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Entscheid

IV.2023.28

Untersuchungsgrundsatz, medizinische Abklärungen ausreichend

1. Dezember 2023Deutsch19 min

zur Akupressur-therapeutin, die sie mit Diplom am 21. Dezember 2010 abschloss (IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 1. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.28

Verfügung vom 16. Januar 2023

Untersuchungsgrundsatz, medizinische

Abklärungen ausreichend

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. Oktober 1993 als

MTRA beim C____, als sie am 26. Juli 2005 einen Unfall erlitt (IV-Akte 5.3 S.

37). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 28.

Februar 2007 ein (Verfügung vom 13. Februar 2007, IV-Akte 5.1 S. 27), bestätigt

im Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai 2007 (IV-Akte 5.1 S. 8).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. November 2007

(IV-Akte 2) erstmals unter Hinweis auf ein Distorsionstrauma zum Leistungsbezug

bei der IV-Stelle Basel-Stadt an. Am 17. Mai 2008 erlitt die Beschwerdeführerin

einen weiteren Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma (vgl. IV-Akte 36 S. 22).

Im neurologischen Gutachten vom 31. Dezember 2008 (IV-Akte 36) diagnostizierte

Dr. med. D____, Facharzt für Neurologie FMH, ein leicht bis mässig ausgeprägtes

Cervicalsyndrom, bei Zustand nach zweimaliger HWS-Distorsion (S. 14 des

Gutachtens). Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 % zumutbar seit dem

Unfallereignis vom 26. Juli 2005 (S. 19 des Gutachtens), in angepasster

Tätigkeit sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erwarten, bei einer

Leistungsminderung von 10 % (S. 21 des Gutachtens).

Am 8. April 2009 (IV-Akte 45) führte die IV-Stelle eine

Abklärung im Haushalt durch und stellte eine 100%ige Berufstätigkeit fest.

Die Beschwerdeführerin machte von 2003 bis 2009 eine Ausbildung

zur Akupressur-therapeutin, die sie mit Diplom am 21. Dezember 2010 abschloss (IV-Akte

191). Vom 13. Mai 2009 bis 28. Oktober 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin

mit Unterstützung der IV-Stelle einen Lehrgang zur Ausbilderin mit

eidgenössischem Fachausweis (IV-Akte 55 S. 3 und IV-Akte 56; siehe auch

Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2009, IV-Akte 64 S. 2, vom 23.

September 2010, IV-Akte 72, vom 28. Dezember 2011, IV-Akte 98 und vom 6. Juli

2012, IV-Akte 109), den sie mit dem Fachausweis Ausbilderin am 27. August 2014

(IV-Akte 154) abschloss. Mit Mitteilung vom 25. März 2013 (IV-Akte 126) schloss

die IV-Stelle daher die beruflichen Massnahmen ab.

b) Die Beschwerdeführerin wandte sich im Schreiben vom 7. April

2015 (IV-Akte 130) an die IV-Stelle und machte eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes geltend (vgl. hierzu auch das MRI der Wirbelsäule vom 16.

Januar 2015, IV-Akte 146 S. 4). Am 14. Juli 2015 (IV-Akte 142) fand das

Erstgespräch Frühintervention statt, bei dem die Beschwerdeführerin auch über

die Geburt ihres Kindes im Jahr 2013 informierte. In diesem Zeitpunkt arbeitete

sie in einem Pensum von 40 % als MRTA im C____, zusätzlich arbeite sie

stundenweise im Bereich Erwachsenenbildung und Teilzeit als Akupressurtherapeutin.

Dr. med. E____, Fachärztin für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht

vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 146) ein wechselnd zervikal und lumbal betontes

Schmerzsyndrom. Am 15. Juli 2015 (IV-Akte 144) teilte die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Beratung und Unterstützung bei Erhalt

ihres Arbeitsplatzes gewähre.

Seit 1. Februar 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin zu

50 % als MTRA weiterhin im C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 11.

März 2016, IV-Akte 106). Am 19. April 2016 (IV-Akte 175) schloss die

Beschwerdeführerin einen «Anstellungsvertrag für Lehrauftrag» im Stundenlohn

mit der F____ ab. Am 27. Oktober 2016 (IV-Akte 176) führte die IV-Stelle eine

Abklärung im Haushalt durch und kam zum Ergebnis, dass eine Aufteilung von

Haushalt 35 % und Berufstätigkeit 65 % bestehe und eine Einschränkung

im Haushalt von 18 % bestehe. Mit Vorbescheid vom 21. April 2017 (IV-Akte 183)

und Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 184) wies die IV-Stelle das

Leistungsbegehren ab. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

c) Am 23. Juni 2020 (IV-Akte 188) meldete sich die

Beschwerdeführerin unter Hinweis auf starke Angstzustände, eine Depression und

Schmerzen erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdeführerin war vom 17. bis

20. März 2020 auf der Kriseninterventionsstation der G____ (vgl. IV-Akte 204 S.

2) und vom 27. April 2020 bis 18. Juni 2020 in stationärer, dann in

teilstationärer Behandlung vom 2. Juli 2020 bis 30. Oktober 2020

(Austrittsbericht vom 25. November 2020, IV-Akte 219 S. 2) in der H____ (IV-Akte

201, Austrittsbericht vom 3. Juli 2020, IV-Akte 206 S. 7). Die behandelnde

Psychologin M. Sc. I____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. J____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierten im Bericht

vom 28. September 2020 (IV-Akte 204) eine schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10

F41.1) und den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit

emotional-instabilen, histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) und

attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle übernahm die

Kosten für ein individuelles Coaching vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021

(Mitteilung vom 9. August 2021, IV-Akte 226). Am 4. Oktober 2021 (IV-Akte 233)

und am 15. November 2021 (IV-Akte 239) sprach sie der Beschwerdeführerin eine

Einführung ins Rechnungswesen im Ausmass von insgesamt zehn Stunden zu. Mit

Mitteilung vom 6. Januar 2022 (IV-Akte 243) gewährte die IV-Stelle ein weiteres

Coaching bis 30. April 2022, und sprach ihr am 18. Januar 2022 (IV-Akte 246)

weitere vier Stunden Rechnungswesen zu. Mit Verfügung vom 8. März 2022 (IV-Akte

256) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung respektive den

Arbeitsplatzerhalt mit Unterstützung durch Coaching ab. Des Weiteren holte die

IV-Stelle den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 9. März

2022 (IV-Stelle 259) sowie weitere erwerblich relevante Unterlagen (IV-Akte

262) ein. Am 4. Juli 2022 (IV-Akte 273) gab die Beschwerdeführerin an, bei

guter Gesundheit wäre sie seit Anfang 2020 zu 70 % bis 80 %

erwerbstätig. Die Abklärung im Haushalt vom 7. Juli 2022 (IV-Akte 271) ergab

eine Aufteilung in Haushalt von 25 % und in Berufstätigkeit von 75 %

und eine Einschränkung im Haushalt bis Oktober 2020 von 65 % und seit November

2020 von 3.5 % (IV-Akte 271). Am 7. Juli 2022 (IV-Akte 272) führte die

IV-Stelle eine Abklärung Selbständigerwerbende durch.

Am 20. September 2022 (IV-Akte 275) nahm der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) Stellung. Mit Vorbescheid vom 27. September 2022

(IV-Akte 276) kündigte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens mit

der Begründung ab, das Wartejahr sei nicht erfüllt. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin Einwände (IV-Akte 279), die IV-Stelle verfügte am 16. Januar

2023 (IV-Akte 282) dem Vorbescheid entsprechend.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 15. Februar 2023 beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2023 und die

Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Es sei ein Gerichtsgutachten

einzuholen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter

o/e-Kostenfolge.

Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 3. April

2023.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Mai 2023 an ihren

Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle in der Duplik vom 12. Mai 2023.

III.

Am 22. Juni 2023 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. In der Folge wird der Fall auf

dem Zirkulationsweg am 1. Dezember 2023 entschieden.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe seit dem ersten

Verkehrsunfall vom 26. Juli 2005 nicht mehr ihre frühere volle

Leistungsfähigkeit erlangt. Die gesundheitliche Krise im Jahr 2020 habe sie

daher nicht als gesunden Menschen getroffen. Der Coaching-Bericht vom 13. Mai

2022.

sei vom RAD verworfen worden, erfasse aber die Dimensionen der

Einschränkungen differenzierter und klarer und stütze sich auf einen

Beobachtungszeitraum von vier Monaten. Seit der neurologischen Begutachtung im

Jahr 2008 sei keine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes, des

Krankheitsverlaufs und des effektiven Leistungsvermögens mehr erfolgt. Der RAD

verweise auf die Berichte vom 19. März 2021 bzw. vom 23. Mai 2022 der

Behandlerinnen, womit die beiden Therapeutinnen gegen die Coaching-Fachperson in

Stellung gebracht würden.

Aus dem Bericht der Fachpsychologin M. Sc. I____ vom 22.

Dezember 2022 ergebe sich, dass die generalisierte Angststörung nur

teilremittiert und dass gegenwärtig keine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben

sei. Die rein aktengestützte Einschätzung des RAD leiste keinen

rechtsgenüglichen Beweis für die vermeintlich uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit, eine Begutachtung habe seit 15 Jahren nicht mehr

stattgefunden, womit die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Es

sei daher ein bidisziplinäres neurologisches und psychiatrisches Gutachten

einzuholen. Versicherungsinternen medizinischen Berichten komme nicht der

gleiche Beweiswert zu wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten. Bei

geringen Zweifeln seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

2.2

Die IV-Stelle wendet dagegen ein, eine somatische Verschlechterung

sei nicht ausgewiesen. Es gebe keine aktuellen Berichte, die eine somatische

Einschränkung dokumentieren würden. Der Hausarzt Dr. med. K____ habe im Bericht

vom 13. Juli 2020 Lumbalgien beschrieben, die ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien. Die Angaben der Fachpsychologin M. Sc. I____ über

somatische Beschwerden im Bericht vom 22. Dezember 2022 seien fachfremd und

daher nicht verwertbar. Den Berichten von Dr. med. J____ und M. Sc. I____ vom

März 2021 und Mai 2022 seien keine Hinweise auf somatische Beschwerden zu

entnehmen.

M Sc. I____ und Dr. med. J____ hätten in den Arztberichten vom

März 2021 und vom Mai 2022 (IV-Akte 209 und 267) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

ab 1. März 2021 attestiert, weil die Depression und die Angststörung remittiert

seien. Im März 2020 sei es im Rahmen der Trennung vom Ehemann zur psychischen

Destabilisierung gekommen, dies sei als psychischer Belastungsfaktor von den

Behandlerinnen auch so dargestellt worden. Auch habe die Beschwerdeführerin

gegenüber der Abklärungsperson am 4. Juli 2022 bestätigt, dass sie sich wieder

stabil fühle und sich seit März 2021 wieder zu 100 % als arbeitsfähig

empfinde (IV-Akte 271 und 272). Auf diese Beurteilung habe der RAD zu Recht

abgestellt und eine befristete Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2021

bestätigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit in der

Gemeinschaftspraxis ab Oktober 2022 und die Lehrtätigkeit ab März 2021 wiederaufgenommen

und den Kundenstamm weiter aufgebaut.

Während Frau I____ im Bericht vom 23. Mai 2022 eine

vollständige Remission der Depression und der Angststörung bestätigt habe, gehe

sie im Dezember 2022 von einer Teilremission der Angststörung aus. Es fänden

sich aber keine Befunde oder Symptome einer Angststörung. Die im Rahmen der

Scheidung aufgeführten Existenzängste seien nicht ungewöhnlich.

3.

3.1

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a).

3.2

Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung den rechtserheblichen

Sachverhalt von sich aus abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien

gebunden zu sein. Sie bestimmt daher von sich aus, wie der Beweis zu führen

ist. Die Begutachtung bildet Teil dieses Abklärungsverfahrens, wobei dieser im

sozial-versicherungsrechtlichen Leistungsverfahren, insbesondere bei der

Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, eine überaus grosse

Bedeutung zukommt (vgl. auch Art. 69 IVV, BGE 132 V 93 E. 5.2.8).

3.3

Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist

eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer

Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1

ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den

rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er

einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und

Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (Urteile des Bundesgerichts vom 7.

November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4. und vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1).

4.

4.1

Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit dem Jahr

2020.

präsentiert sich wie folgt:

Im Zuge der Trennung von ihrem Ehemann im Frühjahr 2020 zeigte die

Beschwerdeführerin eine deutliche Zunahme depressiver Symptome und einer Angstsymptomatik.

Bei Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F32.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und dem

Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen

und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) verbrachte die Beschwerdeführerin drei

Tage auf der Kriseninterventionsstation KIS der G____ vom 17. bis 20. März 2020

(vgl. Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. September 2020, IV-Akte

204, S. 2) und begab sich sodann zu einem stationären Aufenthalt in die H____

vom 27. April 2020 bis zum 18. Juni 2020. Anschliessend unterzog sie sich

ebendort einer tagesklinischen Behandlung vom 2. Juli 2020 bis zum 30. Oktober

2020.

(Austrittsbericht der H____ vom 27. Oktober 2020, IV-Akte 206). Die

Oberärztin Dr. med. L____ diagnostizierte im Austrittsbericht nunmehr eine mittelgradige

depressive Episode, eine generalisierte Angststörung, Probleme mit Bezug auf

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Persönlichkeitsakzentuierung mit

histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10 Z 73), DD F61, und andere

Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis: Trennung vom Partner (ICD-10

Z 63). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Trennung vom Ehemann der Auslöser

der psychischen Symptomatik ist (IV-Akte 206).

Am 19. März 2021 (IV-Akte 209) attestierte die behandelnde

Psychologin M. Sc. I____ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bis 28. Februar 2021, danach eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Im Zeitpunkt

des Berichts war die schwere depressive Episode remittiert und die

generalisierte Angststörung teilremittiert, es bestand jedoch weiterhin der

Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dependenten

Anteilen. Die Psychologin führte aus, nach Austritt aus der Tagesklinik habe

sich das Zustandsbild deutlich stabilisiert und die Beschwerdeführerin könne

die Tagesstruktur wieder selbständig zu Hause bewältigen. Die Depression sei

remittiert, die Beschwerdeführerin könne die nötigen Schritte wie

Wohnungssuche, Wiederaufnahme der Arbeit und Betreuung der Tochter wieder

selbständig ausführen. Sie sei in einem guten Allgemeinzustand, es lägen aber

leichte Konzentrationsstörungen vor, sie habe leichte Existenzängste und

Sorgen. Aufgrund der Stabilisierung und Remission der Depression sei von einer

günstigen Prognose auszugehen. Gegenwärtig habe die Beschwerdeführerin einmal

wöchentlich Psychotherapie und einmal wöchentlich eine psychiatrische Spitex.

Die Belastbarkeit sei aktuell noch immer leicht eingeschränkt. Aktuell arbeite

sie zu 30 % in eigener Akkupressurpraxis und zu 10 % unterrichte sie.

Es bestünden leichte psychische Einschränkungen in der Selbstorganisation, um

das Pensum in der Praxis ausbauen zu können. Im Bericht vom 23. Mai 2022

(IV-Akte 267) diagnostizierten die behandelnden Therapeutinnen Dr. med. J____

und M. Sc. I____ weiterhin eine remittierte schwere depressive Episode, sowie

eine mittlerweile remittierte generalisierte Angststörung, und hielten fest,

dass sich der Gesundheitszustand weiter stabilisiert habe und die

Beschwerdeführerin wieder in ihrem angestrebten Teilzeitpensum arbeite. In

Bezug auf die Persönlichkeit diagnostizierten sie nun akzentuierte

Persönlichkeitszüge histrionisch und dependent. In der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit sahen sie keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

4.2

Zunächst wird der Einwand der Beschwerdeführerin geprüft, die

Berichte des Coachings hätten in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht Eingang

gefunden und das ADS sei nicht berücksichtigt worden.

4.2.1

Dem Coachingbericht vom 10. November 2021 (IV-Akte 236) ist zu

entnehmen, dass die Coachingperson der Beschwerdeführerin Strategien im Umgang

mit allfälligen damit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten gegeben hat.

Zusätzlich hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit Coaching unterstützt,

sodass diese Hilfe im Ausbau der Selbständigkeit erhielt und Defizite in der

Selbstorganisation besprechen konnte. Dies ist auch dem Abschlussbericht vom

13.

Mai 2022 (IV-Akte 266) über das Coaching zu entnehmen, wonach eines der

drei Kernziele des Coachings im Erlernen von strukturiertem Vorgehen und

Organisationsmanagement bestand. Dabei habe der Beschwerdeführerin die

gemeinsam erstellte Ziel- und Massnahmenplanung sehr gut geholfen, die

Übersicht über alle anstehenden Aufgaben zu wahren. Gemäss ihrer Aussage hätten

die erarbeiteten Instrumente für den Alltag ihr bereits eine grosse Hilfe

geboten und mehr Übersicht und Struktur in ihr Leben gebracht. Als weitere

Unterstützung in dieser Hinsicht erhielt die Beschwerdeführerin zusätzlich

Hilfe einer psychiatrischen Spitex einmal pro Woche für jeweils zwei Stunden

(siehe dazu Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juli 2022, IV-Akte 271), da ihr

administrative Angelegenheiten schwerfielen, vor allem im Bereich Ablage und

Dispositiv

sonstige Ordnung in ihren Dokumenten, und sie nicht hinterherkomme. Demnach

erhielt die Beschwerdeführerin ausreichend Unterstützung, um die Defizite

aufgrund eines möglichen ADS zu kompensieren.

4.2.2.

Die im Coachingbericht vom 13. Mai 2022 beschriebene Problematik,

dass die Beschwerdeführerin nach jedem Coaching genügend Zeit für das

Setzenlassen der bearbeiteten Themen benötige (IV-Akte 266 S. 3), weist nicht

auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit hin. Einerseits ist es nicht aussergewöhnlich,

dass es nach einer Coachingstunde einer gewissen Nachbearbeitung bedarf,

andererseits ist darauf zu verweisen, dass diese Aussage in Bezug auf die

Buchhaltung getroffen wurde. Diese macht jedoch nicht den Hauptteil der

Beschäftigung der Beschwerdeführerin aus, sondern betrifft lediglich ein

kleines Pensum im Rahmen ihrer selbständigen Therapeutentätigkeit. Zudem musste

die Beschwerdeführerin im Zuge des Aufbaus ihrer Selbständigkeit erst eine

funktionierende Buchhaltung einrichten und es ist nachvollziehbar, dass dies

zeitgleich zu einer persönlichen Umbruchsituation wie dies eine Trennung vom

Ehepartner ist, schwieriger zu bewältigen ist. Zu diesem Zweck erhielt die

Beschwerdeführerin zudem Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex.

4.2.3.

Was die Feststellung im Coachingbericht vom 13. Mai 2022 betrifft,

dass eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % in Frage gestellt werde (IV-Akte

266 S. 4), ist zu bemerken, dass hierzu keine objektiv fassbaren medizinischen

Einschränkungen beschrieben werden und die Infragestellung darauf beruht, dass

die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Erkrankung effektiv bloss 30 %

gearbeitet hat, sowie auf der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie einen

niedrigen Stresslevel habe. Die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin

hat sich im Aufbau befunden, ohne Ausbau des Kundenstammes konnte daher kein

höheres Pensum realisiert werden. Der Bericht enthält jedoch keine Hinweise

darauf, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Pensum aus medizinischen

Gründen nicht hätte realisieren können.

4.2.4.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die

Coachingberichte der Feststellung, die Beschwerdeführerin sei zu 100 %

arbeitsfähig, nicht entgegenstehen. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. M____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in den Berichten vom 20.

September 2022 (IV-Akte 275) und 16. Januar 2023 (IV-Akte 283) zutreffend

bemerkte, ist ein ADS bisher von keinem Therapeuten bzw. Behandler

diagnostiziert worden, ebensowenig ergeben sich Hinweise aus älteren

fachärztlichen Unterlagen. Ein Coachingbericht ersetzt eine solche Diagnose

nicht (vgl. dazu auch Bericht des RAD vom 23. Januar 2023, IV-Akte 283), womit

sich damit auch die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit gemäss Coachingbericht relativiert.

4.3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie weiterhin unter

Ängsten leide und deswegen nicht im vollen Umfang arbeitsfähig sei. Was die von

der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte generalisierte Angststörung

anbelangt, so werden keine Beeinträchtigungen beschrieben, die eine

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliessen. Die im Bericht vom 28.

September 2020 (IV-Akte 204) beschriebenen Ängste beziehen sich vorwiegend auf

Ängste im Zusammenhang mit der Trennung, wie Ängste vor dem Alleinsein,

Existenzängste und die Angst, nicht stark genug zu sein. Die im Bericht

beschriebenen Symptome, welche die Therapeutinnen als mögliche Folge der

ausgeprägten Ängste und Sorgen einordneten, wie Atemnot, seltsame Geräusche und

körperliche Zuckungen im Gesicht und am Körper (siehe Seite 3 des Berichts),

finden sich in den nachfolgenden Berichten nicht mehr und haben sich daher

offensichtlich gebessert. Auch dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der

behandelnden Psychologin vom 22. Dezember 2022 mit nunmehr teilremittierter

Angststörung ist zu entnehmen, dass sich die Ängste auf die Trennung und

Scheidung beziehen, die berufliche Belastbarkeit denn auch begrenzt sei bei

schwierigen Lebensereignissen und erhöhten Anforderungen. Demnach liegen hier

IV-fremde psychosoziale Umstände vor (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des

Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen).

4.4.

Mit den Berichten der behandelnden Psychiaterin und der behandelnden

Psychologin als auch der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zeigt sich

zudem, dass eine Remission der depressiven Symptomatik vorliegt. Im Vordergrund

stehen aktuell Probleme im Aufbau der selbständigen Tätigkeit. Dies steht im

Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit im März 2020 ihre Praxistätigkeit erst aufgebaut hat. Bei

einer Remission der Depression und einer Teilremission ihrer Ängste ist eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Entsprechend bezeichnete

die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand selbst als stabil und empfand

sich seit März 2021 wieder zu 100 % als arbeitsfähig (Abklärungsbericht

Haushalt vom 4. Juli 2022, IV-Akte 271 S. 2 und Abklärungsbericht

Selbständigerwerbende vom 4. Juli 2022, IV-Akte 272 S. 2). Darüber hinaus sind

keine somatischen Beschwerden ausgewiesen, im Vordergrund stand die psychische

Problematik. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. K____ hat im Bericht vom 13.

Juli 2020 (IV-Akte 196) Lumbalgien lediglich als ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten, weitere somatische Diagnosen sind seit der

Wiederanmeldung vom 23. Juni 2020 nicht dokumentiert. Insofern ist dem RAD

beizupflichten, wenn dieser ausführt, es gebe keine Hinweise auf relevante

somatische Probleme und der Sachverhalt mit den Berichten der Behandlerinnen in

psychiatrischer Hinsicht ausreichend abgeklärt sei (Bericht des RAD vom 16.

Januar 2023, IV-Akte 283). In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E.

5.3, Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.1.) kann

daher von weiteren Abklärungen bzw. einer Begutachtung abgesehen werden, da von

ihnen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: