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Entscheid

IV.2023.30

IVG

28. Juni 2023Deutsch18 min

explorierte. Der Gutachter stellte daraufhin mit Gutachten vom 29. Mai 2022 eine

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.30

Verfügung vom 17. Januar 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1978 geborene, ungelernte Beschwerdeführer war von April 2011

bis zum 29. Februar 2012 als Lagerist bei C____ ([...]) [...] angestellt

(Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Juni 2012, IV-Akte 1.113; IV-Akte 1.132,

S. 8). Seit dem Jahr 2017 wird der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe

unterstützt (IV-Akte 17).

b)

Im Jahr 2012 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Burn

-out und eine Depression (IV-Akte 1.132, S. 3) erstmals bei der IV-Stelle [...]

zum Leistungsbezug an. Nach Gewährung beruflicher Massnahmen in Form von

Arbeitsvermittlung (IV-Akten 1.30, 1.50, 1.64, 1.84) lehnte die IV-Stelle [...]

mit Verfügung vom 12. November 2013 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab

(IV-Akte 1.58). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Am 4. Mai 2017 meldete sich der

Beschwerdeführer unter Angabe einer mittelschweren, chronischen Depression bei

der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin gewährt zunächst

berufliche Massnahmen in Form von individuellen Coachings (IV-Akten 28 ff.; 44

ff.) und schloss die Frühintervention mit Mitteilung vom 8. Februar 2019 ab

(IV-Akte 55). Zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs veranlasste die

Beschwerdegegnerin in der Folge eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM (psychiatrisches Gutachten

vom 29. Mai 2022, IV-Akte 80), welcher den Beschwerdeführer am 7. Mai 2021

explorierte. Der Gutachter stellte daraufhin mit Gutachten vom 29. Mai 2022 eine

Arbeitsfähigkeit von 70% seit Mai 2021 für einfache, körperlich geprägte

Tätigkeiten fest (IV-Akte 80, S. 17).

d)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(IV-Akte 83) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlichen

gestützt auf die psychiatrische Untersuchung mit Verfügung vom 17. Januar 2023

(IV-Akte 100) von 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2019 eine halbe Rente sowie

von 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 eine Dreiviertelrente zu. Für den

Zeitraum ab 1. August 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34% ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 17. Januar 2023 aufzuheben. Es sei die Angelegenheit an

die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die notwendigen

Abklärungen vorzunehmen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWST) zu Lasten

der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu gewähren.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 25. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer in teilweiser

Abänderung der ursprünglichen Begehren, es sei die Verfügung vom 17. Januar

2023.

teilweise aufzuheben und es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zur

Klärung des gesundheitlichen Auswirkens auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Danach sei auf der Basis einer

beweistauglichen medizinisch-theoretischen Beurteilungsgrundlage über die

IV-Ansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden. An den übrigen

Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28. Juni

2023.

die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind

und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese

einzutreten.

2.

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Annahme einer

70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts des beweistauglichen

psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. D____ nicht zu beanstanden sei und daher

einerseits die zugesprochene Rente für das jeweilige zeitliche Intervall

korrekt ermittelt worden sei und andererseits kein Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung ab August 2020 bestehe.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt dagegen zur Hauptsache vor, auf

das Gutachten von Dr. med. D____ könne nicht abgestellt werden. Zum einen

begründet er dies mit dem Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte,

welche dem Beschwerdeführer eine von dem Gutachten abweichende

Arbeitsunfähigkeit attestierten. Zum anderen habe

es der Gutachter insbesondere unterlassen, fremdanamnestische

Abklärungsresultate in seiner Einschätzung zu berücksichtigen. Es seien daher

weitere Abklärungen notwendig, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Leistungen der Invalidenversicherung beurteilen zu können.

2.2

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Verfügung vom 17.

Januar 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1.

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung) der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein

erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet

darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch

setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs.

1 lit. b und c IVG).

3.2.

Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 bei

der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28

Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger Rentenanspruch

spätestens im Februar 2018. Demgemäss sind

vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden

Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1.

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch

auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf

dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.

4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können,

ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch

zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010 E. 2.1).

4.2.3.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als

solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1.

In medizinsicher Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die angefochtene

Verfügung vom 17. Januar 2023 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten

vom 29. Mai 2022 von Dr. med. D____ (IV-Akte 80).

5.2.

5.2.1. Dr. med. D____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), eine vermeidende Persönlichkeitsstörung

(ICD-10: F60.6) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) In Bezug auf die

Herleitung der Diagnosen hielt der Gutachter zunächst im Zusammenhang mit der

Affektstörung fest, der Beschwerdeführer habe im

psychopathologischen Befund eine ausgeglichene Stimmungslage bei einem allenfalls

leicht verminderten Antrieb und einer reduzierten affektiven

Modulationsfähigkeit gezeigt. Die Gedanken seien inhaltlich weder negativ noch

pessimistisch gefärbt gewesen und es hätten sich keine höhergradigen

Einschränkungen der Alltagsgestaltung gezeigt. Diagnostisch sei somit von einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

remittiert auszugehen. Hinsichtlich der attestierten Persönlichkeitsstörung

führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer sei bereits in seiner Kindheit Verhaltensauffällig

gewesen, weshalb sich bereits zum damaligen Zeitpunkt Vermeidungstendenzen

haben erkennen lassen. Der Gutachter folgerte daraus eine vermeidende

Persönlichkeitsstörung. Schliesslich sei aufgrund des teilweise exzessiven

Konsums von Alkohol von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (IV-Akte 80, S. 15).

5.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____ aus, für

einfache von nicht allzu hoher Komplexität und vornehmlich körperlich geprägte

Tätigkeiten bestehe im Umfang von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der

Woche eine Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei der Beschwerdeführer durch die

genannten Diagnosen bedingt um 30% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

Dies gelte für sämtliche Tätigkeiten. Insgesamt bestehe somit eine

Arbeitsfähigkeit von 70% seit mindestens der Exploration im Mai 2021 (IV-Akte

80, S. 17). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit schlug der Gutachter die

Durchführung einer einjährigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung mit Schwerpunkt auf Persönlichkeitsstörung und Wiederaufnahme einer Psychopharmakotherapie,

sowie längerdauernden Alkoholabstinenz vor. Prognostisch sei davon auszugehen,

dass ein Jahr nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen die

Arbeitsfähigkeit vollumfänglich wiedererlangt werden könne (IV-Akte 80, S. 17

f.).

5.3.

5.3.1. Im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.

E. 4.2 hiervor) ist dem Gutachten von Dr. med. D____ der Beweiswert

abzusprechen. In den nachstehenden Erwägungen präsentiert sich die abweichende

Aktenlage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

5.3.2.

Aus den Akten ergibt sich, dass bei dem Beschwerdeführer seit 2011 eine

psychiatrische Historie besteht. Dr. med. E____ stellte bereits im Jahr 2011

die Diagnose der Störung durch Alkohol (Abhängigkeitssysndrom), Störung durch Cannabinoide,

Störung durch Kokain mit jeweils schädlichem Gebrauch und eine mittelgradige

depressive Episode, was in einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit resultierte

(IV-Akte 1.118). In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand,

weshalb der Beschwerdeführer vom 30. November 2011 bis 6. Januar 2012 in der

Psychiatrischen Klinik [...] stationär behandelt wurde (IV-Akten 1.86, 1.109,

1.118). Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin in eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. F____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, welcher dem Beschwerdeführer mit Bericht

vom 06. Juli 2012 (IV-Akte 1.109) eine mittelschwere bis schwere depressive

Episode, Agoraphobie, Soziophobie, Panikattacken und den Verdacht auf eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Aufgrund der depressiven

Symptomatik sei von einer seit mindestens seit Januar 2012 bestehenden 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen mit ungewisser Prognose betreffend Verbesserung

des Gesundheitszustandes. Im September 2012 spitzte sich die private Situation

des Beschwerdeführers schliesslich zu, so dass die Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit intensiverer Symptomatik (IV-Akte 1.107) eine erneute

Hospitalisierung in der Privatklinik [...] vom 26. September 2012 bis 20.

November 2012 notwendig machte (IV-Akten 1.104, 1.107). Mit Austrittsbericht

vom 20. November 2012 (IV-Akte 1.104) berichtete die Privatklinik [...] über

den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers und diagnostizierte eine

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Störung Alkohol, episodischer

Substanzgebrauch (ICD- F10.26) und Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig

abstinent (ICD- 10 F12.1). Entlassen werden konnte der Beschwerdeführer in

stabilem, deutlich verbessertem Zustand. Die Wiederaufnahme der zuvor

bestehenden, ambulanten Behandlung war indiziert und wurde in die Wege

geleitet. Für den Zeitraum vom 4. April bis zum 5. Mai 2014 attestierte Dr.

med. F____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und nach Ablauf des Zeitintervalls

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 1.15). Der seit

Februar 2017 mit der Behandlung des Beschwerdeführers befasste Psychiater, Dr.

med. G____, berichtete in seiner psychiatrischen Stellungnahme (IV-Akte 11) bei

bereits bekannter Diagnostik von deutlich geringer ausgeprägten Befunden als in

der Periode 2012 und 2013. Ein Pensum von 50% mit voraussichtlicher Steigerung

im Verlauf scheine für den Beschwerdeführer als Wiedereinstieg in das

Berufsleben zumutbar. Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. G____

wiederum im Arztbericht vom 21. Dezember 2017 (IV-Akte 35). Der Aufenthalt der

Kinder beim Beschwerdeführer habe positive Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Jedoch sei zu beachten, dass die relevanten Symptome der

Depression stark ausgeprägt seien, wenn sich die Kinder gerade nicht bei ihm

aufhielten. Dies würde sich in Insuffizienz- und Schuldgefühlen, Antriebsarmut,

Schlaflosigkeit und niedergeschlagenem Affekt äussern (IV-Akte 11).

5.3.3. Vom 7. Dezember 2016 bis zum 30. April 2018 nahm der

Beschwerdeführer an Eingliederungsmassnahmen in Form von individuellen

Coachings mit aktiver Stellensuche teil (IV-Akte 42, S. 3). Gemäss dem Bericht

der H____ GmbH erschien der Beschwerdeführer zu den ersten Coachinggesprächen

pünktlich, gepflegt und motiviert seine berufliche als auch persönliche Lage zu

ändern (IV-Akte 42). Der Jobcoach führte aus, dass sich der Beschwerdeführer trotz

der anfänglichen Motivation ab Februar 2018 wochenlang nicht gemeldet sowie

jegliche Kontaktaufnahmen vermieden habe. Auf Nachfrage des Coaches erklärte

der Beschwerdeführer er habe eine schwierige Phase mit vielen Blockaden,

weshalb er sämtliche Termine kurzfristig absage. In der Folge empfahl der Coach

einen Einstieg mit 50% an einem Empfang im Altersheim oder Spital, um die Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers zu erproben. Ein erneutes individuelles Coaching der H____

GmbH erfolgte vom 1. August 2018 bis 31. Januar 2019 (IV-Akte 65, S. 2). Der

Beschwerdeführer habe hierbei Mühe gezeigt, den Alltag zu bewältigen, Aufträge

zu erledigen und Termine wahrzunehmen, da es ihm nicht gut gegangen sei (IV-Akte

65, S. 3). Die Eingliederungsfachperson berichtet weiter über Antriebs- und

Ziellosigkeit des Beschwerdeführers. Die Energielosigkeit habe sich aufgrund

wiederkehrender Blockaden und Panikattacken negativ auf den

Wiedereingliederungsprozess ausgewirkt. Die bis zum Ende des Coachingprozesses

ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheine daher realistisch (vgl.

provisorischer Bericht H____ GmbH vom 26. März 2019, IV-Akte 65, S. 4).

5.3.4. In der Folge übernahm Dr. med. I____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ab dem 13. September 2019 die

fachärztliche Behandlung des Beschwerdeführers. Gemäss Bericht vom 7. April

2020 (IV-Akte 72) attestierte Dr. med I____ dem Beschwerdeführer eine

rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig bis schwergradig

ausgeprägt. Aufgrund der depressiven Stimmung, der geminderten

Konzentrationsfähigkeit, dem geminderten Antrieb, der geminderten Merkfähigkeit

und geringen Belastbarkeit mit frühzeitiger Erschöpfung, Konzentrationsabfall

und erhöhter Fehlerquote bestehe in seiner bisherigen Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 30-40%. Die Prognose für eine Symptomverbesserung sei

ausreichend günstig, eine vollständige Remission aufgrund der starken

Chronifizierung aber unwahrscheinlich.

5.4.

5.4.1. Zwischen dem Gutachter von Dr. med. D____ und der

behandelnden Ärzteschaft besteht in diagnostischer Hinsicht weitgehend Einigkeit

dahingehend, dass der Beschwerdeführer an depressiven Episoden leidet, welche

sich unter anderem durch vom Beschwerdeführer als «innere Blockaden»

beschrieben äussern (IV-Akte 80, S. 14). Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug

auf die graduelle Ausprägung der Affektstörung und damit einhergehend die

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Während Dr. med. D____

von einer lediglich 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, attestieren die

behandelnden Ärzte unter Berücksichtigung der Symptomatik durchgehend eine

höherliegende Arbeitsunfähigkeit. Eine fundierte Auseinandersetzung mit den

abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen findet sich im Gutachten nicht und

ist dessen Beweistauglichkeit abträglich. Zwar listet Dr. med. D____ unter

Ziff. 7.3 «Konsistenz und Plausibilität» die abweichenden Einschätzungen auf.

Allerdings erfolgt, wie dargestellt keine entsprechende eingehende Diskussion,

sondern es erschöpft sich in der blossen Nennung der fraglichen Berichte. Die

anlässlich der Begutachtung erfolgten Beschwerdevalidierungstests, welche der

Gutachter zur Diagnostik und somit auch zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

miteinbezog, vermögen daran nichts zu ändern. Es gilt nämlich zu beachten, dass

derartigen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion (als möglicher

«Mosaikstein» vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E.

4.6) zukommen kann. Hinzu kommt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

durch Dr. med. D____ nicht nur diametral von der Einschätzung der behandelnden

Ärzteschaft abweicht, sondern auch zur im Rahmen des Coachings erreichten

faktischen Arbeitsleistung (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Hierauf ist im Folgenden

einzugehen.

5.4.2. Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von

beruflichen Abklärungen kommen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit zwar nur beschränkte Aussagekraft zu (Urteil des

Bundesberichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018, E. 5). Wenn eine medizinische

Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen

beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der

versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der

Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an

den ärztlichen Annahmen zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober

2012, 9C_737/2011, E. 3.3). Vorliegend steht die gutachterliche Einschätzung

der Leistungsfähigkeit derjenigen der Eingliederungsfachperson entgegen. Ein

Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. Vor diesem

Hintergrund wäre der Gutachter gehalten gewesen, seine (massgeblich)

abweichende Einschätzung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer

effektiv erreichten Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dr. med. D____ setzt sich in

seinem Gutachten aber gerade nicht mit den beruflichen Abklärungsresultaten

auseinander (vgl. IV-Akte 80, S. 15 ff.), sondern belässt es wiederum bei der

Auflistung des Berichts im Aktenauszug (IV-Akte 80, S. 7).

5.5.

5.5.1. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage, namentlich der

abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte und der

Eingliederungsfachpersonen und der fehlenden Auseinandersetzung damit im

Gutachten, bestehen Zweifel an der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit.

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ ist daher der Beweiswert

abzusprechen. Es kann daher offengelassen werden, ob

dem Gutachten auch aufgrund einer rund 20-monatigen Zeitspanne zwischen der

Exploration (07. Mai 2021) und dem Verfügungserlass (17. Januar 2023)

(Beschw. vom 17. Februar 2023, S. 12 f.; Beschwerdeantw. vom 30. März 2023, S.

2) der Beweiswert abzusprechen wäre.

5.5.2.

Die Expertise entspricht insgesamt den beweisrechtlichen Anforderungen

des Bundesgerichts nicht. Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die

Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da die fraglichen Berichte ihrerseits die beweisrechtlichen Vorgaben

nicht erfüllen. Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen

zu tätigen und eine erneute Begutachtung in der Fachrichtungen Psychiatrie, bei

einer noch nicht mit der Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu

geben (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 E. 4.4) und hernach nochmals über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Abschliessend ist zu

bemerken, dass dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten (vgl. Replik vom

25. Mai 2023, Rz D2) ist, dass die in der Beschwerdeantwort vom 30. März 2023

wiederholt erfolgte Falschnennung der begutachtenden Person (J____ statt D____)

den Anschein einer unsorgfältigen Fallbearbeitung erwecken und eine

Verwechslung mit einer anderen Angelegenheit nicht mit Sicherheit

ausgeschlossen werden kann.

6.

6.1.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom

17. Januar 2023 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer

erneuten psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5.5

hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei

einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF

3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF

3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 (7.7%) angemessen

ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 17. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten

psychiatrischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

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