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Entscheid

IV.2023.22

IVG

14. September 2023Deutsch15 min

einreiste. Zuletzt war er vom 18. März 2008 bis im Februar 2020 bei der C____ AG

Source bs.ch

[...]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N.

Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Personalvorsorgestiftung der

SKF Actuation System AG

c/o [...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.22

Verfügung vom 9. Januar 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer erlernte in seinem Heimatland

den Beruf des Maschinenbauingenieurs, bevor er im Jahr 1998 in die Schweiz

einreiste. Zuletzt war er vom 18. März 2008 bis im Februar 2020 bei der C____ AG

als Industriemonteur tätig, wobei er bis im August 2020 entlöhnt wurde (vgl.

Fragebogen Arbeitgebende vom 7. April 2020, IV-Akte 33, S. 16; Schreiben

Arbeitgeber vom 7. März 2022, IV-Akte 101).

b)

Zufolge eines Arbeitsunfalles vom 31. Oktober 2002 (Unfallmeldung vom

19. Januar 2002, IV-Akte 13.3, S. 11) meldete sich der Beschwerdeführer am 23.

Januar 2004 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 1).

Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den massgeblichen Sachverhalt ab und

lehnte einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 11. August 2004 (IV-Akte 16),

bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 (IV-Akte 22) ab.

Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Am 27. Februar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf

eine psychische Erkrankung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an (IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Belastbarkeitstrainings (vgl. Mitteilung vom 7. Dezember 2020,

IV-Akte 61), welches allerdings gesundheitsbedingt abgebrochen werden musste

(vgl. Aktennotiz vom 3. Februar 2021, IV-Akte 65). Die Beschwerdegegnerin

schloss daraufhin mit Mitteilung vom 5. Februar 2021 die

Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 67).

d)

Die Beschwerdegegnerin veranlasste danach eine psychiatrische

Begutachtung bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH. Mit Gutachten vom 1. Februar 2022 (IV-Akte 97), respektive vom 9.

September 2022 (IV-Akte 113) attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer zunächst

ab November 2019 bis ungefähr sechs Monate vor der Begutachtung eine volle

Arbeitsunfähigkeit, danach in der angestammten Tätigkeit als Industriemonteur eine

Arbeitsfähigkeit von 60% und in einer leidensangepassten Tätigkeit in reizarmer

Umgebung mit wenig Kundenkontakt in einem stabilen Team und mit klar

strukturierten Aufgaben eine solche von 80%. Im Wesentlichen gestützt auf die

fachärztliche Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 117) ab dem 1. November 2020 eine ganze

Rente und ab dem 1. November 2021 keine Rente mehr zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer

ab Oktober 2020 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten. Unter

o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 19. Juni 2023 und Duplik vom 10. Juli 2023 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14.

September 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin

habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Anstelle einer

monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung wäre eine polydisziplinäre

Begutachtung angezeigt gewesen. Hinzu komme, dass das vorliegende

psychiatrische Gutachten ohnehin nicht beweiskräftig sei, weshalb nicht darauf

abgestellt werden könne. Vielmehr sei gestützt auf die Ausführungen des

behandelnden Psychiaters eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter nach

Einholung einer polydisziplinären Begutachtung erneut über den

Leistungsanspruch zu entscheiden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Meinung auf eine

polydisziplinäre Begutachtung könne verzichtet werden. Da das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. D____ ferner volle Beweiskraft zukomme und die attestierte

Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei, sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 zu

schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 31. Oktober 2021 hinaus zu

Recht ablehnte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein

erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet

darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch

setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist

(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Vorliegend meldete sich die

Beschwerdeführerin im Februar 2020 erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Unter

Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1

IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im August 2020 entstanden sein (vgl.

Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023,

Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwend-

en.

Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und

angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

4.2

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer

erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

4.3

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen

Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs

anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist

Dispositiv

demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte

rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten

Zeitpunkt – vorliegend ab November 2021 – in einem derartigen Ausmass verändert

hat, dass ein verminderter respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr

besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu

berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1

IVV).

4.4.

4.4.1. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig

ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch

zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.4.2.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet

sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.3.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im

vorliegenden Fall - behandelnden Fachärzten (vgl.

BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1.

Die Verfügung vom 9. Januar 2023

basiert im Wesentlichen auf der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. D____.

5.2.

5.2.1. Dr. med. D____ attestierte dem Beschwerdeführer mit

Gutachten vom 9. September 2022 (IV-Akte 113, S. 17) mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0). Ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine Low-dose-Abhängigkeit

Benzodiazepinen (ICD-10 F:13.2) fest. In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen

führte der Gutachter aus, im Jahre 2019 sei es nach der Kündigung durch den

Arbeitgeber zu einer psychotischen Kompensation mit vor allem wahnhaftem

Erleben gekommen. Dieses wahnhafte Erleben am Arbeitsplatz habe sich bis heute

zwar abgeschwächt, sei jedoch nicht vollständig verschwunden. Halluzinationen

hätten das klinische Bild nie geprägt und auch andere Wahnthemen ohne direkten

Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsplatz seien nicht dokumentiert. Eine

erhebliche affektive Verflachung, wie sie bei schizophrenen Psychosen häufig zu

beobachten seien, sei auch nach mehrjährigem Verlauf nicht eingetreten. Ein

bizarrer bzw. kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn liege

nicht vor. Ich-Störungen bzw. ein Fremdbeeinflussungserleben liesse sich nicht

finden. Gesamthaft seien die Merkmale einer paranoiden Schizophrenie nicht mit

der nötigen Gewissheit ausgewiesen. Die Realitätskontrolle sei nicht

grundsätzlich gestört, sondern nur hinsichtlich der Erfahrungen am

Arbeitsplatz. Der Wahnsymptomatik sei stets die grösste Bedeutung zugekommen.

Eindeutige Symptome einer Schizophrenie seien nirgendwo dokumentiert.

Diagnostisch sei daher nicht von einer paranoiden Schizophrenie, sondern von

einer wahnhaften Störung auszugehen. Da sich die entsprechende Symptomatik erst

im fortgeschrittenen Lebensalter entwickelt habe und sich im Grunde auch nur

auf einen einzelnen Lebensbereich konzentriere sei hier das Vorliegen einer

(paranoiden) Persönlichkeitsstörung auszuschliessen.

5.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der

Gutachter aus, dass sich unter Berücksichtigung der objektiven medizinischen

Befunde, der vorhandenen Ressourcen, der Belastungen und Inkonsistenzen aus

versicherungspsychiatrischer Sicht bei der Arbeit als Industriemonteur eine

Einschränkung von ca. 40% ergebe (zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60% bezogen

auf ein Vollzeitpensum). In einer angepassten Tätigkeit in einer reizarmen

Umgebung, Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt, in einem stabilen Team und mit

klar strukturierten Aufgaben (ohne Nacht- und Schichtarbeit) sei eine

Arbeitsfähigkeit von 80% zumutbar (bezogen auf ein Vollzeitpensum). Der Verlauf

der Arbeitsfähigkeit skizziert der Gutachter dahingehend, dass ab ca. November

2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der

Begutachtung vom 16. Dezember 2021 die aktuelle Restarbeitsfähigkeit bereits

seit mehreren Monaten (mindestens ein halbes Jahr) bestehe. Eine genau retrospektive

Festlegung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei im vorliegenden Fall nicht

möglich (a.a.O., S. 3, 20).

5.3.

Während der Gutachter von einer wahnhaften Störung ausgeht, diagnostizierten

die E____ mit Bericht vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 28) nach stationärem

Aufenthalt vom 18. November 2019 bis zum 3. Dezember 2019 mit darauffolgendem

teilstationären Setting vom 4. Dezember 2019 bis zum 3. März 2020 (vgl.

Austrittsbericht vom 16. März 2020, IV-Akte 36) gemäss Austrittsbericht vom 13.

Dezember 2019 (IV-Akte 28) eine akute polymorphe psychotische Störung mit

Symptomen einer Schizophrenie. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, schloss sich zu Beginn der

Therapie im Februar 2020 dieser Diagnose an (IV-Akte 49 S. 23), zog die

chronisch paranoide Schizophrenie differentialdiagnostisch in Betracht

(IV-Akten 47, 72), gelangte dann im Rahmen der Stellungnahme vom 9. Mai 2022

zum Gutachten (IV-Akte 107) zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit

Folge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die ausführliche

Stellungnahme des behandelnden Psychiaters räumte Dr. med. D____ mit

Stellungnahme vom 9. September 2022 (IV-Akte 113) ein, es sei nun besser

nachvollziehbar, dass eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Allerdings

sei diese zwischenzeitlich remittiert. Auf eine abweichende Diagnosestellung verzichtete

Dr. med. D____ allerdings in der Folge, was vor diesem Hintergrund nicht

plausibel erscheint. Angesichts des Umstandes, dass der Gutachter eine

(remittierte) paranoide Schizophrenie nun für nachvollziehbar hält, ist ferner

nicht ersichtlich, weshalb sich diese nur im Bereich des ehemaligen

Arbeitsverhältnisses ausgewirkt haben soll. Während nämlich im Rahmen einer

wahnhaften Störung einzelne Wahnideen durchaus denkbar wären (vgl.

Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.),

ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete

Auflage, F20-29 Schizophrenie und wahnhafte Störungen, S. 141 f.), ist eine

sich isoliert auswirkende Schizophrenie symptomatisch nicht offensichtlich (a.

a. O., S. 131), zumal aufgrund der Ausführungen von Dr. F____ nicht

auszuschliessen ist, dass sich diese nicht auch in anderen Bereichen äussert.

Fremdanamnestische Angaben bspw. von der Ehefrau hat der Gutachter nicht

eingeholt. Zu beachten ist überdies, dass mit der Diagnose der wahnhaften

Störung anamnestisches Stimmenhören nicht vereinbar ist (a.a.O., S. 142).

Nachdem der Gutachter mit Stellungnahme vom 9. September 2022 die vom Behandler

geschilderten akustischen Halluzinationen allerdings, wie dargestellt, für

plausibel hält, ist das Festhalten an der initial durch ihn gestellten Diagnose

der wahnhaften Störung auch unter diesem Aspekt nicht mehr stichhaltig.

Schliesslich ist in Bezug auf die gutachterlich geschilderte Verweistätigkeit

zu bemerken, dass diese unter Berücksichtigung der durch den Behandler

geschilderten Symptome allenfalls anzupassen gewesen wäre. Die festgelegte

Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit erscheint vor diesem Hintergrund

ebenfalls fraglich. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1) und diesem daher die

Beweiskraft abzusprechen ist. Da auch die Berichte des behandelnden Psychiaters

den höchstrichterlichen Anforderungen an die Beweiskraft von Expertisen nicht

genügen, hat eine erneute psychiatrische Begutachtung durch eine noch nicht mit

der Sache befassten Fachperson zu erfolgen.

5.4.

Aus den Akten ergeben sich ferner Hinweise dahingehend, dass

sich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch aus anderen medizinischen

Disziplinen ergeben könnte. So lässt sich unter anderem aus dem Bericht des

Universitätsspitals Basel vom 13. Februar 2019 (Suva-Akte 10) die Diagnose

einer mittel- bis hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits ED

12/2017 entnehmen. Eine solche zeitigt einerseits zumindest Auswirkungen auf

das zumutbare Verweisprofil und hat – wie von Dr. med. D____ – dargestellt,

einen bedeutsamen Einfluss bei der Entwicklung der psychiatrischen Problematik

(vgl. IV-Akte 113, S. 18), weshalb sich eine Begutachtung in der Fachrichtung

HNO mit anschliessender Konsiliarbesprechung mit der Fachrichtung Psychiatrie

betrauten Gutachterperson aufdrängt. Allenfalls ist aufgrund der dokumentierten

Drehschwindelepisoden (vgl. Bericht USB vom 28. Oktober 2018, Suva-Akte 11;

Bericht UPK vom 28. Januar 2020, IV-Akte 49, S. 82) zusätzlich eine

neurologische Begutachtung in Betracht zu ziehen.

5.5.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Frage nach

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und somit die für die Beurteilung

des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nicht mit hinreichender

Klarheit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar

2023 E. 4.1 ff.). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie ein entsprechendes Gutachten gemäss den vorstehenden Erwägungen

veranlasst und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

entscheidet.

6.

6.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 ist aufzuheben und es ist die

Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

6.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im

Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer

als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache

zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten in Höhe von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: