IV.2023.21
IVG Beweiswert Gutachten, Suchterkrankung
15. August 2023Deutsch28 min
Selbständigerwerbende vom 29. September 2021 und den Abklärungsbericht Haushalt,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
August 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.21
Verfügung vom 4. Januar 2023
Beweiswert Gutachten,
Suchterkrankung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete von 2003 bis 2017 als
selbständiger Maler bis er gesundheitsbedingt die Selbständigkeit aufgab. Am 5.
Februar 2021 (IV-Akte 7) meldete er sich zum Leistungsbezug bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, unter Hinweis auf
eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven
Episoden und intermittierender Alkoholabhängigkeit an.
Zuletzt absolvierte der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2020 bis
14. Oktober 2020 (IV-Akte 56 S. 8) ein Praktikum in der C____, die Sozialhilfe
Basel-Stadt und das Arbeitsintegrationszentrum unterstützte ihn bei seiner
Eingliederung (vgl. IV-Akte 56 S. 5).
Am 14. April 2021 (IV-Akte 30) fand das Erstgespräch Frühintervention
statt. Mit Mitteilung vom 15. April 2021 (IV-Akte 32) schloss die IV-Stelle die
Eingliederung ab. In der Folge holte die IV-Stelle den Abklärungsbericht
Selbständigerwerbende vom 29. September 2021 und den Abklärungsbericht Haushalt,
beide vom 29. September 2021 (IV-Akte 37 und 38) ein und veranlasste auf
Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 10. Dezember 2021, IV-Akte 40) eine
psychiatrische Begutachtung. Vom 7. November 2021 bis 23. Dezember 2021 war der
Beschwerdeführer in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 46 S. 3). Im Gutachten
vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 49) diagnostizierte Dr. med. E____ mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Störungen durch
Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Störungen durch Cannabinoide,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20) und Störungen durch
Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F14.1) und attestierte eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 14. Juni 2022
(IV-Akte 51) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juni 2022 (IV-Akte
52) an, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 35 % und
einer Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils 50 %
abzulehnen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe
Basel-Stadt, am 23. August 2022 (IV-Akte 56) Einwände. Daraufhin holte die
IV-Stelle die Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 61) der Fachperson
Abklärungsdienst und die Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 7.
Dezember 2022 ein (IV-Akte 65). Der Beschwerdeführer war ein weiteres Mal vom
16. November 2022 bis 20. Dezember 2022 (IV-Akte 69 S. 2) in den D____
hospitalisiert. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 29.
Dezember 2022 (IV-Akte 71) verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines
Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 35 %.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch F____, Advokatin, die Aufhebung der Verfügung
vom 4. Januar 2023 und die Rückweisung an die IV-Stelle zu weiteren
Abklärungen, unter o/e-Kostenfolge und unentgeltlicher Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 17. März
2023.
die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 7. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest, die IV-Stelle hält in der Duplik vom 9. Juni 2023
an der Abweisung fest.
III.
Am 15. August 2023 findet die Sitzung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer kritisiert, Dr. med. E____ habe sich im
psychiatrischen Gutachten nicht damit auseinandergesetzt, warum die
rezidivierende depressive Störung und die Verhaltensstörung durch Alkohol keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei seit 2017
fünf Mal in stationärer Entzugsbehandlung gewesen. Darüber hinaus habe der
Gutachter einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining vorgeschlagen, deswegen
könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am ersten Arbeitsmarkt
zu 50 % arbeitsfähig sei. Auch die Arbeitsintegrationsmassnahmen der
Sozialhilfe scheiterten trotz hoher Motivation des Beschwerdeführers. Des
Weiteren habe die IV-Stelle die seit der Begutachtung eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die von der
IV-Stelle vorgenommene Aufteilung in Erwerb und Haushalt von jeweils 50 %.
Er habe ein Praktikum von 100 % absolviert und beabsichtigt, eine Lehre in
einem Vollzeitpensum anzutreten. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer
die Festsetzung des Invalideneinkommens und macht einen leidensbedingten Abzug
von 15 % geltend.
2.2
Die IV-Stelle ist demgegenüber der Ansicht, das Gutachten von Dr.
med. E____ erfülle die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an den
Beweiswert. Der Gutachter sei von einer Remission der depressiven Störung
ausgegangen, er habe ausführlich zur Affektpathologie Stellung genommen. Beim
Alkoholkonsum handle es sich um ein sekundäres Phänomen der Traumafolgestörung.
Dr. med. E____ habe keine Hinweise für kognitive Einbussen oder für eine
substanzeninduzierte Wesensänderung gesehen, sodass der Konsum keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Beim vorgängig empfohlenen
Arbeitstraining handle es sich um eine Empfehlung des Gutachters. Der
Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit in einem Pensum von
50.
% arbeitsfähig und könne daher bei einem Status von jeweils 50 %
Erwerbs- und Haushaltstätigkeit seine angestammte Tätigkeit als Maler vollumfänglich
ausüben. Für die empfohlenen Eingliederungsmassnahmen bestehe daher kein Raum.
Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung nicht
verschlechtert. Der Aufenthalt in den D____ habe lediglich der
Entzugsbehandlung gedient. Im Gutachten sei bereits darauf hingewiesen worden,
dass die rezidivierende depressive Störung, die zum Begutachtungszeitpunkt in
Remission gewesen sei, im Langzeitverlauf immer wieder aktiv geworden sei.
Gegen eine Verschlechterung spreche auch die unregelmässige psychiatrische
Behandlung.
Der Beschwerdeführer selbst habe seine Tätigkeit als
selbständiger Maler von 2003 bis 2017 auf durchschnittlich 50 % eingeschätzt. Er
sei daher bereits vor der Geburt seiner Kinder lediglich in einem
Teilzeitpensum tätig gewesen. Er habe aber auch betont, dass ihm die
Familienarbeit neben seiner Berufstätigkeit sehr wichtig sei.
2.3
Der Beschwerdeführer verweist replikweise darauf, dass er bereits
als Kind aufgrund des sexuellen Missbrauchs schwerwiegende Probleme in der
Schule gehabt habe, bereits als Jugendlicher depressiv geworden sei und daher
nie eine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Aus der Not heraus habe er
begonnen, als Maler zu arbeiten. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen
nicht in der Lage gewesen, 100 % zu arbeiten. Auch hätte er 100 % arbeiten
müssen, um seine Familie mit drei Kindern zu ernähren. Zwischen 1999 und 2002
und zwischen 2006 und 2013 habe es intensive Psychotherapiephasen mit mehreren
Sitzungen pro Woche gegeben. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien auch im
Gutachten beschrieben. Der Beschwerdeführer sei daher aus gesundheitlichen
Gründen über all die Jahre gar nicht fähig gewesen, einer vollen
Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Am Gutachten bemängelt der Beschwerdeführer, es würden wichtige
Vorakten von Dr. med. G____ fehlen. Die Schlussfolgerung einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und aus dem Gutachten ergäben sich
weder die Häufigkeit und Intensität der depressiven Episoden noch die
Häufigkeit des schädlichen Alkoholkonsums. Auch hätte der Gutachter
fremdanamnestische Angaben seiner Ex-Ehefrau einholen müssen, da sie vor allem
zur Instabilität des Gesundheitszustandes Aussagen hätte treffen können. Bei
fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen sei das strukturierte Beweisverfahren
durchzuführen. Einen wichtigen Punkt betreffe die Frage, wie stabil die
Abstinenz sei. Der Gutachter habe den fluktuierenden Krankheitsverlauf nicht
ausreichend berücksichtigt, und es seien keine Hinweise ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt längerfristig regelmässig einer
Arbeit nachgehen könne. Der Gutachter widerspreche sich schliesslich, wenn er
empfiehlt, einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining zu organisieren,
sodann aber auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schliesst. Der Beschwerdeführer
erleide trotz intensiver jahrelanger Behandlungsphasen immer wieder Rückfälle,
was belege, wie schwer seine Erkrankung sei.
Das reduzierte Arbeitspensum sei von Gesetzes wegen mit einem
Abzug von 10 % abzugelten, unter Berücksichtigung der rezidivierenden
Alkoholausfälle sei daher ein Abzug von 15 % vorzunehmen.
2.4
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass der Austrittsbericht der D____
vom 28. Dezember 2022 anlässlich einer einmaligen Hospitalisation nicht belege,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum über
längere Zeit dauerhaft zu kontrollieren. Der Alkoholkonsum sei im Gutachten
thematisiert worden.
2.5
Es ist daher zu prüfen, ob auf das Gutachten von Dr. med. E____
abgestellt werden kann.
3.
3.1
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
3.2
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung
einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer
ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens.
Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien
systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1)
Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,
(3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten,
(5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen
Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand
der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender
die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang
mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken
(BGE 141 V 281 E. 4.1.3).
3.3
Es ist nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und
gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes
Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann von einem
strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder
geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger
dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender
Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger
fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und
allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation
oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215
E. 7, 143 V 409 E. 4.5.3).
4.
4.1
Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte im Gutachten vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 49) mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Störungen durch
Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Störungen durch Cannabinoide,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20) und Störungen durch
Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F14.1).
Unter dem Titel «Differentialdiagnostische Diskussion» führte
der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in einem Familiensystem
aufgewachsen, in welchem er nicht gänzlich solide, präsente und versichernde
Elternbilder habe internalisieren können, und er also nicht eine gänzlich
stabile narzisstische Entwicklung habe durchlaufen können. Seine Kindheit und
frühe Jugend seien sodann schwerst belastet durch regelmässige und langjährig
erfolgte sexuelle Missbrauchshandlungen durch seinen Onkel, dem Bruder seiner
Mutter, gewesen. Dieser sei Pfarrer gewesen und habe ihn mitunter auch in ein
Kloster mitgenommen, wo sich andere Geistliche am ihm vergangen hätten. Der
Beschwerdeführer habe damals mit niemandem darüber sprechen können und im Alter
von acht Jahren sei er offenbar ein Jahr lang mutistisch gewesen und habe gar
nicht mehr gesprochen. Er habe also jahrelang schwerwiegende
Psychotraumatisierungen erlebt, die den sogenannten Typ-II-Traumata
entsprächen, und die gerade dann wenn diese Traumatisierungen früh im Leben
beginnen und immer wieder erfolgen, zur Entwicklung einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung prädestinieren. Diese können sich auch in
Familiensystemen entwickeln, in denen repetitive und häufige Gewalt angewendet
wird, und wo es Betroffenen, insbesondere wenn sie noch im Kindesalter sind,
nicht möglich ist, aus diesem traumatisierenden Familiensystem zu fliehen. Das
häufigste Beispiel einer solchen komplexen Traumatisierung, also dem Erleben
von anhaltenden, sich wiederholenden traumatischen Ereignissen, sei sexueller
oder physischer Missbrauch in der Kindheit. Dabei zeige die wissenschaftliche
Evidenz, dass mit steigender Zahl traumatischer Erfahrungen die
Wahrscheinlichkeit für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls
steige. Dass die Psychotraumatisierungen durch ein Familienmitglied erfolgt
seien, zudem durch einen Geistlichen, der den Beschwerdeführern anderen
Geistlichen ausgeliefert hatte, musste das Ausmass dieser
Psychotraumatisierungen nur noch mehr verstärken, weil hier ein Urvertrauen
zerrüttet worden sei. Dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 14 Jahren
mit dem Alkoholkonsum begonnen habe, der bis heute in Form von wiederkehrenden
«Abstürzen» erfolge, dass er im selben Alter auch mit Cannabiskonsum begonnen
habe, und dass er dann auch mit Kokainkonsum begonnen habe, bringe zum
Ausdruck, dass er früh auf inadäquate Hilfsmittel habe zurückgreifen müssen, um
mit seiner innerpsychischen Befindlichkeit umgehen zu können. Der innere Druck
sei wohl derart stark gewesen, dass er immer wieder auf den Substanzenkonsum
habe zurückgreifen müssen. Beim Substanzenkonsum handle es sich daher um ein
sekundäres Phänomen der Traumafolgestörung.
Dass der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg keine Phänomene
des Wiedererlebens entwickelt habe und dass er aktuell und seit längerem auch
keine Flashbacks mehr erlebe, sei auch auf die langjährige Psychoanalyse
zurückzuführen, die zwischen 1999 und 2002 und zwischen 2006 und 2013 erfolgt
sei, und die er 2017 wiederaufgenommen habe. Die Trauma-assoziierten Phänomene
hätten ohne diese langjährige psychoanalytische Behandlung nicht derart günstig
beeinflusst werden können.
Bei komplexen Traumafolgestörungen seien üblicherweise
Dimensionen der Affektkontrolle, der Selbstwahrnehmung und der sozialen
Interaktionen in defizitärer Weise vorhanden. Der Beschwerdeführer habe in
seiner späten Adoleszenz während mehrerer Jahre regelmässig sich selbst
Schnittverletzungen zugefügt. Er habe schon immer unter häufigen
Stimmungsschwankungen gelitten, sodass eine emotionale Instabilität vorliege. Ab
18-jährig sei er erstmals längerdauernd depressiv gewesen, immer wiederkehrende
längerdauernde depressive Episoden würden durch depressionsfreie Intervalle
unterbrochen. Der Konsum psychotroper Substanzen, insbesondere der schädliche
Gebrauch von Alkohol, sei ein Hilfsmittel zur Affektregulation, wobei es sich
hier selbstverständlich um ein inadäquates Hilfsmittel handle.
Im Rahmen der Selbständigkeit habe der Beschwerdeführer ganz
flexibel seine Arbeit einteilen können. So sei er über viele Jahre hinweg im
ersten Arbeitsmarkt berufstätig geblieben, ohne dass es nach aussen hin
manifest zu sichtbaren Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei. Auch die
«Alkoholabstürze» hätten sich aufgrund der Selbständigkeit nicht derart
gravierend ausgewirkt, wie sie sich im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses
ausgewirkt hätten.
Mit der komplexen Traumafolgestörung liege eine relevante
psychostrukturelle Pathologie vor, die bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht
auf ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne, um adäquat
mit Belastungs- und Konfliktsituationen umzugehen, sodass er im Rahmen solcher
Belastungssituationen zur Exazerbation sekundärer psychischer
Symptomformationen neige, explizit von depressiven Symptomen.
Bezüglich der Affektpathologie führte der Gutachter aus, dass
der Beschwerdeführer erstmals 18-jährig eine depressive Episode entwickelt
habe, die ca. ein Jahr gedauert habe. Seither sei es immer wieder zu
längerdauernden depressiven Episoden gekommen, die durch längerdauernde
depressionsfreie Intervalle unterbrochen worden seien. Hierbei erlebe er
mitunter deutliche Antriebsminderungen. Auch ausserhalb dieser depressiven
Episoden scheine der innere Antrieb nicht optimal zu sein. Zum aktuellen
Begutachtungszeitpunkt berichte der Beschwerdeführer über einen reduzierten
inneren Antrieb, über eine häufige Müdigkeit, nicht aber über eine Freud-,
Interesse- und Lustlosigkeit, und auch nicht über eine depressive
Grundstimmung, sodass keine depressive Episode vorliege. Im objektiven
Psychostatus zeige er keine relevanten pathologischen Auslenkungen, aktuell
könne daher keine depressive Episode festgestellt werden. Er führe die
rezidivierende depressive Störung, die mit einer gegenwärtig remittierten
depressiven Episode einhergehe, dennoch als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf, weil es sich um eine rezidivierende depressive Störung
handle, die im Langzeitverlauf immer wieder aktiv geworden sei.
Im Weiteren diskutierte der Gutachter den Konsum psychotroper
Substanzen. Der Beschwerdeführer habe früh in seinem Leben mit dem Konsum
dieser Substanzen begonnen. Es bestehe bis heute ein schädlicher Gebrauch von
Alkohol im Rahmen von «Alkoholabstürzen», deren genaue Frequenz der
Beschwerdeführer aber nicht habe benennen können. Offenbar habe er seit
längerem kein Kokain und kein Cannabis mehr konsumiert. Kokain habe er nicht
regelmässig konsumiert, sodass ein schädlicher Gebrauch postuliert werden
könne, während er eine Zeitlang offenbar täglich Cannabis konsumiert habe,
sodass damals eine Abhängigkeit bestanden habe. Im Rahmen der Begutachtung habe
der Beschwerdeführer keine Hinweise für relevante kognitive Einbussen oder für
eine substanzeninduzierte Wesensveränderung gezeigt, sodass dieser
Substanzenkonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Schliesslich kam der Gutachter zum Schluss, dass sich aufgrund
der intensiven Psychoanalyse die ausgeprägten psychotraumatischen Lebenserfahrungen
nicht noch stärker und noch nachhaltiger ausgewirkt hätten, wie sie im Rahmen
der hiesigen Begutachtung hätten festgestellt werden können. Nach einer derart
langjährigen und hochfrequenten und in allen Belangen leitlinienorientierten
psychoanalytisch- psychotherapeutischen Behandlung könne nicht erwartet werden,
dass sich an der innerpsychischen Struktur noch relevante Verbesserungen
erzielen liessen. Dank der Psychoanalyse sei es dem Beschwerdeführer überhaupt
möglich gewesen, bis 2017 im ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben.
Mit dem Beschwerdeführer sollten berufliche Massnahmen
besprochen und mit ihm identifiziert werden, welche Interessensbereiche er
habe. Er empfehle, einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining zu
organisieren, einerseits, um ihn wieder an den Rhythmus des Arbeitsmarktes
heranzuführen, andererseits aber auch, um die reale innerpsychische Belastbarkeit
im ersten Arbeitsmarkt überprüfen zu können. Vorerst solle mit einem
Teilzeitpensum begonnen werden, allenfalls von 50 %. Aktuell sei jedoch nicht
von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen, die 50 % übersteige. Es sei aus
gutachterlicher Sicht prognostisch auch nicht möglich, einen Zeitraum zu
definieren, in welchem allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden
könne.
In Bezug auf den Substanzenkonsum hob der Gutachter hervor, der
Umstand, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbend gewesen sei, habe
bedeutet, dass er seinen Arbeitsalltag habe flexibel einteilen können, sodass
die Auswirkungen, insbesondere die «Alkoholabstürze», durch diesen flexiblen
Arbeitsalltag haben aufgefangen werden können und nach aussen hin nicht
ersichtlich geworden seien. Diese selbständige Tätigkeit habe dem
Beschwerdeführer trotz seiner Strukturpathologie ermöglicht, viele Jahre im
ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben. Im Jahr 2017 muss es zu einem relevanten
Einbruch seines labilen Gleichgewichts gekommen sein.
Er fasse zusammen, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten
aus psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen ausserhalb
der aktuell schützenden und sich versichernden Alltagsstrukturierung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelgradig beeinträchtigt seien, sodass aus
psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine Einbusse der Arbeitsfähigkeit
in der Höhe von 50 % bestehe. In jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten
Arbeitsmarktes bestehe seit 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
4.2
Der Gutachter legt schlüssig dar und leitet anhand der Biographie
des Beschwerdeführers nachvollziehbar her, dass eine die Arbeitsfähigkeit
einschränkende komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des
langandauernden sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und Jugend vorliegt. Er
hat ausführlich beschrieben, wie sich die schwerwiegenden psychischen
Belastungen und die fortdauernde Verletzung der körperlichen Integrität, die er
in seiner Kindheit erleben musste, in psychischer Hinsicht auf die Jugend und das
Berufsleben des Beschwerdeführers ausgewirkt und zum Substanzkonsum geführt
haben. Auch hat er die drei Aufenthalte in der D____ zum Alkoholentzug bis 2021
im Gutachten berücksichtigt. Das Gutachten ist daher in der Diagnose einer
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung wie auch in der Feststellung,
dass mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als
schlüssig zu bezeichnen.
4.3
Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, der Gutachter hätte
eine Fremdanamnese beim langjährigen Therapeuten einholen müssen, ist neben der
Rechtsprechung, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische
Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend ist, darauf hinzuweisen,
dass eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der
behandelnden Arztpersonen häufig wünschenswert, aber nicht zwingend
erforderlich sind. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden
Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit
und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die
Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine
Frage des medizinischen Ermessens. Die ärztlichen Experten verfügen bezüglich
der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil
des Bundesgerichts vom 28. Juni 2023, 8C_73/2023, E. 10.2.1). Ohnehin hat aber
der Gutachter explizit auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 15. März 2021
Bezug genommen hat (siehe Seite 20 des Gutachtens) und dessen Einschätzungen, und
der Zusammenhang zwischen den belastenden Kindheitserlebnissen und dem
Substanzenkonsum haben uneingeschränkt Eingang ins Gutachten gefunden, sodass
von einer Fremdanamnese keine weiteren ins Gewicht fallenden neuen Erkenntnisse
zu erwarten gewesen wären.
4.4
Der Beschwerdeführer hat des Weiteren vorgebracht, die Depression
und die stationären Aufenthalte in der D____ zum Alkoholentzug seien nicht
ausreichend berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer war vom 24. April 2017 bis zum 26. Mai
2017.
in stationärer und vom 30. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 in teilstationäre
Behandlung in der D____ (IV-Akte 19 S. 3). Diagnostiziert wurde eine psychische
und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), eine
psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10
F10.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Aufenthalt erfolgte im
Rahmen einer Selbstzuweisung zu einer stationären Alkohol- und
Kokain-Entzugsbehandlung. Seit November 2016 habe der Beschwerdeführer nach
einer Abstinenz von 15 Jahren wieder Kokain und vermehrt Alkohol konsumiert. Im
November 2016 habe er in alkoholisiertem Zustand einen Parkschaden verursacht
und es sei ihm daraufhin der Fahrausweis entzogen worden. Als selbständig Erwerbender
habe er keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen können, was zum «Absturz»
geführt habe. Der Beschwerdeführer sei nach erfolgtem Alkohol- und Kokainentzug
in stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen worden.
Der Beschwerdeführer war ein weiteres Mal vom 7. Oktober 2017
bis zum 16. Oktober 2017 und vom 18. Oktober 2017 bis zum 3. November 2017
(IV-Akte 19 S. 8) in der D____ hospitalisiert. Diagnostiziert wurden Störungen
durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F14.25),
Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch
(ICD-10 F10.25), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und
spezifische (isolierte) Phobien (Spinnen, ICD-10 F40.2). Nach einem erneuten
Konsumrückfall hat sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ wieder bei der D____
vorgestellt. Er sei über mehrere Wochen «abgestürzt» und wolle eine
Entwöhnungstherapie machen. Der Beschwerdeführer sei in stabilisiertem Zustand
ausgetreten, um am 6. November 2017 zur weiterführenden Therapie in den «[...]»,
ein Angebot der «H____», einzutreten.
Sodann war der Beschwerdeführer vom 7. November 2021 bis zum
23.
Dezember 2021 (IV-Akte 46) ein weiteres Mal in der D____ Basel
hospitalisiert. Der Beschwerdeführer sei nach notfallmässiger Vorstellung bei
akuter Alkoholintoxikation freiwillig zur Alkoholentzugsbehandlung und
psychophysischen Stabilisierung eingetreten. Ein elektiver Eintritt sei am
Folgetag geplant gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es in den letzten Wochen
schlechter gegangen. Bezüglich des Alkoholkonsums habe der Beschwerdeführer im
Verlauf ein gutes Problembewusstsein entwickeln können und habe sich betreffend
des Konsumverhaltens veränderungs- und abstinenzmotiviert gezeigt. Zur
Vertiefung von Abstinenzfähigkeit, der Steigerung der Belastbarkeit unter
zunehmenden Alltagsanforderungen und zur Unterstützung der Aufgleisung von
Tagesstruktur (Sozialdienst), sei eine Fortsetzung der Behandlung im
tagesstationären Setting mit Eintritt am 27. Dezember 2021 vereinbart worden.
Bei Eintritt habe ein mittelgradig depressives Syndrom bestanden.
Sodann war der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vom 16.
November 2022 bis 20. Oktober 2022 (IV-Akte 69) in der D____ hospitalisiert,
bei psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10 F10.2), einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig
mittelgradige Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung und
psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain (ICD-10 F14.2), letzter Konsum
2017.
Der Beschwerdeführer wurde notfallmässig vom Hausarzt zugewiesen zur
Alkoholentzugsbehandlung und zum Trinkstopp. Der Beschwerdeführer sei nach dem
letzten Aufenthalt in der D____ mit Austritt am 25. Februar 2022 für ca. vier
Monate abstinent gewesen, danach habe er wieder angefangen zu trinken und er
habe zunehmend die Kontrolle verloren. Er habe ein schweres psychovegetatives
Entzugssyndrom entwickelt, das eine medikamentös-gestützte Entzugsbehandlung
erforderlich gemacht hatte und unter Oxazepam in absteigender Dosierung komplikationslos
verlaufen sei. Bezüglich des Alkoholkonsums habe der Beschwerdeführer im
Verlauf sein Problembewusstsein vertiefen können und er habe sich veränderungs-
und abstinenzmotiviert gezeigt. Er habe den Wunsch nach einer Tagesstruktur
geäussert. Aus medizinischer Sicht könne er von einer leidensangepassten
tagesstrukturierenden Tätigkeit, z.B. im 2. Arbeitsmarkt, profitieren, da er
krankheitsbedingt grosse Mühe habe, sich selbst zu motivieren und zu
strukturieren. Zusammenfassend bestünden eine fortgeschrittene
Alkoholerkrankung und eine komorbide rezidivierende depressive Störung sowie
eine posttraumatische Belastungsstörung in Folge sexualisierter Gewalt durch
Angehörige in der Jugend. Klinisch würde auch nach der Entzugsbehandlung eine
deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit imponieren sowie
eine reduzierte Stress- und Frustrationstoleranz, Störungen der
Affektregulation, Störungen des Selbstwertes und des Kontaktverhaltens,
depressive Symptome und eine deutliche Affektverflachung. Die
Abstinenzmotivation werde als gut, die Abstinenzfähigkeit unter ungeschützten
Bedingungen jedoch als reduziert eingeschätzt. Der Beschwerdeführer leide unter
seinen Einschränkungen und wünsche sich eine sinnstiftende Tätigkeit, da er
sich krankheitsbedingt nur schwer selbst motivieren und strukturieren könne.
Unter den gegebenen Bedingungen sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem 1.
Arbeitsmarkt aktuell nicht vorstellbar, von einer Tätigkeit im geschützten
Rahmen könne er aber profitieren.
4.5
Kritisch zu beurteilen ist folgendes:
Dr. med. E____ empfahl, einen Arbeitsversuch bzw. ein
Arbeitstraining zu organisieren, einerseits, um den Beschwerdeführer wieder an
den Rhythmus des Arbeitsmarktes heranzuführen, andererseits aber auch, um die
reale innerpsychische Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt überprüfen zu
können. Angesichts der schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers erscheint das Ausmass der innerpsychischen Belastbarkeit als
entscheidend, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können. Wenn der Gutachter
explizit deren Überprüfung empfiehlt, ist deutlich, dass er im Zeitpunkt des
Gutachtens die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht abschliessend
quantifizieren konnte. Auch hat der Gutachter beschrieben, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen von Belastungssituationen zur Exazerbation sekundärer psychischer
Symptomformationen neige. Dass der Gutachter eine solche Überprüfung lediglich
empfahl, hat offensichtlich darin seinen Umstand, dass die Befugnis, berufliche
Massnahmen zuzusprechen, der IV-Stelle zukommt und nicht dem Gutachter. Der
diesbezügliche Einwand der IV-Stelle geht daher ins Leere. Dass der Gutachter
zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei 50 % arbeitsfähig, ist daher nicht
nachvollziehbar und offensichtlich verfrüht. Eine abschliessende medizinische
Beurteilung kann daher erst nach Durchführung einer solchen Massnahme erfolgen.
Die Empfehlung einer solchen Massnahme findet auch Stütze in der Beurteilung
des den Beschwerdeführer langjährig behandelnden Psychiaters Dr. med. G____.
Dieser führte im Bericht vom 15. März 2021 (IV-Akte 27 S. 4) aus, der
Beschwerdeführer habe immer wieder sehr gut auf Massnahmen reagiert, die auch
immer wieder zur Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Er sei willig, engagiert und
habe auch ein gewisses Durchhaltevermögen. Jedoch falle er immer wieder in
seine «Löcher», gebe sich selber vollkommen auf und lege ein selbstdestruktives
Verhalten an den Tag. Eine gute Abklärung mit Arbeitsversuchen sei nun wichtig,
um ihm zu helfen, im Berufsleben wieder Fuss zu fassen. Wichtig werde in
Zukunft sein, dass er nicht zu sehr alleine gelassen werde. Immer wieder habe der
Beschwerdeführer gedacht, nun «über dem Berg» zu sein, doch sein psychischer
Zustand werde labil bleiben. Daher werde eine gute weitere Betreuung notwendig
sein. Eine weitere Stütze findet sich schliesslich auch im Bericht der D____
vom 28. Dezember 2022 (IV-Akte 69) über den neuerlichen Aufenthalt in der D____
im November und Dezember 2022 zur Alkoholentzugsbehandlung. Der Hinweis, der
Beschwerdeführer sei abstinenzmotiviert, seine Abstinenzfähigkeit jedoch
reduziert, zeigt ebenfalls, dass die vom Gutachter angesprochene
innerpsychische Belastbarkeit erst evaluiert werden muss. Mithilfe der
IV-Stelle müssen für den Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund seiner
gesundheitsbedingt fehlenden Ausbildung erst machbare berufliche Lösungen
etabliert werden, um eine Strukturierung des Arbeitsalltags und ein Fuss fassen
im 1. Arbeitsmarkt erreichen zu können. Denn die mit einem Wiedereinstieg ins
Berufsleben zusammenhängenden Schwierigkeiten zeigten sich auch bereits
anlässlich des von der Sozialhilfe gewährten Coachings mit Durchführung eines
Praktikums. Der Beschwerdeführer absolvierte ein Praktikum bei der C____ vom
15.
Mai 2020 bis 14. Oktober 2020 und erhielt zu seinem Praktikum positive
Rückmeldungen (vgl. IV-Akte 20 S. 13). Er hatte vor, eine Lehre zur Fachperson
Gesundheit zu absolvieren, und bewarb sich für eine Lehre bei der [...]. Er
erhielt im November 2020 eine Absage. Schliesslich wurde das Coaching am 10.
Februar 2021 aus gesundheitlichen Gründen abgeschlossen (IV-Akte 20 S. 15). Der
psychische Zustand des Beschwerdeführers ermögliche aktuell nicht das
Absolvieren einer Ausbildung. Er benötige weitere Begleitung durch ein passendes
Angebot im Bereich der Arbeitsintegration (Schlussbericht [...] vom 8. Februar
2021, IV-Akte 56 S. 11). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme keinen Schulabschluss absolvieren
konnte (vgl. Arztbericht Dr. med. G____ vom 15. März 2021, IV-Akte 27 S. 3).
4.6
Fraglich ist in diesem Zusammenhang ferner die Auswirkung der
Suchterkrankung des Beschwerdeführers. Die zahlreichen Klinikaufenthalte in der
D____ seit dem Jahr 2017 als auch der Abklärungsbericht der I____ vom 24. April
2017.
(IV-Akte 15 S. 27) zeigen eine offensichtliche Suchtproblematik.
Entsprechend wurde von der D____ auch ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Der
Gutachter hat nicht weiter ausgeführt, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein
fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (siehe oben Erw. 3.3.). Dies
wäre angesichts der offensichtlichen Auswirkungen einer solchen
Alkoholerkrankung, die der Gutachter im Übrigen auch erwähnte («Alkoholabstürze»
hätten sich aufgrund der Selbständigkeit nicht derart gravierend ausgewirkt,
wie sie sich im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgewirkt hätten), im
vorliegenden Ausmass jedoch notwendig gewesen. Er hat die Arbeitsfähigkeit in
erster Linie auf die PTBS gestützt und erfasste die Diagnosen zur Sucht als
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es wäre jedoch aufgrund der
vorliegenden Komorbidität, auch mit der rezidivierenden depressiven Erkrankung,
umso dringender gewesen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen,
zumal sogenannte sekundäre Suchterkrankungen – als ein sekundäres Phänomen der
Traumafolgestörung bezeichnet sie der Gutachter – bereits vor dem Urteil des
Bundesgerichts (BGE 145 V 215), mit dem es seine Rechtsprechung zur Suchtpraxis
geändert hat – im Rahmen der Invalidenversicherung relevant sind. Das ist dann
der Fall, wenn die Suchterkrankung selber Folge eines körperlichen oder
geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 145 V 215 E. 4.1). Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Belastbarkeit des
Beschwerdeführers abzuklären.
4.7
Bezüglich der Statusfrage ist schliesslich folgendes anzumerken: Der
Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2020 ein halbjähriges Praktikum von 100 %
in der C____, das er erfolgreich absolvierte (vgl. Bericht der Sozialhilfe
Basel-Stadt, Arbeitsintegrationszentrum, vom 19. November 2020, IV-Akte 56 S.
10). Er arbeitete Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag, und
strebte sodann eine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann mit
Ausbildungsbeginn 2021 an (IV-Akte 20 S. 11). Er erhielt sehr gute
Rückmeldungen zum Praktikum, er habe eine ruhige Ausstrahlung und erhielt ein
sehr gutes Zwischenzeugnis (IV-Akte 20 Seite 13). Er entschied sich für eine
Lehre zum Fachmann Gesundheit und hatte ein Vorstellungsgespräch, erhielt
jedoch eine Absage (IV-Akte 20 Seite 14). Die Beratung wurde sodann aus
gesundheitlichen Gründen abgeschlossen (IV-Akte Seite 15). Der Beschwerdeführer
zeigte somit seinen Willen, eine Lehre zu absolvieren und zu 100 % zu arbeiten,
die von der Sozialhilfe begleitete Arbeitsintegration wurde jedoch schliesslich
aufgrund gesundheitlicher Probleme beendet. Folglich hat der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Erkrankung die angestrebte Lehre nicht absolviert. Zudem finden
sich auch im Gutachten klare Hinweise dazu, dass mit der selbständigen
Tätigkeit die krankheitsbedingten Defizite nicht sichtbar wurden. Diese
Defizite haben sich auf die Höhe seines tatsächlich ausgeübten Pensums
ausgewirkt. Mit dem Wunsch, die Lehre FAGE zu absolvieren, und mit dem
Praktikum zeigte er den Willen, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unter
diesen Gesichtspunkten liegt es auf der Hand, dass in der Statusfrage die
Aufteilung in Haushalt und Erwerbstätigkeit in jeweils 50 % die realen
Gegebenheiten nicht korrekt widerspiegelt. Die IV-Stelle wird daher bei einem
neuerlichen Entscheid diese Parameter bei der Beurteilung der Statusfrage zu
berücksichtigen haben.
4.8
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle die Empfehlung
des Gutachters nicht berücksichtigt hat, und es erweist sich daher der Schluss
des Gutachters, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig, als
verfrüht. Die IV-Stelle wird daher geeignete berufliche Massnahmen zu veranlassen
haben und das Ergebnis erneut dem Gutachter vorzulegen haben. Dieser wird
sodann gegebenenfalls auch ausführlich zum Vorliegen eines
Abhängigkeitssyndroms unter Einbezug der Standardindikatoren Stellung zu nehmen
haben.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 4. Januar 2023 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme
weiterer Abklärungen zurückzuweisen ist.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
5.3
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.--
zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: