Lexipedia

Entscheid

IV.2023.26

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich. (Bundesgerichturteil 8C_677/2023 vom 22.08.2024)

14. Juni 2023Deutsch14 min

von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 23. März

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

B____

[...]

verbeiständet durch Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Frau C____, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.26

Verfügung vom 11. Januar 2023

Beschwerde abgewiesen.

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin absolvierte nach der

Schulzeit keine Ausbildung und arbeitete zunächst bei diversen Arbeitgebern als

ungelernte Arbeitskraft (vgl. IV-Akten 7 und 8). Im Jahr 2004 schloss sei eine

Ausbildung als Spielgruppenleiterin ab (IV-Akte 46, S. 2). Zuletzt arbeitete

die Beschwerdeführerin bis im Juli 2016 bei der D____ Genossenschaft im

Gastronomiebereich (IV-Akte 56).

b)

Im Mai 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zum Bezug

von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 23. März

2005 (IV-Akte 34) sprach ihr die Beschwerdegegnerin, im Wesentlichen gestützt

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, FMH, vom 21. April 2004 (V-Akte 24) ab dem 1. August 2001

eine halbe Rente zu.

c)

Im Februar 2017 erfolgte zum zweiten Mal eine Anmeldung zum

Leistungsbezug (IV-Akte 42). Daraufhin klärte die Beschwerdegegnerin den

Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Namentlich

veranlasste sie eine erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E____.

Mit Gutachten vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 64) attestierte Dr. med. E____ der

Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit, woraufhin die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (IV-Akte 86) einen

Rentenanspruch verneinte. Die gegen diese Verfügung am 26. Juni 2019 am

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (IV-Akte 90), wies

das Gericht mit Urteil vom 15. Oktober 2019 (IV.2019.115) ab (IV-Akte 94). Das

Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)

Am 6. September 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 96). Nach Einholung

einer Stellungnahme des RAD vom 19. Januar 2022 (IV-Akte 103), stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mangels Anhaltspunkte für eine Verschlechterung

des Gesundheitszustands mit Vorbescheid vom 27. Januar 2022 das Nichteintreten

auf das Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Akte 104). Auf Einwand der

Beschwerdeführerin vom 14. März 2022 (IV-Akte 109) wartete die

Beschwerdegegnerin einen stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin ab

(vgl. Schreiben vom 15. Juli 2022, IV-Akte 114). Nach Vorliegen der

Austrittsberichte der F____ vom 15. August 2022 (IV-Akte 119, S. 9) und vom 22.

Dezember 2022 (IV-Akte 117) und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 6.

Januar 2023 (IV-Akte 122) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11.

Januar 2023 (IV-Akte 124) an ihrem Nichteintretensentscheid fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin,

die Verfügung vom 11. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. März

2022.

eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung

aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtspflege.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 19. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich

an ihrer Beschwerde fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 14. Juni

2023.

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf den behandelnden

Psych­iater und die Berichte der F____ geltend, dass sich ihr

Gesundheitszustand seit der letzten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin

wesentlich verschlechtert habe. Es liege seit der letzten Anmeldung eine

veränderte Befundlage vor, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

Mindestens bestehe jedoch Anspruch auf eine umfassende Überprüfung des

Leistungsbegehrens.

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ergebe sich aus den Akten nicht glaubhaft. Es sei nach wie

vor im Wesentlichen von der gleichen Situation wie im Gutachten von Dr. med. E____

vom 25. Mai 2018 auszugehen. Der Nichteintretensentscheid sei daher zu Recht

erfolgt.

3.

3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.

1.

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) anwendbar (BGE 134 V 131, E. 3;

Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar.

3.2

Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug wird nur materiell geprüft, wenn

die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den

Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [SR 831.201;

IVV]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei

der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht. Anlass zu einer

Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder

geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen

Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere Beurteilung des gleichen

Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Mit

dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch

herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile

des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom

28.

März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai

2009.

E. 2.2.3). Wurden bei der versicherten Person auf der Grundlage eines

versicherungsexternen Gutachtens Leistungsansprüche rechtskräftig abgewiesen,

haben die medizinischen Akten, die bei der Neuanmeldung eingereicht werden, auf

das versicherungsexterne Gutachten Bezug zu nehmen. Konkret haben die

Arztberichte detailliert aufzuzeigen, inwiefern sich die Gesundheitsleiden der

versicherten Person aktuell von den früheren Gesundheitsleiden (die im

versicherungsexternen Gutachten dargelegt worden sind) unterscheiden (Marco

Weiss, Die Neuanmeldung in der IV, SZS 2023 S. 16). Gelingt der versicherten

Person keine Glaubhaftmachung, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist

die anspruchserhebliche Änderung hingegen begründet, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E.

Dispositiv

2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.

17 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).

3.3.

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit

der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 23. Mai 2019

(IV-Akte 86) den Referenzzeitpunkt.

3.4.

3.4.1. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der

Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind ärztliche Stellungnahmen massgebend.

Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht

verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu

würdigen. Die medizinischen Gutachten haben juristische Anforderungen zu

erfüllen, welche für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichts

entscheidend sind. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der

Fall, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und

wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4. mit Hinweisen).

3.4.2. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen

die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom

16. September 2014 E. 4.2.1).

3.4.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs.

2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen

an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Auf

das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die

RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe

Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E.

5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom

3. Oktober 2014 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September

2014 E. 4.2)

4.

4.1.

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung

vom 23. Mai 2019 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 11.

Januar 2023, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen

Sachverhaltes glaubhaft gemacht wurde.

4.2.

4.2.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 23. Mai

2019 diente der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Gutachten vom 25. Mai

2018 (IV-Akte 64) von Dr. med. E____.

4.2.2. Dr. med. E____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig

leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00). Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er akzentuierte

(ängstlich-vermeidende und selbstunsichere) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

fest (vgl. IV-Akte 64, S. 13). Aufgrund der Beschwerden von Seiten der im

Schweregerad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode der

rezidivierenden depressiven Störung, sei nach wie vor und unverändert seit dem

Jahre 2004 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% aus rein

psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Eine

Leistungsverminderung bestehe hierbei nicht (a.a.O., S. 18).

4.3.

4.3.1. Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

verweist die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme ihres behandelnden

Psychiaters sowie die Austrittsberichte der F____.

4.3.2. Mit Stellungnahme

vom 18. November 2021 (IV-Akte 101) stellte der behandelnde Psychiater, Dr. med.

G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, die Verdachtsdiagnose

einer komplexen Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit Hinweisen für

dissoziative Amnesie (ICD-10 F 44.0), welche hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

als Hauptfaktor zu gewichten sei. Als weitere Diagnose führte Dr. med. G____

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10

F33.0) an. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu

entnehmen.

4.3.3. Die Beschwerdeführerin war vom 14. Juli 2022 bis zum 29.

Juli 2022 in der F____ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 15. August

2022 lag bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte und andere

Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen vor.

Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Bericht nicht (IV-Akte

119, S. 9).

4.3.4. Vom 17. August 2022 bis zum 14. November 2022 war die

Beschwerdeführerin in der F____ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 22.

Dezember 2022 (IV-Akte 117) wurde der Beschwerdeführerin eine ängstliche

(vermeidende) Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Eintritt erfolgte auf

freiwilliger Basis. Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergeben sich

aus dem Austrittsbericht nicht.

4.4.

Gestützt auf die vorab dargestellten Berichte erscheint eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im

Beurteilungszeitraum nicht glaubhaft. Zwar geht der behandelnde Psychiater – im

Gegensatz zu Gutachter E____ im Gutachten vom 25. Mai 2018 – neu von der

Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung aus. Allerdings steht er mit dieser

Diagnose alleine da. Weder aus dem Austrittsbericht der F____ vom 15. August

2022 noch vom 22. Dezember 2022 bestätigt die F____ die fragliche Diagnose.

Hinzu kommt, dass aus dem Bericht von Dr. med. G____ nicht hervorgeht, in

welchem Umfang die Beschwerdeführerin angesichts der neue Diagnose in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. In diesem Zusammenhang ist ohnehin

darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G____ die Beschwerdeführerin bereits mit

Bericht vom 15. Dezember 2018 (IV-Akte 79) zu 100% arbeitsunfähig einstufte,

was vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Oktober 2019

verworfen wurde. Die bereits damals durch den Behandler attestierte

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit steht einer geltend gemachten

Verschlechterung des Gesundheitszustandes a priori entgegen. Wie schliesslich

durch den RAD-Arzt Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, zertifizierter Gutachter SIM, mit Beurteilung vom 6. Januar 2023 (IV-Akte

122) zutreffend festgestellt wurde, wurde die von Dr. med. G____ im

Zusammenhang mit der Traumafolgestörung explorierte Traumavorgeschichte bereits

durch Gutachter E____ aufgenommen, gewürdigt und bei der Einschätzung des

Gesundheitszustandes berücksichtigt. Somit liegt eine abweichende medizinische

Einschätzung einer im Wesentlichen unveränderten Situation vor. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt dies nicht zu einer materiellen

Revision. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht,

obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist

meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens

zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.08.2011 E. 4.1).

Zudem ist weder anhand der Beschwerden noch der objektiven psychopathologischen

Befunde eine Verschlechterung auszumachen. Die psychopharmakologische

Medikation wurde schliesslich seit der geltend gemachten Verschlechterung gar

sistiert, was im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar ist. Was schliesslich die von der F____

diagnostizierte Persönlichkeitsstörung betrifft, so wurde eine solche durch

Gutachter E____ plausibel verworfen und die Diagnose der akzentuierten

Persönlichkeitszüge gestellt (vgl. hierzu Aktennotiz vom 5. Januar 2023,

IV-Akte 121).

4.5.

Nach dem Gesagten ist vorliegend festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands

bei der neuerlichen Anmeldung zum Leistungsbezug im Vergleich zum letzten

Verfügungszeitpunkt nicht glaubhaft darlegen konnte. Demzufolge ist die

Beschwerdegegnerin zurecht nicht auf die Neuanmeldung im Sinne von Art. 17 Abs.

1 ATSG eingetreten. Ein Anspruch auf weitergehende Sachverhaltsabklärung durch

die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

5.3.

Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: