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Entscheid

IV.2023.16

IVG IV-Rente

27. März 2025Deutsch47 min

Gutachten vom 17. März 2007 (IV-Akte 23) eingeholt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin

lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

vertreten durch B____,

Frau lic. iur. C____,

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

D____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.16

Verfügung vom 15. Dezember 2022

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1976, ist Mutter

von vier Kindern (geboren 1994, 1995, 1998 und 2000). Im Januar 1994 war sie

aus dem Kosovo in die Schweiz eingereist. Seit dem 5. Februar 2002 war sie

100 % für die Firma E____ in [...] als Betriebsmitarbeiterin tätig (vgl.

IV-Akte 4). Am 18. Mai 2004 fuhr die Beschwerdeführerin mit dem

Fahrrad in eine offene Autotüre und stürzte (vgl. u.a. IV-Akte 7 und IV-Akte

10, S. 12 f.). In der Folge nahm sie ihre Arbeit nicht wieder auf (vgl. IV-Akte

4, S. 1).

b) Im Juni 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erstmals bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl.

IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Landschaft traf in der Folge entsprechende

Abklärungen. Namentlich erfolgte ein Beizug der Akten der Unfallversicherung

(vgl. u.a. IV-Akte 10). Ausserdem wurde bei Dr. F____ das psychiatrische

Gutachten vom 17. März 2007 (IV-Akte 23) eingeholt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(vgl. IV-Akten 25 ff.) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2007

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente ab (vgl. IV-Akte 30).

Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des G____gerichts [...] vom

30. Mai 2008 abgewiesen (vgl. IV-Akte 40).

c) Ab Januar 2011 bis Juli 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin

stundenweise für die H____ Stiftung in der Pflege (vgl. den Auszug aus dem

Individuellen Konto; IV-Akte 80, S. 4]). Ausweislich der Akten absolvierte sie

beim I____ eine Ausbildung zur Pflegehelferin (vgl. IV-Akte 226, S. 9; IV-Akte

107, S. 3; IV-Akte 111, S. 4). Ab September 2013 war die Beschwerdeführerin an

diversen Orten als Pflegehelferin tätig, dies immer nur im Rahmen kürzerer Arbeitsverhältnisse

(vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 80, S. 4). Ab September

2015 war sie als "Angestellte Pflege und Hauswirtschaft" für die J____

tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. März 2017

beendet (vgl. IV-Akte 58). Ab dem 1. Mai 2017 wurde ihr von ihrem

Hausarzt (Dr. K____) eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a.

IV-Akte 60, S. 4 und IV-Akte 89, S. 12).

d) Im Juli 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 50). Ab November 2017

arbeitete sie schliesslich 33.6 Stunden pro Woche als Pflegehelferin für die H____

Stiftung (vgl. IV-Akten 80, S. 5 und 81). Daraufhin schloss die IV-Stelle –

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 66) – die

Frühintervention mit Verfügung vom 14. März 2018 ab. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin habe bei der H____ Stiftung eine

Tätigkeit gefunden und könne dieser per Ende 2017 zu einem 80%-Pensum

nachgehen. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine

Rente (vgl. IV-Akte 67). Die Verfügung vom 14. März 2018 wurde nicht

angefochten und erwuchs in der Folge Rechtskraft.

e) Am 9. Oktober 2018 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 72). Ab dem

12. Oktober 2018 war sie in stationärer Behandlung in der psychiatrischen

Klinik L____ (vgl. IV-Akte 149, S. 2), woraufhin ihr eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 89, S. 12; siehe

auch IV-Akte 116, S. 47). Am 4. Dezember 2018 trat die Beschwerdeführerin in

das teilstationäre Behandlungssetting der Klinik L____ ein (vgl.

IV-Akte 49, S. 6), welches am 24. Januar 2019 endete (vgl.

IV-Akte 149, S. 6). Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin

daraufhin zunächst ein Jobcoaching, um den Arbeitsplatz bei der H____ Stiftung

erhalten zu können. Die Beschwerdeführerin nahm im Februar 2019 ihre Arbeit bei

der H____ Stiftung – im Sinne eines Arbeitsversuches – wieder mit einem

30%-Pensum auf. Eine geplante weitere Steigerung des Pensums war jedoch nicht

möglich (vgl. die Berichte vom 30. Mai 2019 [V-Akte 107, S. 2

ff.] und vom 3. September 2019 [IV-Akte 111, S. 2 ff.]). Daraufhin holte

die Beschwerdegegnerin wiederum medizinische Berichte ein. Namentlich wurde das

von Dr. M____ zu Handen der Taggeldversicherung erstellte psychiatrische

Gutachten vom 15. Oktober 2019 (IV-Akte 120, S. 2 ff.) zu den Akten genommen.

f) Am 25. November 2019 begann die Beschwerdeführerin

schliesslich im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme bei N____ ein

dreimonatiges Belastbarkeitstraining im Hausdienst/Nähatelier. Geplant war eine

monatliche Steigerung des Pensums von vier auf viereinhalb Stunden resp. auf

fünf Stunden pro Woche (vgl. IV-Akten 126 und 129). Ende März 2020 wurde die

Frühintervention (FI) jedoch – ohne zum gewünschten Erfolg (Steigerung des

Pensums) geführt zu haben – abgeschlossen (vgl. u.a. den Abschlussbericht FI

vom 30. März 2020 [IV-Akte 143]; siehe auch den Bericht von N____ vom

8. April 2020 [IV-Akte 151, S. 2 ff.]).

g) Daraufhin nahm die IV-Stelle die Prüfung des

Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in Angriff. In diesem Zusammenhang

holte sie von den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. u.a. die

Austrittsberichte der Klinik L____ [IV-Akte 149], die Berichte von Dr. O____

vom 7. Juli 2020 [IV-Akte 168] und vom 5. März 2021 [IV-Akte 202] sowie

den Bericht der P____ vom 1. Dezember 2020 [IV-Akte 194]). Schliesslich

erteilte sie im Juli 2021 Dr. Q____ und Dr. R____ den Auftrag zur bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl.

IV-Akten 208, 212 und 213). Dieses wurde am 15. Februar 2022 erstattet und

beinhaltete das rheumatologische Gutachten vom 26. Januar 2022 (IV-Akte

226) und das psychiatrische Gutachten vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225)

sowie die Gesamtbeurteilung vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225, S. 35-37).

Am 26. April 2022 nahm der RAD dazu Stellung (vgl. IV-Akte 229).

h) Per 30. April 2022 verlor die Beschwerdeführerin

die 20%-Stelle bei der Spitex in [...] (vgl. Beschwerdebeilage 3), die sie im

August 2021 begonnen hatte (vgl. diesbezüglich u.a. IV-Akte 227, S. 21). Mit

Vorbescheid vom 11. Mai 2022 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin

mit, man gedenke, ihr ab 1. August 2019 bis März 2020 eine halbe Rente

zuzusprechen und ab April 2020 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte

231). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2022 und nochmals

mit einlässlicher Begründung am 5. August 2022 Einwände (vgl. IV-Akten 237 und

242). Namentlich legte sie einen Bericht der Psychiaterin Dr. S____ (P____)

vom 13. Juli 2022 bei (IV-Akte 242, S. 8-10). Die IV-Stelle forderte daraufhin

vom RAD die Stellungnahme vom 19. September 2022 (IV-Akte 244, S. 3) an

und erliess am 15. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 248).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Januar

2023.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 15. Dezember 2022 aufzuheben.

(2.) Es sei ihr gestützt auf die Aussagen der involvierten Fachpersonen ab dem

1.

August 2019 eine ganze Rente auszurichten. (3.) Eventualiter sei zur Klärung

des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein psychiatrisches Obergutachten

einzuholen. (4.) Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen. (5.) Unter o/e-Kostenfolge. Der Eingabe hat sie

unter anderem Protokolle der T____behörde beigelegt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. März

2023.

wird die D____ dem Verfahren beigeladen. Es wird ihr Frist gesetzt, sich

zu den bisher ergangenen Rechtsschriften zu äussern. Ausserdem wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung mit lic.

iur. C____, [...] bewilligt.

d) Mit Replik vom 12. Mai 2023 hält die

Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beigeladene lässt sich innert Frist nicht

vernehmen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. April 2023).

f) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

9.

Juni 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

a) Am 17. August 2023 findet eine erste Beratung der

Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser

wird das Gutachten von Dr. R____ im Gegensatz zu demjenigen von Dr. Q____

als nicht beweistauglich erachtet. Die Sache wird zur Einholung eines

psychiatrischen Gerichtsgutachtens ausgestellt. Auf die Beteiligung der

rheumatologischen Disziplin wird im Rahmen des Gerichtsgutachtens verzichtet,

zumal die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

gemäss Konsensbeurteilung führend ist (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 4. September 2023).

b) Unter Einbezug der Parteien wird in der Folge Dr. U____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Basel, mit der Erstellung

des Gerichtsgutachtens beauftragt.

c) Das Gutachten wird am 3. Januar 2024 erstattet.

d) Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 29.

Februar 2024. Sie macht geltend, in diversen Punkten drängten sich

Präzisierungen auf. Sie beantragt daher die Beantwortung von Zusatzfragen durch

die Gutachterin.

e) Die Beschwerdeführerin nimmt ihrerseits am 22. März

2024.

Stellung zum Gutachten. Sie erachtet dieses als nicht beweiskräftig. Der

Eingabe hat sie einen Bericht der V____ vom 21. März 2024 und einen Bericht von

Dr. W____ (P____) vom 21. März 2024 beigelegt (Beilagen 1 und

2).

f) Am 20. Juni 2024 wird die Sache erneut von der Kammer

des Sozialversicherungsgerichts beraten. Anlässlich dieser wird das Gutachten

von Dr. U____ als nicht den Beweisanforderungen entsprechend qualifiziert. Es

wird die Einholung eines psychiatrisches Obergutachten bei der X____

Begutachtung beschlossen.

g) Am 15. Juli 2024 äussert sich die Beschwerdeführerin

dazu. Sie zeigt sich mit dem Vorgehen einverstanden und möchte, dass bei der

Auftragserteilung speziell vermerkt werde, dass die Exploration durch eine(n)

auf dem Gebiet der Traumabegutachtung erfahrenen Psychiater:in zu erfolgen hat.

h) Die Beschwerdegegnerin nimmt ihrerseits am 30. Juli

2024.

Stellung. Sie macht im Wesentlichen geltend, es bestehe zwar

Präzisierungsbedarf. Die Unklarheiten sollten aber nicht mit der Notwendigkeit

eines Zweitgutachtens gleichgesetzt werden. In erster Linie müssten

Unklarheiten und Zweifel mit der Verfasserin bzw. dem Verfasser eines

Gutachtens geklärt werden.

i) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. August

2024.

wird die Beschwerdegegnerin darüber orientiert, dass das Gericht

anlässlich der Beratung vom 20. Juni 2024 auch das Stellen von Rückfragen

diskutiert habe, es aber zum Schluss gelangt sei, eine erneute Begutachtung sei

unumgänglich. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihrem

Begehren sei dadurch Rechnung getragen worden, dass im Auftrag festgehalten

werde, es sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, wobei die Gutachterin

bzw. der Gutachter in der sich stellenden psychiatrischen Problematik (insb.

PTBS) erfahren sein sollte.

j) Mit Schreiben vom 3. September 2024 zeigt sich die

IV-Stelle einverstanden mit der Gutachtenserteilung an Prof. Dr. Y____. Die

Beschwerdeführerin legt ihrerseits keinen Widerspruch gegen die

Gutachtensperson ein.

k) Am 31. Dezember 2024 erstattet Prof. Dr. Y____ das

psychiatrische Obergutachten.

l) Am 27. Januar 2025 äussert sich die

Beschwerdeführerin dazu. Sie macht geltend, ausgehend von den nachvollziehbaren

gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. Y____ und unter Berücksichtigung

der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 10. Oktober 2018

seien die mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 gestellten Rechtsbegehren

insofern anzupassen, als dass anstelle der ab dem 1. August 2019 beantragten

ganzen Rente neu für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2021 eine

Teilrente von mindestens 50 % und ab dem 1. Januar 2022 die Ausrichtung einer

ganzen Invalidenrente beantragt wird.

m) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 7.

Februar 2025 auf eine Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Dr. Y____.

n) Die Beigeladene reicht innert Frist keine

Stellungnahme ein (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll).

o) Am 27. März 2025 wird die Sache nochmals von der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (IV-Akte 248) zu

Recht ab 1. August 2019 bis März 2020 eine halbe Rente zugesprochen und ab

April 2020 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

2.2

2.2.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der

IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021

705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem

angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch

entstanden ist (vgl. in BGE 150 V 410 nicht publizierte E. 4. des Urteils

8C_823/2023 vom 8. Juli 2024).

2.2.2

Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen bleibt für

Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung

entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht

vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der

Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Die am 1. Januar 2022 weniger

als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. Gemäss lit.

b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch auch

nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen,

sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige

Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem

Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (vgl. auch Rz 9106 des Kreisschreibens

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).

2.2.3

In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz

9102.

KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,

finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende

Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung

Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a

IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E.

3.2

und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Nach der

Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG; Art. 88a IVV) bei

der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente analog anwendbar (BGE 145 V 209, 213 E. 5.3.; Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024

E. 3.3.). Vorliegend sind die massgebenden Änderungen sowohl vor als auch nach dem

1.

Januar 2022 eingetreten (vgl. dazu Erwägungen 4.11.6. und 4.14. hiernach).

Der zu beurteilende Rentenanspruch richtet sich somit einerseits nach dem bis

zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Recht. Andererseits ist auch das seit

dem 1. Januar 2022 in Kraft stehende Recht massgebend (vgl. zum Ganzen auch

BGE 150 V 410, 411 E. 6.1).

3.

3.1

3.1.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember

2021.

anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch

auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein

Anspruch auf eine ganze Rente.

3.1.3

Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem

1.

Januar 2022 massgebenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid

sind (lit. c).

3.1.4

Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2022

in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen

Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad

von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.1.5

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.). Gemäss Art. 17 Abs. 1

ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert.

3.2.2

Anlass zur

Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, welche geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht (BGE 150 V 67, 70 E. 4.3.1).

3.2.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 7.

September 2007 (IV-Akte 30), die mit Urteil des G____gerichts [...] vom

30.

Mai 2008 (IV-Akte 40), bestätigt worden war, den

Referenzzeitpunkt. Denn der Verfügung vom 14. März 2018 (IV-Akte 67) hatte

keine medizinische Abklärung zugrunde gelegen. Auch hatte die

Beschwerdegegnerin damals keinen Einkommensvergleich vorgenommen.

4.

4.1

4.1.1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess

sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1

Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und

den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28.

Februar 2019 E. 4.1.). Es kann daher nicht von einer (unzulässigen)

"second opinion" gesprochen werden, wenn die Verwaltungsbehörde oder

das Gericht – bei weiterhin bestehendem Abklärungsbedarf – die entsprechend

notwendigen medizinischen Untersuchungen veranlassen (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4.2.2.; vgl.

auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2020 vom 15. Oktober 2020 E.

3.1.).

4.2

4.2.1

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder

Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich

widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die

eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E.

2.2.2).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.3

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht jedoch praxisgemäss nicht

ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es

ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um

einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen

kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).

4.2.4

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.5

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.2.6

In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das

Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.3

4.3.1

In Bezug auf die (medizinische) Vorgeschichte ist zunächst

zu erwähnen, dass der ersten Verfügung vom 7. September 2007 (IV-Akte 30), mit

welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war, in

psychiatrischer Hinsicht das Gutachten von Dr. F____ vom 17. März 2007 (IV-Akt

23) zugrunde gelegen hatte. In somatischer Hinsicht war damals den Abklärungen

der SUVA gefolgt worden. Die Verfügung vom 7. September 2007 war vom G____gericht

[...] mit Urteil vom 30. Mai 2008 (IV-Akte 40) bestätigt worden.

Das G____gericht hatte insbesondere das Gutachten von Dr. F____ als

beweiskräftig erachtet.

4.3.2

Dr. F____ hatte in seinem Gutachten vom 17. März 2007

(IV-Akte 23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgehalten (vgl. S. 9): (1.) Entwicklung körperlicher Symptome aus

psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) mit Angaben über Vergesslichkeit,

Gedächtnisprobleme und Schwindel nach einem Velosturz vom 18. Mai 2004; (2.)

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). In der Liste der

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angeführt: Schwierigkeiten

bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3). Des Weiteren hatte Dr. F____ dargetan,

aus psychiatrischer Sicht finde sich eine deutliche Schmerz- und

Symptomfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

ohne jegliche psychiatrische Komorbidität. Die Explorandin mache zusätzlich

noch Angaben über subjektive Beschwerden, die in keine psychiatrische Diagnostik

passen würden. Insbesondere fehlten im klinischen Eindruck, in der

psychopathologischen Prüfung, in der Art und Weise wie sie kommuniziere, in

ihrer Denkleistungsfähigkeit, in ihrer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit

Hinweise auf eine wesentliche depressive Symptomatik, auch wenn sich die Explorandin

von ihrer Statur, von ihrem Auftreten her, in ihrem Krankheitsverhalten etwas

depressiv gebe. Es müsse jedoch psychiatrisch sicher eine deutliche Diskrepanz

ausgemacht werden. Eine wesentliche Depressivität mit invalidisierendem Ausmass

könne überhaupt nicht nachvollzogen werden. Zudem sei eine Entwicklung

körperlicher Symptome im Sinne eines zusätzlichen sekundären Krankheitsgewinns

auszumachen. Der Explorandin seien Anstrengungen zumutbar, dieses Leiden zu

überwinden. Insgesamt sei sie nur leicht vermindert belastbar, leicht

vermindert stressbelastungsfähig und sie verfüge über ein leicht vermindertes

Durchhaltevermögen. Eine weitere psychiatrische Einschränkung könne nicht festgestellt

werden (vgl. S. 11 des Gutachtens). Dr. F____ hatte schliesslich klargestellt,

die Explorandin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer anderen

Tätigkeit seit dem Unfall am 18. Mai 2004 ohne Verminderung des Rendements

sieben Stunden pro Tag arbeitsfähig (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.3.3

Dr. F____ war – gestützt auf die Angaben der

Beschwerdeführerin – davon ausgegangen, die Ehe der Beschwerdeführerin sei

"gut und intakt" (vgl. S. 3 des Gutachtens). Wie sich später dann aber

herausstellte (und unbestritten ist), war die Ehe jedoch keineswegs intakt (vgl.

dazu insb. auch S. 23 des Gutachtens von Prof. Dr. Y____ vom 31. Dezember

2024).

4.4

In der darauffolgenden Verfügung vom 14. März 2018 (IV-Akte 67)

waren ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und ein Rentenanspruch verneint

worden, nachdem die Beschwerdeführerin ab November 2017 80 % für die H____

Stiftung gearbeitet hatte. Diese Verfügung war unangefochten geblieben und

infolgedessen Rechtskraft erwachsen.

4.5

Im Nachgang an die Neuanmeldung vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 72)

traf die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Abklärungen. So wurde

namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. M____ vom 15. Oktober 2019

(IV-Akte 120, S. 2 ff.) beigezogen. Darin wurden als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Restsymptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien die kombinierten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit abhängigen und

ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1) (vgl. S. 18 f. und S. 30 des

Gutachtens). Des Weiteren führte Dr. M____ aus, die Arbeitsfähigkeit der

Explorandin sei in Anbetracht der erhobenen Anamnese, der

Krankheitsentwicklung, der angegebenen Beschwerden sowie der objektiven und

semiobjektiven Befunde mittelgradig und zu 50 % eingeschränkt (vgl. S. 26 des

Gutachtens). In der Gesamtschau seien der Explorandin aktuell sämtliche

Tätigkeiten ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechend mit einem Arbeitspensum

von 50-100 % zumutbar. Eine Steigerung des Arbeitspensums werde sich wohl kaum

mehr erreichen lassen (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.6

Im weiteren Verlauf holte die Beschwerdegegnerin schliesslich bei Dr. Q____

und Dr. R____ das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten vom

7.

Februar 2022 ein, das das rheumatologische Gutachten vom 26. Januar

2022.

(IV-Akte 226), das psychiatrische Gutachten vom 7. Februar 2022

(IV-Akte 225) und die Gesamtbeurteilung vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225,

S. 35-37) beinhaltet. Dieses Gutachten bildet die medizinische Grundlage der

angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2022 (IV-Akte 248).

4.7

Dr. Q____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 26. Januar

2022.

(IV-Akte 226) an, es bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung hielt Dr. Q____ fest: (1.) ausgeprägte Zeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung mit 5/5 positiven Waddell-Zeichen, 18/18 positiven

Fibromyalgie Druckpunkten, 3/3 positiven Kontrollpunkten, pseudoneurologischen

Ausfälle, Gegeninnervationen und variablen Bewegungsausmassen der Wirbelsäule,

nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) leichter Hallux

valgus beidseits. Des Weiteren stellte Dr. Q____ klar, in guter Übereinstimmung

mit der Aktenlage fänden sich in der aktuellen klinischen Untersuchung

ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, wie sie in der Diagnoseliste

konkret aufgeführt seien. Eigentliche relevante pathologische Befunde am

Bewegungsapparat hätten in der klinischen Untersuchung nicht vorgelegen (vgl.

S. 12 des Gutachtens).

4.8

4.8.1

Dr. R____ hielt in seinem Gutachten vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225)

folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 24 des

Gutachtens): rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und

gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1). In der Liste

der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10 F54) und akzentuierte (abhängige und histrionische) Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73.1).

4.8.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. R____ aus,

die Explorandin könne in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin und

auch in einer Verweistätigkeit 5,6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die

Arbeitsfähigkeit betrage – bezogen auf ein 100%-Pensum – 70 %. Aufgrund der

diesbezüglich unpräzisen Angaben der Explorandin würden sich keine verlässlichen

Aussagen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv machen lassen. Approximativ,

auch unter Berücksichtigung der vorliegenden psychiatrischen Akten, sei davon

auszugehen, dass von September 2018 bis Ende Januar 2019 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Von Februar 2019 bis Ende 2019 sei

approximativ von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Seit Anfang 2020 lasse sich lediglich noch eine 30%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 31 f. des Gutachtens).

4.8.3

Medizinisch gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der jetzt

angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2022 ab 1. August 2019 bis

März 2020 eine halbe Rente zu und verneinte ab April 2020 einen

Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 248).

4.9

Anlässlich der Beratung vom 17. August 2023 erachtete das Gericht das

rheumatologische Gutachten von Dr. Q____ – in Übereinstimmung mit der

Beschwerdeführerin (vgl. insb. die Beschwerde) – als voll beweiskräftig.

Hingegen bewertete es das psychiatrische Gutachten von Dr. R____ als ungenügend

(vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. September 2023). Als gegen

das Gutachten von Dr. R____ sprechend qualifiziert wurden namentlich die

diametral anderslautenden Einschätzungen der Behandler. So befand das Gericht,

das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung könne – in Anbetracht

der Vorgeschichte mit Gewalterfahrungen – nicht ohne Weiteres verneint werden. Insbesondere

in Anbetracht der Berichte der Klinik L____ (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2018

[IV-Akte 149, S. 2 ff.) und von Dr. O____ (Bericht vom 4. Juli 2019 [IV-Akte

116, S. 22-24]; Bericht vom 4. Oktober 2019 [IV-Akte 138, S. 4-6]; Bericht

vom 7. Juli 2020 [IV-Akte 168]; Bericht vom 5. März 2021

[IV-Akte 202] und Bericht vom 15. Juni 2022 [IV-Akte 239]) wurde die

Richtigkeit der Beurteilung von Dr. R____ bezweifelt. Nach Ansicht des Gerichts

mass Dr. R____ auch den von ihm festgestellten Widersprüchlichkeiten im

Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. S. 21 f. des Gutachtens) allzu

grosses Gewicht bei. Dies hinterliess beim Gericht insgesamt auch den Eindruck,

dass Dr. R____ keinen richtigen Zugang zur Explorandin gefunden hatte. Die

Einschätzung von Dr. R____ wurde vom Gericht auch angesichts der von Dr. S____

(P____) angenommenen andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

(Bericht vom 13. Juli 2022; IV-Akte 242, S. 8 ff.) als nicht ohne Weiteres

nachvollziehbar erachtet. Als zusätzlich gegen das Gutachten von Dr. R____

sprechend wertete das Gericht schliesslich den Abschlussbericht FI vom

30.

März 2020 (IV-Akte 143) und den Bericht N____ vom 8. April

2020.

(IV-Akte 151, S. 2 ff.) sowie die Protokolleinträge der T____ vom

12.

Mai und 27. September 2022 (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Das

Gericht gab deswegen ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. U____ in Auftrag.

4.10

4.10.1

Dr. U____ hielt im Gerichtsgutachten vom 4. Januar 2024

folgende Diagnosen fest (vgl. S. 25): (1.) schwere nicht-organische Störung des

Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2); (2.) gemäss Akten somatoforme Störung

(ICD-10 F45); (3.) gemäss Akten rezidivierende depressive Störung, aktuell

remittiert (ICD-10 F33.4); (4.) schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10

F10.1), DD: Abhängigkeitssyndrom; (5.) geringes Niveau der Schulbildung (ICD-10

Z55); (6.) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD 10-10 Z73); (7.) finanzielle

Sorgen (ICD-10 Z59); (8.) Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit

(ICD-10 Z 56); (9.) familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z63); (10.)

Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und beim Alleinleben (ICD-10

Z60).

4.10.2

Die Gutachterin führte aus, es sei davon auszugehen,

dass sich die zeitweise vorliegende depressive Symptomatik und die fraglich

vorliegenden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zurückgebildet

hätten (vgl. S. 28 des Gutachtens). Die Tätigkeit als Pflegehelferin in einem

Altersheim sei der Explorandin nicht mehr zumutbar (0 % Arbeitsfähigkeit). Die

Haupteinschränkung sei durch die fehlende Schuldbildung und die damit

verbundenen Schwierigkeiten bedingt. Die akzentuierten, schizoiden

Persönlichkeitszüge würden die Explorandin dabei zusätzlich einschränken. Sie

habe deswegen mehr Mühe, Anforderungen und Anweisungen einer Vorgesetzten

umzusetzen. Es sei zu vermuten, dass die Explorandin auch Mühe habe, betagte

Bewohner ausreichend empathisch zu betreuen. Diese Aspekte seien in den

bisherigen Akten bisher nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beginn der

leichten strukturellen Störung der Persönlichkeit liege in den Jugendjahren

(vgl. S. 28 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als

Fabrikmitarbeiterin, mit Aufgaben, die keine Betreuung von anderen Menschen

beinhalten würden, mit klaren Anweisungen durch Vorgesetzte, bestehe eine

100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 29 des Gutachtens). Die Störung des

Schlaf-Wach-Rhythmus und der regelmässige Alkoholkonsum per se hätten keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzstörung sei unverändert.

Dasselbe gelte auch für die verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren

(vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.10.3

Das Gericht qualifizierte das Gerichtsgutachten

anlässlich der Beratung vom 20. Juni 2024 als nicht den Beweisanforderungen

entsprechend. Es wurde die Einholung eines psychiatrisches Obergutachten bei

der X____ Begutachtung für unabdingbar befunden. Das Stellen von Rückfragen an

die Gutachterin wurde angesichts der Mängel des Gutachtens als nicht

zielführend erachtet. In Bezug auf die zu konstatierenden Mängel fällt zunächst

ins Gewicht, dass es dem Gutachten an einer Auseinandersetzung mit dem

fundierten Bericht von Dr. S____ vom 13. Juli 2022 (IV-Akte 242, S. 8-10)

mangelt. Auch wird der Bericht im Aktenauszug nicht einmal erwähnt (vgl. S. 13

des Gutachtens). Das völlige Ausserachtlassen des Berichtes von Dr. S____

erscheint als klarer Mangel, zumal auf diesen Bericht im Gutachtensauftrag

speziell Bezug genommen worden war (vgl. den entsprechenden Hinweis in der

Zusammenfassung [S. 3 des Schreibens der Instruktionsrichterin vom 23.

September 2023]). Auch zog Dr. U____ den Eingliederungsverlauf überhaupt

nicht in ihr Beurteilung ein. Schliesslich fehlt dem Gutachten auch eine

präzise Auseinandersetzung mit den abweichenden psychiatrischen Einschätzungen,

insbesondere – wie dargetan wurde – mit derjenigen von Dr. S____, aber auch mit

denjenigen von Dr. O____ (vgl. insb. den Bericht vom 5. März 2021 mit

darin erwähnter Abspaltung der Psyche; IV-Akte 202). Im Übrigen unterliess es

die Gutachterin, sich bei den aktuellen Behandlern zu erkundigen, obgleich ihr

die Beschwerdeführerin davon berichtet hatte (vgl. S. 16 des Gutachtens). Das

Gericht erachtete aus all diesen Gründen eine neuerliche Begutachtung der

Beschwerdeführerin für unabdingbar. Schliesslich blieb das Gerichtsgutachten

auch mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit zu unbestimmt, insbesondere was den

Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt und die Diskrepanz zum Gutachten von Dr.

R____. Es kann zum Ganzen auch auf die Verfügung der Instruktionsrichterin vom

9.

Juli 2024 verwiesen werden.

4.11

4.11.1

Prof. Dr. Y____ hielt im daraufhin vom Gericht in Auftrag

gegebenen psychiatrischen Obergutachten vom 31. Dezember 2024 folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest:

(1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und

fraglich schizoiden Anteilen (ICD-10 F61.0); (2.) posttraumatische

Belastungsstörung/komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1;

ICD-11 6B41). Es handle sich dabei um die Kernstörungen. Des Weiteren führte

Prof. Dr. Y____ in der Diagnoseliste an: (3.) rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1);

(4.) Somatisierungsstörung (ICD-10; F45.0), DD: undifferenzierte Somatisierungsstörung

(ICD-10; F45.1). Diese Störungen seien als reaktive Störungen zu den Diagnosen

(1.) und (2.) qualifizieren (vgl. S. 40 f. des Gutachtens).

4.11.2

Erläuternd führte der Gutachter aus, nach der

vorliegenden Katamnese gehe er von einer Persönlichkeitsstörung aus, die

langjährig unter der rigiden Strukturierung durch das Umfeld in Schach gehalten

worden sei, aber bereits nach einem Fahrradunfall 2004 – im Rahmen einer

somatoformen Symptombildung – an die Oberfläche geraten und dann erneut nach

Trennung von dem Ehepartner 2010 exazerbiert bzw. klinisch-symptomatisch immer

besser zu erkennen gewesen sei. Ergänzend stellte Prof. Dr. Y____ klar, eine

relevante Schwierigkeit in der Begutachtung (gut ersichtlich bei der Analyse

der vorliegenden Berichte und Gutachten im psychiatrischen Bereich) sei die

eingeschränkte Möglichkeit zur explorativen Beschwerdevalidierung mit auch im

Längsschnitt der Dokumentation immer wieder wechselnden, widersprüchlichen

Angaben bezüglich der Art der Traumatisierungen und Symptombildungen. Dazu

gehöre auch, dass die Explorandin immer wieder sehr wechselhafte Zustandsbilder

zeige (auch in der aktuellen Exploration), mal augenscheinlich nahezu kompetent

und alert wirke (insbesondere nach der Untersuchung auf dem Gang, als die

Explorandin erstmalig den Referenten mit weit offenen Augen anschaue und im

Aspekt erstmalig weitgehend unauffällig wirke), dann aber wieder in ein

überzogen jammrig-depressives Ausdrucksverhalten "switche" und

scheinbar unkooperativ agiere. Dies sollte jedoch zu wesentlichen Teilen als

krankheitsimmanent eingeschätzt werden und nicht dazu führen, die psychische

Kernstörung der Explorandin zu negieren. Eine mehrfach vordiagnostizierte (komplexe)

posttraumatische Belastungsstörung lasse sich psychiatrisch trotz fraglicher (untypischer/unvollständiger)

Symptomatik zusätzlich annehmen (vgl. S. 34 des Gutachtens).

4.11.3

Des Weiteren wies Prof. Dr. Y____ darauf hin, es sei

anzunehmen, dass klinisch führend eine Komorbidität aus einer

Persönlichkeitsstörung mit schwieriger Abgrenzbarkeit zu einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung bestehe. Im Verlauf seit 2007, fraglich

bereits früher, hätten sich nunmehr reaktiv eine rezidivierende depressive

Störung und auch eine Somatisierungsstörung entwickelt. Insbesondere die

somatoformen Anteile der Erkrankung seien in einem engen Zusammenhang zu sehen mit

den Persönlichkeitspathologien mit auch schizoiden, emotional abgespaltenen

Anteilen. Es sei gut dokumentiert, dass die Explorandin ihre Emotionen

anhaltend nicht ausdrücken könne, dazu neige, sich abzukapseln und ihren

Leidensdruck vornehmlich in körperlichen Beschwerden ausdrücke. Ebenfalls gut

dokumentiert sei die verzerrte Wahrnehmung der Realität durch die Explorandin,

was sich auch gut über die schizoiden Anteile erkläre (vgl. S. 35).

4.11.4

Grösstenteils bestehe seit der ersten psychiatrischen

Stellungnahme im Jahr 2004 eine Übereinstimmung in der diagnostischen

Einschätzung durch Behandler und Gutachter. Dies ergebe insbesondere im

Längsverlauf mit der Veränderung der Diagnosen ein konsistentes Gesamtbild (vgl.

S. 47).

4.11.5

Aktuell sei die Explorandin krankheitsbedingt nicht

arbeitsfähig. Wesentlich begründend sei hier die Komorbidität aus der

Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und zunehmend im Rahmen

der Krankheitsentwicklung schizoiden Anteilen und einer komplexen

Traumafolgestörung. Langjährig sei der Explorandin eine begrenzte Kompensation

der Defizite möglich gewesen, was ihr jetzt nicht mehr möglich sei. Zum Tragen kämen

hier insbesondere die verzerrten Wahrnehmungen der Explorandin mit deutlich

eingeschränktem Realitätsbezug, die einen verbalen Zugang selbst im privaten

Bereich massiv erschwerten und die Interaktion mit Klienten/Patienten nicht

zulassen würden. Die Explorandin sei aktuell krankheitsbedingt kaum in der

Lage, sich ausreichend zu strukturieren und eigene Perspektiven zu entwickeln

(vgl. S. 52). Er gehe davon aus, dass es ab dem Wegbrechen der letzten

beruflichen Tätigkeit bei der Spitex in [...] im Jahr 2021 zu einer relevanten

Exazerbation der Symptomatik gekommen sei (vgl. S. 53).

4.11.6

Gemäss Aktenlage sei die Explorandin bis Anfang 2017 in

einem vollen Pensum bei der J____ tätig gewesen. Die fortan hausärztlich und

Ende 2017 durch Dr. O____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei

nachvollziehbar. Bereits zu diesem Zeitpunkt erscheine die Explorandin jedoch

mit diesem Pensum an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gewesen zu sein. Die

fachpsychiatrische Dokumentation 2018 sei nicht sehr dicht, überwiegend

wahrscheinlich müsse jedoch unverändert von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

ausgegangen werden, die erst bei einer Exazerbation der Symptomatik (mit dann

stationärer Behandlungszuweisung Ende 2018) zunächst in eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit übergegangen sei. Im Rahmen der Reintegration 2019 sei

zunächst – trotz der leichten Zustandsverbesserung – von einem Fortbestand der

50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch Anfang Januar 2019 sei durch die

Klinik L____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Obergrenze im Verlauf angenommen

worden, obwohl die Explorandin wohl vorübergehend auch höhere

Arbeitsfähigkeiten erreicht habe. Nach der Dokumentation müsse in der zweiten

Jahreshälfte 2019 von einer fluktuierenden Situation ausgegangen werden, mit

phasenweisen Arbeitsfähigkeiten auch deutlich unter 50 %. Dennoch sei die

Einschätzung des Gutachters Dr. M____ (Exploration Oktober 2019) mit der

bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % grundsätzlich nachvollziehbar, wobei

ein vorübergehend etwas niedrigeres Pensum (30-40 %) aus retrospektiver Sicht

für die Stabilisierung wahrscheinlich damals sinnvoller gewesen wäre. Nach der

Dokumentation – einschliesslich der Berichte von N____ – müsse dann angenommen

werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Explorandin krankheitsbedingt im Jahr 2020

auf 20-30 % reduziert habe und nach einer Resttätigkeit bei der Spitex in [...]

zu 20 %, die dann auch zunehmend zu Konflikten geführt habe, Ende

2021/Anfang 2022 krankheitsbedingt gar keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen

habe. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit halte bis heute an (vgl. S. 53 f.).

4.12

4.12.1

Auf dieses psychiatrische Obergutachten von Prof. Dr. Y____ kann

abgestellt werden. Der Gutachter hat sich umfassend mit den massgebenden

Vorakten (insb. der Beurteilung von Dr. S____, dem Administrativgutachten von

Dr. R____ und dem Gerichtsgutachten von Dr. U____) auseinandergesetzt und seine

– hiervon abweichende – Beurteilung in Bezug auf die Herleitung der Diagnosen

und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und

Weise und äusserst sorgfältig. Das Gutachten von Prof. Dr. Y____ beinhaltet

eine gute Synthese der Vorakten und eine entwicklungspsychologisch überzeugende

Begründung. Auch hat der Gutachter das Bild mit der Einholung der Fremdanamnese

(Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin) vervollständigt (vgl. im

Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).

4.12.2

In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen wurde von

Prof. Dr. Y____ dargetan, bei der im Kosovo aufgewachsenen Explorandin bestehe

nach allen vorliegenden Informationen seit der Kindheit/Jugend eine erhebliche,

nahezu kontinuierliche Belastung, wesentlich getragen durch ihr psychosoziales

Umfeld, wobei auch kulturelle Aspekte eine Rolle spielen würden. Es sei nach

der Dokumentation, einer aktuell durchgeführten Fremdanamnese (Tochter) und der

aktuellen Exploration nachvollziehbar, dass die Explorandin aus der frühesten

Kindheit heraus wenig Möglichkeiten zu einer Autonomieentwicklung gehabt habe

(vgl. S. 35 des Gutachtens). Aus gutachterlicher Sicht sei davon

auszugehen, dass die Explorandin in ihrer Persönlichkeitsentwicklung aus der

Kindheit heraus erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die Explorandin habe

abhängige Persönlichkeitszüge entwickelt, die insbesondere auch nach dem Wegfall

der rigiden Aussenstrukturen im Gefolge der Trennung vom Ehemann (2010) in den

medizinischen Akten gut dokumentiert seien. Gerade im letzten Zeitabschnitt

(letzte Jahre) ergäben sich immer mehr Hinweise auch auf schizoide

Persönlichkeitszüge. Während die abhängigen Persönlichkeitszüge sehr offen

zutage treten würden, seien die schizoiden Anteile etwas diskreter nach

Dokumentation und Fremdanamnese zu erfassen (vgl. S. 36 f. des Gutachtens). Des

Weiteren stellte der Gutachter klar, die geschilderten Symptome einer

Persönlichkeitsstörung hätten einen starken Überlappungsbereich zu einer

komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. S. 37 des Gutachtens).

Aufgrund der Art der Persönlichkeitsstörung und der schweren Explorierbarkeit

würden gewisse Unsicherheiten verbleiben, was der Gutachter als

krankheitsimmanent ansehe und nicht als Ausschlusskriterium der Diagnose der

PTBS (vgl. S. 38 des Gutachtens). Es sei zusammenfassend bezüglich der

Diagnosen Persönlichkeitsstörung und posttraumatische Belastungsstörung

festgehalten, dass in diesem Bereich die klinische Kernstörung der Explorandin

angesiedelt werden könne, auch wenn nach medizinischen Kriterien eine genaue

Abgrenzung zwischen diesen beiden Störungen nicht möglich sei. Wesentlich sei,

dass es schwere Defizite in der Selbstorganisation der Explorandin gebe mit

erheblichen Auswirkungen auf die Funktionalitäten der Explorandin (vgl. S. 38

des Gutachtens). Was die Somatisierungsstörung angehe, so falle ins Gewicht,

dass die Explorandin im Rahmen der beschriebenen Kernstörung nicht in der Lage sei,

mit ihrem Leid in einer funktionaleren Weise umzugehen. Sie spalte dabei das

emotionale Erleben ab und drücke sich wesentlich über die Schmerzsymptomatik

aus. Vor diesem Hintergrund könne die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10

F45.0) gestellt werden. Die hohe Komorbidität zwischen der oben beschriebenen

Kernstörung und einer somatoformen Störung sei gut belegt (vgl. S. 39 des

Gutachtens). Was die affektive Störung angehe, so müsse aufgrund der

fremdanamnestischen Angaben im häuslichen Rahmen eine Antriebsminderung

angenommen werden, ein Interessensverlust (z.B. auch in der Beziehung zur Familie),

Selbstinsuffizienzgedanken, Schamgefühle und eine gedrückte Stimmung. Im

Einklang mit den Behandlern gehe er dementsprechend von einer rezidivierenden

depressiven Störung aus, aktuell einer leichtgradigen bis mittelgradigen

Episode (ICD-10 F 33.0/33.1; vgl. S. 39 f. f. des Gutachtens).

4.12.3

In Bezug auf die Einschätzung von Dr. R____ wies Prof. Dr. Y____

darauf hin, der Administrativgutachter stelle sehr

stark auf die vagen Angaben der Explorandin im Sinne eines Ausschlusskriteriums

ab, sehe offensichtlich eine Aggravation und leite wesentlich hieraus ein hohes

Funktionsniveau der Explorandin ab. Durch den Gutachter werde der gut

dokumentierte Längsverlauf (auch bezüglich der gut belegten traumatischen

Ereignisse) kaum integriert. Eine posttraumatische Belastungsstörung werde

nicht gesehen, da die Explorandin keine typischen Intrusionen berichtet habe.

Anerkannt werde lediglich eine rezidivierende depressive Störung und eine

Schmerzverarbeitungsstörung, was mit der vorliegenden Dokumentation und auch

den aktuell erhobenen Befunden nicht vereinbar sei. Schliesslich bestünden

bereits seit 2010 auch Hinweise auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Im

Juli 2022 werde durch die zu diesem Zeitpunkt neu behandelnde Psychiaterin Dr. S____

die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

gestellt. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die Symptomatik in der Grundcharakteristik

gut dokumentiert bereits langjährig bestehe. Bei der Explorandin bestehe eine

Kernstörung aus einer Persönlichkeitsstörung und einer am ehesten komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung. Diese müsse als bereits langjährig

bestehend erachtet werden. Eine Persönlichkeitsänderung lasse sich dagegen

nicht erkennen, wohl aber eine Symptomzunahme. Dr. U____ fokussiere – ähnlich

wie zuvor Dr. R____ – sehr stark auf die wechselnden Angaben der

Explorandin und das fehlende Vermeidungsverhalten bezüglich der erlittenen

Traumatisierungen. Es werde eine schwere nicht organische Störung des

Schlaf-Wach-Rhythmus in den Vordergrund gestellt bei einem vermuteten

schädlichen Gebrauch von Alkohol. Diese Diagnosebildung sei jedoch

kriteriengeleitet in keiner Weise nachvollziehbar. Hier werde das wesentliche

Grundproblem (schwere Persönlichkeitspathologien), welches gut dokumentiert

sei, aufgrund von gesehenen Inkonsistenzen völlig negiert. Die wechselnden

Angaben der Explorandin zu früheren Geschehnissen seien jedoch als

krankeitsimmanent anzusehen. Zusammenfassend bestehe mit den angesprochenen

Ausnahmen (insb. Dr. U____ und Dr. R____) weitgehend eine einheitliche

diagnostische Einschätzung. Unterschiede seien im Längsverlauf bezüglich der

Leistungsfähigkeit zu erkennen. Diese liessen sich aber gut mit der ungünstigen

gesundheitlichen Entwicklung der Explorandin in den letzten Jahren erklären. Was

die Persönlichkeitsstörung angehe, sei bereits ausgeführt worden, dass

diesbezüglich eine deutliche Überlappung mit der posttraumatischen

Belastungsstörung bestehe. Nach der Längsschnittanalyse müsse jedoch davon

ausgegangen werden, dass die Explorandin bereits durch die massiv gestörte

Persönlichkeitsentwicklung eine Persönlichkeitsstörung ausgebildet habe, mit

einer auch heute gut nachweisbaren Symptombildung (abhängige, selbstunsichere

und schizoide Anteile).

4.13

Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. Y____ wird daher

von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. die Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2005 resp. der Beschwerdegegnerin vom 7.

Februar 2025).

4.14

Gestützt auf das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. Y____ (vgl. S.

53.

f. des Gutachtens; Erwägung 4.11.6. hiervor) ist somit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin ab ca. 2017 über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

verfügt hat. Gemäss der Einschätzung des Gutachters war die Arbeitsfähigkeit im

Jahr 2020 auf 20-30 % gesunken. Indem der Gutachter hier auf N____ Bezug nimmt

(vgl. S. 54 des Gutachtens), ist davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit

ab Januar 2020 bestanden hat. Denn Ende November 2019 wurde eine

Eingliederungsmassnahme bei N____ begonnen. Die Beschwerdeführerin hatte

allerdings bereits im Rahmen des Erstgespräches vom 20. November 2019

einen psychisch sehr belasteten Eindruck hinterlassen (vgl. S. 2 des Berichtes N____

vom 8. April 2020; IV-Akte 151, S. 3). Die Massnahme wurde schliesslich formell

per Ende März 2020 beendet. Im Abschlussbericht FI vom 13. März 2020 wurde

festgehalten, die Versicherte sei nicht eingliederbar (vgl. IV-Akte 143, S. 2).

Anlässlich des Standortgespräches vom 24. Februar 2020 war man zur

einhelligen Auffassung gelangt, dass eine Fortführung der Massnahme keinen Sinn

macht (vgl. S. 4 des Berichtes N____ vom 8. April 2020; IV-Akte 151,

S. 2 ff.). Aus dem ist zu folgern, dass bereits bei Massnahmenbeginn resp.

im Januar 2020 die von Prof. Dr. Y____ erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 70-80 %

bestanden hat. Seit Ende 2021/Anfang 2022 ist schliesslich von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

4.15

Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung

der festgestellten Restarbeitsfähigkeit handelt.

5.

5.1

5.1.1

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im

erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.1.2

Nach

ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Validen- und

Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind

grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden, womit die im

Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten

Daten gemeint sind (BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.). Wird gestützt auf

ein Gerichtsgutachten eine abgestufte Rente zugesprochen, so hat das Gericht

auf die im Zeitpunkt der neuen Entscheidung aktuellste Tabelle abzustellen (BGE 150 V 67, 71 f. E. 5.2). Das ist vorliegend die (an ISCO-19 angepasste) LSE

2018, die am 29. Mai 2024 veröffentlicht wurde. Massgebend sind auch in Bezug

auf den weiteren Verlauf die am 29. Mai 2024 publizierten Tabellenlöhne.

5.2

5.2.1

Da sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 erneut

angemeldet hat (vgl. IV-Akte 72), ist der Beginn der allfälligen Rente auf April

2019.

festzusetzen (halbes Jahr nach Wiederanmeldung), zumal das Wartejahr – in

Anbetracht der ab 2017 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erwägung

4.14

hiervor) – abgelaufen war (vgl. zur Fristberechnung u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022

E. 6.).

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte

sowohl das Valideneinkommen (Fr. 61'407.--) als auch das Invalideneinkommen

(Fr. 30'704.--) gestützt auf dieselbe Tabelle der LSE 2018 (Ziff. 86-88;

Gesundheits- und Sozialwesen). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

ergab sich deswegen ein IV-Grad von 50 % (vgl. S. 3 der Verfügung vom 15.

Dezember 2022 (IV-Akte 248, S. 3).

5.2.3

Soweit die

Beschwerdegegnerin das Valideneinkommens gestützt auf die statistischen Löhne

der LSE festgelegt hat, kann ihr gefolgt werden. Denn das Valideneinkommen

lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau

beziffern. Darüber hinaus erscheint auch das Abstellen auf den statistischen

Lohn im Gesundheits- und Sozialwesen korrekt, zumal dabei die für die

Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

mitberücksichtigt wurden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023

vom 25. September 2024 E. 4.1.1.).

5.2.4

Der monatliche Lohn, den Frauen – statistisch gesehen –

im Gesundheits- und Sozialwesen (Niveau 1) erzielten, betrug im Jahr 2018 Fr.

4'765.--. Daraus ergibt sich – nach Umrechnung dieses auf einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von

41.6

Stunden im Jahr 2019 (vgl. T03.02.03.01.04.01) und nach Anpassung an die

bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung im Gesundheits- und

Sozialwesen (+ 0.7 %; T1.2.10, Frauen Gesundheits- und Sozialwesen) – per April

2019.

ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 59'883.47.

5.2.5

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin,

soweit sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den

Tabellenlohn "Gesundheits- und Sozialwesen" abgestellt hat; denn es

ist üblicherweise vom Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2;

Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.2.1.). Inwiefern

vorliegend eine Ausnahme gegeben sein sollte, ist nicht ersichtlich.

5.2.6

Ausgehend von einem auf einer Wochenarbeitszeit von 40

Stunden beruhenden monatlichen Einkommen von Fr. 4'316.-- ergibt sich – nach

Umrechnung auf eine im 2029 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl.

T03.02.03.01.04.01) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2019 eingetretene

Nominallohnentwicklung (+ 1 %; vgl. T1.2.10, Frauen, Total) – ein

hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 27'267.--.

5.2.7

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr.

59'883.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 27'267.-- resultiert ein IV-Grad

von (gerundet) 54 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab April 2019 Anspruch

auf eine halbe Rente (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor).

5.3

5.3.1

Ab Januar 2020 ist von einer Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin resp. von einer

Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % auszugehen (vgl. Erwägungen 4.11.6. und 4.14. hiervor).

Diese ist – gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV – ab April 2020 zu

berücksichtigen. Es hat infolgedessen auf diesen Zeitpunkt hin ein weiterer

Einkommensvergleich zu erfolgen.

5.3.2

Der monatliche Lohn, den Frauen – statistisch gesehen –

im Gesundheits- und Sozialwesen (Niveau 1) erzielten, betrug im Jahr 2020 Fr.

4'700.-- (LSE 2020, Ziff. 86-88). Daraus ergibt sich – nach Umrechnung dieses

auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden basierenden Lohnes auf eine

Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden im 2020 (vgl. T03.02.03.01.04.01) – ein

hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'515.-- (Fr. 4'700.-- : 40 x 41.5 x

12).

5.3.3

Was das Invalideneinkommen angeht, so ist zu dessen

Berechnung auf den tabellarischen Mittelwert (75%ige Arbeitsunfähigkeit),

abzustellen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2022 vom 14.

Februar 2023 E. 4.3.). Ausgehend von einem auf einer Wochenarbeitszeit von 40

Stunden beruhenden monatlichen Einkommen von Fr. 4'276.-- ergibt sich somit

– nach Umrechnung auf eine im Jahr 2020 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7

Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) – ein hypothetisches Invalideneinkommen von

Fr. 53’493.-- (Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7 x 12) resp. bei einer 25%igen

Restarbeitsfähigkeit von Fr. 13'373.-- (Fr. 53'493.-- : 4).

5.3.4

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 58'515.--

mit dem Invalideneinkommen von Fr. 13'373.-- resultiert ein IV-Grad von 77 %.

Damit hat die Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine ganze Rente

(vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Der Beschwerdeführerin schadet dabei nicht,

dass sie die ganze Rente erst ab Januar 2022 beantragt hat (vgl. die

Stellungnahme vom 27. Januar 2025); denn nach Art. 61 lit. d ATSG ist das

Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann der

Beschwerde führenden Person auch mehr zusprechen, als sie verlangt hat

(reformatio in melius).

5.4

Ab Ende 2021/Anfang 2022 ist von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit –

der Beschwerdeführerin auszugehen, welche nach Ablauf der Dreimonatsfrist

gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu beachten ist. Der Beschwerdeführerin steht daher

ab April 2022 (auch nach neuem Recht; vgl. Erwägung 3.1.4. hiervor)

weiterhin eine ganze Rente zu.

5.5

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit ab April 2019 bis

März 2020 Anspruch auf eine halbe Rente und ab April 2020 Anspruch auf

eine ganze Rente.

6.

6.1

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 15. Dezember

2022.

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin ab April 2019 bis März 2020 eine halbe Rente und ab April

2020.

eine ganze Rente zuzusprechen.

6.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten

in der Höhe von Fr. 8'010.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine

vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2

ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder

lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,

die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu

beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum

Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den

Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269,

281.

E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche

Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die

kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS

vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",

an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen

gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.

7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die

einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten

in der Höhe von Fr. 8'010.10 (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.

6.4

Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das B____

vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der

Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte

Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Im vorliegenden

Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen

im Zusammenhang mit der Einholung der Gerichtsgutachten) von einem überdurchschnittlichen

Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von

insgesamt Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

rechtfertigen. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen

grösstenteils im 2023 und zu einem geringeren Teil im 2024 und 2025 entstanden

sind, erscheint es sachgerecht, auf Fr. 4'000.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 %

und auf Fr. 500.-- von 8.1 % zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird

gutgeheissen und die Verfügung vom 22. Dezember 2022 aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab April 2019

eine halbe Rente und ab April 2020 eine ganze Rente zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die

Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'010.10 (inklusive

Mehrwertsteuer) zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 4'000.-- und von 8.1 % auf Fr. 500.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: