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Entscheid

IV.2023.29

Fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.

16. Januar 2024Deutsch21 min

bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D____ und Dr. C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. des. B____, Advokatin[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.29

Verfügung vom 27. Juni 2023

Fehlende Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1966 geborene Beschwerdeführer ist gelernter

Motorradmechaniker (IV-Akte 3, S. 4). Nachdem sein erstes Leistungsbegehren vom

11. Oktober 2006 mit Verfügung vom 28. April 2009 gestützt auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 2. November 2008 (IV-Akte 23)

abgewiesen wurde (IV-Akte 27), meldete er sich am 11. Juni 2013 ein zweites Mal

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin gewährte ein

Aufbautraining (IV-Akte 58), welches aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen

werden musste (vgl. IV-Akte 82). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin das

bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D____ und Dr. C____

vom 19. Februar 2016 in Auftrag (Gutachten, IV-Akte 91). Nach einer

Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lehnte die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. August 2016

erneut ab (IV-Akte 103) und beendete die Frühintervention mit Verfügung vom 15.

November 2016 (IV-Akte 110).

Auf ein erneutes Gesuch vom 6. Dezember 2016 (IV-Akte 112) betreffend

berufliche Massnahmen trat die Beschwerdegegnerin nicht ein, da der

Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen beigebracht hatte und deshalb

nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in

einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (Verfügung vom 03.05.2017,

IV-Akte 119). Auf die Neuanmeldung vom 22. Februar 2019 trat die

Beschwerdegegnerin wiederum aus den gleichen Gründen nicht ein (Anmeldung,

IV-Akte 120; Verfügung vom 19.06.2019, IV-Akte 132).

Im September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer ein

weiteres Mal zum Leistungsbezug an (IV-Akte 139). Nach Eingang zweier Berichte

der [...]klinik und eines Berichts der Klinik E____ (IV-Akte 147) holte die

Beschwerdegegnerin bei Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter

Medizinischer Gutachter SIM und Dr. G____, Facharzt Rheumatologie,

Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zertifizierter Medizinischer

Gutachter SIM, das bidisziplinäre Gutachten vom 10. resp. 13. Mai 2022 ein (Rheumatologisches

Gutachten inkl. Konsensbeurteilung, IV-Akte 164; Psychiatrisches Gutachten,

IV-Akte 160). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 166)

informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige,

das Rentengesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 37% abzulehnen (IV-Akte

168). Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die Sozialhilfe

Einwand (IV-Akte 172). In der Folge gingen bei der Beschwerdegegnerin am 6.

März 2023 resp. 4. April 2023 die IV-Arztberichte des H____-Spitals und der [...]klinik

ein (IV-Akten 182 und 184). Nachdem der RAD am 13. Juni 2023 hierzu Stellung genommen

hatte (IV-Akte 186), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni

2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 187).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 9. August 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2023 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer eine ganze Rente ab April 2022 zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei

dem Beschwerdeführer eine 40%-ige Rente ab April 2022 zuzusprechen.

3.

In jedem Fall sei

die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf eine Schadenminderungsauflage im Sinne

einer totalen Suchtmittelabstinenz zu verzichten.

4.

Subeventualiter

sei ein erneutes psychiatrisches Gutachten anzuordnen.

5.

Unter

o/e-Kostenfolge

6.

Eventualiter sei

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit der

unterzeichneten Advokatin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14.

September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Parteien halten mit Replik vom 13. November 2023 resp.

Duplik vom 11. Dezember 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der

Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. I____ und Dr. J____,

Klinik für Psychosomatik und Psychiatrie, H____-Spital, vom 30. Oktober 2023

ein (Gerichtsakte/GA 8). Der RAD nimmt dazu am 27. November 2023 Stellung (GA 10).

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2023 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dr.

des. B____, Advokatin, Basel, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Januar 2024 statt.

V.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 lässt der Beschwerdeführer den

SPERS-Bericht der K____ (K____) vom 20. November 2023 einreichen (GA 11).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 37% ab (IV-Akte 187). Sie

stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spez.

Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Medizinischer

Gutachter SIM und Dr. G____, Facharzt Rheumatologie, Physikalische Medizin und

Rehabilitation, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, vom 10. resp. 13.

Mai 2022 (Rheumatologisches Gutachten inkl. Konsensbeurteilung, IV-Akte 164;

Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 160) sowie die beiden Stellungnahmen des RAD

vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 166) und vom 13. Juni 2023 (IV-Akte 186).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt zum einen vor, die von Dr. F____

geäusserten Anforderungen an eine Verweistätigkeit seien derart hoch, dass

nicht mehr von einer Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt gesprochen werden

könne (Beschwerde, Rz. 25). Eventualiter macht er geltend, dass Dr. F____ den Grad

der Arbeitsunfähigkeit falsch festgelegt hätte (Beschwerde, Rz. 29) resp. dass

das psychiatrische Gutachten unverwertbar sei (Beschwerde, Rz. 35 ff.).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die

Beschwerde halten lässt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

Ziffer 3 der Rechtsbegehren betreffend Anweisung an die IV-Stelle auf eine

Schadenminderungsauflage im Sinne einer totalen Suchtmittelabstinenz zu

verzichten, da es hierfür an einem Anfechtungsobjekt fehlt, worauf die Beschwerdegegnerin

zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, Rz. 16).

3.

3.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2

Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel

zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen

Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische

These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.

4.1

4.1.1

Der rheumatologische Gutachter Dr. G____ stellte als einzige Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikalbetontes,

panvertebrales Schmerzsyndrom fest rechts in den Schulterbereich ausstrahlend (ICD-10

M 54.00) bei Osteochondrose CS/C6 und mittelgradig degenerativen Veränderungen

der unteren LWS (IV-Akte 164, S. 22).

4.1.2

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte

er dem Beschwerdeführer:

- Mögliche Spondylarthritis mit

peripherem Befall, ED 08/2021 (Schmerzklinik Basel) bei positivem HLA-B27

- Status nach Hepatitis B

- Nikotin- und Cannabis-Abusus (für

letzteres siehe psychiatrische Beurteilung)

- Spreizfüsse beidseits (IV-Akte 164,

S. 22).

4.1.3

In der Herleitung der Diagnosen führte der

rheumatologische Gutachter aus, die vertebralen Schmerzen zeigten eine eher

geringgradige Modulation und seien aus der Schilderung heraus wenig typisch für

klassisch degenerativ arthrotische oder entzündlich rheumatische Veränderungen

(IV-Akte 164, S. 22). Übereinstimmend zu den Voruntersuchungen würden sich auch

heute höchstens mässiggradige Bewegungseinschränkungen vertebral finden. Die

peripheren Gelenke seien unauffällig. Die Handfunktion zeige sich

altersentsprechend normal. Gut kooperierend entwickle der Versicherte eine gute

Kraft (a.a.O.). Gegenüber den langjährigen Rückenschmerzen seien in den letzten

Jahren neu Hand- und Fussbeschwerden dazu getreten. Rheumatologisch-fachärztlich

werde im August 2021 bei gleichzeitiger Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung eine Spondylarthritis mit peripherem Gelenksbefall vermutet. Die

Diagnose habe auf einem positiven HLA-827 bei leichten Druckdolenzen an Hand-

und Fingergelenken basiert, sei jedoch klinisch ohne Hinweis auf eine

Gelenkshautentzündung (Synovitis) gewesen. Erst sonographisch seien initial, im

Verlauf dann allerdings bessernde leichtere Gelenkshautschwellungen (Synovitiden)

beschrieben worden. Radiologisch und im Verlauf hätten sich glücklicherweise

keine Gelenksschädigungen der diskutierten rheumatologischen Erkrankung gezeigt

(IV-Akte 164, S. 23). Objektiv gesehen blieben die aktuell erhobenen Befunde

sowohl in der rheumatologischen Vorbeurteilung, wie auch in der aktuellen

Untersuchung gering (a.a.O.). Zusammenfassend sei die rheumatologisch

diskutierte Spondylarthritis zwar nicht auszuschliessen (d.h. sie sei möglich),

aber keineswegs überwiegend wahrscheinlich. Zudem gelte es anzufügen, dass eine

mild verlaufende Spondylarthritis (sowie sie in diesem Fall möglicherweise

postuliert werden könnte) gemäss der rheumatologischen Erfahrung im

medizinischen Alltag die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (IV-Akte 164, S.

23). Sie präsentiere sich gegenüber der Vorbegutachtung 2016 im Wesentlichen

stabil (auch radiologisch). Zwischenzeitlich sei rheumatologisch eine periphere

Spondyloarthropathie diagnostiziert worden. Die Diagnose sei möglich, jedoch nicht

überwiegend wahrscheinlich und sie führe nicht zu einer zusätzlichen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 164, S. 23). Somatisch würden sich

keine Behandlungsmöglichkeiten mehr ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit

steigern würden (IV-Akte 164, S. 24).

4.2

Für schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei ab dem Gutachten

2016.

von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 164, S. 24 f.). In einer

angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe ab dem gleichen

Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 164, S. 25). Gelegentliches

Heben und Tragen von Gewichten bis 10 bis 25 kg auf Lendenhöhe sei zumutbar,

ebenso Heben über Brusthöhe von maximal 5 kg. Vereinzelt (5 bis 10x am Tag) seien

für kurze Zeit auch höhere Gewichte möglich (IV-Akte 164, S. 25). Statisch

ungünstige Tätigkeiten (gebückt, Überkopfarbeiten) seien anhaltend nicht

möglich, bis ca. eine Stunde am Stück und in Episoden 1 bis 2x am Tag dagegen

zumutbar (a.a.O.).

4.3

4.3.1

Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "Störungen durch Cannabinoide:

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch" (IV-Akte 160, S. 18).

4.3.2

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0, a.a.O.)

4.3.3

In der Beurteilung führte der Gutachter aus, anlässlich

der Begutachtung seien keine psychopathologischen Befunde zu erheben gewesen,

die Veranlassung gegeben hätten, betreffend die geschilderten (Schmerz-)Beschwerden

eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren (IV-Akte 160, S. 18). In der

Anamnese des Exploranden seien folgende Befunde und Informationen abzubilden:

Schwächen im Arbeits- und Lernverhalten, in den Bereichen Konzentration,

Ausdauer, Selbständigkeit, Organisation, Verlässlichkeit, v.a. aber auch

Einschränkungen in der Sozialkompetenz. Der Versicherte sei schulpsychologisch

abgeklärt worden und habe im Kindesalter gemäss seinen Angaben motorische

Unruhe und impulsive Verhaltensweisen als auch Probleme in der Konzentration

gezeigt (IV-Akte 160, S. 19). In einer Gesamtschau seien anhand der

funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF APP leichte bis mittelgradige

Fähigkeitseinschränkungen zu beurteilen in für die berufliche

Leistungsfähigkeit besonders relevanten Fähigkeiten (u.a. Anpassung an Regeln

und Routinen, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, Flexibilität- und Umstellfähigkeit, IV-Akte 160, S. 27).

4.4

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beurteilte der

Gutachter seit dem 13. September 2021 mit 60% (100% Präsenz, 60% Leistung,

IV-Akte 160, S. 28 und IV-Akte 164, S. 5). In einer leidensangepassten

Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 70% (100% Präsenz, 70% Leistung)

arbeitsfähig, wenn folgende Kriterien erfüllt seien: "Tätigkeit ohne Eigenverantwortung, kleines

Arbeitskollektiv, wertschätzender Umgang, reizarmes Arbeitsklima, keine Schicht

und Wochenendarbeit, keine flankierende Weiterbildung, kein Zeitdruck" dafür mit einem "supportet

(recte: supported) employment und der Möglichkeit für regelmässige Pausen"

(IV-Akte 160, S. 28). Eine ideal angepasste Tätigkeit solle eher geringe

Anforderungen in Bezug auf die kognitive Umstellfähigkeit als auch Kunden- und

Mitarbeiterkontakte stellen. Empfehlenswert erscheine eine Tätigkeit mit

vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen. Sinnvoll

sei eine Arbeit an einem Einzelarbeitsplatz. Tätigkeiten mit viel Ablenkung

resp. Tätigkeiten, welche viel Eigenverantwortung, Multi-Tasking, ein gutes

Umstellvermögen/Flexibilität und Problemlösekompetenz verlangen würden, seien

ungünstig. Es müsse die Möglichkeit einer raschen Routinebildung sowie eine

gute Aussenstrukturierung mit Führung, Unterstützung, Kontrolle und Feedback

durch eine empathische Fachperson gegeben sein. Es brauche ein wohlwollendes

Arbeitsumfeld und keine Arbeit an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko. Ergonomische

Arbeitsplatzanpassungen seien notwendig (a.a.O.).

4.5

In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, interdisziplinär

werde die Arbeitsfähigkeit nur aus psychiatrischer Sicht begrenzt (IV-Akte 164,

S. 6), sodass vorliegend diese Beurteilung massgebend ist.

4.6

4.6.1

Der RAD beurteilte das Gutachten grundsätzlich als

beweiskräftig führte aber aus, der von Dr. F____ attestierten 60%igen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nicht gefolgt werden

(IV-Akte 166, S. 4). In der Tätigkeit als Motorradmechaniker bestehe die

Möglichkeit der Gefährdung Dritter, wenn bei der Reparatur Fehler unterlaufen

würden. Die Gefahr von Fehlern sei beim Versicherten aufgrund der

Suchtkomponente und des ADHS erhöht. Insofern gelte die Beurteilung der Gutachter

von 2016 weiterhin (vgl. RAD Stellungnahme vom 23.6.2022, IV-Akte 166, S. 4).

4.6.2

Darüber hinaus erweiterte der RAD das Einschränkungsprofil

in einer leidensangepassten Tätigkeit in dem er Tätigkeiten mit erhöhter

Sorgfaltspflicht und mit erhöhter Unfallgefahr ausschloss (IV-Akte 166, S. 4).

Weiter erachtete er es als notwendig, dass die Alternativtätigkeit wenig

Kundenkontakte umfasse, dafür gut strukturiert und ohne Stress sei.

Ausgeschlossen wurden vom RAD ebenfalls Schicht- und Wochenendarbeit (IV-Akte

160, S. 4).

4.7

Auf das bidisziplinäre Gutachten kann in formeller und materieller

Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen

an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer

umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in

Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten,

subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen

sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend

beleuchtet. Die gestellten Fragen wurden dabei umfassend beantwortet. Allerdings

ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen von Dr. F____ zum Cannabisentzug

resp. zur Notwendigkeit einer vollständigen Cannabisabstinenz (Gutachten,

IV-Akte 160, S. 23; Konsensbeurteilung, IV-Akte 164, S. 7) nicht als

überzeugend betrachtet werden können, da der Beschwerdeführer den Marihuana-Gebrauch

gemäss Bericht seiner behandelnden Ärzte als Selbstmedikation einsetzt, was

entsprechend hätte diskutiert werden müssen (vgl. Bericht Dr. I____ und Dr. J____,

Klinik für Psychosomatik und Psychiatrie, H____-Spital, vom 30.10.2023, GA 8). Entgegen

der Ansicht des RAD (vgl. IV-Akte 166, S. 5) liegt bei Dr. F____ im Vergleich

zu Dr. C____ keine andere Beurteilung eines gleichen medizinischen Gesundheitszustandes

vor. Vielmehr hat Dr. F____ die funktionellen Auswirkungen der von ihm

festgestellten Diagnosen sehr gut umschrieben, weshalb sie vorliegend auch

entsprechend zu gewichten sind. Weiter ist zu bemerken, dass die Standardindikatoren

im Gutachten ebenfalls diskutiert wurden. Bei einer Gesamtwürdigung muss daher

festgestellt werden, dass sich das Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar

erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

4.8

Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die

gutachterliche Einschätzung in Widerspruch zu den Beurteilungen der

behandelnden Ärzte stehe und dabei auf den Bericht von Dr. J____, Klinik für

Psychosomatik und Psychiatrie, H____-Spital, vom 30. Oktober 2023 (GA 8)

hinweist, ist festzuhalten, dass dieser keine neuen Aspekte enthält, welche im

Gutachten unbeachtet oder ungewürdigt worden sind und sich im Übrigen auf

Befunde beschränkt, die nicht ausreichend begründet werden, wie der RAD bereits

festgehalten hat (GA 10).

5.

5.1

In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob der

Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt verwerten könnte. Die Frage der

Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist rechtlicher Natur und nicht von

Medizinern zu beantworten (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender

und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193; Urteil des Bundesgerichts

9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2).

5.2

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind

rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und

seine Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem

Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung

aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11.

August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es

sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden

kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des

Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28.

November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist

anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich

ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein

als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17.

Dezember 2021, E. 5.1; 9C_766/2019 vom 11. September 2020 mit Hinweis auf

Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 13. Juni

2019.

E. 7.1, je mit Hinweis).

5.3

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das von Dr. F____

beschriebene Arbeitsprofil sei nicht mehr verwertbar (Beschwerde, Rz. 25 ff.).

Da Dr. F____ den Arbeitsplatz übersetzt als "unterstützte

Anstellung" beschrieben

habe, habe er einen geschützten Arbeitsplatz "im

Kopf gehabt" (Beschwerde,

Rz. 26). Die von Dr. F____ gemachten Vorgaben würden weit über das hinausgehen,

was als realistisches Entgegenkommens eines durchschnittlichen Arbeitgebers

erwartet werden dürfe. Eine solche Stelle sei auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht zu

finden (a.a.O.).

5.4

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, im vorliegenden Fall sei der

Versicherte bei Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit 57 Jahre alt gewesen.

Daher könne aufgrund des Alters bei einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von

70% bei voller Anwesenheit nicht von einer Unverwertbarkeit ausgegangen werden.

Zudem gebe es (auf dem ersten Arbeitsmarkt) auch Nischenarbeitsplätze, die den

Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht würden. Der Pausenbedarf sei bereits

im Leistungsprofil abgegolten. Ferner kenne der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch

gut strukturierte Tätigkeiten ohne erhöhten Zeitdruck und mit wenig

Kundenkontakt (Beschwerdeantwort, Rz. 9).

5.5

Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann vorliegend nicht gefolgt

werden. Der Beschwerdeführer begann im Alter von 13 Jahren erstmals mit dem

Konsum von Cannabinoiden (Gutachten, IV-Akte 160, S. 16). Anfang 20 fing der

Beschwerdeführer mit dem Sniffen von Heroin an. Später befand er sich in einem

Heroinprogramm und betrieb einen Beikonsum von Heroin und Kokain (a.a.O.). Seit

2010.

ist der Beschwerdeführer von Heroin und Kokain abstinent (vgl. Bericht Dr.

L____ vom 02.07.2024, IV-Akte 35, S. 1; Bericht Dr. L____ vom 15.11.2013,

IV-Akte 44, S. 3), konsumiert aber weiterhin Cannabinoide (IV-Akte 160, S. 17).

Der Suchtmittelkonsum ist damit als erheblich und mit der Lebensgeschichte des

Beschwerdeführers eng verknüpft. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

ergibt sich beim Beschwerdeführer, welcher seit 2007 sechs gescheiterte

Arbeitsversuche (einen im ersten Arbeitsmarkt und fünf in Sozialbetrieben (vgl.

dazu u.a. M____: IV-Akten 18, S. 1; Aufbautraining freie Wirtschaft: IV-Akte

63; N____: IV-Akte 66; Stundenblatt Coaching: IV-Akten 63 und 69) absolviert

hat, nicht wegen des Alters, sondern aufgrund der Anforderungen an das

Tätigkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit. So hat Dr. F____ eine

ungewöhnlich lange Liste an spezifischen Anforderungen an die Verweistätigkeit

formuliert. Die dabei eingeforderten Kriterien gehen weit über einen sog. "Nischenarbeitsplatz" hinaus. So hat eine für den

Beschwerdeführer passende Tätigkeit nicht nur in einem kleinen Team mit

wertschätzendem und reizarmen Arbeitsklima zu erfolgen, sie muss darüber hinaus

auch an einem ergonomischen Einzelarbeitsplatz absolviert werden können.

Inhaltlich darf diese Tätigkeit nur geringe Anforderungen an Kunden- und

Mitarbeiterkontakte sowie die kognitive Umstellfähigkeit stellen. Die Tätigkeit

muss weiter vorstrukturiert sein und klar überschaubare Anweisungen und Abläufe

enthalten. Und selbst dann ist es noch notwendig, dass der Beschwerdeführer

durch eine empathische Fachperson mit Führung, Kontrolle und Feedback

unterstützt wird. Hervorzuheben ist, dass die angepasste Tätigkeit nicht nur

gar keinen Zeitdruck, sondern auch gar keine Eigenverantwortung aufweisen darf

und dafür eine rasche Routinebildung ermöglichen sollte, wobei eine Arbeit an

Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko ausgeschlossen ist. Dieses bereits

auffällig umfangreiche Anforderungsprofil hat der RAD noch weiter

eingeschränkt, in dem er Tätigkeiten mit einer erhöhten Sorgfaltspflicht und

Unfallgefahr ausschloss (IV-Akte 166, S. 4). Unter Berücksichtigung dieser zahlreichen

und unterschiedlichen Anforderungen ist es insgesamt nicht überwiegend

wahrscheinlich, dass der erste (ausgeglichene) Arbeitsmarkt noch Arbeitsplätze

bietet, die für den Beschwerdeführer überhaupt in Frage kämen (vgl. hierzu auch

Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2013 vom 30. April 2014 E. 5.3). In jedem Fall

weist das aus medizinisch-theoretischer Sicht gezeichnete Verweisprofil etliche

Restriktionen auf, welche die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers

aussergewöhnlich stark beschneiden. Die Kumulation sämtlicher vom Gutachter und

dem RAD aufgestellten Anforderungen kann realistischerweise von einem

durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht erwartetet werden.

5.6

An dieser Einschätzung würde auch eine vollständige

Cannabisabstinenz nichts ändern, zumal die diesbezügliche medizinische

Auffassung des Gutachter Dr. F____ nicht ausreichend unterlegt ist und dieser darüber

hinaus nicht diskutierte, dass der Konsum als Selbstmedikation erfolgt (vgl.

Erwägung 4.7 vorstehend).

5.7

Als Fazit ist damit festzustellen, dass die von Dr. F____ und dem

RAD formulierten qualitativen Einschränkungen in der Summe derart einschränkend

sind, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr kennt. Sie führen

dazu, dass die beschriebene Tätigkeit nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt zu

finden ist. Im Ergebnis ist damit von einer Unverwertbarkeit der dem

Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

5.8

5.8.1

Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11.

September 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E.

5.2).

5.8.2

Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Rentenberechtigung aufgrund der

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist gemäss BGE 138 V 457, 462 E. 3.4

auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

abzustellen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine

zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Vor dem Hintergrund, dass die

Untersuchung bei Dr. F____ am 1. April 2022 stattfand (IV-Akte 160, S. 23), ist

die ganze Rente ab dem 1. April 2022 zuzusprechen.

6.

6.1

Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfügung vom 27. Juni 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2022 eine ganze Rente (IV-Basis:

100%) auszurichten.

6.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF

800.00

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin reicht mit der Replik

eine Honorarnote über CHF 4'254.45 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern

ein. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in

durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlicher Natur. Damit erscheint vorliegend eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 27. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

dem Beschwerdeführer ab 1. April 2022 eine ganze Rente (IV-Basis: 100%) auszurichten.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend

aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: