IV.2023.28
Untersuchungsgrundsatz, medizinische Abklärungen ausreichend
1. Dezember 2023Deutsch19 min
zur Akupressur-therapeutin, die sie mit Diplom am 21. Dezember 2010 abschloss (IV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
Vom 1. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.28
Verfügung vom 16. Januar 2023
Untersuchungsgrundsatz, medizinische
Abklärungen ausreichend
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. Oktober 1993 als
MTRA beim C____, als sie am 26. Juli 2005 einen Unfall erlitt (IV-Akte 5.3 S.
37). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 28.
Februar 2007 ein (Verfügung vom 13. Februar 2007, IV-Akte 5.1 S. 27), bestätigt
im Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai 2007 (IV-Akte 5.1 S. 8).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. November 2007
(IV-Akte 2) erstmals unter Hinweis auf ein Distorsionstrauma zum Leistungsbezug
bei der IV-Stelle Basel-Stadt an. Am 17. Mai 2008 erlitt die Beschwerdeführerin
einen weiteren Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma (vgl. IV-Akte 36 S. 22).
Im neurologischen Gutachten vom 31. Dezember 2008 (IV-Akte 36) diagnostizierte
Dr. med. D____, Facharzt für Neurologie FMH, ein leicht bis mässig ausgeprägtes
Cervicalsyndrom, bei Zustand nach zweimaliger HWS-Distorsion (S. 14 des
Gutachtens). Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 % zumutbar seit dem
Unfallereignis vom 26. Juli 2005 (S. 19 des Gutachtens), in angepasster
Tätigkeit sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erwarten, bei einer
Leistungsminderung von 10 % (S. 21 des Gutachtens).
Am 8. April 2009 (IV-Akte 45) führte die IV-Stelle eine
Abklärung im Haushalt durch und stellte eine 100%ige Berufstätigkeit fest.
Die Beschwerdeführerin machte von 2003 bis 2009 eine Ausbildung
zur Akupressur-therapeutin, die sie mit Diplom am 21. Dezember 2010 abschloss (IV-Akte
191). Vom 13. Mai 2009 bis 28. Oktober 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin
mit Unterstützung der IV-Stelle einen Lehrgang zur Ausbilderin mit
eidgenössischem Fachausweis (IV-Akte 55 S. 3 und IV-Akte 56; siehe auch
Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2009, IV-Akte 64 S. 2, vom 23.
September 2010, IV-Akte 72, vom 28. Dezember 2011, IV-Akte 98 und vom 6. Juli
2012, IV-Akte 109), den sie mit dem Fachausweis Ausbilderin am 27. August 2014
(IV-Akte 154) abschloss. Mit Mitteilung vom 25. März 2013 (IV-Akte 126) schloss
die IV-Stelle daher die beruflichen Massnahmen ab.
b) Die Beschwerdeführerin wandte sich im Schreiben vom 7. April
2015 (IV-Akte 130) an die IV-Stelle und machte eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes geltend (vgl. hierzu auch das MRI der Wirbelsäule vom 16.
Januar 2015, IV-Akte 146 S. 4). Am 14. Juli 2015 (IV-Akte 142) fand das
Erstgespräch Frühintervention statt, bei dem die Beschwerdeführerin auch über
die Geburt ihres Kindes im Jahr 2013 informierte. In diesem Zeitpunkt arbeitete
sie in einem Pensum von 40 % als MRTA im C____, zusätzlich arbeite sie
stundenweise im Bereich Erwachsenenbildung und Teilzeit als Akupressurtherapeutin.
Dr. med. E____, Fachärztin für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht
vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 146) ein wechselnd zervikal und lumbal betontes
Schmerzsyndrom. Am 15. Juli 2015 (IV-Akte 144) teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Beratung und Unterstützung bei Erhalt
ihres Arbeitsplatzes gewähre.
Seit 1. Februar 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin zu
50 % als MTRA weiterhin im C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 11.
März 2016, IV-Akte 106). Am 19. April 2016 (IV-Akte 175) schloss die
Beschwerdeführerin einen «Anstellungsvertrag für Lehrauftrag» im Stundenlohn
mit der F____ ab. Am 27. Oktober 2016 (IV-Akte 176) führte die IV-Stelle eine
Abklärung im Haushalt durch und kam zum Ergebnis, dass eine Aufteilung von
Haushalt 35 % und Berufstätigkeit 65 % bestehe und eine Einschränkung
im Haushalt von 18 % bestehe. Mit Vorbescheid vom 21. April 2017 (IV-Akte 183)
und Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 184) wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren ab. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
c) Am 23. Juni 2020 (IV-Akte 188) meldete sich die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf starke Angstzustände, eine Depression und
Schmerzen erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdeführerin war vom 17. bis
20. März 2020 auf der Kriseninterventionsstation der G____ (vgl. IV-Akte 204 S.
2) und vom 27. April 2020 bis 18. Juni 2020 in stationärer, dann in
teilstationärer Behandlung vom 2. Juli 2020 bis 30. Oktober 2020
(Austrittsbericht vom 25. November 2020, IV-Akte 219 S. 2) in der H____ (IV-Akte
201, Austrittsbericht vom 3. Juli 2020, IV-Akte 206 S. 7). Die behandelnde
Psychologin M. Sc. I____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. J____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierten im Bericht
vom 28. September 2020 (IV-Akte 204) eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10
F41.1) und den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen, histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) und
attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle übernahm die
Kosten für ein individuelles Coaching vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021
(Mitteilung vom 9. August 2021, IV-Akte 226). Am 4. Oktober 2021 (IV-Akte 233)
und am 15. November 2021 (IV-Akte 239) sprach sie der Beschwerdeführerin eine
Einführung ins Rechnungswesen im Ausmass von insgesamt zehn Stunden zu. Mit
Mitteilung vom 6. Januar 2022 (IV-Akte 243) gewährte die IV-Stelle ein weiteres
Coaching bis 30. April 2022, und sprach ihr am 18. Januar 2022 (IV-Akte 246)
weitere vier Stunden Rechnungswesen zu. Mit Verfügung vom 8. März 2022 (IV-Akte
256) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung respektive den
Arbeitsplatzerhalt mit Unterstützung durch Coaching ab. Des Weiteren holte die
IV-Stelle den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 9. März
2022 (IV-Stelle 259) sowie weitere erwerblich relevante Unterlagen (IV-Akte
262) ein. Am 4. Juli 2022 (IV-Akte 273) gab die Beschwerdeführerin an, bei
guter Gesundheit wäre sie seit Anfang 2020 zu 70 % bis 80 %
erwerbstätig. Die Abklärung im Haushalt vom 7. Juli 2022 (IV-Akte 271) ergab
eine Aufteilung in Haushalt von 25 % und in Berufstätigkeit von 75 %
und eine Einschränkung im Haushalt bis Oktober 2020 von 65 % und seit November
2020 von 3.5 % (IV-Akte 271). Am 7. Juli 2022 (IV-Akte 272) führte die
IV-Stelle eine Abklärung Selbständigerwerbende durch.
Am 20. September 2022 (IV-Akte 275) nahm der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) Stellung. Mit Vorbescheid vom 27. September 2022
(IV-Akte 276) kündigte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens mit
der Begründung ab, das Wartejahr sei nicht erfüllt. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin Einwände (IV-Akte 279), die IV-Stelle verfügte am 16. Januar
2023 (IV-Akte 282) dem Vorbescheid entsprechend.
Erwägungen
II.
In der Beschwerde vom 15. Februar 2023 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2023 und die
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Es sei ein Gerichtsgutachten
einzuholen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter
o/e-Kostenfolge.
Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 3. April
2023.
die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Mai 2023 an ihren
Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle in der Duplik vom 12. Mai 2023.
III.
Am 22. Juni 2023 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. In der Folge wird der Fall auf
dem Zirkulationsweg am 1. Dezember 2023 entschieden.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe seit dem ersten
Verkehrsunfall vom 26. Juli 2005 nicht mehr ihre frühere volle
Leistungsfähigkeit erlangt. Die gesundheitliche Krise im Jahr 2020 habe sie
daher nicht als gesunden Menschen getroffen. Der Coaching-Bericht vom 13. Mai
2022.
sei vom RAD verworfen worden, erfasse aber die Dimensionen der
Einschränkungen differenzierter und klarer und stütze sich auf einen
Beobachtungszeitraum von vier Monaten. Seit der neurologischen Begutachtung im
Jahr 2008 sei keine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes, des
Krankheitsverlaufs und des effektiven Leistungsvermögens mehr erfolgt. Der RAD
verweise auf die Berichte vom 19. März 2021 bzw. vom 23. Mai 2022 der
Behandlerinnen, womit die beiden Therapeutinnen gegen die Coaching-Fachperson in
Stellung gebracht würden.
Aus dem Bericht der Fachpsychologin M. Sc. I____ vom 22.
Dezember 2022 ergebe sich, dass die generalisierte Angststörung nur
teilremittiert und dass gegenwärtig keine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben
sei. Die rein aktengestützte Einschätzung des RAD leiste keinen
rechtsgenüglichen Beweis für die vermeintlich uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit, eine Begutachtung habe seit 15 Jahren nicht mehr
stattgefunden, womit die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Es
sei daher ein bidisziplinäres neurologisches und psychiatrisches Gutachten
einzuholen. Versicherungsinternen medizinischen Berichten komme nicht der
gleiche Beweiswert zu wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten. Bei
geringen Zweifeln seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
2.2
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, eine somatische Verschlechterung
sei nicht ausgewiesen. Es gebe keine aktuellen Berichte, die eine somatische
Einschränkung dokumentieren würden. Der Hausarzt Dr. med. K____ habe im Bericht
vom 13. Juli 2020 Lumbalgien beschrieben, die ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien. Die Angaben der Fachpsychologin M. Sc. I____ über
somatische Beschwerden im Bericht vom 22. Dezember 2022 seien fachfremd und
daher nicht verwertbar. Den Berichten von Dr. med. J____ und M. Sc. I____ vom
März 2021 und Mai 2022 seien keine Hinweise auf somatische Beschwerden zu
entnehmen.
M Sc. I____ und Dr. med. J____ hätten in den Arztberichten vom
März 2021 und vom Mai 2022 (IV-Akte 209 und 267) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
ab 1. März 2021 attestiert, weil die Depression und die Angststörung remittiert
seien. Im März 2020 sei es im Rahmen der Trennung vom Ehemann zur psychischen
Destabilisierung gekommen, dies sei als psychischer Belastungsfaktor von den
Behandlerinnen auch so dargestellt worden. Auch habe die Beschwerdeführerin
gegenüber der Abklärungsperson am 4. Juli 2022 bestätigt, dass sie sich wieder
stabil fühle und sich seit März 2021 wieder zu 100 % als arbeitsfähig
empfinde (IV-Akte 271 und 272). Auf diese Beurteilung habe der RAD zu Recht
abgestellt und eine befristete Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2021
bestätigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit in der
Gemeinschaftspraxis ab Oktober 2022 und die Lehrtätigkeit ab März 2021 wiederaufgenommen
und den Kundenstamm weiter aufgebaut.
Während Frau I____ im Bericht vom 23. Mai 2022 eine
vollständige Remission der Depression und der Angststörung bestätigt habe, gehe
sie im Dezember 2022 von einer Teilremission der Angststörung aus. Es fänden
sich aber keine Befunde oder Symptome einer Angststörung. Die im Rahmen der
Scheidung aufgeführten Existenzängste seien nicht ungewöhnlich.
3.
3.1
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
3.2
Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung den rechtserheblichen
Sachverhalt von sich aus abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien
gebunden zu sein. Sie bestimmt daher von sich aus, wie der Beweis zu führen
ist. Die Begutachtung bildet Teil dieses Abklärungsverfahrens, wobei dieser im
sozial-versicherungsrechtlichen Leistungsverfahren, insbesondere bei der
Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, eine überaus grosse
Bedeutung zukommt (vgl. auch Art. 69 IVV, BGE 132 V 93 E. 5.2.8).
3.3
Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist
eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer
Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1
ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den
rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er
einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (Urteile des Bundesgerichts vom 7.
November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4. und vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1).
4.
4.1
Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit dem Jahr
2020.
präsentiert sich wie folgt:
Im Zuge der Trennung von ihrem Ehemann im Frühjahr 2020 zeigte die
Beschwerdeführerin eine deutliche Zunahme depressiver Symptome und einer Angstsymptomatik.
Bei Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F32.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und dem
Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen
und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) verbrachte die Beschwerdeführerin drei
Tage auf der Kriseninterventionsstation KIS der G____ vom 17. bis 20. März 2020
(vgl. Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. September 2020, IV-Akte
204, S. 2) und begab sich sodann zu einem stationären Aufenthalt in die H____
vom 27. April 2020 bis zum 18. Juni 2020. Anschliessend unterzog sie sich
ebendort einer tagesklinischen Behandlung vom 2. Juli 2020 bis zum 30. Oktober
2020.
(Austrittsbericht der H____ vom 27. Oktober 2020, IV-Akte 206). Die
Oberärztin Dr. med. L____ diagnostizierte im Austrittsbericht nunmehr eine mittelgradige
depressive Episode, eine generalisierte Angststörung, Probleme mit Bezug auf
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Persönlichkeitsakzentuierung mit
histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10 Z 73), DD F61, und andere
Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis: Trennung vom Partner (ICD-10
Z 63). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Trennung vom Ehemann der Auslöser
der psychischen Symptomatik ist (IV-Akte 206).
Am 19. März 2021 (IV-Akte 209) attestierte die behandelnde
Psychologin M. Sc. I____ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bis 28. Februar 2021, danach eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Im Zeitpunkt
des Berichts war die schwere depressive Episode remittiert und die
generalisierte Angststörung teilremittiert, es bestand jedoch weiterhin der
Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dependenten
Anteilen. Die Psychologin führte aus, nach Austritt aus der Tagesklinik habe
sich das Zustandsbild deutlich stabilisiert und die Beschwerdeführerin könne
die Tagesstruktur wieder selbständig zu Hause bewältigen. Die Depression sei
remittiert, die Beschwerdeführerin könne die nötigen Schritte wie
Wohnungssuche, Wiederaufnahme der Arbeit und Betreuung der Tochter wieder
selbständig ausführen. Sie sei in einem guten Allgemeinzustand, es lägen aber
leichte Konzentrationsstörungen vor, sie habe leichte Existenzängste und
Sorgen. Aufgrund der Stabilisierung und Remission der Depression sei von einer
günstigen Prognose auszugehen. Gegenwärtig habe die Beschwerdeführerin einmal
wöchentlich Psychotherapie und einmal wöchentlich eine psychiatrische Spitex.
Die Belastbarkeit sei aktuell noch immer leicht eingeschränkt. Aktuell arbeite
sie zu 30 % in eigener Akkupressurpraxis und zu 10 % unterrichte sie.
Es bestünden leichte psychische Einschränkungen in der Selbstorganisation, um
das Pensum in der Praxis ausbauen zu können. Im Bericht vom 23. Mai 2022
(IV-Akte 267) diagnostizierten die behandelnden Therapeutinnen Dr. med. J____
und M. Sc. I____ weiterhin eine remittierte schwere depressive Episode, sowie
eine mittlerweile remittierte generalisierte Angststörung, und hielten fest,
dass sich der Gesundheitszustand weiter stabilisiert habe und die
Beschwerdeführerin wieder in ihrem angestrebten Teilzeitpensum arbeite. In
Bezug auf die Persönlichkeit diagnostizierten sie nun akzentuierte
Persönlichkeitszüge histrionisch und dependent. In der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit sahen sie keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
4.2
Zunächst wird der Einwand der Beschwerdeführerin geprüft, die
Berichte des Coachings hätten in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht Eingang
gefunden und das ADS sei nicht berücksichtigt worden.
4.2.1
Dem Coachingbericht vom 10. November 2021 (IV-Akte 236) ist zu
entnehmen, dass die Coachingperson der Beschwerdeführerin Strategien im Umgang
mit allfälligen damit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten gegeben hat.
Zusätzlich hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit Coaching unterstützt,
sodass diese Hilfe im Ausbau der Selbständigkeit erhielt und Defizite in der
Selbstorganisation besprechen konnte. Dies ist auch dem Abschlussbericht vom
13.
Mai 2022 (IV-Akte 266) über das Coaching zu entnehmen, wonach eines der
drei Kernziele des Coachings im Erlernen von strukturiertem Vorgehen und
Organisationsmanagement bestand. Dabei habe der Beschwerdeführerin die
gemeinsam erstellte Ziel- und Massnahmenplanung sehr gut geholfen, die
Übersicht über alle anstehenden Aufgaben zu wahren. Gemäss ihrer Aussage hätten
die erarbeiteten Instrumente für den Alltag ihr bereits eine grosse Hilfe
geboten und mehr Übersicht und Struktur in ihr Leben gebracht. Als weitere
Unterstützung in dieser Hinsicht erhielt die Beschwerdeführerin zusätzlich
Hilfe einer psychiatrischen Spitex einmal pro Woche für jeweils zwei Stunden
(siehe dazu Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juli 2022, IV-Akte 271), da ihr
administrative Angelegenheiten schwerfielen, vor allem im Bereich Ablage und
Dispositiv
sonstige Ordnung in ihren Dokumenten, und sie nicht hinterherkomme. Demnach
erhielt die Beschwerdeführerin ausreichend Unterstützung, um die Defizite
aufgrund eines möglichen ADS zu kompensieren.
4.2.2.
Die im Coachingbericht vom 13. Mai 2022 beschriebene Problematik,
dass die Beschwerdeführerin nach jedem Coaching genügend Zeit für das
Setzenlassen der bearbeiteten Themen benötige (IV-Akte 266 S. 3), weist nicht
auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit hin. Einerseits ist es nicht aussergewöhnlich,
dass es nach einer Coachingstunde einer gewissen Nachbearbeitung bedarf,
andererseits ist darauf zu verweisen, dass diese Aussage in Bezug auf die
Buchhaltung getroffen wurde. Diese macht jedoch nicht den Hauptteil der
Beschäftigung der Beschwerdeführerin aus, sondern betrifft lediglich ein
kleines Pensum im Rahmen ihrer selbständigen Therapeutentätigkeit. Zudem musste
die Beschwerdeführerin im Zuge des Aufbaus ihrer Selbständigkeit erst eine
funktionierende Buchhaltung einrichten und es ist nachvollziehbar, dass dies
zeitgleich zu einer persönlichen Umbruchsituation wie dies eine Trennung vom
Ehepartner ist, schwieriger zu bewältigen ist. Zu diesem Zweck erhielt die
Beschwerdeführerin zudem Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex.
4.2.3.
Was die Feststellung im Coachingbericht vom 13. Mai 2022 betrifft,
dass eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % in Frage gestellt werde (IV-Akte
266 S. 4), ist zu bemerken, dass hierzu keine objektiv fassbaren medizinischen
Einschränkungen beschrieben werden und die Infragestellung darauf beruht, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Erkrankung effektiv bloss 30 %
gearbeitet hat, sowie auf der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie einen
niedrigen Stresslevel habe. Die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin
hat sich im Aufbau befunden, ohne Ausbau des Kundenstammes konnte daher kein
höheres Pensum realisiert werden. Der Bericht enthält jedoch keine Hinweise
darauf, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Pensum aus medizinischen
Gründen nicht hätte realisieren können.
4.2.4.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die
Coachingberichte der Feststellung, die Beschwerdeführerin sei zu 100 %
arbeitsfähig, nicht entgegenstehen. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. M____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in den Berichten vom 20.
September 2022 (IV-Akte 275) und 16. Januar 2023 (IV-Akte 283) zutreffend
bemerkte, ist ein ADS bisher von keinem Therapeuten bzw. Behandler
diagnostiziert worden, ebensowenig ergeben sich Hinweise aus älteren
fachärztlichen Unterlagen. Ein Coachingbericht ersetzt eine solche Diagnose
nicht (vgl. dazu auch Bericht des RAD vom 23. Januar 2023, IV-Akte 283), womit
sich damit auch die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit gemäss Coachingbericht relativiert.
4.3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie weiterhin unter
Ängsten leide und deswegen nicht im vollen Umfang arbeitsfähig sei. Was die von
der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte generalisierte Angststörung
anbelangt, so werden keine Beeinträchtigungen beschrieben, die eine
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliessen. Die im Bericht vom 28.
September 2020 (IV-Akte 204) beschriebenen Ängste beziehen sich vorwiegend auf
Ängste im Zusammenhang mit der Trennung, wie Ängste vor dem Alleinsein,
Existenzängste und die Angst, nicht stark genug zu sein. Die im Bericht
beschriebenen Symptome, welche die Therapeutinnen als mögliche Folge der
ausgeprägten Ängste und Sorgen einordneten, wie Atemnot, seltsame Geräusche und
körperliche Zuckungen im Gesicht und am Körper (siehe Seite 3 des Berichts),
finden sich in den nachfolgenden Berichten nicht mehr und haben sich daher
offensichtlich gebessert. Auch dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der
behandelnden Psychologin vom 22. Dezember 2022 mit nunmehr teilremittierter
Angststörung ist zu entnehmen, dass sich die Ängste auf die Trennung und
Scheidung beziehen, die berufliche Belastbarkeit denn auch begrenzt sei bei
schwierigen Lebensereignissen und erhöhten Anforderungen. Demnach liegen hier
IV-fremde psychosoziale Umstände vor (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des
Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen).
4.4.
Mit den Berichten der behandelnden Psychiaterin und der behandelnden
Psychologin als auch der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zeigt sich
zudem, dass eine Remission der depressiven Symptomatik vorliegt. Im Vordergrund
stehen aktuell Probleme im Aufbau der selbständigen Tätigkeit. Dies steht im
Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit im März 2020 ihre Praxistätigkeit erst aufgebaut hat. Bei
einer Remission der Depression und einer Teilremission ihrer Ängste ist eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Entsprechend bezeichnete
die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand selbst als stabil und empfand
sich seit März 2021 wieder zu 100 % als arbeitsfähig (Abklärungsbericht
Haushalt vom 4. Juli 2022, IV-Akte 271 S. 2 und Abklärungsbericht
Selbständigerwerbende vom 4. Juli 2022, IV-Akte 272 S. 2). Darüber hinaus sind
keine somatischen Beschwerden ausgewiesen, im Vordergrund stand die psychische
Problematik. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. K____ hat im Bericht vom 13.
Juli 2020 (IV-Akte 196) Lumbalgien lediglich als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten, weitere somatische Diagnosen sind seit der
Wiederanmeldung vom 23. Juni 2020 nicht dokumentiert. Insofern ist dem RAD
beizupflichten, wenn dieser ausführt, es gebe keine Hinweise auf relevante
somatische Probleme und der Sachverhalt mit den Berichten der Behandlerinnen in
psychiatrischer Hinsicht ausreichend abgeklärt sei (Bericht des RAD vom 16.
Januar 2023, IV-Akte 283). In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E.
5.3, Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.1.) kann
daher von weiteren Abklärungen bzw. einer Begutachtung abgesehen werden, da von
ihnen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: