IV.2023.18
Rente Bundesgerichtsurteil 8C_560/2023 vom 18.01.2024
6. Juni 2023Deutsch44 min
56]). Bis Ende Mai 2005 war sie für die C____ AG im Einsatz (vgl. IV-Akte 6). Im
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.18
Verfügung vom 27. Dezember 2022
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, ist Mutter
von drei Kindern (geboren [...] 1990, [...] 1996 und [...] 2005; vgl. u.a.
IV-Akte 46, S. 13 f.). Sie reiste 1989 von der Türkei in die Schweiz ein und
war hier als Hilfsarbeiterin und Reinigungsmitarbeiterin tätig (vgl. den
"Lebenslauf" [IV-Akte 19, S. 1]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte
56]). Bis Ende Mai 2005 war sie für die C____ AG im Einsatz (vgl. IV-Akte 6). Im
Januar 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in
der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich nahm sie eine
Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2007;
IV-Akte 15) und liess die Beschwerdeführerin von Dr. D____ und Dr. E____
bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 9. Dezember
2009; IV-Akte 33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 36) verneinte
sie mit Verfügung vom 18. Februar 2011 einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 40).
b) Ab Juli 2016 bis November 2016 sowie ab Januar 2017
war die Beschwerdeführerin wieder erwerbstätig (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 56,
S. 7). Insbesondere arbeitete sie ab dem 26. Juni 2017 bis zum 20. Oktober 2017
für die F____ AG (vgl. IV-Akte 66, S. 2 f.). Ausserdem arbeitete sie ab dem 16.
März 2017 für die G____ AG (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Am 5. Februar 2018 wurde die
Beschwerdeführerin an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 49, 7). Es
wurde ihr in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte
60, S. 3).
c) Ende Juni 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 46). Die
IV-Stelle traf in der Folge wiederum diverse Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich holte sie von Dr. H____ den Bericht vom 9.
November 2018 (nebst zahlreichen Beilagen) ein (vgl. IV-Akte 72, S. 2 ff.). Überdies
erfolgte ein Bezug der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 74),
dabei u.a. ein Gutachten von Dr. I____ vom 21. November 2018 (vgl. IV-Akte 74,
S. 6 ff.). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen
Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 77,
S. 2 ff.) und nahm am 29. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den
Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 [IV-Akte 79] sowie die Bestätigung vom 29.
Januar 2019 [IV-Akte 80]). Ausserdem forderte sie die behandelnden Ärzte
wiederum zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. J____ vom 13.
April 2019 [IV-Akte 93], den Bericht von Dr. H____ vom 19. Oktober 2020 mit
zahlreichen Beilagen [IV-Akte 104] sowie den Bericht von Dr. K____ vom 17.
Dezember 2020 [IV-Akte 106]). Am 21. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin
erneut an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 113, S. 3). Die IV-Stelle
forderte daher auch Dr. L____ zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht vom
7. April 2021; IV-Akte 110). Am 3. Juni 2021 äusserte sich der RAD zur
medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 114). Daraufhin erteilte die IV-Stelle
Dr. M____ und Dr. N____ den Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 115). Das Gutachten wurde ihr am 12. Februar
2022 erstattet (beinhaltend die Konsensbeurteilung [IV-Akte 126, S. 1 ff.],
das rheumatologische Teilgutachten vom 25. Januar 2022 [IV-Akte 127] und das
psychiatrische Teilgutachten vom 12. Februar 2022 [IV-Akte 126, S. 5 ff.]). Am
9. März 2022 äusserte sich der RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 129).
d) Mit Vorbescheid vom 18. März 2022 wurde der
Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Rente ab Juni 2020 bis August
2020 sowie die Verneinung eines Rentenanspruches ab September 2022 in Aussicht
gestellt (vgl. IV-Akte 130). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4.
Mai 2022 (vgl. IV-Akte 134). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. M____ die
ergänzende Stellungnahme vom 15. Juni 2022 ein (vgl. IV-Akte 144). Von Dr.
N____ wurde die Stellungnahme vom 29. Juni 2022 angefordert (vgl. IV-Akte
148). Des Weiteren liess die IV-Stelle den Abklärungsdienst nochmals Stellung
nehmen (vgl. die ergänzenden Ausführungen von O____ vom 12. Juli 2022; IV-Akte
149). Schliesslich äusserte sich der RAD am 25. August 2022 zu den
Standardindikatoren (vgl. IV-Akte 153). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022
sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab Februar 2020 bis August 2020
eine ganze Rente zu und verneinte ab September 2020 einen Rentenanspruch (vgl.
IV-Akte 156).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023,
vertreten durch P____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 27. Dezember 2022
vollumfänglich aufzuheben. Es sei das Gerichtsverfahren auszustellen und es sei
zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
Danach sei über ihren Leistungsanspruch unter ausschliesslicher Anwendung der
Methode des Einkommensvergleichs zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. April 2023 (Datum der Postaufgabe) hält
die in der Zwischenzeit von lic. iur. B____, Advokat, vertretene
Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie diverse
medizinische Unterlagen beigelegt.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. April
2023.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. Mai
2023.
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 6. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der
Haushaltsabklärung vom 29. Januar 2019 sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bis Mai 2021 als Gesunde zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im
Haushalt beschäftigt gewesen wäre. Ab Juni 2021 könne von einer 100%igen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Die Beeinträchtigung im Haushalt sei gestützt
auf die Haushaltsabklärung mit 20 % zu bewerten. Der IV-Grad im Haushalt
betrage somit 4 %. Zur Berechnung des IV-Grades im erwerblichen Bereich könne in
medizinischer Hinsicht auf das beweiskräftige rheumatologisch-psychiatrische Gutachten
von Dr. M____ und Dr. N____ vom 12. Februar 2022 abgestellt werden. Folglich sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2019 (Ablauf des
Wartejahres) bis zum 20. Februar 2020 zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
war und ab dem 21. Februar 2020 bis Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen
hat. Schliesslich könne ab dem 1. Juni 2020 wieder von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe
man der Beschwerdeführerin – bei im Übrigen korrekt vorgenommenem
Einkommensvergleich – richtigerweise ab Februar 2020 bis August 2020 eine ganze
Rente zugesprochen und ab September 2020 einen Rentenanspruch verneint (vgl.
die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ könne nicht abgestellt werden. Es
erfülle die Beweisanforderungen nicht (vgl. insb. S. 11 ff. der Beschwerde;
siehe auch S. 4 ff. der Replik). Im Übrigen könne auch die
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode nicht als richtig erachtet
werden. Es müsse korrekterweise die Methode des Einkommensvergleiches zur
Anwendung gebracht werden (vgl. S. 14 f. der Beschwerde; siehe S. 10 der Replik).
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Leidensabzug sei zu tief
veranschlagt worden (vgl. S. 15 f. der Beschwerde).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte
156) zu Recht ab Februar 2020 bis August 2020 eine ganze Rente zugesprochen
und ab September 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447
E. 1.2.2).
3.2
3.2.1
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022.
anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4
Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4
3.4.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.4.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember
2021.
anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens
fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.4.3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 18. Februar 2011
(IV-Akte 40) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E.
2.1).
4.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar
gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung).
4.3
4.3.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der
seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
4.3.2
Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und
in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).
4.3.3
Gemäss Art. 27bis IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in
der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.
16.
ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis
in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung
festgehalten.
5.
5.1
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c).
5.2
Der Verfügung vom 18. Februar 2011, mit welcher ein Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin verneint worden war, hatte die Annahme zugrunde gelegen,
die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (ab Januar
2006; frühestmöglicher Rentenbeginn) bis August 2008 im Umfang von 100 % im
Haushalt beschäftigt gewesen. In Bezug auf die Zeit danach war die Beschwerdegegnerin
davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt
wäre (vgl. IV-Akte 40).
5.3
5.3.1
Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens liess die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst einen Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.). Diese gab
an, sie sei bei der Sozialhilfe angemeldet und habe 100 % arbeiten wollen. Aber
da ihre Deutschkenntnisse schlecht seien, sei es für sie schwierig gewesen,
eine 100%-Stelle zu finden (vgl. S. 4 des Fragebogens).
5.3.2
Daraufhin erfolgte am 29. Januar 2019 eine
Haushaltsabklärung. Im Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 79) wurde
als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie würde bei guter Gesundheit
in einem 80 % Pensum arbeiten. Denn dies wäre notwendig, um keine Sozialhilfe
mehr beziehen zu müssen. Zusätzlich erhalte sie nach wie vor
Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 700.-- für sich selber und von Fr. 500.--
für den Sohn. Seit Jahren habe sie immer wieder gesundheitliche Beschwerden,
habe sich aber trotzdem immer wieder um Stellen bemüht. Sie habe auch befristete
Stellen angenommen, weil sie sich erhofft habe, dass daraus eine Festanstellung
resultieren könnte, was aber nicht möglich gewesen sei. Einzig bei der G____ AG
habe sie eine Festanstellung im Jahr 2017 erhalten. Der Lohn aus einer 80%igen
Hilfstätigkeit und die Unterhaltszahlungen würden ihre Lebenshaltungskosten und
die ihres Sohnes decken. Gleichzeitig hätte sie bei einem 80%-Pensum noch etwas
Zeit für ihren Sohn (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Diese Aussage
bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich (vgl. IV-Akte 80). Gestützt
darauf erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im
Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt (vgl.
S. 3 des Abklärungsberichtes).
5.3.3
Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juli 2022 räumte
die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ein, soweit jetzt geltend
gemacht werde, dass die versicherte Person seit mindestens Juni 2021
vollerwerbstätig wäre, insbesondere da der Sohn inzwischen siebzehn Jahre alt
sei und die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2021 wegfallen würden, könne dem gefolgt
werden. Die Versicherte sei daher ab Juni 2021 als Vollerwerbstätige
einzustufen (vgl. IV-Akte 149).
5.4
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 79) und
die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Juli 2022 stufte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bis Mai 2021 als zu 80 % erwerbstätig
und zu 20 % im Haushalt beschäftigt ein und nahm an, dass diese – bei guter
Gesundheit – ab Juni 2021 100 % erwerbstätig wäre (vgl. die Verfügung vom
27.
Dezember 2022; IV-Akte 156). Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann
gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass im Berichtstext nicht die tatsächlichen
Aussagen der Beschwerdeführerin festgehalten wurden oder dass – wie eingewendet
wird (vgl. S. 15 der Beschwerde und S. 10 der Replik) – eine Beeinflussung
durch die Aussendienstmitarbeiterin stattgefunden haben könnte. Auch wurde die
angenommene Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt von der
Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin schlüssig begründet.
5.5
Was die Einschränkung im Haushalt angeht, so war die
Beschwerdegegnerin in ihrer ersten Verfügung vom 18. Februar 2011 (IV-Akte 40) –
gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2007 (IV-Akte 15) – von
einer 13%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen.
5.6
Im Rahmen der am 29. Januar 2019 vorgenommenen Haushaltsabklärung wurde
eine 20%ige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt erhoben. Die
Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte 156)
auf den entsprechenden Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 79) ab.
Dies ist als richtig zu erachten. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der
Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt
Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung
bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst,
die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den
medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber
hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der
Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).
Ergänzend ist noch anzufügen, dass Dr. M____ in seinem Gutachten vom 25.
Januar 2022 (IV-Akte 127) die anlässlich der Haushaltsabklärung ermittelte
20%ige Beeinträchtigung als plausibel erachtete. Er wies darauf hin, da die Arbeiten
bei Haushalttätigkeiten freier eingeteilt werden könnten als an einem
Arbeitsplatz resultiere eine etwas geringere Einschränkung als die angegebene
Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. S. 21 des
Gutachtens; IV-Akte 127, S. 25). Dr. N____ verneinte in seinem Gutachten eine
Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. S. 23 des Gutachtens; IV-Akte 126, S. 27).
Damit ist – nach vorgenommener Gewichtung – im Haushalt von einem IV-Grad von 4
% (20 % x 0.20) auszugehen.
6.
6.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
6.2
6.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
6.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
6.2.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.3
6.3.1
Der Verfügung vom 18. Februar 2011 (IV-Akte 40) hatte in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____
und Dr. E____ vom 9. Dezember 2009 (IV-Akte 33) zugrunde gelegen.
6.3.2
In diesem Gutachten waren folgende rheumatologischen Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten worden:
(1.) chronisches rechtsbetontes oberes und mittleres cervicovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.9), (a.) muskuläre Dysbalance vom
Schulter-/Nackengürteltyp rechtsbetont, (b.) Wirbelsäulenfehlform und
Fehlhaltung mit statisch ungünstigem cervicothoracalem Übergang; (2.) chronisches
rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.) Status
nach Morbus Scheuermann betont lumbal, beginnende bis mässiggradige
Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 rechtsbetont mit neuroradiologisch beginnender
zentraler und recessaler Stenosierung L4/L5 und angedeutet L5/S1 gemäss MRI LWS
vom 28. Juni 2006, (b.) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie
muskuläre Dysbalance betont vom rechtsseitigen Beckengürteltyp, (c.) Verdacht
auf chronische Schmerzverarbeitungsstörung, DD Anpassungsstörung (vgl. S. 7 des
Gutachtens). In der Liste der rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) chronische
Cephalea rechtsbetont, DD Anspannungskopfschmerzen/chronische muskuläre
Dysbalance bei rechtsbetontem cervicovertebralem Schmerzsyndrom; (2.) Spreiz-/Senkfussdeformität
mit Überlastung MTP-Gelenke Ill beidseits (vgl. S. 7 des Gutachtens).
6.3.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten von
Dr. D____ und Dr. E____ vom 9. Dezember 2009 klargestellt worden, aus
rheumatologischer Sicht seien der Explorandin schwere wirbelsäulenbelastende
Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über zwanzig Kilogramm nicht mehr
zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über fünfzehn
Kilogramm, durchgeführt in vermehrten Zwangshaltungen und repetitivem Bücken wie
auch verbunden mit Überkopftätigkeit seien der Explorandin nur noch in
reduziertem Mass von 70 % zumutbar. Dies betreffe auch die angestammten
Tätigkeiten als Verpackerin wie auch als Küchenhilfe, vorausgesetzt die
Explorandin sei in diesen Tätigkeiten vermehrten Zwangshaltungen wie auch
Lasten über fünfzehn Kilogramm ausgesetzt gewesen. Für sämtliche anderweitigen
leichten Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis und mit fünfzehn Kilogramm,
durchgeführt in Wechselbelastung (sitzend, stehend wie auch gehend), bestehe aus
rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der
Leistungsfähigkeit. Somit seien der Explorandin sämtliche Verweistätigkeiten
entsprechend obgenanntem Arbeitsprofil zu 100 % vollschichtig ohne Leistungseinbusse
auch zumutbar (vgl. S. 8 des Gutachtens).
6.3.4
Eine psychiatrische Diagnose hatte nicht erhoben werden
können. Im Gutachten war als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
angegeben worden: "somatoforme Überlagerung möglich" (vgl. S. 11 des
Gutachtens). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht war
verneint worden (vgl. S. 12 des Gutachtens).
6.4
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 27. Dezember
2022.
(IV-Akte 156) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. N____ und Dr. M____
ab, mithin die Konsensbeurteilung (IV-Akte 126, S. 1 ff.), das rheumatologische
Teilgutachten vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 127) und das psychiatrische Teilgutachten
vom 12. Februar 2022 (IV-Akte 126, S. 5 ff.). Ebenfalls berücksichtigt
wurden die ergänzende Stellungnahme von Dr. N____ vom 29. Juni 2022
(IV-Akte 148) sowie die Ausführungen des RAD vom 25. August 2022 (IV-Akte 153).
6.5
6.5.1
Dr. M____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 25.
Januar 2022 (IV-Akte 127) als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit an: persistierende schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der
rechten Schulter im Sinne von periarthropathischen Beschwerden bei: (a.) Status
nach postoperativer Frozen shoulder; (b.) Status nach Arthroskopie der rechten
Schulter am 21. Februar 2020 mit Capsulotomie, Débridement,
Biopsieentnahme und Mobilisation glenohumeral bei postoperativer Frozen
shoulder; (c.) Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnennaht,
Bizepstenotomie und Akromioplastik Schulter rechts am 5. Februar 2018 bei
chronischem Schulterimpingement rechts, SLAP-Läsion und Partialläsion der
Supraspinatussehne (vgl. S. 15 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt Dr. M____ an: (1.) deutliche Zeichen
einer Schmerzfehlverarbeitung (trotz Schonung des rechten Armes keine
trophischen Störungen, pseudoneurologische Ausfälle am rechten Arm, 3/5
positive Waddell-Zeichen, 13/18 schmerzhafte Fibromyalgie-Druckpunkte und 2/3
positive Kontrollpunkte), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend;
(2.) chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen
Kreuzschmerzen mit begleitenden Ansatztendinopathien am Beckenkamm dorsal
beidseits; (3.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und
Rhomboidei); (4.) Spreizfüsse (vgl. S. 16 des Gutachtens).
6.5.2
Erläuternd wies Dr. M____ darauf hin, in der aktuellen
klinischen Untersuchung habe eine seitengleiche Aussenrotation der
Schultergelenke von 40 Grad dokumentiert werden können, so dass klinisch keine
Frozen shoulder mehr bestehe. Trotzdem bestünden weiterhin Schmerzen und eine
Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter, die aber aufgrund von
Gegeninnervationen klinisch nicht richtig untersucht werden könne. Es würden
zudem deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung auffallen, wie sie in der
obigen Diagnoseliste aufgeführt seien. Bemerkenswert dazu sei festzuhalten,
dass bereits im bidisziplinären Gutachten vom 9. Dezember 2009 der
Verdacht auf eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung geäussert worden sei.
Dieser Verdacht habe sich unterdessen bestätigt. Dennoch müsse von einem
somatischen Kern der Beschwerden ausgegangen werden, weshalb aus
rheumatologischer Sicht auch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu
attestieren seien. Das Ausmass könne aber nicht gemessen, sondern nur geschätzt
werden. Eine Messung, wie zum Beispiel durch die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL), könne nicht durchgeführt werden, da die ausgeprägten
Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung eine korrekte Interpretation einer
derartigen Messung verunmöglichen würden. Daneben fänden sich noch muskuläre
Dysbalancen am Schultergürtel und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
(klinisch mit paravertebralem Muskelhartspann, Bewegungseinschränkung und
Lokalschmerz). Da keine Zeichen eines Facettensyndroms, einer
Radikulärsymptomatik oder segmentaler diskogene Beschwerden vorliegen, würden
die Kreuzschmerzen als unspezifisch bezeichnet. In den Akten seien umfangreiche
bildgebende Dokumentationen erwähnt, die jeweils praktisch unauffällige Befunde
an der Halswirbelsäule, an der Lendenwirbelsäule und den Hüftgelenken gezeigt hätten.
Insbesondere bestünden keine Coxarthrosen. Diese weiteren aufgeführten
Diagnosen seien klinisch nicht derart ausgeprägt, dass dadurch aus
rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert
werden müsste (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
6.5.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. M____ aus,
da die Tätigkeiten im Reinigungsdienst eine funktionsfähige Schulter,
insbesondere auf der dominanten Seite, benötigen würden, seien aus
rheumatologischer Sicht bedeutende Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
zu bestätigen. Initial habe wegen der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen. Da postoperativ keine Verbesserung der Beschwerden aufgetreten sei
und sich anschliessend die klinischen Zeichen einer Frozen shoulder
manifestiert hätten, sei von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Aktuell bestehe keine organische Schultersteife mehr. Es fänden
sich deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung an der rechten Schulter,
die in der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
berücksichtigt werde. Ohne Berücksichtigung der Zeichen der
Schmerzfehlverarbeitung werde die Restarbeitsfähigkeit (auch unter dem Aspekt
der fehlenden trophischen Seitendifferenzen) aus rein rheumatologischer Sicht
in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % geschätzt. Was den Verlauf angehe, so
sei vom 5. Februar 2018 bis zum 12. Dezember 2021 von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem 13. Dezember 2021 (Datum der
Untersuchung) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 19 f. des
Gutachtens).
6.5.4
Des Weiteren stellt Dr. M____ klar, angepasst sei eine
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, die bezüglich
des rechten dominanten Armes deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen
ausgeführt werden könne und keine spezifischen Belastungen der
Lendenwirbelsäule aufweise (keine Arbeitshaltungen längerdauernd oder
wiederholt vornüber geneigt oder rekliniert, keine repetitiven Bück- oder
Torsionsbewegungen). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit den zusätzlichen
Einschränkungen könne als optimal angepasst gelten. Initial habe aufgrund der
durchgeführten Operation und der anschliessenden schmerzhaften Schultersteife
rechts auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen. Gemäss der klinischen Erfahrung bestehe in einer angepassten
Tätigkeit trotz der klinischen Zeichen einer Frozen shoulder eine höhergradige
Arbeitsfähigkeit. Entsprechend würden nur jeweils während ungefähr drei Monaten
nach einer Schulteroperation Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
bestätigt. Es könne daher von folgendem Verlauf ausgegangen werden: 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 5. Februar 2018 bis April 2018; 30%ige
Arbeitsunfähigkeit von Mai 2018 bis 20. Februar 2020; 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar 2020 bis Mai 2020; 30%ige Arbeitsunfähigkeit
ab Juni 2020 (vgl. S. 20 des Gutachtens).
6.6
6.6.1
Dr. N____ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 12.
Februar 2022 (IV-Akte 126, S. 5 ff.) an, es könne keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 16 des
Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die chronische Schmerzstörung
mit körperlichen und psychischen Anteilen nach ICD-10 F54.41 (vgl. S. 16 des
Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich auch im Haushalt keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 23 des Gutachtens).
6.6.2
Zur Begründung machte Dr. N____ im Wesentlichen geltend,
anlässlich der aktuellen Untersuchung liessen sich anamnestisch die Symptome
der andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereiche der rechten
Schulter und des rechten Armes, etwas vermindert auch im Bereich des linken
Armes sowie im Bereich der lumbosacralen Wirbelsäule mit zeitweiliger
Ausstrahlung in das rechte Bein, manchmal auch in das linke Bein eruieren. Zu
Beginn der Untersuchung habe sich die Explorandin über andauernde Schmerzen im
Bereich des gesamten Körpers beklagt. Im Februar 2018 sei eine
Schulteroperation rechts durchgeführt worden. Zwei Jahre später sei eine
erneute Operation erfolgt. Inwieweit die Schmerzen nach wie vor durch
körperliche Störung erklärbar seien, lasse sich aus den Akten nicht klar herauskristallisieren.
Aus psychiatrischer Sicht müsse diesbezüglich festgehalten werden, dass sich
bei der Explorandin eine Belastung nachweisen lasse, welche als schwerwiegend genug
betrachtet werden könne, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen
zu stehen. Diesbezüglich sei die Gewalttätigkeit des ehemaligen Ehemannes zu nennen,
von welchem sich die Explorandin im Jahre 2011 getrennt und im Jahre 2012 habe scheiden
lassen. Danach sei sie alleinerziehende Mutter gewesen. Verwandte habe sie in
der Schweiz keine. Während der aktuellen Untersuchung würden Mimik und Gestik
zeitweise bei einem Wechsel der Sitzposition kurzdauernd Schmerzen andeuten, vor
allem im Bereiche der lumbosacralen Wirbelsäule. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Faktoren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzlich
zu den somatisch begründbaren Schmerzen gestellt werden. Die bisherigen Behandlungen
hätten zu keiner relevanten Verbesserung des Schmerzsyndroms geführt (vgl. S.
16.
f. des Gutachtens).
6.6.3
Des Weiteren verneinte Dr. N____ das Vorliegen einer
Depression. Diesbezüglich führte er aus, während der aktuellen Untersuchung habe
die Explorandin keineswegs einen depressiven Eindruck hinterlassen. Vielmehr sei
sie sogar zu Spässen aufgelegt gewesen. Sie habe immer wieder lächeln und auch
mehrmals herzhaft lachen können. Die Stimmung habe lediglich einmal kurz
bedrückt gewirkt; dies sei beim Gespräch über die Suizidgedanken gewesen. Davon
abgesehen habe sich keine weitere bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive
Stimmung während der aktuell 100 Minuten dauernden Untersuchung feststellen
lassen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität könnten als nicht
eingeschränkt beurteilt werden. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zu den
subjektiv geklagten Beschwerden und der während der aktuellen Untersuchung
erhobenen Befunde. Es müsse insgesamt von einer Verdeutlichungstendenz oder Dramatisierungstendenz
ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der erwähnten Gegebenheiten, vor
allem unter Beachtung der aktuell erhobenen Befunde, könne die Diagnose einer
depressiven Episode nicht objektiviert werden. Dazu passend sei die Tatsache,
dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren drei
Kindern, aber auch mit ihren fünf in der Türkei lebenden Geschwistern sowie
ihren Eltern und einer langjährigen Freundin als weitgehend intakt beurteilt
werden könne. Sozial sei die Explorandin als gut integriert zu beurteilen, vor
allem innerfamiliär. Die Diagnose einer Depression lasse sich unter anderem
auch deswegen nicht stellen, weil sich anamnestisch keine andauernd verminderte
Energie und auch keine Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit nachweisen lasse (vgl.
S. 17 des Gutachtens). Des Weiteren hielt Dr. N____ fest, es lasse sich auch keine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren. Die Kriterien hierfür könnten
als nicht erfüllt betrachtet werden. Insbesondere würden sich keine typischen
Intrusionen nachweisen lassen (vgl. S. 18 des Gutachtens).
6.6.4
Abschliessend stellte Dr. N____ klar, aus rein
psychiatrischer Sicht würden sich keine relevanten Einschränkungen seit der
Begutachtung im Jahre 2009 nachweisen lassen. Damals sei im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. E____ bereits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rein
psychiatrischer Sicht festgestellt worden (vgl. S. 22 des Gutachtens).
6.6.5
Mit ergänzender Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (IV-Akte
148) räumte Dr. N____ ein, es fehle in seinem Gutachten zwar eine tabellarische
Zusammenstellung der Standardindikatoren. Allerdings seien sämtliche
Standardindikatoren im Gutachten erwähnt und auch mitberücksichtigt worden. Es
gelte insbesondere die Ausschlusskriterien zu beachten bzw. die während der
Untersuchung festgestellte Diskrepanz zwischen der behaupteten schweren
Einschränkung im Alltag, dies bei weitgehend intaktem psychosozialem Umfeld.
Mit anderen Worten lägen klar Ausschlussgründe vor für die Vornahme einer
weiteren einlässlichen Prüfung der Standardindikatoren. Hinzu komme, dass die Explorandin
keine Psychopharmakotherapie mehr mache. Im Jahre 2015 habe sie einmal an einer
Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung für Patientinnen mit chronischen
Schmerzen teilgenommen. Diese Behandlung habe sie jedoch nach fünf Sitzungen
eigenständig abgebrochen mit der Begründung von Terminkollisionen. Bis heute habe
sie keine weitere Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung mehr begonnen, was als
weiterer Hinweis für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu betrachten
sei. Zudem sei während der aktuellen Untersuchung eine im Gutachten
beschriebene Diskrepanz zwischen subjektiv geklagten Beschwerden und objektiven
Befunden aufgefallen, dies vor allem bezüglich der depressiven Beschwerden.
Aber auch bezüglich der Schmerzsymptomatik habe sich eine Diskrepanz gezeigt zwischen
den intensiv geklagten Beschwerden und der Tatsache, dass die Explorandin
lediglich zeitweise während der Untersuchung Schmerzen bei einem Sitzwechsel angegeben
habe, sich aber kein andauernder schwerer und quälender Schmerz rein äusserlich
habe feststellen lassen. Es würden somit genügend Ausschlusskriterien
vorliegen, welche die Vornahme einer weiteren einlässlichen Prüfung der restlichen
Standardindikatoren entbehrlich mache. Würde eine solche trotzdem vorgenommen
werden, müsste aufgrund der vorliegenden Fakten die Kategorie funktioneller
Schweregrad bezüglich Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit und sozialer
Kontext als nicht relevant beeinträchtigt beurteilt werden. Darüber hinaus seien
im Rahmen der Kategorie Konsistenz, wie erwähnt, diverse Inkonsistenzen
festzustellen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich
zusammenfassend ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der chronischen
Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen nicht begründen.
6.7
Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____ und Dr. N____ vom 8.
Februar 2023 (IV-Akte 126) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. N____ vom
29.
Juni 2022 (IV-Akte 148) kann abgestellt werden. Die beiden Gutachter haben
sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den
erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch
wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse
zutreffend in die Konsensbeurteilung (IV-Akte 126, S. 1 ff.) übernommen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 der Replik) liegt damit
zweifelsohne eine schlüssige und nachvollziehbare konsensuale Schlussfolgerung
der beiden involvierten Gutachter vor (vgl. zu den Teilgutachten die
nachstehenden Ausführungen).
6.8
Zunächst ist klarzustellen, dass das
rheumatologische Gutachten
von Dr. M____ die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
Erwägung 6.2.1. hiervor) erfüllt. Dies wird von der Beschwerdeführerin
grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde und
die Replik). Auch hat Dr. M____ mit ergänzender Stellungnahme vom 15.
Juni 2022 (IV-Akte 144) zutreffend klargestellt, dass er die nicht
organisch begründbaren Schmerzen im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung
nicht berücksichtigt hat. Aus den Überweisungsschreiben von Dr. H____ vom 29.
März 2023 (Replikbeilage 3) ergibt sich ebenfalls nichts, was die Richtigkeit
der Beurteilung von Dr. M____ infrage stellen könnte.
6.9
6.9.1
Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint der medizinische
Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Die Beanstandungen der
Beschwerdeführerin sind – wie im Folgenden gezeigt wird – nicht zu hören.
6.9.2
Zunächst wird geltend gemacht, das Gutachten von Dr. N____ lasse
eine Indikatorenprüfung vermissen und sei folglich per se nicht beweiskräftig.
Daran würden auch die nachträgliche Stellungnahme und die ergänzenden
Ausführungen des RAD nichts ändern (vgl. insb. S. 3 und S. 6 der Replik). Wie
sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt, ist eine allfällige
Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409; BGE 143 V 418;
BGE 141 V 281) mittels eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen.
Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien
"funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung
[Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und
sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 f. E.
4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281, 294 f. E. 3.6).
6.9.3
Vorliegend äusserte sich Dr. N____ in seinem Gutachten (IV-Akte
127, S. 5 ff.) nicht nur zum bisherigen Verlauf der Behandlung und
diskutierte die Heilungschancen (vgl. S. 20 des Gutachtens), sondern er
wies unter dem Titel "Plausibilität und Konsistenz" auch auf diverse
von ihm festgestellte Inkonsistenzen hin (vgl. S. 20 des Gutachtens).
Schliesslich würdigte er die "Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen" der Beschwerdeführerin (vgl. S. 21 des Gutachtens). Er setzte
sich somit mit den entscheidenden Kriterien auseinander. Zu Recht machte er
daher in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (IV-Akte 148) geltend,
es sei in seinem Gutachten zwar keine tabellarische Zusammenstellung der
Standardindikatoren erfolgt; die Standardindikatoren seien aber im Gutachten
erwähnt und auch mitberücksichtigt worden. Schliesslich äusserte sich der der RAD
am 25. August 2022 noch detailliert zu den einzelnen Standardindikatoren
(IV-Akte 153, S. 5 f.). Auf diese plausiblen Ausführungen kann
ebenfalls abgestellt werden. Es liegt daher eine insgesamt überzeugende Konsistenz-
und Ressourcenprüfung vor, die eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin erlaubt. Soweit Dr. N____ das Vorliegen einer
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint, kann dem gefolgt werden.
Ergänzend kann auch auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin
verwiesen werden (vgl. insb. S. 2 f. der Beschwerdeantwort).
6.9.4
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, Dr. N____
habe es unterlassen, einen aktuellen Bericht der sie behandelnden Psychologin einzuholen,
was ebenfalls gegen die Beweiskraft seines Gutachtens spreche (vgl. S. 7 f. der
Replik). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. N____ in seinem Gutachten mit
den relevanten Vorakten, insbesondere dem Bericht von Dr. H____ vom 19. Oktober
2020, auseinandergesetzt hat (vgl. S. 18 f. des Gutachtens; IV-Akte 126, S. 22
f.). Ein Beizug weiterer Unterlagen drängte sich in Anbetracht des von Dr. N____
erhobenen Untersuchungsbefundes und auch gestützt auf die Angaben der
Beschwerdeführerin, insbesondere zur Therapie (vgl. S. 13 des Gutachtens;
IV-Akte 126, S. 17), nicht auf. Auch soweit die Beschwerdeführerin einwendet,
es sei zu Unrecht keine Fremdanamnese erhoben worden (vgl. S. 7 der Replik),
kann ihr nicht gefolgt werden Praxisgemäss sind eine Fremdanamnese und
(schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen häufig
wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden
Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte
Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten
Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist
in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1.). Ärztliche
Experten verfügen bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen
Ermessensspielraum (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22.
April 2020 E. 5.2.). Auch aus den Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes
(vgl. die dritte, vollständige überarbeitete und ergänzte Auflage vom 16. Juni
2016; in: SZS 2016 S. 435 ff.; Urteil 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.
5.2.2.1
mit Hinweisen).
6.9.5
Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die von
Dr. N____ ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe seien – wie ein Vergleich mit
anderen Gutachten zeige – standardisiert resp. würden stets dasselbe Muster
aufweisen (vgl. S. 5 ff. der Replik). Dem ist zu entgegnen, dass die
Feststellungen des Gutachters nicht floskelhaft erscheinen, sondern sich vorliegend
ganz spezifisch auf die Beschwerdeführerin beziehen. Insbesondere wurde namentlich
auf S. 20 des Gutachtens konkret ausgeführt, worin die Widersprüchlichkeiten
bestehen. Soweit im Übrigen implizit die Befangenheit von Dr. N____ geltend
gemacht wird (vgl. S. 4 der Replik), ist klarzustellen, dass unter dem
Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters
durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag
gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen
für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (BGE 137 V 210, 245 f.
E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3).
Vorliegend gibt es keine Anhalte, welche für eine Befangenheit von Dr. N____
sprechen könnten. Namentlich wurde die Expertise auch in sachlicher Art und
Weise abgefasst. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gutachters
ist, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der
Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen, wozu insbesondere auch
Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen über die Konsistenz der
gemachten Angaben gehören; allein daraus kann deshalb nicht der Anschein der
Befangenheit abgeleitet werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_579/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.3).
6.10
Wird somit auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____
und Dr. N____ abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass das Wartejahr
(vgl. dazu Erwägung 3.2.1. hiervor) im Februar 2019 abgelaufen war und die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf eine leidensangepasste
Tätigkeit 30 % arbeitsunfähig war. Des Weiteren ist gestützt auf das Gutachten
von Dr. M____ und Dr. N____ davon auszugehen, dass ab dem 21. Februar 2020 bis
Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat und dass ab Juni 2020
wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Zu prüfen bleibt damit noch,
wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser festgestellten Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit verhält.
7.
7.1
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im
erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
7.2
7.2.1
Im Rahmen eines per Februar
2019.
(Ablauf des Wartejahres) vorgenommenen ersten Einkommensvergleiches
verglich die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 45'616.-- mit
einem Invalideneinkommen Fr. 34'155.-- und errechnete dadurch im erwerblichen
Bereich eine Einschränkung von 25.12 % und – nach erfolgter erwerblicher
Gewichtung – einen IV-Grad von 20.10 % (vgl. IV-Akte 156, S. 3 f.).
7.2.2
Das Valideneinkommen von
Fr. 45'616.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben
der G____ AG (vgl. IV-Akte 60, S. 5), was nicht zu beanstanden ist (vgl. u.a.
BGE 148 V 174, 189 E. 9.2.1) und von der Beschwerdeführerin auch nicht infrage
gestellt wird.
7.2.3
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin – auch
hier der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. BGE 148 V 174, 181 E. 6.2)
folgend – zur Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise auf die
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab.
7.2.4
Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die
Beschwerdeführerin – verglichen mit dem Tabellenlohn – bei der G____ AG unterdurchschnittlich
verdient hat. Sie nahm daher eine Einkommensparallelisierung (vgl. dazu
BGE 148 V 174, 183 E. 6.4; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.1.) vor (vgl. IV-Akte 156, S. 3 f.).
7.2.5
Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus für das
Leiden als solches einen 5%igen Leidensabzug gewährt, mithin das
Invalideneinkommen entsprechend reduziert (vgl. IV-Akte 156, S. 5). Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, angemessen sei in Anbetracht des
Leidens eine 15%ige Reduktion des Tabellenlohnes (vgl. S. 15 f. der
Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin
leidet unstrittig an qualitativen Einschränkungen, welche das Spektrum der ihr
zumutbaren Tätigkeiten weiter eingrenzen. Dieser Aspekt alleine rechtfertigt
jedoch noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Ein gegenteiliger Schluss würde beim
Vorliegen qualitativer Einschränkungen standardmässig zu einem Abzug führen,
was gemäss BGE 148 V 174 gerade nicht angezeigt ist (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5.5.2.). Wie im Übrigen
von der Beschwerdegegnerin korrekt dargetan wird, erscheint ein weitergehender
Leidensabzug auch angesichts der vorgenommenen Parallelisierung nicht als angezeigt
(vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort). Diesbezüglich ist ergänzend zu bemerken,
dass der Validenlohn gemäss der Rechtsprechung (betreffend die Rechtslage vor
Januar 2022) grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert wurde,
wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein
verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden
Berufszweig entsprochen hatte (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2. und 8C_541/2022 vom 18. Mai
2022.
E. 4.2.; vgl. dagegen neu: Rz 3310 des Kreisschreibens über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab Januar
2022). Gemäss Anhang 5 des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz
betrug der Minimallohn einer "Unterhaltsreinigerin I" ab dem Jahr
2020.
pro Stunde Fr. 19.20 (vgl. den Bundesratsbeschluss über die
erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in
der Deutschschweiz; Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 [BBl
2018.
6755]). Damit war das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen (vgl.
IV-Akte 60, S. 5) nicht unterdurchschnittlich.
7.2.6
Da sich der per Februar 2019 vorgenommene
Einkommensvergleich somit nicht beanstanden lässt, hat die Beschwerdegegnerin daher
zu Recht (bis Januar 2020) gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von
(gerundet) 24 % (Erwerb 20.1 % [vgl. Erwägung 7.2.1.]; Haushalt 4 % [vgl.
Erwägung 5.6. hiervor]) ab Februar 2019 einen Rentenanspruch verneint.
7.3
Aufgrund der gutachterlich
festgestellten vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2020 bis Mai 2020;
vgl. Erwägung 6.10. hiervor) nahm die Beschwerdegegnerin per Februar 2020 einen
weiteren Einkommensvergleich vor. Sie ermittelte – nach vorgenommener
Gewichtung – im erwerblichen Bereich einen IV-Grad von 80 % (100 x 0.80) –
sowie (inklusive IV-Grad von 4 % im Haushalt; Erwägung 5.6. hiervor) einen
Gesamtinvaliditätsgrad von 84 (vgl. IV-Akte 156, S. 5). Gestützt darauf
anerkannte sie ab Februar 2020 einen (vorübergehenden) Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.
7.4
Des Weiteren errechnete die Beschwerdegegnerin – die gutachterlich
bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 6.10. hiervor) beachtend
– ab 1. Juni 2020 einen rentenausschliessenden IV-Grad von insgesamt 29 %
(vgl. IV-Akte 156, S. 5), was ebenfalls als korrekt zu erachten ist. Es kann in
Bezug auf den Einkommensvergleich grundsätzlich auf die sub Erwägung 7.2. hiervor
gemachten Überlegungen verwiesen werden. Was namentlich die Differenz auf
Seiten des Invalideneinkommens betrifft, so resultiert diese im Wesentlichen
aufgrund des höheren Parallelisierungswertes, der sich aufgrund der
Zugrundelegung des Tabellenwertes für Frauen über fünfzig Jahren ergibt. Bei
einer Einschränkung von 31.21 % im erwerblichen Bereich ergibt sich – nach
erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad von 24.97 (31.21 x 0.80) resp. bei einem
IV-Grad von 4 % im Haushalt (vgl. Erwägung 5.6. hiervor) ein
Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 29 %.
7.5
Per Juni 2021 nahm die Beschwerdegegnerin schliesslich einen reinen Einkommensvergleich
vor (vgl. dazu Erwägung 5.4. hiervor). Sie stellte ein Valideneinkommen von Fr.
46'303.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 55'261.-- gegenüber, woraus ein rentenausschliessender
IV-Grad von 31 % resultierte (vgl. IV-Akte 156, S. 6). Dem kann ebenfalls
gefolgt werden. Es kann in Bezug auf die Ermittlung der Vergleichseinkommen auf
die sub Erwägung 7.2. und 7.4.
gemachten Überlegungen verwiesen
werden.
7.6
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte156) zu Recht ab
Februar 2020 bis August 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab
September 2020 (Ablauf der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a
Abs. 1 IVV) einen Rentenanspruch verneint hat.
8.
8.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
8.2
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
8.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen. Vorliegend gilt es zu beachten, dass ein
Mandatswechsel stattgefunden hat. Da der Aufwand für die Ausarbeitung der
Beschwerde mit mehr Aufwand verbunden ist als die Ausarbeitung der Replik,
erscheint vorliegend eine Aufteilung des Anwaltshonorares im Verhältnis von
zwei Dritteln zu einem Drittel auf die beiden Rechtsvertreter als sachgerecht. MLaw
P____ ist daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- und lic. iur. B____ ein
Anhaltshonorar von Fr. 1'000.--, jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich
Mehrwertsteuer, zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
MLaw P____ wird ein Anwaltshonorar
von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 154.-- Mehrwertsteuer
zugesprochen.
Lic. iur. B____ wird ein
Anwaltshonorar von Fr. 1'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 77.--
Mehrwertsteuer zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: