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Entscheid

IV.2023.33

Beschwerde abgewiesen. Valideneinkommen korrekt festgelegt

31. August 2023Deutsch16 min

Knie (Behandlungsbericht vom 19. November 2020, IV-Akte 9, S. 22; Bericht E____klinik

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Pensionskasse Basel-Stadt

Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel

Beigeladene

1

Baloise Versicherung AG

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beigeladene

2

Gegenstand

IV.2023.33

Verfügung vom 20. Januar 2023

Beschwerde abgewiesen.

Valideneinkommen korrekt festgelegt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer und studierter

Sportwissenschaftler arbeitete seit dem 1. Juli 2020 zu 70% als

wissenschaftlicher Mitarbeiter/Leiter [...] im [...] an der C____ und arbeitete

an seinem PhD (vgl. IV-Akte 26, S. 16). Parallel dazu war er zu 20% als

wissenschaftlicher Mitarbeiter Leistungsdiagnostik Nachwuchs bei der D____ AG

beschäftigt (vgl. IV-Akte 53, S. 92, IK-Auszug per 12. Mai 2021, IV-Akte 8).

b)

Am 19. November 2020 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund eines

Motorradunfalles (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. Dezember 2020, IV-Akte 9, S.

26 und vom 8. Dezember 2020, IV-Akte 9, S. 21) ein Schädelhirntrauma mit

Commotio-Cerebri, eine Distorsion der HWS, eine Kontusion des rechten

Oberschenkels mit lokalem Hämatom und oberflächliche Abschürfungen am rechten

Knie (Behandlungsbericht vom 19. November 2020, IV-Akte 9, S. 22; Bericht E____klinik

[...] vom 12. Januar 2021, IV-Akte 9, S. 14). In der Folge war der

Beschwerdeführer zunächst zu 100% und ab dem 1. Februar 2021 zu 80%

arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 9, S. 6 ff.). Ab dem 1. Mai 2021 bestand eine

75%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er aufgrund Konzentrationsschwierigkeiten keine

intellektuellen Leistungen erbringen könne (IV-Akte 15, S. 3). Die F____ AG als

zuständige Unfallversicherung anerkannte den Leistungsfall und erbrachte fortan

Unfalltaggelder (IV-Akte 53, S. 97 ff.).

c)

Am 4. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin

gewährt zunächst eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsplatzerhalt

(IV-Akte 13). Allerdings kam es in der Folge am 28. Juni 2021 zu einer

Aufhebungsvereinbarung «Aufhebung des Arbeitsverhältnisses» (IV-Akte 26, S. 16

ff.) zwischen der C____ und dem Beschwerdeführer. Per 1. Juli 2021 erhöhte der

Beschwerdeführer sodann sein Pensum bei der D____ AG von 20% auf 70% nunmehr

als Mitarbeiter Athletik (vgl. Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2021, IV-Akte 28, S.

19 ff.). Mit Mitteilung vom 8. November 2021 erteilte die Beschwerdegegnerin

zudem Kostengutsprache für ein externes Coaching (IV-Akte 43). Per 1. Januar

2022 wurde der Beschäftigungsgrad beim D____ AG auf 100% erhöht (vgl.

Fragebogen Arbeitgebende vom 28. Oktober 2022, IV-Akte 97, S. 3). In der Folge

liess sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Dissertation exmatrikulieren

(Bericht Coaching, Beilage E-Mail 23. März 2022, IV-Akte 67, S. 3).

d)

Zur Klärung ihrer Leistungspflicht veranlasste die F____ AG

zwischenzeitlich eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen

Disziplinen Ophtalmologie, Neurologie und Neuropsychologie beim Zentrum für

Medizinische Begutachtung (ZMB; IV-Akte 53, S. 40 ff.). Die Gutachter kamen zum

Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als

wissenschaftlicher Mitarbeiter aus ophtalmologischer Sicht nicht mehr möglich

sei. Die Arbeit als Mitarbeiter Athletik bei der F____ AG sei ihm zu 100%

zumutbar. In allen anderen, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeiten bestehe

ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb die Arbeitsfähigkeit somit

insgesamt achteinhalb Stunden täglich betrage (vgl. Gutachten vom 20. April

2022, IV-Akte 74).

e)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 76, 80, 84,

88) schloss die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 20. Januar

2023 die Frühinterventionsmassnahmen ab und lehnte ferner einen Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen und eine Rente ab (IV-Akte 108). Sie führte hierbei

als Begründung im Wesentlichen an, im Verlaufe der Eingliederung sei es dem

Beschwerdeführer gelungen eine neue Stelle in einer leidensangepassten

Tätigkeit in einem Vollzeitpensum aufzunehmen. Bei dieser Ausgangslage würden

die Eingliederungsbemühungen beendet. Ein Rentenanspruch bestehe ebenfalls

nicht, da ein solcher erst nach einem Jahr Wartezeit bzw. frühestens sechs

Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne. Ein Einkommensvergleich

erfolgte nicht.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 20. Januar 2023 aufzuheben und es sei diese zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen

Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu leisten.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 9. Juni 2023 und Duplik vom 19. Juni 2023 halten die

Partien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

a)

Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 lädt die Instruktionsrichterin die

Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) und die Baloise Versicherung

(Vorsorgeeinrichtung) dem Verfahren bei und setzt ihnen Frist bis zum 22. Mai

2023, um sich zu den bisherigen Rechtsschriften zu äussern.

b)

Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtet die PKBS auf eine Stellungnahme.

c)

Die Baloise Versicherung liess sich innert der angesetzten Frist nicht

vernehmen.

d)

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2023 wird den

Parteien die Eingabe der PKBS zur Kenntnisnahme zugestellt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. August 2023 die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in sachlicher Hinsicht

gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG]; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG

erhoben wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte

anlässlich der Ablehnung des Leistungsanspruchs ein Einkommensvergleich

durchführen müssen. Namentlich entspreche das Valideneinkommen nicht dem

effektiv vor dem Unfall erzielten Einkommen. Vielmehr müsse die berufliche

Weiterentwicklung, welche ohne das Unfallereignis mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, berücksichtigt werden. Eventualiter sei

das Valideneinkommen anhand des Durchschnittlohnes eines Akademikers in der

gleichen Berufssparte zu bestimmen. Dies würde vorliegend zum Anspruch auf eine

Viertelsrente führen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf den von ihr in der

Beschwerdeantwort vorgenommenen Einkommensvergleich dagegen, dass die Höhe des

Valideneinkommens anhand der Angaben der Human Resources der C____ unter

Berücksichtigung der Promotion bemessen worden sei. Es seien keine Gründe

ersichtlich von den effektiven Zahlen abzuweichen. Auch das Abstellen auf den

Durchschnittslohn eines Akademikers erscheine unbehelflich, da wie dargestellt

auf die konkreten Zahlen abgestellt werden könne. Die Ablehnung des

Rentenanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht zu Recht ablehnte. Da der diesbezüglich einzige Streitpunkt

zwischen den Parteien zu Recht die Höhe des massgeblichen Valideneinkommens

darstellt, beschränken sich die nachstehenden Weiterungen auf diese Frage.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WE IV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein

erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet

darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem

Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40

Prozent arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

Prozent invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im Mai 2021 bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 163). Unter Berücksichtigung der damals

geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger

Rentenanspruch frühestens ab November 2021. Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen

Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im

Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,

auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Nach Massgabe von Art. 16 ATSG wird das Erwerbseinkommen

(Invalideneinekommen), das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen

(Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person

erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1).

4.2.2

Für

die Ermittlung des Valideneinkommens ist hierbei entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend

wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel

am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit

Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; 9C_63/2018 vom 9. November

2018.

E. 4.4.2).

4.2.3

Da

die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder eine längere Zeit

andauernde Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist auch

die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte

Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres

Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen

genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen. Den damit

verbundenen Beweisschwierigkeiten muss begegnet werden, indem in derartigen

Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 mit Hinweisen).

4.2.4

Lässt

sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht

hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte, wie die vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen

werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2).

4.3

4.3.1

Unter den Parteien ist wie dargelegt, die Höhe des

Valideneinkommens umstritten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang

geltend, das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen sei zu tief

angesetzt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte

ohne den Unfall im Jahr 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine

Dissertation in absehbarer Zeit beendet und damit entscheidend andere

Verdienstmöglichkeiten gehabt, da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

Anstellung angetreten hätte, bei welcher er die erworbenen Kenntnisse hätte

einsetzen können. Eventualiter sei der Lohn anhand der LSE 2020 TA11 zu

ermitteln und hierbei von einem Bruttojahreslohn von CHF 183'196.00 auszugehen.

Bei einem (unbestrittenen) Invalideneinkommen von CHF 108'000.00 (vgl. Fragebogen

für Arbeitgebende vom 28. Oktober 2022, IV-Akte 97) ergebe sich ein

Invaliditätsgrad von 41%.

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin legt dem Valideneinkommen den Betrag von CHF

122'412.55 zugrunde. Sie stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die Angaben

der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der C____. Diese gibt

gemäss E-Mail vom 5. September 2022 (IV-Akte 94) an, nach Rücksprache mit dem

Departement für Sport Bewegung und Gesundheit hätte der Beschwerdeführer nach

bestandener Promotion als «[...]» eine Beförderung in die Lohnklasse 17

erhalten und würde hierbei in Lohnklasse 17/1 ein Bruttojahresgehalt von CHF

122'412.55 bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beziehen. Die D____ AG gab auf

Rückfrage der Beschwerdegegnerin an, dass es schwierig sei, eine Aussage über

einen fiktiven Lohn zu machen, und führte weiter aus, dass das Doktorat nur

einen minimen Impact auf den Lohn gehabt hätte, wenige hundert Franken pro

Monat maximal (vgl. E-Mail vom 8. November 2022, IV-Akte 100). Mit E-Mail vom

23.

Februar 2023 (IV-Akte 110) ergänzte und präzisierte die aktuelle

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihrer Angaben hinsichtlich der potenziellen

Lohnentwicklung nach bestandener Dissertation dahingehend, dass beim Abschluss

des revidierten Arbeitsvertrages vom 30. Dezember 2021 die geplante

Doktorarbeit und die damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt worden

seien. Die D____ AG habe den Beschwerdeführer bei seiner Doktorarbeit sowohl

durch die zur Verfügungstellung von Arbeitszeit als auch finanziell unterstützt.

Im Gegenzug habe sich der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, nach Erhalt des

Doktortitels für eine gewisse Zeit bei der D____ AG zu bleiben. Aus diesem

Grund hätte die Promovierung direkt nach Erhalt keinen wesentlichen Einfluss

auf die Lohnentwicklung gehabt. Selbstverständlich sei es aber nicht so, dass

ein promovierter Leistungsdiagnostiker in der Funktion als Leiter Athletik und

Rehamanagement Nachwuchs über einen zusätzlichen Leistungsausweis verfüge, der

sich marktsteigernd auswirke. Wie genau die Lohnentwicklung ausgesehen hätte,

könne allerdings nicht abschliessend beurteilt werden, da die Höhe des Lohnes

neben den Leistungen des Arbeitnehmers auch von weiteren, teils externen,

Faktoren abhängig sei. Eine künftige Lohnsteigerung des Beschwerdeführers sei

jedoch sehr wahrscheinlich. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Relevanz

eines Doktortitels je nach Anstellungsinstanz unterschiedlich gewichtet werde,

weshalb keine allgemeinverbindliche und marktrelevante Einschätzung zur

potenziellen Lohnentwicklung des Beschwerdeführers auf dem ausgewogenen

Arbeitsmarkt getroffen werden könne.

4.3.3

Vorweg

zu nehmen ist, dass sich die Angaben der aktuellen Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers hinsichtlich der Lohentwicklung nach erfolgreicher Promotion

vom 8. November 2022 und vom 23. Februar 2023 widersprechen. Während eingangs

noch von einer geringen Auswirkung von wenigen hundert Franken die Rede war,

wird im Verlauf des Verfahrens von einem wesentlichen Einfluss auf die

Lohnentwicklung gesprochen, ohne dass allerdings eine Bezifferung vorgenommen

würde. Dieser Widerspruch kann unter dem Blickwinkel der Beweismaxime der

«Aussage der ersten Stunde» näher betrachtet werden. Hiernach stellen die

Gerichte praxisgemäss auf die «spontane Aussage der ersten Stunde» ab, da diese

in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen ist, die

bewusst oder auch unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann. Angaben kurz

nach dem Ereignis kommen daher meist grösseres Gewicht zu, als jenen nach

Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a). Vorliegend

erfolgte die zweite Darstellung der D____ AG zu einem Zeitpunkt, in welchem die

ablehnende Verfügung vom 20. Januar 2023 (IV-Akte 108) dem

Beschwerdeführer bereits vorlag, so dass auf den ersten Blick der ersten

Auskunft mehr Gewicht beigemessen werden kann. Aber auch bei näherer

Betrachtung erweist sich die präzisierende Auskunft der Arbeitgeberin als nicht

weiterführend, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum einen die geltend

gemachte Lohnsteigerung aufgrund der Erlangung des Doktorats nicht beziffert

und zum anderen eine solche durch die Zugrundelegung des Betrages von CHF

122'412.55 als Valideneinkommen bereits berücksichtigt wurde, liegt doch dieses

Einkommen im Vergleich zum bei der D____ AG seit 1. Januar 2022 generierten

Jahreslohn von CHF 108'000 (Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 97, S. 3) um 12%

höher. Dass die Lohnentwicklung bei der D____ AG ohne ihre finanzielle

Beteiligung an der Doktorarbeit noch erheblicher ausgefallen wäre, erscheint auch

deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil sich die Arbeitgeberin bereits

im Dezember 2021 ihre finanzielle Beteiligung nicht in unbeachtlichem Ausmass

abgelten liess, indem sie eine vierjährige Verpflichtung nach Abschluss der

Disseration mit entsprechender Rückzahlungsklausel vertraglich vereinbart hatte

(Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2021, IV-Akte 28, S. 21). Schliesslich ist die

Festlegung des Valideneinkommens anhand der konkreten Zahlen der ehemaligen

Arbeitgeberin auch unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung nicht

zu beanstanden, wonach in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen

ist, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, war die Stelle an der C____ doch

unbefristet (IV-Akte 53 S. 91, IV-Akte 94). Eine Ausnahme vom vorgenannten

Grundsatz vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen (Urteil des Bundesgerichts

9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E.

3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2).

Schliesslich ist zu bemerken, dass für eine Berechnung des Valideneinkommens

des Beschwerdeführers anhand der LSE kein Raum besteht. Dies, da die

Beschwerdegegnerin wie soeben dargestellt, das Valideneinkommen des

Beschwerdeführers anhand konkreter Zahlen zu beziffern vermochte (vgl. E.

4.2.4

hiervor) und somit das Ausweichen auf statistische Werte vorliegend

nicht erforderlich ist.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das

Valideneinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 122'412.55 korrekt

festlegte. Da die Parteien im Übrigen das Invalideneinkomme von CHF 108'000.00

zu Recht nicht in Frage stellten, resultiert vorliegend ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12%. Die Verfügung vom 20. Januar 2023

ist folglich im Ergebnis zu schützen.

5.

5.1

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Gemäss diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

1.

– Beigeladene

2.

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: