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Entscheid

IV.2023.24

Rente

10. April 2024Deutsch28 min

Anstellungen, zuletzt seit dem 17. Oktober 2002 in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiterin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. April 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.24

Verfügung vom 9. Januar 2023

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1969 geborene Beschwerdeführerin reiste 1990 von

den Philippinen in die Schweiz ein. Hier arbeitete sie in verschiedenen

Anstellungen, zuletzt seit dem 17. Oktober 2002 in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiterin

bei der C____ AG für Fruchthandel (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende

[IV-Akte 10]; siehe auch den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 9]).

Im September 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen,

hohen Blutdruck und allgemeine Kraftlosigkeit zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Nach Durchführung erwerblicher

und medizinischer Abklärungen (siehe insbesondere das psychiatrische Gutachten von

Dr. D____ vom 23. Mai 2017 [IV-Akte 46] sowie das psychiatrisch-neurologische

Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2019 und von Dr. F____ vom 10. Januar

2019 [IV-Akten 83 und 82]), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

5. Juni 2019 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und einen Rentenanspruch

wegen fehlenden Gesundheitsschadens (vgl. IV-Akte 98).

b) Am 6. Juli 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Leistungsbezug an. Als Grund der Behinderung gab sie insbesondere

an: Nervosität, Kopfschmerzen, Depression, Schlafstörung und Angst (vgl.

IV-Akte 104). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des

regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 129) bei der G____ AG das bidisziplinäre

(neurologisch-psychiatrische) Gutachten vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 140.2) in

Auftrag. Nach einer Stellungnahme des RAD vom 15. August 2022 (IV-Akte 143),

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18.

August 2022 (IV-Akte 144) mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsgesuch

abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus spezialärztlicher

Sicht der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht länger andauernd

verändert habe. Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand erhoben hatte (IV-Akte 145),

reichte die behandelnde Psychiaterin am 24. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein

(vgl. IV-Akte 150). Nach Stellungnahmen des RAD vom 30. November 2022

(IV-Akte 152), vom 5. Dezember 2022 (IV-Akte 153) und vom 13. Dezember

2022 (IV-Akte 154) erliess die IV-Stelle am 9. Januar 2023 (IV-Akte 156) eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar

2023.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben und es seien ihr

die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie,

es seien die Akten des gesamten IV-Verfahrens sowie die Tonaufnahmen zum psychiatrischen

Gutachten vom 14. Juli 2022 beizuziehen und durch das Gericht abzuhören.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde und

reicht in der Beilage die kompletten IV-Akten sowie die Tonaufnahmen der

psychiatrischen Begutachtung ein.

c) Mit Replik vom 27. April 2023 hält die

Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2023 werden

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

17.

Mai 2023 auf eine ausführliche Duplik.

III.

a) Am 20. Juni 2023 findet eine erste Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird

beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten mit

Dolmetscher oder Dolmetscherin einzuholen (vgl. die Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 21. Juni 2023).

b) In der Folge wird – im Einverständnis mit den Parteien

(vgl. insb. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2023 sowie die

Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2023) – PD Dr. H____ mit der psychiatrischen

Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Dieser erstattet das Gutachten

am 2. Januar 2024. Als Dolmetscher Philippinisch ("Tagalog";

vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll vom 29. November 2023) hatte er – vermittelt

durch das Gericht – Herrn I____ eingesetzt.

c) Am 23. Januar 2024 äussert sich die Beschwerdegegnerin

zum Gerichtsgutachten. Die Beschwerdeführerin nimmt ihrerseits am 6. Februar

2024.

Stellung zum Gutachten. Sie beantragt, es sei ihr die rückwirkende

Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Sinne einer ganzen Rente ab dem

frühest möglichen Zeitpunkt seit der erneuten Anmeldung zu gewähren.

d) Am 10. April 2024 wird die Sache erneut durch das

Gericht beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020,

AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend

angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den

allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E.

4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu

beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht

ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur

Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Neuanmeldung (vgl. IV-Akte 104) können

allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art.

29.

Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Situation sind somit die am 1.

Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen massgebend (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1.).

2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin korrekterweise

mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 156) zu Recht einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin verneint hat.

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf

eine Rente, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. c).

2.3

Nach Art 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen

Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad

von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs.

2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente

(Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz

festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

2.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.5

2.5.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteile des

Bundesgerichts 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.1. und 8C_111/2023 vom 12.

Oktober 2023 E. 3.2.).

2.5.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember

2021.

anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

2.5.3

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

2.5.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 5.

Juni 2019 (IV-Akte 98) den Referenzzeitpunkt.

3.

3.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Für die Annahme

einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt

unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche

diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist

vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.2.). Eine Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit (etwa infolge eines verschlechterten Gesundheitszustandes)

ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3

3.3.1

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.

3b/bb). Was namentlich die psychiatrische Begutachtung angeht, so beruht diese bekanntlich

in ganz besonderem Masse auf der sprachlichen Kommunikation zwischen dem

Exploranden und dem Psychiater (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1). Nach der

Rechtsprechung kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen begutachtender

und versicherter Person im Rahmen psychiatrischer Abklärungen besonderes

Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte

Sprachkenntnisse voraus. Wenn eine zu diesem Zweck ausreichende Verständigung

in einer sowohl dem Gutachter oder der Gutachterin als auch der versicherten

Person geläufigen Sprache nicht möglich ist, erscheint es medizinisch und

sachlich geboten, eine Übersetzungshilfe beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 9.2 und 8C_787/2021 vom

21.

März 2022 E. 8.2.1.). Wird eine Übersetzungshilfe beigezogen, gilt das

Erfordernis der vertieften Sprachkenntnisse selbstredend auch für diese. Indes

gilt es zu beachten, dass bei medizinischen Begutachtungen im Allgemeinen und

im Rahmen psychiatrischer Explorationen im Besonderen nicht nur die

Sprachkenntnisse der dolmetschenden Person, sondern auch andere Faktoren

erheblich ins Gewicht fallen, die einer Prüfbarkeit nur beschränkt zugänglich

sind. Zu nennen sind insbesondere Kenntnisse und Verständnis kulturspezifischer

Phänomene (insbesondere auch des Krankheitsverständnisses),

Geschlechtsunterschiede, Lebensalter, soziale Stellung, medizinische Kenntnisse

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008

E. 5.1.1 mit Hinweis).

3.3.2

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).

3.3.3

Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass

eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen

Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines

Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien

"funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung

[Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und

sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297

E. 4.1.2.) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von

Kompensationspotentialen (Ressourcen; BG 141 V 281, 294 f. E. 3.6). Den

Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu

prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen

gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der

normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361, 364 E. 3.2.2).

3.4

3.4.1

Der Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 98), mit welcher unter

anderem ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war, hatten

in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. D____

vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 46) sowie das psychiatrisch-neurologische Gutachten

von Dr. E____ vom 11. Januar 2019 und von Dr. J____ vom 10. Januar 2019 (IV-Akten

83.

und 82) zugrunde gelegen.

3.4.2

Dr. D____ hatte in

seinem Gutachten vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 46) dargetan, die Explorandin

spreche die hiesige Sprache nur beschränkt. Sie habe jedoch keine

Übersitzungshilfe gewollt (vgl. S. 4 f. des Gutachtens). Es könne aktuell ein

affektiv etwas verminderter Zustand gefunden werden. Eigentliche Hinweise auf

eine depressive Störung bestünden nicht (vgl. S. 5 des Gutachtens). Hinweise

auf eine Persönlichkeitsproblematik gebe es ebenfalls nicht. Die Explorandin

sei in den letzten Jahren immer einer Erwerbsarbeit nachgegangen (vgl. S. 6 des

Gutachtens). Abschliessend hatte Dr. D____ klargestellt, eine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht stellen. Es bestehe ein Status

nach Anpassungsstörung (vgl. S. 7 des Gutachtens).

3.4.3

Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E____ vom 11.

Januar 2019 (IV-Akte 82) war erneut darauf hingewiesen worden, die

Explorandin habe darauf bestanden, keine Übersetzungshilfe beizuziehen. Das

Gespräch sei daher mehrheitlich in deutscher, zum Teil auch in englischer

Sprache geführt worden (vgl. S. 10 des Gutachtens). In Bezug auf die

psychiatrische Situation hatte Dr. E____ klargestellt, es lasse sich keine

Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die leichtgradige depressive Episode

ohne somatisches Syndrom (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr. F____ hatte im

Gutachten vom 10. Januar 2019 (IV-Akte 83) ausgeführt, die Muttersprache der

Explorandin sei Philippinisch. Sie habe jedoch eine Übersetzungsperson

abgelehnt (vgl. S. 11 des Gutachtens). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit bestünden eine episodische Migräne ohne Aura sowie

Spannungskopfschmerzen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Eigentliche Funktions- oder

Fähigkeitsstörungen könnten nicht postuliert werden (vgl. S. 16 des

Gutachtens). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei wegen der Konstitution der

Explorandin körperlich nicht schwer (vgl. S. 17 des Gutachtens). In der

Gesamtbeurteilung (IV-Akte 82, S. 20 ff.) war schliesslich dargetan worden, unter

Berücksichtigung des neurologischen Belastungsprofils könne als gemeinsame

Beurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens übernommen werden (vgl. S.

22.

des Gutachtens).

3.5

3.5.1

Im Nachgang an die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

Juli 2021 (vgl. IV-Akte 104) erstellte die G____ zu Handen der

Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre (neurologisch-psychiatrische) Gutachten

vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 140.2). In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte

140.2, S. 4 ff.) wurde festgehalten, Gesundheitsstörungen, die eine

Einschränkung eines vollen Pensums (neun Stunden pro Tag) in der letzten oder

einer mit dieser vergleichbaren Arbeit bedingen würden, seien anhand objektiver

Befunde nicht feststellbar gewesen (vgl. S. 8 des Gutachtens). In der

Diagnoseliste aufgeführt wurden unter anderem "Migräne" und "leichtgradige

depressive Episode" (vgl. ebenfalls S. 8 des Gutachtens). Es bestehe eine

100%ige Arbeitsfähigkeit der Explorandin (vgl. S. 10 des Gutachtens).

3.5.2

Prof. Dr. K____ hatte im neurologischen Gutachten vom

14.

Juli 2022 (IV-Akte 140.2, S. 31 ff.) dargetan, eine Dolmetscherin sei

nicht erforderlich gewesen (vgl. S. 32 des Gutachtens). Die Anamneseerhebung

war im Wesentlichen gestützt auf die Angaben im Fragebogen erfolgt (vgl. S. 35

ff. des Gutachtens). Der klinische Befund war ohne Tonaufzeichnung erfolgt. Im

Gutachten war vermerkt worden, die sprachliche Verständigung sei gut gewesen

(vgl. S. 58 des Gutachtens). Als Beurteilung hatte Prof. Dr. K____ angegeben, die

aktuelle neurologische Untersuchung habe kein namhaftes objektivierbares

Defizit ergeben und lasse sich mit der Aktenlage vereinbaren (vgl. S. 64 des

Gutachtens).

3.5.3

Dr. L____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten vom

14.

Juli 2022 (IV-Akte 140.2, S. 71 ff.) festgehalten, man habe sich in

deutscher und englischer Sprache verständigt. Die Explorandin habe häufig vom

Deutschen ins Englische gewechselt und umgekehrt (vgl. S. 88 des Gutachtens). Auch

der psychiatrische Gutachter hatte zu einem wesentlichen Teil auf die im

Fragebogen gemachten anamnestischen Angaben (IV-Akte 76-86 des Gutachtens) abgestellt

(vgl. S. 87 des Gutachtens). Er hatte dargetan, insgesamt würden die Angaben

für eine leichtgradige depressive Episode sprechen. Die zuletzt von der

behandelnden Psychiaterin angegebene leicht- bis mittelgradige depressive

Episode lasse sich nicht oder zumindest nicht mehr bestätigen (vgl. S. 93 des

Gutachtens). Dr. M____ habe ohne nähere Erläuterung eine dissoziative

Bewegungsstörung beschrieben. Anlässlich der aktuellen Exploration hätten diese

Symptome jedoch nicht mehr eruiert werden können. Auch eine posttraumatische

Belastungsstörung habe sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

bestätigen lassen (vgl. S. 94 des Gutachtens). Auch für die in den Akten

genannte Persönlichkeitsänderung würden sich keine hinreichenden Anhalte finden

(vgl. S. 95 des Gutachtens). Abschliessend hatte Dr. L____ klargestellt, die

Explorandin sei 100 % arbeitsfähig (vgl. S. 97 des Gutachtens).

3.6

Das Sozialversicherungsgericht, welches die Sache erstmals am 20.

Juni 2023 beraten hatte, erachtete das psychiatrische Teilgutachten der G____

AG als nicht beweiskräftig. Die Sache wurde ausgestellt, um ein psychiatrisches

Gerichtsgutachten mit Dolmetscher oder Dolmetscherin einzuholen (vgl. die

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Juni 2023). Dieses Gerichtsgutachten

wurde von PD Dr. H____ am 4. Januar 2024 erstattet. Als Dolmetscher war

Herr I____ beigezogen worden (vgl. S. 1 des Gutachtens).

3.7

3.7.1

PD Dr. H____ führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit der Explorandin an: (1.) komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (ICD10 F43.1); (2.) rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gebe es keine (vgl. S. 28 des Gutachtens).

3.7.2

Zur Begründung führte PD Dr. H____ an, die

Grundstimmung der Explorandin sei jederzeit mittelgradig depressiv gewesen, zu

keinem Zeitpunkt euthym. Sie habe eine mittelgradige Affektverarmung gezeigt,

nicht aber eine Affektverflachung oder gar Affektstarre. Sie habe wiederholt

eine Affektlabilität gezeigt, nicht aber eine Affektinkontinenz. Die affektive

Schwingungsfähigkeit sei vorhanden gewesen, aber reduziert. Der affektive

Rapport habe gut etabliert werden können. Die Explorandin sei affektiv

jederzeit gut spürbar gewesen. Der Referent habe zu keinem Zeitpunkt das

sogenannte Praecox-Gefühl erlebt. Insgesamt habe die Explorandin authentisch

psychisch leidend imponiert (vgl. S. 18 des Gutachtens).

3.7.3

Zur Begründung der Diagnose der komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung führte PD Dr. H____ zunächst an, die

Explorandin sei in einem Familiensystem aufgewachsen, in welchem sie frühe

dysfunktionale Interaktionen, insbesondere seitens des Vaters, habe erleben und

sodann auch internalisieren müssen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, einen

ausreichend stabilen Narzissmus bzw. Selbstwert zu entwickeln. Dies bedeute

immer auch, dass die psychostrukturelle Entwicklung ungünstig und oft instabil

erfolge. Zweitens habe die Explorandin bereits früh Traumatisierungen erlebt,

die sie in ihrer innerpsychischen Struktur fragilisiert hätten, so dass diese

Traumatisierungen regelrechte Psychotraumatisierungen dargestellt hätten, zumal

sie auf eine keineswegs blande psychostrukturelle Entwicklung getroffen hätten.

Man könne diese wiederholten frühen Psychotraumatisierungen als sogenannte

Typ-Il-Traumata zusammenfassen. Es sei von hoher Relevanz, diese frühe

innerpsychische Fragilisierung bzw. psychostrukturelle Destabilisierung

ausreichend im Auge zu behalten und zu würdigen; denn nur anhand dieser

Würdigung sei es überhaupt möglich, zu verstehen, weshalb die Explorandin im

Verlauf ihrer weiteren Anamnese, insbesondere in der jüngeren Anamnese, eine

relevante Erschöpfung ihrer innerpsychischen Resilienz erlebt habe. Es sei an

dieser Stelle bereits hervorzuheben, dass in den drei psychiatrischen

Vorgutachten, die in den Jahren 2017, 2019 und 2022 von drei verschiedenen

Psychiatern (Dr. D____, Dr. E____ und Dr.L____) erstellt worden seien, diese

frühe psychostrukturelle Fragilisierung nicht erfasst und gewürdigt worden sei

(vgl. S. 32 des Gutachtens).

3.7.4

Des Weiteren legte PD Dr. H____ dar, ganz offenbar sei

es der Explorandin aber gelungen, über viele Jahre hinweg im ersten

Arbeitsmarkt tätig zu sein. Der Blick auf die Berufsanamnese zeige, dass

zunächst mehrere eher kurzdauernde Anstellungen erfolgt seien. Ab 2002 sei die

Explorandin dann für viele Jahre, nämlich bis Ende 2016, als Verpackerin bei

der C____ AG in [...] angestellt gewesen, zunächst in einem 100%-Pensum, ab

2015.

in einem 80%-Pensum. In den psychiatrischen Vorgutachten werde unter

anderem argumentiert, die lange Berufsanamnese gelte als Indiz, dass keine

nennenswerte psychostrukturelle Störung vorliegen könne. Diese Annahme sei jedoch

nicht korrekt; denn es gehe nie darum, wie lange jemand im ersten Arbeitsmarkt

tätig gewesen sei, sondern darum, ob auf unsublimierte Abwehrmechanismen habe

abgestützt werden müssen, die im Langzeitverlauf dazu führen könnten, dass die

innerpsychischen Ressourcen zunehmend erschöpften. Die Explorandin berichte

über ihre Berufsanamnese insbesondere, dass sie versucht habe, die wiederholte

Kritik, die sie von Vorgesetzten habe anhören müssen, im Sinne einer

Verbesserung ihrer Arbeitsleistung anzunehmen. Es sei nicht auszuschliessen,

dass die Neigung, immer wieder Fehler bei der Arbeit zu machen, mit dazu beigetragen

habe, dass die Explorandin an der letzten langjährigen Arbeitsstelle über viele

Jahre hinweg gemobbt worden sei. Ganz offenbar hätten aber auch überaus

unsittliche Verhaltensweisen und Manieren der männlichen Mitarbeiter bestanden,

die sie teilweise sexuell in einer grotesk anmutenden Art und Weise

drangsalierten hätten, was bei dieser Explorandin dazu habe führen müssen, dass

frühe Psychotraumatisierungen reaktiviert worden seien (vgl. S. 33 f. des

Gutachtens).

3.7.5

Es würden sich zwar keinerlei Hinweise darauf ergeben,

dass in der frühen Anamnese der Explorandin sexuelle Missbrauchserfahrungen

gemacht worden seien. Allerdings seien sexuelle Missbrauchserfahrungen bzw.

Drangsalierungen nichts anderes als erhebliche Entwertungen der betroffenen "Zielperson".

Die Explorandin habe zuvor wohl über den Grossteil ihrer Anamnese immer wieder

auch mit Todesfällen innerhalb ihrer Verwandtschaft zu tun gehabt, nämlich

infolge kardiovaskulärer Erkrankungen, so dass auch eine Mitteilung eines

Mitarbeiters, dass ihre ganze Familie sterben werde, die Explorandin

selbstverständlich zutiefst habe treffen müssen. Die Explorandin sei ab 1990

mit einem aus der Schweiz stammenden Ehemann verheiratet gewesen. Diese Ehe sei

offenbar arrangiert worden, und sie habe während der Ehe immer wieder mit

erheblichen Wutausbrüchen des Ehemannes zu tun gehabt, der auch einmal gedroht

habe, dass er sie umbringen werde, sodass die Explorandin ebenfalls Todesängste

erlebt habe. Zwar habe sie in dieser Ehe keine eigentliche körperliche Gewalt

und auch keinen sexuellen Missbrauch erlebt. Derart regelmässige emotionale

Instabilitäten in einer ehelichen Beziehung, die auch mit Bedrohungen

einhergingen, könnten selbstverständlich auch Typ-Il-Traumata abbilden. Es sei

dann im weiteren Verlauf zu weiteren Todesfällen innerhalb der Familie

gekommen, welche von der Explorandin allesamt ängstlich verarbeitet worden

seien. 2013 sei sie eine Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann

eingegangen, der offenbar aus einer wohlhabenden Schweizer Familie stamme.

Dessen Familie habe aber diese Beziehung zur Explorandin nicht gutgeheissen, so

dass diese Familie offenbar ein eheliches Zusammenleben habe verhindern wollen.

Dass die Explorandin im Verlaufe der letzten Jahre ein zunehmend paranoides

Denken entwickelt habe, könne nicht losgelöst verstanden werden von der

zugrundeliegenden psychotraumatisierten innerpsychischen Struktur (vgl. S. 34

des Gutachtens).

3.7.6

Zusammenfassend könne man bei dieser Explorandin also

feststellen, dass sie zeitlebens immer wieder psychotraumatisierende

Erfahrungen habe machen müssen, die früh in ihrem Leben begonnen hätten, was –

wie erwähnt – prognostisch immer deutlich ungünstiger sei, als wenn diese

Psychotraumatisierungen in einem späteren Lebensalter erfolgen würden.

Letztendlich sei es der Explorandin aufgrund der relevanten primären

narzisstischen Insuffizienz nie gelungen, eine ausreichend stabile und robuste

innerpsychische Struktur zu entwickeln, so dass diese Psychotraumatisierungen

umso dauerhafter ein- und nachgewirkt hätten. Dies bedeute, dass die Explorandin

sodann auch nicht in der Lage gewesen sei, mit der Kumulation von Belastungen

adäquat umzugehen, die sie an ihrer letzten Arbeitsstelle über viele Jahre

hinweg habe erfahren müssen (vgl. S. 34 des Gutachtens).

3.7.7

Das Vorliegen einer Störung aus dem Psychosespektrum wurde

von PD Dr. H____ verneint. Er machte diesbezüglich geltend, die Explorandin

habe anlässlich der Begutachtung das Erleben halluzinatorischer Phänomene

verneint. Verneint habe sie auch das Erleben von Erstrangsymptomen. Hingegen könnten

bei ihr Denkinhalte festgestellt werden, die in ihrer Form wahnhaft, mithin

paranoid, anmuten würden. So habe sie mitgeteilt, dass sie denke, dass die

Familienmitglieder ihres Freundes sie kontrollieren und überwachen wollten. Sie

habe über einige Situationen aus ihrem Alltag erzählt, dass beispielsweise ihr

Handy oder ihr Laptop diesen Überwachungen unterliegen würden. Aus den

telefonischen Angaben von Dr. M____ wisse man, dass die Explorandin auch denke,

dass eine Nachbarin hier involviert sei und beispielsweise ihre Post aus dem

Briefkasten entferne und lese. Ganz grundsätzlich könnte man diskutieren, ob

eine paranoide Schizophrenie vorliege, oder ob allenfalls auch eine wahnhafte

Störung vorliege. Wenn man zunächst auf die paranoide Schizophrenie eingehe, so

würde man bei dieser kaum jene umschriebenen wahnhaften Denkinhalte erwarten,

ohne dass weitere Symptomformationen gegeben seien. Es wäre auch unüblich, wenn

die Explorandin im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie in der Lage gewesen

wäre, bis über 50-jährig im ersten Arbeitsmarkt tätig zu bleiben, auch wenn es hier

selbstverständlich zu würdigen gelte, dass bei Frauen ein zweiter sogenannter

Inzidenzgipfel für schizophrene Erkrankungen im Rahmen der Menopause erfolgen könne

(vgl. S. 36 f. des Gutachtens).

3.7.8

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte PD Dr. H____ schliesslich

klar, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Explorandin. Auch in

einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt zu verneinen. Gemäss den Vorakten und den Angaben der Explorandin

in der aktuellen Begutachtung sei sie seit Dezember 2015 keiner beruflichen

Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. Seit Dezember 2015 bestehe

aus psychiatrischer Sicht die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für

jegliche berufliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt (vgl. S. 43 des

Gutachtens).

3.8

3.8.1

Auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. H____ vom 2. Januar

2024.

kann abgestellt werden. Die gutachterliche Beurteilung erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2.

hiervor), was auch von der Beschwerdegegnerin nicht infrage gestellt wird (vgl.

die Stellungnahme vom 23. Januar 2024). Insbesondere hat sich der Gutachter sehr

umfassend mit den Vorakten, insbesondere den abweichenden Beurteilungen der

Vorgutachter, auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 32 des Gutachtens) und seine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde und der

gestellten Diagnosen (S. 17 ff. ff. des Gutachtens) nachvollziehbar begründet

(vgl. S. 43 des Gutachtens). Die funktionellen Auswirkungen wurden von ihm anhand

der Indikatoren absolut schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt (vgl. dazu

BGE 145 V 361, 365 E. 4.1.1). Gestützt darauf lässt sich die Annahme einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ohne Weiteres

nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine ganze Rente.

3.8.2

Was den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit angeht,

so hat PD Dr. H____ diesen auf Dezember 2015 festgelegt, da die

Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 keiner beruflichen Tätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei (vgl. S. 43 des Gutachtens). Gestützt auf

die Ausführungen von PD Dr. H____ lässt sich aber folgern, dass sich das

Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer mehr

verstärkt hat. Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass sich ihr

Gesundheitszustand seit der psychiatrischen Begutachtung vom Januar 2019

resp. dem Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 98) verschlechtert hat.

Im März 2020 begab sie sich dann auch zu Dr. M____ in Behandlung (vgl. IV-Akte 105).

Im Übrigen wies PD Dr. H____ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in

den letzten Jahren sozial praktisch zurückgezogen habe (vgl. S. 35 des

Gutachtens) und machte geltend, dass der Denkinhalt der Explorandin unterdessen

eine paranoid anmutende Färbung angenommen habe (vgl. S. 36 des Gutachtens). Gestützt

auf diese medizinischen Gegebenheiten, insbesondere die Aussagen von PD Dr. H____,

lässt sich folgern, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

nach dem Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 98) dahingehend

verschlechtert hat, dass schlussendlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

resultierte. Vom Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten kann jedenfalls (spätestens) seit

Januar 2021 ausgegangen werden.

3.9

Die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war somit –

bei Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit (spätestens)

Januar 2021 – (spätestens) im Januar 2022 abgelaufen. Da sich die

Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 wieder zum Leistungsbezug anmeldete (vgl.

IV-Akte 104), ist der Beginn der ganzen Rente auf Januar 2022 (ein halbes Jahr

nach der erfolgten Wiederanmeldung; Art. 29 Abs. 1 IVG) festzulegen.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Januar 2022

eine ganze Rente zuzusprechen.

4.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten

in der Höhe von pauschal Fr. 6'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzüglich

Dolmetscherkosten von Fr. 345.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine

vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2

ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder

lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,

die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu

beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum

Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den

Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269,

281.

E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche

Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die

kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS

vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",

an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen

gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.

7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die

einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten

in der Höhe von Fr. 6'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) nebst

Dolmetscherkosten (Fr. 345.--) angemessen.

4.4

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist

in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im

Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen

Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt

Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

rechtfertigen. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen

grösstenteils im 2023 und nur zu einem geringen Teil im 2024 (Stellungnahme vom

23.

Januar 2024 zum Gerichtsgutachten) entstanden sind, erscheint es sachgerecht,

auf Fr. 4'250.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf Fr. 500.-- von 8.1 %

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde

wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. Januar 2023 aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Januar

2022.

eine ganze Rente zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die

Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'345.-- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 4'250.-- und von 8.1

% auf Fr. 500.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: