IV.2023.24
Rente
10. April 2024Deutsch28 min
Anstellungen, zuletzt seit dem 17. Oktober 2002 in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiterin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. April 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.24
Verfügung vom 9. Januar 2023
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1969 geborene Beschwerdeführerin reiste 1990 von
den Philippinen in die Schweiz ein. Hier arbeitete sie in verschiedenen
Anstellungen, zuletzt seit dem 17. Oktober 2002 in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiterin
bei der C____ AG für Fruchthandel (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende
[IV-Akte 10]; siehe auch den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 9]).
Im September 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen,
hohen Blutdruck und allgemeine Kraftlosigkeit zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Nach Durchführung erwerblicher
und medizinischer Abklärungen (siehe insbesondere das psychiatrische Gutachten von
Dr. D____ vom 23. Mai 2017 [IV-Akte 46] sowie das psychiatrisch-neurologische
Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2019 und von Dr. F____ vom 10. Januar
2019 [IV-Akten 83 und 82]), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
5. Juni 2019 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und einen Rentenanspruch
wegen fehlenden Gesundheitsschadens (vgl. IV-Akte 98).
b) Am 6. Juli 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Leistungsbezug an. Als Grund der Behinderung gab sie insbesondere
an: Nervosität, Kopfschmerzen, Depression, Schlafstörung und Angst (vgl.
IV-Akte 104). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 129) bei der G____ AG das bidisziplinäre
(neurologisch-psychiatrische) Gutachten vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 140.2) in
Auftrag. Nach einer Stellungnahme des RAD vom 15. August 2022 (IV-Akte 143),
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18.
August 2022 (IV-Akte 144) mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsgesuch
abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus spezialärztlicher
Sicht der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht länger andauernd
verändert habe. Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand erhoben hatte (IV-Akte 145),
reichte die behandelnde Psychiaterin am 24. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein
(vgl. IV-Akte 150). Nach Stellungnahmen des RAD vom 30. November 2022
(IV-Akte 152), vom 5. Dezember 2022 (IV-Akte 153) und vom 13. Dezember
2022 (IV-Akte 154) erliess die IV-Stelle am 9. Januar 2023 (IV-Akte 156) eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar
2023.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben und es seien ihr
die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie,
es seien die Akten des gesamten IV-Verfahrens sowie die Tonaufnahmen zum psychiatrischen
Gutachten vom 14. Juli 2022 beizuziehen und durch das Gericht abzuhören.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde und
reicht in der Beilage die kompletten IV-Akten sowie die Tonaufnahmen der
psychiatrischen Begutachtung ein.
c) Mit Replik vom 27. April 2023 hält die
Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2023 werden
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
17.
Mai 2023 auf eine ausführliche Duplik.
III.
a) Am 20. Juni 2023 findet eine erste Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird
beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten mit
Dolmetscher oder Dolmetscherin einzuholen (vgl. die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 21. Juni 2023).
b) In der Folge wird – im Einverständnis mit den Parteien
(vgl. insb. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2023 sowie die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2023) – PD Dr. H____ mit der psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Dieser erstattet das Gutachten
am 2. Januar 2024. Als Dolmetscher Philippinisch ("Tagalog";
vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll vom 29. November 2023) hatte er – vermittelt
durch das Gericht – Herrn I____ eingesetzt.
c) Am 23. Januar 2024 äussert sich die Beschwerdegegnerin
zum Gerichtsgutachten. Die Beschwerdeführerin nimmt ihrerseits am 6. Februar
2024.
Stellung zum Gutachten. Sie beantragt, es sei ihr die rückwirkende
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Sinne einer ganzen Rente ab dem
frühest möglichen Zeitpunkt seit der erneuten Anmeldung zu gewähren.
d) Am 10. April 2024 wird die Sache erneut durch das
Gericht beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020,
AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend
angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E.
4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu
beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht
ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur
Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).
Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Neuanmeldung (vgl. IV-Akte 104) können
allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art.
29.
Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Situation sind somit die am 1.
Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen massgebend (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1.).
2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin korrekterweise
mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 156) zu Recht einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin verneint hat.
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf
eine Rente, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c).
2.3
Nach Art 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen
Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad
von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs.
2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente
(Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz
festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
2.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
2.5
2.5.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteile des
Bundesgerichts 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.1. und 8C_111/2023 vom 12.
Oktober 2023 E. 3.2.).
2.5.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember
2021.
anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens
fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
2.5.3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
2.5.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 5.
Juni 2019 (IV-Akte 98) den Referenzzeitpunkt.
3.
3.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Für die Annahme
einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt
unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche
diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist
vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.2.). Eine Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit (etwa infolge eines verschlechterten Gesundheitszustandes)
ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3
3.3.1
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb). Was namentlich die psychiatrische Begutachtung angeht, so beruht diese bekanntlich
in ganz besonderem Masse auf der sprachlichen Kommunikation zwischen dem
Exploranden und dem Psychiater (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1). Nach der
Rechtsprechung kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen begutachtender
und versicherter Person im Rahmen psychiatrischer Abklärungen besonderes
Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte
Sprachkenntnisse voraus. Wenn eine zu diesem Zweck ausreichende Verständigung
in einer sowohl dem Gutachter oder der Gutachterin als auch der versicherten
Person geläufigen Sprache nicht möglich ist, erscheint es medizinisch und
sachlich geboten, eine Übersetzungshilfe beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 9.2 und 8C_787/2021 vom
21.
März 2022 E. 8.2.1.). Wird eine Übersetzungshilfe beigezogen, gilt das
Erfordernis der vertieften Sprachkenntnisse selbstredend auch für diese. Indes
gilt es zu beachten, dass bei medizinischen Begutachtungen im Allgemeinen und
im Rahmen psychiatrischer Explorationen im Besonderen nicht nur die
Sprachkenntnisse der dolmetschenden Person, sondern auch andere Faktoren
erheblich ins Gewicht fallen, die einer Prüfbarkeit nur beschränkt zugänglich
sind. Zu nennen sind insbesondere Kenntnisse und Verständnis kulturspezifischer
Phänomene (insbesondere auch des Krankheitsverständnisses),
Geschlechtsunterschiede, Lebensalter, soziale Stellung, medizinische Kenntnisse
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008
E. 5.1.1 mit Hinweis).
3.3.2
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).
3.3.3
Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass
eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen
Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines
Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien
"funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung
[Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und
sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297
E. 4.1.2.) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von
Kompensationspotentialen (Ressourcen; BG 141 V 281, 294 f. E. 3.6). Den
Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu
prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen
gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der
normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361, 364 E. 3.2.2).
3.4
3.4.1
Der Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 98), mit welcher unter
anderem ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war, hatten
in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. D____
vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 46) sowie das psychiatrisch-neurologische Gutachten
von Dr. E____ vom 11. Januar 2019 und von Dr. J____ vom 10. Januar 2019 (IV-Akten
83.
und 82) zugrunde gelegen.
3.4.2
Dr. D____ hatte in
seinem Gutachten vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 46) dargetan, die Explorandin
spreche die hiesige Sprache nur beschränkt. Sie habe jedoch keine
Übersitzungshilfe gewollt (vgl. S. 4 f. des Gutachtens). Es könne aktuell ein
affektiv etwas verminderter Zustand gefunden werden. Eigentliche Hinweise auf
eine depressive Störung bestünden nicht (vgl. S. 5 des Gutachtens). Hinweise
auf eine Persönlichkeitsproblematik gebe es ebenfalls nicht. Die Explorandin
sei in den letzten Jahren immer einer Erwerbsarbeit nachgegangen (vgl. S. 6 des
Gutachtens). Abschliessend hatte Dr. D____ klargestellt, eine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht stellen. Es bestehe ein Status
nach Anpassungsstörung (vgl. S. 7 des Gutachtens).
3.4.3
Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E____ vom 11.
Januar 2019 (IV-Akte 82) war erneut darauf hingewiesen worden, die
Explorandin habe darauf bestanden, keine Übersetzungshilfe beizuziehen. Das
Gespräch sei daher mehrheitlich in deutscher, zum Teil auch in englischer
Sprache geführt worden (vgl. S. 10 des Gutachtens). In Bezug auf die
psychiatrische Situation hatte Dr. E____ klargestellt, es lasse sich keine
Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die leichtgradige depressive Episode
ohne somatisches Syndrom (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr. F____ hatte im
Gutachten vom 10. Januar 2019 (IV-Akte 83) ausgeführt, die Muttersprache der
Explorandin sei Philippinisch. Sie habe jedoch eine Übersetzungsperson
abgelehnt (vgl. S. 11 des Gutachtens). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit bestünden eine episodische Migräne ohne Aura sowie
Spannungskopfschmerzen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Eigentliche Funktions- oder
Fähigkeitsstörungen könnten nicht postuliert werden (vgl. S. 16 des
Gutachtens). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei wegen der Konstitution der
Explorandin körperlich nicht schwer (vgl. S. 17 des Gutachtens). In der
Gesamtbeurteilung (IV-Akte 82, S. 20 ff.) war schliesslich dargetan worden, unter
Berücksichtigung des neurologischen Belastungsprofils könne als gemeinsame
Beurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens übernommen werden (vgl. S.
22.
des Gutachtens).
3.5
3.5.1
Im Nachgang an die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
Juli 2021 (vgl. IV-Akte 104) erstellte die G____ zu Handen der
Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre (neurologisch-psychiatrische) Gutachten
vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 140.2). In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte
140.2, S. 4 ff.) wurde festgehalten, Gesundheitsstörungen, die eine
Einschränkung eines vollen Pensums (neun Stunden pro Tag) in der letzten oder
einer mit dieser vergleichbaren Arbeit bedingen würden, seien anhand objektiver
Befunde nicht feststellbar gewesen (vgl. S. 8 des Gutachtens). In der
Diagnoseliste aufgeführt wurden unter anderem "Migräne" und "leichtgradige
depressive Episode" (vgl. ebenfalls S. 8 des Gutachtens). Es bestehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit der Explorandin (vgl. S. 10 des Gutachtens).
3.5.2
Prof. Dr. K____ hatte im neurologischen Gutachten vom
14.
Juli 2022 (IV-Akte 140.2, S. 31 ff.) dargetan, eine Dolmetscherin sei
nicht erforderlich gewesen (vgl. S. 32 des Gutachtens). Die Anamneseerhebung
war im Wesentlichen gestützt auf die Angaben im Fragebogen erfolgt (vgl. S. 35
ff. des Gutachtens). Der klinische Befund war ohne Tonaufzeichnung erfolgt. Im
Gutachten war vermerkt worden, die sprachliche Verständigung sei gut gewesen
(vgl. S. 58 des Gutachtens). Als Beurteilung hatte Prof. Dr. K____ angegeben, die
aktuelle neurologische Untersuchung habe kein namhaftes objektivierbares
Defizit ergeben und lasse sich mit der Aktenlage vereinbaren (vgl. S. 64 des
Gutachtens).
3.5.3
Dr. L____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten vom
14.
Juli 2022 (IV-Akte 140.2, S. 71 ff.) festgehalten, man habe sich in
deutscher und englischer Sprache verständigt. Die Explorandin habe häufig vom
Deutschen ins Englische gewechselt und umgekehrt (vgl. S. 88 des Gutachtens). Auch
der psychiatrische Gutachter hatte zu einem wesentlichen Teil auf die im
Fragebogen gemachten anamnestischen Angaben (IV-Akte 76-86 des Gutachtens) abgestellt
(vgl. S. 87 des Gutachtens). Er hatte dargetan, insgesamt würden die Angaben
für eine leichtgradige depressive Episode sprechen. Die zuletzt von der
behandelnden Psychiaterin angegebene leicht- bis mittelgradige depressive
Episode lasse sich nicht oder zumindest nicht mehr bestätigen (vgl. S. 93 des
Gutachtens). Dr. M____ habe ohne nähere Erläuterung eine dissoziative
Bewegungsstörung beschrieben. Anlässlich der aktuellen Exploration hätten diese
Symptome jedoch nicht mehr eruiert werden können. Auch eine posttraumatische
Belastungsstörung habe sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
bestätigen lassen (vgl. S. 94 des Gutachtens). Auch für die in den Akten
genannte Persönlichkeitsänderung würden sich keine hinreichenden Anhalte finden
(vgl. S. 95 des Gutachtens). Abschliessend hatte Dr. L____ klargestellt, die
Explorandin sei 100 % arbeitsfähig (vgl. S. 97 des Gutachtens).
3.6
Das Sozialversicherungsgericht, welches die Sache erstmals am 20.
Juni 2023 beraten hatte, erachtete das psychiatrische Teilgutachten der G____
AG als nicht beweiskräftig. Die Sache wurde ausgestellt, um ein psychiatrisches
Gerichtsgutachten mit Dolmetscher oder Dolmetscherin einzuholen (vgl. die
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Juni 2023). Dieses Gerichtsgutachten
wurde von PD Dr. H____ am 4. Januar 2024 erstattet. Als Dolmetscher war
Herr I____ beigezogen worden (vgl. S. 1 des Gutachtens).
3.7
3.7.1
PD Dr. H____ führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit der Explorandin an: (1.) komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (ICD10 F43.1); (2.) rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gebe es keine (vgl. S. 28 des Gutachtens).
3.7.2
Zur Begründung führte PD Dr. H____ an, die
Grundstimmung der Explorandin sei jederzeit mittelgradig depressiv gewesen, zu
keinem Zeitpunkt euthym. Sie habe eine mittelgradige Affektverarmung gezeigt,
nicht aber eine Affektverflachung oder gar Affektstarre. Sie habe wiederholt
eine Affektlabilität gezeigt, nicht aber eine Affektinkontinenz. Die affektive
Schwingungsfähigkeit sei vorhanden gewesen, aber reduziert. Der affektive
Rapport habe gut etabliert werden können. Die Explorandin sei affektiv
jederzeit gut spürbar gewesen. Der Referent habe zu keinem Zeitpunkt das
sogenannte Praecox-Gefühl erlebt. Insgesamt habe die Explorandin authentisch
psychisch leidend imponiert (vgl. S. 18 des Gutachtens).
3.7.3
Zur Begründung der Diagnose der komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung führte PD Dr. H____ zunächst an, die
Explorandin sei in einem Familiensystem aufgewachsen, in welchem sie frühe
dysfunktionale Interaktionen, insbesondere seitens des Vaters, habe erleben und
sodann auch internalisieren müssen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, einen
ausreichend stabilen Narzissmus bzw. Selbstwert zu entwickeln. Dies bedeute
immer auch, dass die psychostrukturelle Entwicklung ungünstig und oft instabil
erfolge. Zweitens habe die Explorandin bereits früh Traumatisierungen erlebt,
die sie in ihrer innerpsychischen Struktur fragilisiert hätten, so dass diese
Traumatisierungen regelrechte Psychotraumatisierungen dargestellt hätten, zumal
sie auf eine keineswegs blande psychostrukturelle Entwicklung getroffen hätten.
Man könne diese wiederholten frühen Psychotraumatisierungen als sogenannte
Typ-Il-Traumata zusammenfassen. Es sei von hoher Relevanz, diese frühe
innerpsychische Fragilisierung bzw. psychostrukturelle Destabilisierung
ausreichend im Auge zu behalten und zu würdigen; denn nur anhand dieser
Würdigung sei es überhaupt möglich, zu verstehen, weshalb die Explorandin im
Verlauf ihrer weiteren Anamnese, insbesondere in der jüngeren Anamnese, eine
relevante Erschöpfung ihrer innerpsychischen Resilienz erlebt habe. Es sei an
dieser Stelle bereits hervorzuheben, dass in den drei psychiatrischen
Vorgutachten, die in den Jahren 2017, 2019 und 2022 von drei verschiedenen
Psychiatern (Dr. D____, Dr. E____ und Dr.L____) erstellt worden seien, diese
frühe psychostrukturelle Fragilisierung nicht erfasst und gewürdigt worden sei
(vgl. S. 32 des Gutachtens).
3.7.4
Des Weiteren legte PD Dr. H____ dar, ganz offenbar sei
es der Explorandin aber gelungen, über viele Jahre hinweg im ersten
Arbeitsmarkt tätig zu sein. Der Blick auf die Berufsanamnese zeige, dass
zunächst mehrere eher kurzdauernde Anstellungen erfolgt seien. Ab 2002 sei die
Explorandin dann für viele Jahre, nämlich bis Ende 2016, als Verpackerin bei
der C____ AG in [...] angestellt gewesen, zunächst in einem 100%-Pensum, ab
2015.
in einem 80%-Pensum. In den psychiatrischen Vorgutachten werde unter
anderem argumentiert, die lange Berufsanamnese gelte als Indiz, dass keine
nennenswerte psychostrukturelle Störung vorliegen könne. Diese Annahme sei jedoch
nicht korrekt; denn es gehe nie darum, wie lange jemand im ersten Arbeitsmarkt
tätig gewesen sei, sondern darum, ob auf unsublimierte Abwehrmechanismen habe
abgestützt werden müssen, die im Langzeitverlauf dazu führen könnten, dass die
innerpsychischen Ressourcen zunehmend erschöpften. Die Explorandin berichte
über ihre Berufsanamnese insbesondere, dass sie versucht habe, die wiederholte
Kritik, die sie von Vorgesetzten habe anhören müssen, im Sinne einer
Verbesserung ihrer Arbeitsleistung anzunehmen. Es sei nicht auszuschliessen,
dass die Neigung, immer wieder Fehler bei der Arbeit zu machen, mit dazu beigetragen
habe, dass die Explorandin an der letzten langjährigen Arbeitsstelle über viele
Jahre hinweg gemobbt worden sei. Ganz offenbar hätten aber auch überaus
unsittliche Verhaltensweisen und Manieren der männlichen Mitarbeiter bestanden,
die sie teilweise sexuell in einer grotesk anmutenden Art und Weise
drangsalierten hätten, was bei dieser Explorandin dazu habe führen müssen, dass
frühe Psychotraumatisierungen reaktiviert worden seien (vgl. S. 33 f. des
Gutachtens).
3.7.5
Es würden sich zwar keinerlei Hinweise darauf ergeben,
dass in der frühen Anamnese der Explorandin sexuelle Missbrauchserfahrungen
gemacht worden seien. Allerdings seien sexuelle Missbrauchserfahrungen bzw.
Drangsalierungen nichts anderes als erhebliche Entwertungen der betroffenen "Zielperson".
Die Explorandin habe zuvor wohl über den Grossteil ihrer Anamnese immer wieder
auch mit Todesfällen innerhalb ihrer Verwandtschaft zu tun gehabt, nämlich
infolge kardiovaskulärer Erkrankungen, so dass auch eine Mitteilung eines
Mitarbeiters, dass ihre ganze Familie sterben werde, die Explorandin
selbstverständlich zutiefst habe treffen müssen. Die Explorandin sei ab 1990
mit einem aus der Schweiz stammenden Ehemann verheiratet gewesen. Diese Ehe sei
offenbar arrangiert worden, und sie habe während der Ehe immer wieder mit
erheblichen Wutausbrüchen des Ehemannes zu tun gehabt, der auch einmal gedroht
habe, dass er sie umbringen werde, sodass die Explorandin ebenfalls Todesängste
erlebt habe. Zwar habe sie in dieser Ehe keine eigentliche körperliche Gewalt
und auch keinen sexuellen Missbrauch erlebt. Derart regelmässige emotionale
Instabilitäten in einer ehelichen Beziehung, die auch mit Bedrohungen
einhergingen, könnten selbstverständlich auch Typ-Il-Traumata abbilden. Es sei
dann im weiteren Verlauf zu weiteren Todesfällen innerhalb der Familie
gekommen, welche von der Explorandin allesamt ängstlich verarbeitet worden
seien. 2013 sei sie eine Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann
eingegangen, der offenbar aus einer wohlhabenden Schweizer Familie stamme.
Dessen Familie habe aber diese Beziehung zur Explorandin nicht gutgeheissen, so
dass diese Familie offenbar ein eheliches Zusammenleben habe verhindern wollen.
Dass die Explorandin im Verlaufe der letzten Jahre ein zunehmend paranoides
Denken entwickelt habe, könne nicht losgelöst verstanden werden von der
zugrundeliegenden psychotraumatisierten innerpsychischen Struktur (vgl. S. 34
des Gutachtens).
3.7.6
Zusammenfassend könne man bei dieser Explorandin also
feststellen, dass sie zeitlebens immer wieder psychotraumatisierende
Erfahrungen habe machen müssen, die früh in ihrem Leben begonnen hätten, was –
wie erwähnt – prognostisch immer deutlich ungünstiger sei, als wenn diese
Psychotraumatisierungen in einem späteren Lebensalter erfolgen würden.
Letztendlich sei es der Explorandin aufgrund der relevanten primären
narzisstischen Insuffizienz nie gelungen, eine ausreichend stabile und robuste
innerpsychische Struktur zu entwickeln, so dass diese Psychotraumatisierungen
umso dauerhafter ein- und nachgewirkt hätten. Dies bedeute, dass die Explorandin
sodann auch nicht in der Lage gewesen sei, mit der Kumulation von Belastungen
adäquat umzugehen, die sie an ihrer letzten Arbeitsstelle über viele Jahre
hinweg habe erfahren müssen (vgl. S. 34 des Gutachtens).
3.7.7
Das Vorliegen einer Störung aus dem Psychosespektrum wurde
von PD Dr. H____ verneint. Er machte diesbezüglich geltend, die Explorandin
habe anlässlich der Begutachtung das Erleben halluzinatorischer Phänomene
verneint. Verneint habe sie auch das Erleben von Erstrangsymptomen. Hingegen könnten
bei ihr Denkinhalte festgestellt werden, die in ihrer Form wahnhaft, mithin
paranoid, anmuten würden. So habe sie mitgeteilt, dass sie denke, dass die
Familienmitglieder ihres Freundes sie kontrollieren und überwachen wollten. Sie
habe über einige Situationen aus ihrem Alltag erzählt, dass beispielsweise ihr
Handy oder ihr Laptop diesen Überwachungen unterliegen würden. Aus den
telefonischen Angaben von Dr. M____ wisse man, dass die Explorandin auch denke,
dass eine Nachbarin hier involviert sei und beispielsweise ihre Post aus dem
Briefkasten entferne und lese. Ganz grundsätzlich könnte man diskutieren, ob
eine paranoide Schizophrenie vorliege, oder ob allenfalls auch eine wahnhafte
Störung vorliege. Wenn man zunächst auf die paranoide Schizophrenie eingehe, so
würde man bei dieser kaum jene umschriebenen wahnhaften Denkinhalte erwarten,
ohne dass weitere Symptomformationen gegeben seien. Es wäre auch unüblich, wenn
die Explorandin im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie in der Lage gewesen
wäre, bis über 50-jährig im ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben, auch wenn es hier
selbstverständlich zu würdigen gelte, dass bei Frauen ein zweiter sogenannter
Inzidenzgipfel für schizophrene Erkrankungen im Rahmen der Menopause erfolgen könne
(vgl. S. 36 f. des Gutachtens).
3.7.8
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte PD Dr. H____ schliesslich
klar, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe aus
psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Explorandin. Auch in
einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt zu verneinen. Gemäss den Vorakten und den Angaben der Explorandin
in der aktuellen Begutachtung sei sie seit Dezember 2015 keiner beruflichen
Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. Seit Dezember 2015 bestehe
aus psychiatrischer Sicht die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für
jegliche berufliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt (vgl. S. 43 des
Gutachtens).
3.8
3.8.1
Auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. H____ vom 2. Januar
2024.
kann abgestellt werden. Die gutachterliche Beurteilung erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2.
hiervor), was auch von der Beschwerdegegnerin nicht infrage gestellt wird (vgl.
die Stellungnahme vom 23. Januar 2024). Insbesondere hat sich der Gutachter sehr
umfassend mit den Vorakten, insbesondere den abweichenden Beurteilungen der
Vorgutachter, auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 32 des Gutachtens) und seine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde und der
gestellten Diagnosen (S. 17 ff. ff. des Gutachtens) nachvollziehbar begründet
(vgl. S. 43 des Gutachtens). Die funktionellen Auswirkungen wurden von ihm anhand
der Indikatoren absolut schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt (vgl. dazu
BGE 145 V 361, 365 E. 4.1.1). Gestützt darauf lässt sich die Annahme einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ohne Weiteres
nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine ganze Rente.
3.8.2
Was den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit angeht,
so hat PD Dr. H____ diesen auf Dezember 2015 festgelegt, da die
Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 keiner beruflichen Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei (vgl. S. 43 des Gutachtens). Gestützt auf
die Ausführungen von PD Dr. H____ lässt sich aber folgern, dass sich das
Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer mehr
verstärkt hat. Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit der psychiatrischen Begutachtung vom Januar 2019
resp. dem Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 98) verschlechtert hat.
Im März 2020 begab sie sich dann auch zu Dr. M____ in Behandlung (vgl. IV-Akte 105).
Im Übrigen wies PD Dr. H____ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in
den letzten Jahren sozial praktisch zurückgezogen habe (vgl. S. 35 des
Gutachtens) und machte geltend, dass der Denkinhalt der Explorandin unterdessen
eine paranoid anmutende Färbung angenommen habe (vgl. S. 36 des Gutachtens). Gestützt
auf diese medizinischen Gegebenheiten, insbesondere die Aussagen von PD Dr. H____,
lässt sich folgern, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
nach dem Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 98) dahingehend
verschlechtert hat, dass schlussendlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
resultierte. Vom Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten kann jedenfalls (spätestens) seit
Januar 2021 ausgegangen werden.
3.9
Die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war somit –
bei Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit (spätestens)
Januar 2021 – (spätestens) im Januar 2022 abgelaufen. Da sich die
Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 wieder zum Leistungsbezug anmeldete (vgl.
IV-Akte 104), ist der Beginn der ganzen Rente auf Januar 2022 (ein halbes Jahr
nach der erfolgten Wiederanmeldung; Art. 29 Abs. 1 IVG) festzulegen.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Januar 2022
eine ganze Rente zuzusprechen.
4.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.3
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten
in der Höhe von pauschal Fr. 6'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzüglich
Dolmetscherkosten von Fr. 345.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine
vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2
ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum
Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den
Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269,
281.
E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche
Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die
kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS
vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",
an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen
gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.
7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die
einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten
in der Höhe von Fr. 6'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) nebst
Dolmetscherkosten (Fr. 345.--) angemessen.
4.4
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist
in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im
Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen
Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
rechtfertigen. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen
grösstenteils im 2023 und nur zu einem geringen Teil im 2024 (Stellungnahme vom
23.
Januar 2024 zum Gerichtsgutachten) entstanden sind, erscheint es sachgerecht,
auf Fr. 4'250.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf Fr. 500.-- von 8.1 %
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde
wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Januar
2022.
eine ganze Rente zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'345.-- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 4'250.-- und von 8.1
% auf Fr. 500.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: