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Entscheid

IV.2023.19

Beschwerde abgewiesen. Kein Anspruch auf Umschulung.

14. September 2023Deutsch18 min

Beschwerdeführer zusammen mit einem Mitinhaber die «C____» und war als Geschäftsleiter/Projektleiter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N.

Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.19

Verfügung vom 4. Januar 2023

Beschwerde abgewiesen. Kein Anspruch

auf Umschulung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer ist gelernter

Elektroinstallateur mit Fähigkeitszeugnis «Elektromonteur» (vgl.

Fähigkeitszeugnis vom 25. Juni 2009, IV-Akte 4). Nach Abschluss der Ausbildung

arbeitete er zunächst als Elektroinstallateur im Angestelltenverhältnis (vgl.

IK-Auszug per 15. Januar 2021, IV-Akte 11). Im März 2013 gründete der

Beschwerdeführer zusammen mit einem Mitinhaber die «C____» und war als Geschäftsleiter/Projektleiter

tätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 69). Nach Umwandlung in eine AG im Juni 2016 hatte

er die Funktion des Verwaltungsratspräsidenten inne (IV-Akte 66). Im Februar

2019 trat er aus der AG aus und gründete mit seinem Bruder die «D____», welche

sich seit Juli 2021 in Liquidation befindet (IV-Akte 41). Dabei nahm er ebenfalls

die Funktion als Geschäftsführer/Projektleiter wahr (vgl. Lebenslauf des

Beschwerdeführers, IV-Akte 69) und war für eine gewisse Zeit Präsident des

Verwaltungsrates (IV-Akte 41). Der Beschwerdeführer verliess die «D____» per

Ende 2020 (vgl. Bericht E____ vom 21. Juni 2021, IV-Akte 90.159). Noch während

der Zeit bei der «D____» gründete er die «F____» und «G____». Bei beiden Firmen

ist er als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im

Handelsregister eingetragen (IV-Akte 40).

b)

Nach mehreren, das Knie betreffenden Unfällen in den Jahren 2013, 2015,

2018, 2020 sowie zuletzt im Dezember 2022 (vgl. Schadenmeldungen, IV-Akten 18.17,

19.18, 19.34, 8.63, 8.65, 90.7) war der Beschwerdeführer ab dem 6. Dezember

2020 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein UVG, IV-Akte 8.37). Ein anfangs

2022 gestarteter Arbeitsversuch zu 50% bei der G____ musste sodann auch nach 2

Monaten wieder abgebrochen werden, wonach er erneut zu 100% arbeitsunfähig war

(vgl. Besprechung E____ vom 29. März 2022, IV-Akte 90.114 und Unfallschein,

IV-Akte 90.119).

c)

Am 7. Oktober 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2). Im Zuge dessen

prüfte die Beschwerdegegnerin den Umschulungsanspruch und klärte den

massgeblichen Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Auf

Empfehlung des Rechtsdienstes führte sie am 20. Oktober 2022 ein

Standortgespräch durch (IV-Akten 58, 70). Dem ging eine berufliche Abklärung durch

die H____ im Auftrag der E____ voraus (vgl. Bericht EFL 12. Juli 2022, IV-Akte

90.75, Bericht Berufliche Grundabklärung vom 9. September 2022, IV-Akte 59). Ferner

nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung zu den Berichten der

behandelnden Ärzte und Ärztinnen (vgl. Antwort RAD vom 10. Juni 2022, IV-Akte

32; Antwort RAD vom 2. November 2022, IV-Akte 74).

d)

Mit Vorbescheid vom 7. November 2022 (IV-Akte 75) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Leistungsbegehrens

in Aussicht. Es sei ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags

zumutbar. Dabei seien dauerndes Stehen und Gehen, repetitives Leitern- oder

Treppensteigen, kniende Tätigkeiten sowie längeres Verharren in der Hocke zu

vermeiden. Somit bestehe seit Juli 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Projektleiter und Geschäftsführer und es sei keine

Invalidität im Sinne der Rechtsprechung ausgewiesen. Mit Einwand vom 6.

Dezember 2022 (IV-Akte 78) bestritt der Beschwerdeführer diese angestammte

Tätigkeit. In Ihrer Verfügung vom 4. Januar 2023 (IV-Akte 84) hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrer Einschätzung fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 4. Januar 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insb. eine Umschulung zu

erbringen. Alles unter o-/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 19. Juni 2023 und Duplik vom 21. Juli 2023 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14.

September 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IV.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 beantragt die

Rechtsvertretung des Beschwerdegegners die Zustellung des Urteildispositivs zur

Kenntnis. Die vorläufige Eröffnung des Urteilsdispositivs erfolgt mit Schreiben

vom 23. Januar 2024.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, es mangle

vorliegend an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung nach Art. 17

IVG. Der Beschwerdeführer sei seit 2013 in der Geschäftsleitung als Inhaber von

Elektrounternehmungen mit verschiedenen Dienstleistungsangeboten und mehreren

Mitarbeitenden tätig. Körperlich anspruchsvolle Arbeiten habe er delegieren können.

All dies sowie auch sein Lohn der letzten Jahre sprächen für die Einstufung als

Geschäftsführer/Projektleiter als angestammte Tätigkeit und nicht als

angestellter Elektroinstallateur bzw. Elektro-Bauhilfsarbeiter. Für die

Tätigkeit als Geschäftsführer und Projektleiter bestünden keine

gesundheitlichen Einschränkungen. Weiter sei der Wunsch nach einer beruflichen

Weiterbildung nicht invaliditätsbedingt entstanden und die Umschulung daher

nicht von der Invalidenversicherung zu finanzieren. Schliesslich sei, selbst

wenn bei der angestammten Tätigkeit von der eines Elektroinstallateurs

ausgegangen würde, dem Beschwerdeführer eine Eingliederung als Projektleiter

zumutbar.

2.2

Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass er sowohl für die

Tätigkeit als Elektro-Projektleiter als auch für die Tätigkeit als

Geschäftsführer nicht über die notwendige Ausbildung verfüge. Zudem verlange

die Tätigkeit als Elektro-Projektleiter Tätigkeiten, welche ihm aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar seien. Der Beschwerdeführer habe

nebst rein administrativen Aufgaben stets zu 50% auf dem Bau gearbeitet und

könne seinen erlernten Beruf als Elektroninstallateur nicht mehr ausüben. Er

wäre gezwungen, sich einer unqualifizierten Hilfstätigkeit zuzuwenden. Aufgrund

der daraus folgenden Erwerbseinbusse sowie aufgrund seines jungen Alters habe

er Anspruch auf eine Umschulung.

2.3

Zwischen den Parteien unbestritten ist die medizinische

Sachlage. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht

verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen (im Sinne einer Umschulung nach Art. 17 IVG) verneinte.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes

Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das

Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der

Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu

berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die

Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. c).

Zu diesen gehört unter anderem die vorliegend interessierende Umschulung.

3.1.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung

auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität

notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder

verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulungen gelten auch

Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung

führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

notwendig sind (Art. 6 Abs. 2 IVV).

3.1.3

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person

wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf

und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden

zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert

handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 mit Hinweis auf

BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Juli 2022).

Begrifflich erfasst werden berufsbildende Massnahmen, die notwendig und

geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen

Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit

zu verschaffen. Es liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn

invaliditätsbedingt ergänzende Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden

müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_652/2007 vom 24. Juli 2008, E. 1.3)

4.

4.1

Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch

auf eine Umschulung hat. Die gesundheitlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers an sich sind unumstritten. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer

dadurch in seiner angestammten Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist respektive, ob

es sich bei dieser Tätigkeit um diejenige des Elektroinstallateurs oder

diejenige des Geschäftsführers/Projektleiters handelt. Es gilt im Folgenden die

berufliche Sachlage zu beleuchten.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer verfügt über ein

Fähigkeitszeugnis «Elektromonteur» (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 25. Juni 2009,

IV-Akte 4). Seit Abschluss seiner Lehre und Erhalt des Diploms im August 2009 absolvierte

der Beschwerdeführer keine andere Ausbildung oder Weiterbildung. Im Anschluss

an den Erwerb seines Fähigkeitszeugnisses arbeitete der Beschwerdeführer bis im

März 2013 als Elektroinstallateur im Anstellungsverhältnis (vgl. Lebenslauf,

IV-Akte 59, S. 18).

4.2.2

Im Jahr 2013 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit einem

Mitinhaber sein erstes eigenes Elektrounternehmen, die C____ in [...] und war

dort gemäss eigenen Angaben als Geschäftsleiter/Projektleiter tätig (vgl.

Standortgespräch vom 20. Oktober 2022, IV-Akte 70). Im Handelsregister war er

2013.

bis 2019 als Vorsitzender der Geschäftsführung und seit Juni 2016 Präsident

des Verwaltungsrates eingetragen (vgl. Handelsregistereintrag, IV-Akte 66). In

seinem Lebenslauf beschreibt der Beschwerdeführer seine Aufgabengebiete in der C____

mit «Gründung und Aufbau der Firma», «Personalführung», «Budgets und

Unternehmensressourcen verwalten, «Strategische Pläne erstellen», «Gewinn- und

Verlustberichte analysieren» und «Kundenakquise», Tätigkeiten als

Elektromonteur erwähnt er nicht (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 59, S. 18). Dem

Fragebogen Arbeitgebende vom 3. November 2022 (IV-Akte 76) ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vollzeitpensums ca. 60% der Arbeiten

im Büro verrichtete und zu ca. 40% auf der Baustelle tätig gewesen sei, wobei

seitens der ehemaligen Arbeitgeberin das Verrichten handwerklicher

Installationstätigkeiten mit einem Umfang von lediglich 1-5% des täglichen

Aufwandes angegeben wurde. Es sei oft zu Sitzen, Gehen, Stehen sowie leichtem

Heben oder Tragen gekommen sowie manchmal bis ca. 3h zu mittelschwerem Heben

oder Tragen (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. November 2022, IV-Akte

76). Das im Rahmen dieser Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen des Beschwerdeführers

war stark schwankend und erreichte im Jahr 2018 mit CHF 149'128.00 einen

Höhepunkt (IK-Auszug, IV-Akte 11).

4.2.3

Nachdem der Beschwerdeführer die C____ im Februar 2019

verlassen hatte, gründete er zusammen mit seinem Bruder die D____, deren Zweck

in der Planung und Ausführung von elektrischen Installationen im Stark- und

Schwachstrombereich, sowie im Handel mit Elektromaterialien aller Art nebst

Zubehör bestand. Gemäss Handelsregister war der Beschwerdeführer als Präsident

des Verwaltungsrates eingetragen. Die D____ befindet sich seit Juli 2021 in

Liquidation (IV-Akte 41). Ein Arbeitsvertrag habe nicht bestanden, da er der

frühere Inhaber und Geschäftsführer gewesen sei (Schreiben des

Beschwerdeführers vom 25. August 2022; IV-Akte 52 S. 1). Gemäss Lebenslauf war

der Beschwerdeführer vom Februar 2019 bis Dezember 2020 für die Firma tätig. Zu

seinen Aufgaben gehörten «Personalführung», «Budgets und Unternehmensressourcen

verwalten», «Strategische Pläne erstellen», «Gewinn- und Verlustberichte

analysieren», «Kundenakquise» (IV-Akte 59, S. 18). Der Beschwerdeführer gab im

Rahmen des Standortgesprächs zur beruflichen Integration an, er habe das

Unternehmen geführt mit 10 bis 12 Angestellten und einem Umsatz von ca. 1.5 Mio

Franken pro Jahr. Er sei viel herumgerannt und habe viel selber gemacht. Er sei

viel auf Baustellen gewesen mit Kunden usw. (vgl. Standortgespräch vom 20.

Oktober 2022, IV-Akte 70). Während der Beschwerdeführer im 2019 noch ein

Jahreseinkommen von CHF 80'000.00 erzielte, betrug dieses 2020 CHF 190'078.00

(vgl. IK-Auszug, IV-Akte 90.105). In der Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit EFL, veranlasst durch die E____ und durchgeführt durch die H____

am 24. und 25. Mai 2022 (IV-Akte 90.75, Bericht visiert 19. Juli 2022) wurde

festgehalten, dass die D____ rund dreizehn Mitarbeitende, darunter einen

Betriebsökonomen, einen Projektleiter, zehn Elektroinstallateurinnen und

-installateure bzw. Elektromonteurinnen und –monteure beschäftigt habe (IV-Akte

90.75

S. 8). In der Tabelle «Vergleich von Arbeitsanforderungen und Belastbarkeit»

wurden die Tätigkeiten «Büro/Kundenkontakt» mit rund 30% der Gesamtzeit

veranschlagt, «Service» (Kleiner Arbeiten bei Kunden) und «Baustelle»

(Spitzhammer, Schlitzen etc.) jeweils «bis ganztags». Die Firma habe

ausschliesslich Elektroinstallationen hauptsächlich in der Umgebung [...]

ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe mehrheitlich auf dem Bau mit dem Team

zusammengearbeitet. Die restliche Arbeitszeit habe sich aus Kundenkontakte und

administrative Arbeiten zusammengesetzt. Wie bereits im Sommer abgezeichnet, schied

der Beschwerdeführer aus der D____ per Ende Dezember 2020 aus, kurz nachdem er

am 10. Dezember 2020 verunfallt war (Besprechungsnotiz vom 11. Juni 2021,

IV-Akte 90.159).

4.2.4

Der Beschwerdeführer gründete noch während der Zeit bei

der D____ zusammen mit einem Mitinhaber zwei weitere Unternehmen, bei welchen

er jeweils als Mitglied des Verwaltungsrates über

Einzelunterschriftsberechtigung verfügte (vgl. IV-Akten 40 f.). Einerseits die F____

im Oktober 2019, deren Zweck im Erwerb, der Übertragung, dem Umbau, der

Sanierung, der Verwaltung sowie dem Handel mit Grundstücken bestand. Diese sei

anlässlich des Kaufs einer Liegenschaft als gute Geldanlage gegründet worden,

ohne weitere Aktivitäten (vgl. Besprechungsnotiz vom 11. Juni 2021, IV-Akte

90.159). Andererseits rief der Beschwerdeführer im April 2020 die G____ ins

Leben. Nebst der Erfüllung des gleichen Zwecks wie die F____ waren

Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Planungs- und Vermittlungsarbeiten

sowie Umbau- und Baukoordination vorgesehen (vgl. Handelsregistereinträge,

IV-Akte 40). Gegenüber der E____ gab der Beschwerdeführer anlässlich der

Besprechung im Juni 2021 an, dass die G____ Unterhaltsarbeiten für

Liegenschaften anbiete. Sein Kollege würde mit einem Mitarbeiter für diese

Firma arbeiten. Er selber führe keinerlei Aktivitäten für die Firma aus, er

könnte sich vorstellen, sich aktiv in die Firma im Bereich Unterhaltsleistungen

einzubringen, dies sei aber offen (Besprechungsnotiz vom 11. Juni 2021, IV-Akte

90.159). Im Januar 2022 arbeitete der Beschwerdeführer bei der G____ im Rahmen

eines Arbeitsversuchs in einem Pensum zu 50% als Projektleiter/Bauleiter

(IV-Akte 52) und bei einem Monatslohn von netto CHF 10'000 (Berufliche

Grundabklärung H____ vom 9. September 2022, IV-Akte 90.52 S. 2). Die Firma als

auch der Arbeitsversuch waren auch Thema beim Standortgespräch der IV im Rahmen

der beruflichen Integration vom 20. Oktober 2022 (IV-Akte 70). Weshalb der

Einsatz nach zwei Monaten abgebrochen worden sei, konnte nicht eruiert werden,

ebenso wenig die Tätigkeiten dort.

4.2.5

Im Auftrag der E____ fanden zuvor durch die H____

berufliche Abklärungen statt (dazu bereits vorstehend). Zunächst fand am 24.

und 25. Mai 2022 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL) statt, welche der Beurteilung der beruflichen physischen Belastbarkeit

dient (Bericht EFL vom 12. Juli 2022, IV-Akte 90.75). Die Zumutbarkeit und

Eingliederungsperspektive wurde dahingehend beurteilt, dass bei Beobachtung

einer mässigen Symptomausweitung die Resultate der physischen Leistungstests

für die Beurteilung nur teilweise verwertbar seien (IV-Akte 90.75 S. 5). Die

Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auf medizinisch-theoretische

Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests.

Die Tätigkeit als Elektromonteur sei nicht zumutbar. Zumutbar seien derweil

leichte bis mittelschwere Arbeiten, ganztags ohne wiederholte Einnahme von

Zwangshaltungen, kein wiederholtes Gehen auf unebenem Gelände. Empfohlen wurde

eine Meldung beim RAV mit Arbeitssuche, eventuell sei eine Einarbeitung mit

Hilfe der IV möglich (IV-Akte 90.75 S. 5).

4.2.6

Daraufhin erfolgte durch die H____ vom 15. August 2022

bis zum 9. September 2022 eine berufliche Abklärung hinsichtlich einer möglichen

Umschulung (vgl. Bericht berufliche Abklärung vom 9. September 2022, IV-Akte 90.52).

Im Rahmen der Ergebnisse der Berufs- und Lernberatung wurde festgehalten, dass

der Beschwerdeführer nach der Grundbildung zum Elektroinstallateuer EFZ mit

seiner eigenen Firma in der Elektrobranche guten wirtschaftlichen Erfolg

erzielt habe. Die zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Aufgaben als

Geschäftsleiter hätten ihm gefallen. Nebenbei sei er Mitglied des

Verwaltungsrates von zwei kleineren gegründeten Firmen gewesen. Die hauptsächlich

körperliche Tätigkeit als Elektroinstallateur auf dem Bau, sei ihm nach dem

Unfall nicht mehr möglich gewesen. Von Beginn der Beratung an habe sich der

Beschwerdeführer für einen Wechsel in den Liegenschaftsbereich interessiert oder

für einen Ausbau seiner betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Technische Themen

würden ihn nicht mehr ansprechen angesichts seiner beruflichen Erfahrung in der

Geschäftsleitung und als Mitglied in Verwaltungsräten. Nach Durchführung von

zwei Leistungstests zwecks Beurteilung des kognitiven Potenzials kam die H____

zum Ergebnis, dass angesichts des guten kognitiven Potenzials ein gut

gestufter, aufbauender Bildungsweg sinnvoll erscheine (IV-Akte 90.52 S. 4 f.),

nachdem sich der Beschwerdeführer bisher seine unternehmerischen Tätigkeiten

bei «Doing» angeeignet habe.

4.3

4.3.1

Aus den Angaben im Lebenslauf ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer nach seinem Lehrabschluss im August insgesamt nur vier Jahre

den Beruf des Elektroinstallateurs ausgeübt hatte und ab Frühling 2013 und

somit den zeitlich überwiegenden Teil seiner beruflichen Karriere in leitender

Funktion als Geschäftsleiter/Projektleiter tätig gewesen war (IV-Akte 59, S.

19). Dies spiegelt sich entsprechend im IK-Auszug des Beschwerdeführers wieder:

In den Jahren unselbstständiger Erwerbstätigkeit als Elektroinstallateur (2010

bis und mit 2012) erwirtschaftete er ein durchschnittliches Einkommen von CHF

52’2743.00. Dagegen weist der IK-Auszug nach anfänglichen Schwankungen in der

Selbstständigkeit als Projektleiter/Geschäftsleiter im Jahr 2020 einen

Verdienst von CHF 190'078.00 aus (IV-Akte 36.22, S. 2). Auch während der kurzen

Dauer der Beschäftigung in der G____ erzielte der Beschwerdeführer einen

Monatslohn von CHF 10'000.00 netto bei einem 50%-Pensum. Demgegenüber würde der

Lohn eines Elektrikers gemäss LSE T17 2020 nach korrekter Berechnung der

Beschwerdegegnerin «lediglich» rund CHF 80’000 brutto betragen (vgl. IV-Akte

58). Dabei erscheinen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers aufgrund

ihres starken Variierens bei der Beurteilung der angestammten Tätigkeit als

nicht überzeugend. Wobei auch dort der Eindruck entsteht, dass das eigene

Verständnis des Beschwerdeführers seiner bisherigen Berufsbezeichnung das des

Geschäftsführers/Projektleiters war. Dies deckt sich auch mit den Angaben der C____

(siehe oben E. 4.2.), wonach er während der sechsjährigen Tätigkeit nur

untergeordnet handwerklich tätig gewesen sei. Insgesamt erscheint es daher

überwiegend wahrscheinlich, dass seine angestammte Tätigkeit trotz fehlender

Diplome nicht in derjenigen als Elektroinstallateur, sondern vielmehr in

derjenigen als Geschäftsleiter anzusiedeln ist. Fehlende spezifische

Ausbildungen oder Diplome vermögen an der Einstufung der bisherigen

tatsächlichen Tätigkeit nichts zu ändern, vermochte er doch diese Tätigkeit

augenscheinlich auch ohne entsprechende Ausbildungsnachweise gewinnbringend zu

verwerten. Gleiches gilt im Übrigen für die Tätigkeit als Projektleiter. Es ist

nicht ersichtlich, inwiefern das von der H____ und dem RAD erstellte

Zumutbarkeitsprofil einer entsprechenden Tätigkeit entgegenstehen sollte (EFL

vom 12. Juli 2022, IV-Akte 90.75; vgl. Antwort RAD vom 10. Juni 2022, IV-Akte

32; Antwort RAD vom 2. November 2022, IV-Akte 74). Dass der im Rahmen der Grundabklärung

der H____ stets als motiviert und interessiert beschriebene Beschwerdeführer (vgl.

IV-Akte 90.52) gemäss der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in

seiner erlernten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aufweist

(IV-Akte 90.75), ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Mangels

einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Geschäftsleiter sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen

Umschulungsanspruch nicht gegeben.

4.3.2

Ferner ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits vor

dem Unfallereignis im Jahr 2020 und somit vor der allfällig

invaliditätsbegründenden gesundheitlichen Beeinträchtigung den Entschluss

gefasst haben dürfte, sich beruflich umzuorientieren (vgl. Standortgespräch vom

20.

Oktober 2022, IV-Akte 70 und Bericht Berufliche Grundabklärung vom 9.

September 2022, IV-Akte 90.52, S. 2 f.). So ist auch aus Ziffer 17 der

Beschwerde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit

aufgegeben hatte, um sich neu einer Tätigkeit in der Liegenschaftsverwaltung

zuzuwenden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die angestammte Tätigkeit des

Beschwerdeführers sei nicht die der Geschäftsleitung, so ergibt sich aus seinen

Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin und aus den Ausführungen der

Beschwerde, dass sich der Entschluss zu einer beruflichen Neuorientierung im

Bereich der Liegenschaftsverwaltung vor Eintritt des Gesundheitsschadens

manifestierte und konkretisierte. Der Wunsch auf eine allfällige

Neuorientierung erscheint daher überwiegend wahrscheinlich invaliditätsfremd,

weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Umschulung zu Lasten der

Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in seiner – nach wie vor so im Handelsregister eingetragenen -

Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung

einen wesentlichen Einfluss auf die G____ und die F____ zeitigen kann.

4.4

Die Beschwerdegegnerin lehnte folglich mit Verfügung vom 4.

Januar 2023 den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers angesichts der vollen

Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit zu Recht ab. Die Verfügung

vom 4. Januar 2023 ist daher zu schützen.

5.

5.1

Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.00, sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die

ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: