IV.2023.33
Beschwerde abgewiesen. Valideneinkommen korrekt festgelegt
31. August 2023Deutsch16 min
Knie (Behandlungsbericht vom 19. November 2020, IV-Akte 9, S. 22; Bericht E____klinik
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse Basel-Stadt
Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel
Beigeladene
1
Baloise Versicherung AG
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beigeladene
2
Gegenstand
IV.2023.33
Verfügung vom 20. Januar 2023
Beschwerde abgewiesen.
Valideneinkommen korrekt festgelegt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer und studierter
Sportwissenschaftler arbeitete seit dem 1. Juli 2020 zu 70% als
wissenschaftlicher Mitarbeiter/Leiter [...] im [...] an der C____ und arbeitete
an seinem PhD (vgl. IV-Akte 26, S. 16). Parallel dazu war er zu 20% als
wissenschaftlicher Mitarbeiter Leistungsdiagnostik Nachwuchs bei der D____ AG
beschäftigt (vgl. IV-Akte 53, S. 92, IK-Auszug per 12. Mai 2021, IV-Akte 8).
b)
Am 19. November 2020 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund eines
Motorradunfalles (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. Dezember 2020, IV-Akte 9, S.
26 und vom 8. Dezember 2020, IV-Akte 9, S. 21) ein Schädelhirntrauma mit
Commotio-Cerebri, eine Distorsion der HWS, eine Kontusion des rechten
Oberschenkels mit lokalem Hämatom und oberflächliche Abschürfungen am rechten
Knie (Behandlungsbericht vom 19. November 2020, IV-Akte 9, S. 22; Bericht E____klinik
[...] vom 12. Januar 2021, IV-Akte 9, S. 14). In der Folge war der
Beschwerdeführer zunächst zu 100% und ab dem 1. Februar 2021 zu 80%
arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 9, S. 6 ff.). Ab dem 1. Mai 2021 bestand eine
75%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er aufgrund Konzentrationsschwierigkeiten keine
intellektuellen Leistungen erbringen könne (IV-Akte 15, S. 3). Die F____ AG als
zuständige Unfallversicherung anerkannte den Leistungsfall und erbrachte fortan
Unfalltaggelder (IV-Akte 53, S. 97 ff.).
c)
Am 4. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
gewährt zunächst eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsplatzerhalt
(IV-Akte 13). Allerdings kam es in der Folge am 28. Juni 2021 zu einer
Aufhebungsvereinbarung «Aufhebung des Arbeitsverhältnisses» (IV-Akte 26, S. 16
ff.) zwischen der C____ und dem Beschwerdeführer. Per 1. Juli 2021 erhöhte der
Beschwerdeführer sodann sein Pensum bei der D____ AG von 20% auf 70% nunmehr
als Mitarbeiter Athletik (vgl. Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2021, IV-Akte 28, S.
19 ff.). Mit Mitteilung vom 8. November 2021 erteilte die Beschwerdegegnerin
zudem Kostengutsprache für ein externes Coaching (IV-Akte 43). Per 1. Januar
2022 wurde der Beschäftigungsgrad beim D____ AG auf 100% erhöht (vgl.
Fragebogen Arbeitgebende vom 28. Oktober 2022, IV-Akte 97, S. 3). In der Folge
liess sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Dissertation exmatrikulieren
(Bericht Coaching, Beilage E-Mail 23. März 2022, IV-Akte 67, S. 3).
d)
Zur Klärung ihrer Leistungspflicht veranlasste die F____ AG
zwischenzeitlich eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen
Disziplinen Ophtalmologie, Neurologie und Neuropsychologie beim Zentrum für
Medizinische Begutachtung (ZMB; IV-Akte 53, S. 40 ff.). Die Gutachter kamen zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als
wissenschaftlicher Mitarbeiter aus ophtalmologischer Sicht nicht mehr möglich
sei. Die Arbeit als Mitarbeiter Athletik bei der F____ AG sei ihm zu 100%
zumutbar. In allen anderen, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeiten bestehe
ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb die Arbeitsfähigkeit somit
insgesamt achteinhalb Stunden täglich betrage (vgl. Gutachten vom 20. April
2022, IV-Akte 74).
e)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 76, 80, 84,
88) schloss die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 20. Januar
2023 die Frühinterventionsmassnahmen ab und lehnte ferner einen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen und eine Rente ab (IV-Akte 108). Sie führte hierbei
als Begründung im Wesentlichen an, im Verlaufe der Eingliederung sei es dem
Beschwerdeführer gelungen eine neue Stelle in einer leidensangepassten
Tätigkeit in einem Vollzeitpensum aufzunehmen. Bei dieser Ausgangslage würden
die Eingliederungsbemühungen beendet. Ein Rentenanspruch bestehe ebenfalls
nicht, da ein solcher erst nach einem Jahr Wartezeit bzw. frühestens sechs
Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne. Ein Einkommensvergleich
erfolgte nicht.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 20. Januar 2023 aufzuheben und es sei diese zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen
Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu leisten.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 9. Juni 2023 und Duplik vom 19. Juni 2023 halten die
Partien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
a)
Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 lädt die Instruktionsrichterin die
Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) und die Baloise Versicherung
(Vorsorgeeinrichtung) dem Verfahren bei und setzt ihnen Frist bis zum 22. Mai
2023, um sich zu den bisherigen Rechtsschriften zu äussern.
b)
Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtet die PKBS auf eine Stellungnahme.
c)
Die Baloise Versicherung liess sich innert der angesetzten Frist nicht
vernehmen.
d)
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2023 wird den
Parteien die Eingabe der PKBS zur Kenntnisnahme zugestellt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. August 2023 die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in sachlicher Hinsicht
gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG]; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG
erhoben wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte
anlässlich der Ablehnung des Leistungsanspruchs ein Einkommensvergleich
durchführen müssen. Namentlich entspreche das Valideneinkommen nicht dem
effektiv vor dem Unfall erzielten Einkommen. Vielmehr müsse die berufliche
Weiterentwicklung, welche ohne das Unfallereignis mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, berücksichtigt werden. Eventualiter sei
das Valideneinkommen anhand des Durchschnittlohnes eines Akademikers in der
gleichen Berufssparte zu bestimmen. Dies würde vorliegend zum Anspruch auf eine
Viertelsrente führen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf den von ihr in der
Beschwerdeantwort vorgenommenen Einkommensvergleich dagegen, dass die Höhe des
Valideneinkommens anhand der Angaben der Human Resources der C____ unter
Berücksichtigung der Promotion bemessen worden sei. Es seien keine Gründe
ersichtlich von den effektiven Zahlen abzuweichen. Auch das Abstellen auf den
Durchschnittslohn eines Akademikers erscheine unbehelflich, da wie dargestellt
auf die konkreten Zahlen abgestellt werden könne. Die Ablehnung des
Rentenanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.
2.3
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht zu Recht ablehnte. Da der diesbezüglich einzige Streitpunkt
zwischen den Parteien zu Recht die Höhe des massgeblichen Valideneinkommens
darstellt, beschränken sich die nachstehenden Weiterungen auf diese Frage.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WE IV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem
Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40
Prozent arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
Prozent invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im Mai 2021 bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 163). Unter Berücksichtigung der damals
geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger
Rentenanspruch frühestens ab November 2021. Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen
Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im
Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,
auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2
4.2.1
Nach Massgabe von Art. 16 ATSG wird das Erwerbseinkommen
(Invalideneinekommen), das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen
(Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person
erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1).
4.2.2
Für
die Ermittlung des Valideneinkommens ist hierbei entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend
wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit
Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; 9C_63/2018 vom 9. November
2018.
E. 4.4.2).
4.2.3
Da
die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder eine längere Zeit
andauernde Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist auch
die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte
Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres
Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen
genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen. Den damit
verbundenen Beweisschwierigkeiten muss begegnet werden, indem in derartigen
Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 mit Hinweisen).
4.2.4
Lässt
sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht
hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte, wie die vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen
werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2).
4.3
4.3.1
Unter den Parteien ist wie dargelegt, die Höhe des
Valideneinkommens umstritten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang
geltend, das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen sei zu tief
angesetzt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte
ohne den Unfall im Jahr 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine
Dissertation in absehbarer Zeit beendet und damit entscheidend andere
Verdienstmöglichkeiten gehabt, da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Anstellung angetreten hätte, bei welcher er die erworbenen Kenntnisse hätte
einsetzen können. Eventualiter sei der Lohn anhand der LSE 2020 TA11 zu
ermitteln und hierbei von einem Bruttojahreslohn von CHF 183'196.00 auszugehen.
Bei einem (unbestrittenen) Invalideneinkommen von CHF 108'000.00 (vgl. Fragebogen
für Arbeitgebende vom 28. Oktober 2022, IV-Akte 97) ergebe sich ein
Invaliditätsgrad von 41%.
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin legt dem Valideneinkommen den Betrag von CHF
122'412.55 zugrunde. Sie stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die Angaben
der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der C____. Diese gibt
gemäss E-Mail vom 5. September 2022 (IV-Akte 94) an, nach Rücksprache mit dem
Departement für Sport Bewegung und Gesundheit hätte der Beschwerdeführer nach
bestandener Promotion als «[...]» eine Beförderung in die Lohnklasse 17
erhalten und würde hierbei in Lohnklasse 17/1 ein Bruttojahresgehalt von CHF
122'412.55 bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beziehen. Die D____ AG gab auf
Rückfrage der Beschwerdegegnerin an, dass es schwierig sei, eine Aussage über
einen fiktiven Lohn zu machen, und führte weiter aus, dass das Doktorat nur
einen minimen Impact auf den Lohn gehabt hätte, wenige hundert Franken pro
Monat maximal (vgl. E-Mail vom 8. November 2022, IV-Akte 100). Mit E-Mail vom
23.
Februar 2023 (IV-Akte 110) ergänzte und präzisierte die aktuelle
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihrer Angaben hinsichtlich der potenziellen
Lohnentwicklung nach bestandener Dissertation dahingehend, dass beim Abschluss
des revidierten Arbeitsvertrages vom 30. Dezember 2021 die geplante
Doktorarbeit und die damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt worden
seien. Die D____ AG habe den Beschwerdeführer bei seiner Doktorarbeit sowohl
durch die zur Verfügungstellung von Arbeitszeit als auch finanziell unterstützt.
Im Gegenzug habe sich der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, nach Erhalt des
Doktortitels für eine gewisse Zeit bei der D____ AG zu bleiben. Aus diesem
Grund hätte die Promovierung direkt nach Erhalt keinen wesentlichen Einfluss
auf die Lohnentwicklung gehabt. Selbstverständlich sei es aber nicht so, dass
ein promovierter Leistungsdiagnostiker in der Funktion als Leiter Athletik und
Rehamanagement Nachwuchs über einen zusätzlichen Leistungsausweis verfüge, der
sich marktsteigernd auswirke. Wie genau die Lohnentwicklung ausgesehen hätte,
könne allerdings nicht abschliessend beurteilt werden, da die Höhe des Lohnes
neben den Leistungen des Arbeitnehmers auch von weiteren, teils externen,
Faktoren abhängig sei. Eine künftige Lohnsteigerung des Beschwerdeführers sei
jedoch sehr wahrscheinlich. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Relevanz
eines Doktortitels je nach Anstellungsinstanz unterschiedlich gewichtet werde,
weshalb keine allgemeinverbindliche und marktrelevante Einschätzung zur
potenziellen Lohnentwicklung des Beschwerdeführers auf dem ausgewogenen
Arbeitsmarkt getroffen werden könne.
4.3.3
Vorweg
zu nehmen ist, dass sich die Angaben der aktuellen Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Lohentwicklung nach erfolgreicher Promotion
vom 8. November 2022 und vom 23. Februar 2023 widersprechen. Während eingangs
noch von einer geringen Auswirkung von wenigen hundert Franken die Rede war,
wird im Verlauf des Verfahrens von einem wesentlichen Einfluss auf die
Lohnentwicklung gesprochen, ohne dass allerdings eine Bezifferung vorgenommen
würde. Dieser Widerspruch kann unter dem Blickwinkel der Beweismaxime der
«Aussage der ersten Stunde» näher betrachtet werden. Hiernach stellen die
Gerichte praxisgemäss auf die «spontane Aussage der ersten Stunde» ab, da diese
in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen ist, die
bewusst oder auch unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann. Angaben kurz
nach dem Ereignis kommen daher meist grösseres Gewicht zu, als jenen nach
Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a). Vorliegend
erfolgte die zweite Darstellung der D____ AG zu einem Zeitpunkt, in welchem die
ablehnende Verfügung vom 20. Januar 2023 (IV-Akte 108) dem
Beschwerdeführer bereits vorlag, so dass auf den ersten Blick der ersten
Auskunft mehr Gewicht beigemessen werden kann. Aber auch bei näherer
Betrachtung erweist sich die präzisierende Auskunft der Arbeitgeberin als nicht
weiterführend, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum einen die geltend
gemachte Lohnsteigerung aufgrund der Erlangung des Doktorats nicht beziffert
und zum anderen eine solche durch die Zugrundelegung des Betrages von CHF
122'412.55 als Valideneinkommen bereits berücksichtigt wurde, liegt doch dieses
Einkommen im Vergleich zum bei der D____ AG seit 1. Januar 2022 generierten
Jahreslohn von CHF 108'000 (Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 97, S. 3) um 12%
höher. Dass die Lohnentwicklung bei der D____ AG ohne ihre finanzielle
Beteiligung an der Doktorarbeit noch erheblicher ausgefallen wäre, erscheint auch
deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil sich die Arbeitgeberin bereits
im Dezember 2021 ihre finanzielle Beteiligung nicht in unbeachtlichem Ausmass
abgelten liess, indem sie eine vierjährige Verpflichtung nach Abschluss der
Disseration mit entsprechender Rückzahlungsklausel vertraglich vereinbart hatte
(Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2021, IV-Akte 28, S. 21). Schliesslich ist die
Festlegung des Valideneinkommens anhand der konkreten Zahlen der ehemaligen
Arbeitgeberin auch unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung nicht
zu beanstanden, wonach in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen
ist, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, war die Stelle an der C____ doch
unbefristet (IV-Akte 53 S. 91, IV-Akte 94). Eine Ausnahme vom vorgenannten
Grundsatz vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen (Urteil des Bundesgerichts
9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E.
3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2).
Schliesslich ist zu bemerken, dass für eine Berechnung des Valideneinkommens
des Beschwerdeführers anhand der LSE kein Raum besteht. Dies, da die
Beschwerdegegnerin wie soeben dargestellt, das Valideneinkommen des
Beschwerdeführers anhand konkreter Zahlen zu beziffern vermochte (vgl. E.
4.2.4
hiervor) und somit das Ausweichen auf statistische Werte vorliegend
nicht erforderlich ist.
4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das
Valideneinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 122'412.55 korrekt
festlegte. Da die Parteien im Übrigen das Invalideneinkomme von CHF 108'000.00
zu Recht nicht in Frage stellten, resultiert vorliegend ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12%. Die Verfügung vom 20. Januar 2023
ist folglich im Ergebnis zu schützen.
5.
5.1
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2
Gemäss diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
1.
– Beigeladene
2.
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: