit kam das C____ in seiner

beruflichen Abklärung zum Schluss, dass die Leistung des Beschwerdeführers

in der freien Wirtschaft nicht verwertbar sei. Das logisch-abstrakte Denken sei

reduziert und führe zu Lernproblemen, auch wurde ein reduziertes logisches

Denkvermögen festgestellt (IV-Akte 259 S. 3). Er mache viele Überlegungsfehler,

gehe falsch vor und es unterliefen ihm Produktionsfehler. Das Risiko für

gefährliche Schäden habe nicht ausgeschlossen werden können. Der

Beschwerdeführer benötige eine stetige enge professionelle Begleitung (IV-Akte

259.

S. 3). Aus der Ausbildung als Mechanikpraktiker EBA sei nur wenig

Fachwissen und Fachkönnen vorhanden (IV-Akte 259 S. 3). Das Üben in Begleitung

benötige übermässig viel Zeit. (IV-Akte 259 S. 3). Der Beschwerdeführer arbeite

engagiert und sei motiviert, immer sein Bestes zu geben. Als Folge der

kognitiven und fachlichen Überforderung erlebe er Anspannung und Stress, auch

seien Konzentrationsprobleme feststellbar gewesen (IV-Akte 259 S. 4). Der Beschwerdeführer

habe während dieser Abklärung keine psychiatrische-psychotherapeutische

Behandlung und keine Psychopharmakotherapie gehabt, was vom C____ der

Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2021 mitgeteilt worden sei (IV-Akte 259 S. 5). Der

Beschwerdeführer sei derzeit in der Mechanik weder an eine Praktikumsstelle der

freien Wirtschaft noch an eine Stelle der freien Wirtschaft vermittelbar (IV-Akte

259.

S. 5).

4.3.7

Der Abschluss-Bericht der F____

vom 10. Juni 2022 hält fest, dass es sich als schwierig erweise, mit dem

Beschwerdeführer Lernfortschritte zu erzielen. Trotz guter Grundkenntnisse

zeige der Beschwerdeführer Unsicherheiten bei der Umsetzung und sei auf enge

Begleitung angewiesen (IV-Akte 307, S. 5). Seine Stärken würden klar in der

seriellen Produktion an voreingestellten Maschinen (CNC) liegen. Die

anschliessende Nachprüfung und Kontrollarbeit an einfacheren Teilen könne er

gut bewältigen. Als CNC-Bestücker zeige der Beschwerdeführer eine gute Leistung,

welche in der Privatwirtschaft vermittelbar sei. Eine Ausbildung als

Produktionsmechaniker auf Niveau EFZ erachtet die F____ jedoch als

unrealistisch. Die F____ empfahl eine Weiterführung der Massnahme und einen

vermehrten Einsatz des Beschwerdeführers im CNC-Bereich, um ihn bezüglich einer

Arbeit in der Privatwirtschaft (PW) bestmöglich vorzubereiten (IV-Akte 307, S.

5).

4.3.8

Ab März 2023 war der Beschwerdeführer bei Herrn Dr. med.

K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Delsberg in Behandlung.

Nach eigener Aussage konsultierte der Beschwerdeführer Dr. med. K____ nur für

etwa drei Therapiestunden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Von Dr. med. K____

liegt kein ärztlicher Bericht vor.

4.4

4.4.1

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Beschwerdegegnerin bei

seiner beruflichen Integration durch verschiedene Massnahmen über lange Dauer

professionell unterstützt wurde. In psychiatrischer Hinsicht fällt auf, dass es

bis heute an einer umfassenden psychiatrischen Anamnese und Diagnose fehlt. In dieser

Hinsicht liegt von Seiten des Psychiaters Dr. med. G____ die Diagnose der

komplexen PTBS vor (siehe Erw. 4.3.4.). Die frühere Psychiaterin H____ hielt

lediglich ein ADHS fest, das aber im neuropsychologischen Bericht tendenziell

verworfen wurde (siehe Erw. 4.3.1.). Dem neuropsychologischen Bericht lagen

zwar Diagnosen vor, womöglich durch den beauftragten Psychiater, dennoch wies E____

auf die unklare psychiatrische Problematik hin (siehe Erw. 4.3.3.). Darüber

hinaus ist insbesondere die Einschätzung von Dr. med. G____, wonach die

medikamentöse Behandlung eine rasche Besserung bewirkt habe und dadurch wieder

eine volle Arbeitsfähigkeit habe erlangt werden können (siehe Erw. 4.3.4.), von

keiner Seite, auch nicht durch eine persönliche Untersuchung des RAD, überprüft

worden. Vielmehr hat der Psychiater des RAD Dr. med. J____ eine solche ohne

nähere Begründung als nicht plausibel erachtet (siehe Erw. 4.3.5. oben). Zwar

hat der Beschwerdeführer die Therapie bei Dr. med. G____ nach einem Jahr und

wenigen Monaten wieder abgebrochen, und eine für kurze Zeit bei Dr. med. K____ aufgenommen

(siehe Erw. 4.3.8.). Über die Auswirkungen einer langfristig angelegten

Therapie liegen vorliegend keine Anhaltspunkte oder Erfahrungswerte vor. Vor

diesem Hintergrund kann auf die Aussage des RAD-Psychiaters Dr. med. J____,

wonach eine Therapie des Beschwerdeführers an der Eingliederung in den ersten

Arbeitsmarkt wenig ändern würde (siehe Erw. 4.3.5.), nicht unbesehen abgestellt

werden. Überdies fällt vorliegend auf, dass nach den Feststellungen der

Neuropsychologin E____ bei einem AFI von 83 eine kognitive Minderleistung vorliegt

(siehe Erw. 4.3.3.). Die intellektuellen Fähigkeiten siedelte sie im Bereich

einer Lernbehinderung an (siehe Erw. 4.3.3.). Angesichts der ungünstigen

Wechselwirkung der kognitiven Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten (siehe

Erw. 4.3.3.) liesse sich somit allenfalls zumindest ein Teil der kognitiven

Einschränkungen durch eine psychiatrische Therapie behandeln und so eine

Verbesserung der Leistungsfähigkeit erzielen. Mit anderen Worten könnte eine

therapeutische Unterstützung die Unsicherheit des Beschwerdeführers, welche

sich in kognitiver Hinsicht potentialhemmend auswirke (siehe Erw. 4.3.3.),

allenfalls lindern. Dem kritischen Abschlussbericht des C____ (siehe Erw.

4.3.6.) lässt sich auch entnehmen, dass die fehlende Psychotherapie und

Psychopharmakotherapie als melderelevanter und damit ungünstiger Faktor

betrachtet wurde. Aus dem neuropsychologischen Bericht geht schliesslich hervor,

dass die Ausbildung auf dem Niveau EBA seinen Fähigkeiten entspreche. Nur eine

Ausbildung auf EFZ-Niveau bedeute einen erhöhten persönlichen Aufwand sowie

eine enge Unterstützung und erfordere einen wohlwollenden Rahmen (siehe Erw. 4.3.3.).

4.4.2

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Einschätzung

des F____, wonach der Beschwerdeführer als CNC-Bestücker eine gute Leistung

zeige, welche in der Privatwirtschaft vermittelbar sei (siehe Erw. 4.3.7.),

kann nach Lage der Akten die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers

nicht per se verneint werden, auch wenn der Beschwerdeführer bei der Gestaltung

eines potentiellen Arbeitsplatzes in verschiedener Hinsicht gewisser Rahmenbedingungen

bedarf (klar strukturierte Aufträge, nicht zu viele Aufträge auf einmal,

möglichst kurzdauernde und nicht monotone Aufgaben, keine Ablenkung und

Unterbrechungen, mehr Unterstützung und Führung und verlängerte

Einarbeitungszeiten, siehe Erw. 4.3.3.). Auch liegen diverse sich positiv über

den Beschwerdeführer äussernde Arbeitszeugnisse vor: So attestieren die

Zeugnisse über befristete Arbeitsverhältnisse der L____ vom 15. November 2022

für den Einsatz als Reifenpraktiker (Beschwerdebeilage [BB] 15, die

Arbeitsbestätigung der M____ vom 28. Oktober 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 16)

für den Einsatz als Mechanikpraktiker EBA, das Arbeitszeugnis der N____ vom 3.

Juli 2018 (BB 15) für den Einsatz als Gärtner und Betriebsmitarbeiter gute

Leistungen. Weiter hat der Beschwerdeführer den theoretischen

Teil (120 Stunden) des ’’Lehrgang Pflegehelfende SRK” besucht (BB ergänzend) und

laut mündlichen (vgl. das Verhandlungsprotokoll) und nachträglich zur

Parteiverhandlung und Urteilsberatung bestätigten Angaben (Nachtrag: Bestätigung

SRK vom 12. Juni 2023, Eingabe 29. September 2023) den schriftlichen

Abschlusstest bestanden.

4.5

Da sich aus den vorhandenen Akten kein medizinisch nachvollziehbares

und hinreichend klares Gesamtbild über den psychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers ergibt, erscheint es vorliegend als unabdingbar, die

Eingliederungsfähigkeit gestützt auf fundierte medizinische Aussagen zur Arbeits-

und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Wiedererlangung

bzw. Verbesserung derselben im Rahmen einer Begutachtung abzuklären. Zu prüfen

wäre unter anderem, ob ein Teil der kognitiven Einschränkungen durch eine psychiatrische

Problematik mitbedingt ist. Dies drängt sich nicht zuletzt aufgrund des relativ

gesehen jungen Alters von 40 Jahren des Beschwerdeführers auf (vgl. Art. 8 Abs.

1bis lit. a und d IVG).

4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den

rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht in Bezug auf die Eingliederungs-

und Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt hat. Es ist daher angezeigt, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei einem psychiatrischen Gutachter

bzw. einer psychiatrischen Gutachterin fachärztlich im vorstehenden Sinne

begutachten lässt. Dabei ist es der Beschwerdegegnerin freigestellt, die

Begutachtung durch weitere geeignete Disziplinen zu erweitern. Anschliessend

wird die Beschwerdegegnerin erneut über die Eingliederungsfähigkeit und

insoweit auch Arbeitsfähigkeit zu entscheiden haben.

5.

5.1

Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als

die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und die

Angelegenheit zu weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer

neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und die Angelegenheit

zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen

Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die

Beschwerdegegnerin die ordentlichen kosten des Verfahrens, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. J.

Reidemeister

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: