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Entscheid

IV.2023.18

Rente Bundesgerichtsurteil 8C_560/2023 vom 18.01.2024

6. Juni 2023Deutsch44 min

56]). Bis Ende Mai 2005 war sie für die C____ AG im Einsatz (vgl. IV-Akte 6). Im

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.18

Verfügung vom 27. Dezember 2022

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, ist Mutter

von drei Kindern (geboren [...] 1990, [...] 1996 und [...] 2005; vgl. u.a.

IV-Akte 46, S. 13 f.). Sie reiste 1989 von der Türkei in die Schweiz ein und

war hier als Hilfsarbeiterin und Reinigungsmitarbeiterin tätig (vgl. den

"Lebenslauf" [IV-Akte 19, S. 1]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte

56]). Bis Ende Mai 2005 war sie für die C____ AG im Einsatz (vgl. IV-Akte 6). Im

Januar 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in

der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich nahm sie eine

Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2007;

IV-Akte 15) und liess die Beschwerdeführerin von Dr. D____ und Dr. E____

bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 9. Dezember

2009; IV-Akte 33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 36) verneinte

sie mit Verfügung vom 18. Februar 2011 einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 40).

b) Ab Juli 2016 bis November 2016 sowie ab Januar 2017

war die Beschwerdeführerin wieder erwerbstätig (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 56,

S. 7). Insbesondere arbeitete sie ab dem 26. Juni 2017 bis zum 20. Oktober 2017

für die F____ AG (vgl. IV-Akte 66, S. 2 f.). Ausserdem arbeitete sie ab dem 16.

März 2017 für die G____ AG (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Am 5. Februar 2018 wurde die

Beschwerdeführerin an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 49, 7). Es

wurde ihr in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte

60, S. 3).

c) Ende Juni 2018 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 46). Die

IV-Stelle traf in der Folge wiederum diverse Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Namentlich holte sie von Dr. H____ den Bericht vom 9.

November 2018 (nebst zahlreichen Beilagen) ein (vgl. IV-Akte 72, S. 2 ff.). Überdies

erfolgte ein Bezug der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 74),

dabei u.a. ein Gutachten von Dr. I____ vom 21. November 2018 (vgl. IV-Akte 74,

S. 6 ff.). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen

Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 77,

S. 2 ff.) und nahm am 29. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den

Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 [IV-Akte 79] sowie die Bestätigung vom 29.

Januar 2019 [IV-Akte 80]). Ausserdem forderte sie die behandelnden Ärzte

wiederum zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. J____ vom 13.

April 2019 [IV-Akte 93], den Bericht von Dr. H____ vom 19. Oktober 2020 mit

zahlreichen Beilagen [IV-Akte 104] sowie den Bericht von Dr. K____ vom 17.

Dezember 2020 [IV-Akte 106]). Am 21. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin

erneut an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 113, S. 3). Die IV-Stelle

forderte daher auch Dr. L____ zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht vom

7. April 2021; IV-Akte 110). Am 3. Juni 2021 äusserte sich der RAD zur

medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 114). Daraufhin erteilte die IV-Stelle

Dr. M____ und Dr. N____ den Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 115). Das Gutachten wurde ihr am 12. Februar

2022 erstattet (beinhaltend die Konsensbeurteilung [IV-Akte 126, S. 1 ff.],

das rheumatologische Teilgutachten vom 25. Januar 2022 [IV-Akte 127] und das

psychiatrische Teilgutachten vom 12. Februar 2022 [IV-Akte 126, S. 5 ff.]). Am

9. März 2022 äusserte sich der RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 129).

d) Mit Vorbescheid vom 18. März 2022 wurde der

Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Rente ab Juni 2020 bis August

2020 sowie die Verneinung eines Rentenanspruches ab September 2022 in Aussicht

gestellt (vgl. IV-Akte 130). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4.

Mai 2022 (vgl. IV-Akte 134). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. M____ die

ergänzende Stellungnahme vom 15. Juni 2022 ein (vgl. IV-Akte 144). Von Dr.

N____ wurde die Stellungnahme vom 29. Juni 2022 angefordert (vgl. IV-Akte

148). Des Weiteren liess die IV-Stelle den Abklärungsdienst nochmals Stellung

nehmen (vgl. die ergänzenden Ausführungen von O____ vom 12. Juli 2022; IV-Akte

149). Schliesslich äusserte sich der RAD am 25. August 2022 zu den

Standardindikatoren (vgl. IV-Akte 153). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022

sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab Februar 2020 bis August 2020

eine ganze Rente zu und verneinte ab September 2020 einen Rentenanspruch (vgl.

IV-Akte 156).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023,

vertreten durch P____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 27. Dezember 2022

vollumfänglich aufzuheben. Es sei das Gerichtsverfahren auszustellen und es sei

zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden

Arbeitsfähigkeit ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

Danach sei über ihren Leistungsanspruch unter ausschliesslicher Anwendung der

Methode des Einkommensvergleichs zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 12. April 2023 (Datum der Postaufgabe) hält

die in der Zwischenzeit von lic. iur. B____, Advokat, vertretene

Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie diverse

medizinische Unterlagen beigelegt.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. April

2023.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. Mai

2023.

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 6. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der

Haushaltsabklärung vom 29. Januar 2019 sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin bis Mai 2021 als Gesunde zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im

Haushalt beschäftigt gewesen wäre. Ab Juni 2021 könne von einer 100%igen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Die Beeinträchtigung im Haushalt sei gestützt

auf die Haushaltsabklärung mit 20 % zu bewerten. Der IV-Grad im Haushalt

betrage somit 4 %. Zur Berechnung des IV-Grades im erwerblichen Bereich könne in

medizinischer Hinsicht auf das beweiskräftige rheumatologisch-psychiatrische Gutachten

von Dr. M____ und Dr. N____ vom 12. Februar 2022 abgestellt werden. Folglich sei

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2019 (Ablauf des

Wartejahres) bis zum 20. Februar 2020 zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

war und ab dem 21. Februar 2020 bis Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen

hat. Schliesslich könne ab dem 1. Juni 2020 wieder von einer 70%igen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe

man der Beschwerdeführerin – bei im Übrigen korrekt vorgenommenem

Einkommensvergleich – richtigerweise ab Februar 2020 bis August 2020 eine ganze

Rente zugesprochen und ab September 2020 einen Rentenanspruch verneint (vgl.

die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ könne nicht abgestellt werden. Es

erfülle die Beweisanforderungen nicht (vgl. insb. S. 11 ff. der Beschwerde;

siehe auch S. 4 ff. der Replik). Im Übrigen könne auch die

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode nicht als richtig erachtet

werden. Es müsse korrekterweise die Methode des Einkommensvergleiches zur

Anwendung gebracht werden (vgl. S. 14 f. der Beschwerde; siehe S. 10 der Replik).

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Leidensabzug sei zu tief

veranschlagt worden (vgl. S. 15 f. der Beschwerde).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte

156) zu Recht ab Februar 2020 bis August 2020 eine ganze Rente zugesprochen

und ab September 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2).

3.2

3.2.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022.

anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3

Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4

Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4

3.4.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember

2021.

anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.4.3

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 18. Februar 2011

(IV-Akte 40) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E.

2.1).

4.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar

gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung).

4.3

4.3.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der

seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung).

4.3.2

Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im

Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und

in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).

4.3.3

Gemäss Art. 27bis IVV werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in

der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.

16.

ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die

Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis

in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung

festgehalten.

5.

5.1

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

5.2

Der Verfügung vom 18. Februar 2011, mit welcher ein Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin verneint worden war, hatte die Annahme zugrunde gelegen,

die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (ab Januar

2006; frühestmöglicher Rentenbeginn) bis August 2008 im Umfang von 100 % im

Haushalt beschäftigt gewesen. In Bezug auf die Zeit danach war die Beschwerdegegnerin

davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt

wäre (vgl. IV-Akte 40).

5.3

5.3.1

Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens liess die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst einen Fragebogen betreffend

Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.). Diese gab

an, sie sei bei der Sozialhilfe angemeldet und habe 100 % arbeiten wollen. Aber

da ihre Deutschkenntnisse schlecht seien, sei es für sie schwierig gewesen,

eine 100%-Stelle zu finden (vgl. S. 4 des Fragebogens).

5.3.2

Daraufhin erfolgte am 29. Januar 2019 eine

Haushaltsabklärung. Im Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 79) wurde

als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie würde bei guter Gesundheit

in einem 80 % Pensum arbeiten. Denn dies wäre notwendig, um keine Sozialhilfe

mehr beziehen zu müssen. Zusätzlich erhalte sie nach wie vor

Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 700.-- für sich selber und von Fr. 500.--

für den Sohn. Seit Jahren habe sie immer wieder gesundheitliche Beschwerden,

habe sich aber trotzdem immer wieder um Stellen bemüht. Sie habe auch befristete

Stellen angenommen, weil sie sich erhofft habe, dass daraus eine Festanstellung

resultieren könnte, was aber nicht möglich gewesen sei. Einzig bei der G____ AG

habe sie eine Festanstellung im Jahr 2017 erhalten. Der Lohn aus einer 80%igen

Hilfstätigkeit und die Unterhaltszahlungen würden ihre Lebenshaltungskosten und

die ihres Sohnes decken. Gleichzeitig hätte sie bei einem 80%-Pensum noch etwas

Zeit für ihren Sohn (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Diese Aussage

bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich (vgl. IV-Akte 80). Gestützt

darauf erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im

Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt (vgl.

S. 3 des Abklärungsberichtes).

5.3.3

Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juli 2022 räumte

die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ein, soweit jetzt geltend

gemacht werde, dass die versicherte Person seit mindestens Juni 2021

vollerwerbstätig wäre, insbesondere da der Sohn inzwischen siebzehn Jahre alt

sei und die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2021 wegfallen würden, könne dem gefolgt

werden. Die Versicherte sei daher ab Juni 2021 als Vollerwerbstätige

einzustufen (vgl. IV-Akte 149).

5.4

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 79) und

die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Juli 2022 stufte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bis Mai 2021 als zu 80 % erwerbstätig

und zu 20 % im Haushalt beschäftigt ein und nahm an, dass diese – bei guter

Gesundheit – ab Juni 2021 100 % erwerbstätig wäre (vgl. die Verfügung vom

27.

Dezember 2022; IV-Akte 156). Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann

gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass im Berichtstext nicht die tatsächlichen

Aussagen der Beschwerdeführerin festgehalten wurden oder dass – wie eingewendet

wird (vgl. S. 15 der Beschwerde und S. 10 der Replik) – eine Beeinflussung

durch die Aussendienstmitarbeiterin stattgefunden haben könnte. Auch wurde die

angenommene Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt von der

Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin schlüssig begründet.

5.5

Was die Einschränkung im Haushalt angeht, so war die

Beschwerdegegnerin in ihrer ersten Verfügung vom 18. Februar 2011 (IV-Akte 40) –

gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2007 (IV-Akte 15) – von

einer 13%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen.

5.6

Im Rahmen der am 29. Januar 2019 vorgenommenen Haushaltsabklärung wurde

eine 20%ige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt erhoben. Die

Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte 156)

auf den entsprechenden Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 79) ab.

Dies ist als richtig zu erachten. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der

Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt

Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung

bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst,

die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den

medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber

hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der

Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der

einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).

Ergänzend ist noch anzufügen, dass Dr. M____ in seinem Gutachten vom 25.

Januar 2022 (IV-Akte 127) die anlässlich der Haushaltsabklärung ermittelte

20%ige Beeinträchtigung als plausibel erachtete. Er wies darauf hin, da die Arbeiten

bei Haushalttätigkeiten freier eingeteilt werden könnten als an einem

Arbeitsplatz resultiere eine etwas geringere Einschränkung als die angegebene

Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. S. 21 des

Gutachtens; IV-Akte 127, S. 25). Dr. N____ verneinte in seinem Gutachten eine

Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. S. 23 des Gutachtens; IV-Akte 126, S. 27).

Damit ist – nach vorgenommener Gewichtung – im Haushalt von einem IV-Grad von 4

% (20 % x 0.20) auszugehen.

6.

6.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.2

6.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

6.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

6.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

6.3

6.3.1

Der Verfügung vom 18. Februar 2011 (IV-Akte 40) hatte in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____

und Dr. E____ vom 9. Dezember 2009 (IV-Akte 33) zugrunde gelegen.

6.3.2

In diesem Gutachten waren folgende rheumatologischen Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten worden:

(1.) chronisches rechtsbetontes oberes und mittleres cervicovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.9), (a.) muskuläre Dysbalance vom

Schulter-/Nackengürteltyp rechtsbetont, (b.) Wirbelsäulenfehlform und

Fehlhaltung mit statisch ungünstigem cervicothoracalem Übergang; (2.) chronisches

rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.) Status

nach Morbus Scheuermann betont lumbal, beginnende bis mässiggradige

Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 rechtsbetont mit neuroradiologisch beginnender

zentraler und recessaler Stenosierung L4/L5 und angedeutet L5/S1 gemäss MRI LWS

vom 28. Juni 2006, (b.) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie

muskuläre Dysbalance betont vom rechtsseitigen Beckengürteltyp, (c.) Verdacht

auf chronische Schmerzverarbeitungsstörung, DD Anpassungsstörung (vgl. S. 7 des

Gutachtens). In der Liste der rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) chronische

Cephalea rechtsbetont, DD Anspannungskopfschmerzen/chronische muskuläre

Dysbalance bei rechtsbetontem cervicovertebralem Schmerzsyndrom; (2.) Spreiz-/Senkfussdeformität

mit Überlastung MTP-Gelenke Ill beidseits (vgl. S. 7 des Gutachtens).

6.3.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten von

Dr. D____ und Dr. E____ vom 9. Dezember 2009 klargestellt worden, aus

rheumatologischer Sicht seien der Explorandin schwere wirbelsäulenbelastende

Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über zwanzig Kilogramm nicht mehr

zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über fünfzehn

Kilogramm, durchgeführt in vermehrten Zwangshaltungen und repetitivem Bücken wie

auch verbunden mit Überkopftätigkeit seien der Explorandin nur noch in

reduziertem Mass von 70 % zumutbar. Dies betreffe auch die angestammten

Tätigkeiten als Verpackerin wie auch als Küchenhilfe, vorausgesetzt die

Explorandin sei in diesen Tätigkeiten vermehrten Zwangshaltungen wie auch

Lasten über fünfzehn Kilogramm ausgesetzt gewesen. Für sämtliche anderweitigen

leichten Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis und mit fünfzehn Kilogramm,

durchgeführt in Wechselbelastung (sitzend, stehend wie auch gehend), bestehe aus

rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der

Leistungsfähigkeit. Somit seien der Explorandin sämtliche Verweistätigkeiten

entsprechend obgenanntem Arbeitsprofil zu 100 % vollschichtig ohne Leistungseinbusse

auch zumutbar (vgl. S. 8 des Gutachtens).

6.3.4

Eine psychiatrische Diagnose hatte nicht erhoben werden

können. Im Gutachten war als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

angegeben worden: "somatoforme Überlagerung möglich" (vgl. S. 11 des

Gutachtens). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht war

verneint worden (vgl. S. 12 des Gutachtens).

6.4

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 27. Dezember

2022.

(IV-Akte 156) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. N____ und Dr. M____

ab, mithin die Konsensbeurteilung (IV-Akte 126, S. 1 ff.), das rheumatologische

Teilgutachten vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 127) und das psychiatrische Teilgutachten

vom 12. Februar 2022 (IV-Akte 126, S. 5 ff.). Ebenfalls berücksichtigt

wurden die ergänzende Stellungnahme von Dr. N____ vom 29. Juni 2022

(IV-Akte 148) sowie die Ausführungen des RAD vom 25. August 2022 (IV-Akte 153).

6.5

6.5.1

Dr. M____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 25.

Januar 2022 (IV-Akte 127) als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit an: persistierende schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der

rechten Schulter im Sinne von periarthropathischen Beschwerden bei: (a.) Status

nach postoperativer Frozen shoulder; (b.) Status nach Arthroskopie der rechten

Schulter am 21. Februar 2020 mit Capsulotomie, Débridement,

Biopsieentnahme und Mobilisation glenohumeral bei postoperativer Frozen

shoulder; (c.) Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnennaht,

Bizepstenotomie und Akromioplastik Schulter rechts am 5. Februar 2018 bei

chronischem Schulterimpingement rechts, SLAP-Läsion und Partialläsion der

Supraspinatussehne (vgl. S. 15 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt Dr. M____ an: (1.) deutliche Zeichen

einer Schmerzfehlverarbeitung (trotz Schonung des rechten Armes keine

trophischen Störungen, pseudoneurologische Ausfälle am rechten Arm, 3/5

positive Waddell-Zeichen, 13/18 schmerzhafte Fibromyalgie-Druckpunkte und 2/3

positive Kontrollpunkte), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend;

(2.) chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen

Kreuzschmerzen mit begleitenden Ansatztendinopathien am Beckenkamm dorsal

beidseits; (3.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und

Rhomboidei); (4.) Spreizfüsse (vgl. S. 16 des Gutachtens).

6.5.2

Erläuternd wies Dr. M____ darauf hin, in der aktuellen

klinischen Untersuchung habe eine seitengleiche Aussenrotation der

Schultergelenke von 40 Grad dokumentiert werden können, so dass klinisch keine

Frozen shoulder mehr bestehe. Trotzdem bestünden weiterhin Schmerzen und eine

Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter, die aber aufgrund von

Gegeninnervationen klinisch nicht richtig untersucht werden könne. Es würden

zudem deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung auffallen, wie sie in der

obigen Diagnoseliste aufgeführt seien. Bemerkenswert dazu sei festzuhalten,

dass bereits im bidisziplinären Gutachten vom 9. Dezember 2009 der

Verdacht auf eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung geäussert worden sei.

Dieser Verdacht habe sich unterdessen bestätigt. Dennoch müsse von einem

somatischen Kern der Beschwerden ausgegangen werden, weshalb aus

rheumatologischer Sicht auch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu

attestieren seien. Das Ausmass könne aber nicht gemessen, sondern nur geschätzt

werden. Eine Messung, wie zum Beispiel durch die Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL), könne nicht durchgeführt werden, da die ausgeprägten

Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung eine korrekte Interpretation einer

derartigen Messung verunmöglichen würden. Daneben fänden sich noch muskuläre

Dysbalancen am Schultergürtel und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom

(klinisch mit paravertebralem Muskelhartspann, Bewegungseinschränkung und

Lokalschmerz). Da keine Zeichen eines Facettensyndroms, einer

Radikulärsymptomatik oder segmentaler diskogene Beschwerden vorliegen, würden

die Kreuzschmerzen als unspezifisch bezeichnet. In den Akten seien umfangreiche

bildgebende Dokumentationen erwähnt, die jeweils praktisch unauffällige Befunde

an der Halswirbelsäule, an der Lendenwirbelsäule und den Hüftgelenken gezeigt hätten.

Insbesondere bestünden keine Coxarthrosen. Diese weiteren aufgeführten

Diagnosen seien klinisch nicht derart ausgeprägt, dass dadurch aus

rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert

werden müsste (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

6.5.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. M____ aus,

da die Tätigkeiten im Reinigungsdienst eine funktionsfähige Schulter,

insbesondere auf der dominanten Seite, benötigen würden, seien aus

rheumatologischer Sicht bedeutende Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

zu bestätigen. Initial habe wegen der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen. Da postoperativ keine Verbesserung der Beschwerden aufgetreten sei

und sich anschliessend die klinischen Zeichen einer Frozen shoulder

manifestiert hätten, sei von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Aktuell bestehe keine organische Schultersteife mehr. Es fänden

sich deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung an der rechten Schulter,

die in der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht

berücksichtigt werde. Ohne Berücksichtigung der Zeichen der

Schmerzfehlverarbeitung werde die Restarbeitsfähigkeit (auch unter dem Aspekt

der fehlenden trophischen Seitendifferenzen) aus rein rheumatologischer Sicht

in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % geschätzt. Was den Verlauf angehe, so

sei vom 5. Februar 2018 bis zum 12. Dezember 2021 von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem 13. Dezember 2021 (Datum der

Untersuchung) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 19 f. des

Gutachtens).

6.5.4

Des Weiteren stellt Dr. M____ klar, angepasst sei eine

körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, die bezüglich

des rechten dominanten Armes deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen

ausgeführt werden könne und keine spezifischen Belastungen der

Lendenwirbelsäule aufweise (keine Arbeitshaltungen längerdauernd oder

wiederholt vornüber geneigt oder rekliniert, keine repetitiven Bück- oder

Torsionsbewegungen). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit den zusätzlichen

Einschränkungen könne als optimal angepasst gelten. Initial habe aufgrund der

durchgeführten Operation und der anschliessenden schmerzhaften Schultersteife

rechts auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen. Gemäss der klinischen Erfahrung bestehe in einer angepassten

Tätigkeit trotz der klinischen Zeichen einer Frozen shoulder eine höhergradige

Arbeitsfähigkeit. Entsprechend würden nur jeweils während ungefähr drei Monaten

nach einer Schulteroperation Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

bestätigt. Es könne daher von folgendem Verlauf ausgegangen werden: 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 5. Februar 2018 bis April 2018; 30%ige

Arbeitsunfähigkeit von Mai 2018 bis 20. Februar 2020; 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar 2020 bis Mai 2020; 30%ige Arbeitsunfähigkeit

ab Juni 2020 (vgl. S. 20 des Gutachtens).

6.6

6.6.1

Dr. N____ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 12.

Februar 2022 (IV-Akte 126, S. 5 ff.) an, es könne keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 16 des

Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die chronische Schmerzstörung

mit körperlichen und psychischen Anteilen nach ICD-10 F54.41 (vgl. S. 16 des

Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich auch im Haushalt keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 23 des Gutachtens).

6.6.2

Zur Begründung machte Dr. N____ im Wesentlichen geltend,

anlässlich der aktuellen Untersuchung liessen sich anamnestisch die Symptome

der andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereiche der rechten

Schulter und des rechten Armes, etwas vermindert auch im Bereich des linken

Armes sowie im Bereich der lumbosacralen Wirbelsäule mit zeitweiliger

Ausstrahlung in das rechte Bein, manchmal auch in das linke Bein eruieren. Zu

Beginn der Untersuchung habe sich die Explorandin über andauernde Schmerzen im

Bereich des gesamten Körpers beklagt. Im Februar 2018 sei eine

Schulteroperation rechts durchgeführt worden. Zwei Jahre später sei eine

erneute Operation erfolgt. Inwieweit die Schmerzen nach wie vor durch

körperliche Störung erklärbar seien, lasse sich aus den Akten nicht klar herauskristallisieren.

Aus psychiatrischer Sicht müsse diesbezüglich festgehalten werden, dass sich

bei der Explorandin eine Belastung nachweisen lasse, welche als schwerwiegend genug

betrachtet werden könne, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen

zu stehen. Diesbezüglich sei die Gewalttätigkeit des ehemaligen Ehemannes zu nennen,

von welchem sich die Explorandin im Jahre 2011 getrennt und im Jahre 2012 habe scheiden

lassen. Danach sei sie alleinerziehende Mutter gewesen. Verwandte habe sie in

der Schweiz keine. Während der aktuellen Untersuchung würden Mimik und Gestik

zeitweise bei einem Wechsel der Sitzposition kurzdauernd Schmerzen andeuten, vor

allem im Bereiche der lumbosacralen Wirbelsäule. Unter Berücksichtigung sämtlicher

Faktoren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzlich

zu den somatisch begründbaren Schmerzen gestellt werden. Die bisherigen Behandlungen

hätten zu keiner relevanten Verbesserung des Schmerzsyndroms geführt (vgl. S.

16.

f. des Gutachtens).

6.6.3

Des Weiteren verneinte Dr. N____ das Vorliegen einer

Depression. Diesbezüglich führte er aus, während der aktuellen Untersuchung habe

die Explorandin keineswegs einen depressiven Eindruck hinterlassen. Vielmehr sei

sie sogar zu Spässen aufgelegt gewesen. Sie habe immer wieder lächeln und auch

mehrmals herzhaft lachen können. Die Stimmung habe lediglich einmal kurz

bedrückt gewirkt; dies sei beim Gespräch über die Suizidgedanken gewesen. Davon

abgesehen habe sich keine weitere bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive

Stimmung während der aktuell 100 Minuten dauernden Untersuchung feststellen

lassen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität könnten als nicht

eingeschränkt beurteilt werden. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zu den

subjektiv geklagten Beschwerden und der während der aktuellen Untersuchung

erhobenen Befunde. Es müsse insgesamt von einer Verdeutlichungstendenz oder Dramatisierungstendenz

ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der erwähnten Gegebenheiten, vor

allem unter Beachtung der aktuell erhobenen Befunde, könne die Diagnose einer

depressiven Episode nicht objektiviert werden. Dazu passend sei die Tatsache,

dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren drei

Kindern, aber auch mit ihren fünf in der Türkei lebenden Geschwistern sowie

ihren Eltern und einer langjährigen Freundin als weitgehend intakt beurteilt

werden könne. Sozial sei die Explorandin als gut integriert zu beurteilen, vor

allem innerfamiliär. Die Diagnose einer Depression lasse sich unter anderem

auch deswegen nicht stellen, weil sich anamnestisch keine andauernd verminderte

Energie und auch keine Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit nachweisen lasse (vgl.

S. 17 des Gutachtens). Des Weiteren hielt Dr. N____ fest, es lasse sich auch keine

posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren. Die Kriterien hierfür könnten

als nicht erfüllt betrachtet werden. Insbesondere würden sich keine typischen

Intrusionen nachweisen lassen (vgl. S. 18 des Gutachtens).

6.6.4

Abschliessend stellte Dr. N____ klar, aus rein

psychiatrischer Sicht würden sich keine relevanten Einschränkungen seit der

Begutachtung im Jahre 2009 nachweisen lassen. Damals sei im psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. E____ bereits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rein

psychiatrischer Sicht festgestellt worden (vgl. S. 22 des Gutachtens).

6.6.5

Mit ergänzender Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (IV-Akte

148) räumte Dr. N____ ein, es fehle in seinem Gutachten zwar eine tabellarische

Zusammenstellung der Standardindikatoren. Allerdings seien sämtliche

Standardindikatoren im Gutachten erwähnt und auch mitberücksichtigt worden. Es

gelte insbesondere die Ausschlusskriterien zu beachten bzw. die während der

Untersuchung festgestellte Diskrepanz zwischen der behaupteten schweren

Einschränkung im Alltag, dies bei weitgehend intaktem psychosozialem Umfeld.

Mit anderen Worten lägen klar Ausschlussgründe vor für die Vornahme einer

weiteren einlässlichen Prüfung der Standardindikatoren. Hinzu komme, dass die Explorandin

keine Psychopharmakotherapie mehr mache. Im Jahre 2015 habe sie einmal an einer

Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung für Patientinnen mit chronischen

Schmerzen teilgenommen. Diese Behandlung habe sie jedoch nach fünf Sitzungen

eigenständig abgebrochen mit der Begründung von Terminkollisionen. Bis heute habe

sie keine weitere Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung mehr begonnen, was als

weiterer Hinweis für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu betrachten

sei. Zudem sei während der aktuellen Untersuchung eine im Gutachten

beschriebene Diskrepanz zwischen subjektiv geklagten Beschwerden und objektiven

Befunden aufgefallen, dies vor allem bezüglich der depressiven Beschwerden.

Aber auch bezüglich der Schmerzsymptomatik habe sich eine Diskrepanz gezeigt zwischen

den intensiv geklagten Beschwerden und der Tatsache, dass die Explorandin

lediglich zeitweise während der Untersuchung Schmerzen bei einem Sitzwechsel angegeben

habe, sich aber kein andauernder schwerer und quälender Schmerz rein äusserlich

habe feststellen lassen. Es würden somit genügend Ausschlusskriterien

vorliegen, welche die Vornahme einer weiteren einlässlichen Prüfung der restlichen

Standardindikatoren entbehrlich mache. Würde eine solche trotzdem vorgenommen

werden, müsste aufgrund der vorliegenden Fakten die Kategorie funktioneller

Schweregrad bezüglich Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit und sozialer

Kontext als nicht relevant beeinträchtigt beurteilt werden. Darüber hinaus seien

im Rahmen der Kategorie Konsistenz, wie erwähnt, diverse Inkonsistenzen

festzustellen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich

zusammenfassend ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der chronischen

Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen nicht begründen.

6.7

Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____ und Dr. N____ vom 8.

Februar 2023 (IV-Akte 126) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. N____ vom

29.

Juni 2022 (IV-Akte 148) kann abgestellt werden. Die beiden Gutachter haben

sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den

erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch

wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse

zutreffend in die Konsensbeurteilung (IV-Akte 126, S. 1 ff.) übernommen. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 der Replik) liegt damit

zweifelsohne eine schlüssige und nachvollziehbare konsensuale Schlussfolgerung

der beiden involvierten Gutachter vor (vgl. zu den Teilgutachten die

nachstehenden Ausführungen).

6.8

Zunächst ist klarzustellen, dass das

rheumatologische Gutachten

von Dr. M____ die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.

Erwägung 6.2.1. hiervor) erfüllt. Dies wird von der Beschwerdeführerin

grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde und

die Replik). Auch hat Dr. M____ mit ergänzender Stellungnahme vom 15.

Juni 2022 (IV-Akte 144) zutreffend klargestellt, dass er die nicht

organisch begründbaren Schmerzen im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung

nicht berücksichtigt hat. Aus den Überweisungsschreiben von Dr. H____ vom 29.

März 2023 (Replikbeilage 3) ergibt sich ebenfalls nichts, was die Richtigkeit

der Beurteilung von Dr. M____ infrage stellen könnte.

6.9

6.9.1

Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint der medizinische

Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Die Beanstandungen der

Beschwerdeführerin sind – wie im Folgenden gezeigt wird – nicht zu hören.

6.9.2

Zunächst wird geltend gemacht, das Gutachten von Dr. N____ lasse

eine Indikatorenprüfung vermissen und sei folglich per se nicht beweiskräftig.

Daran würden auch die nachträgliche Stellungnahme und die ergänzenden

Ausführungen des RAD nichts ändern (vgl. insb. S. 3 und S. 6 der Replik). Wie

sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt, ist eine allfällige

Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409; BGE 143 V 418;

BGE 141 V 281) mittels eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen.

Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen

anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien

"funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung

[Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und

sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 f. E.

4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281, 294 f. E. 3.6).

6.9.3

Vorliegend äusserte sich Dr. N____ in seinem Gutachten (IV-Akte

127, S. 5 ff.) nicht nur zum bisherigen Verlauf der Behandlung und

diskutierte die Heilungschancen (vgl. S. 20 des Gutachtens), sondern er

wies unter dem Titel "Plausibilität und Konsistenz" auch auf diverse

von ihm festgestellte Inkonsistenzen hin (vgl. S. 20 des Gutachtens).

Schliesslich würdigte er die "Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen" der Beschwerdeführerin (vgl. S. 21 des Gutachtens). Er setzte

sich somit mit den entscheidenden Kriterien auseinander. Zu Recht machte er

daher in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (IV-Akte 148) geltend,

es sei in seinem Gutachten zwar keine tabellarische Zusammenstellung der

Standardindikatoren erfolgt; die Standardindikatoren seien aber im Gutachten

erwähnt und auch mitberücksichtigt worden. Schliesslich äusserte sich der der RAD

am 25. August 2022 noch detailliert zu den einzelnen Standardindikatoren

(IV-Akte 153, S. 5 f.). Auf diese plausiblen Ausführungen kann

ebenfalls abgestellt werden. Es liegt daher eine insgesamt überzeugende Konsistenz-

und Ressourcenprüfung vor, die eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin erlaubt. Soweit Dr. N____ das Vorliegen einer

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint, kann dem gefolgt werden.

Ergänzend kann auch auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin

verwiesen werden (vgl. insb. S. 2 f. der Beschwerdeantwort).

6.9.4

Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, Dr. N____

habe es unterlassen, einen aktuellen Bericht der sie behandelnden Psychologin einzuholen,

was ebenfalls gegen die Beweiskraft seines Gutachtens spreche (vgl. S. 7 f. der

Replik). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. N____ in seinem Gutachten mit

den relevanten Vorakten, insbesondere dem Bericht von Dr. H____ vom 19. Oktober

2020, auseinandergesetzt hat (vgl. S. 18 f. des Gutachtens; IV-Akte 126, S. 22

f.). Ein Beizug weiterer Unterlagen drängte sich in Anbetracht des von Dr. N____

erhobenen Untersuchungsbefundes und auch gestützt auf die Angaben der

Beschwerdeführerin, insbesondere zur Therapie (vgl. S. 13 des Gutachtens;

IV-Akte 126, S. 17), nicht auf. Auch soweit die Beschwerdeführerin einwendet,

es sei zu Unrecht keine Fremdanamnese erhoben worden (vgl. S. 7 der Replik),

kann ihr nicht gefolgt werden Praxisgemäss sind eine Fremdanamnese und

(schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen häufig

wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden

Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte

Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten

Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist

in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1.). Ärztliche

Experten verfügen bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen

Ermessensspielraum (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22.

April 2020 E. 5.2.). Auch aus den Qualitätsleitlinien für

versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes

(vgl. die dritte, vollständige überarbeitete und ergänzte Auflage vom 16. Juni

2016; in: SZS 2016 S. 435 ff.; Urteil 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.

5.2.2.1

mit Hinweisen).

6.9.5

Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die von

Dr. N____ ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe seien – wie ein Vergleich mit

anderen Gutachten zeige – standardisiert resp. würden stets dasselbe Muster

aufweisen (vgl. S. 5 ff. der Replik). Dem ist zu entgegnen, dass die

Feststellungen des Gutachters nicht floskelhaft erscheinen, sondern sich vorliegend

ganz spezifisch auf die Beschwerdeführerin beziehen. Insbesondere wurde namentlich

auf S. 20 des Gutachtens konkret ausgeführt, worin die Widersprüchlichkeiten

bestehen. Soweit im Übrigen implizit die Befangenheit von Dr. N____ geltend

gemacht wird (vgl. S. 4 der Replik), ist klarzustellen, dass unter dem

Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters

durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag

gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen

für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (BGE 137 V 210, 245 f.

E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3).

Vorliegend gibt es keine Anhalte, welche für eine Befangenheit von Dr. N____

sprechen könnten. Namentlich wurde die Expertise auch in sachlicher Art und

Weise abgefasst. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gutachters

ist, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der

Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen, wozu insbesondere auch

Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen über die Konsistenz der

gemachten Angaben gehören; allein daraus kann deshalb nicht der Anschein der

Befangenheit abgeleitet werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_579/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.3).

6.10

Wird somit auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____

und Dr. N____ abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass das Wartejahr

(vgl. dazu Erwägung 3.2.1. hiervor) im Februar 2019 abgelaufen war und die

Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf eine leidensangepasste

Tätigkeit 30 % arbeitsunfähig war. Des Weiteren ist gestützt auf das Gutachten

von Dr. M____ und Dr. N____ davon auszugehen, dass ab dem 21. Februar 2020 bis

Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat und dass ab Juni 2020

wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Zu prüfen bleibt damit noch,

wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser festgestellten Restarbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit verhält.

7.

7.1

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im

erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

7.2

7.2.1

Im Rahmen eines per Februar

2019.

(Ablauf des Wartejahres) vorgenommenen ersten Einkommensvergleiches

verglich die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 45'616.-- mit

einem Invalideneinkommen Fr. 34'155.-- und errechnete dadurch im erwerblichen

Bereich eine Einschränkung von 25.12 % und – nach erfolgter erwerblicher

Gewichtung – einen IV-Grad von 20.10 % (vgl. IV-Akte 156, S. 3 f.).

7.2.2

Das Valideneinkommen von

Fr. 45'616.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben

der G____ AG (vgl. IV-Akte 60, S. 5), was nicht zu beanstanden ist (vgl. u.a.

BGE 148 V 174, 189 E. 9.2.1) und von der Beschwerdeführerin auch nicht infrage

gestellt wird.

7.2.3

Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare

neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin – auch

hier der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. BGE 148 V 174, 181 E. 6.2)

folgend – zur Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise auf die

Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab.

7.2.4

Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die

Beschwerdeführerin – verglichen mit dem Tabellenlohn – bei der G____ AG unterdurchschnittlich

verdient hat. Sie nahm daher eine Einkommensparallelisierung (vgl. dazu

BGE 148 V 174, 183 E. 6.4; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.1.) vor (vgl. IV-Akte 156, S. 3 f.).

7.2.5

Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus für das

Leiden als solches einen 5%igen Leidensabzug gewährt, mithin das

Invalideneinkommen entsprechend reduziert (vgl. IV-Akte 156, S. 5). Die

Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, angemessen sei in Anbetracht des

Leidens eine 15%ige Reduktion des Tabellenlohnes (vgl. S. 15 f. der

Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin

leidet unstrittig an qualitativen Einschränkungen, welche das Spektrum der ihr

zumutbaren Tätigkeiten weiter eingrenzen. Dieser Aspekt alleine rechtfertigt

jedoch noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Ein gegenteiliger Schluss würde beim

Vorliegen qualitativer Einschränkungen standardmässig zu einem Abzug führen,

was gemäss BGE 148 V 174 gerade nicht angezeigt ist (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5.5.2.). Wie im Übrigen

von der Beschwerdegegnerin korrekt dargetan wird, erscheint ein weitergehender

Leidensabzug auch angesichts der vorgenommenen Parallelisierung nicht als angezeigt

(vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort). Diesbezüglich ist ergänzend zu bemerken,

dass der Validenlohn gemäss der Rechtsprechung (betreffend die Rechtslage vor

Januar 2022) grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert wurde,

wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein

verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden

Berufszweig entsprochen hatte (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2. und 8C_541/2022 vom 18. Mai

2022.

E. 4.2.; vgl. dagegen neu: Rz 3310 des Kreisschreibens über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab Januar

2022). Gemäss Anhang 5 des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

betrug der Minimallohn einer "Unterhaltsreinigerin I" ab dem Jahr

2020.

pro Stunde Fr. 19.20 (vgl. den Bundesratsbeschluss über die

erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in

der Deutschschweiz; Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 [BBl

2018.

6755]). Damit war das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen (vgl.

IV-Akte 60, S. 5) nicht unterdurchschnittlich.

7.2.6

Da sich der per Februar 2019 vorgenommene

Einkommensvergleich somit nicht beanstanden lässt, hat die Beschwerdegegnerin daher

zu Recht (bis Januar 2020) gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von

(gerundet) 24 % (Erwerb 20.1 % [vgl. Erwägung 7.2.1.]; Haushalt 4 % [vgl.

Erwägung 5.6. hiervor]) ab Februar 2019 einen Rentenanspruch verneint.

7.3

Aufgrund der gutachterlich

festgestellten vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2020 bis Mai 2020;

vgl. Erwägung 6.10. hiervor) nahm die Beschwerdegegnerin per Februar 2020 einen

weiteren Einkommensvergleich vor. Sie ermittelte – nach vorgenommener

Gewichtung – im erwerblichen Bereich einen IV-Grad von 80 % (100 x 0.80) –

sowie (inklusive IV-Grad von 4 % im Haushalt; Erwägung 5.6. hiervor) einen

Gesamtinvaliditätsgrad von 84 (vgl. IV-Akte 156, S. 5). Gestützt darauf

anerkannte sie ab Februar 2020 einen (vorübergehenden) Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.

7.4

Des Weiteren errechnete die Beschwerdegegnerin – die gutachterlich

bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 6.10. hiervor) beachtend

– ab 1. Juni 2020 einen rentenausschliessenden IV-Grad von insgesamt 29 %

(vgl. IV-Akte 156, S. 5), was ebenfalls als korrekt zu erachten ist. Es kann in

Bezug auf den Einkommensvergleich grundsätzlich auf die sub Erwägung 7.2. hiervor

gemachten Überlegungen verwiesen werden. Was namentlich die Differenz auf

Seiten des Invalideneinkommens betrifft, so resultiert diese im Wesentlichen

aufgrund des höheren Parallelisierungswertes, der sich aufgrund der

Zugrundelegung des Tabellenwertes für Frauen über fünfzig Jahren ergibt. Bei

einer Einschränkung von 31.21 % im erwerblichen Bereich ergibt sich – nach

erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad von 24.97 (31.21 x 0.80) resp. bei einem

IV-Grad von 4 % im Haushalt (vgl. Erwägung 5.6. hiervor) ein

Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 29 %.

7.5

Per Juni 2021 nahm die Beschwerdegegnerin schliesslich einen reinen Einkommensvergleich

vor (vgl. dazu Erwägung 5.4. hiervor). Sie stellte ein Valideneinkommen von Fr.

46'303.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 55'261.-- gegenüber, woraus ein rentenausschliessender

IV-Grad von 31 % resultierte (vgl. IV-Akte 156, S. 6). Dem kann ebenfalls

gefolgt werden. Es kann in Bezug auf die Ermittlung der Vergleichseinkommen auf

die sub Erwägung 7.2. und 7.4.

gemachten Überlegungen verwiesen

werden.

7.6

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte156) zu Recht ab

Februar 2020 bis August 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab

September 2020 (Ablauf der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a

Abs. 1 IVV) einen Rentenanspruch verneint hat.

8.

8.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin

ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des

anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem

Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen. Vorliegend gilt es zu beachten, dass ein

Mandatswechsel stattgefunden hat. Da der Aufwand für die Ausarbeitung der

Beschwerde mit mehr Aufwand verbunden ist als die Ausarbeitung der Replik,

erscheint vorliegend eine Aufteilung des Anwaltshonorares im Verhältnis von

zwei Dritteln zu einem Drittel auf die beiden Rechtsvertreter als sachgerecht. MLaw

P____ ist daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- und lic. iur. B____ ein

Anhaltshonorar von Fr. 1'000.--, jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich

Mehrwertsteuer, zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

MLaw P____ wird ein Anwaltshonorar

von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 154.-- Mehrwertsteuer

zugesprochen.

Lic. iur. B____ wird ein

Anwaltshonorar von Fr. 1'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 77.--

Mehrwertsteuer zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: