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Entscheid

IV.2023.23

Erneute Abklärung notwendig; Beschwerdegutheissung.

30. August 2023Deutsch27 min

November 2015 wurde er stationär in der Klinik D____ in [...] behandelt (Austrittsbericht,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.23

Verfügung vom 2. Januar 2023

Erneute Abklärung notwendig;

Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bis Mitte

2013 für die C____ AG im Bereich PC-Support. Vom 17. September 2015 bis zum 18.

November 2015 wurde er stationär in der Klinik D____ in [...] behandelt (Austrittsbericht,

IV-Akte 26, S. 6 ff.). Ab dem 17. Dezember 2015 bis zum 24. Februar fand dort eine

tagesstationäre Behandlung statt (IV-Akte 26, S. 1 ff.).

Am 21. Januar 2016 (Posteingang) meldete er sich zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Nach Eingang aktueller Arztberichte beauftragte

die Beschwerdegegnerin die E____ des [...]spitals [...] (E____) mit einem

bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Gutachten (IV-Akte 54). Die E____

vergab den Auftrag für das psychiatrische Untergutachten an Dr. F____ (IV-Akte

56), welcher dieses am 27. November 2017 fertigstellte (vgl. IV-Akte 63, S. 54

ff.). Vom 17. November 2017 bis zum 23. November 2017 sowie vom 27. November

2017 bis zum 4. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer stationär in der [...]station

([...]) der G____ (G____) hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 17 ff.). Am 1.

Dezember 2017 wurde er in der Klinik H____ untersucht (vgl. IV-Akte 86, S. 13

ff.). Ab dem 6. Dezember 2017 bis zum 31. Januar 2018 war er zum dritten Mal

stationär in den G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 19 ff.). Am 31.

Januar 2018 erfolgte die internistische Untersuchung in der E____ (vgl. IV-Akte

63, S. 1). Nachdem sich Dr. F____ zum Austrittsbericht der G____ vom 8. Februar

2018 bezüglich der Hospitalisation vom 6. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 (vgl.

IV-Akte 63, S. 2) geäussert hatte, erstatte die E____ das Gutachten am 22.

Oktober 2018 (IV-Akte 63).

Gestützt auf das E____-Gutachten wurde mit Vorbescheid vom 9.

Mai 2019 die Zusprache einer von 1. September 2016 bis 31. Dezember 2017

befristeten halben Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Akte 77). Der

Beschwerdeführer erhob dagegen Einwand (IV-Akte 86). Der RAD-Psychiater

äusserte sich hierzu am 31. Juli 2019 (IV-Akte 88). In der Folge bestätigte die

Beschwerdegegnerin den Vorbescheid mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (IV-Akte

93). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 5. Mai 2020 gut (Verfahren IV.2019.170, IV-Akte

113).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre

Gutachten der I____ GmbH (I____) vom 14. März 2022 ein (IV-Akte 164). Am 21.

Juni 2022 äusserte sich der RAD-Psychiater (IV-Akte 170). Mit Vorbescheid vom

27. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin - gleich wie in der aufgehobenen

Verfügung vom 18. Oktober 2019 - fest, dass befristet von 1. September 2016 bis

31. Dezember 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (IV-Akte 172).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Einwand (IV-Akte 181). Nach einer

Stellungnahme des Rechtsdienstes (IV-Akte 185) formulierte der RAD am 3.

November 2022 Rückfragen an die Gutachter (IV-Akte 187), welche am 30. November

2022 beantwortetet wurden (IV-Akte 189). Erneut äusserte sich am 15. Dezember

2022 der RAD (IV-Akte 191). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 2.

Januar 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 194).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 02.01.2023 aufzuheben.

2.

2.1

Es dem

Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 01.09.2016 zuzusprechen.

2.2

Eventualantrag: Es sei zur Ergänzung des

medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten einzuholen und anschliessend

über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im

vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Unterzeichneten als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und dieser von der

Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

4.

Unter o/e

Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 reicht der Beschwerdeführer

die Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13.

März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Replik vom 17. April 2023 äussert sich der Beschwerdeführer

erneut.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2023 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.

Am 30. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung nach

Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist ab 1. Januar 2018 einen

Rentenanspruch mit der Begründung, spätestens ab der klinischen Untersuchung

vom 28. September 2017 sei eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Zwar habe

sich von November 2018 bis Januar 2019 eine vorübergehende Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation eingestellt, diese habe jedoch keine andauernden

Auswirkungen auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit gehabt (IV-Akte

193, S. 4). Gemäss der aktuell durchgeführten Begutachtung liege in der

Fachdisziplin Psychiatrie/Psychotherapie eine andere Bewertung eines

vergleichbaren Gesundheitszustands wie zum Zeitpunkt der Untersuchung im September

2017.

vor (a.a.O.). Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei

nicht eingetreten. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als im Gutachten vom 22

Oktober 2018 lasse sich aus gesamtmedizinischer Sicht nicht begründen (a.a.O.).

Im Ergebnis stellte die Beschwerdegegnerin auf das E____-Gutachten vom 22.

Oktober 2018 ab und führte zur Begründung aus, das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt habe diesem in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 die Beweiskraft nicht

abgesprochen (vgl. a.a.O.). Daraus resultiere ein nicht zu einer Rente

berechtigender IV-Grad von 30% (vgl. a.a.O.).

2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das

Gutachten der E____ vom 22. Oktober 2018 könne sicher nicht (mehr) Grundlage

eines Entscheids sein, während das Gutachten der I____ - entgegen der nicht

nachvollziehbaren Kritik des RAD - überzeugend sei, weshalb ohne weiteres darauf

abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 8). Es sei folglich von einer

Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer angepassten Hilfstätigkeit auszugehen (a.a.O.).

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ihm kein leidensbedingter Abzug

von 10% gewährt worden sei (a.a.O.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

auf das E____-Gutachten abgestellt und auf dieser medizinischen Basis

korrekterweise einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes

wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen

Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der

Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.

5.1

mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht.

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob in medizinischer Hinsicht

auf das Gutachten der I____ oder der E____ abzustellen sei. Während der

Beschwerdeführer vorbringt, das I____-Gutachten sei beweiskräftig (Beschwerde,

S. 8; Replik, S. 2), macht die Beschwerdeführerin geltend, das I____-Gutachten

sei mangelhaft, weshalb sie auf das zeitlich vorhergehende E____-Gutachten abstellen

möchte. In einem ersten Schritt ist getrennt auf die beiden Gutachten

einzugehen.

4.2

4.2.1

Im bidisziplinären E____-Gutachten wurde als Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung festgestellt

(IV-Akte 63, S. 37), welche mit folgenden Erscheinungen einhergehe: (a.)

Globusgefühl und Dysphagie sowie HWS-Schultergürtel-Beschwerden

(Erstsymptomatik Adoleszenz); (b.) Schwindel, Hypästhesien und Parästhesien;

Koordinationsprobleme und Sehstörungen; Druck auf dem Ohr links; (c.)

Thoraxschmerzen (vgl. IV-Akte 63, S. 45 f.). In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde insbesondere Folgendes

festgehalten: (1.) intermittierendes Lumbovertebralsyndrom; (2.) umschriebene

Diskusprotrusion L5/S1 paramedian bis posterolateral links mit Kompromittierung

des lateralen Recessus links und geringer Kompression der Nervenwurzel S 1

links Chondrose lumbosakral mit diskreten spondylarthrotischen Reaktionen (MRI

Dezember 2009); (3.) multifaktorielle Kopfschmerzen; (4.) Status nach

Tonsillektomie mit postoperativer Verödung bei Nachblutung bei chron. Tonsillitis

beidseits Juni 2014; (5.) obstruktive Rhinopathie, 23. Januar und 4. Februar

2014; (6.) Durchschlafstörung und Tagesmüdigkeit;(7.) Polyglobulie, am ehesten

konstitutionell (DD Nikotinabusus); (8.) Status nach schwerer depressiver

Episode ohne psychotische Symptome (vgl. IV-Akte 63, S. 47 f.; vgl. ferner

bereits Urteil des SVG vom 5.5.2020, IV.2019.170, E. 4.3.1.).

4.2.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im E____-Gutachten

ausgeführt, bedingt durch das psychiatrische Grundleiden der

Somatisierungsstörung bestehe gesamthaft betrachtet noch eine Arbeitsfähigkeit

von 70%. Die episodisch auftretenden Kopfschmerzen und Rückenschmerzen könnten

punktuell zu Arbeitsausfällen führen, hätten aber keinen dauerhaften Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe keine höhere

Arbeitsfähigkeit, da sich die Somatisierungsstörung in jeglicher Tätigkeit einschränkend

auswirken würde (vgl. IV-Akte 63, S. 50, vgl. ferner bereits Urteil des SVG vom

5.5.2020, IV.2019.170, E. 4.3.2.).

4.2.3

In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde dargetan, der Beschwerdeführer

sei vom 17. September 2015 bis zum 18. November 2015 wegen einer schweren

Depression vollstationär in der Klinik D____ hospitalisiert gewesen. Zu dieser

Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dem Austrittsbericht der

tagesstationären Behandlung in der Klinik D____ vom 25. Februar 2016 sei noch

ein mittelgradiges depressives Syndrom zu entnehmen. Es könne daher angenommen

werden, dass damals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Da die

depressive Symptomatik aktuell nicht mehr vorhanden sei, könne ab dem

Gutachtenzeitpunkt von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70%

ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 63, S. 51, vgl. ferner bereits Urteil des SVG

vom 5.5.2020, IV.2019.170, E. 4.3.2.).

4.3

4.3.1

Hierzu führte die Kammer des Sozialversicherungsgerichts im

Urteil vom 5. Mai 2020 (IV.2019.170) aus, dass der Schlussfolgerung von Dr. F____,

wonach seit der psychiatrischen Begutachtung wieder eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit vorliege, in dieser Absolutheit nicht ohne Weiteres gefolgt

werden könne (E. 4.3.3. des Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113, S. 8). Zwar sei

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Ablauf des

Wartejahres (September 2016) bis zur Begutachtung durch Dr. F____

(Explorationen vom 28. September 2017 und 6. Oktober 2017; vgl. IV-Akte 63, S.

1) mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei und er daher jedenfalls

Anspruch auf die mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (IV-Akte 95) gewährte

befristete halbe Rente habe (E. 4.4.1. des Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113,

S. 8). Was aber die Zeit nach der Begutachtung durch Dr. F____ angehe, lasse

sich der relevante Sachverhalt nicht zuverlässig beurteilen (a.a.O.). Insbesondere

das (Teil des Gutachtens der E____ bildende) Gutachten von Dr. F____ vom 27.

November 2017 (vgl. IV-Akte 63, S. 54 ff.) sei als veraltet anzusehen, was auch

die Beweiskraft der Gesamtbeurteilung schmälere (E. 4.4.2. des Urteils vom

5.5.2020, IV-Akte 113, S. 8). Dr. F____ habe sich zwar zum - den dritten

stationären Aufenthalt betreffenden - Austrittsbericht vom 8. Februar 2018

geäussert, sich dabei allerdings darauf beschränkt, sich ausgiebig mit den in

diesem Bericht angeführten Diagnosen auseinanderzusetzen bzw. darzutun, weshalb

diese nicht mit den von ihm (Ende September bzw. Anfang Oktober 2017) erhobenen

Befunden vereinbar seien (E. 4.4.2. des Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113, S. 8f.).

4.3.2

Weiter führte das Gericht aus, eine Beurteilung des Verlaufes, wie sie

gerade angesichts der nach der psychiatrischen Exploration erfolgten gehäuften

stationären Hospitalisationen des Beschwerdeführers angezeigt gewesen wäre, sei

von Dr. F____ gerade nicht mehr vorgenommen worden (E. 4.4.2. des Urteils vom

5.5.2020, IV-Akte 113, S. 9). Im Übrigen lasse das E____-Gutachten vom 22.

Oktober 2018 auch eine Auseinandersetzung mit dem Bericht der G____ vom 29.

Dezember 2017 betreffend die ersten beiden Hospitalisationen des

Beschwerdeführers vermissen (a.a.O.). Auch eine Auseinandersetzung mit dem

Untersuchungsbericht der Klinik H____ vom 20. Dezember 2017 sei unterblieben

(a.a.O.). Dass das Gutachten von Dr. F____ (und damit auch das Gutachten der E____)

in jedem Fall in Bezug auf die psychiatrische Beurteilung als veraltet

anzusehen sei, zeige sich im Übrigen auch daran, dass der Aktenauszug des

psychiatrischen Gutachtens nur die bis Dezember 2016 ergangenen ärztlichen

Berichte enthalte (a.a.O.).

4.3.3

Im Ergebnis wurde das Gutachten bis zur Untersuchung durch Dr. F____

als beweiskräftig angesehen, in dem Sinne, dass ein Mindestanspruch auf eine

halbe Rente von September 2016 bis Dezember 2017 ausgewiesen sei (E. 4.5. des

Urteils vom 5.5.2020, IV-Akte 113, S. 10). Für den Zeitraum seit der

Begutachtung durch Dr. F____ könne jedoch angesichts der Berichte der den

Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eine eingetretene Verschlechterung nicht

ohne Weiteres verneint werden, weshalb vom Gericht eine nochmalige umfassende

Begutachtung als notwendig angesehen wurde (a.a.O.).

4.4

4.4.1

Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeholten

polydisziplinären I____-Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere

Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Otorhinolaryngologie sowie

Neurologie vom 14. März 2022 (IV-Akte 164) attestierten die Gutachter dem

Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Somatisierungsstörung

(ICD-10 F45.0)

- intermittierende zervikale

Schmerzsymptomatik, links akzentuiert (ICD-10 F45.0) bei Status nach

komplikativer Tonsillektomie 21.06.2014

- Odynophagie, Druck- und Krampfgefühl

- Verdacht auf Eagle-Syndrom

2.

Generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1)

3.

Intermittierende

Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82)

- unauffällige periphere vestibuläre

Funktion

- DD funktionell, bei Dg. 1 und 2

(IV-Akte 164, S. 11).

4.4.2

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

stellten die Gutachter Folgendes fest:

1.

leichtes,

chronisch-rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei kompensierter

linkskonvexer Wirbelsäulenskoliose (ICD-10 M53.8)

- DD: Milde Verlaufsform einer axialen

Spondylarthritis

2.

Arterielle

Hypertonie (ICD-10 I10)

3.

Fortgesetzter

Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1., a.a.O.)

4.4.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass aufgrund der Aktenlage und der

psychiatrischen Untersuchung davon ausgegangen werden könne, dass die

Arbeitsfähigkeit aufgrund der schweren psychiatrischen Störung seit Jahren um

80% vermindert sei, was seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Januar 2016 im

aktuellen Ausmass bestätigt werden könne (IV-Akte 164, S. 12). Zum

Verweisprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus,

bei dieser müsste es sich um eine einfache berufliche Tätigkeit ohne hohe

Anforderung an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit des

Exploranden handeln. Zudem sollten keine sturzgefährdenden Tätigkeitsanteile

bestehen und keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden müssen

(IV-Akte 164, S. 12). In einer solchen Tätigkeit bestehe eine erhebliche

Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerz- und Angststörung mit

erhöhtem Pausenbedarf und reduzierten Rendement (IV-Akte 164, S. 13). Deshalb

betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 50%

(a.a.O.).

4.4.4

Die Zusatzfrage, ob sich im Vergleich zur medizinischen

Abklärung im Oktober 2017 eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben

habe, verneinten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht. Der Explorand

leide seit Jahren unter einer schweren Somatisierungsstörung und einer

Angststörung. Die Schweregrade der Somatisierung- und der Angststörung seien

vom damals begutachtenden Psychiater anders eingeschätzt worden, als dies nun

im Rahmen der vorliegenden Untersuchung gemacht werde (IV-Akte 164, S. 13).

4.5

4.5.1

Der RAD-Arzt Dr. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,

hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 fest, aus somatischer Sicht

könne auf das polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 14. März 2022 abgestützt

werden (IV-Akte 169, S. 3). Die Beurteilung und die begründeten Schlüsse der somatischen

Befunde seien aus RAD-Sicht nachvollziehbar (a.a.O.). Allerdings wies Dr. J____

darauf hin, dass der psychiatrische Teilgutachter dieselben Diagnosen erhoben

habe, wie sie bereits bekannt gewesen seien. Es stelle sich hier also die Frage,

ob der psychiatrische Teilgutachter die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht

einfach anders beurteile als die früheren Gutachter und welche

Arbeitsunfähigkeit hier tatsächlich angenommen werden müsse. Dies müsse aber

ein RAD-Psychiater beurteilen (a.a.O.).

4.5.2

Der daraufhin mit einer Stellungnahme beauftragte

RAD-Psychiater Dr. K____ hielt fest, dass der I____-Gutachter Dr. L____ von

einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand ausgehe, die Störungen aber

schwererer einordne als damals Dr. F____ (IV-Akte 170, S. 2). Dr. L____

diagnostiziere zusätzlich zur Somatisierungsstörung eine generalisierte

Angststörung, wobei aus RAD-Sicht keine zusätzliche Angststörung begründet

werden könne, da die Ängste sehr stark mit der Somatisierungsstörung

zusammenhängen würden und sich so nicht klar von Symptomen einer Angststörung

abgrenzen lassen würden. Zudem seien die psychopathologischen Befunde nicht

durchgängig schwergradig ausgeprägt (a.a.O.). Eine depressive Symptomatik im

Sinne einer depressiven Störung nach ICD-10 habe Dr. L____ ebenso wenig festgestellt

wie Dr. F____. Der zuletzt behandelnde Psychiater Dr. M____ habe in seinem

Arztbericht von März 2021 als Diagnose einzig eine Somatisierungsstörung

festgehalten und keine Angststörung diagnostiziert. Der körperliche Status in

der rheumatologischen, neurologischen und allgemeinmedizinischen Untersuchung

im polydisziplinären Gutachten der I____ sei unauffällig, was eine

vorherrschende körperliche Inaktivität durch die Ängste im Rahmen der

Somatisierungsstörung eher unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die

Therapiefrequenz bezüglich der Somatisierungsstörung sei gering (a.a.O.). Es

finde nur eine Sitzung alle drei Wochen in der Psychosomatik des [...]spitals [...]

statt, wobei die versicherte Person nicht glaube, dass die Schmerzen

psychosomatisch bedingt seien. Inkonsistent sei aus RAD-Sicht die Tatsache,

dass die versicherte Person Auto fahre und in dieser Zeit nicht von Ängsten, einen

Zusammenbruch zu erleiden, überwältigt werde. Die Konsequenzen diesbezüglich wären

grösser als bei einem Spaziergang ums Haus, den die versicherte Person angebe,

nur gelegentlich zu machen (a.a.O.). Im Ergebnis kam der RAD-Psychiater daher zum

Schluss, psychiatrisch liege eine andere Bewertung eines vergleichbaren

Gesundheitszustands wie zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. F____ im Oktober

2017.

vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei laut Dr. L____

nicht eingetreten. Eine höhere als die von Dr. F____ bestätigte Arbeitsunfähigkeit

lasse sich deshalb aus RAD Sicht nicht begründen (IV-Akte 170, S. 3).

4.5.3

In der Folge hielt der Rechtsdienst fest, dass kein

Revisionsverfahren vorliege. Der Sachverhalt müsse umfassend und nicht nur

unter dem Aspekt einer gesundheitlich relevanten Veränderung seit der

Begutachtung von Dr. F____ im Oktober 2017 beurteilt werden (IV-Akte 185, S.

2). Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters habe das Sozialversicherungsgericht

in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 dem Gutachten von Dr. F____ die Beweiskraft

nicht abgesprochen. Allerdings sei dieses bereits älter, was den Beweiswert schmälern

könne (a.a.O.). Dies bedeute jedoch nicht, dass ohne weiteres auf das I____-Gutachten

abzustellen sei. Dieses weise diverse Unklarheiten auf. So sei nicht

nachvollziehbar, weshalb bei einer psychiatrisch dominierten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Somatisierungsstörung für die bisherige

Tätigkeit (80%ige Arbeitsunfähigkeit) eine andere Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit vorgenommen werde als für Verweistätigkeiten (50%ige

Arbeitsunfähigkeit). Psychiatrische Diagnosen würden sich üblicherweise in

allen Tätigkeiten gleichermassen auswirken. Da aus somatischer Sicht keine

Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei diese Unterscheidung umso weniger plausibel.

Auch bleibe unklar, ob bei einer Teilarbeitsfähigkeit ebenfalls weitergehende

Leistungseinschränkung zu berücksichtigen wären. In der gutachterlichen

Konsensbeurteilung sei eine zusätzliche Leistungseinschränkung nicht aufgeführt

worden. Es wäre somit eine Klärung mit der Gutachtensstelle im Sinne einer

Nachfrage erstrebenswert (a.a.O.).

4.5.4

Schliesslich formulierte der RAD-Psychiater Dr. K____ in

seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 mehrere Rückfragen (IV-Akte 187),

welche die Beschwerdegegnerin den I____-Gutachtern zukommen liess (IV-Akte

188). Diese beantworteten die Frage nach den Gründen, weshalb bei einer

psychiatrisch dominierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der

Somatisierungsstörung für die bisherige Tätigkeit eine andere (höhere) Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde als für Verweistätigkeiten, wie folgt: Der

Explorand habe berichtet, dass er wiederholt unter Schmerzattacken gelitten

habe und dann nicht fähig gewesen sei, sich auf etwas zu konzentrieren.

Wiederholt seien Angstattacken aufgetreten. Der Explorand habe als [...] gearbeitet.

Diese Tätigkeit setze eine hohe Konzentrationsfähigkeit und eine hohe

psychische Belastbarkeit voraus. Die Anforderung an die psychische

Belastbarkeit bei der Tätigkeit eines [...] seien deutlich höher als die

Anforderungen im Rahmen einer einfachen Hilfstätigkeit. Somit hätten die

Gutachter in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20% und in

einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert (IV-Akte 189,

S. 2). Auf die Rückfrage, nochmals zum Verlauf und der Schwere der psychischen

Störung unter Einbezug der Konsistenz der Beschwerden seit 2014 Stellung zu nehmen,

gaben die Gutachter folgendes an: Im Rahmen der Somatisierungsstörung und der

Angststörung neige der Explorand dazu, seine Beschwerden zu verdeutlichen. Aus

psychiatrischer Sicht könne aber nicht von einer eigentlichen Aggravation

ausgegangen werden. Ob die Angaben des Exploranden tatsächlich inkonsistent seien,

der Explorand beispielsweise den Alltag aktiver gestalte, als er dies im Rahmen

der psychiatrisch en Untersuchung mitgeteilt habe, könnte durch eine

Observation geklärt werden. Die Angaben im Rahmen der psychiatrischen

Untersuchungen seien konsistent gewesen. Hinweise auf eine wesentliche

Symptomverdeutlichung hätten sich nicht gefunden. Der Explorand sei 2005

stationär in der Klinik D____ behandelt worden. Anschliessend habe eine

tagesklinische Behandlung stattgefunden. Erneut sei der Explorand 2017/2018

stationär psychiatrisch behandelt worden und sei 2018/2019 der Klinik N____ gewesen.

Dies seien doch deutliche Hinweise dafür, dass der Explorand an einer

ausgeprägten psychiatrischen Störung leide und an der Konsistenz der

psychischen Beschwerden nicht gezweifelt werden könne (IV-Akte 189, S. 2 f.). Auf

die Bitte, zur Zumutbarkeit von verschiedenen medizinischen Massnahmen (fehlende

pharmakologische Behandlung mit Escitalopram, Paroxetin, Venlafaxin oder

Duloxetin) nochmals begründet Stellung zu nehmen, gaben die Gutachter an, der

Explorand leide seit 2014 an einer erheblichen psychiatrischen Störung. Die

bisher durchgeführten stationären und teilstationären psychiatrischen

Behandlungen hätten kaum Erfolg gehabt. Es sei daher eher unwahrscheinlich,

dass eine erneute stationäre psychiatrische Behandlung zu einer wesentlichen

Besserung des psychiatrischen Zustandsbildes führen würde (IV-Akte 189, S. 3).

4.5.5

Der RAD-Psychiater stellte sich in seiner Einschätzung

vom 15. Dezember 2022 auf den Standpunkt, dass die I____ auf die Rückfragen

kaum eingegangen sei (IV-Akte 191, S. 2). Es werde (lediglich) auf die

subjektiven Angaben der versicherten Person rekurriert. Kognitive

Einschränkungen seien nicht objektiviert und solche würden durch die Fähigkeit

der versicherten Person Auto zu fahren relativiert bzw. widerlegt. Eine

Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

und in Verweistätigkeiten anhand einer Bewertung von eingeschränkten

psychischen Funktionen und Fähigkeiten vor dem Hintergrund eines weitgehend

blanden psychopathologischen Befunden fehle weiterhin (IV-Akte 191, S. 2).

Hinsichtlich der referierten objektiven Befunde aus den neurologischen und

rheumatologischen Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung der I____, die auf

eine deutliche höhere Alltagsaktivität (als in der fachpsychiatrischen

Untersuchung mitgeteilt) hinweisen würden, seien die I____-Gutachter nicht

eingegangen. Dies alleine mit der "psychiatrischen Komorbidität" zu

erklären, greife zu kurz, da eben der funktionelle Niederschlag dieser

offensichtlich fehle. Somit fehle eine schlüssige gesamt-medizinische

Beurteilung. Objektive somatische und selbst erhobene psychiatrische Befunde

(fehlende Antriebsstörung), die Zweifel an der Konsistenz der Beschwerden, bzw.

deren Auswirkung auf den Alltag wecken würden, seien nicht ausreichend in die

Gesamtbeurteilung miteinbezogen worden (IV-Akte 191, S. 2). Schliesslich hielt

der RAD fest, die I____-Gutachter seien auch auf die ausführliche Rückfrage

bezüglich der Therapieoptionen und der bisher nicht ausreichenden medikamentösen

Therapieversuche bezüglich der Ängste nicht eingegangen. Es werde nur sehr

allgemein geantwortet und auf den fehlenden Erfolg der bisherigen Behandlungen

hingewiesen. Es werde jedoch nicht darauf eingegangen, dass die Behandlungen

nach der Begutachtung 2017 nicht den Leitlinien entsprochen haben und die

versicherte Person an den Behandlungen nur eingeschränkt mitgewirkt habe

(a.a.O.). Im Ergebnis hielt der RAD fest, dass die I____ auch nach Rückfrage

den Nachweis einer seit 2014 durchgängigen schweren psychischen Störung

schuldig bleibe. Es sei aus RAD-Sicht auch nicht zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustands gekommen. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als in der E____-Begutachtung

2018.

könne anhand von funktionellen objektiv belegten Einschränkungen nicht

nachvollzogen werden. Die Differenz zur Beurteilung im E____-Gutachten sei

objektiv nicht nachvollziehbar (IV-Akte 191, S. 2).

4.6

4.6.1

Bei einer Gesamtwürdigung des Verfahrensablaufs ist

festzustellen, dass die I____-Gutachter im Gutachten vom 14. März 2022 eine

mögliche gesundheitliche Verschlechterung explizit verneint haben. Die im E____-Gutachten

gestellten Diagnosen wurden von den Gutachtern der I____ bestätigt. Gleichzeitig

ging Dr. L____ im Gegensatz zu Dr. F____ im psychiatrischen Teilgutachten trotz

identischer Befunde rückwirkend seit 2014 von einer höheren Arbeitsunfähigkeit

von 80% in der angestammten Tätigkeit und von 50% in Verweistätigkeiten aus.

Damit beurteilte die I____ die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

deutlich höher als die E____, ohne dies jedoch zu begründen. Vor dem Hintergrund,

dass sich der Beschwerdeführer nach einer einmaligen stationären Behandlung in

der Klinik D____ im Jahr 2005 bis im November 2018 (Aufnahme in der Klinik N____)

nicht mehr in stationärer fachpsychiatrischer Behandlung befunden hat,

erscheint diese Einschätzung als fraglich. Da keine diagnostische Divergenz

vorliegt, welche ein Abweichen ohne hinreichend nachvollziehbare Gründe

rechtfertigen könnte, hätten die Gutachter das von ihnen angenommene

Anforderungsprofil ausdrücklich begründen müssen. Bei dieser Ausgangslage ist

das Gutachten in diesem Punkt nicht beweiskräftig.

4.6.2

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die kognitiven

Fähigkeiten und der Antrieb in der Klinik N____ als unauffällig beurteilt worden

waren. Eine Angststörung wurde weder vom Vorgutachter Dr. F____ noch in der Klinik

N____ diagnostiziert. Stattdessen wurden die körperbezogenen Ängste im Rahmen

der Somatisierungsstörung gesehen. Auch der zuletzt behandelnde Psychiater Dr. M____

hielt in seinem Arztbericht vom März 2021 als Diagnose einzig eine

Somatisierungsstörung fest und diagnostizierte keine Angststörung. Auf diese

unterschiedliche diagnostische Einschätzung zu den Behandlern sind die I____-Gutachter

nicht eingegangen. Vor diesem Hintergrund ist die diagnostizierte Angststörung

ungeeignet, eine höhere Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dies umso mehr, als in

den somatischen Abklärungen keine Hinweise auf eine relevante körperliche

Inaktivität gefunden werden konnten, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht

hinweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Die in der Klinik N____ attestierte schwere

depressive Episode remittierte im Verlauf vollständig. Zuvor wurde weder von Dr.

F____ noch in der I____-Begutachtung eine relevante depressive Störung

diagnostiziert, so dass eine durchgehende konsistente schwere affektive Störung

beim Versicherten fraglich ist und auch deshalb nicht ohne Weiteres eine höhere

Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann.

4.6.3

Schliesslich sind die Gutachter nicht auf die Rückfragen bezüglich

der Therapieoptionen und insbesondere den Hinweis, dass die Behandlungen nach

der Begutachtung 2017 nicht den Leitlinien entsprochen hätten und der

Versicherte an den Behandlungen nur eingeschränkt gewirkt habe, nicht

eingegangen. Im Ergebnis bleiben die Gutachter den Nachweis einer seit 2014

durchgängigen schweren psychischen Störung schuldig und es fehlt an einer

schlüssigen gesamtmedizinischen Beurteilung. Vor dem Hintergrund, dass es nicht

zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist, bleibt die

Arbeitsunfähigkeit von 80% in der bisherigen Tätigkeit ab 2014 ebenso wenig

nachvollziehbar wie die (trotz der rein psychischen Einschränkung) bestehende

geringere Arbeitsunfähigkeit von 50% in Verweistätigkeiten. Damit kommt dem

Gutachten der I____ kein Beweiswert zu. Bei dieser Ausgangslage liegen keine

zwei gleichwertigen Expertisen vor, deren divergierende Einschätzung nur mit

einem Obergutachten geklärt werden könnte, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 3)

4.7

Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das E____-Gutachten

abgestellt hat. Beide Parteien scheinen davon auszugehen, dass dem E____-Gutachten

der Beweiswert nicht vollständig abgesprochen wurde (vgl. Beschwerdeantwort S.

2). Dies gilt es zu präzisieren. Wie bereits ausgeführt (E. 4.3.3. vorstehend)

wurde das Gutachten bis zum Untersuchung durch Dr. F____ als beweiskräftig

angesehen, in dem Sinne, dass ein Mindestanspruch auf eine halbe Rente von

September 2016 bis Dezember 2017 ausgewiesen sei (E. 4.5. des Urteils vom 5.5.2020,

IV-Akte 113, S. 10). Für die Zeit nach der Untersuchung durch Dr. F____ wurde

es nicht als beweiskräftig beurteilt, weil angesichts der Berichte der den

Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eine eingetretene Verschlechterung nicht

ohne Weiteres verneint werden konnte. Zudem lag die Exploration durch Dr. F____

im Zeitpunkt der Verfügung bereits mehr als zwei Jahre zurück und dieser hatte

die bis zur Fertigstellung des Gutachtens hinzugekommenen medizinischen Akten

nicht mehr berücksichtigt. Auf das E____-Gutachten kann daher für den Zeitraum

seit der Begutachtung durch Dr. F____ vorliegend nicht abgestellt werden, wofür

es aber in der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin gerade

herangezogen wurde. Es kommt hinzu, dass nunmehr seit der letzten Verfügung

mehr als drei Jahre und seit der Untersuchung durch Dr. F____ mehr als fünf

Jahre vergangen sind, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (vgl.

Beschwerde, S. 6). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht

gerechtfertigt, für den Zeitraum ab der Begutachtung durch Dr. F____ auf das E____-Gutachten

abzustellen.

4.8

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das E____-Gutachten vom

22.

Oktober 2018 sicher nicht (mehr) Grundlage eines Entscheids sein kann, und

dass auch auf das Gutachten der I____ nicht abgestellt werden kann, da es sich

nicht als beweiskräftig erweist (vgl. E. 4.6). Bei dieser Ausgangslage ist von

einem unzureichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen, der sich

auch nicht durch ein Obergutachten abklären lässt (vgl. bereits E. 4.6

vorstehend). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und der Sachverhalt von

der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer erneuten Begutachtung zu klären.

4.9

Als Fazit ist festzustellen, dass es vorliegend einer erneuten polydisziplinären

Abklärung (in den gleichen Disziplinen wie denjenigen im I____-Gutachten)

bedarf. Diese sollte nach Möglichkeit allerdings nicht mehr bei der I____

durchgeführt werden.

5.

5.1

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die

Verfügung vom 2. Januar 2023 ist aufzuheben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur erneuten medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen

und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in

Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF

288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 2. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten polydisziplinären

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von

CHF 800.00 und eine Partei-entschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: