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Entscheid

IV.2023.27

IVG

15. August 2023Deutsch16 min

und akuter Dekompensation in die C____ Kliniken [[...]] begeben (vgl. Bericht C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

August 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli , Dr.

med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.27

Verfügung vom 9. Januar 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1966 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin war bei

diversen Arbeitgebern, mehrheitlich als Köchin in Pensen zwischen 70% bis 80%

tätig (vgl. IK-Auszug vom 11. Februar 2015, IV-Akte 8, Lebenslauf, IV-Akte 25

S. 2).

b)

Am 12. August 2014 musste sich die Beschwerdeführerin bei Suizidalität

und akuter Dekompensation in die C____ Kliniken [[...]] begeben (vgl. Bericht C____

vom 9. Oktober 2014, IV-Akte 4), war dort bis am 10. Oktober 2014

hospitalisiert, bevor sie bis zum 30. November 2014 ins teilstationäre Setting

übertreten konnte. Am 1. Dezember 2014 erfolgte nach einem schweren

Suizidversuch eine erneute Hospitalisation bis zum 15. Dezember 2014 gefolgt

von einem teilstationären Aufenthalt bis zum 29. Januar 2015 (Bericht C____ vom

4. Februar 2015, IV-Akte 13 und vom 23. März 2015, IV-Akte 14).

c)

Am 23. Januar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals unter

Verweis auf Schmerzen aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms und psychischen

Problemen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Ab Mai

2015 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu

70% als Aufseherin in der Vollzugsanstalt D____ (IV-Akten 20, 25). Die

Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

individuellen Coachings bei aktiver Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 11. März

2016, IV-Akte 40). Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin eine

bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40% bei

frühstmöglichem Rentenbeginn mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 71). Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)

Am 28. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 78). In der Folge stellte die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. April 2021 (IV-Akte 121) die

Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin

am 21. April 2021 (IV-Akte 124) begründeten Einwand. Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein und unterbreitete die Angelegenheit

dem RAD (vgl. IV-Akten 125 ff.).

e)

Zwischenzeitlich musste die Beschwerdeführerin aufgrund eines

Entzugsdelirs mit generalisiertem Krampfanfall vom 6. August 2021 bis zum 13.

August 2021 im E____ hospitalisiert werden (IV-Akte 145, S. 4). Im Anschluss

darauf folgte eine Hospitalisation in der C____ bis zum 14. Oktober 2021

(IV-Akte 150) und erneut vom 18. Oktober 2021 bis zum 1. Dezember 2021 (IV-Akte

158).

f)

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. April 2022 noch eine

Haushaltsabklärung veranlasste (IV-Akte 163), verfügte sie nach erneuter

Durchführung des Vorbscheidverfahrens (IV-Akten 166, 175, 179) mit Verfügung

vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 183), dass - gestützt auf die gemischte Methode

(70% Erwerb und 30% Haushalt) - ab dem 1. Januar 2021 kein Rentenanspruch, ab

dem 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März 2022 kein

Rentenanspruch bestehe.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es

sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei

die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese zur Klärung

des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit

anzuweisen, ein Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und

Neurologie in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Alles unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST)

zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten (F____, Advokatin) als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 22. Mai 2023 und Duplik vom 19. Juni 2023 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 28. März 2023 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit F____,

Advokatin, bewilligt.

IV.

Mit Eingabe

vom 31. März 2023 teilt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem

Gericht mit, dass die anwaltliche Vertretung künftig durch B____, Advokat,

erfolgen wird.

V.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 15. August

2023.

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, zur vollständigen

Sachverhaltsabklärung habe eine polydisziplinäre Begutachtung in den

Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie zu erfolgen. Nicht

abgestellt werden könne auf die Beurteilung des RAD vom 9. Januar 2023 [recte: 9.

November 2022 (IV-Akte 179)]. Ferner wird die Anwendbarkeit der gemischten

Methode, respektive die Aufteilung (70% Erwerb und 30% Haushalt) bestritten. Gerechtfertigt

sei angesichts der Erwerbsbiographie eine Aufteilung von 75% Erwerb und 25%

Haushalt. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, das seitens der

Beschwerdegegnerin für massgeblich erachtete Valideneinkommen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, dass auf die

schlüssige Beurteilung des RAD abzustellen sei. Eine polydisziplinäre

Begutachtung sei nicht angezeigt. Da überdies auch der Anteil der

Erwerbstätigkeit, sowie die massgeblichen Vergleichseinkommen korrekt ermittelt

worden seien, sei die Verfügung vom 9. Januar 2023 zu schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin einen über die ganze befristete Rente hinausgehenden Leistungsanspruch

zu Recht verneinte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein

erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet

darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch

setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b

und c IVG).

3.2

Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im Januar 2020 erneut

bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art.

28.

Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch

im Juli 2020 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129,

vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind

vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden

Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,

auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes

wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-

und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt

soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl.

u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Der

Sozialversicherungsträger hat den Sachverhalt so lange abzuklären, bis über die

für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht (Cristina

Schiavi, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts, 2020 [nachfolgend: BSK ATSG], N 2 zu

Art. 43 ATSG, mit weiteren Hinweisen). Dabei

steht der Verwaltung ein grosser Ermessenspielraum zu (Schiavi, a.a.O., N 6 zu Art. 43 ATSG). Um den medizinischen

Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das

Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

4.4

4.4.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung

der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie

setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende

funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von

Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich

fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne

Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die

in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258;

Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).

4.4.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2

IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der

angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische

Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind

bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des

Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin auf die Aktenbeurteilung des RAD, namentlich auf jene

des RAD – Arztes Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH,

zertifizierter Gutachter SIM vom 9. November 2022 (IV-Akte 179). Wie dargelegt,

ist solchen versicherungsinternen Berichten bei geringem Zweifel an deren

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beweiswert abzusprechen und es sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2018n vom 26.

Juni 2018 E. 3.3). Solche (geringen) Zweifel sind vorliegend gegeben.

5.2

5.2.1

Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, stellte mit Bericht vom 30. April 2021 (IV-Akte 125, S. 2 ff.) noch keine

Diagnosen, da die Behandlung erst begonnen wurde. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit hielt der behandelnde Psychiater fest, dass diese für ca. zwei

bis drei Stunden am Tag bei reduziertem Belastungsprofil gegeben sei. Er machte

ferner auf den Umstand aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben

drei Suizidversuche (2014/2016/2019) begangen habe. Am 19. Mai 2021 führte Dr.

med. H____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit anknüpfend aus, aktuell liege

aufgrund einer depressiven Episode mit Antriebslosigkeit, Stimmungstief,

Interessenlosigkeit, sowie Schlafstörungen, vermindertem Selbstwertgefühl und

Überforderungserleben eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Unter

pharmakologischer Behandlung und psychotherapeutischer Behandlung zeige sich

eine Besserung der Symptomatik, so dass ab dem 1. Juni 2021 von einer, aus rein

psychiatrischer Sicht gesehen, 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer den

körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 129, S. 3). Mit

Bericht vom 3. Dezember 2021 stellte der behandelnde Psychiater schliesslich

die Diagnosen einer Psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol,

Abhängigkeitssyndrom (F10.32); eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (F33.0); eine Störung des Sozialverhaltens bei

fehlenden sozialen Bindungen (F91.1); eine psychische und Verhaltensstörung

durch Kokain, schädlicher Gebrauch (F14.1; IV-Akte 154, S. 1 ff.). Mit Beiblatt

zu vorgenanntem Bericht vom 14. Dezember 2021 (IV-Akte 154, S. 3) führte der

behandelnde Psychiater hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit präzisierend aus, dass

diese im Umfang von 40% und somit ca. zwei bis drei Stunden am Tag bestehe.

Hierbei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50% bis 60%.

5.2.2

Der RAD stellte in seiner abschliessenden Beurteilung

vom 9. November 2022 (IV-Akte 179) in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in

psychiatrischer Hinsicht wohl auf die Angaben des behandelnden Psychiaters H____

ab und hält eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit für

gegeben. Allerdings setzte sich der RAD nicht mit der fachärztlich zusätzlich

festgelegten qualitativen Leistungseinbusse von 50% bis 60% im Rahmen des

Teilzeitpensums auseinander und legte nicht dar, weshalb er ausgehend von der

bekannten Diagnostik von einer doch wesentlich höheren Arbeitsfähigkeit als der

behandelnde Arzt ausgeht. Mangels entsprechender Erläuterung der abweichenden

Arbeitsfähigkeitseinschätzung vermag die Einschätzung des RAD daher im Ergebnis

nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführer lässt der RAD ferner die stationären Aufenthalte in der C____

vom 13. August 2021 bis zum 14. Oktober 2021 (vgl. Austrittsberichte C____ vom

27.

Oktober 2021, IV-Akten 150 und vom 11. Januar 2022, IV-Akte 158, S. 2) und

in diesem Zusammenhang die Suizidversuche unberücksichtigt. Dies steht einer

nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls im Wege und lässt

die Beurteilung des RAD zweifelhaft erscheinen. Schliesslich ist der RAD-Arzt

Dr. med. G____ ein Allgemeinmediziner und kein Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie. Bei Erledigung des fraglichen Verfahrens ohne Beizug

unabhängiger Gutachter wäre ein entsprechender Facharzt oder eine Fachärztin des

RAD hinzuzuziehen gewesen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012

vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2), zumal die Beurteilung durch den RAD ohne vorgängige

persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte. Dies schmälert den

Beweiswert einer entsprechenden Beurteilung zwar nicht per se (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2). Allerdings führt die fehlende

persönliche Untersuchung in hier interessierendem Fall dazu, dass sich die

Beurteilungen des RAD kein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und

gegenwärtigen Status erlauben, weshalb die Beurteilung insgesamt als lückenhaft

zu betrachten und von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen

ist (vgl. Marco Weiss, Wann ist

der Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsverfahren verletzt?, in: HAVE

2019.

S. 41-48, 46).

5.3

Insgesamt ergeben sich somit zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung

des RAD und die Expertise entspricht insgesamt den beweisrechtlichen

Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Da vorliegend auch nicht unbesehen auf

die Beurteilungen des behandelnden Arztes abgestellt werden kann, da die fraglichen Berichte ihrerseits die beweisrechtlichen

Vorgaben nicht erfüllen, sind ergänzende Abklärungen zu tätigen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 E. 4.4) und hernach nochmals über den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Angesicht der sich aus den Akten ergebenden

Einschränkungen in orthopädischer Hinsicht (vgl. Bericht vom 17. Februar 2020

von Dres. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, und J____,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, IV-Akte 117), welche vom RAD im

Übrigen auch in qualitativer Hinsicht bei der Festlegung eines Verweisprofils

berücksichtigt wurden (vgl. Beurteilung RAD vom 11. Februar 2022, IV-akte 160),

drängt sich vorliegend die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in

den Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie auf. Vor diesem Hintergrund

erübrigen sich Weiterungen bezüglich der Statusfrage und der

Invaliditätsbemessung.

6.

6.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung vom 9. Januar 2023 ist aufzuheben und es ist die Angelegenheit zur

weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im

Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer

als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird

zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten in Höhe von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: