IV.2023.15
Hypothetische Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich, keine Anwendung der gemischten Methode. Gutheissung
29. August 2023Deutsch20 min
bestandenem Abitur zunächst eine Ausbildung zur [...] und studierte daraufhin [...].
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
August 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.15
Verfügung vom 15. Dezember 2022
Hypothetische
Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich, keine
Anwendung der gemischten Methode. Gutheissung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin absolvierte nach
bestandenem Abitur zunächst eine Ausbildung zur [...] und studierte daraufhin [...].
Im Jahr 1999 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie anfangs im [...] arbeitete.
Im April 2004 wurde ihr Sohn geboren (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 22). Ab 2005 arbeitete
die Beschwerdeführerin bei den C____, wobei ihr Pensum vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit zuletzt 67% betrug. Berufsbegleitend bildete sich die
Beschwerdeführerin im Bereich der [...] weiter (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).
Im Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen eines
Mammakarzinoms erstmals bei der Beschwerdegegnerin an, worauf diese
Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes gewährte und die Frühintervention
Ende Januar 2015 abschliessen konnte (vgl. Mitteilung vom 29. Januar 2015,
IV-Akte 17).
b) Im Juni 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin ein
Mantelzell Lymphom diagnostiziert, das ein entsprechende Behandlung erforderte
und zur Arbeitsunfähigkeit führte, weshalb die Beschwerdeführerin von ihrer
Arbeitgeberin im Juli 2020 zur Früherfassung angemeldet wurde (IV-Akte 18). Die
Beschwerdegegnerin gewährte Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese
schloss sie Ende April 2022 mit einem gesicherten Teilzeitpensum von 26% ab und
leitete die Rentenprüfung ein (vgl. Verfügung vom 27. April 2022, IV-Akte 140
und Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 18. August 2020, IV-Akte 23).
Auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 22.
Juni 2020 bis zum 30. November 2021 und einer Arbeitsfähigkeit von 25% ab
dem 1. Dezember 2021 (vgl. Bericht RAD vom 23. Mai 2022, IV-Akte 149) stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr vom 1. Juni 2021
bis zum 30. November 2021 eine ganze Rente, vom 1. Dezember 2021 bis zum
30. November 2022 eine halbe Rente und ab dem 1. Dezember 2022 unbefristet eine
Dreiviertelsrente auszurichten (Vorbescheid vom 13. Juni 2022, IV-Akte
154). Vertreten durch das D____ liess sich die Beschwerdeführerin zum
vorgesehenen Entscheid vernehmen und kritisierte im Wesentlichen die Einstufung
als Teilerwerbstätige ab September 2022 (vgl. Einwand vom 18. August 2022,
IV-Akte 161). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier
nochmals ihrem Abklärungsdienst (vgl. dessen Stellungnahme vom 29. August 2022,
IV-Akte 164) und erliess in der Folge am 15. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 172).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch das D____ erhebt die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember
2022.
und ersucht darum, es sei ihr ab dem 1. Dezember 2022 unbefristet eine
ganze Rente statt einer Dreiviertelrente auszurichten. Gleichzeitig reicht sie
eine Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 23. (recte: 29.) August 2022 ein
(BB 4).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29.
März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie darum, bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eine
gerichtliche Erkundigung darüber einzuholen, ob eine Aufstockung des Pensums
auf 100% möglich gewesen wäre.
Mit Replik vom 2. Juni 2023 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig teilt sie
mit, dass sie per 1. Oktober 2022 im Umfang von 25% eine neue Anstellung als [...]
beim E____ angetreten hat und ihr Pensum per 1. Februar 2023 auf 40% erhöht hat
(vgl. Arbeitsverträge, Replikbeilagen 1 und 2).
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 4. Juli 2023.
III.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 weist die Instruktionsrichterin
den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin auf Einholung einer gerichtlichen
Auskunft bei der Arbeitgeberin vorläufig ab.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 29. August 2023 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38.
Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem
1.
Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar
2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV (Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend. Tritt nach dem 31. Dezember 2021
eine massgebende Änderung ein, so finden die Bestimmungen des IVG und der IVV
in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der
massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV. Versicherte, die - wie
die Beschwerdeführerin - am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet haben,
verbleiben auch bei einer Revision des Rentenanspruchs im bisherigen System
(vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. c; Kreisschreiben
des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin geht bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades in medizinischer Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführerin
sei die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ab Dezember 2021 wieder im Umfang von
25% möglich. Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten
Einschränkung bemisst sie anhand der gemischten Methode, wobei sie bis Ende
August 2022 von einer Statusaufteilung von 67% Erwerb und 33% Haushaltführung ausgeht.
Ab September 2022 anerkennt die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung des
Erwerbsanteils auf 80% und weist die restlichen 20% dem Aufgabenbereich
Haushalt zu.
2.2
Die Beschwerdeführerin rügt einzig die Statusbeurteilung und bringt
vor, sie sei ab September 2022 als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu
betrachten.
2.3
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach lediglich die
Frage, ob die Beschwerdeführerin ab September 2022 zu Recht als
Teilerwerbstätige beurteilt wurde.
3.
3.1.
3.1.1. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als
auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der
Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V
198 E. 3b).
3.1.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte
Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine
versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V
15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
3.1.3. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen
Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese
Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts
8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.4. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des
Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen
der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht
zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
3.2.
3.2.1. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung
vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des
Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR,
gültig ab 1. Januar 2022) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende
Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden
Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person
erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert
bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
3.2.3. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die
im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im
Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines
Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von
teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im
Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006
E. 3.2).
4.
4.1.
Nachfolgend ist anhand einer Würdigung der gesamten Umstände zu
prüfen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab
September 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwerbstätig gewesen wäre.
4.2.
4.2.1. Im Rahmen der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Überprüfung des
Rentenanspruchs gab die Beschwerdeführerin im März 2022 schriftlich an, sie
habe schon seit langem geplant, im September 2022 bei ihrer Arbeitgeberin
weitere Aufgaben zu übernehmen und auf ein volles Pensum aufzustocken. Ab
diesem Zeitpunkt werde ihr Sohn die Schule beendet haben und nicht mehr zuhause
wohnen, da er ein einjähriges Praktikum in [...] antreten werde. Im Hinblick
darauf habe sie im Herbst 2017 eine Weiterbildung zur [...] begonnen. Davon
habe sie einen Teil absolviert, die Weiterbildung jedoch wegen ihrer Erkrankung
nicht wie vorgesehen im Oktober 2020 abschliessen können (Fragebogen vom 23.
März 2022, IV-Akte 134 S. 4, 10). Am 9. April 2022 bestätigte die
Beschwerdeführerin wiederum schriftlich, sie habe geplant, intern ihr Pensum ab
September 2022 "soviel wie möglich, bis 100%" aufzustocken. Im
Hinblick auf die Pensionierung habe das finanzielle Gründe. Weiterbildungen
hätten sie befähigen sollen, Workshops und Führungen zu leiten (vgl. IV-Akte
146).
4.2.2. Die Fachperson des Abklärungsdienstes führte am 29.
April 2022 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch. In ihrem
Bericht gibt sie wieder, die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter
Gesundheit hätte sie bis August 2022 im bisherigen Pensum vom 67% gearbeitet.
Ab September 2022 hätte sie ihr Pensum theoretisch erhöhen wollen, da ihr
erwachsener Sohn ab dann unter der Woche auswärts wohne. Sie habe sich
weitergebildet, um innerhalb ihres Arbeitsumfeldes weitere Aufgaben übernehmen
zu können. Die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes erachtete es grundsätzlich
als nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum
erweitert hätte. Sie bringt jedoch vor, dies sei mit der Arbeitgeberin nie besprochen
oder konkret geplant worden. Ihres Erachtens sei in einem ersten Schritt eine
Aufstockung von 67% auf rund 80% überwiegend wahrscheinlich. Diese würde sich
aus den erwähnten sporadischen Workshops und Führungen ergeben. Es sei in einer
ersten Phase nicht damit zu rechnen, dass gleich ein Vollpensum erreicht werden
könne. Zudem lebe die Familie in einer grosszügigen Wohnung, deren Unterhalt
relativ aufwändig sei. Der Lebenspartner arbeite auswärts und könne nicht
vollumfänglich und jederzeit im Haushalt eingespannt werden. Schon immer seien
die Haushaltarbeiten mehrheitlich die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen
und wären dies auch bei guter Gesundheit, weshalb dieser Aufwand berücksichtigt
werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. September 2022 als zu 80%
Erwerbstätige zu qualifizieren, die restlichen 20% seien als Haushalttätigkeit
anzurechnen (vgl. Abklärungsbericht vom 6. Mai 2022, IV-Akte 148).
4.2.3. Aufgrund des gegen den Vorbescheid erhobenen Einwands
nahm die Abklärungsfachperson zu ihrer Statusbeurteilung nochmals ausführlich
Stellung. Dabei betonte sie, die Beschwerdeführerin habe während ihrer ganzen
Erwerbskarriere immer Teilzeit gearbeitet. Auch vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit im Juni 2020 habe sie ein 67%-Pensum innegehabt, obwohl ihr
Sohn damals mit 16 Jahren in einem Alter gewesen sei, in dem Teenager bereits
weitgehend selbstständig seien und tagsüber keiner Betreuung mehr bedürften.
Die Weiterbildung sei ebenfalls abgeschlossen gewesen, sodass eine Aufstockung auf
80 bis 100 Prozent theoretisch schon damals möglich gewesen wäre. Ein konkreter
Ansatz diesbezüglich sei jedoch nicht zu erkennen gewesen und es hätten keine
entsprechenden Verhandlungen mit der Arbeitgeberin stattgefunden. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin eine Aufstockung geplant habe und sich im Hinblick
darauf weitergebildet habe, sei bei der Annahme einer Erwerbstätigkeit von nunmehr
80% im Gesundheitsfall berücksichtigt worden. Ebenso müsse berücksichtigt
werden, dass der Partner der Beschwerdeführerin beruflich sehr eingespannt sei
und ihm nicht mehr Haushaltarbeit zugemutet werden könne, als er effektiv schon
erledige. Die Beschwerdeführerin habe selbst gesagt, der Hauptanteil der
Hausarbeit werde von ihr erledigt. Sodann bestehe keine finanzielle
Notwendigkeit für eine Vollzeiterwerbstätigkeit. Zusammenfassend hält die
Abklärungsperson fest, eine Willensäusserung allein genüge nicht, um eine
Steigerung auf 100% zu rechtfertigen, weshalb an einem Status von 80% Erwerb
und 20% Haushaltführung festgehalten werde müsse (vgl. Stellungnahme vom 23.
August 2022, IV-Akte 164).
4.2.4. Die Beschwerdeführerin nimmt im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nochmals ausführlich Stellung zur Argumentation des
Abklärungsdienstes. Zunächst stellt sie klar, dass ihre Weiterbildung zur [...]
erst im Oktober 2020 mit der erfolgreichen Präsentation der Abschlussarbeit in
einem Kolloquium ihren Abschluss gefunden hätte. Zum Zeitpunkt der
Diagnosestellung (im Juni 2020) habe sie noch am Abschlussprojekt gearbeitet.
Eine Pensumerhöhung auf mehr als 67% sei vor Eintritt der Erkrankung aufgrund
der Unterstützung, die ihr Sohn in Bezug auf die Erfüllung der schulischen
Anforderungen gebraucht habe, nicht möglich gewesen. Sie habe jedoch sehr wohl
im Hinblick auf die Beendigung seiner Schullaufbahn geplant, endlich ihr
berufliches Potenzial durch eine Aufstockung auf 100% voll in den Betrieb
einzubringen. Im Hinblick darauf habe sie laufend in Weiterbildung investiert
und habe bereits angefangen gehabt, ihr Pensum umzuverteilen. Ihre
Arbeitgeberin biete mit den verschiedenen Angeboten eine Vielzahl von
Einsatzmöglichkeiten, sodass ein 100% Pensum problemlos möglich gewesen wäre.
Ihr Plan sei es gewesen, im Rahmen des Mitarbeiterinnengespräches 2021 die
Aufstockung vor dem Hintergrund des erfolgreichen Abschlusses der Weiterbildung
zur [...] zu thematisieren. Dies hätte einen Planungshorizont von anderthalb
Jahren bedeutet. Entgegen der Meinung der Abklärungsperson habe sie nicht
beabsichtigt, ihr Pensum durch sporadische Einsätze zu erhöhen, sondern ein
fixes Pensum an einem der Standorte zu übernehmen. Sodann empfinde sie durchaus
eine finanzielle Notwendigkeit voll erwerbstätig zu sein, da sie infolge ihrer
lebenslangen Teilerwerbstätigkeit eine lückenhafte Altersvorsorge habe, die sie
so gut wie möglich noch aufbessern wolle. Schliesslich bringt die
Beschwerdeführerin dar, dass durch den Auszug des Sohnes im Haushalt deutlich
weniger Care-Arbeiten anfallen. Im Falle einer Vollerwerbstätigkeit wäre die Haushalthilfe
vermehrt eingesetzt worden und sie und ihr Partner hätten die Aufteilung der verbleibenden
häuslichen Arbeiten zwischen sich neu verteilt (vgl. BB 4).
4.3.
4.3.1. Wie eingangs unter E. 3.2.4. dargelegt, ist der den formellen
Anforderungen entsprechende Bericht einer Abklärungsperson nicht nur in Bezug
auf die im Haushalt erhobenen Einschränkungen beweiskräftig, sondern es kommt
ihm grundsätzlich auch hinsichtlich der Bestimmung des Status Beweiskraft zu.
Dennoch sind dessen Schlussfolgerungen für das Gericht nicht verbindlich, denn
es ist in der Würdigung der Beweise frei (Art. 61 lit. c ATSG). Massgebend ist
vielmehr, welcher Anteil von Erwerbstätigkeit ihm aufgrund einer umfassenden
und pflichtgemässen Würdigung der gesamten Beweismittel und Indizien als überwiegend
wahrscheinlich erscheint.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin gab stets an, dass sie
beabsichtigt hatte, im Gesundheitsfall ab September 2022 voll erwerbstätig zu
sein. Entsprechend kongruente Angaben finden sich auf dem Formular vom 23. März
2022 (IV-Akte 134 S. 4), auf demjenigen vom 9. April 2022 (IV-Akte 146)
und im Haushaltabklärungsbericht, der auf einer Besichtigung und Besprechung vor
Ort am 29 April 2022 beruht (IV-Akte 148 S. 2). Sie tätigte diese Angaben
zu einem Zeitpunkt, als der Vorbescheid vom 13. Juni 2022 noch nicht
ergangen und das D____ noch nicht mit ihrer Interessenwahrung beauftragt worden
war (vgl. die Vollmacht vom 25. Juli 2022, IV-Akte 162). Es darf davon
ausgegangen werden, dass ihre damaligen Aussagen frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher
Art waren und unbeeinflusst erfolgten. Praxisgemäss wird solch sogenannten
"Aussagen der ersten Stunde" im Bereich des Sozialversicherungsrechts
in beweismässiger Hinsicht grosses Gewicht beigemessen (vgl. E. 3.1.3. oben).
Ein starker Indizwert kommt bei der Beurteilung der Statusfrage
sodann der Erwerbsbiographie zu. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin
seit der Geburt ihres Sohnes bis zum Ende seiner Schullaufbahn nie voll
erwerbstätig war. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft vorbringt (vgl. BB 4),
benötigte ihr Sohn auch als Teenager stetige Unterstützung in Bezug auf die
Erfüllung der schulischen Aufgaben. Tatsächlich ist nicht jeder Teenager in der
Lage, den Anforderungen, welche die Schule und das Leben an ihn stellen, selbstständig
gerecht zu werden. Bisweilen erfordern Jugendliche mehr elterliche Präsenz und
Begleitung, als Kleinkinder, die während der Arbeitszeit in einer Tagesstätte
betreut werden können. Jedenfalls hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 - als
ihr Sohn erst einjährig war - bereits eine 49%- Stelle bei den C____ angenommen
(vgl. IV-Akte 164 S. 1). Dieses Pensum hat sie in der Folge in Anpassung an die
Bedürfnisse ihres Sohnes stetig erhöht, was der Auszug aus dem individuellen
Konto (IV-Akte 29) nachvollziehbar widerspiegelt. Parallel dazu hat sich die
Beschwerdeführerin stets bemüht, ihre Kompetenzen als Arbeitnehmerin mittels
Weiterbildung zu erweitern, um damit im breiten Fächer von Aufgabenbereichen,
den die C____ als Arbeitgeberin bieten, vielfältig eingesetzt werden zu können.
Davon zeugen die zahlreichen Weiterbildungsbestätigungen (vgl. BB 3). Zuletzt
hat die Beschwerdeführerin im Herbst 2017 berufsbegleitend eine Weiterbildung
zur [...] aufgenommen, die nachgewiesenermassen ebenfalls einen beträchtlichen
Aufwand erforderte (vgl. das Zertifikat der F____ vom 9. Februar 2018, BB 3),
der wohl - zumindest teilweise - zusätzlich zum 67%igen Arbeitspensum angefallen
sein dürfte. Demzufolge besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die
Beschwerdeführerin zeitweilig schon vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mehr
als 67% beruflich tätig war. Die stetigen Weiterbildungsbemühungen und die
kontinuierliche Anpassung des Pensums, unterbrochen von einem
krankheitsbedingten Rückschlag im Jahr 2014, belegen ein grosses berufliches
Engagement der Beschwerdeführerin. Wenn sie nun vorbringt, sie habe die
Weiterbildung zur [...] im Hinblick auf die Volljährigkeit ihres Sohnes im
Herbst 2017 angefangen, um dann im September 2022 ihr berufliches Potenzial
voll in den Betrieb einbringen zu können, so erscheint das vor dem Hintergrund
ihrer Erwerbsbiographie überzeugend, zumal die Beschwerdeführerin von der
Arbeitgeberin als geschätzte Mitarbeiterin bezeichnet wurde (vgl. den
Verlaufsprotokolleintrag vom 5. November 2020). Die C____ bieten sodann eine
Fülle an beruflichen Einsatzmöglichkeiten, weswegen ein fixes Pensum von 100%
durchaus realisierbar gewesen sein dürfte. Eine entsprechende Erkundigung diesbezüglich
erscheint dem Gericht in antizipierter Beweiswürdigung nicht erforderlich. Dass
die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung im Juni 2020 - mitunter mehr als
zwei Jahre vor der beabsichtigten Aufstockung mit ihrer Arbeitgeberin noch
keine diesbezüglichen Gespräche aufgenommen hatte, spricht nicht gegen die Aufnahme
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit per September 2022. Es leuchtet nicht
ein, weshalb es zu diesem Zweck einer Planungsvorlaufzeit von mehr als zwei
Jahren bedurft hätte.
Schliesslich steht nach Ansicht des Gerichts auch die Besorgung
des Haushaltes der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit nicht entgegen. Zum einen
reduziert sich in einem Zweipersonenhaushalt, in dem beide (hypothetisch) voll
erwerbstätig sind, die anfallende Haus- und Familienarbeit deutlich. Zum
anderen entspricht es einer gesellschaftlichen Entwicklung, dass beide Partner zu
100% erwerbstätig sind und die anfallenden Hausarbeiten nebst der
Vollerwerbstätigkeit anteilsmässig erledigen. Bestenfalls - wie vorliegend - unterstützt
durch eine Haushalthilfe.
Wenn also die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte im
Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum ab September 2022 auf 100% erhöht, so ist
darin mehr als nur eine Willenserklärung zu sehen. Vielmehr kann
zusammenfassend in Würdigung der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ab September 2022 in einem
Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen wäre. Die Festsetzung des Erwerbanteils auf
80% erscheint demgegenüber nicht als überwiegender wahrscheinlich. Das Gericht
folgt damit jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b).
4.4.
Auf der Basis einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall,
ist der Invaliditätsgrad ab September 2022 anhand eines reinen
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat
in ihrer Verfügung (IV-Akte 172 S. 5) dargelegt, auf welchen zahlenmässigen
Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen und eine Einschränkung von
75% im Erwerb ermittelt hat. Darauf ist zu verweisen. Die Beschwerdeführerin
hat auf der Basis dieses Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung der
Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) mit Wirkung ab dem 1.
Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der
bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
vom 15. Dezember 2022 insoweit zu korrigieren ist, als der Beschwerdeführerin
damit ab Dezember 2022 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wird. Die
Beschwerdegegnerin ist stattdessen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab
Dezember 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das D____
vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte
Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als
durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 15. Dezember 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2021 eine ganze Rente, ab
dem 1. Dezember 2021 eine halbe Rente und ab dem 1. Dezember 2022 eine ganze
Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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