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Entscheid

IV.2023.20

IVG

12. Juli 2023Deutsch12 min

geltend, in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen zu

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Juli 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.20

Verfügung vom 20. Dezember 2022

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahre 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht aufgrund mehrerer

gesundheitlicher Leiden, namentlich wegen einer Polyneuropathie, eines

unfallbedingten Schädel-Hirn-Traumas, einer suchtbedingten Leberzirrhose, eines

hepatozellulären Karzinoms und einer chronischen Hepatitis C seit dem 1.

Oktober 2014 eine Viertelsrente und seit dem 1. Juli 2017 eine ganze

Invalidenrente (IV-Akte 212, S. 4)

b)

Am 8. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin an und machte hierbei

geltend, in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen zu

sein (IV-Akte 215). Zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes holte die

Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und veranlasste am

29. Oktober 2021 eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Januar

2022, IV-Akte 244).

c)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 245, 250, 254)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.

Dezember 2022 (IV-Akte 270) ab dem 1. Januar 2020 eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung

zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 20. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1.

Januar 2020 eine Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die

Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und die Gewährung der

untentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokatin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde und beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht,

es sei die Abklärungsperson der IV-Stelle an der mündlichen Verhandlung als

Auskunftsperson zu befragen.

c)

Mit Duplik vom 23. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren

eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 5. April 2023 bewilligt der

Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

IV.

Am 7. Juli 2023 findet die

Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Der

Beschwerdeführer, die Schwester des Beschwerdeführers und die Auskunftsperson,

Herr Mischa Klein, Fachperson Abklärung, werden befragt und die Vertreter

gelangen zum Vortrag. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren und

wesentlichen Begründungen fest. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

V.

Mit Mitteilungen vom 6. September 2023 und vom 8.

September 2023 teilen die Beschwerdegegnerin, beziehungsweise die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer

am [...] 2023 verstorben ist.

VI.

Mit Anfrage an das Erbschaftsamt vom 13. November

2023.

ersucht der Instruktionsrichter das Erbschaftsamt Basel-Stadt um

Zustellung der Erbenbescheinigung.

VII.

Mit Schreiben vom 14. November 2023 teilt das

Erbschaftsamt mit, dass im Nachlass des Beschwerdeführers sel. keine

Erbenbescheinigung ausgestellt werden könne, da die Erbschaft von allen

nächsten gesetzlichen Erben am 17. Oktober 2023 ausgeschlagen worden sei. Am [...]

2023.

sei der Nachlasskonkurs eröffnet worden.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.

Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach Massgabe von Art. 573 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210 [ZGB]) gelangt die Erbschaft zur

Liquidation durch das Konkursamt, wenn die Erbschaft – wie vorliegend – von

allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde. Das vorliegende Urteil ist

demgemäss dem zuständigen Konkursamt zu eröffnen.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gemäss dem beweiskräftigen

Abklärungsbericht vom 12. Januar 2022 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer

lebenspraktische Begleitung benötige. Da ein Hilfsbedarf in anderen

Lebensbereichen nicht erstellt sei, bestehe Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades.

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er

benötige nebst der lebenspraktischen Begleitung Hilfe beim

Ankleiden/Auskleiden, bei der Körperhygiene, bei der Nahrungsaufnahme und beim

Richten von Medikamenten. Es bestehe daher Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Grad der

Hilflosigkeit des Beschwerdeführers korrekt ermittelte.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG

haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer

Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der

Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf. Zu unterscheiden ist

zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

3.1.2

Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass

mindestens vier alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen, vgl. BGE 121 V 88, 90 E. 3b; BGE 107 V 154, 151 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts

9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2) regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV

liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung

oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und

erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann

(lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

angewiesen ist (e.).

3.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind folgende sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2)

Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der

Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E.

3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a; BGE 121 V 88, 90 E. 3a; BGE 117 V 146, 148 E. 2;

BGE 107 V 136, 141 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar

2021.

E. 2.1; vgl. auch KSH Rz. 2020; KSIH Rz. 8010). Hilfestellungen Dritter,

derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, dürfen grundsätzlich

nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu

einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche

Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom

15.

Februar 2021 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli

2019.

E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3). Massgebend

ist hierbei der objektive Hilfebedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020

vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5.

März 2009 E. 3.2.2; KSH Rz. 2006 bzw. KSIH Rz. 8083). Nicht anerkannt wird die

Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung

nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (Urteil des Bundesgerichts

9C_360/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012

vom 8. Januar 2013 E. 3.4).

3.3

Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer

Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSH Rz. 8011;

KSIH Rz. 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Abklärungsbericht

Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den

Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im

Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren

Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die

medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den

tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und

Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in

Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das

Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E.

11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5.

August 2022 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer an

einer leichten oder mittleren Hilflosigkeit leidet. Während Einigkeit in Bezug

auf die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung besteht, ging der

Beschwerdeführer gemäss undatierter Anmeldung für Hilflosenentschädigung

(Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2021, IV-Akte 215) noch davon

aus, in fünf alltäglichen Lebensbereichen eingeschränkt zu sein. Namentlich gab

er an, täglich Assistenz beim Ankleiden, zweimal täglich Hilfestellungen beim

Aufstehen und Absitzen, mehrmals täglich Hilfe bei der Nahrungszubereitung und

der Nahrungszerkleinerung, mehrmals wöchentlichen Assistenz bei der Haar- und

Körperwaschung, als auch Hilfe bei der Einhaltung der täglichen Pflege- und

Hygieneroutine und Assistenz und Begleitung bei täglichen Spaziergängen zu

benötigen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer

lediglich noch geltend, Hilfe beim An-/Auskleiden, bei der Körperhygiene und

bei der Nahrungsaufnahme zu benötigen (vgl. Beschwerde, S. 4 Rz 7und S. 7 Rz

12). Die geltend gemachte Hilfe bei der Medikamenteneinnahme stellt keine

eigenständige alltägliche Lebensverrichtung dar (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.2

4.4.1

Als regelmässige Hilfe im Sinne von Art. 37 IVV gilt nur

diejenige Hilfe, welche die versicherte Person täglich benötigt oder

hypothetisch täglich benötigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C-562/2016 vom 13. Januar 2017). Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs Tagen

die Woche nötig ist, gilt sie nicht als regelmässig, da sie nicht täglich

benötigt wird (vgl. KSH Rz 2010).

4.2.2

Aus den gesamten Akten ergeben sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass

der Beschwerdeführer auf tägliche Hilfe bei der Körperhygiene angewiesen wäre.

Bereits im Anmeldeformular gab der Beschwerdeführer an «mehrmals wöchentlich»

Hilfe bei der Körperpflege zu benötigen. Anlässlich der Hauptverhandlung, an

welcher der Beschwerdeführer und seine Schwester zum massgeblichen Sachverhalt

befragt wurden, wurde dargelegt, er brauche etwa alle zwei Tage Hilfe beim

Duschen. Waschen könne er sich selbst. Entsprechendes ergibt sich schliesslich

auch aus dem Abklärungsbericht vom 12. Januar 2022, welcher festhält, dass

mehrmals wöchentlich Assistenz bei der Körperpflege benötigt wird.

4.2.3

Was der in den beiden weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen

(Ankleiden/Auskleiden; Nahrungsaufnahme) geltend gemachte Hilfebedarf betrifft,

kann offengelassen werden, ob ein solcher zu bejahen wäre oder nicht, da – wie

dargelegt - rechtsprechungsgemäss Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren

Grades nur dann besteht, wenn eine Einschränkung in mindestens vier Bereichen

vorliegt. Dies trifft auf vorliegenden Fall nicht zu. Selbst unter

Berücksichtigung der lebenspraktischen Begleitung, welche ohnehin ein

eigenständiges Element der Hilfe darstellt (BGE 133 V 450) ergibt sich eine

Beeinträchtigung in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen aus den

Ausführungen des Beschwerdeführers nicht und wird im Beschwerdeverfahren auch

nicht geltend gemacht.

4.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 zu Recht eine

Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zusprach.

Eine darüber hinausgehende Hilflosigkeit ergibt sich aus den vorliegenden Akten

nicht. Die Verfügung vom 20. Dezember 2022 ist daher zu schützen und die

Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten in

Höhe von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt, weshalb seiner Vertreterin ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist. Bei der Bemessung des Honorars in

Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus,

dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten

Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer

zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall

mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zugesprochen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,

Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

CHF 271.00 (7.7%) Mehrwertsteuer ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Konkursamt Basel-Stadt

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: