IV.2023.13
Eingliederungsmassnahmen
17. August 2023Deutsch25 min
die Kosten für Psychotherapien (vgl. u.a. IV-Akte 1) und als Eingliederungsmassnahme
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. J. Reidemeister
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.13
Verfügung vom 8. Dezember 2022
Eingliederungsmassnahmen
Sachverhalt
I.
a) Der 1983 geborene Beschwerdeführer litt in seiner Kindheit
und Jugend unter psychischen Beschwerden. In diesem Zusammenhang übernahm die
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) im Rahmen medizinischer Massnahmen
die Kosten für Psychotherapien (vgl. u.a. IV-Akte 1) und als Eingliederungsmassnahme
die Kosten für eine Sonderschulung (IV-Akte 71, S. 1). In der Folge liess sich
der Beschwerdeführer zum Landschaftsgärtner EFZ ausbilden (IV-Akte 71, S. 1). Zwischen
2009 und 2014 erlitt der Beschwerdeführer verschiedene Unfälle, bei denen er
sich die Schulter links, den Kopf bzw. den Schädel, die Halswirkbelsäule, das
linke Ellbogengelenk sowie das rechte und linke Handgelenk verletzte (IV-Akte
71, S. 2).
b) Am 2. Februar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf eine Gehirnerschütterung, eine Wirbelsäulenstauchung mit Tinnitus
sowie Schmerzen im Schädel und im Handgelenk links zum Bezug von Leistungen der
IV an (IV-Akte 16). Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer Berufsberatung
und prüfte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Gegen den Abschluss der
beruflichen Massnahmen, verfügt am 9. Februar 2017, erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde, die vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.50 vom 12.
September 2017 insoweit gutgeheissen wurde, als es die Sache an die Vorinstanz
zur Vornahme weiterer beruflicher Abklärungen zur Konkretisierung der noch
möglichen zumutbaren Tätigkeiten zurückwies. In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin die Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers (IV-Akte 79) und sprach ihm für die Zeit vom 10. April bis 2.
Dezember 2018 berufliche Abklärungsmassnahmen zu (Mitteilungen vom 5. März, 11.
Juli und 24. September 2018, IV-Akten 94, 108, 125) sowie eine weitere
Verlängerung bis 31. Juli 2019 (IV-Akte 148).
c) Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (IV-Akte 109) gewährte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Dauer der beruflichen
Abklärung ein Taggeld (Grundentschädigung) von CHF 117.60. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2018 wies das Sozialversicherungsgericht mit
Urteil IV.2018.91 vom 7. Januar 2019 ab. Das Bundesgericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_170/2019 vom 1. Juli 2019 ab (IV-Akte 179).
d) Mit Mitteilung vom 19. August 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 eine Umschulung zum
Produktionsmechaniker EFZ in der B____ (Mitteilung, IV-Akte 192; Lehrvertrag
194). Während der Lehrzeit wurde er im Auftrag der IV durch ein Coaching
unterstützt (IV-Akte 189, 213). Die Lehre wurde nach einem Jahr zum Mechanikpraktiker EBA herabgestuft (IV-Akte 235, 259)
und der Beschwerdeführer erwarb das Attest als Mechanikpraktiker EBA am 21.
Juli 2021 (IV-Akte 342). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2021 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer vom 6. September 2021 bis 5. Dezember 2021 eine berufliche
Abklärung im C____ zu (Mitteilung, IV-Akte 233; Bericht des [...], IV-Akte
248). Am 22. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Psychiaters
D____, Biel, von E____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
neuropsychologisch abgeklärt (Bericht, IV-Akte 271). Vom 10. Januar 2022 bis 9.
April 2022 fand eine vertiefte Klärung der beruflichen Möglichkeiten bei der F____
statt (IV-Akte 268). Am 30. März 2022 nahm der RAD-Psychiater zum Fall Stellung
(IV-Akte 279). Mit Kostengutsprache vom 19. Mai 2022 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining vom 16. Mai 2022
bis 21. August 2022 zu (IV-Akte 292; Zielvereinbarung IV-Akte 296). Dieses wurde
jedoch im Juli 2022 wegen mangelnder Vermittlungsfähigkeit abgebrochen, da der
neu seit 21. August 2021 behandelnde Psychiater Dr. G____ eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 2. Juli 2022, IV-Akte 306). Am
3. August 2022 äusserte sich erneut der RAD-Psychiater (IV-Akte 315). Gestützt
darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
5. August 2022 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sein Leistungsbegehren abgewiesen
werde. Ferner informierte sie ihn, dass sein Anspruch auf Rente geprüft werde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 322). Mit Schreiben vom 22.
September 2022 bestätigte G____ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 335). Wiederum äusserte sich der RAD zum Dossier (IV-Akte 338).
e) Nach einer Stellungnahme der Teamleitung Integration
(IV-Akte 353) erliess die Beschwerdegegnerin am 5. August 2022 einen
abweisenden Vorbescheid (IV-Akte 354), woraufhin der Beschwerdeführer am 11.
August 2022 Einwand erhob (IV-Akte 354). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022
stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf
weitere Unterstützung von IV-Taggeldern (IV-Akte 340). Mit Anmeldung vom 31.
Oktober 2022 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Massnahmen der
beruflichen Eingliederung (IV-Akte 341).
f) Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hielt die
Beschwerdegegnerin am Vorbescheid vom 5. August 2022 fest (IV-Akte 354).
Erwägungen
II.
a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom
23.
und 24. Januar 2023 Einsprache (recte: Beschwerde) und beantragt sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2022 und die Rückweisung zur
weiteren Abklärung. In der Beilage reicht er hierzu verschiedene Unterlagen ein
(Gerichtsakte/GA 4). Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
b) Mit Verfügung vom 27. März 2023 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
c) Mit Schreiben vom 28. März 2023 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik sinngemäss an den
gestellten Rechtebegehren fest und verlangt weiter die Übernahme der Kosten für
den Kurs ’’Lehrgang Pflegehelfende SRK» des Schweizerischen
Roten Kreuzes (SRK) (nachfolgend: SRK).
e) Mit Duplik vom 8. Juni 2023 (Postaufgabe 9. Juni 2023)
beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung, eventualiter die
Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung.
III.
Am 17. August 2023 findet auf Antrag des Beschwerdeführers die
Hauptverhandlung vor Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint und ihm
mitgeteilt, dass sie einen Rentenanspruch prüfen werde.
2.2
Der Beschwerdeführer
bringt dagegen vor, dass die
Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die berufliche Eingliederung ungenügende
Abklärungen vorgenommen habe.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht
verletzte, indem sie die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers
verneinte und eine Rentenprüfung in Aussicht stellte.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17.
Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der ab 2022 geltenden Fassung anwendbar.
Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und
angewendet.
3.2
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das
Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der
Massnahmen ist u.a. das Alter der versicherten Person und die gesamte noch zu
erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis
lit. a und d IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen
unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die
Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16
IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der
Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG),
Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe
(Art. 18d IVG).
3.3
Der Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme setzt voraus, dass sie
sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile
des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10.
November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und
Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre
subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive
Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft
der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind
insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (Silvia
Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750).
Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit anderen
Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person
entsprechen (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2020, Rz 4010).
3.4
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und
Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die
ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt
ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen,
ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden
Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich
Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
3.5
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a,
122.
V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
3.6
Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV).
3.7
Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte
gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In
solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:
Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er voll
arbeits- und vermittlungsfähig sei, er aber mit der Attestlehre als
Mechanikpraktiker keine Arbeit finde (Replik, S. 1). Er macht sinngemäss
geltend, dass er über gute Ressourcen verfüge, um sich im ersten Arbeitsmarkt
einzugliedern, und ihm die Möglichkeit gegeben werden solle, seinen Lebensunterhalt
selbst zu bestreiten. Deshalb macht er geltend, dass durch die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen seien.
4.2
Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit und des starken Willens des Beschwerdeführers nicht
(Duplik, S. 1). Hingegen vertritt sie die Ansicht, es mangle vorliegend an den objektiven
Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG. Aus
gesundheitlichen Gründen sei die Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben, die
bisherigen Eingliederungsbemühungen seien erfolglos gewesen. Auch lägen keine
plausiblen medizinisch oder beruflich-erwerblichen Anhaltspunkte vor, die auf
eine verbesserte Eingliederungsfähigkeit beim Beschwerdeführer hinweisen würden
(Beschwerdeantwort, S. 1).
4.3
Zunächst ist mit Blick auf die Frage nach einem Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen, ob die objektive
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung
eingeschränkt ist. Es ist im Folgenden die medizinische und berufliche Sachlage
zu beleuchten.
4.3.1
Die Psychiaterin Dr. med. H____, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Zeugnis vom 4. Juni
2021.
eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung («ADHS», F. 90.0) sowie
eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens. Unter einschleichender
Medikation mit Methylphenidat habe sich die Wahrnehmung der Umgebung, die
Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers merklich
verbessern können (IV-Akte 230).
4.3.2
Gemäss Abschlussbericht Coaching von I____, vom 16. Juli
2021.
(IV-Akte 235) seien die intellektuellen Leistungen des Beschwerdeführers
gut, er sei jedoch langsam und brauche Zeit, um eine Aufgabe bei der
praktischen Ausführung richtig zu machen. Auch wies sie darauf hin, dass er mit
der Selbstorganisation während der Pandemie und dem online learning erhebliche
Probleme gehabt habe. Insgesamt ist sie der Ansicht, dass ein geschützter
Rahmen mit weniger Druck für den Beschwerdeführer förderlich sei (IV-Akte 235).
4.3.3
Am 22. Dezember 2021 fand im Auftrag des Psychiaters D____
eine neuropsychologische Abklärung bei M. Sc. E____,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP statt. Im Bericht vom 7. Januar 2022
(nachfolgend «neuropsychologischer Bericht», IV-Akte 271) stellte diese
die neuropsychologischen Diagnosen der kognitiven
Minderleistung in Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen,
Visuokonstruktion und räumlicher Kognition mit/bei F81.9 Lernbehinderung mit einem
AFI von 83 als Folge einer Entwicklungsstörung bei fremdanamnestischen Status
nach Sauerstoffmangel bei der Geburt, fremdanamnestischen Status nach mehreren
Herzstillständen im Kleinkindalter, fremdanamnestischen Status nach
epileptischem Anfall im Alter von 19 Jahren, unklarer psychiatrischer
Problematik und fremdanamnestisch deutliche Verhaltensauffälligkeiten im
Kindesalter (IV-Akte 271, S. 10). Die kognitive Minderleistung liege im Bereich
einer Lernbehinderung (IV-Akte 271, S. 9). Die Befunde würden eher gegen
ein AD(H)S sprechen (IV-Akte 271, S. 9). Gemäss dem neuropsychologischen
Bericht sei die Entwicklung des Beschwerdeführers erschwert
gewesen: Bereits bei der Geburt habe er einen Sauerstoffmangel und nach 4
Monaten einen epileptischen Anfall erlitten. Die Schullaufbahn habe sich in der
Folge als schwierig gestaltet. Er habe die erste Klasse wiederholen müssen, sei
dann in eine Kleinklasse mit vier Schülern, später an eine Privatschule gewechselt
(neuropsychologischer Bericht, IV-Akte Nr. 271, S. 4). Die Lehre als
Landschaftsgärtner EFZ habe er zuerst nicht bestanden, und dann das dritte Lehrjahr
in zwei Betrieben wiederholen müssen, bevor er dann diese erfolgreich bestanden
habe (IV-Akte Nr. 271, S. 4). Die begonnene Ausbildung als Produktionsmechaniker
EFZ sei auf das Niveau eines Mechanikpraktikers EBA heruntergestuft worden (IV-Akte
271, S. 5). Fremdanamnestisch gab die Mutter des Beschwerdeführers, von Beruf
Ärztin, unter anderem zur Auskunft, dass der Beschwerdeführer als Kind ständig
in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, eine Diagnose habe er jedoch nie
erhalten. Mit 19 Jahren habe er aber noch einen schlimmen epileptischen Anfall
erlitten. Auch habe er weiter an Herzproblemen gelitten. Er explodiere, wenn er
an seine Grenzen gelange oder wenn er das Vertrauen in sein Gegenüber nicht
habe. Es sei aber deutlich besser als früher. In seiner schulischen Laufbahn
seien ihm vor allem seine Beziehungsprobleme mit Autoritätspersonen im Weg
gestanden (IV-Akte 271, S. 6). In der Beurteilung hielt die Neuropsychologin
fest, dass
die intellektuellen Fähigkeiten mit einem AFl von 83 im
Bereich einer Lernbehinderung liegen würden (definiert durch IQ=70-84; IV-Akte
271.
S. 10). Testdiagnostisch seien kognitive und intellektuelle
Minderleistungen in folgenden Bereichen objektiviert worden: Visuokonstruktion,
räumliche Kognition; Aufmerksamkeit: selektive und geteilte Aufmerksamkeit; verbales
Gedächtnis: Merkspanne, Lernleistung, Perseverationen; nonverbales Gedächtnis:
Lernleistung, Regelbrüche; Exekutivfunktionen: Arbeitsgedächtnis,
Handlungsplanung, Flexibilität, lnterferenzkontrolle. In der klinischen
Beobachtung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer bei der Ankunft nervös
gewirkt habe. Während der Untersuchung sei er teilweise latent aggressiv gewesen
und habe teils widersprüchliche Angaben gemacht. Das Arbeitstempo sei bei
komplexeren Aufgaben leicht verlangsamt gewesen. Er habe innerlich angespannt
und teilweise unsicher gewirkt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei
vermindert. Das Bewusstsein für das Ausmass der kognitiven und intellektuellen
Einschränkungen und deren Auswirkungen im Alltag sei reduziert (IV-Akte 271, S.
11). Die Befunde seien mit seinem bisherigen Werdegang vereinbar (Wiederholung einer
Klasse, Wechsel in die Kleinklasse, Anlehre, EFZ-Ausbildung Landschaftsgärtner
nur nach mehrmaligen Anläufen, auch aktuell Schwierigkeiten bei der erneuten
Ausbildung). Zwischen den kognitiven Einschränkungen und den
Verhaltensauffälligkeiten bestehe eine Wechselwirkung: Stosse der
Beschwerdeführer an seine kognitiven Grenzen, reagiere er mit Wutanfällen
(IV-Akte 271, S. 11). Hinsichtlich seiner Ressourcen hielt die Neuropsychologin
fest, der Beschwerdeführer könne einfache Aufgaben
selbständig und teilweise in einem altersgerechten Tempo lösen. Es gelinge ihm,
sich auf zwei Reize gleichzeitig zu konzentrieren. Einmal Gelerntes - egal ob
verbaler oder nonverbaler Art - erinnere er auch nach einer Ablenkung oder
zeitlichen Verzögerung noch ausreichend. Logische Zusammenhänge erkenne er und
er könne abstrahieren und habe eigene Ideen. Er könne lesen, schreiben sowie
einfache Grundrechenoperationen durchführen. Im Kontakt sei er freundlich, seine
Aufmerksamkeit stabil und er sei zumindest für 4h30min (mit mehreren Pausen)
belastbar. Er könne sich mündlich wie auch schriftlich verständlich ausdrücken
(IV-Akte 271, S. 12). Die oben beschriebenen Einschränkungen zeigen
Auswirkungen auf die Ausbildungs- wie auch Arbeitsfähigkeit. Die Ausbildung auf
Niveau EBA entspreche seinen Fähigkeiten. Eine EFZ sei nur mittels deutlich
erhöhtem persönlichem Aufwand und enger Unterstützung in einem sehr
wohlwollenden Umfeld möglich (IV-Akte 271, S. 12). Der neuropsychologische
Bericht führt weiter aus, dass bei der Arbeit aufgrund der kognitiven
Einschränkungen auf Folgendes geachtet werden müsse: Am besten geeignet seien
klar strukturierte Aufträge. Es sollten ihm dabei nicht zu viele Aufträge auf
einmal und möglichst kurzdauernde Aufgaben abgegeben werden. Auf Ablenkung und
Unterbrechungen sollte so gut wie möglich verzichtet werden. Generell benötige
er mehr Unterstützung und Führung als andere sowie verlängerte
Einarbeitungszeiten (IV-Akte 271 S. 12). Auch seien aufgrund der psychischen
Problematik zusätzliche Anpassungen notwendig (u.a. wohlwollendes und möglichst
stabiles Umfeld). Weitere Anpassungen diesbezüglich seien psychiatrischerseits
zu beschreiben (IV-Akte, S. 12)
4.3.4
Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher
den Beschwerdeführer seit August 2021 behandelte, äusserte sich mit Schreiben
vom 2. Juli 2022 (IV-Akte 333) dahingehend, dass der Beschwerdeführer als Folge
lang andauernder Gewalterfahrung und auch Deprivation in Kindheit und Jugend an
einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide («PTBS») (ICD 11,
Code: 6B41). Die komplexe PTBS sei gekennzeichnet durch schwere und anhaltende
Probleme bei der Affektregulierung (1), Überzeugungen über die eigene Person
als vermindert, besiegt oder wertlos, begleitet von Scham-, Schuld- oder Versagensgefühlen
im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis (2), und Schwierigkeiten,
Beziehungen aufrecht zu erhalten und sich anderen nahe zu fühlen (3). Diese
Symptome würden zu erheblichen Beeinträchtigungen in persönlichen, familiären,
sozialen, schulischen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen
führen. Der Beschwerdeführer weise vor dem Hintergrund dieser Traumatisierung
eine erhebliche Vulnerabilität gegenüber Stressbelastung auf, was ihn in seinen
bisherigen beruflichen Eingliederungsversuchen wiederholt habe scheitern
lassen. Neben der durchzuführenden Psychotherapie sei auch eine
Psychopharmakotherapie mit Sertralin anzuwenden und die Verträglichkeit bzw.
Effektivität abzuwarten. Die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt
schätzte er initial mit 0% ein. G____ befürwortete aber die Fortführung der
beruflichen Wiedereingliederung (IV-Akte 333, S. 2). In den Bestätigungen vom
22.
und 29. September 2022 hielt Dr. med. G____ fest, dass vor dem Hintergrund
einer zwischenzeitlich aufgetretenen, erfreulichen Zustandsverbesserung unter
der durchgehaltenen Medikation mit Sertralin der Beschwerdeführer ab dem 28.
August 2022 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit aufweise (IV-Akte 335).
4.3.5
Gemäss der RAD-Stellungnahme
von Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2022
seien bereits seit der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der
Beschwerdegegnerin im Jahre 1999 verschiedene schwerwiegende familiäre
Belastungen, eine äusserst gravierende Fehlentwicklung nicht ausschliesslich
neurotischer Art, sondern unter Einbezug wesentlicher Ich-Funktionen sowie eine
Realitätskontrolle, Frustrationstoleranz, Selbststeuerung und Objektkonstanz
feststellbar gewesen. Die Entwicklung einer strukturellen Persönlichkeitsstörung
könne nicht ausgeschlossen werden (IV-Akte 338). Die RAD-Stellungnahmen vom 30.
März 2022 und 28. Juli 2022 (IV-Akte 279 und 315) halten fest, dass beim
Beschwerdeführer eine unterdurchschnittliche Intelligenz und
Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien, welche die Prognose für eine
Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als mindestens ungünstig erscheinen liessen.
Aus Sicht von Dr. med. J____ sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behandlung
mit einem Antidepressivum nach über zwei Jahrzehnten konstanter
Psychopathologie eine Veränderung bewirkt haben solle, die zu einer veränderten
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (IV-Akte 338, S. 2).
4.3.6
Gemäss Bericht des C____ vom 14.
Dezember 2021 (IV-Akte 259) diente der beruflichen Abklärung / Berufswahl
folgende Ausgangslage: Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung als
Mechanikpraktiker EBA absolviert. Es würden ihm Fachkompetenzen fehlen, um den Anforderungen
an eine Stelle in der Mechanik in der freien Wirtschaft genügen zu können. Der
Stand des fachlichen Könnens umfasse das erste Jahr des ersten
Ausbildungsjahres als Mechanikpraktiker EBA (IV-Akte 259 S. 3). Er habe keine Kenntnisse
der CNC-Maschinen / Fachkompetenzen im Bereich der CNC-Fertigung, was der
primäre Lerninhalt des zweiten Lehrjahres EBA sei (IV-Akte 259 S. 3). In Bezug auf die Leistungsfähigkeit kam das C____ in seiner
beruflichen Abklärung zum Schluss, dass die Leistung des Beschwerdeführers
in der freien Wirtschaft nicht verwertbar sei. Das logisch-abstrakte Denken sei
reduziert und führe zu Lernproblemen, auch wurde ein reduziertes logisches
Denkvermögen festgestellt (IV-Akte 259 S. 3). Er mache viele Überlegungsfehler,
gehe falsch vor und es unterliefen ihm Produktionsfehler. Das Risiko für
gefährliche Schäden habe nicht ausgeschlossen werden können. Der
Beschwerdeführer benötige eine stetige enge professionelle Begleitung (IV-Akte
259.
S. 3). Aus der Ausbildung als Mechanikpraktiker EBA sei nur wenig
Fachwissen und Fachkönnen vorhanden (IV-Akte 259 S. 3). Das Üben in Begleitung
benötige übermässig viel Zeit. (IV-Akte 259 S. 3). Der Beschwerdeführer arbeite
engagiert und sei motiviert, immer sein Bestes zu geben. Als Folge der
kognitiven und fachlichen Überforderung erlebe er Anspannung und Stress, auch
seien Konzentrationsprobleme feststellbar gewesen (IV-Akte 259 S. 4). Der Beschwerdeführer
habe während dieser Abklärung keine psychiatrische-psychotherapeutische
Behandlung und keine Psychopharmakotherapie gehabt, was vom C____ der
Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2021 mitgeteilt worden sei (IV-Akte 259 S. 5). Der
Beschwerdeführer sei derzeit in der Mechanik weder an eine Praktikumsstelle der
freien Wirtschaft noch an eine Stelle der freien Wirtschaft vermittelbar (IV-Akte
259.
S. 5).
4.3.7
Der Abschluss-Bericht der F____
vom 10. Juni 2022 hält fest, dass es sich als schwierig erweise, mit dem
Beschwerdeführer Lernfortschritte zu erzielen. Trotz guter Grundkenntnisse
zeige der Beschwerdeführer Unsicherheiten bei der Umsetzung und sei auf enge
Begleitung angewiesen (IV-Akte 307, S. 5). Seine Stärken würden klar in der
seriellen Produktion an voreingestellten Maschinen (CNC) liegen. Die
anschliessende Nachprüfung und Kontrollarbeit an einfacheren Teilen könne er
gut bewältigen. Als CNC-Bestücker zeige der Beschwerdeführer eine gute Leistung,
welche in der Privatwirtschaft vermittelbar sei. Eine Ausbildung als
Produktionsmechaniker auf Niveau EFZ erachtet die F____ jedoch als
unrealistisch. Die F____ empfahl eine Weiterführung der Massnahme und einen
vermehrten Einsatz des Beschwerdeführers im CNC-Bereich, um ihn bezüglich einer
Arbeit in der Privatwirtschaft (PW) bestmöglich vorzubereiten (IV-Akte 307, S.
5).
4.3.8
Ab März 2023 war der Beschwerdeführer bei Herrn Dr. med.
K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Delsberg in Behandlung.
Nach eigener Aussage konsultierte der Beschwerdeführer Dr. med. K____ nur für
etwa drei Therapiestunden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Von Dr. med. K____
liegt kein ärztlicher Bericht vor.
4.4
4.4.1
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Beschwerdegegnerin bei
seiner beruflichen Integration durch verschiedene Massnahmen über lange Dauer
professionell unterstützt wurde. In psychiatrischer Hinsicht fällt auf, dass es
bis heute an einer umfassenden psychiatrischen Anamnese und Diagnose fehlt. In dieser
Hinsicht liegt von Seiten des Psychiaters Dr. med. G____ die Diagnose der
komplexen PTBS vor (siehe Erw. 4.3.4.). Die frühere Psychiaterin H____ hielt
lediglich ein ADHS fest, das aber im neuropsychologischen Bericht tendenziell
verworfen wurde (siehe Erw. 4.3.1.). Dem neuropsychologischen Bericht lagen
zwar Diagnosen vor, womöglich durch den beauftragten Psychiater, dennoch wies E____
auf die unklare psychiatrische Problematik hin (siehe Erw. 4.3.3.). Darüber
hinaus ist insbesondere die Einschätzung von Dr. med. G____, wonach die
medikamentöse Behandlung eine rasche Besserung bewirkt habe und dadurch wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit habe erlangt werden können (siehe Erw. 4.3.4.), von
keiner Seite, auch nicht durch eine persönliche Untersuchung des RAD, überprüft
worden. Vielmehr hat der Psychiater des RAD Dr. med. J____ eine solche ohne
nähere Begründung als nicht plausibel erachtet (siehe Erw. 4.3.5. oben). Zwar
hat der Beschwerdeführer die Therapie bei Dr. med. G____ nach einem Jahr und
wenigen Monaten wieder abgebrochen, und eine für kurze Zeit bei Dr. med. K____ aufgenommen
(siehe Erw. 4.3.8.). Über die Auswirkungen einer langfristig angelegten
Therapie liegen vorliegend keine Anhaltspunkte oder Erfahrungswerte vor. Vor
diesem Hintergrund kann auf die Aussage des RAD-Psychiaters Dr. med. J____,
wonach eine Therapie des Beschwerdeführers an der Eingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt wenig ändern würde (siehe Erw. 4.3.5.), nicht unbesehen abgestellt
werden. Überdies fällt vorliegend auf, dass nach den Feststellungen der
Neuropsychologin E____ bei einem AFI von 83 eine kognitive Minderleistung vorliegt
(siehe Erw. 4.3.3.). Die intellektuellen Fähigkeiten siedelte sie im Bereich
einer Lernbehinderung an (siehe Erw. 4.3.3.). Angesichts der ungünstigen
Wechselwirkung der kognitiven Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten (siehe
Erw. 4.3.3.) liesse sich somit allenfalls zumindest ein Teil der kognitiven
Einschränkungen durch eine psychiatrische Therapie behandeln und so eine
Verbesserung der Leistungsfähigkeit erzielen. Mit anderen Worten könnte eine
therapeutische Unterstützung die Unsicherheit des Beschwerdeführers, welche
sich in kognitiver Hinsicht potentialhemmend auswirke (siehe Erw. 4.3.3.),
allenfalls lindern. Dem kritischen Abschlussbericht des C____ (siehe Erw.
4.3.6.) lässt sich auch entnehmen, dass die fehlende Psychotherapie und
Psychopharmakotherapie als melderelevanter und damit ungünstiger Faktor
betrachtet wurde. Aus dem neuropsychologischen Bericht geht schliesslich hervor,
dass die Ausbildung auf dem Niveau EBA seinen Fähigkeiten entspreche. Nur eine
Ausbildung auf EFZ-Niveau bedeute einen erhöhten persönlichen Aufwand sowie
eine enge Unterstützung und erfordere einen wohlwollenden Rahmen (siehe Erw. 4.3.3.).
4.4.2
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Einschätzung
des F____, wonach der Beschwerdeführer als CNC-Bestücker eine gute Leistung
zeige, welche in der Privatwirtschaft vermittelbar sei (siehe Erw. 4.3.7.),
kann nach Lage der Akten die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht per se verneint werden, auch wenn der Beschwerdeführer bei der Gestaltung
eines potentiellen Arbeitsplatzes in verschiedener Hinsicht gewisser Rahmenbedingungen
bedarf (klar strukturierte Aufträge, nicht zu viele Aufträge auf einmal,
möglichst kurzdauernde und nicht monotone Aufgaben, keine Ablenkung und
Unterbrechungen, mehr Unterstützung und Führung und verlängerte
Einarbeitungszeiten, siehe Erw. 4.3.3.). Auch liegen diverse sich positiv über
den Beschwerdeführer äussernde Arbeitszeugnisse vor: So attestieren die
Zeugnisse über befristete Arbeitsverhältnisse der L____ vom 15. November 2022
für den Einsatz als Reifenpraktiker (Beschwerdebeilage [BB] 15, die
Arbeitsbestätigung der M____ vom 28. Oktober 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 16)
für den Einsatz als Mechanikpraktiker EBA, das Arbeitszeugnis der N____ vom 3.
Juli 2018 (BB 15) für den Einsatz als Gärtner und Betriebsmitarbeiter gute
Leistungen. Weiter hat der Beschwerdeführer den theoretischen
Teil (120 Stunden) des ’’Lehrgang Pflegehelfende SRK” besucht (BB ergänzend) und
laut mündlichen (vgl. das Verhandlungsprotokoll) und nachträglich zur
Parteiverhandlung und Urteilsberatung bestätigten Angaben (Nachtrag: Bestätigung
SRK vom 12. Juni 2023, Eingabe 29. September 2023) den schriftlichen
Abschlusstest bestanden.
4.5
Da sich aus den vorhandenen Akten kein medizinisch nachvollziehbares
und hinreichend klares Gesamtbild über den psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ergibt, erscheint es vorliegend als unabdingbar, die
Eingliederungsfähigkeit gestützt auf fundierte medizinische Aussagen zur Arbeits-
und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Wiedererlangung
bzw. Verbesserung derselben im Rahmen einer Begutachtung abzuklären. Zu prüfen
wäre unter anderem, ob ein Teil der kognitiven Einschränkungen durch eine psychiatrische
Problematik mitbedingt ist. Dies drängt sich nicht zuletzt aufgrund des relativ
gesehen jungen Alters von 40 Jahren des Beschwerdeführers auf (vgl. Art. 8 Abs.
1bis lit. a und d IVG).
4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht in Bezug auf die Eingliederungs-
und Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt hat. Es ist daher angezeigt, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei einem psychiatrischen Gutachter
bzw. einer psychiatrischen Gutachterin fachärztlich im vorstehenden Sinne
begutachten lässt. Dabei ist es der Beschwerdegegnerin freigestellt, die
Begutachtung durch weitere geeignete Disziplinen zu erweitern. Anschliessend
wird die Beschwerdegegnerin erneut über die Eingliederungsfähigkeit und
insoweit auch Arbeitsfähigkeit zu entscheiden haben.
5.
5.1
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und die
Angelegenheit zu weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdegegnerin die ordentlichen kosten des Verfahrens, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. J.
Reidemeister
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: