Lexipedia

Entscheid

IV.2023.25

Zumutbare Arbeitsfähigkeit; Leidensabzug; Abweisung der Beschwerde

17. August 2023Deutsch30 min

erfolgte unter Hinweis auf eine Diskushernie am Rücken ein neues Leistungsgesuch

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann,

Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin MLaw J. Reidemeister

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.25

Verfügung vom 4. Januar 2023

befristete Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am […] 1972,

arbeitete seit Ende Oktober 1999 bis zum 15. Januar 2010 (letzter effektiver

Arbeitstag) 60 % als Verkäuferin für die D____ AG (vgl. den Fragebogen für

Arbeitgebende [IV-Akte 10]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 4]). Darüber

hinaus war sie seit dem 1. Januar 2008 als Hauswartin im Nebenamt tätig

(vgl. IV-Akte 15).

b) Am 25. Juni 2010 meldete sie sich erstmals bei der

IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf drei Bandscheibenfälle zum

Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 3). Nach Einholen von diversen Arztberichten

(vgl. insb. IV-Akten 8, 13, 15, 25, 26 28, 30, 32), der Vornahme einer

Haushaltsabklärung (vgl. IV-Akte 21) und im Nachgang zwei Stellungnahmen des

Regionalen Ärztlichen Dienstes/RAD (vgl. IV-Akten 33 und 35) lehnte die

Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 36) –

mit Verfügung vom 20. November 2012 die Zusprache von Rentenleistungen aufgrund

eines ermittelten IV-Grades von 2 % ab (vgl. IV-Akte 37).

c) Am 31. Juli 2014 endete das Arbeitsverhältnis der

Beschwerdeführerin mit der E____ AG (vgl. 68, S. 6). Ebenfalls Ende Juli 2014

erfolgte unter Hinweis auf eine Diskushernie am Rücken ein neues Leistungsgesuch

der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 40), welches die Beschwerdegegnerin nach

Prüfung der medizinischen Aktenlage (vgl. IV-Akte 47) und nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 52) mit Verfügung vom 18. November 2014 abwies

(vgl. IV-Akte 53).

d) Ab Januar 2016 war die Beschwerdeführerin 33 Stunden

pro Woche als Verkäuferin Food für die F____ Genossenschaft tätig (vgl. IV-Akte

82). Im September 2018 unterzog sie sich einem operativen Eingriff am

rechten Knie (vgl. IV-Akte 83, S. 74). Am 3. Januar 2019 stürzte sie im

Tram auf beide Knie und verspürte anschliessend vor allem im linken Knie

Beschwerden (vgl. IV-Akte 83, S. 68).

e) Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 nahm die

Beschwerdeführerin eine erneute Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vor (vgl.

IV-Akte 56). Diese traf wiederum entsprechende Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf (vgl. u.a. IV-Akte 72). Ausserdem erfolgte ein Beizug der

Akten der Taggeldversicherung, bei welchen sich auch das orthopädische

Gutachten von Dr. G____ vom 16. Oktober 2019 (IV-Akte 83, S. 33 ff.) befand. Am

3. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin an der Lendenwirbelsäule operiert

(vgl. IV-Akte 116, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 116, S. 6 f.). Im weiteren

Verlauf liess die Beschwerdegegnerin sie einen Fragebogen betreffend Haushalt

und Erwerb ausfüllen (vgl. IV-Akte 87, S. 3 ff.). Am 26. Oktober 2020 führte

die Beschwerdegegnerin eine telefonische Abklärung zur Invalidität im Haushalt

durch, welche einen Status von 100 % Erwerbsfähigkeit ergab (vgl. IV-Akte 94;

siehe auch IV-Akte 98).

f) Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (vgl.

IV-Akten 104, 107, 116 und 117) gab die Beschwerdegegnerin am 17. November 2021

ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip mit den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag

(vgl. IV-Akte 119). In der Konsensbeurteilung des Gutachtens der H____ AG [...]

vom 12. April 2022 wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer

angepassten leichten Tätigkeit, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des

eigengewählten Positionswechsels ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die

Wirbelsäule und die unteren Extremitäten sowie ohne permanenten Überkopftätigkeiten

attestiert (vgl. IV-Akte 130, S. 11-12 und S. 44).

g) Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2022 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr für den

Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze Rente

zuzusprechen; darüber hinaus stehe ihr kein Rentenanspruch zu (vgl. IV-Akte 134).

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand und teilte mit, dass sie den

Vorbescheid nicht akzeptiere, da auf das Gutachten der H____ AG vom 12. April 2022

nicht abgestellt werden könne (vgl. IV-Akten 146, 148 und 151). Nach Einholen

der Stellungnahme des RAD vom 9. November 2022 (IV-Akte 155) und der

Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 16. November 2022 (IV-Akte 157)

erliess sie am 4. Januar 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(vgl. IV-Akte 161).

Erwägungen

II.

a) Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 hat die

Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gegen

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2023 erhoben und stellt

folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei die Verfügung vom 4. Januar 2023

aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur

Vornahme neuer medizinischer Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. (2.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Duplik vom 7. Juli 2023 hält die

Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen gemäss der

Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2023 fest.

d) Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 teilt die

Instruktionsrichterin mit, dass eine Duplik im vorliegenden Falle als nicht

notwendig erscheine.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. April

2023.

wird die C____ dem Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2023

verzichtet die Beigeladene auf eine Verfahrensbeteiligung, bittet jedoch

aufgrund der Bindungswirkung der Verfügung der Beschwerdegegnerin, über den

Verfahrensausgang orientiert zu werden.

III.

Am 17. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, auf das

Gutachten der H____ AG vom 12. April 2022 könne nicht abgestellt werden, zumal

es den Beweisanforderungen nicht genüge. Namentlich das orthopädische und das

psychiatrische Teilgutachten könnten nicht als beweiskräftig qualifiziert

werden. Des Weiteren moniert sie, das Invalideneinkommen sei falsch berechnet

worden, da kein Leidensabzug erfolgt sei (vgl. die Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass man

gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der H____ AG vom 12. April 2022

(IV-Akte 130) korrekterweise davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in

Bezug auf eine angepasste Tätigkeit im Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres

(September 2019) 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab dem 3. Juni 2020 bis

zum 30. September 2020 habe dann (operationsbedingt) eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit Oktober 2020 könne schliesslich von einer

70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei dieser medizinischen

Ausgangslage habe man der Beschwerdeführerin daher – bei korrekt durchgeführtem

Einkommensvergleich – ab 1. Juni 2020 bis Dezember 2020 eine ganze Rente

zugesprochen und ab Januar 2021 (dreimonatige Frist der Verbesserung)

einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die

Beschwerdeantwort).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Januar 2023 gestützt auf die

vorliegenden Akten ab Juni 2020 bis Dezember 2020 eine ganze Rente zugestanden

und ab Januar 2021 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft

aufgrund der Neuanmeldung vom 17. Januar 2019 jedoch Leistungen mit

Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen

Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen,

sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des

Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den

Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]

in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b

IVG).

3.2

3.2.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch

auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;

BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Im Gutachten der H____ AG vom 12. April 2022 (IV-Akte 130)

wurden als relevante Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in

Bezug auf die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin angegeben (vgl. S. 7 f.

des Gutachtens): (1.) chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, (a.)

Status nach Operation am 3. Juni 2020 im Sinne der Rezesso-Foraminotomie

L3/4 links ohne Stabilisation, (b.) Diskusprotrusion L4/5, L5/S1,

Osteochondrosen L3/4, L4/5, L5/S1 (MRI vom 8. Dezember 2010,

Röntgenuntersuchung vom 22. Dezember 2018, MRI vom 22. Dezember 2018 und vom

18.

November 2019); (c.) ohne zu objektivierende Bewegungseinschränkung, (d.) ohne

neurologische Auffälligkeiten, ohne Hinweise für eine radikuläre oder

pseudoradikuläre Symptomatik, (e.) ohne

wesentliche Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur; (2.) chronische Schmerzen des rechten Kniegelenkes

bei Situation nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial und Plica-Resektion

am 3. September 2018, (a.) ohne Bewegungseinschränkung, (b.) ohne

Gelenkinstabilität; (3.) chronische Schmerzen des linken Kniegelenkes,

(a.) nach Operation des vorderen Kreuzbandes ca.1989, (b.) ohne signifikante

Instabilität, (c.) mit im MRI am 9. Januar 2019 beschriebenen deutlichen

arthrotischen Veränderungen; (d.) ohne signifikante Bewegungseinschränkung,

(e.) ohne Gelenkerguss, (f.) ohne zu objektivierende Instabilitäten des

linken Kniegelenkes; (4.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41); (5.) rezidivierende depressive

Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1).

4.2.2

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurden im Gutachten angegeben (vgl. S. 8): (1.) leichte bis mässige

degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, ohne klinische Symptomatik, ohne

Bewegungseinschränkungen, ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur

(fortlaufende MRI Untersuchungen vom 17. August 2016, vom April 2018, vom 27.

April 2019, vom April 2020 und letztmalig vom 30. April 2021 mit jeweils

gleichbleibenden Befunden); (2.) klimakterisches Syndrom; (3.) Zustand nach

Eisenmangel; (4.) Zustand nach Divertikulitis am deszendo-sigmoidalen-Übergang

12/2017; (5.) Zustand nach Nephrolithiasis 2014/2015 (?); (6.) Schilddrüsenzyste

links (Erstdiagnose September 2009); (7.) Zustand nach Varizen-OP beidseits,

2015.

Rezidiv-Varikosis; (8.) Adipositas (BMI 33 kg/m2); (9.) Nikotinabusus;

(10.) klinisch-isoliertes Syndrom (CIS; Erstdiagnose 2016, mit klinisch

vollständiger Remission ohne residuelle namhafte nervale Defizite).

4.2.3

Erläuternd wurde im Gutachten der H____ AG festgehalten,

aus orthopädischer Sicht sei der Explorandin die bisherige Tätigkeit als

Verkäuferin, wie sie im Tätigkeitsprofil genannt worden sei, noch zu 50 %

möglich (vgl. S. 9 des Gutachtens). Es seien ihr lediglich leichte Tätigkeiten zumutbar,

die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten und bei denen die

Möglichkeit zum selber gewählten Positionswechsel gegeben sei. Umfangreichere

Leitertätigkeiten seien ausgeschlossen. Nicht mehr möglich seien auch Tätigkeiten

in Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die unteren Extremitäten sowie

permanente Überkopftätigkeiten. Im Längsschnittverlauf sei dieses

Belastungsprofil ab Dezember 2018 zugrunde zu legen mit der Diagnose eines Bandscheibenprolapses

L3/4 mit Wurzelreizsymptomatik links, die letztendlich zu einer Operation

dieses Segmentes am 3. Juni 2020 geführt habe (vgl. S. 10 des Gutachtens). Eine

Tätigkeit, die das oben genannte Belastungsprofil berücksichtige, sei der Explorandin

ohne Einschränkungen möglich (vgl. Seite 9 des Gutachtens). Im Jahr 2016 sei

ein CIS mit linksseitig sensibler Querschnittssymptomatik auf Höhe C2 im I____spital

[...] diagnostiziert worden. Dieses habe spätestens im Oktober 2017 und auch

seither zu keinem nervalen Defizit mehr geführt. Bei Status nach Rezesso- und Foraminotomie

L3/4 am 3. Juni 2020 bestünden weder aktenkundig noch nach der hiesigen neurologischen

Untersuchung namhafte nervale Defizite. Aus psychiatrischer Sicht könne

festgehalten werden, dass bei der Explorandin spätestens seit 2009 eine

zunehmende Schmerzsymptomatik entstanden sei, die sich im Laufe der Jahre zu

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

entwickelt habe. Komorbid sei ausserdem im Jahr 2015 erstmals eine depressive

Episode entstanden. Nach zwischenzeitlicher Symptomverbesserung leide die

Explorandin seit 2018 an einer erneuten depressiven Episode, die bis heute anhalte,

so dass von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden könne.

Unter der laufenden psychotherapeutischen Behandlung habe aktuell noch keine

ausreichende Verbesserung des Zustandes erreicht werden können. Somit sei die

Arbeitsfähigkeit der Explorandin gegenwärtig in jeder Tätigkeit um 30 %

eingeschränkt, was der psychiatrischen Symptomatik und vor allem der

Instabilität zuzurechnen sei. Es könne prinzipiell von einer günstigen Prognose

ausgegangen werden (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.2.4

In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit wurde im Gutachten der H____ AG festgehalten, es könne ab

Dezember 2018 (von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden,

mit der Diagnose eines Bandscheibenprolapses L3/4 mit Wurzelreizsymptomatik

links, die letztendlich zu einer Operation dieses Segmentes am 3. Juni 2020 geführt

habe. Es sei von einer Rekonvaleszenzzeit nach der Kniegelenksoperation rechts

von sechs Wochen bis zum 1. November 2018 und einer Rekonvaleszenzzeit von

drei Monaten nach der Operation der Lendenwirbelsäule, mithin bis zum 30.

September 2020 auszugehen. Seit Juni 2020 sei eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Gesundheitsstörungen dazugekommen,

so dass die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt 50 % betragen habe (vgl. S. 11

des Gutachtens).

4.2.5

In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit könne von

folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden: Es habe nach der

Kniegelenksoperation rechts eine Rekonvaleszenzzeit von sechs Wochen, mithin

bis zum 1. November 2018 bestanden. Davor habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in

optimal adaptierter Tätigkeit vorgelegen. Seit dem 1. Oktober 2020 sei aufgrund

der psychiatrischen Gesundheitsstörungen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit

auszugehen. Nach der Operation der Lendenwirbelsäule sei von einer Rekonvaleszenz

von drei Monaten bis zum 30. September 2020 auszugehen (vgl. S. 12 des

Gutachtens).

4.2.6

Der RAD ging in seiner Stellungnahme vom 22. April 2022

(IV-Akte 132) präzisierend von folgendem Verlauf der

Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit aus: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2018 bis zum 31.

Oktober 2018 (sechs Wochen nach der Kniearthroskopie rechts); 100%ige

Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2018 bis zum 2. Juni 2020; 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 (drei Monate

nach der Wirbelsäulenoperation vom 3. Juni 2020); 70%ige Arbeitsfähigkeit ab

dem 1. Oktober 2020.

4.3

4.3.1

Auf dieses Gutachten der H____

AG vom 12. April 2022 (IV-Akte 130) und die Ausführungen des RAD (IV-Akte 132) kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere haben sich

die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet

(vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, es könne

nicht auf das Gutachten der H____ AG abgestellt werden, da die Schmerzen im

Bereich der Lendenwirbelsäule auch bei einer angepassten Tätigkeit zu einer

eingeschränkten Leistungsfähigkeit führten (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Dem

kann jedoch nicht gefolgt werden. Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 130,

S. 32 ff.) wurde klargestellt, aufgrund degenerativer Veränderungen und einem

Bandscheibenprolaps L3/4 mit Wurzelreiz linksseitig (MRI vom 22. Dezember 2018)

sei am 3. Juni 2020 die Rezesso-Foraminotomie L3/4 links ohne Stabilisation durchgeführt

worden. Die Explorandin selbst gebe an, die Beschwerdesymptomatik habe sich

nach der Operation deutlich verbessert, insbesondere hätten sich die in die

Beine ausstrahlenden Schmerzen verbessert (IV-Akte 130, S. 34). Auch wies der

Gutachter darauf hin, bei der Untersuchung der Wirbelsäulen-Beweglichkeit würden

die Flexion und die Extension des Rumpfes altersentsprechend gezeigt. Die

Versicherte demonstriere einen Fingerkuppen-Boden-Abstand von 10 cm (vgl. S. 38

des Gutachtens). In der Diagnoseliste wurde angeführt: "ohne zu

objektivierende Bewegungseinschränkung" (vgl. S. 40 unten des Gutachtens).

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung stellte der orthopädische

Gutachter daher klar, klinisch sei die Funktion der Lendenwirbelsäule nicht

signifikant eingeschränkt (vgl. S. 42 des Gutachtens). Diese Aussagen

erscheinen stimmig. Soweit der RAD in seiner Stellungnahme vom 9. November 2022

(IV-Akte 155) anführt, die Versicherte gehe zweimal pro Woche ins Fitness (vgl.

dazu S. 35, S. 42 und S. 51 des Gutachtens der H____ AG), was bei einer

persistierenden lumbalen Instabilität, wie von Dr. J____ zum Zeitpunkt vor der

LWS-Operation postuliert worden sei, gar nicht möglich wäre, erscheint dies

plausibel. Im Übrigen ist mit Bezug auf die Beurteilung von Dr. J____ (Bericht

vom 22. November 2019; IV-Akte 83, S. 31) auch der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.1.3. hiervor). Darüber hinaus fehlt es dem

von der Beschwerdeführerin in Vordergrund gestellten Bericht vom 22. November

2019.

(IV-Akte 83, S. 31) an der erforderlichen Aktualität im Vergleich zum rund

zwei Jahre später erfolgten orthopädischen Teilgutachten vom 31. Januar 2022

(Untersuchung am 26. Januar 2022, IV-Akte 130), dies nach zwischenzeitlicher

Operation und positivem Verlauf.

4.3.3

Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, sie leide unter

einem Kribbeln in der linken Hand und sei bezüglich Feinmotorik der linken Hand

eingeschränkt. Diese Einschränkung werde im Gutachten festgehalten, jedoch

werde ihr bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht Rechnung getragen

(vgl. S. 6 der Beschwerde). Dem ist zu entgegnen, dass bereits im Bericht des I____spitals

vom 21. November 2016 (wiedergegeben auf S. 22 des Gutachtens; IV-Akte 130, S.

22) festgehalten worden war, die Gefühlsstörung der linken Hand habe sich seit

zwei Wochen komplett zurückgebildet. Ebenfalls sei die im Rahmen der letzten Konsultation

aufgefallene leichte ataktische Störung nicht mehr apparent gewesen. Auch im

neurologischen Teilgutachten der H____ AG wurde festgehalten, die Explorandin

gebe Normästhesie und -algesie an, insbesondere auch im Bereich der linken Hand.

Das Zahlenerkennen an den Fingerbeeren sei ohne Weiteres möglich (vgl. IV-Akte

130, S. 63). Schliesslich wurde klargestellt, im Hinblick auf das im Jahr

2016.

diagnostizierte CIS komme es nur noch gelegentlich zu einem Kribbeln und

Taubheitsgefühl der Fingerbeeren Dig. II bis V links (vgl. IV-Akte 130, S. 65).

Der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund zeigte keine nervalen

Dehnungszeichen, weder zervikal noch lumbal. Die Hirnnerven stellten sich

regelrecht dar. Manifeste oder latente Paresen lagen nicht vor. Die

Muskeleigenreflexe waren auf mittellebhaftem Niveau seitengleich auslösbar und

zeigen die lntaktheit der Reflexbögen an. Hinweise auf eine Rückenmarksläsion

ergaben sich nicht. Bei Überprüfung der Sensibilität wurde für alle Qualitäten

ein normales Empfinden angegeben, insbesondere auch im Bereich der linken oberen

Extremität. Die 2-Punkte-Diskrimination an den Fingerbeeren sowie die

epikritische Sensibilität stellte sich regelrecht dar. Die koordinativen Eigenschaften

waren insgesamt normal. Auch in vegetativer Hinsicht ergaben sich keine

pathologischen Auffälligkeiten. Insgesamt fand sich ein regelrechter

klinisch-neurologischer Untersuchungsbefund (IV-Akte 130, S. 65). Im 10/2016

war bei der Versicherten ein Clinical-Isolated-Syndrome (CIS) mit klinisch

sensibler linksseitiger Symptomatik kaudal C2 diagnostiziert worden, welches

sich bis spätestens 10/2017 ausweislich der seinerzeitigen Kontrolluntersuchung

bis auf wiederholte Kribbelparästhesien der linken Hand vollständig

zurückgebildet hatte. Eine immunomodulatorische Therapie wurde nicht

durchgeführt. Bei Status nach Rezesse- und Foraminotomie am 3. Juni 2020 sind

keine nervalen Defizite beschrieben worden und liegen auch nach der Untersuchung

nicht vor (IV-Akte 130, S. 66).

Den nachvollziehbaren Ausführungen des

Gutachtens stehen keine anderslautenden Berichte entgegen.

4.3.4

Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, auf das

psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Insbesondere sei es

unvollständig, da die Testresultate nicht beigelegt worden seien (vgl. S. 6 der

Beschwerde). Hinsichtlich der depressiven

Störung würden im Gutachten widersprüchliche Ausführungen gemacht. So werde

festgehalten, dass sich gemäss dem Testverfahren (Beck-Depressions-Inventar,

BDI) Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik gezeigt hätten. Es werde aber

nicht dargelegt, worin diese Hinweise bestanden hätten. Des Weiteren werde

nicht ausgeführt, welchen Testwert (Punktzahl) die Beschwerdeführerin im

Testverfahren erreicht habe. Das Ergebnis des Testverfahrens werde dann aber

relativiert, indem behauptet werde, dass auf der Grundlage der Anamnese aus

gutachterlicher Sicht (nur) von einer mittelschweren depressiven Symptomatik

auszugehen sei (vgl. S. 6 der Beschwerde). Der Beschwerdeführerin ist

nunmehr insofern Recht zu geben, dass das Gutachten insofern nicht restlos klar

erscheint, als darin einerseits dargetan wird, die Versicherte habe einen Wert

(BDI) gezeigt, der für eine mittelschwere depressive Symptomatik spreche (vgl.

IV-Akte 130, S. 78). An anderer Stelle wird dann aber geltend gemacht, es hätten

sich im BDI II Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik gezeigt (vgl.

IV-Akte 130, S. 79). Allerdings handelt es sich beim BDI um einen

Selbstbeurteilungstest. Auch kann einem testmässigen Erfassen der

Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur

ergänzende Funktion beigemessen werden. Ausschlaggebend bleibt die klinische

Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung

(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E.

9.2.2

und 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Vorliegend gibt es keine

Hinweise darauf, dass das psychiatrische Gutachten nicht lege artis erstellt

worden sein könnte. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die

schlüssigen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 9. November 2022; IV-Akte

155) verwiesen werden. Schliesslich spricht auch der Bericht der seit Ende Juni

2020.

behandelnden Psychologin, lic. phil. K____, vom 27. November 2020 (IV-Akte

104) nicht gegen die gutachterliche Einschätzung, geht sie doch von einer

rezidivierenden depressiven Störung somatischem Syndrom (ICD-10 F. 33.1) und

Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z

73.0) aus.

4.3.5

Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, die Diagnose

"somatoforme Schmerzstörung" sei nicht richtig, zumal es ein

objektives Korrelat für die geltend gemachten Schmerzen gebe (vgl. S. 7 f. der

Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Gutachter – in

Übereinstimmung mit der Aktenlage – dargetan hat, die Explorandin habe spätestens

2009.

eine zunehmende Schmerzsymptomatik sowohl im LWS-Bereich als auch

nachfolgend in beiden Knien entwickelt. Diese seien jeweils sowohl operativ als

auch konservativ, medikamentös und mit Physiotherapie behandelt worden.

Ausserdem habe die Explorandin wiederholt Kortison-Spritzen erhalten. Trotz

dieser Behandlungen habe bislang keine ausreichende Schmerzreduktion erzielt

werden können (vgl. IV-Akte 130, S. 78). Die geltend gemachten Schmerzen lassen

sich daher nicht mit den festgestellten Beeinträchtigungen in Übereinstimmung

bringen (vgl. auch diesbezüglich die plausiblen Ausführungen des RAD; IV-Akte

155).

4.3.6

Auch soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die im

Gutachten der H____ AG vorgenommene rückwirkende Beurteilung Arbeitsfähigkeit

sei nicht nachvollziehbar (vgl. S. 8 f. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt

werden. Im Gutachten wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit

in nachvollziehbarer Art und Weise und in Auseinandersetzung mit den Vorakten

beschrieben. Auf die retrospektive Einschätzung der Psychotherapeutin der

Beschwerdeführerin, wonach in der Zeit vom September 2018 bis 20. Juli 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden habe, kann nicht abgestellt werden, da

keine Anhaltspunkte bestehen, welche diese Einschätzung auch nur ansatzweise

stützen. In orthopädischer Hinsicht gibt es demgegenüber eine gute medizinische

Aktenbasis, vor deren Hintergrund die retrospektive Einschätzung des Gutachters

stimmig erscheint. In der Zeit vom 1. November 2018 bis 2. Juni 2020, während

der der orthopädische Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit festhielt, attestierten die Behandler Dr. L____ und Dr. M____,

Ortho-Notfall, N____ Klinik (IV-Akte 83 S. 69), Dr. O____, P____ (Bericht 4.

Februar 2019, IV-Akte 83 S. 66, 5. März 2019, IV-Akte 83 S. 57 f.), die

Hausärztin Dr. Q____ (Bericht vom 4. September 2019, IV-Akte 83 S. 54), die

Rheumatologin Dr. J____ (Bericht vom 22. November 2019, IV-Akte 83 S. 6 f.) Arbeitsunfähigkeiten

in der Höhe von 50% und 100% sowie von unterschiedlicher Dauer. Der Orthopäde

Dr. G____, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der

Krankentaggeldversicherung am 16. Oktober 2020 begutachtete, hielt aufgrund der

Knieleiden und des Rückenleidens eine Arbeitsfähigkeit von 50% (gerechnet auf

ein 80% Pensum) in adaptierten Tätigkeiten ab Gutachtensdatum fest mit

Steigerung bis 100% (gerechnet auf ein 80% Pensum) bei 10% alle 1-2 Monate

(IV-Akte 83 S. 53). Andererseits beurteilte Dr. R____, Leitender Arzt der

spinalen Chirurgie des I____spitals [...] (IV-Akte 83 S. 59 f.), Ende Februar

2019.

den Verlauf der konservativen Therapie als sehr positiv und stufte die

Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit als voll arbeitsfähig ein. Dr. O____

hielt mit Blick auf die Knieproblematik im Bericht vom 5. März 2019 fest, dass

im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit von 50 % während zwei Wochen eine

Arbeitsfähigkeit von 100% garantiert sei (IV-Akte 83 S. 57). Auch Dr. S____ von

T____ erachtete mit Aktenbeurteilung vom 26. Juni 2019 zu Handen der

Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bis

zu 100% als durchaus möglich (IV-Akte 83 S. 56). Angesichts dessen, dass die

Klinik des Knieleidens gut dokumentiert ist und sich bis zum Gutachtenszeitpunkt

im Wesentlichen unverändert präsentierte, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten

in orthopädischer Hinsicht vorübergehend vom 23. Januar 2019 (Sturz auf beide

Knie) bis 19. März 2019 (IV-Akten 83 S. 57 und 61 ff.), dann wieder (zusammen

mit dem Rückenleiden) ab 16. Oktober 2019 (IV-Akte 83 S. 53) mit

prognostizierter Steigerung variieren, ist nicht zu beanstanden, wenn der

orthopädische Gutachter die im Gutachtenszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse unter

bekannter Klinik und Bildgebung auf die vergangene Zeitperiode überträgt.

Bezüglich des Rückenleidens hat sich zwischenzeitlich zwar eine Verbesserung

eingestellt. Dennoch erscheint auch das Gutachten Dr. G____, dessen

Einschätzung gegenüber Dr. J____ (IV-Akte 83 S. 31) den Vorrang zu geben ist,

als nicht ausreichend um eine invaliditätsrelevante Verschlechterung vor Juni

2020.

annehmen zu können, zumal zwischen seiner Begutachtung und der

LWS-Operation keine weiteren Arbeitsfähigkeitseinschätzungen mehr aktenkundig

sind.

4.4

Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung ist daher festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit in der Zeit vom

3.

September 2018 bis zum 31. Oktober 2018 100 % arbeitsunfähig war und dass ab

dem 1. November 2018 bis zum 2. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestanden hat. Seit dem 1. Oktober 2020 ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit

auszugehen. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen

Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den

Einkommensvergleich und die Bemessung des Invaliditätsgrad korrekt vorgenommen

hat.

5.1.1

Nicht bestritten ist vorliegend die Höhe der Validen-

und Invalideneinkommen. Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der

Beschwerdegegnerin festgesetzte In-valideneinkommen und macht geltend, die

Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen.

5.1.2

Für die Bemessung der Invalidität einer erwerbstätigen

Person wird das Einkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog.

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG). Der im Vergleich resultierende

prozentuale Rückgang des Einkommens ergibt den Invaliditätsgrad.

5.1.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist

entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die

Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausnahmen müssen

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322; 129 V 222 E.

4.3.1

mit Hinweisen).

5.1.4

Die Beschwerdegegnerin ist für das Jahr 2019 gestützt

auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE

2018, Tabelle TA 1, Pos. 47/Detailhandel Frauen, Kompetenzniveau 2) von einem

Valideneinkommen von CHF 56'997.00 ausgegangen. Das Invalideneinkommen legte

sie auf CHF 55'228.00 fest (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau

1). Abgesehen davon verneinte sie einen leidensbedingten Abzug und schloss

daraus auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 %. Wie erwähnt,

ist seitens der Beschwerdeführerin die Verneinung eines leidensbedingten Abzugs

bestritten. Dafür wird auf die Ausführungen sub 5.2. nachstehend verwiesen.

5.1.5

Für die Zeit von Juni bis Dezember 2020 sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die operationsbedingte

Arbeitsunfähigkeit von 100% eine ganze Rente zu. Nach der Rechtsprechung ist

bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente

nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art.

88a Abs. 1 IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung

der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn, wie hier, noch vor Erlass der

ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1.). Nach Art.

88a Abs. 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die

Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu

berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,

nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und

voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Das Bundesgericht wendet in

der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die

bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands

hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1.).

Damit ist die Aufhebung der Rente per Ende Dezember 2020 als richtig zu

erachten.

5.1.6

Für die Zeit ab Januar 2021 ging die Beschwerdegegnerin

von einer leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Ausgehend von einem

Valideneinkommen von CHF 57'510.00 (LSE 2018, Tabelle TA 1, Pos.

47/Detailhandel Frauen, Kompetenzniveau 2, siehe oben Ziff. 5.1.4. zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1.91 %) und einem Invalideneinkommen von

CHF 39'008.00 aus (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1)

zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1.91 % errechnete sie einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %, wobei sie einen

leidensbedingten Abzug ebenfalls verneinte.

5.2

Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein leidensbedingter Abzug zu Recht

verneint wurde.

5.2.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von

statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert

(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom

19.

September 2019, E. 6.2.2). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein

(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur

vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich

bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (Urteil des

Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019, E. 6.2.2; BGE 135 V 297 E.

5.2

mit Hinweisen; Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug

soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322 327 f. E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können

grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Ob ein

(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage

dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5 mit

Hinweisen).

5.2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, welche überwiegend sitzend ausgeführt

werden, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten oder das Besteigen

von Leitern, zumutbar sind (IV-Akte Nr. 161, S. 6). Entgegen der

Beschwerdeführerin ist ein leidensbedingter Abzug vorliegend nicht angezeigt. Die

leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem genannten Anforderungs- und

Belastungsprofil bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals herangezogen

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit

Hinweisen). Das Alter der Beschwerdeführerin (aktuell 50 Jahre) begründet gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit

Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Auch die

Nationalität und Aufenthaltskategorie (Doppelbürgerin von Schweiz und Italien) führen

vorliegend nicht zu einem Abzug. Die Anzahl der Dienstjahre ist bei der Wahl

von Kompetenzniveau 1 gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu

vernachlässigen, so dass dieses Kriterium ebenfalls bei der Berücksichtigung

eines leidensbedingten Abzugs wegfällt. Teilzeitarbeit von 70% hat bei Frauen

generell keine lohnsenkenden Auswirkungen, so dass auch unter Berücksichtigung

dieses Kriteriums ein Abzug nicht in Frage kommt. Auch die leidensbedingten

Einschränkungen (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend sitzend,

ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und das Besteigen von Leitern),

rechtfertigt auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug. Das Zumutbarkeitsprofil gemäss der angefochtenen

Verfügung kann in den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Tätigkeiten

umgesetzt werden und rechtfertigt keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_82/2019 vom 19. September 2019, E. 6.3.2). Aus dem Gesagten folgt, dass die

Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug zu Recht verneint hat.

5.3

Aus all

dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

4.

Januar 2023 zu Recht für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember

2020.

eine ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2021 einen Rentenanspruch

verneint hat.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. J.

Reidemeister

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene: C____

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: