IV.2023.3
Anordnung einer medizinischen Begutachtung
6. Juni 2023Deutsch17 min
für die C____ AG in der Gebindebewirtschaftung. Im Jahr 2003 wurde sie stellvertretende
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...],
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.3
Zwischenverfügung vom 18.
November 2022
Anordnung einer medizinischen
Begutachtung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1968, arbeitete
seit dem 12. April 1999 bis zum 18. Januar 2008 (letzter effektiver Arbeitstag)
für die C____ AG in der Gebindebewirtschaftung. Im Jahr 2003 wurde sie stellvertretende
Abteilungsleiterin (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 15]; siehe das
Zwischenzeugnis vom 14. August 2008 [IV-Akte 15] sowie den Lebenslauf [IV-Akte
17]). Ab dem 23. Januar 2008 liess sie sich wegen psychischer Probleme,
ausgelöst durch eine sie belastende Situation am Arbeitsplatz, von Dr. D____ behandeln
(vgl. IV-Akte 1, S. 6). Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 21.
Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 7, S. 3 und IV-Akte
8, S. 1).
b) Anfang Juni 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurde Dr. D____ zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht vom 21. Juni 2008; IV-Akte 8).
Anschliessend erteilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Kostengutsprache
für ein Arbeitstraining im kaufmännischen Bereich (vgl. die Mitteilung vom 10.
Oktober 2008 [IV-Akte 29]; siehe die Mitteilung vom 2. Dezember 2008 betreffend
Aufbautraining [IV-Akte 46]). Im Juni 2009 wurde das Training vorzeitig wegen
Krankheit der Beschwerdeführerin (Exazerbation der Depression; vgl. IV-Akte 61)
abgebrochen (vgl. den Schlussbericht vom 4. Juni 2009; IV-Akte 59). In der
Folge erteilte die IV-Stelle Dr. E____ den Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 26. Oktober 2009; IV-Akte
65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 66) wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2020 ab Januar bis August 2009
eine ganze und ab September 2009 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl.
IV-Akte 68).
c) Ab dem 1. Oktober 2009 arbeitete die
Beschwerdeführerin ca. 5.5 Stunden pro Tag als Mobile Merchandiser für die F____
AG (vgl. den Bericht für Arbeitgebende [IV-Akte 75] sowie die
Arbeitsbestätigung vom 17. April 2015 [IV-Akte 99, S. 2]; siehe auch den
IK-Auszug [IV-Akte 129]). Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung
des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 70). In
diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. D____ den Verlaufsbericht vom 12. Januar
2013 ein (vgl. IV-Akte 73). Anschliessend erteilte sie Dr. G____ den
Auftrag zur Erstattung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens (Gutachten vom
4. September 2014; IV-Akte 84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.
IV-Akte 89) setzte die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin bislang gewährte Dreiviertelsrente
mit Verfügung vom 29. April 2015 auf eine halbe Rente herab (vgl. IV-Akte 95).
d) Im März 2018 leitete die IV-Stelle erneut eine
Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl.
IV-Akte 107). Sie forderte in diesem Zusammenhang die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (Bericht Dr. H____ vom 28. März 2018 [IV-Akte 110];
Bericht Dr. D____ vom 6. April 2018 [IV-Akte 111]). Mit Schreiben vom 20.
September 2018 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, sie habe
weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. IV-Akte 114).
e) Am 18. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin von
Dr. I____ am linken Knie operiert (vgl. IV-Akte 131, S. 3). Ab dem 26.
September 2019 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a.
IV-Akte 121, S. 2 und IV-Akte 122, S. 4). Am 26. November 2019 wurde sie erneut
von Dr. I____ am linken Knie operiert (vgl. IV-Akte 128, S. 2). Der
Heilverlauf war protrahiert (vgl. IV-Akte 128, S. 1). Im April 2020 stellte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Rentenerhöhung (vgl. IV-Akte 122). Die
IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht
Dr. D____ vom 10. Mai 2020 [IV-Akte 124]; Bericht Dr. I____ vom 17. Juli 2020
[IV-Akte 131]). Ausserdem liess sie die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit/Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 134). Im weiteren Verlauf holte
die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten immer wieder Verlaufsberichte ein (Bericht
Dr. D____ vom 15. Februar 2021 [IV-Akte 146]; Bericht Dr. I____ vom 23. April
2021 [IV-Akte 150]; Bericht Dr. D____ vom 20. August 2021 [IV-Akte 155];
Bericht Dr. I____ vom 1. Dezember 2021 [IV-Akte 158, S. 2]).
f) Mit Stellungnahme vom 8. März 2022 empfahl der RAD eine
bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 160). Darüber wurde diese mit Schreiben
vom 7. April 2022 orientiert. Auch wurde ihr die Möglichkeit gegeben,
Zusatzfragen zu stellen (vgl. IV-Akte 162). Die Beschwerdeführerin machte mit
Schreiben vom 28. April 2022 geltend, sie habe bezüglich der vorgesehenen
bidisziplinären medizinischen Begutachtung keine Einwände. Allerdings seien die
Gutachtenspersonen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass weitere
medizinische Fachrichtungen hinzuzuziehen seien, sofern die Notwendigkeit hierfür
erkannt werde. Gleichzeitig führte die Beschwerdeführerin mehrere Zusatzfragen
an (vgl. IV-Akte 165). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der
Unfallversicherung (betreffend einen von der Beschwerdeführerin im August 2020
erlittenen Unfall mit dem Fahrrad) bei (vgl. IV-Akte 172).
g) In der Folge deponierte die IV-Stelle den Auftrag am
28. September 2022 auf der SuisseMED@P-Plattform. Das Los fiel auf Dr. J____ (K____
GmbH) und Dr. L____ (vgl. IV-Akten 174, 175 und 178). Mit Schreiben vom 11.
Oktober 2022 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die
rheumatologische Begutachtung werde von Dr. J____ vorgenommen. Als
psychiatrischer Gutachter komme Dr. L____ zum Einsatz. Der Beschwerdeführerin
wurde eine 10-tägige Frist gesetzt, um allfällige Ausstandsgründe gegen die
Gutachtenspersonen vorzubringen (vgl. IV-Akte 177). In der Folge liess die
Beschwerdeführerin die IV-Stelle mit Briefen vom 20. Oktober 2022 und vom 10.
November 2022 wissen, es sei ihr aus sehr persönlichen Gründen nicht möglich, sich
psychiatrisch von einer männlichen Person begutachten zu lassen. Sie bitte
darum, die Begutachtung bei Dr. M____ in Basel zu veranlassen (vgl. IV-Akten
179 und 184). Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2022 hielt die IV-Stelle
an der vorgesehenen bidisziplinären Begutachtung durch Dr. J____ und Dr. L____ fest
(vgl. IV-Akte 186).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt
Folgendes: Es sei die Verfügung vom 18. November 2022 aufzuheben und es sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ein bidisziplinäres psychiatrisch-rheumatologisches
Gutachten in Auftrag zu geben, in dessen Rahmen die psychiatrische Begutachtung
durch eine weibliche Gutachtensperson zu erfolgen hat. Unter o/e-Kostenfolge.
Der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. D____ vom 4.
Januar 2023 beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. April
2023.
an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 28.
April 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 6. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies
gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch
für Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art.
5.
Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG [SR 172.021]; vgl. vgl. Ueli KIESER, ATSG-Kommentar,
4.
Auflage 2020, N. 40 f. zu Art. 49 ATSG). Das kantonale Gericht kann sich
aber nur mit der in der Verfügung behandelten Frage befassen, falls ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. u.a. BGE 141 V 330, 338 E. 5.1; siehe
auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2010 vom 17. Dezember 2010 E.
1.3).
1.2
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben. Anders verhält es sich mit verfahrensrechtlichen
Neuerungen. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag des
Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht
kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; BGE 129 V 113 E. 2.2). In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind
keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die Einholung von Gutachten
betreffen. Da im vorliegenden Fall die Anordnung der Begutachtung nach dem 1.
Januar 2022 erfolgte, sind somit die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ein
verfassungsmässiges Recht auf eine Begutachtung durch eine weibliche Expertin.
Auch bestehe im Falle einer Exploration durch eine männliche Person,
insbesondere im Fachbereich der Psychiatrie, die Gefahr einer Retraumatisierung.
Es lägen daher triftige Gründe gegen die Begutachtung durch Dr. L____ vor (vgl.
S. 5 ff. der Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gemäss
dem Willen des Gesetzgebers könnten in diesem Stadium des Verfahrens nur
formelle Ausstandsgründe im engeren Sinne geltend gemacht werden. Um einen
solchen Ausstandsgrund handle es sich vorliegend nicht (vgl. S. 3 der
Beschwerdeantwort). Im Übrigen sei es nicht möglich, bei der SuisseMED@P-Plattform
ausser den Gutachtensdisziplinen weitere Auswahlkriterien anzugeben (vgl. S. 4
der Beschwerdeantwort). Auch gebe es nicht per se ein Recht, das Geschlecht der
psychiatrischen sachverständigen Person zu wählen (vgl. S. 5 der
Beschwerdeantwort). Eine medizinische Begutachtung sei im Übrigen grundsätzlich
als zumutbar zu erachten (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).
2.3
Umstritten unter den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist somit,
ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Zwischenverfügung vom 18. November 2022
(IV-Akte 186) an der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. L____
festgehalten hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gestützt auf Art. 43 Abs.
1bis ATSG bestimmt er die Art und den Umfang der notwendigen
Abklärungen.
3.1.2
Art. 43 Abs. 2 ATSG zufolge hat sich die versicherte
Person den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn diese
für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Ist die versicherte Person
aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage, ihren
Mitwirkungspflichten nachzukommen, kann ihr gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts die Verweigerung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was
sie entschuldbar macht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom
10.
September 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Mitwirkung ist zumutbar, wenn der
verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des
Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch
die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der
subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht
etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven
Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass
die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen
mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden,
ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (BGE 134 V 61, 71 E.
4.2.1). Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass
eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche
Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte
Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in
Kauf genommen werden müssen. Die üblichen
Untersuchungen sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als
zumutbar zu betrachten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom
4.
August 2020 E. 4.2.1).
3.2
Gemäss Art. 44 Abs. 1 ATSG legt der Versicherungsträger, wenn
er im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig
erachtet, je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres
Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten.
3.3
3.3.1
Art. 44 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger
in Fällen, wo er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder
mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren Namen
bekannt gibt. Die versicherte Person kann innert zehn Tagen aus den Gründen
nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen,
die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten
haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (vgl. zu den
Ausstandsgründen auch Rz 3080 KSVI).
3.3.2
Gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV hat der Versicherungsträger
die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnt. Liegt kein Ausstandsgrund
vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen. Gemäss Art. 7j Abs. 3 ATSV ist
bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip, somit
bei bis- und polydisziplinären Gutachten (vgl. Art. 72bis IVV; Erwägung
3.4
hiernach), kein Einigungsversuch durchzuführen. Hält der Versicherungsträger
trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er
dies gemäss Art. 44 Abs. 4 ATSG der Partei durch Zwischenverfügung mit.
3.4
In Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG wurde dem Bundesrat die Kompetenz
eingeräumt, für Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG die Art der Vergabe des
Auftrages an eine Gutachterstelle zu regeln. Art. 72bis Abs. 1 IVV
sieht für den Bereich der Invalidenversicherung vor, dass medizinische
Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer
Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Medizinische
Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben gemäss
Art 72bis Abs. 1bis IVV bei einer Gutachterstelle
oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV
eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge hat gestützt Art. 72bis
Abs. 3 IVV nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen, d.h. über die webbasierte
Plattform SuisseMED@P (vgl. Rz 3098 des Kreisschreibens über das Verfahren in
der Invalidenversicherung [KSVI], gültig seit Januar 2022).
3.5
Unter der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage war die
Beschwerdegegnerin gemäss Rechtsprechung verpflichtet, ein ärztliches Gutachten
in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.6). Im Rahmen der neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
aufgrund des expliziten Verweises in Art. 44 Abs. 2 ATSG auf Art. 36 Abs. 1
ATSG (vgl. dazu Erwägung 3.3.1. hiervor), ist es als fraglich anzusehen, ob die
Beschwerdegegnerin vorliegend eine Zwischenverfügung zu erlassen hatte. Denn nicht
nur der Wortlaut, sondern auch die Materialien sprechen dafür, dass in diesem
Verfahrensstadium eine Verfügung nur noch dann vorgesehen ist, wenn eigentliche
Ausstandsgründe (persönliche Befangenheit des Gutachters) geltend gemacht
werden können. So wurde in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.
Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) zu Abs. 2 von Art. 44 ATSG festgehalten,
es werde darin der Inhalt des bisherigen Absatzes 1 übernommen. Der Begriff
"triftige Gründe" für die Ablehnung von Gutachterinnen und Gutachtern
werde aufgehoben. Der Absatz verweise jedoch auf die Ablehnungsgründe nach Art.
36.
Abs. 1 ATSG, der die Gründe von Art. 10 VwVG übernehme (vgl. S. 2682). In
Bezug auf Abs. 4 von Art. 44 ATSG wurde in der Botschaft unter anderem
angeführt, der Versicherer habe eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn Ablehnungsgründe
nicht berücksichtigt würden und er die Gutachterwahl bestätige (vgl. S. 2683). In
der Lehre wurde – unter Bezugnahme auf die Materialien – klargestellt, die
versicherte Person könne den oder die vorgeschlagene Sachverständige nach der Regelung
von Art. 44 Abs. 2 ATSG "eigentlich" nur noch gestützt auf die in
Art. 36 Abs. 1 ATSG genannten Gründe (persönliche Befangenheit) ablehnen (vgl.
u.a. Thomas Flückiger, Rechtsschutz
im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen,
Sozialversicherungsrechtstagung 2021, IRP - Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis, 2022, S. 55-83, S. 70; vgl. auch Marco Weiss, Anmerkungen zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG,
in: SZS 2018, S. 476 ff., S. 487 f.). Das Gesetz räumt damit zusammengefasst
der beförderlichen Vergabe von Begutachtungsaufträgen Vorrang ein.
3.6
Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend einwendet, eine
Begutachtung durch Dr. L____ könne ihr nicht zugemutet werden, sie fordere eine
Frau als psychiatrische Gutachterin, handelt es sich nicht um eine Einwendung
formeller Natur (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2018 vom 4.
Juni 2018 E. 4.1.1.). Vielmehr macht die Beschwerdeführerin eine (nicht
personenbezogene) Einwendung materieller Natur geltend (vgl. dazu u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1.3.). Ob die
Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung
zu erlassen hatte, erscheint daher und im Lichte der Lehre als fraglich. Wie es
sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch an dieser Stelle nicht
abschliessend geklärt zu werden. Denn auch wenn auf die Beschwerde eingetreten
wird, ist sie aus den nachstehenden Gründen abzuweisen.
3.7
Vorliegend lässt sich aus den Akten nicht erkennen, dass die psychiatrische
Begutachtung durch eine Person weiblichen Geschlechts zu erfolgen hat. So war
es der Beschwerdeführerin immerhin möglich, bereits nach noch nicht allzu
langer Behandlung eine stabile psychotherapeutische Beziehung zu ihrem mittlerweilen
langjährigen (männlichen) Therapeuten Dr. D____ aufzubauen (vgl. S. 3 des
Berichtes von Dr. D____ vom 21. Juni 2008 [therapeutische Massnahmen/Prognose];
IV-Akte 8, S. 3). Auch gilt es zu konstatieren, dass sich in keinem
der Berichte von Dr. D____ ein Hinweis auf die nunmehr geltend gemachte
Problematik entnehmen lässt (vgl. u.a. die Berichte vom 23. Juni 2009 [IV-Akte
61], vom 12. Januar 2013 [IV-Akte 73], vom 6. April 2018 [IV-Akte 111], vom
10.
Mai 2020 [IV-Akte 124]). Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die
Beschwerdeführerin bereits zweimal von psychiatrischen Gutachtern männlichen
Geschlechts untersucht worden ist, nämlich im September 2009 von Dr. E____
(Gutachten vom 26. Oktober 2009; IV-Akte 65) und im September 2014 von Dr.
G____ (Gutachten vom 4. September 2014; IV-Akte 84). Hinweise darauf, dass
es deswegen zu einer Retraumatisierung gekommen ist, ergeben sich aus den Akten
keine. Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingewendet wird (vgl. S. 6 der
Beschwerdeantwort), wäre dies vom behandelnden Psychiater ansonsten wohl in
seinen Berichten beschrieben worden. Solche Ausführungen sind nicht erkennbar. An
der fehlenden Notwendigkeit der Beschwerdeführerin von einer weiblichen Expertin
begutachtet zu werden, vermag auch die E-Mail von Dr. D____ vom 4. Januar 2023 (Beschwerdebeilage
3) nichts zu ändern, da dieses wohl auf Aufforderung des Rechtsvertreters hin,
im Hinblick auf das Einreichen der Beschwerde am selben Tag erstellt worden
ist.
3.8
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Hinweis auf die technischen
Schwierigkeiten der Plattform zwar legitim, aber letztlich doch wohl nicht
ausschlaggebend sein können (vgl. insb. die in der Duplik gemachten Vorbringen).
Da sich– wie dargetan wurde – vorliegend gestützt auf die Akten eine
Notwendigkeit für eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch
eine Person weiblichen Geschlechts nicht ausmachen lässt, braucht dies nicht abschliessend
geklärt zu werden.
3.9
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Zwischenverfügung vom 18. November 2022 (IV-Akte 186) an der vorgesehenen
bidisziplinären Begutachtung durch Dr. J____ und Dr. L____ festgehalten hat.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Anordnung einer
Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend die
diesbezügliche Zwischenverfügung kostenpflichtig ist. Damit hat die
Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr.
800.--, zu tragen.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: