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Entscheid

IV.2023.21

IVG Beweiswert Gutachten, Suchterkrankung

15. August 2023Deutsch28 min

Selbständigerwerbende vom 29. September 2021 und den Abklärungsbericht Haushalt,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

August 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.21

Verfügung vom 4. Januar 2023

Beweiswert Gutachten,

Suchterkrankung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer arbeitete von 2003 bis 2017 als

selbständiger Maler bis er gesundheitsbedingt die Selbständigkeit aufgab. Am 5.

Februar 2021 (IV-Akte 7) meldete er sich zum Leistungsbezug bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, unter Hinweis auf

eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven

Episoden und intermittierender Alkoholabhängigkeit an.

Zuletzt absolvierte der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2020 bis

14. Oktober 2020 (IV-Akte 56 S. 8) ein Praktikum in der C____, die Sozialhilfe

Basel-Stadt und das Arbeitsintegrationszentrum unterstützte ihn bei seiner

Eingliederung (vgl. IV-Akte 56 S. 5).

Am 14. April 2021 (IV-Akte 30) fand das Erstgespräch Frühintervention

statt. Mit Mitteilung vom 15. April 2021 (IV-Akte 32) schloss die IV-Stelle die

Eingliederung ab. In der Folge holte die IV-Stelle den Abklärungsbericht

Selbständigerwerbende vom 29. September 2021 und den Abklärungsbericht Haushalt,

beide vom 29. September 2021 (IV-Akte 37 und 38) ein und veranlasste auf

Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 10. Dezember 2021, IV-Akte 40) eine

psychiatrische Begutachtung. Vom 7. November 2021 bis 23. Dezember 2021 war der

Beschwerdeführer in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 46 S. 3). Im Gutachten

vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 49) diagnostizierte Dr. med. E____ mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Störungen durch

Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Störungen durch Cannabinoide,

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20) und Störungen durch

Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F14.1) und attestierte eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %.

Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 14. Juni 2022

(IV-Akte 51) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juni 2022 (IV-Akte

52) an, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 35 % und

einer Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils 50 %

abzulehnen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe

Basel-Stadt, am 23. August 2022 (IV-Akte 56) Einwände. Daraufhin holte die

IV-Stelle die Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 61) der Fachperson

Abklärungsdienst und die Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 7.

Dezember 2022 ein (IV-Akte 65). Der Beschwerdeführer war ein weiteres Mal vom

16. November 2022 bis 20. Dezember 2022 (IV-Akte 69 S. 2) in den D____

hospitalisiert. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 29.

Dezember 2022 (IV-Akte 71) verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines

Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 35 %.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch F____, Advokatin, die Aufhebung der Verfügung

vom 4. Januar 2023 und die Rückweisung an die IV-Stelle zu weiteren

Abklärungen, unter o/e-Kostenfolge und unentgeltlicher Rechtspflege.

Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 17. März

2023.

die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 7. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer an

seinen Rechtsbegehren fest, die IV-Stelle hält in der Duplik vom 9. Juni 2023

an der Abweisung fest.

III.

Am 15. August 2023 findet die Sitzung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer kritisiert, Dr. med. E____ habe sich im

psychiatrischen Gutachten nicht damit auseinandergesetzt, warum die

rezidivierende depressive Störung und die Verhaltensstörung durch Alkohol keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei seit 2017

fünf Mal in stationärer Entzugsbehandlung gewesen. Darüber hinaus habe der

Gutachter einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining vorgeschlagen, deswegen

könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am ersten Arbeitsmarkt

zu 50 % arbeitsfähig sei. Auch die Arbeitsintegrationsmassnahmen der

Sozialhilfe scheiterten trotz hoher Motivation des Beschwerdeführers. Des

Weiteren habe die IV-Stelle die seit der Begutachtung eingetretene

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die von der

IV-Stelle vorgenommene Aufteilung in Erwerb und Haushalt von jeweils 50 %.

Er habe ein Praktikum von 100 % absolviert und beabsichtigt, eine Lehre in

einem Vollzeitpensum anzutreten. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer

die Festsetzung des Invalideneinkommens und macht einen leidensbedingten Abzug

von 15 % geltend.

2.2

Die IV-Stelle ist demgegenüber der Ansicht, das Gutachten von Dr.

med. E____ erfülle die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an den

Beweiswert. Der Gutachter sei von einer Remission der depressiven Störung

ausgegangen, er habe ausführlich zur Affektpathologie Stellung genommen. Beim

Alkoholkonsum handle es sich um ein sekundäres Phänomen der Traumafolgestörung.

Dr. med. E____ habe keine Hinweise für kognitive Einbussen oder für eine

substanzeninduzierte Wesensänderung gesehen, sodass der Konsum keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Beim vorgängig empfohlenen

Arbeitstraining handle es sich um eine Empfehlung des Gutachters. Der

Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit in einem Pensum von

50.

% arbeitsfähig und könne daher bei einem Status von jeweils 50 %

Erwerbs- und Haushaltstätigkeit seine angestammte Tätigkeit als Maler vollumfänglich

ausüben. Für die empfohlenen Eingliederungsmassnahmen bestehe daher kein Raum.

Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung nicht

verschlechtert. Der Aufenthalt in den D____ habe lediglich der

Entzugsbehandlung gedient. Im Gutachten sei bereits darauf hingewiesen worden,

dass die rezidivierende depressive Störung, die zum Begutachtungszeitpunkt in

Remission gewesen sei, im Langzeitverlauf immer wieder aktiv geworden sei.

Gegen eine Verschlechterung spreche auch die unregelmässige psychiatrische

Behandlung.

Der Beschwerdeführer selbst habe seine Tätigkeit als

selbständiger Maler von 2003 bis 2017 auf durchschnittlich 50 % eingeschätzt. Er

sei daher bereits vor der Geburt seiner Kinder lediglich in einem

Teilzeitpensum tätig gewesen. Er habe aber auch betont, dass ihm die

Familienarbeit neben seiner Berufstätigkeit sehr wichtig sei.

2.3

Der Beschwerdeführer verweist replikweise darauf, dass er bereits

als Kind aufgrund des sexuellen Missbrauchs schwerwiegende Probleme in der

Schule gehabt habe, bereits als Jugendlicher depressiv geworden sei und daher

nie eine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Aus der Not heraus habe er

begonnen, als Maler zu arbeiten. Er sei daher aus gesundheitlichen Gründen

nicht in der Lage gewesen, 100 % zu arbeiten. Auch hätte er 100 % arbeiten

müssen, um seine Familie mit drei Kindern zu ernähren. Zwischen 1999 und 2002

und zwischen 2006 und 2013 habe es intensive Psychotherapiephasen mit mehreren

Sitzungen pro Woche gegeben. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien auch im

Gutachten beschrieben. Der Beschwerdeführer sei daher aus gesundheitlichen

Gründen über all die Jahre gar nicht fähig gewesen, einer vollen

Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Am Gutachten bemängelt der Beschwerdeführer, es würden wichtige

Vorakten von Dr. med. G____ fehlen. Die Schlussfolgerung einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und aus dem Gutachten ergäben sich

weder die Häufigkeit und Intensität der depressiven Episoden noch die

Häufigkeit des schädlichen Alkoholkonsums. Auch hätte der Gutachter

fremdanamnestische Angaben seiner Ex-Ehefrau einholen müssen, da sie vor allem

zur Instabilität des Gesundheitszustandes Aussagen hätte treffen können. Bei

fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen sei das strukturierte Beweisverfahren

durchzuführen. Einen wichtigen Punkt betreffe die Frage, wie stabil die

Abstinenz sei. Der Gutachter habe den fluktuierenden Krankheitsverlauf nicht

ausreichend berücksichtigt, und es seien keine Hinweise ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt längerfristig regelmässig einer

Arbeit nachgehen könne. Der Gutachter widerspreche sich schliesslich, wenn er

empfiehlt, einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining zu organisieren,

sodann aber auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schliesst. Der Beschwerdeführer

erleide trotz intensiver jahrelanger Behandlungsphasen immer wieder Rückfälle,

was belege, wie schwer seine Erkrankung sei.

Das reduzierte Arbeitspensum sei von Gesetzes wegen mit einem

Abzug von 10 % abzugelten, unter Berücksichtigung der rezidivierenden

Alkoholausfälle sei daher ein Abzug von 15 % vorzunehmen.

2.4

Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass der Austrittsbericht der D____

vom 28. Dezember 2022 anlässlich einer einmaligen Hospitalisation nicht belege,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum über

längere Zeit dauerhaft zu kontrollieren. Der Alkoholkonsum sei im Gutachten

thematisiert worden.

2.5

Es ist daher zu prüfen, ob auf das Gutachten von Dr. med. E____

abgestellt werden kann.

3.

3.1

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a).

3.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung

einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer

ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens.

Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien

systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1)

Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,

(3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten,

(5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche

Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen

Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand

der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender

die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang

mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken

(BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

3.3

Es ist nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und

gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes

Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten

Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann von einem

strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder

geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger

dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender

Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger

fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und

allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation

oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215

E. 7, 143 V 409 E. 4.5.3).

4.

4.1

Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

diagnostizierte im Gutachten vom 3. Juni 2022 (IV-Akte 49) mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Störungen durch

Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Störungen durch Cannabinoide,

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20) und Störungen durch

Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F14.1).

Unter dem Titel «Differentialdiagnostische Diskussion» führte

der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in einem Familiensystem

aufgewachsen, in welchem er nicht gänzlich solide, präsente und versichernde

Elternbilder habe internalisieren können, und er also nicht eine gänzlich

stabile narzisstische Entwicklung habe durchlaufen können. Seine Kindheit und

frühe Jugend seien sodann schwerst belastet durch regelmässige und langjährig

erfolgte sexuelle Missbrauchshandlungen durch seinen Onkel, dem Bruder seiner

Mutter, gewesen. Dieser sei Pfarrer gewesen und habe ihn mitunter auch in ein

Kloster mitgenommen, wo sich andere Geistliche am ihm vergangen hätten. Der

Beschwerdeführer habe damals mit niemandem darüber sprechen können und im Alter

von acht Jahren sei er offenbar ein Jahr lang mutistisch gewesen und habe gar

nicht mehr gesprochen. Er habe also jahrelang schwerwiegende

Psychotraumatisierungen erlebt, die den sogenannten Typ-II-Traumata

entsprächen, und die gerade dann wenn diese Traumatisierungen früh im Leben

beginnen und immer wieder erfolgen, zur Entwicklung einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung prädestinieren. Diese können sich auch in

Familiensystemen entwickeln, in denen repetitive und häufige Gewalt angewendet

wird, und wo es Betroffenen, insbesondere wenn sie noch im Kindesalter sind,

nicht möglich ist, aus diesem traumatisierenden Familiensystem zu fliehen. Das

häufigste Beispiel einer solchen komplexen Traumatisierung, also dem Erleben

von anhaltenden, sich wiederholenden traumatischen Ereignissen, sei sexueller

oder physischer Missbrauch in der Kindheit. Dabei zeige die wissenschaftliche

Evidenz, dass mit steigender Zahl traumatischer Erfahrungen die

Wahrscheinlichkeit für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls

steige. Dass die Psychotraumatisierungen durch ein Familienmitglied erfolgt

seien, zudem durch einen Geistlichen, der den Beschwerdeführern anderen

Geistlichen ausgeliefert hatte, musste das Ausmass dieser

Psychotraumatisierungen nur noch mehr verstärken, weil hier ein Urvertrauen

zerrüttet worden sei. Dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 14 Jahren

mit dem Alkoholkonsum begonnen habe, der bis heute in Form von wiederkehrenden

«Abstürzen» erfolge, dass er im selben Alter auch mit Cannabiskonsum begonnen

habe, und dass er dann auch mit Kokainkonsum begonnen habe, bringe zum

Ausdruck, dass er früh auf inadäquate Hilfsmittel habe zurückgreifen müssen, um

mit seiner innerpsychischen Befindlichkeit umgehen zu können. Der innere Druck

sei wohl derart stark gewesen, dass er immer wieder auf den Substanzenkonsum

habe zurückgreifen müssen. Beim Substanzenkonsum handle es sich daher um ein

sekundäres Phänomen der Traumafolgestörung.

Dass der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg keine Phänomene

des Wiedererlebens entwickelt habe und dass er aktuell und seit längerem auch

keine Flashbacks mehr erlebe, sei auch auf die langjährige Psychoanalyse

zurückzuführen, die zwischen 1999 und 2002 und zwischen 2006 und 2013 erfolgt

sei, und die er 2017 wiederaufgenommen habe. Die Trauma-assoziierten Phänomene

hätten ohne diese langjährige psychoanalytische Behandlung nicht derart günstig

beeinflusst werden können.

Bei komplexen Traumafolgestörungen seien üblicherweise

Dimensionen der Affektkontrolle, der Selbstwahrnehmung und der sozialen

Interaktionen in defizitärer Weise vorhanden. Der Beschwerdeführer habe in

seiner späten Adoleszenz während mehrerer Jahre regelmässig sich selbst

Schnittverletzungen zugefügt. Er habe schon immer unter häufigen

Stimmungsschwankungen gelitten, sodass eine emotionale Instabilität vorliege. Ab

18-jährig sei er erstmals längerdauernd depressiv gewesen, immer wiederkehrende

längerdauernde depressive Episoden würden durch depressionsfreie Intervalle

unterbrochen. Der Konsum psychotroper Substanzen, insbesondere der schädliche

Gebrauch von Alkohol, sei ein Hilfsmittel zur Affektregulation, wobei es sich

hier selbstverständlich um ein inadäquates Hilfsmittel handle.

Im Rahmen der Selbständigkeit habe der Beschwerdeführer ganz

flexibel seine Arbeit einteilen können. So sei er über viele Jahre hinweg im

ersten Arbeitsmarkt berufstätig geblieben, ohne dass es nach aussen hin

manifest zu sichtbaren Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei. Auch die

«Alkoholabstürze» hätten sich aufgrund der Selbständigkeit nicht derart

gravierend ausgewirkt, wie sie sich im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses

ausgewirkt hätten.

Mit der komplexen Traumafolgestörung liege eine relevante

psychostrukturelle Pathologie vor, die bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht

auf ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne, um adäquat

mit Belastungs- und Konfliktsituationen umzugehen, sodass er im Rahmen solcher

Belastungssituationen zur Exazerbation sekundärer psychischer

Symptomformationen neige, explizit von depressiven Symptomen.

Bezüglich der Affektpathologie führte der Gutachter aus, dass

der Beschwerdeführer erstmals 18-jährig eine depressive Episode entwickelt

habe, die ca. ein Jahr gedauert habe. Seither sei es immer wieder zu

längerdauernden depressiven Episoden gekommen, die durch längerdauernde

depressionsfreie Intervalle unterbrochen worden seien. Hierbei erlebe er

mitunter deutliche Antriebsminderungen. Auch ausserhalb dieser depressiven

Episoden scheine der innere Antrieb nicht optimal zu sein. Zum aktuellen

Begutachtungszeitpunkt berichte der Beschwerdeführer über einen reduzierten

inneren Antrieb, über eine häufige Müdigkeit, nicht aber über eine Freud-,

Interesse- und Lustlosigkeit, und auch nicht über eine depressive

Grundstimmung, sodass keine depressive Episode vorliege. Im objektiven

Psychostatus zeige er keine relevanten pathologischen Auslenkungen, aktuell

könne daher keine depressive Episode festgestellt werden. Er führe die

rezidivierende depressive Störung, die mit einer gegenwärtig remittierten

depressiven Episode einhergehe, dennoch als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf, weil es sich um eine rezidivierende depressive Störung

handle, die im Langzeitverlauf immer wieder aktiv geworden sei.

Im Weiteren diskutierte der Gutachter den Konsum psychotroper

Substanzen. Der Beschwerdeführer habe früh in seinem Leben mit dem Konsum

dieser Substanzen begonnen. Es bestehe bis heute ein schädlicher Gebrauch von

Alkohol im Rahmen von «Alkoholabstürzen», deren genaue Frequenz der

Beschwerdeführer aber nicht habe benennen können. Offenbar habe er seit

längerem kein Kokain und kein Cannabis mehr konsumiert. Kokain habe er nicht

regelmässig konsumiert, sodass ein schädlicher Gebrauch postuliert werden

könne, während er eine Zeitlang offenbar täglich Cannabis konsumiert habe,

sodass damals eine Abhängigkeit bestanden habe. Im Rahmen der Begutachtung habe

der Beschwerdeführer keine Hinweise für relevante kognitive Einbussen oder für

eine substanzeninduzierte Wesensveränderung gezeigt, sodass dieser

Substanzenkonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.

Schliesslich kam der Gutachter zum Schluss, dass sich aufgrund

der intensiven Psychoanalyse die ausgeprägten psychotraumatischen Lebenserfahrungen

nicht noch stärker und noch nachhaltiger ausgewirkt hätten, wie sie im Rahmen

der hiesigen Begutachtung hätten festgestellt werden können. Nach einer derart

langjährigen und hochfrequenten und in allen Belangen leitlinienorientierten

psychoanalytisch- psychotherapeutischen Behandlung könne nicht erwartet werden,

dass sich an der innerpsychischen Struktur noch relevante Verbesserungen

erzielen liessen. Dank der Psychoanalyse sei es dem Beschwerdeführer überhaupt

möglich gewesen, bis 2017 im ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben.

Mit dem Beschwerdeführer sollten berufliche Massnahmen

besprochen und mit ihm identifiziert werden, welche Interessensbereiche er

habe. Er empfehle, einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining zu

organisieren, einerseits, um ihn wieder an den Rhythmus des Arbeitsmarktes

heranzuführen, andererseits aber auch, um die reale innerpsychische Belastbarkeit

im ersten Arbeitsmarkt überprüfen zu können. Vorerst solle mit einem

Teilzeitpensum begonnen werden, allenfalls von 50 %. Aktuell sei jedoch nicht

von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen, die 50 % übersteige. Es sei aus

gutachterlicher Sicht prognostisch auch nicht möglich, einen Zeitraum zu

definieren, in welchem allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden

könne.

In Bezug auf den Substanzenkonsum hob der Gutachter hervor, der

Umstand, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbend gewesen sei, habe

bedeutet, dass er seinen Arbeitsalltag habe flexibel einteilen können, sodass

die Auswirkungen, insbesondere die «Alkoholabstürze», durch diesen flexiblen

Arbeitsalltag haben aufgefangen werden können und nach aussen hin nicht

ersichtlich geworden seien. Diese selbständige Tätigkeit habe dem

Beschwerdeführer trotz seiner Strukturpathologie ermöglicht, viele Jahre im

ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben. Im Jahr 2017 muss es zu einem relevanten

Einbruch seines labilen Gleichgewichts gekommen sein.

Er fasse zusammen, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten

aus psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen ausserhalb

der aktuell schützenden und sich versichernden Alltagsstrukturierung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelgradig beeinträchtigt seien, sodass aus

psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine Einbusse der Arbeitsfähigkeit

in der Höhe von 50 % bestehe. In jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten

Arbeitsmarktes bestehe seit 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

4.2

Der Gutachter legt schlüssig dar und leitet anhand der Biographie

des Beschwerdeführers nachvollziehbar her, dass eine die Arbeitsfähigkeit

einschränkende komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des

langandauernden sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und Jugend vorliegt. Er

hat ausführlich beschrieben, wie sich die schwerwiegenden psychischen

Belastungen und die fortdauernde Verletzung der körperlichen Integrität, die er

in seiner Kindheit erleben musste, in psychischer Hinsicht auf die Jugend und das

Berufsleben des Beschwerdeführers ausgewirkt und zum Substanzkonsum geführt

haben. Auch hat er die drei Aufenthalte in der D____ zum Alkoholentzug bis 2021

im Gutachten berücksichtigt. Das Gutachten ist daher in der Diagnose einer

komplexen posttraumatischen Belastungsstörung wie auch in der Feststellung,

dass mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als

schlüssig zu bezeichnen.

4.3

Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, der Gutachter hätte

eine Fremdanamnese beim langjährigen Therapeuten einholen müssen, ist neben der

Rechtsprechung, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische

Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend ist, darauf hinzuweisen,

dass eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der

behandelnden Arztpersonen häufig wünschenswert, aber nicht zwingend

erforderlich sind. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden

Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit

und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die

Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine

Frage des medizinischen Ermessens. Die ärztlichen Experten verfügen bezüglich

der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil

des Bundesgerichts vom 28. Juni 2023, 8C_73/2023, E. 10.2.1). Ohnehin hat aber

der Gutachter explizit auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 15. März 2021

Bezug genommen hat (siehe Seite 20 des Gutachtens) und dessen Einschätzungen, und

der Zusammenhang zwischen den belastenden Kindheitserlebnissen und dem

Substanzenkonsum haben uneingeschränkt Eingang ins Gutachten gefunden, sodass

von einer Fremdanamnese keine weiteren ins Gewicht fallenden neuen Erkenntnisse

zu erwarten gewesen wären.

4.4

Der Beschwerdeführer hat des Weiteren vorgebracht, die Depression

und die stationären Aufenthalte in der D____ zum Alkoholentzug seien nicht

ausreichend berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer war vom 24. April 2017 bis zum 26. Mai

2017.

in stationärer und vom 30. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 in teilstationäre

Behandlung in der D____ (IV-Akte 19 S. 3). Diagnostiziert wurde eine psychische

und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), eine

psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10

F10.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Aufenthalt erfolgte im

Rahmen einer Selbstzuweisung zu einer stationären Alkohol- und

Kokain-Entzugsbehandlung. Seit November 2016 habe der Beschwerdeführer nach

einer Abstinenz von 15 Jahren wieder Kokain und vermehrt Alkohol konsumiert. Im

November 2016 habe er in alkoholisiertem Zustand einen Parkschaden verursacht

und es sei ihm daraufhin der Fahrausweis entzogen worden. Als selbständig Erwerbender

habe er keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen können, was zum «Absturz»

geführt habe. Der Beschwerdeführer sei nach erfolgtem Alkohol- und Kokainentzug

in stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen worden.

Der Beschwerdeführer war ein weiteres Mal vom 7. Oktober 2017

bis zum 16. Oktober 2017 und vom 18. Oktober 2017 bis zum 3. November 2017

(IV-Akte 19 S. 8) in der D____ hospitalisiert. Diagnostiziert wurden Störungen

durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F14.25),

Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch

(ICD-10 F10.25), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und

spezifische (isolierte) Phobien (Spinnen, ICD-10 F40.2). Nach einem erneuten

Konsumrückfall hat sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ wieder bei der D____

vorgestellt. Er sei über mehrere Wochen «abgestürzt» und wolle eine

Entwöhnungstherapie machen. Der Beschwerdeführer sei in stabilisiertem Zustand

ausgetreten, um am 6. November 2017 zur weiterführenden Therapie in den «[...]»,

ein Angebot der «H____», einzutreten.

Sodann war der Beschwerdeführer vom 7. November 2021 bis zum

23.

Dezember 2021 (IV-Akte 46) ein weiteres Mal in der D____ Basel

hospitalisiert. Der Beschwerdeführer sei nach notfallmässiger Vorstellung bei

akuter Alkoholintoxikation freiwillig zur Alkoholentzugsbehandlung und

psychophysischen Stabilisierung eingetreten. Ein elektiver Eintritt sei am

Folgetag geplant gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es in den letzten Wochen

schlechter gegangen. Bezüglich des Alkoholkonsums habe der Beschwerdeführer im

Verlauf ein gutes Problembewusstsein entwickeln können und habe sich betreffend

des Konsumverhaltens veränderungs- und abstinenzmotiviert gezeigt. Zur

Vertiefung von Abstinenzfähigkeit, der Steigerung der Belastbarkeit unter

zunehmenden Alltagsanforderungen und zur Unterstützung der Aufgleisung von

Tagesstruktur (Sozialdienst), sei eine Fortsetzung der Behandlung im

tagesstationären Setting mit Eintritt am 27. Dezember 2021 vereinbart worden.

Bei Eintritt habe ein mittelgradig depressives Syndrom bestanden.

Sodann war der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vom 16.

November 2022 bis 20. Oktober 2022 (IV-Akte 69) in der D____ hospitalisiert,

bei psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10 F10.2), einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig

mittelgradige Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung und

psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain (ICD-10 F14.2), letzter Konsum

2017.

Der Beschwerdeführer wurde notfallmässig vom Hausarzt zugewiesen zur

Alkoholentzugsbehandlung und zum Trinkstopp. Der Beschwerdeführer sei nach dem

letzten Aufenthalt in der D____ mit Austritt am 25. Februar 2022 für ca. vier

Monate abstinent gewesen, danach habe er wieder angefangen zu trinken und er

habe zunehmend die Kontrolle verloren. Er habe ein schweres psychovegetatives

Entzugssyndrom entwickelt, das eine medikamentös-gestützte Entzugsbehandlung

erforderlich gemacht hatte und unter Oxazepam in absteigender Dosierung komplikationslos

verlaufen sei. Bezüglich des Alkoholkonsums habe der Beschwerdeführer im

Verlauf sein Problembewusstsein vertiefen können und er habe sich veränderungs-

und abstinenzmotiviert gezeigt. Er habe den Wunsch nach einer Tagesstruktur

geäussert. Aus medizinischer Sicht könne er von einer leidensangepassten

tagesstrukturierenden Tätigkeit, z.B. im 2. Arbeitsmarkt, profitieren, da er

krankheitsbedingt grosse Mühe habe, sich selbst zu motivieren und zu

strukturieren. Zusammenfassend bestünden eine fortgeschrittene

Alkoholerkrankung und eine komorbide rezidivierende depressive Störung sowie

eine posttraumatische Belastungsstörung in Folge sexualisierter Gewalt durch

Angehörige in der Jugend. Klinisch würde auch nach der Entzugsbehandlung eine

deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit imponieren sowie

eine reduzierte Stress- und Frustrationstoleranz, Störungen der

Affektregulation, Störungen des Selbstwertes und des Kontaktverhaltens,

depressive Symptome und eine deutliche Affektverflachung. Die

Abstinenzmotivation werde als gut, die Abstinenzfähigkeit unter ungeschützten

Bedingungen jedoch als reduziert eingeschätzt. Der Beschwerdeführer leide unter

seinen Einschränkungen und wünsche sich eine sinnstiftende Tätigkeit, da er

sich krankheitsbedingt nur schwer selbst motivieren und strukturieren könne.

Unter den gegebenen Bedingungen sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem 1.

Arbeitsmarkt aktuell nicht vorstellbar, von einer Tätigkeit im geschützten

Rahmen könne er aber profitieren.

4.5

Kritisch zu beurteilen ist folgendes:

Dr. med. E____ empfahl, einen Arbeitsversuch bzw. ein

Arbeitstraining zu organisieren, einerseits, um den Beschwerdeführer wieder an

den Rhythmus des Arbeitsmarktes heranzuführen, andererseits aber auch, um die

reale innerpsychische Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt überprüfen zu

können. Angesichts der schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers erscheint das Ausmass der innerpsychischen Belastbarkeit als

entscheidend, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können. Wenn der Gutachter

explizit deren Überprüfung empfiehlt, ist deutlich, dass er im Zeitpunkt des

Gutachtens die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht abschliessend

quantifizieren konnte. Auch hat der Gutachter beschrieben, dass der Beschwerdeführer

im Rahmen von Belastungssituationen zur Exazerbation sekundärer psychischer

Symptomformationen neige. Dass der Gutachter eine solche Überprüfung lediglich

empfahl, hat offensichtlich darin seinen Umstand, dass die Befugnis, berufliche

Massnahmen zuzusprechen, der IV-Stelle zukommt und nicht dem Gutachter. Der

diesbezügliche Einwand der IV-Stelle geht daher ins Leere. Dass der Gutachter

zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei 50 % arbeitsfähig, ist daher nicht

nachvollziehbar und offensichtlich verfrüht. Eine abschliessende medizinische

Beurteilung kann daher erst nach Durchführung einer solchen Massnahme erfolgen.

Die Empfehlung einer solchen Massnahme findet auch Stütze in der Beurteilung

des den Beschwerdeführer langjährig behandelnden Psychiaters Dr. med. G____.

Dieser führte im Bericht vom 15. März 2021 (IV-Akte 27 S. 4) aus, der

Beschwerdeführer habe immer wieder sehr gut auf Massnahmen reagiert, die auch

immer wieder zur Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Er sei willig, engagiert und

habe auch ein gewisses Durchhaltevermögen. Jedoch falle er immer wieder in

seine «Löcher», gebe sich selber vollkommen auf und lege ein selbstdestruktives

Verhalten an den Tag. Eine gute Abklärung mit Arbeitsversuchen sei nun wichtig,

um ihm zu helfen, im Berufsleben wieder Fuss zu fassen. Wichtig werde in

Zukunft sein, dass er nicht zu sehr alleine gelassen werde. Immer wieder habe der

Beschwerdeführer gedacht, nun «über dem Berg» zu sein, doch sein psychischer

Zustand werde labil bleiben. Daher werde eine gute weitere Betreuung notwendig

sein. Eine weitere Stütze findet sich schliesslich auch im Bericht der D____

vom 28. Dezember 2022 (IV-Akte 69) über den neuerlichen Aufenthalt in der D____

im November und Dezember 2022 zur Alkoholentzugsbehandlung. Der Hinweis, der

Beschwerdeführer sei abstinenzmotiviert, seine Abstinenzfähigkeit jedoch

reduziert, zeigt ebenfalls, dass die vom Gutachter angesprochene

innerpsychische Belastbarkeit erst evaluiert werden muss. Mithilfe der

IV-Stelle müssen für den Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund seiner

gesundheitsbedingt fehlenden Ausbildung erst machbare berufliche Lösungen

etabliert werden, um eine Strukturierung des Arbeitsalltags und ein Fuss fassen

im 1. Arbeitsmarkt erreichen zu können. Denn die mit einem Wiedereinstieg ins

Berufsleben zusammenhängenden Schwierigkeiten zeigten sich auch bereits

anlässlich des von der Sozialhilfe gewährten Coachings mit Durchführung eines

Praktikums. Der Beschwerdeführer absolvierte ein Praktikum bei der C____ vom

15.

Mai 2020 bis 14. Oktober 2020 und erhielt zu seinem Praktikum positive

Rückmeldungen (vgl. IV-Akte 20 S. 13). Er hatte vor, eine Lehre zur Fachperson

Gesundheit zu absolvieren, und bewarb sich für eine Lehre bei der [...]. Er

erhielt im November 2020 eine Absage. Schliesslich wurde das Coaching am 10.

Februar 2021 aus gesundheitlichen Gründen abgeschlossen (IV-Akte 20 S. 15). Der

psychische Zustand des Beschwerdeführers ermögliche aktuell nicht das

Absolvieren einer Ausbildung. Er benötige weitere Begleitung durch ein passendes

Angebot im Bereich der Arbeitsintegration (Schlussbericht [...] vom 8. Februar

2021, IV-Akte 56 S. 11). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme keinen Schulabschluss absolvieren

konnte (vgl. Arztbericht Dr. med. G____ vom 15. März 2021, IV-Akte 27 S. 3).

4.6

Fraglich ist in diesem Zusammenhang ferner die Auswirkung der

Suchterkrankung des Beschwerdeführers. Die zahlreichen Klinikaufenthalte in der

D____ seit dem Jahr 2017 als auch der Abklärungsbericht der I____ vom 24. April

2017.

(IV-Akte 15 S. 27) zeigen eine offensichtliche Suchtproblematik.

Entsprechend wurde von der D____ auch ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Der

Gutachter hat nicht weiter ausgeführt, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein

fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die

Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (siehe oben Erw. 3.3.). Dies

wäre angesichts der offensichtlichen Auswirkungen einer solchen

Alkoholerkrankung, die der Gutachter im Übrigen auch erwähnte («Alkoholabstürze»

hätten sich aufgrund der Selbständigkeit nicht derart gravierend ausgewirkt,

wie sie sich im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgewirkt hätten), im

vorliegenden Ausmass jedoch notwendig gewesen. Er hat die Arbeitsfähigkeit in

erster Linie auf die PTBS gestützt und erfasste die Diagnosen zur Sucht als

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es wäre jedoch aufgrund der

vorliegenden Komorbidität, auch mit der rezidivierenden depressiven Erkrankung,

umso dringender gewesen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen,

zumal sogenannte sekundäre Suchterkrankungen – als ein sekundäres Phänomen der

Traumafolgestörung bezeichnet sie der Gutachter – bereits vor dem Urteil des

Bundesgerichts (BGE 145 V 215), mit dem es seine Rechtsprechung zur Suchtpraxis

geändert hat – im Rahmen der Invalidenversicherung relevant sind. Das ist dann

der Fall, wenn die Suchterkrankung selber Folge eines körperlichen oder

geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 145 V 215 E. 4.1). Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Belastbarkeit des

Beschwerdeführers abzuklären.

4.7

Bezüglich der Statusfrage ist schliesslich folgendes anzumerken: Der

Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2020 ein halbjähriges Praktikum von 100 %

in der C____, das er erfolgreich absolvierte (vgl. Bericht der Sozialhilfe

Basel-Stadt, Arbeitsintegrationszentrum, vom 19. November 2020, IV-Akte 56 S.

10). Er arbeitete Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag, und

strebte sodann eine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann mit

Ausbildungsbeginn 2021 an (IV-Akte 20 S. 11). Er erhielt sehr gute

Rückmeldungen zum Praktikum, er habe eine ruhige Ausstrahlung und erhielt ein

sehr gutes Zwischenzeugnis (IV-Akte 20 Seite 13). Er entschied sich für eine

Lehre zum Fachmann Gesundheit und hatte ein Vorstellungsgespräch, erhielt

jedoch eine Absage (IV-Akte 20 Seite 14). Die Beratung wurde sodann aus

gesundheitlichen Gründen abgeschlossen (IV-Akte Seite 15). Der Beschwerdeführer

zeigte somit seinen Willen, eine Lehre zu absolvieren und zu 100 % zu arbeiten,

die von der Sozialhilfe begleitete Arbeitsintegration wurde jedoch schliesslich

aufgrund gesundheitlicher Probleme beendet. Folglich hat der Beschwerdeführer

aufgrund seiner Erkrankung die angestrebte Lehre nicht absolviert. Zudem finden

sich auch im Gutachten klare Hinweise dazu, dass mit der selbständigen

Tätigkeit die krankheitsbedingten Defizite nicht sichtbar wurden. Diese

Defizite haben sich auf die Höhe seines tatsächlich ausgeübten Pensums

ausgewirkt. Mit dem Wunsch, die Lehre FAGE zu absolvieren, und mit dem

Praktikum zeigte er den Willen, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unter

diesen Gesichtspunkten liegt es auf der Hand, dass in der Statusfrage die

Aufteilung in Haushalt und Erwerbstätigkeit in jeweils 50 % die realen

Gegebenheiten nicht korrekt widerspiegelt. Die IV-Stelle wird daher bei einem

neuerlichen Entscheid diese Parameter bei der Beurteilung der Statusfrage zu

berücksichtigen haben.

4.8

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle die Empfehlung

des Gutachters nicht berücksichtigt hat, und es erweist sich daher der Schluss

des Gutachters, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig, als

verfrüht. Die IV-Stelle wird daher geeignete berufliche Massnahmen zu veranlassen

haben und das Ergebnis erneut dem Gutachter vorzulegen haben. Dieser wird

sodann gegebenenfalls auch ausführlich zum Vorliegen eines

Abhängigkeitssyndroms unter Einbezug der Standardindikatoren Stellung zu nehmen

haben.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfügung vom 4. Januar 2023 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme

weiterer Abklärungen zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.3

Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.--

zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: