Lexipedia

Entscheid

IV.2023.14

Beweiskräftiges bidisziplinäres Gutachten; leidensbedingter Abzug. Abweisung der Beschwerde.

29. März 2023Deutsch20 min

oberen Sprunggelenks (Bericht der Notfallstation des [...]spitals [...]; IV-Akte 14

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.14

Verfügung vom 21. Dezember

2022

Beweiskräftiges bidisziplinäres

Gutachten; leidensbedingter Abzug. Abweisung der Beschwerde.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1990 bei

verschiedenen Firmen als Gipser (Lebenslauf; IV-Akte 60). Seit Mai 2009

war er bei der C____ AG in einem Vollpensum angestellt (IV-Akte 6). Am

11. Oktober 2010 erlitt er bei der Arbeit eine Band­ruptur des rechten

oberen Sprunggelenks (Bericht der Notfallstation des [...]spitals [...]; IV-Akte 14

S. 2). Am 14. April 2011 meldete er sich bei der Be­schwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Mit Schreiben vom 30. Sep­tember

2011 (IV-Akte 10) teilte ihm die Beschwerdegegnerin den Abschluss der

beruflichen Massnahmen mit. Er sei aktuell zu 90% leistungsfähig und bei vollem

Lohn am angestammten Arbeitsplatz wieder eingegliedert.

Am 28. Juli 2019 stürzte der Beschwerdeführer beim Wandern

und verletzte sich am rechten Arm und am rechten Knie (Schadenmeldung;

IV-Akte 16.55). Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre

Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Gestützt

auf die kreisärztliche Beurteilung vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 24.3)

stellte sie mit Mitteilung vom 18. September 2020 (IV-Akte 31.4) die

Heilungskosten- und Taggeldleistungen infolge Erreichens des medizinischen Endzustandes

per 30. November 2020 ein. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (IV-Akte 35)

sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37% zu.

Am 9. Dezember 2019 (IV-Akte 11) meldete sich der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf Schulter- und Knieprobleme aufgrund des

Unfallereignisses am 28. Juli 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an. Diese holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens medizinische

und erwerbliche Unterlagen ein, insbesondere zog sie die Akten der SUVA bei

(IV-Akten 16, 21, 24 und 31). Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2020

(IV-Akte 39) gewährte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen mit individuellem

Coaching und aktiver Unterstützung bei der Stellensuche. Nach zwei

gescheiterten Arbeitsversuchen schloss sie mit Verfügung vom 11. Februar

2022 (IV-Akte 88) wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit die

Arbeitsvermittlung ab.

Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gab die

Beschwerdegegnerin ein bidiziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen

Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (Gutachten vom 18. Juli 2022;

IV-Akte 106). Nach Stellungnahme des RAD vom 22. August 2022 (IV-Akte 107)

teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 23. August 2022

(IV-Akte 108) mit, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad

von 32% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 16. September 2022 (IV-Akte 114) Einwand. Nach

Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2022; IV-Ak­te 119)

erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 118).

Erwägungen

II.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er beantragt die

Aufhebung der Verfügung vom 21. Dezember 2022 und die Ausrichtung der

gesetzlichen Invalidenrente ab Juli 2020.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. März 2023 an

seiner Beschwerde fest.

III.

Am 29. März 2022 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2

Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020

des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS

2021.

705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370

E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Die angefochtene Verfügung datiert

vom 21. Dezember 2022 (IV-Ak­te 118), womit sie nach dem

Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt

der frühest mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs

vor dem 1. Ja­nuar 2022, weshalb hinsichtlich der Rente als

Dauersachverhalt grundsätzlich die Bestimmungen des IVG in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgeblich sind (siehe auch

das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen

zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] Ziff. 1009, wonach

bei Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenanspruchs vor dem

31.

Dezember 2021 die erstmalige Festsetzung der IV-Rente nach altem Recht

zu erfolgen hat).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das beweiskräftige rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 18. Juli

2022.

sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine 60%-ige

Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bzw. über eine 80%-ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit verfüge. Bei dieser

medizinischen Ausgangslage habe man – bei zutreffend vorgenommenem

Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (Beschwerdeantwort

Ziff. III Rz. 5).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten vom 18. Juli 2022 könne nicht abgestellt werden. Dieses sei

unvollständig, setze sich nicht mit den Akten auseinander und stehe im

Widerspruch zu diesen. Zudem sei aufgrund des Teilzeitpensums sowie der

zahlreichen Beeinträchtigungen an denen der Beschwerdeführer leide ein

maximaler Leidensabzug geschuldet (Beschwerde Rz. 7 ff.; Replik Rz. 2

f.).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 gestützt auf die vorliegenden Akten

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe

Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4

Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen

versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

3.5

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich

bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2;

132.

V 93, 99 f. E. 4).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen

Verfügung vom 21. Dezember 2022 (IV-Akte 118) auf die

Konsensbeurteilung des bidisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 18. Juli 2022

und die dazu gehörenden Teilgutachten (IV-Akte 106) sowie die

RAD-Stellungnahmen vom 22. August 2022 (IV-Akte 107) und vom

21.

Dezember 2022 (IV-Akte 119) gestützt.

4.1.2

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Juli 2022

(IV-Akte 106 S. 19 ff.) führte Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest

(IV-Akte 106 S. 25).

Zur Herleitung der Diagnose führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer

beklage ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat mit somatischen Problemen, sowie

Morbus Bechterew und Psoriasis. Sofern die Symptomatik aus somatischer Sicht

nicht erklärt werden könne, müsse aus psychiatrischer Sicht von einer

psychischen Überlagerung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden. Fachärztliche

psychiatrische Beurteilungen würden sich in den Akten nicht finden. Im

Austrittsbericht der [...]klinik [...] vom 23. Juni 2020 (IV-Akte 78)

sei auf eine Selbstlimitierung hingewiesen worden. Eine Selbstlimitierung liege

dann vor, wenn der betreffenden Person Tätigkeiten aus

medizinisch-theoretischer Sicht durchaus zumutbar wären, aber keine

Bereitschaft dazu bestehe, entsprechenden Tätigkeiten und Aktivitäten

nachzugehen oder solche in Angriff zu nehmen (IV-Akte 106 S. 24). Aus

psychiatrischer Sicht bestehe aktuell wie auch im Verlauf sowohl in der

bisherigen wie auch in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit

(IV-Akte 106 S. 26 f.).

4.1.3

Dr. med. E____, FMH Rheumatologie, hielt im rheumatologischen

Teilgutachten vom 18. Juli 2022 (IV-Akte 106 S. 29 ff.) als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische

Handgelenksarthralgien beidseits (ICD-10 M25.5) fest. Als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches somatisch nicht

abstützbares multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) aufgeführt

(IV-Akte 106 S. 41).

Bezugnehmend auf die vorliegenden Akten führte der Gutachter aus, dass beim

Exploranden einerseits degenerative pathologische Befunde am Achsen­skelett

postuliert worden seien, andererseits sei vom langjährig behandelnden

Rheumatologen eine entzündlich-rheumatische Affektion im Sinne einer

Spondylarthropathie aufgeführt worden (IV-Akte 196 S. 38 f.). Die

aktuellen bildgebenden Evaluationen des gesamten Achsenskelettes zervikal,

thorakal und insbesondere lumbal ergäben keine nennenswerten relevanten

degenerativen Osteochondrosen, Chondrosen, Spondyl­arthrosen, auch keine

Kompressionen von neuralen Strukturen. Es würden lokale objektivierbare Befunde

im Bereich der Handgelenke bestehen, was zumindest einen Teil der beklagten

Arthralgien an den Händen erklären könne (IV-Akte 106 S. 39 f.). Unter

Berücksichtigung der gesamten Aktenlage lägen keine klaren Hinweise für die

seit Jahren vom behandelnden Arzt postulierte entzündliche rheumatische Spondyl­arthropathie

vor (IV-Akte 106 S. 39). Das Ausmass der seit Jahren beklagten

Schmerzsymptomatik, die multiplen Inkonsistenzen im Status seien diskrepant zu

den effektiv klinisch objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat, was einen

klaren Hinweis auf eine erhebliche subjektive Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung mit erheblicher sekundärer Selbstlimitierung ergebe

(IV-Akte 106 S. 40).

In der langjährigen angestammten Tätigkeit als Gipser liege eine 40%-ige

Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der objektivierbaren Pathologien an beiden

Handgelenken bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, was zu einer um 40% reduzierten

Leistungsfähigkeit bezogen auf eine ganztägige Beschäftigung als Gipser führe. Zu

den noch möglichen Verweistätigkeiten hielt der Gutachter fest, grundsätzlich

sollte der Explorand keine regelmässigen, manuell stark belastenden beruflichen

Tätigkeiten ganztätig durchführen. Eine angepasste berufliche Tätigkeit sollte

wechselbelastend, sitzend, stehend und gehend durchzuführen sein, monotone

Arbeitshaltungen seien zu vermeiden. An einem ergonomisch gut eingestellten

Arbeitsplatz würden für fein- bis selten grobmanuell belastende Tätigkeiten

keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen, ebenfalls lägen

keine Einschränkungen in Bezug auf die Gehfähigkeit in der Ebene vor, sodass vielfältige

Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich seien. Bei einer angepassten

Verweistätigkeit könne aufgrund der objektivierbaren Pathologien an beiden

Handgelenken ein vermehrter Pausenbedarf von 20% attestiert werden, dies ergebe

eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 106

S. 42).

4.1.3

Im Rahmen der Konsensbesprechung erklärten die Gutachter, die

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die rheumatologischen

Befunde mit verminderter Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Das psychische

Leiden habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und wirke sich auch nicht

kumulativ negativ auf die rheumatologischen Einschränkungen aus. Nach

aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2019 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit

seit Juli 2020 angenommen werden (IV-Akte 106 S. 7 ff.).

4.2

RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Physikalische und

Rehabilitative Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2022

(IV-Akte 107) aus, rheumatologisch habe gutachterlich keine

entzündlich-rheumatische Grunderkrankung bestätigt werden können und mit

Ausnahme von degenerativen Veränderungen an den Fingergelenken sei auch keine

relevante degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates festgestellt worden,

sodass somatisch einzig qualitative Belastungsanpassungen seitens der Hände

ableitbar seien. Psychiatrisch liege keine IV-relevante Erkrankung vor. In der

angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Für

körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

länger andauernde, grob manuelle Arbeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 80%

bezogen auf ein Ganztagespensum. Da sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit Austritt aus der [...]klinik [...] (Juni 2020) aufgrund

der Aktenlage nicht relevant verändert habe, gelte die aktuelle gutachterliche

Einschätzung seit Juli 2020 bis auf weiteres.

4.3

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127 E. 2.2.2;

125.

V 351, 352 E. 3a).

4.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil

des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

4.5

4.5.1

Wie schon im Vorbescheidverfahren macht der

Beschwerdeführer Einwände gegen das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Juli

2022.

geltend.

4.5.2

Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens führt er aus, dass

dieses nur gerade 53 Minuten gedauert habe. Es sei unmöglich in so kurzer Zeit

eine umfassende Anamnese und Exploration durchzuführen, umso mehr als eine

Dolmetscherin alles habe übersetzen müssen. Zudem sei das Gutachten

inkonsistent, da der Beschwerdeführer als leicht depressiv beschrieben worden

sei. Es sei aber keine Depression diagnostiziert worden und es fehle die

Diskussion, weshalb die Diagnosekriterien nicht erfüllt seien. Auch sei die aktenkundige

Panikstörung in der Vergangenheit nicht erfragt und diskutiert worden

(Beschwerde Rz. 8, 9; Replik Rz. 2).

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zu allfälligen

psychiatrischen Leiden in der Vergangenheit nicht befragt worden, hielt Dr.

med. D____ in seinem Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführer auf die

Frage zu früheren psychiatrischen Leiden angab, nie in psychiatrischer

Behandlung gestanden zu sein, da er seiner Ansicht nach keinen Psychiater

brauche. Eine Panikstörung sei nicht erwähnt worden (IV-Akte 106 S. 21

f.). Im psychiatrischen Untersuchungsbefund konnten keine Hinweise auf Ängste

mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst festgestellt werden. Eine

Angststörung bestehe nicht (IV-Akte 106 S. 23, 25). Der Gutachter

führte weiter aus, der affektive Kontakt sei gut herstellbar, die Stimmung

untergründig leicht depressiv mit verminderter Freude und einer leichten

Gereiztheit. Die depressiven Symptome seien nicht genügend ausgeprägt für die

Diagnose einer depressiven Episode. Der Beschwerdeführer leide nicht unter

deutlichen depressiven Verstimmungen, er sei nicht suizidal, er könne sich im

Untersuchungsgespräch gut konzentrieren. Sein Selbstwert sei zwar etwas

herabgesetzt mit Insuffizienzgedanken bezüglich seiner gesundheitlichen und

beruflichen Situation, er leide aber nicht unter Schuldgedanken und

allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven (IV-Akte 106 S. 25).

Dass die psychiatrische Untersuchung lediglich 53 Minuten gedauert hat,

vermag die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht in Zweifel zu

ziehen. Rechtsprechungsgemäss kann aus einer – verhältnismässig – kurzen Dauer

der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine

Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden. Für den Aussagegehalt

eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der

Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Wie hoch die Dauer im

Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und

dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (Urteil des Bundesgerichts

9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Wichtigste

Grundlage gutachtlicher Schlussfolgerungen ist – gegebenenfalls neben

standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts

8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr.

med. D____ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat,

sind nicht erkennbar. Er erhob die Anamnese und berücksichtigte die vom

Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Zudem hielt der Gutachter auch fest,

dass während des Gesprächs dem Beschwerdeführer genügend Zeit eingeräumt worden

sei, um Fragen zu stellen, woraufhin dieser habe wissen wollen, wie der Gutachter

die Aussicht auf Unterstützung durch die IV-Stelle einschätze (IV-Akte 106

S. 23). Das psychiatrische Teilgutachten erweist sich – wie vorstehend

dargelegt – als vollständig und schlüssig. Es bestehen keine Anzeichen dafür,

dass der zeitliche Aufwand, der im Übrigen nicht nur aus der Untersuchung

selbst besteht, der Fragestellung und der zu beurteilenden Sachlage nicht

angemessen gewesen wäre.

4.5.3

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, der rheumatologische

Gutachter habe sich nicht mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte

auseinandergesetzt. Diese hätten aufgrund der mannigfaltigen körperlichen

Einschränkungen die Tätigkeit als Gipser für nicht mehr zumutbar erachtet,

hingegen gehe der Gutachter ohne weitere Begründung von einer 60%-igen

Arbeitsfähigkeit als Gipser aus. Ebenfalls negiere er das Vorhandensein einer

entzündlichen Grunderkrankung, obschon diese vom behandelnden Arzt diagnostiziert

und auch medikamentös behandelt worden sei (Beschwerde Rz. 9, Replik

Rz. 3).

Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Dr. med. E____ hat

sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ausführlich mit den

vorliegenden Akten ausein­andergesetzt und den bisherigen Abklärungs- und

Behandlungsverlauf seitens des Bewegungsapparates aufgeführt. Er hielt fest,

dass unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, insbesondere einer sehr

eindrücklichen Bildgebung, weder heute noch retrospektiv klare Hinweise vorliegen

würden für die seit Jahren vom behandelnden Arzt postulierte entzündliche

rheumatische Systemerkrankung vom Typ Spondylarthropathie. Folgerichtig sei

eine immunsupprimierende Therapie hier auch nicht wirksam (IV-Akte 106

S. 39 ff.).

Bezüglich des rechten Kniegelenks führte der Gutachter aus, nach

einem Sturz beim Wandern am 28. Juli 2019 sei am 22. August 2019 ein

MRT des Kniegelenks rechts durchgeführt worden, welches eine ältere

Innenmeniskus-Läsion gezeigt habe. Am 28. November 2019 sei eine Kniearthroskopie

rechts zur Teilmeniskektomie vorgenommen worden. Ein Verlaufs-MRT des rechten

Kniegelenks am 18. März 2020 habe einen postoperativen Residualzustand

nach ausgedehnter Teilmeniskektomie ergeben, aber keinen Anhalt für eine

Arthrose oder insbesondere eine Arthritis (IV-Akte 106 S. 36). Die

RAD-Ärztin Dr. med. F____ hielt dazu in der Stellungnahme vom 21. Dezember

2022.

(IV-Akte 119) fest, dass nach der postoperativen Abheilung allein

seitens des rechten Kniegelenkes keine Arbeitsunfähigkeit als Gipser oder in

einer anderen Tätigkeit begründbar sei. Weitere relevante degenerative

Erkrankungen des Bewegungsapparates seien nicht festgestellt worden. Somatisch

seien einzig qualitative Belastungsanpassungen seitens der Hände ableitbar.

4.6

Im Ergebnis kommt dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom

18.

Juli 2022 voller Beweiswert zu. Gestützt darauf liegt seit Juli 2020 in

der angestammten Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsfähigkeit von 60% vor. In

einer leidensangepassten Tätigkeit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80%

bezogen auf ein Ganztagespensum auszugehen.

5.

5.1

In beruflich-erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf

ein im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbares Valideneinkommen von

CHF 80'600.00 im Jahr 2020 ab.

5.2

Das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens hypothetisch

erzielbare Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres

2018.

Sie zog dabei den Lohn für Hilfsarbeiten (Tabelle TA1, Total Männer,

Kompetenzniveau 1) heran. Dies ergab angepasst an die betriebsübliche

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, die Entwicklung des Nominallohnindexes

und das dem Beschwerdeführer zumutbare 80%-ige Arbeitspensum für das Jahr 2020

ein Einkommen von CHF 55'139.00.

5.3

Streitig ist vorliegend einzig, ob vom Invalideneinkommen ein Abzug

vorzunehmen ist, was die Beschwerdegegnerin verneint. Der Beschwerdeführer

verlangt aufgrund seiner zahlreichen Beeinträchtigungen und da er nur noch ein

Teilzeitpensum leisten könne den maximalen Leidensabzug.

5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen

Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert

allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die

versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem

Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134

V 322, 327 f. E. 5.2; 126 V 75, 79 f. E. 5b/bb-cc). Die

Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen,

wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit

enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die

Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen: BGE 148 V 174,

182.

E. 6.3 mit Hinweisen).

5.5

Gutachterlich konnte keine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung

und mit Ausnahme von degenerativen Veränderungen an den Fingergelenken auch

keine relevante degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates festgestellt werden.

Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung zutreffend ausgeführt hat, sind diese

gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit

berücksichtigt. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass die im Gutachten

attestierte Arbeitsfähigkeit von 80% dem erhöhten Pausenbedarf des

Beschwerdeführers genügend Rechnung trägt, weshalb sich unter diesem Aspekt

kein (zusätzlicher) leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.1. mit

Hinweisen).

5.6

Umstritten ist weiter, ob dem Beschwerdeführer unter dem Titel des

Beschäftigungsgrads ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Gemäss

bundesgerichtlicher Praxis wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern,

welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein

können, ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich anerkannt, wobei das

Bundesgericht in neueren Urteilen erwogen hat, dass ein solcher Abzug bei

Männern mit Teilzeittätigkeit nicht mehr automatisch vorzunehmen sei. Von

teilzeitlich tätigen Versicherten unterscheidet das Bundesgericht in

wiederholter Rechtsprechung Versicherte, die grundsätzlich vollzeitlich

arbeitsfähig, jedoch krankheitsbedingt reduziert leistungsfähig sind. Bei

dieser Konstellation wird in der Regel kein über die Berücksichtigung der

eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit das Rendement hinausgehender Abzug

anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E 4.4

mit Hinweisen). Gemäss Gutachten besteht für körperlich leichte bis selten

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger andauernde, grob

manuelle Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagespensum.

Ein Abzug vom Tabellenlohn ist somit nicht zu berücksichtigen.

5.7

Dispositiv

Demnach hat die Beschwerdegegnerin bei einem Valideneinkommen von

CHF 80'600.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 55'139.00 zu Recht

einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32% ermittelt, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des

Beschwerdeführers.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: