Lexipedia

Entscheid

IV.2023.15

Hypothetische Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich, keine Anwendung der gemischten Methode. Gutheissung

29. August 2023Deutsch20 min

bestandenem Abitur zunächst eine Ausbildung zur [...] und studierte daraufhin [...].

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

August 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.15

Verfügung vom 15. Dezember 2022

Hypothetische

Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich, keine

Anwendung der gemischten Methode. Gutheissung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin absolvierte nach

bestandenem Abitur zunächst eine Ausbildung zur [...] und studierte daraufhin [...].

Im Jahr 1999 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie anfangs im [...] arbeitete.

Im April 2004 wurde ihr Sohn geboren (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 22). Ab 2005 arbeitete

die Beschwerdeführerin bei den C____, wobei ihr Pensum vor Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit zuletzt 67% betrug. Berufsbegleitend bildete sich die

Beschwerdeführerin im Bereich der [...] weiter (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).

Im Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen eines

Mammakarzinoms erstmals bei der Beschwerdegegnerin an, worauf diese

Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes gewährte und die Frühintervention

Ende Januar 2015 abschliessen konnte (vgl. Mitteilung vom 29. Januar 2015,

IV-Akte 17).

b) Im Juni 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin ein

Mantelzell Lymphom diagnostiziert, das ein entsprechende Behandlung erforderte

und zur Arbeitsunfähigkeit führte, weshalb die Beschwerdeführerin von ihrer

Arbeitgeberin im Juli 2020 zur Früherfassung angemeldet wurde (IV-Akte 18). Die

Beschwerdegegnerin gewährte Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese

schloss sie Ende April 2022 mit einem gesicherten Teilzeitpensum von 26% ab und

leitete die Rentenprüfung ein (vgl. Verfügung vom 27. April 2022, IV-Akte 140

und Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 18. August 2020, IV-Akte 23).

Auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 22.

Juni 2020 bis zum 30. November 2021 und einer Arbeitsfähigkeit von 25% ab

dem 1. Dezember 2021 (vgl. Bericht RAD vom 23. Mai 2022, IV-Akte 149) stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr vom 1. Juni 2021

bis zum 30. November 2021 eine ganze Rente, vom 1. Dezember 2021 bis zum

30. November 2022 eine halbe Rente und ab dem 1. Dezember 2022 unbefristet eine

Dreiviertelsrente auszurichten (Vorbescheid vom 13. Juni 2022, IV-Akte

154). Vertreten durch das D____ liess sich die Beschwerdeführerin zum

vorgesehenen Entscheid vernehmen und kritisierte im Wesentlichen die Einstufung

als Teilerwerbstätige ab September 2022 (vgl. Einwand vom 18. August 2022,

IV-Akte 161). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier

nochmals ihrem Abklärungsdienst (vgl. dessen Stellungnahme vom 29. August 2022,

IV-Akte 164) und erliess in der Folge am 15. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 172).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch das D____ erhebt die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember

2022.

und ersucht darum, es sei ihr ab dem 1. Dezember 2022 unbefristet eine

ganze Rente statt einer Dreiviertelrente auszurichten. Gleichzeitig reicht sie

eine Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 23. (recte: 29.) August 2022 ein

(BB 4).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29.

März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht sie darum, bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eine

gerichtliche Erkundigung darüber einzuholen, ob eine Aufstockung des Pensums

auf 100% möglich gewesen wäre.

Mit Replik vom 2. Juni 2023 hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig teilt sie

mit, dass sie per 1. Oktober 2022 im Umfang von 25% eine neue Anstellung als [...]

beim E____ angetreten hat und ihr Pensum per 1. Februar 2023 auf 40% erhöht hat

(vgl. Arbeitsverträge, Replikbeilagen 1 und 2).

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 4. Juli 2023.

III.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 weist die Instruktionsrichterin

den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin auf Einholung einer gerichtlichen

Auskunft bei der Arbeitgeberin vorläufig ab.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 29. August 2023 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem

1.

Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar

2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV (Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) in der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend. Tritt nach dem 31. Dezember 2021

eine massgebende Änderung ein, so finden die Bestimmungen des IVG und der IVV

in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der

massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV. Versicherte, die - wie

die Beschwerdeführerin - am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet haben,

verbleiben auch bei einer Revision des Rentenanspruchs im bisherigen System

(vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. c; Kreisschreiben

des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht bei der Ermittlung des

Invaliditätsgrades in medizinischer Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführerin

sei die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ab Dezember 2021 wieder im Umfang von

25% möglich. Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten

Einschränkung bemisst sie anhand der gemischten Methode, wobei sie bis Ende

August 2022 von einer Statusaufteilung von 67% Erwerb und 33% Haushaltführung ausgeht.

Ab September 2022 anerkennt die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung des

Erwerbsanteils auf 80% und weist die restlichen 20% dem Aufgabenbereich

Haushalt zu.

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt einzig die Statusbeurteilung und bringt

vor, sie sei ab September 2022 als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu

betrachten.

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach lediglich die

Frage, ob die Beschwerdeführerin ab September 2022 zu Recht als

Teilerwerbstätige beurteilt wurde.

3.

3.1.

3.1.1. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als

auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der

Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V

198 E. 3b).

3.1.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte

Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine

versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als

nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich

bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V

15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

3.1.3. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig

eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen

Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese

Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten

Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien

erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts

8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1.4. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des

Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen

der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht

zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

3.2.

3.2.1. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung

vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des

Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR,

gültig ab 1. Januar 2022) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende

Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden

Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person

erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen

hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert

bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den

an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

3.2.3. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die

im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im

Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines

Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von

teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im

Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006

E. 3.2).

4.

4.1.

Nachfolgend ist anhand einer Würdigung der gesamten Umstände zu

prüfen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab

September 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwerbstätig gewesen wäre.

4.2.

4.2.1. Im Rahmen der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Überprüfung des

Rentenanspruchs gab die Beschwerdeführerin im März 2022 schriftlich an, sie

habe schon seit langem geplant, im September 2022 bei ihrer Arbeitgeberin

weitere Aufgaben zu übernehmen und auf ein volles Pensum aufzustocken. Ab

diesem Zeitpunkt werde ihr Sohn die Schule beendet haben und nicht mehr zuhause

wohnen, da er ein einjähriges Praktikum in [...] antreten werde. Im Hinblick

darauf habe sie im Herbst 2017 eine Weiterbildung zur [...] begonnen. Davon

habe sie einen Teil absolviert, die Weiterbildung jedoch wegen ihrer Erkrankung

nicht wie vorgesehen im Oktober 2020 abschliessen können (Fragebogen vom 23.

März 2022, IV-Akte 134 S. 4, 10). Am 9. April 2022 bestätigte die

Beschwerdeführerin wiederum schriftlich, sie habe geplant, intern ihr Pensum ab

September 2022 "soviel wie möglich, bis 100%" aufzustocken. Im

Hinblick auf die Pensionierung habe das finanzielle Gründe. Weiterbildungen

hätten sie befähigen sollen, Workshops und Führungen zu leiten (vgl. IV-Akte

146).

4.2.2. Die Fachperson des Abklärungsdienstes führte am 29.

April 2022 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch. In ihrem

Bericht gibt sie wieder, die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter

Gesundheit hätte sie bis August 2022 im bisherigen Pensum vom 67% gearbeitet.

Ab September 2022 hätte sie ihr Pensum theoretisch erhöhen wollen, da ihr

erwachsener Sohn ab dann unter der Woche auswärts wohne. Sie habe sich

weitergebildet, um innerhalb ihres Arbeitsumfeldes weitere Aufgaben übernehmen

zu können. Die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes erachtete es grundsätzlich

als nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum

erweitert hätte. Sie bringt jedoch vor, dies sei mit der Arbeitgeberin nie besprochen

oder konkret geplant worden. Ihres Erachtens sei in einem ersten Schritt eine

Aufstockung von 67% auf rund 80% überwiegend wahrscheinlich. Diese würde sich

aus den erwähnten sporadischen Workshops und Führungen ergeben. Es sei in einer

ersten Phase nicht damit zu rechnen, dass gleich ein Vollpensum erreicht werden

könne. Zudem lebe die Familie in einer grosszügigen Wohnung, deren Unterhalt

relativ aufwändig sei. Der Lebenspartner arbeite auswärts und könne nicht

vollumfänglich und jederzeit im Haushalt eingespannt werden. Schon immer seien

die Haushaltarbeiten mehrheitlich die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen

und wären dies auch bei guter Gesundheit, weshalb dieser Aufwand berücksichtigt

werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. September 2022 als zu 80%

Erwerbstätige zu qualifizieren, die restlichen 20% seien als Haushalttätigkeit

anzurechnen (vgl. Abklärungsbericht vom 6. Mai 2022, IV-Akte 148).

4.2.3. Aufgrund des gegen den Vorbescheid erhobenen Einwands

nahm die Abklärungsfachperson zu ihrer Statusbeurteilung nochmals ausführlich

Stellung. Dabei betonte sie, die Beschwerdeführerin habe während ihrer ganzen

Erwerbskarriere immer Teilzeit gearbeitet. Auch vor Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit im Juni 2020 habe sie ein 67%-Pensum innegehabt, obwohl ihr

Sohn damals mit 16 Jahren in einem Alter gewesen sei, in dem Teenager bereits

weitgehend selbstständig seien und tagsüber keiner Betreuung mehr bedürften.

Die Weiterbildung sei ebenfalls abgeschlossen gewesen, sodass eine Aufstockung auf

80 bis 100 Prozent theoretisch schon damals möglich gewesen wäre. Ein konkreter

Ansatz diesbezüglich sei jedoch nicht zu erkennen gewesen und es hätten keine

entsprechenden Verhandlungen mit der Arbeitgeberin stattgefunden. Die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin eine Aufstockung geplant habe und sich im Hinblick

darauf weitergebildet habe, sei bei der Annahme einer Erwerbstätigkeit von nunmehr

80% im Gesundheitsfall berücksichtigt worden. Ebenso müsse berücksichtigt

werden, dass der Partner der Beschwerdeführerin beruflich sehr eingespannt sei

und ihm nicht mehr Haushaltarbeit zugemutet werden könne, als er effektiv schon

erledige. Die Beschwerdeführerin habe selbst gesagt, der Hauptanteil der

Hausarbeit werde von ihr erledigt. Sodann bestehe keine finanzielle

Notwendigkeit für eine Vollzeiterwerbstätigkeit. Zusammenfassend hält die

Abklärungsperson fest, eine Willensäusserung allein genüge nicht, um eine

Steigerung auf 100% zu rechtfertigen, weshalb an einem Status von 80% Erwerb

und 20% Haushaltführung festgehalten werde müsse (vgl. Stellungnahme vom 23.

August 2022, IV-Akte 164).

4.2.4. Die Beschwerdeführerin nimmt im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens nochmals ausführlich Stellung zur Argumentation des

Abklärungsdienstes. Zunächst stellt sie klar, dass ihre Weiterbildung zur [...]

erst im Oktober 2020 mit der erfolgreichen Präsentation der Abschlussarbeit in

einem Kolloquium ihren Abschluss gefunden hätte. Zum Zeitpunkt der

Diagnosestellung (im Juni 2020) habe sie noch am Abschlussprojekt gearbeitet.

Eine Pensumerhöhung auf mehr als 67% sei vor Eintritt der Erkrankung aufgrund

der Unterstützung, die ihr Sohn in Bezug auf die Erfüllung der schulischen

Anforderungen gebraucht habe, nicht möglich gewesen. Sie habe jedoch sehr wohl

im Hinblick auf die Beendigung seiner Schullaufbahn geplant, endlich ihr

berufliches Potenzial durch eine Aufstockung auf 100% voll in den Betrieb

einzubringen. Im Hinblick darauf habe sie laufend in Weiterbildung investiert

und habe bereits angefangen gehabt, ihr Pensum umzuverteilen. Ihre

Arbeitgeberin biete mit den verschiedenen Angeboten eine Vielzahl von

Einsatzmöglichkeiten, sodass ein 100% Pensum problemlos möglich gewesen wäre.

Ihr Plan sei es gewesen, im Rahmen des Mitarbeiterinnengespräches 2021 die

Aufstockung vor dem Hintergrund des erfolgreichen Abschlusses der Weiterbildung

zur [...] zu thematisieren. Dies hätte einen Planungshorizont von anderthalb

Jahren bedeutet. Entgegen der Meinung der Abklärungsperson habe sie nicht

beabsichtigt, ihr Pensum durch sporadische Einsätze zu erhöhen, sondern ein

fixes Pensum an einem der Standorte zu übernehmen. Sodann empfinde sie durchaus

eine finanzielle Notwendigkeit voll erwerbstätig zu sein, da sie infolge ihrer

lebenslangen Teilerwerbstätigkeit eine lückenhafte Altersvorsorge habe, die sie

so gut wie möglich noch aufbessern wolle. Schliesslich bringt die

Beschwerdeführerin dar, dass durch den Auszug des Sohnes im Haushalt deutlich

weniger Care-Arbeiten anfallen. Im Falle einer Vollerwerbstätigkeit wäre die Haushalthilfe

vermehrt eingesetzt worden und sie und ihr Partner hätten die Aufteilung der verbleibenden

häuslichen Arbeiten zwischen sich neu verteilt (vgl. BB 4).

4.3.

4.3.1. Wie eingangs unter E. 3.2.4. dargelegt, ist der den formellen

Anforderungen entsprechende Bericht einer Abklärungsperson nicht nur in Bezug

auf die im Haushalt erhobenen Einschränkungen beweiskräftig, sondern es kommt

ihm grundsätzlich auch hinsichtlich der Bestimmung des Status Beweiskraft zu.

Dennoch sind dessen Schlussfolgerungen für das Gericht nicht verbindlich, denn

es ist in der Würdigung der Beweise frei (Art. 61 lit. c ATSG). Massgebend ist

vielmehr, welcher Anteil von Erwerbstätigkeit ihm aufgrund einer umfassenden

und pflichtgemässen Würdigung der gesamten Beweismittel und Indizien als überwiegend

wahrscheinlich erscheint.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin gab stets an, dass sie

beabsichtigt hatte, im Gesundheitsfall ab September 2022 voll erwerbstätig zu

sein. Entsprechend kongruente Angaben finden sich auf dem Formular vom 23. März

2022 (IV-Akte 134 S. 4), auf demjenigen vom 9. April 2022 (IV-Akte 146)

und im Haushaltabklärungsbericht, der auf einer Besichtigung und Besprechung vor

Ort am 29 April 2022 beruht (IV-Akte 148 S. 2). Sie tätigte diese Angaben

zu einem Zeitpunkt, als der Vorbescheid vom 13. Juni 2022 noch nicht

ergangen und das D____ noch nicht mit ihrer Interessenwahrung beauftragt worden

war (vgl. die Vollmacht vom 25. Juli 2022, IV-Akte 162). Es darf davon

ausgegangen werden, dass ihre damaligen Aussagen frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher

Art waren und unbeeinflusst erfolgten. Praxisgemäss wird solch sogenannten

"Aussagen der ersten Stunde" im Bereich des Sozialversicherungsrechts

in beweismässiger Hinsicht grosses Gewicht beigemessen (vgl. E. 3.1.3. oben).

Ein starker Indizwert kommt bei der Beurteilung der Statusfrage

sodann der Erwerbsbiographie zu. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin

seit der Geburt ihres Sohnes bis zum Ende seiner Schullaufbahn nie voll

erwerbstätig war. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft vorbringt (vgl. BB 4),

benötigte ihr Sohn auch als Teenager stetige Unterstützung in Bezug auf die

Erfüllung der schulischen Aufgaben. Tatsächlich ist nicht jeder Teenager in der

Lage, den Anforderungen, welche die Schule und das Leben an ihn stellen, selbstständig

gerecht zu werden. Bisweilen erfordern Jugendliche mehr elterliche Präsenz und

Begleitung, als Kleinkinder, die während der Arbeitszeit in einer Tagesstätte

betreut werden können. Jedenfalls hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 - als

ihr Sohn erst einjährig war - bereits eine 49%- Stelle bei den C____ angenommen

(vgl. IV-Akte 164 S. 1). Dieses Pensum hat sie in der Folge in Anpassung an die

Bedürfnisse ihres Sohnes stetig erhöht, was der Auszug aus dem individuellen

Konto (IV-Akte 29) nachvollziehbar widerspiegelt. Parallel dazu hat sich die

Beschwerdeführerin stets bemüht, ihre Kompetenzen als Arbeitnehmerin mittels

Weiterbildung zu erweitern, um damit im breiten Fächer von Aufgabenbereichen,

den die C____ als Arbeitgeberin bieten, vielfältig eingesetzt werden zu können.

Davon zeugen die zahlreichen Weiterbildungsbestätigungen (vgl. BB 3). Zuletzt

hat die Beschwerdeführerin im Herbst 2017 berufsbegleitend eine Weiterbildung

zur [...] aufgenommen, die nachgewiesenermassen ebenfalls einen beträchtlichen

Aufwand erforderte (vgl. das Zertifikat der F____ vom 9. Februar 2018, BB 3),

der wohl - zumindest teilweise - zusätzlich zum 67%igen Arbeitspensum angefallen

sein dürfte. Demzufolge besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die

Beschwerdeführerin zeitweilig schon vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mehr

als 67% beruflich tätig war. Die stetigen Weiterbildungsbemühungen und die

kontinuierliche Anpassung des Pensums, unterbrochen von einem

krankheitsbedingten Rückschlag im Jahr 2014, belegen ein grosses berufliches

Engagement der Beschwerdeführerin. Wenn sie nun vorbringt, sie habe die

Weiterbildung zur [...] im Hinblick auf die Volljährigkeit ihres Sohnes im

Herbst 2017 angefangen, um dann im September 2022 ihr berufliches Potenzial

voll in den Betrieb einbringen zu können, so erscheint das vor dem Hintergrund

ihrer Erwerbsbiographie überzeugend, zumal die Beschwerdeführerin von der

Arbeitgeberin als geschätzte Mitarbeiterin bezeichnet wurde (vgl. den

Verlaufsprotokolleintrag vom 5. November 2020). Die C____ bieten sodann eine

Fülle an beruflichen Einsatzmöglichkeiten, weswegen ein fixes Pensum von 100%

durchaus realisierbar gewesen sein dürfte. Eine entsprechende Erkundigung diesbezüglich

erscheint dem Gericht in antizipierter Beweiswürdigung nicht erforderlich. Dass

die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung im Juni 2020 - mitunter mehr als

zwei Jahre vor der beabsichtigten Aufstockung mit ihrer Arbeitgeberin noch

keine diesbezüglichen Gespräche aufgenommen hatte, spricht nicht gegen die Aufnahme

einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit per September 2022. Es leuchtet nicht

ein, weshalb es zu diesem Zweck einer Planungsvorlaufzeit von mehr als zwei

Jahren bedurft hätte.

Schliesslich steht nach Ansicht des Gerichts auch die Besorgung

des Haushaltes der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit nicht entgegen. Zum einen

reduziert sich in einem Zweipersonenhaushalt, in dem beide (hypothetisch) voll

erwerbstätig sind, die anfallende Haus- und Familienarbeit deutlich. Zum

anderen entspricht es einer gesellschaftlichen Entwicklung, dass beide Partner zu

100% erwerbstätig sind und die anfallenden Hausarbeiten nebst der

Vollerwerbstätigkeit anteilsmässig erledigen. Bestenfalls - wie vorliegend - unterstützt

durch eine Haushalthilfe.

Wenn also die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte im

Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum ab September 2022 auf 100% erhöht, so ist

darin mehr als nur eine Willenserklärung zu sehen. Vielmehr kann

zusammenfassend in Würdigung der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ab September 2022 in einem

Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen wäre. Die Festsetzung des Erwerbanteils auf

80% erscheint demgegenüber nicht als überwiegender wahrscheinlich. Das Gericht

folgt damit jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b).

4.4.

Auf der Basis einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall,

ist der Invaliditätsgrad ab September 2022 anhand eines reinen

Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat

in ihrer Verfügung (IV-Akte 172 S. 5) dargelegt, auf welchen zahlenmässigen

Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen und eine Einschränkung von

75% im Erwerb ermittelt hat. Darauf ist zu verweisen. Die Beschwerdeführerin

hat auf der Basis dieses Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung der

Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) mit Wirkung ab dem 1.

Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der

bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung

vom 15. Dezember 2022 insoweit zu korrigieren ist, als der Beschwerdeführerin

damit ab Dezember 2022 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wird. Die

Beschwerdegegnerin ist stattdessen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab

Dezember 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das D____

vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der

Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte

Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als

durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 15. Dezember 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2021 eine ganze Rente, ab

dem 1. Dezember 2021 eine halbe Rente und ab dem 1. Dezember 2022 eine ganze

Rente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: