IV.2023.16
IVG IV-Rente
27. März 2025Deutsch47 min
Gutachten vom 17. März 2007 (IV-Akte 23) eingeholt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27. März 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch B____,
Frau lic. iur. C____,
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
D____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.16
Verfügung vom 15. Dezember 2022
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1976, ist Mutter
von vier Kindern (geboren 1994, 1995, 1998 und 2000). Im Januar 1994 war sie
aus dem Kosovo in die Schweiz eingereist. Seit dem 5. Februar 2002 war sie
100 % für die Firma E____ in [...] als Betriebsmitarbeiterin tätig (vgl.
IV-Akte 4). Am 18. Mai 2004 fuhr die Beschwerdeführerin mit dem
Fahrrad in eine offene Autotüre und stürzte (vgl. u.a. IV-Akte 7 und IV-Akte
10, S. 12 f.). In der Folge nahm sie ihre Arbeit nicht wieder auf (vgl. IV-Akte
4, S. 1).
b) Im Juni 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erstmals bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl.
IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Landschaft traf in der Folge entsprechende
Abklärungen. Namentlich erfolgte ein Beizug der Akten der Unfallversicherung
(vgl. u.a. IV-Akte 10). Ausserdem wurde bei Dr. F____ das psychiatrische
Gutachten vom 17. März 2007 (IV-Akte 23) eingeholt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(vgl. IV-Akten 25 ff.) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2007
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente ab (vgl. IV-Akte 30).
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des G____gerichts [...] vom
30. Mai 2008 abgewiesen (vgl. IV-Akte 40).
c) Ab Januar 2011 bis Juli 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin
stundenweise für die H____ Stiftung in der Pflege (vgl. den Auszug aus dem
Individuellen Konto; IV-Akte 80, S. 4]). Ausweislich der Akten absolvierte sie
beim I____ eine Ausbildung zur Pflegehelferin (vgl. IV-Akte 226, S. 9; IV-Akte
107, S. 3; IV-Akte 111, S. 4). Ab September 2013 war die Beschwerdeführerin an
diversen Orten als Pflegehelferin tätig, dies immer nur im Rahmen kürzerer Arbeitsverhältnisse
(vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 80, S. 4). Ab September
2015 war sie als "Angestellte Pflege und Hauswirtschaft" für die J____
tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. März 2017
beendet (vgl. IV-Akte 58). Ab dem 1. Mai 2017 wurde ihr von ihrem
Hausarzt (Dr. K____) eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a.
IV-Akte 60, S. 4 und IV-Akte 89, S. 12).
d) Im Juli 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 50). Ab November 2017
arbeitete sie schliesslich 33.6 Stunden pro Woche als Pflegehelferin für die H____
Stiftung (vgl. IV-Akten 80, S. 5 und 81). Daraufhin schloss die IV-Stelle –
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 66) – die
Frühintervention mit Verfügung vom 14. März 2018 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin habe bei der H____ Stiftung eine
Tätigkeit gefunden und könne dieser per Ende 2017 zu einem 80%-Pensum
nachgehen. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine
Rente (vgl. IV-Akte 67). Die Verfügung vom 14. März 2018 wurde nicht
angefochten und erwuchs in der Folge Rechtskraft.
e) Am 9. Oktober 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 72). Ab dem
12. Oktober 2018 war sie in stationärer Behandlung in der psychiatrischen
Klinik L____ (vgl. IV-Akte 149, S. 2), woraufhin ihr eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 89, S. 12; siehe
auch IV-Akte 116, S. 47). Am 4. Dezember 2018 trat die Beschwerdeführerin in
das teilstationäre Behandlungssetting der Klinik L____ ein (vgl.
IV-Akte 49, S. 6), welches am 24. Januar 2019 endete (vgl.
IV-Akte 149, S. 6). Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin
daraufhin zunächst ein Jobcoaching, um den Arbeitsplatz bei der H____ Stiftung
erhalten zu können. Die Beschwerdeführerin nahm im Februar 2019 ihre Arbeit bei
der H____ Stiftung – im Sinne eines Arbeitsversuches – wieder mit einem
30%-Pensum auf. Eine geplante weitere Steigerung des Pensums war jedoch nicht
möglich (vgl. die Berichte vom 30. Mai 2019 [V-Akte 107, S. 2
ff.] und vom 3. September 2019 [IV-Akte 111, S. 2 ff.]). Daraufhin holte
die Beschwerdegegnerin wiederum medizinische Berichte ein. Namentlich wurde das
von Dr. M____ zu Handen der Taggeldversicherung erstellte psychiatrische
Gutachten vom 15. Oktober 2019 (IV-Akte 120, S. 2 ff.) zu den Akten genommen.
f) Am 25. November 2019 begann die Beschwerdeführerin
schliesslich im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme bei N____ ein
dreimonatiges Belastbarkeitstraining im Hausdienst/Nähatelier. Geplant war eine
monatliche Steigerung des Pensums von vier auf viereinhalb Stunden resp. auf
fünf Stunden pro Woche (vgl. IV-Akten 126 und 129). Ende März 2020 wurde die
Frühintervention (FI) jedoch – ohne zum gewünschten Erfolg (Steigerung des
Pensums) geführt zu haben – abgeschlossen (vgl. u.a. den Abschlussbericht FI
vom 30. März 2020 [IV-Akte 143]; siehe auch den Bericht von N____ vom
8. April 2020 [IV-Akte 151, S. 2 ff.]).
g) Daraufhin nahm die IV-Stelle die Prüfung des
Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in Angriff. In diesem Zusammenhang
holte sie von den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. u.a. die
Austrittsberichte der Klinik L____ [IV-Akte 149], die Berichte von Dr. O____
vom 7. Juli 2020 [IV-Akte 168] und vom 5. März 2021 [IV-Akte 202] sowie
den Bericht der P____ vom 1. Dezember 2020 [IV-Akte 194]). Schliesslich
erteilte sie im Juli 2021 Dr. Q____ und Dr. R____ den Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl.
IV-Akten 208, 212 und 213). Dieses wurde am 15. Februar 2022 erstattet und
beinhaltete das rheumatologische Gutachten vom 26. Januar 2022 (IV-Akte
226) und das psychiatrische Gutachten vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225)
sowie die Gesamtbeurteilung vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225, S. 35-37).
Am 26. April 2022 nahm der RAD dazu Stellung (vgl. IV-Akte 229).
h) Per 30. April 2022 verlor die Beschwerdeführerin
die 20%-Stelle bei der Spitex in [...] (vgl. Beschwerdebeilage 3), die sie im
August 2021 begonnen hatte (vgl. diesbezüglich u.a. IV-Akte 227, S. 21). Mit
Vorbescheid vom 11. Mai 2022 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit, man gedenke, ihr ab 1. August 2019 bis März 2020 eine halbe Rente
zuzusprechen und ab April 2020 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte
231). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2022 und nochmals
mit einlässlicher Begründung am 5. August 2022 Einwände (vgl. IV-Akten 237 und
242). Namentlich legte sie einen Bericht der Psychiaterin Dr. S____ (P____)
vom 13. Juli 2022 bei (IV-Akte 242, S. 8-10). Die IV-Stelle forderte daraufhin
vom RAD die Stellungnahme vom 19. September 2022 (IV-Akte 244, S. 3) an
und erliess am 15. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 248).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Januar
2023.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 15. Dezember 2022 aufzuheben.
(2.) Es sei ihr gestützt auf die Aussagen der involvierten Fachpersonen ab dem
1.
August 2019 eine ganze Rente auszurichten. (3.) Eventualiter sei zur Klärung
des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein psychiatrisches Obergutachten
einzuholen. (4.) Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. (5.) Unter o/e-Kostenfolge. Der Eingabe hat sie
unter anderem Protokolle der T____behörde beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. März
2023.
wird die D____ dem Verfahren beigeladen. Es wird ihr Frist gesetzt, sich
zu den bisher ergangenen Rechtsschriften zu äussern. Ausserdem wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung mit lic.
iur. C____, [...] bewilligt.
d) Mit Replik vom 12. Mai 2023 hält die
Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beigeladene lässt sich innert Frist nicht
vernehmen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. April 2023).
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
9.
Juni 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 17. August 2023 findet eine erste Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser
wird das Gutachten von Dr. R____ im Gegensatz zu demjenigen von Dr. Q____
als nicht beweistauglich erachtet. Die Sache wird zur Einholung eines
psychiatrischen Gerichtsgutachtens ausgestellt. Auf die Beteiligung der
rheumatologischen Disziplin wird im Rahmen des Gerichtsgutachtens verzichtet,
zumal die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
gemäss Konsensbeurteilung führend ist (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 4. September 2023).
b) Unter Einbezug der Parteien wird in der Folge Dr. U____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Basel, mit der Erstellung
des Gerichtsgutachtens beauftragt.
c) Das Gutachten wird am 3. Januar 2024 erstattet.
d) Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 29.
Februar 2024. Sie macht geltend, in diversen Punkten drängten sich
Präzisierungen auf. Sie beantragt daher die Beantwortung von Zusatzfragen durch
die Gutachterin.
e) Die Beschwerdeführerin nimmt ihrerseits am 22. März
2024.
Stellung zum Gutachten. Sie erachtet dieses als nicht beweiskräftig. Der
Eingabe hat sie einen Bericht der V____ vom 21. März 2024 und einen Bericht von
Dr. W____ (P____) vom 21. März 2024 beigelegt (Beilagen 1 und
2).
f) Am 20. Juni 2024 wird die Sache erneut von der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts beraten. Anlässlich dieser wird das Gutachten
von Dr. U____ als nicht den Beweisanforderungen entsprechend qualifiziert. Es
wird die Einholung eines psychiatrisches Obergutachten bei der X____
Begutachtung beschlossen.
g) Am 15. Juli 2024 äussert sich die Beschwerdeführerin
dazu. Sie zeigt sich mit dem Vorgehen einverstanden und möchte, dass bei der
Auftragserteilung speziell vermerkt werde, dass die Exploration durch eine(n)
auf dem Gebiet der Traumabegutachtung erfahrenen Psychiater:in zu erfolgen hat.
h) Die Beschwerdegegnerin nimmt ihrerseits am 30. Juli
2024.
Stellung. Sie macht im Wesentlichen geltend, es bestehe zwar
Präzisierungsbedarf. Die Unklarheiten sollten aber nicht mit der Notwendigkeit
eines Zweitgutachtens gleichgesetzt werden. In erster Linie müssten
Unklarheiten und Zweifel mit der Verfasserin bzw. dem Verfasser eines
Gutachtens geklärt werden.
i) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. August
2024.
wird die Beschwerdegegnerin darüber orientiert, dass das Gericht
anlässlich der Beratung vom 20. Juni 2024 auch das Stellen von Rückfragen
diskutiert habe, es aber zum Schluss gelangt sei, eine erneute Begutachtung sei
unumgänglich. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihrem
Begehren sei dadurch Rechnung getragen worden, dass im Auftrag festgehalten
werde, es sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, wobei die Gutachterin
bzw. der Gutachter in der sich stellenden psychiatrischen Problematik (insb.
PTBS) erfahren sein sollte.
j) Mit Schreiben vom 3. September 2024 zeigt sich die
IV-Stelle einverstanden mit der Gutachtenserteilung an Prof. Dr. Y____. Die
Beschwerdeführerin legt ihrerseits keinen Widerspruch gegen die
Gutachtensperson ein.
k) Am 31. Dezember 2024 erstattet Prof. Dr. Y____ das
psychiatrische Obergutachten.
l) Am 27. Januar 2025 äussert sich die
Beschwerdeführerin dazu. Sie macht geltend, ausgehend von den nachvollziehbaren
gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. Y____ und unter Berücksichtigung
der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 10. Oktober 2018
seien die mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 gestellten Rechtsbegehren
insofern anzupassen, als dass anstelle der ab dem 1. August 2019 beantragten
ganzen Rente neu für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2021 eine
Teilrente von mindestens 50 % und ab dem 1. Januar 2022 die Ausrichtung einer
ganzen Invalidenrente beantragt wird.
m) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 7.
Februar 2025 auf eine Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Dr. Y____.
n) Die Beigeladene reicht innert Frist keine
Stellungnahme ein (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll).
o) Am 27. März 2025 wird die Sache nochmals von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (IV-Akte 248) zu
Recht ab 1. August 2019 bis März 2020 eine halbe Rente zugesprochen und ab
April 2020 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.
2.2
2.2.1
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der
IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021
705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist (vgl. in BGE 150 V 410 nicht publizierte E. 4. des Urteils
8C_823/2023 vom 8. Juli 2024).
2.2.2
Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen bleibt für
Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung
entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht
vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der
Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Die am 1. Januar 2022 weniger
als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. Gemäss lit.
b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch auch
nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen,
sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige
Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem
Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (vgl. auch Rz 9106 des Kreisschreibens
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).
2.2.3
In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz
9102.
KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,
finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar
1961.
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende
Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung
Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a
IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E.
3.2
und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Nach der
Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG; Art. 88a IVV) bei
der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente analog anwendbar (BGE 145 V 209, 213 E. 5.3.; Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024
E. 3.3.). Vorliegend sind die massgebenden Änderungen sowohl vor als auch nach dem
1.
Januar 2022 eingetreten (vgl. dazu Erwägungen 4.11.6. und 4.14. hiernach).
Der zu beurteilende Rentenanspruch richtet sich somit einerseits nach dem bis
zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Recht. Andererseits ist auch das seit
dem 1. Januar 2022 in Kraft stehende Recht massgebend (vgl. zum Ganzen auch
BGE 150 V 410, 411 E. 6.1).
3.
3.1
3.1.1
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2021.
anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein
Anspruch auf eine ganze Rente.
3.1.3
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem
1.
Januar 2022 massgebenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid
sind (lit. c).
3.1.4
Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2022
in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen
Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad
von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.1.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.). Gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert.
3.2.2
Anlass zur
Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, welche geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht (BGE 150 V 67, 70 E. 4.3.1).
3.2.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 7.
September 2007 (IV-Akte 30), die mit Urteil des G____gerichts [...] vom
30.
Mai 2008 (IV-Akte 40), bestätigt worden war, den
Referenzzeitpunkt. Denn der Verfügung vom 14. März 2018 (IV-Akte 67) hatte
keine medizinische Abklärung zugrunde gelegen. Auch hatte die
Beschwerdegegnerin damals keinen Einkommensvergleich vorgenommen.
4.
4.1
4.1.1
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1
Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und
den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28.
Februar 2019 E. 4.1.). Es kann daher nicht von einer (unzulässigen)
"second opinion" gesprochen werden, wenn die Verwaltungsbehörde oder
das Gericht – bei weiterhin bestehendem Abklärungsbedarf – die entsprechend
notwendigen medizinischen Untersuchungen veranlassen (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4.2.2.; vgl.
auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2020 vom 15. Oktober 2020 E.
3.1.).
4.2
4.2.1
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich
widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die
eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E.
2.2.2).
4.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.3
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht jedoch praxisgemäss nicht
ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es
ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um
einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen
kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).
4.2.4
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.5
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.2.6
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
4.3
4.3.1
In Bezug auf die (medizinische) Vorgeschichte ist zunächst
zu erwähnen, dass der ersten Verfügung vom 7. September 2007 (IV-Akte 30), mit
welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war, in
psychiatrischer Hinsicht das Gutachten von Dr. F____ vom 17. März 2007 (IV-Akt
23) zugrunde gelegen hatte. In somatischer Hinsicht war damals den Abklärungen
der SUVA gefolgt worden. Die Verfügung vom 7. September 2007 war vom G____gericht
[...] mit Urteil vom 30. Mai 2008 (IV-Akte 40) bestätigt worden.
Das G____gericht hatte insbesondere das Gutachten von Dr. F____ als
beweiskräftig erachtet.
4.3.2
Dr. F____ hatte in seinem Gutachten vom 17. März 2007
(IV-Akte 23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten (vgl. S. 9): (1.) Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) mit Angaben über Vergesslichkeit,
Gedächtnisprobleme und Schwindel nach einem Velosturz vom 18. Mai 2004; (2.)
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). In der Liste der
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angeführt: Schwierigkeiten
bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3). Des Weiteren hatte Dr. F____ dargetan,
aus psychiatrischer Sicht finde sich eine deutliche Schmerz- und
Symptomfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
ohne jegliche psychiatrische Komorbidität. Die Explorandin mache zusätzlich
noch Angaben über subjektive Beschwerden, die in keine psychiatrische Diagnostik
passen würden. Insbesondere fehlten im klinischen Eindruck, in der
psychopathologischen Prüfung, in der Art und Weise wie sie kommuniziere, in
ihrer Denkleistungsfähigkeit, in ihrer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit
Hinweise auf eine wesentliche depressive Symptomatik, auch wenn sich die Explorandin
von ihrer Statur, von ihrem Auftreten her, in ihrem Krankheitsverhalten etwas
depressiv gebe. Es müsse jedoch psychiatrisch sicher eine deutliche Diskrepanz
ausgemacht werden. Eine wesentliche Depressivität mit invalidisierendem Ausmass
könne überhaupt nicht nachvollzogen werden. Zudem sei eine Entwicklung
körperlicher Symptome im Sinne eines zusätzlichen sekundären Krankheitsgewinns
auszumachen. Der Explorandin seien Anstrengungen zumutbar, dieses Leiden zu
überwinden. Insgesamt sei sie nur leicht vermindert belastbar, leicht
vermindert stressbelastungsfähig und sie verfüge über ein leicht vermindertes
Durchhaltevermögen. Eine weitere psychiatrische Einschränkung könne nicht festgestellt
werden (vgl. S. 11 des Gutachtens). Dr. F____ hatte schliesslich klargestellt,
die Explorandin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer anderen
Tätigkeit seit dem Unfall am 18. Mai 2004 ohne Verminderung des Rendements
sieben Stunden pro Tag arbeitsfähig (vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.3.3
Dr. F____ war – gestützt auf die Angaben der
Beschwerdeführerin – davon ausgegangen, die Ehe der Beschwerdeführerin sei
"gut und intakt" (vgl. S. 3 des Gutachtens). Wie sich später dann aber
herausstellte (und unbestritten ist), war die Ehe jedoch keineswegs intakt (vgl.
dazu insb. auch S. 23 des Gutachtens von Prof. Dr. Y____ vom 31. Dezember
2024).
4.4
In der darauffolgenden Verfügung vom 14. März 2018 (IV-Akte 67)
waren ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und ein Rentenanspruch verneint
worden, nachdem die Beschwerdeführerin ab November 2017 80 % für die H____
Stiftung gearbeitet hatte. Diese Verfügung war unangefochten geblieben und
infolgedessen Rechtskraft erwachsen.
4.5
Im Nachgang an die Neuanmeldung vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 72)
traf die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Abklärungen. So wurde
namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. M____ vom 15. Oktober 2019
(IV-Akte 120, S. 2 ff.) beigezogen. Darin wurden als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Restsymptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien die kombinierten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit abhängigen und
ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1) (vgl. S. 18 f. und S. 30 des
Gutachtens). Des Weiteren führte Dr. M____ aus, die Arbeitsfähigkeit der
Explorandin sei in Anbetracht der erhobenen Anamnese, der
Krankheitsentwicklung, der angegebenen Beschwerden sowie der objektiven und
semiobjektiven Befunde mittelgradig und zu 50 % eingeschränkt (vgl. S. 26 des
Gutachtens). In der Gesamtschau seien der Explorandin aktuell sämtliche
Tätigkeiten ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechend mit einem Arbeitspensum
von 50-100 % zumutbar. Eine Steigerung des Arbeitspensums werde sich wohl kaum
mehr erreichen lassen (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.6
Im weiteren Verlauf holte die Beschwerdegegnerin schliesslich bei Dr. Q____
und Dr. R____ das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten vom
7.
Februar 2022 ein, das das rheumatologische Gutachten vom 26. Januar
2022.
(IV-Akte 226), das psychiatrische Gutachten vom 7. Februar 2022
(IV-Akte 225) und die Gesamtbeurteilung vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225,
S. 35-37) beinhaltet. Dieses Gutachten bildet die medizinische Grundlage der
angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2022 (IV-Akte 248).
4.7
Dr. Q____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 26. Januar
2022.
(IV-Akte 226) an, es bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung hielt Dr. Q____ fest: (1.) ausgeprägte Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung mit 5/5 positiven Waddell-Zeichen, 18/18 positiven
Fibromyalgie Druckpunkten, 3/3 positiven Kontrollpunkten, pseudoneurologischen
Ausfälle, Gegeninnervationen und variablen Bewegungsausmassen der Wirbelsäule,
nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) leichter Hallux
valgus beidseits. Des Weiteren stellte Dr. Q____ klar, in guter Übereinstimmung
mit der Aktenlage fänden sich in der aktuellen klinischen Untersuchung
ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, wie sie in der Diagnoseliste
konkret aufgeführt seien. Eigentliche relevante pathologische Befunde am
Bewegungsapparat hätten in der klinischen Untersuchung nicht vorgelegen (vgl.
S. 12 des Gutachtens).
4.8
4.8.1
Dr. R____ hielt in seinem Gutachten vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225)
folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 24 des
Gutachtens): rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und
gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1). In der Liste
der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54) und akzentuierte (abhängige und histrionische) Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1).
4.8.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. R____ aus,
die Explorandin könne in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin und
auch in einer Verweistätigkeit 5,6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die
Arbeitsfähigkeit betrage – bezogen auf ein 100%-Pensum – 70 %. Aufgrund der
diesbezüglich unpräzisen Angaben der Explorandin würden sich keine verlässlichen
Aussagen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv machen lassen. Approximativ,
auch unter Berücksichtigung der vorliegenden psychiatrischen Akten, sei davon
auszugehen, dass von September 2018 bis Ende Januar 2019 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Von Februar 2019 bis Ende 2019 sei
approximativ von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Seit Anfang 2020 lasse sich lediglich noch eine 30%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 31 f. des Gutachtens).
4.8.3
Medizinisch gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der jetzt
angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2022 ab 1. August 2019 bis
März 2020 eine halbe Rente zu und verneinte ab April 2020 einen
Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 248).
4.9
Anlässlich der Beratung vom 17. August 2023 erachtete das Gericht das
rheumatologische Gutachten von Dr. Q____ – in Übereinstimmung mit der
Beschwerdeführerin (vgl. insb. die Beschwerde) – als voll beweiskräftig.
Hingegen bewertete es das psychiatrische Gutachten von Dr. R____ als ungenügend
(vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. September 2023). Als gegen
das Gutachten von Dr. R____ sprechend qualifiziert wurden namentlich die
diametral anderslautenden Einschätzungen der Behandler. So befand das Gericht,
das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung könne – in Anbetracht
der Vorgeschichte mit Gewalterfahrungen – nicht ohne Weiteres verneint werden. Insbesondere
in Anbetracht der Berichte der Klinik L____ (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2018
[IV-Akte 149, S. 2 ff.) und von Dr. O____ (Bericht vom 4. Juli 2019 [IV-Akte
116, S. 22-24]; Bericht vom 4. Oktober 2019 [IV-Akte 138, S. 4-6]; Bericht
vom 7. Juli 2020 [IV-Akte 168]; Bericht vom 5. März 2021
[IV-Akte 202] und Bericht vom 15. Juni 2022 [IV-Akte 239]) wurde die
Richtigkeit der Beurteilung von Dr. R____ bezweifelt. Nach Ansicht des Gerichts
mass Dr. R____ auch den von ihm festgestellten Widersprüchlichkeiten im
Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. S. 21 f. des Gutachtens) allzu
grosses Gewicht bei. Dies hinterliess beim Gericht insgesamt auch den Eindruck,
dass Dr. R____ keinen richtigen Zugang zur Explorandin gefunden hatte. Die
Einschätzung von Dr. R____ wurde vom Gericht auch angesichts der von Dr. S____
(P____) angenommenen andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
(Bericht vom 13. Juli 2022; IV-Akte 242, S. 8 ff.) als nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar erachtet. Als zusätzlich gegen das Gutachten von Dr. R____
sprechend wertete das Gericht schliesslich den Abschlussbericht FI vom
30.
März 2020 (IV-Akte 143) und den Bericht N____ vom 8. April
2020.
(IV-Akte 151, S. 2 ff.) sowie die Protokolleinträge der T____ vom
12.
Mai und 27. September 2022 (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Das
Gericht gab deswegen ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. U____ in Auftrag.
4.10
4.10.1
Dr. U____ hielt im Gerichtsgutachten vom 4. Januar 2024
folgende Diagnosen fest (vgl. S. 25): (1.) schwere nicht-organische Störung des
Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2); (2.) gemäss Akten somatoforme Störung
(ICD-10 F45); (3.) gemäss Akten rezidivierende depressive Störung, aktuell
remittiert (ICD-10 F33.4); (4.) schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10
F10.1), DD: Abhängigkeitssyndrom; (5.) geringes Niveau der Schulbildung (ICD-10
Z55); (6.) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD 10-10 Z73); (7.) finanzielle
Sorgen (ICD-10 Z59); (8.) Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit
(ICD-10 Z 56); (9.) familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z63); (10.)
Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und beim Alleinleben (ICD-10
Z60).
4.10.2
Die Gutachterin führte aus, es sei davon auszugehen,
dass sich die zeitweise vorliegende depressive Symptomatik und die fraglich
vorliegenden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zurückgebildet
hätten (vgl. S. 28 des Gutachtens). Die Tätigkeit als Pflegehelferin in einem
Altersheim sei der Explorandin nicht mehr zumutbar (0 % Arbeitsfähigkeit). Die
Haupteinschränkung sei durch die fehlende Schuldbildung und die damit
verbundenen Schwierigkeiten bedingt. Die akzentuierten, schizoiden
Persönlichkeitszüge würden die Explorandin dabei zusätzlich einschränken. Sie
habe deswegen mehr Mühe, Anforderungen und Anweisungen einer Vorgesetzten
umzusetzen. Es sei zu vermuten, dass die Explorandin auch Mühe habe, betagte
Bewohner ausreichend empathisch zu betreuen. Diese Aspekte seien in den
bisherigen Akten bisher nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beginn der
leichten strukturellen Störung der Persönlichkeit liege in den Jugendjahren
(vgl. S. 28 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als
Fabrikmitarbeiterin, mit Aufgaben, die keine Betreuung von anderen Menschen
beinhalten würden, mit klaren Anweisungen durch Vorgesetzte, bestehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 29 des Gutachtens). Die Störung des
Schlaf-Wach-Rhythmus und der regelmässige Alkoholkonsum per se hätten keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzstörung sei unverändert.
Dasselbe gelte auch für die verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren
(vgl. S. 29 des Gutachtens).
4.10.3
Das Gericht qualifizierte das Gerichtsgutachten
anlässlich der Beratung vom 20. Juni 2024 als nicht den Beweisanforderungen
entsprechend. Es wurde die Einholung eines psychiatrisches Obergutachten bei
der X____ Begutachtung für unabdingbar befunden. Das Stellen von Rückfragen an
die Gutachterin wurde angesichts der Mängel des Gutachtens als nicht
zielführend erachtet. In Bezug auf die zu konstatierenden Mängel fällt zunächst
ins Gewicht, dass es dem Gutachten an einer Auseinandersetzung mit dem
fundierten Bericht von Dr. S____ vom 13. Juli 2022 (IV-Akte 242, S. 8-10)
mangelt. Auch wird der Bericht im Aktenauszug nicht einmal erwähnt (vgl. S. 13
des Gutachtens). Das völlige Ausserachtlassen des Berichtes von Dr. S____
erscheint als klarer Mangel, zumal auf diesen Bericht im Gutachtensauftrag
speziell Bezug genommen worden war (vgl. den entsprechenden Hinweis in der
Zusammenfassung [S. 3 des Schreibens der Instruktionsrichterin vom 23.
September 2023]). Auch zog Dr. U____ den Eingliederungsverlauf überhaupt
nicht in ihr Beurteilung ein. Schliesslich fehlt dem Gutachten auch eine
präzise Auseinandersetzung mit den abweichenden psychiatrischen Einschätzungen,
insbesondere – wie dargetan wurde – mit derjenigen von Dr. S____, aber auch mit
denjenigen von Dr. O____ (vgl. insb. den Bericht vom 5. März 2021 mit
darin erwähnter Abspaltung der Psyche; IV-Akte 202). Im Übrigen unterliess es
die Gutachterin, sich bei den aktuellen Behandlern zu erkundigen, obgleich ihr
die Beschwerdeführerin davon berichtet hatte (vgl. S. 16 des Gutachtens). Das
Gericht erachtete aus all diesen Gründen eine neuerliche Begutachtung der
Beschwerdeführerin für unabdingbar. Schliesslich blieb das Gerichtsgutachten
auch mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit zu unbestimmt, insbesondere was den
Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt und die Diskrepanz zum Gutachten von Dr.
R____. Es kann zum Ganzen auch auf die Verfügung der Instruktionsrichterin vom
9.
Juli 2024 verwiesen werden.
4.11
4.11.1
Prof. Dr. Y____ hielt im daraufhin vom Gericht in Auftrag
gegebenen psychiatrischen Obergutachten vom 31. Dezember 2024 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest:
(1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und
fraglich schizoiden Anteilen (ICD-10 F61.0); (2.) posttraumatische
Belastungsstörung/komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1;
ICD-11 6B41). Es handle sich dabei um die Kernstörungen. Des Weiteren führte
Prof. Dr. Y____ in der Diagnoseliste an: (3.) rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1);
(4.) Somatisierungsstörung (ICD-10; F45.0), DD: undifferenzierte Somatisierungsstörung
(ICD-10; F45.1). Diese Störungen seien als reaktive Störungen zu den Diagnosen
(1.) und (2.) qualifizieren (vgl. S. 40 f. des Gutachtens).
4.11.2
Erläuternd führte der Gutachter aus, nach der
vorliegenden Katamnese gehe er von einer Persönlichkeitsstörung aus, die
langjährig unter der rigiden Strukturierung durch das Umfeld in Schach gehalten
worden sei, aber bereits nach einem Fahrradunfall 2004 – im Rahmen einer
somatoformen Symptombildung – an die Oberfläche geraten und dann erneut nach
Trennung von dem Ehepartner 2010 exazerbiert bzw. klinisch-symptomatisch immer
besser zu erkennen gewesen sei. Ergänzend stellte Prof. Dr. Y____ klar, eine
relevante Schwierigkeit in der Begutachtung (gut ersichtlich bei der Analyse
der vorliegenden Berichte und Gutachten im psychiatrischen Bereich) sei die
eingeschränkte Möglichkeit zur explorativen Beschwerdevalidierung mit auch im
Längsschnitt der Dokumentation immer wieder wechselnden, widersprüchlichen
Angaben bezüglich der Art der Traumatisierungen und Symptombildungen. Dazu
gehöre auch, dass die Explorandin immer wieder sehr wechselhafte Zustandsbilder
zeige (auch in der aktuellen Exploration), mal augenscheinlich nahezu kompetent
und alert wirke (insbesondere nach der Untersuchung auf dem Gang, als die
Explorandin erstmalig den Referenten mit weit offenen Augen anschaue und im
Aspekt erstmalig weitgehend unauffällig wirke), dann aber wieder in ein
überzogen jammrig-depressives Ausdrucksverhalten "switche" und
scheinbar unkooperativ agiere. Dies sollte jedoch zu wesentlichen Teilen als
krankheitsimmanent eingeschätzt werden und nicht dazu führen, die psychische
Kernstörung der Explorandin zu negieren. Eine mehrfach vordiagnostizierte (komplexe)
posttraumatische Belastungsstörung lasse sich psychiatrisch trotz fraglicher (untypischer/unvollständiger)
Symptomatik zusätzlich annehmen (vgl. S. 34 des Gutachtens).
4.11.3
Des Weiteren wies Prof. Dr. Y____ darauf hin, es sei
anzunehmen, dass klinisch führend eine Komorbidität aus einer
Persönlichkeitsstörung mit schwieriger Abgrenzbarkeit zu einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung bestehe. Im Verlauf seit 2007, fraglich
bereits früher, hätten sich nunmehr reaktiv eine rezidivierende depressive
Störung und auch eine Somatisierungsstörung entwickelt. Insbesondere die
somatoformen Anteile der Erkrankung seien in einem engen Zusammenhang zu sehen mit
den Persönlichkeitspathologien mit auch schizoiden, emotional abgespaltenen
Anteilen. Es sei gut dokumentiert, dass die Explorandin ihre Emotionen
anhaltend nicht ausdrücken könne, dazu neige, sich abzukapseln und ihren
Leidensdruck vornehmlich in körperlichen Beschwerden ausdrücke. Ebenfalls gut
dokumentiert sei die verzerrte Wahrnehmung der Realität durch die Explorandin,
was sich auch gut über die schizoiden Anteile erkläre (vgl. S. 35).
4.11.4
Grösstenteils bestehe seit der ersten psychiatrischen
Stellungnahme im Jahr 2004 eine Übereinstimmung in der diagnostischen
Einschätzung durch Behandler und Gutachter. Dies ergebe insbesondere im
Längsverlauf mit der Veränderung der Diagnosen ein konsistentes Gesamtbild (vgl.
S. 47).
4.11.5
Aktuell sei die Explorandin krankheitsbedingt nicht
arbeitsfähig. Wesentlich begründend sei hier die Komorbidität aus der
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und zunehmend im Rahmen
der Krankheitsentwicklung schizoiden Anteilen und einer komplexen
Traumafolgestörung. Langjährig sei der Explorandin eine begrenzte Kompensation
der Defizite möglich gewesen, was ihr jetzt nicht mehr möglich sei. Zum Tragen kämen
hier insbesondere die verzerrten Wahrnehmungen der Explorandin mit deutlich
eingeschränktem Realitätsbezug, die einen verbalen Zugang selbst im privaten
Bereich massiv erschwerten und die Interaktion mit Klienten/Patienten nicht
zulassen würden. Die Explorandin sei aktuell krankheitsbedingt kaum in der
Lage, sich ausreichend zu strukturieren und eigene Perspektiven zu entwickeln
(vgl. S. 52). Er gehe davon aus, dass es ab dem Wegbrechen der letzten
beruflichen Tätigkeit bei der Spitex in [...] im Jahr 2021 zu einer relevanten
Exazerbation der Symptomatik gekommen sei (vgl. S. 53).
4.11.6
Gemäss Aktenlage sei die Explorandin bis Anfang 2017 in
einem vollen Pensum bei der J____ tätig gewesen. Die fortan hausärztlich und
Ende 2017 durch Dr. O____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei
nachvollziehbar. Bereits zu diesem Zeitpunkt erscheine die Explorandin jedoch
mit diesem Pensum an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gewesen zu sein. Die
fachpsychiatrische Dokumentation 2018 sei nicht sehr dicht, überwiegend
wahrscheinlich müsse jedoch unverändert von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
ausgegangen werden, die erst bei einer Exazerbation der Symptomatik (mit dann
stationärer Behandlungszuweisung Ende 2018) zunächst in eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit übergegangen sei. Im Rahmen der Reintegration 2019 sei
zunächst – trotz der leichten Zustandsverbesserung – von einem Fortbestand der
50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch Anfang Januar 2019 sei durch die
Klinik L____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Obergrenze im Verlauf angenommen
worden, obwohl die Explorandin wohl vorübergehend auch höhere
Arbeitsfähigkeiten erreicht habe. Nach der Dokumentation müsse in der zweiten
Jahreshälfte 2019 von einer fluktuierenden Situation ausgegangen werden, mit
phasenweisen Arbeitsfähigkeiten auch deutlich unter 50 %. Dennoch sei die
Einschätzung des Gutachters Dr. M____ (Exploration Oktober 2019) mit der
bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % grundsätzlich nachvollziehbar, wobei
ein vorübergehend etwas niedrigeres Pensum (30-40 %) aus retrospektiver Sicht
für die Stabilisierung wahrscheinlich damals sinnvoller gewesen wäre. Nach der
Dokumentation – einschliesslich der Berichte von N____ – müsse dann angenommen
werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Explorandin krankheitsbedingt im Jahr 2020
auf 20-30 % reduziert habe und nach einer Resttätigkeit bei der Spitex in [...]
zu 20 %, die dann auch zunehmend zu Konflikten geführt habe, Ende
2021/Anfang 2022 krankheitsbedingt gar keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen
habe. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit halte bis heute an (vgl. S. 53 f.).
4.12
4.12.1
Auf dieses psychiatrische Obergutachten von Prof. Dr. Y____ kann
abgestellt werden. Der Gutachter hat sich umfassend mit den massgebenden
Vorakten (insb. der Beurteilung von Dr. S____, dem Administrativgutachten von
Dr. R____ und dem Gerichtsgutachten von Dr. U____) auseinandergesetzt und seine
– hiervon abweichende – Beurteilung in Bezug auf die Herleitung der Diagnosen
und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und
Weise und äusserst sorgfältig. Das Gutachten von Prof. Dr. Y____ beinhaltet
eine gute Synthese der Vorakten und eine entwicklungspsychologisch überzeugende
Begründung. Auch hat der Gutachter das Bild mit der Einholung der Fremdanamnese
(Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin) vervollständigt (vgl. im
Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).
4.12.2
In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen wurde von
Prof. Dr. Y____ dargetan, bei der im Kosovo aufgewachsenen Explorandin bestehe
nach allen vorliegenden Informationen seit der Kindheit/Jugend eine erhebliche,
nahezu kontinuierliche Belastung, wesentlich getragen durch ihr psychosoziales
Umfeld, wobei auch kulturelle Aspekte eine Rolle spielen würden. Es sei nach
der Dokumentation, einer aktuell durchgeführten Fremdanamnese (Tochter) und der
aktuellen Exploration nachvollziehbar, dass die Explorandin aus der frühesten
Kindheit heraus wenig Möglichkeiten zu einer Autonomieentwicklung gehabt habe
(vgl. S. 35 des Gutachtens). Aus gutachterlicher Sicht sei davon
auszugehen, dass die Explorandin in ihrer Persönlichkeitsentwicklung aus der
Kindheit heraus erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die Explorandin habe
abhängige Persönlichkeitszüge entwickelt, die insbesondere auch nach dem Wegfall
der rigiden Aussenstrukturen im Gefolge der Trennung vom Ehemann (2010) in den
medizinischen Akten gut dokumentiert seien. Gerade im letzten Zeitabschnitt
(letzte Jahre) ergäben sich immer mehr Hinweise auch auf schizoide
Persönlichkeitszüge. Während die abhängigen Persönlichkeitszüge sehr offen
zutage treten würden, seien die schizoiden Anteile etwas diskreter nach
Dokumentation und Fremdanamnese zu erfassen (vgl. S. 36 f. des Gutachtens). Des
Weiteren stellte der Gutachter klar, die geschilderten Symptome einer
Persönlichkeitsstörung hätten einen starken Überlappungsbereich zu einer
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. S. 37 des Gutachtens).
Aufgrund der Art der Persönlichkeitsstörung und der schweren Explorierbarkeit
würden gewisse Unsicherheiten verbleiben, was der Gutachter als
krankheitsimmanent ansehe und nicht als Ausschlusskriterium der Diagnose der
PTBS (vgl. S. 38 des Gutachtens). Es sei zusammenfassend bezüglich der
Diagnosen Persönlichkeitsstörung und posttraumatische Belastungsstörung
festgehalten, dass in diesem Bereich die klinische Kernstörung der Explorandin
angesiedelt werden könne, auch wenn nach medizinischen Kriterien eine genaue
Abgrenzung zwischen diesen beiden Störungen nicht möglich sei. Wesentlich sei,
dass es schwere Defizite in der Selbstorganisation der Explorandin gebe mit
erheblichen Auswirkungen auf die Funktionalitäten der Explorandin (vgl. S. 38
des Gutachtens). Was die Somatisierungsstörung angehe, so falle ins Gewicht,
dass die Explorandin im Rahmen der beschriebenen Kernstörung nicht in der Lage sei,
mit ihrem Leid in einer funktionaleren Weise umzugehen. Sie spalte dabei das
emotionale Erleben ab und drücke sich wesentlich über die Schmerzsymptomatik
aus. Vor diesem Hintergrund könne die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10
F45.0) gestellt werden. Die hohe Komorbidität zwischen der oben beschriebenen
Kernstörung und einer somatoformen Störung sei gut belegt (vgl. S. 39 des
Gutachtens). Was die affektive Störung angehe, so müsse aufgrund der
fremdanamnestischen Angaben im häuslichen Rahmen eine Antriebsminderung
angenommen werden, ein Interessensverlust (z.B. auch in der Beziehung zur Familie),
Selbstinsuffizienzgedanken, Schamgefühle und eine gedrückte Stimmung. Im
Einklang mit den Behandlern gehe er dementsprechend von einer rezidivierenden
depressiven Störung aus, aktuell einer leichtgradigen bis mittelgradigen
Episode (ICD-10 F 33.0/33.1; vgl. S. 39 f. f. des Gutachtens).
4.12.3
In Bezug auf die Einschätzung von Dr. R____ wies Prof. Dr. Y____
darauf hin, der Administrativgutachter stelle sehr
stark auf die vagen Angaben der Explorandin im Sinne eines Ausschlusskriteriums
ab, sehe offensichtlich eine Aggravation und leite wesentlich hieraus ein hohes
Funktionsniveau der Explorandin ab. Durch den Gutachter werde der gut
dokumentierte Längsverlauf (auch bezüglich der gut belegten traumatischen
Ereignisse) kaum integriert. Eine posttraumatische Belastungsstörung werde
nicht gesehen, da die Explorandin keine typischen Intrusionen berichtet habe.
Anerkannt werde lediglich eine rezidivierende depressive Störung und eine
Schmerzverarbeitungsstörung, was mit der vorliegenden Dokumentation und auch
den aktuell erhobenen Befunden nicht vereinbar sei. Schliesslich bestünden
bereits seit 2010 auch Hinweise auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Im
Juli 2022 werde durch die zu diesem Zeitpunkt neu behandelnde Psychiaterin Dr. S____
die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
gestellt. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die Symptomatik in der Grundcharakteristik
gut dokumentiert bereits langjährig bestehe. Bei der Explorandin bestehe eine
Kernstörung aus einer Persönlichkeitsstörung und einer am ehesten komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung. Diese müsse als bereits langjährig
bestehend erachtet werden. Eine Persönlichkeitsänderung lasse sich dagegen
nicht erkennen, wohl aber eine Symptomzunahme. Dr. U____ fokussiere – ähnlich
wie zuvor Dr. R____ – sehr stark auf die wechselnden Angaben der
Explorandin und das fehlende Vermeidungsverhalten bezüglich der erlittenen
Traumatisierungen. Es werde eine schwere nicht organische Störung des
Schlaf-Wach-Rhythmus in den Vordergrund gestellt bei einem vermuteten
schädlichen Gebrauch von Alkohol. Diese Diagnosebildung sei jedoch
kriteriengeleitet in keiner Weise nachvollziehbar. Hier werde das wesentliche
Grundproblem (schwere Persönlichkeitspathologien), welches gut dokumentiert
sei, aufgrund von gesehenen Inkonsistenzen völlig negiert. Die wechselnden
Angaben der Explorandin zu früheren Geschehnissen seien jedoch als
krankeitsimmanent anzusehen. Zusammenfassend bestehe mit den angesprochenen
Ausnahmen (insb. Dr. U____ und Dr. R____) weitgehend eine einheitliche
diagnostische Einschätzung. Unterschiede seien im Längsverlauf bezüglich der
Leistungsfähigkeit zu erkennen. Diese liessen sich aber gut mit der ungünstigen
gesundheitlichen Entwicklung der Explorandin in den letzten Jahren erklären. Was
die Persönlichkeitsstörung angehe, sei bereits ausgeführt worden, dass
diesbezüglich eine deutliche Überlappung mit der posttraumatischen
Belastungsstörung bestehe. Nach der Längsschnittanalyse müsse jedoch davon
ausgegangen werden, dass die Explorandin bereits durch die massiv gestörte
Persönlichkeitsentwicklung eine Persönlichkeitsstörung ausgebildet habe, mit
einer auch heute gut nachweisbaren Symptombildung (abhängige, selbstunsichere
und schizoide Anteile).
4.13
Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. Y____ wird daher
von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2005 resp. der Beschwerdegegnerin vom 7.
Februar 2025).
4.14
Gestützt auf das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. Y____ (vgl. S.
53.
f. des Gutachtens; Erwägung 4.11.6. hiervor) ist somit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ab ca. 2017 über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
verfügt hat. Gemäss der Einschätzung des Gutachters war die Arbeitsfähigkeit im
Jahr 2020 auf 20-30 % gesunken. Indem der Gutachter hier auf N____ Bezug nimmt
(vgl. S. 54 des Gutachtens), ist davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit
ab Januar 2020 bestanden hat. Denn Ende November 2019 wurde eine
Eingliederungsmassnahme bei N____ begonnen. Die Beschwerdeführerin hatte
allerdings bereits im Rahmen des Erstgespräches vom 20. November 2019
einen psychisch sehr belasteten Eindruck hinterlassen (vgl. S. 2 des Berichtes N____
vom 8. April 2020; IV-Akte 151, S. 3). Die Massnahme wurde schliesslich formell
per Ende März 2020 beendet. Im Abschlussbericht FI vom 13. März 2020 wurde
festgehalten, die Versicherte sei nicht eingliederbar (vgl. IV-Akte 143, S. 2).
Anlässlich des Standortgespräches vom 24. Februar 2020 war man zur
einhelligen Auffassung gelangt, dass eine Fortführung der Massnahme keinen Sinn
macht (vgl. S. 4 des Berichtes N____ vom 8. April 2020; IV-Akte 151,
S. 2 ff.). Aus dem ist zu folgern, dass bereits bei Massnahmenbeginn resp.
im Januar 2020 die von Prof. Dr. Y____ erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 70-80 %
bestanden hat. Seit Ende 2021/Anfang 2022 ist schliesslich von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
4.15
Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der festgestellten Restarbeitsfähigkeit handelt.
5.
5.1
5.1.1
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im
erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.1.2
Nach
ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Validen- und
Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind
grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden, womit die im
Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten
Daten gemeint sind (BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.). Wird gestützt auf
ein Gerichtsgutachten eine abgestufte Rente zugesprochen, so hat das Gericht
auf die im Zeitpunkt der neuen Entscheidung aktuellste Tabelle abzustellen (BGE 150 V 67, 71 f. E. 5.2). Das ist vorliegend die (an ISCO-19 angepasste) LSE
2018, die am 29. Mai 2024 veröffentlicht wurde. Massgebend sind auch in Bezug
auf den weiteren Verlauf die am 29. Mai 2024 publizierten Tabellenlöhne.
5.2
5.2.1
Da sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 erneut
angemeldet hat (vgl. IV-Akte 72), ist der Beginn der allfälligen Rente auf April
2019.
festzusetzen (halbes Jahr nach Wiederanmeldung), zumal das Wartejahr – in
Anbetracht der ab 2017 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erwägung
4.14
hiervor) – abgelaufen war (vgl. zur Fristberechnung u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022
E. 6.).
5.2.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte
sowohl das Valideneinkommen (Fr. 61'407.--) als auch das Invalideneinkommen
(Fr. 30'704.--) gestützt auf dieselbe Tabelle der LSE 2018 (Ziff. 86-88;
Gesundheits- und Sozialwesen). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
ergab sich deswegen ein IV-Grad von 50 % (vgl. S. 3 der Verfügung vom 15.
Dezember 2022 (IV-Akte 248, S. 3).
5.2.3
Soweit die
Beschwerdegegnerin das Valideneinkommens gestützt auf die statistischen Löhne
der LSE festgelegt hat, kann ihr gefolgt werden. Denn das Valideneinkommen
lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau
beziffern. Darüber hinaus erscheint auch das Abstellen auf den statistischen
Lohn im Gesundheits- und Sozialwesen korrekt, zumal dabei die für die
Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
mitberücksichtigt wurden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023
vom 25. September 2024 E. 4.1.1.).
5.2.4
Der monatliche Lohn, den Frauen – statistisch gesehen –
im Gesundheits- und Sozialwesen (Niveau 1) erzielten, betrug im Jahr 2018 Fr.
4'765.--. Daraus ergibt sich – nach Umrechnung dieses auf einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von
41.6
Stunden im Jahr 2019 (vgl. T03.02.03.01.04.01) und nach Anpassung an die
bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung im Gesundheits- und
Sozialwesen (+ 0.7 %; T1.2.10, Frauen Gesundheits- und Sozialwesen) – per April
2019.
ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 59'883.47.
5.2.5
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin,
soweit sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den
Tabellenlohn "Gesundheits- und Sozialwesen" abgestellt hat; denn es
ist üblicherweise vom Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.2.1.). Inwiefern
vorliegend eine Ausnahme gegeben sein sollte, ist nicht ersichtlich.
5.2.6
Ausgehend von einem auf einer Wochenarbeitszeit von 40
Stunden beruhenden monatlichen Einkommen von Fr. 4'316.-- ergibt sich – nach
Umrechnung auf eine im 2029 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl.
T03.02.03.01.04.01) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2019 eingetretene
Nominallohnentwicklung (+ 1 %; vgl. T1.2.10, Frauen, Total) – ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 27'267.--.
5.2.7
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr.
59'883.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 27'267.-- resultiert ein IV-Grad
von (gerundet) 54 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab April 2019 Anspruch
auf eine halbe Rente (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor).
5.3
5.3.1
Ab Januar 2020 ist von einer Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin resp. von einer
Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % auszugehen (vgl. Erwägungen 4.11.6. und 4.14. hiervor).
Diese ist – gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV – ab April 2020 zu
berücksichtigen. Es hat infolgedessen auf diesen Zeitpunkt hin ein weiterer
Einkommensvergleich zu erfolgen.
5.3.2
Der monatliche Lohn, den Frauen – statistisch gesehen –
im Gesundheits- und Sozialwesen (Niveau 1) erzielten, betrug im Jahr 2020 Fr.
4'700.-- (LSE 2020, Ziff. 86-88). Daraus ergibt sich – nach Umrechnung dieses
auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden basierenden Lohnes auf eine
Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden im 2020 (vgl. T03.02.03.01.04.01) – ein
hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'515.-- (Fr. 4'700.-- : 40 x 41.5 x
12).
5.3.3
Was das Invalideneinkommen angeht, so ist zu dessen
Berechnung auf den tabellarischen Mittelwert (75%ige Arbeitsunfähigkeit),
abzustellen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2022 vom 14.
Februar 2023 E. 4.3.). Ausgehend von einem auf einer Wochenarbeitszeit von 40
Stunden beruhenden monatlichen Einkommen von Fr. 4'276.-- ergibt sich somit
– nach Umrechnung auf eine im Jahr 2020 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7
Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) – ein hypothetisches Invalideneinkommen von
Fr. 53’493.-- (Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7 x 12) resp. bei einer 25%igen
Restarbeitsfähigkeit von Fr. 13'373.-- (Fr. 53'493.-- : 4).
5.3.4
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 58'515.--
mit dem Invalideneinkommen von Fr. 13'373.-- resultiert ein IV-Grad von 77 %.
Damit hat die Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine ganze Rente
(vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Der Beschwerdeführerin schadet dabei nicht,
dass sie die ganze Rente erst ab Januar 2022 beantragt hat (vgl. die
Stellungnahme vom 27. Januar 2025); denn nach Art. 61 lit. d ATSG ist das
Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann der
Beschwerde führenden Person auch mehr zusprechen, als sie verlangt hat
(reformatio in melius).
5.4
Ab Ende 2021/Anfang 2022 ist von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit –
der Beschwerdeführerin auszugehen, welche nach Ablauf der Dreimonatsfrist
gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu beachten ist. Der Beschwerdeführerin steht daher
ab April 2022 (auch nach neuem Recht; vgl. Erwägung 3.1.4. hiervor)
weiterhin eine ganze Rente zu.
5.5
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit ab April 2019 bis
März 2020 Anspruch auf eine halbe Rente und ab April 2020 Anspruch auf
eine ganze Rente.
6.
6.1
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 15. Dezember
2022.
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin ab April 2019 bis März 2020 eine halbe Rente und ab April
2020.
eine ganze Rente zuzusprechen.
6.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.3
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten
in der Höhe von Fr. 8'010.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine
vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2
ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum
Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den
Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269,
281.
E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche
Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die
kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS
vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",
an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen
gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.
7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die
einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten
in der Höhe von Fr. 8'010.10 (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.
6.4
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das B____
vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte
Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen
im Zusammenhang mit der Einholung der Gerichtsgutachten) von einem überdurchschnittlichen
Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von
insgesamt Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
rechtfertigen. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen
grösstenteils im 2023 und zu einem geringeren Teil im 2024 und 2025 entstanden
sind, erscheint es sachgerecht, auf Fr. 4'000.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 %
und auf Fr. 500.-- von 8.1 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird
gutgeheissen und die Verfügung vom 22. Dezember 2022 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab April 2019
eine halbe Rente und ab April 2020 eine ganze Rente zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'010.10 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 4'000.-- und von 8.1 % auf Fr. 500.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: