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Entscheid

IV.2023.37

IVG Beweiswert Gutachten; Statusfrage (Bundesgerichtsurteil 8C_511/2024 vom 08.07.2025)

5. Oktober 2023Deutsch34 min

es erfolgte eine medikamentöse Therapie mit Steroiden sowie mit Rituximab IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P.

Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.37

Verfügung vom 30. Januar 2023

Beweiswert Gutachten; Statusfrage

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Bei der 1991 geborenen Beschwerdeführerin wurde im Dezember

2006 die Diagnose «erworbene thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (TTP)»

gestellt (IV-Akte 9 S. 14). Zu diesem Zeitpunkt war die damals 15-jährige

Beschwerdeführerin im 10. Schuljahr, das sie aufgrund der gesundheitsbedingten

Absenzen abbrach (IV-Akte 1 S. 4). Es wurde eine Plasmapherese vorgenommen und

es erfolgte eine medikamentöse Therapie mit Steroiden sowie mit Rituximab IV-Akte

S. 9). Im Juni 2008 trat ein erstes Rezidiv auf, im August 2009 (während der

Schwangerschaft) ein zweites, das wiederum mit Plasmapheresen und Steroidgaben behandelt

wurde (vgl. u.a. den Bericht der Hämatologie, C____, vom 24. September 2012;

IV-Akte 9, S. 9 f.). Am 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin Mutter

eines Sohnes (IV-Akte 8 S. 5). Im Mai 2010 trat ein weiteres Rezidiv der TTP

auf. Hier kam wiederum zusätzlich Rituximab zum Einsatz (vgl. den bereits

erwähnten Bericht der Hämatologie vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.).

Im Mai 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin – bei erwartetem Rezidiv – eine

laparoskopische Milzentfernung vorgenommen (Operationsbericht IV-Akte 9, S.

13).

b) Im April 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte

1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge medizinische und erwerbliche

Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Bericht Dr. med. D____

vom 3. Mai 2013, IV-Akte 9, und Bericht PD Dr. med. E____, [...], vom Juni

2013, IV-Akte 12, S. 2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte

13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin mit der Begründung, aus medizinischer Sicht bestehe

zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Einschränkung in einem

allenfalls vorhandenen Aufgabengebiet (IV-Akte 14).

c) Nach einem erneuten Rezidiv im Dezember 2016 (Bericht Dr.

med. E____ vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 32 S. 7) meldete sich die

Beschwerdeführerin im März 2017 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte

15). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Zunächst wurden die

behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (siehe Bericht Dr. med. D____

vom 18. April 2017, IV-Akte 20 S. 2; Bericht PD Dr. med. E____ vom 27. April

2017, IV-Akte 20 S. 1 und vom 17. Mai 2017, IV-Akte 22; Bericht Dr. med. D____

vom 29. Mai 2017, IV-Akte 25). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, es seien keine beruflichen Massnahmen

angezeigt, da sie im Haushalt tätig sei. Man prüfe den Rentenanspruch (IV-Akte

28). Im weiteren Verlauf wurden von den behandelnden Ärzten nochmals aktuelle

medizinische Unterlagen angefordert (u.a. Bericht Dr. med. D____ vom 23.

November 2017, IV-Akte 30; Bericht PD Dr. med. E____ vom 15. Dezember 2017,

IV-Akte 32, S. 2). Anschliessend liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin den

Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (IV-Akte 35). Am

6. März 2018 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (Bericht vom 7. März

2018, IV-Akte 37). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 stellte die IV-Stelle die

erneute Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (IV-Akte 38). Dazu

äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10. April 2018 (IV-Akte 39). Am 29. Mai

2018 nahm der Abklärungsdienst nochmals Stellung (IV-Akte 45). In der Folge

erliess die IV-Stelle am 5. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 47). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (IV-Akte 48). Am

7. Dezember 2018 reichte sie ein Schreiben von Dr. med. F____ ein (IV-Akte 55).

Im Urteil vom 27. März 2019 (IV-Akte 60) wies das Sozialversicherungsgericht die

Beschwerde ab. In den Erwägungen hat das Gericht angeregt, dass die

Beschwerdeführerin adäquate Unterstützung für die Integration in den

Arbeitsmarkt erhalten solle (IV-Akte 60 S. 15). In der Folge lud die IV-Stelle

die Beschwerdeführerin zu einer Beurteilung der aktuellen Situation ein

(IV-Akte 62). Am 30. August 2019 (IV-Akte 64) fand das Erstgespräch

Arbeitsvermittlung statt. Es wurde der Beschwerdeführerin eine

Eingliederungsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings sowie ein Job

Coaching angeboten. Im Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 30. August 2019

(IV-Akte 65) hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsbemühungen auf

Wunsch der Beschwerdeführerin eingestellt würden. Mit Verfügung vom 23. Oktober

2019 (IV-Akte 66) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab.

d) Am 9. April 2020 (IV-Akte 68) meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an und reichte der IV-Stelle

anschliessend aktuelle Arztberichte ein (IV-Akte 71). Der RAD-Arzt Dr. med. G____

(IV-Akte 73), Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, sah keine wesentliche und

dauerhafte Verschlechterung seit dem 5. Juni 2018. Im Vorbescheid vom 1. Juni

2020 (IV-Akte 74) kündigte die IV-Stelle an, dass auf das Leistungsbegehren

nicht eingetreten werde. Am 1. September 2020 (IV-Akte 79) verfügte die

IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend, zog die Verfügung aber mit Schreiben

vom 3. September 2020 (IV-Akte 80) wieder zurück. Am 28. September 2020

(IV-Akte 85) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass der Anspruch

auf ihre Rente geprüft werde. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte

ein (Bericht von Dr. med. F____ vom 22. November 2018 und vom 23. März 2021,

beide IV-Akte 90). RAD-Arzt Dr. med. G____ empfahl in der Folge ein

bidisziplinäres hämatologisch-psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 99). Des

Weiteren führte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen durch (Fragebogen

betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 3. August 2021, IV-Akte 102;

Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit bei guter Gesundheit, IV-Akte 107;

Handelsregistereintrag H____ GmbH, IV-Akte 108 sowie den Abklärungsbericht

Haushalt vom 14. Oktober 2021, IV-Akte 109).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre

Gutachten der K___ vom 19. Juli 2022 (IV-Akte 118). Der RAD nahm am 27. Juli

2022 (IV-Akte 120) zum Gutachten Stellung. Mit Vorbescheid vom 8. August 2022

(IV-Akte 122) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei

einem gestützt auf das Gutachten errechneten Invaliditätsgrad von 23 % unter

Zugrundelegung der gemischten Methode mit Anteil Haushalt 60 % und Erwerb 40 %

in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände (IV-Akte 125). In

der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2.

Januar 2023 (IV-Akte 136) und jeweils eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 137)

und ihres Rechtsdienstes (IV-Akte 139) ein. Am 30. Januar 2023 (IV-Akte 141)

verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 6. März 2023 beantragt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. B____, Advokatin, die Aufhebung

der Verfügung vom 30. Januar 2023 und die Zusprache der gesetzlich zustehenden

Invalidenrente ab dem 12. September 2022. Eventualiter sei ein

polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie (Psychosomatik), Hämatologie

und Innere Medizin durchzuführen; unter o/e-Kostenfolge; eventualiter wird die

unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2023 beantragt die

IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

In der Stellungnahme vom 24. April 2023 kommt die

Beschwerdeführerin der instruktionsrichterlich verfügten Aufforderung vom 17.

April 2023 nach und beantragt ausserdem die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung.

III.

Am 25. April 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin den Kostenerlass.

IV.

In der Replik vom 17. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 20. Juni 2023 hält die IV-Stelle ebenfalls

an ihren Anträgen fest. Am 12. Juli 2023 nimmt die Beschwerdeführerin nochmals

Stellung.

V.

Am 5. Oktober 2023 findet die mündliche Verhandlung vor der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die

Beschwerdeführerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Anwesend für

die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. J____. Zunächst wird die Beschwerdeführerin

befragt, anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das

Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle ist in der Verfügung vom 30. Januar 2023 (IV-Akte 141)

von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % ausgegangen.

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt im Einzelnen zunächst hinsichtlich der

Statusfrage die Aufteilung in Erwerb und Haushalt. Sie sei im Gesundheitsfall

nicht, wie von der IV-Stelle angenommen, bloss zu 40 % arbeitstätig,

sondern wäre zu 100 %, mindestens aber zu 80 % arbeitstätig. Sie

begründet dies mit dem Alter ihres Sohnes und dem geringen Einkommen ihres

Ehemannes. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei der durchschnittliche

Jahreslohn im Gesundheitswesen heranzuziehen und beim Invalideneinkommen ein

leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Hinsichtlich der Abklärung Haushalt äussert

sie, dass die Mithilfe der Familienmitglieder das übliche Mass bei weitem

übersteige und nicht mehr zumutbar sei. Schliesslich rügt sie in einem

Eventualbegehren das polydisziplinäre Gutachten.

2.3

Die IV-Stelle wendet ein, das Gutachten sei unter Berücksichtigung

der Vorgeschichte und der bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren

nachvollziehbar und schlüssig begründet.

2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.

1.

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur

Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.

2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog

anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1). Liegt

in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf

an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert

haben (Urteil vom 25. April 2016, 9C_894/2015, E. 5.2). In Betracht fällt somit

auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung

psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die

Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben

(Urteil vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2). Grundsätzlich erst in einem

zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen

ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosoziale und

soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich

von längerer Dauer oder behandelbar ist (Urteil vom 10. August 2016, 9C_367/2016,

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet

daher die Verfügung vom 5. Juni 2018 (IV-Akte 47) den Referenzzeitpunkt.

3.5

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a).

4.

4.1

Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin

präsentiert sich gemäss aktuellem bidisziplinären Gutachten der K____ vom 19.

Juli 2022 (IV-Akte 118) wie nachfolgend dargestellt.

4.2

Dr. med. I____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

und Dr. med. L____, Facharzt für Hämatologie FMH, diagnostizierten mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine thrombotisch thrombozytopenische

Purpura (TTP), Erstdiagnose Dezember 2006, mit sechs Rezidiven (2008, 2009,

2010, 2012, 2016 und 2021), eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10

F45.3), in Komorbidität mit akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen

(ICD-10 Z73.1) und einem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit seien chronische Schmerzen sowie eine chronische

Lymphozytose und Neutrophilie. Aus hämatologischer Sicht sei zwischen den

Rezidiven der TTP die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt, während der

Rezidive sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Für sämtliche körperlich leichte

bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie auch im Haushalt bestehe aus

bidisziplinärer Sicht eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Minderung um 30%

begründe sich mit der sowohl durch das hämatologische als auch durch das

psychische Leiden bedingten leicht eingeschränkten Ausdauerfähigkeit, geringen

Flexibilität und einer verringerten Belastbarkeit und den Erholungsbedarf. Es

sei davon auszugehen, dass sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit

dem Jahre 2018 schleichend ohne konkrete Zäsur entwickelt habe. Vor allem die

psychiatrische Problematik während der stabilen Phasen der TTP schränke die

Arbeitsfähigkeit ein. Während der Rezidive der TTP bestehe eine volle

Arbeitsunfähigkeit aus hämatologischer Sicht. Eine geringe Leistungsreduktion

ergebe sich jedoch auch ausserhalb der Rezidive durch die mit der TTP

einhergehenden Erschöpfbarkeit, die jedoch in der psychiatrisch bedingten

Einschränkung von 30 % aufgehe (IV-Akte 118 S. 7). Aus psychiatrischer

Sicht bestehe eine leichte Einschränkung in der Fähigkeit zur Planung und

Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie

bei den Spontanaktivitäten. Auch die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei

leichtgradig eingeschränkt. Aus hämatologischer Sicht resultiere ebenfalls eine

leicht eingeschränkte Durchhaltefähigkeit. Im Rahmen der schubhaften Rezidive

bestehe jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Bei

der Beschwerdeführerin liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit

histrionischen Zügen vor, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne aber

nicht gestellt werden. Die Vielzahl der Symptome könne mehrheitlich nicht auf

ein organisches Korrelat zurückgeführt werden, sei aber durch die

psychiatrische Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung erklärt.

Die Beschwerdeführerin wirke in ihren Schilderungen authentisch, aufgrund der

histrionischen Persönlichkeitszüge würden die Beschwerden aber vielleicht etwas

deutlicher dargestellt als sie in Realität seien. Es sei nicht davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst aggraviere. Ein Leidensdruck

sei gut spürbar. Aus hämatologischer Sicht könnten keine medizinischen

Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen werden, die

Therapie mit Mabthera solle fortgesetzt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei

die Fortführung einer regelmässigen psychotherapeutisch-psychiatrischen

Behandlung zu empfehlen, um mögliche Perspektiven zu entwickeln und den Umgang

und die Bedeutung der hämatologischen Erkrankung besser zu verstehen und zu

verarbeiten. Da die Beschwerdeführerin auch über multiple somatoform wirkende

Schmerzen und Sensationen berichte, sei auch eine Behandlung mit einem

schmerzmodulierenden Medikament empfehlenswert (siehe IV-Akte 118 S. 6 ff.).

Für eine Affektlabilität hätten sich in der Untersuchung keine

Anzeichen gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei euthym und schwingungsfähig auch

bei Themen, die sie emotional berühren würden. Die verschiedenen körperlichen

Symptome, die alle auf eine hohe vegetative Anspannung zurückzuführen seien,

könne nicht unmittelbar auf die TTP zurückgeführt werden, sondern seien am

ehesten die Reaktion auf ihre Ängste, vor allem vor einem erneuten Schub, bei

einem geringen Krankheitsverständnis und einem eigenen Krankheitsmodell. Die

Diagnose einer Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung beziehungsweise

sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.8 sei vor dem

Hintergrund ihrer Biographie schwierig zu stellen. Die Beschwerdeführerin

scheine in ihrem familiären Umfeld und ihrem Kulturkreis keine Schwierigkeiten

in der Beziehungsgestaltung zu haben und auch dort sich in ihrem Verhalten, in

ihrem Wahrnehmen, Denken und Fühlen und in ihren Beziehungen zu anderen nicht

abzuheben. Die Schwierigkeiten scheinen vor allem durch ihre kulturelle,

gesellschaftliche und familiäre Vorstellung zu entstehen, die sich deutlich von

der eines westeuropäischen städtischen Umfelds abhebe. Dies erschwere deutlich

die Bewertung der verschiedenen Ausprägungen ihrer Persönlichkeitszüge. Aus

psychiatrischer Sicht sei vor allem ihre stetige Selbstbeobachtung und die

Konzentration auf mögliche körperliche Reaktionen etwas, was zu einem immer

stärkeren Vermeidungsverhalten führe. Aus hämatologisch-psychiatrischer Sicht

bestünden für körperlich leichte Tätigkeiten keine Einschränkungen im Haushalt.

Im Übrigen bestehe eine leichte Einschränkung in der Belastbarkeit (siehe

IV-Akte 118 S. 8 f.). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit schleichend seit der Verfügung vom

5.

Juni 2018 verschlechtert habe (IV-Akte 118 S. 10).

4.3

Im hämatologischen Teilgutachten vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 118 S.

17) führte Prof. Dr. med. L____ aus, die beklagte vermehrte Erschöpfung könne

auf die Autoimmunerkrankung zurückgeführt werden, nicht jedoch die beklagten

Schmerzen. Aus hämatologischer Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit,

während den Schüben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlung mit

Mabthera sollte fortgesetzt werden.

4.4

Dem Gutachten ist klar zu entnehmen, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber der Verfügung vom 5. Juni

2018.

vor allem in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Zu untersuchen ist,

ob auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen ist.

4.5

Das hämatologische Gutachten ist kurz gehalten, es enthält jedoch

alle notwendigen Angaben und es ist in sich schlüssig und nachvollziehbar

begründet. Die Diagnose ist seit Jahren erstellt und offensichtlich, die

Beschwerden der Krankheit aus hämatologischer Sicht sind nicht umstritten. Die

Beschwerdeführerin kritisiert, es sei im Gutachten nicht ausreichend

berücksichtigt worden, dass sie zwischen den Rezidiven mit Mabthera (Wirkstoff

Rixutimab) behandelt werde und somit alle drei Monate eine Infusion erhalte.

Das Medikament habe häufige und schwere Nebenwirkungen. Nach einer solchen

Infusion fühle sie sich sehr schlapp. Mit einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 % ist die vermehrte Erschöpfung jedoch ausreichend

berücksichtigt worden. Dem hämatologischen Teilgutachten kommt daher Beweiswert

im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu.

4.6

Die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten sind zu einem

grossen Teil in die Konsensbeurteilung eingeflossen. Dr. med. I____ hat

ausführlich die Anamnese erhoben, und hat die nicht organisch bedingten

Beschwerden auf eine autonome somatoforme Funktionsstörung zurückgeführt. Sie

begründete die 30%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit mit gewissen

Einschränkungen im psychischen Bereich, eine depressive Symptomatik konnte sie

jedoch nicht feststellen. Die verschiedenen körperlichen Symptome führte sie vor

allem auf Ängste der Beschwerdeführerin zurück, insbesondere solchen, einen

neuen Schub zu erleiden. Im psychiatrischen Teilgutachten ist nachvollziehbar

dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge

hat, nicht aber unter einer Persönlichkeitsstörung leidet. Es ist

nachvollziehbar, dass sie diese auch auf kulturelle Unterschiede zurückführt.

Anhaltspunkte für eine psychiatrische Beeinträchtigung aufgrund schwieriger Lebensereignisse

finden sich nicht. Auch Dr. med. F____, Facharzt für Psychosomatik, hat im

Bericht vom 22. November 2018 (IV-Akte 71 S. 3) eine somatoforme

Belastungsstörung, ein pseudoneurasthenisches Syndrom sowie eine

Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung diagnostiziert. Die

psychiatrische Gutachterin führte insbesondere aus, dass sich für eine

Affektlabilität in der Untersuchung keinerlei Anzeichen gezeigt hätten. Die

Explorandin sei euthym, und auch bei Themen, die sie emotional berührten,

schwingungsfähig gewesen. Die verschiedenen körperlichen Symptome, die alle auf

eine hohe vegetative Anspannung zurückzuführen seien, könnten nicht unmittelbar

auf die TTP zurückgeführt werden, sondern seien am ehesten die Reaktionen auf

ihre Ängste, vor allem vor einem erneuten Schub, bei einem geringen Krankheitsverständnis

und einem eigenen Krankheitsmodell. Die Erläuterungen der Gutachterin sind

schlüssig und ihre Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit darum

nachvollziehbar. Im Bericht vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 90 S. 7) beschrieb Dr.

med. F____ ein schweres Erschöpfungssyndrom und eine somatische

Belastungsstörung und Hinweise auf eine Persönlichkeitsentwicklung auf

mittlerem Strukturniveau, was die Bewältigungs- und Verarbeitungsmechanismen

für die somatische Erkrankung stark einschränke. Somit hat auch der behandelnde

Arzt weder eine affektive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert und auch bezüglich der syndromalen Beschwerdebilder lediglich

eine somatische Belastungsstörung festgehalten. Gemäss seinem Bericht vom 29.

März 2021 (IV-Akte 90) hat sich in der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin bis Ende 2020 kaum etwas geändert. Den Erschöpfungszustand

und die Persönlichkeitsakzentuierung hat Dr. med. I____ im Gutachten berücksichtigt.

Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie Dr. med. F____ ausführt, über

eingeschränkte Möglichkeiten zur Affektregulation verfügt, sie entsprechend

schnell innerlich unter Druck gerate, sie wenig stressresistent sei und sie bei

Problemen oder Belastungen zu Vermeidung und zum Rückzug tendiere, kann mit

einem adaptierten Belastungsprofil Rechnung getragen werden. Dieses ist auch

entsprechend im Gutachten formuliert worden. So dürfe eine angepasste Tätigkeit

keinen Termindruck und keine Akkordtätigkeit beinhalten und dürfe nicht

ausschliesslich aus Teamarbeit bestehen, sondern müsse auch

Rückzugsmöglichkeiten ermöglichen. In der Stellungnahme vom 2. Januar 2023 ist

Dr. med. I____ schliesslich ausführlich auf die erhöhten Testresultate der

Depressionsskalen eingegangen und hat nachvollziehbar dargelegt, dass einzelne

Symptome auch Symptomen der somatischen Grunderkrankung zugeordnet werden

können und deswegen keine depressive Erkrankung festgestellt werden könne. Auch

kann nicht gesagt werden, der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. I____ fehle

die fachliche Expertise, was das Krankheitsbild der Psychosomatik betreffe. Als

Fachärztin der Psychiatrie verfügt sie über das entsprechende Fachwissen. Was

die von der Beschwerdeführerin gerügte fehlende Indikatorenprüfung anbelangt, so

kann auf das differenziert abgefasste Gutachten verwiesen werden. Auf die

Ressourcen der Beschwerdeführerin ist die Gutachterin kurz eingegangen (IV-Akte

118.

S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht ausreichend auf

ihre belastenden Lebensereignisse eingegangen worden, kann dem nicht gefolgt

werden. Die hämatologische Grunderkrankung steht im Erleben der

Beschwerdeführerin im Zentrum, mit der Krankheitsverarbeitung hat sich die

psychiatrische Gutachterin ausreichend auseinandergesetzt. Die starken

Nebenwirkungen der Mabthera-Erhaltungstherapie sind insofern berücksichtigt,

als der hämatologische Gutachter eine 20%ige Einschränkung anerkannte, obwohl

er zwischen den einzelnen Rezidiven eine volle Arbeitsfähigkeit ausmachte. Insgesamt

sind die Ausführungen von Dr. med. I____ daher nicht zu beanstanden.

4.7

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass auf das

bidisziplinäre hämatologisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2022

abgestellt werden kann. Zu prüfen sind daher im Folgenden die erwerblichen

Auswirkungen der gutachterlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit.

5.

5.1

Die IV-Stelle geht in der Verfügung vom 30. Januar 2023 (IV-Akte

141) davon aus, die Beschwerdeführerin sei ohne Invalidität zu 40 %

erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt beschäftigt. Aufgrund fehlender Einkommenszahlen

nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor auf der Grundlage der

Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik für das Validen- als auch das

Invalideneinkommen und zog jeweils die LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen,

Kompetenzniveau 1, heran mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich

einer Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1.19 %). Einen leidensbedingten

Abzug hielt sie nicht für gerechtfertigt, da mit der Reduktion des

Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt

worden seien. Die IV-Stelle errechnete eine Einschränkung in der

Erwerbstätigkeit von 30 %. Bei einer erhobenen Einschränkung im Haushalt

von 18 % errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23 %.

5.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre im Gesundheitsfall 100 %

arbeitstätig. Da sie bereits im Alter von 15 Jahren an TTP erkrankt sei und die

Krankheit seitdem in Schüben auftrete, fehle ihr eine Ausbildung und sie könne

keine Erwerbskarriere aufweisen. Auch leide sie seitdem an psychischen

Beeinträchtigungen. Im Fragebogen Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 18. Januar

2018.

habe sie angegeben, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein.

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 habe sie angegeben, sie sei

schon lange krank, sodass sie sich gar nicht vorstellen könne, was sie bei

guter Gesundheit tun würde.

Aufgrund der vielen Spitalaufenthalte zur Behandlung der TTP

habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Absenzen in der Schule gehabt und habe

daher das 10. Schuljahr abgebrochen. Sie habe sich damals für eine Lehre im

Pflegebereich interessiert, im Jahr 2007 habe sie ein sechsmonatiges Praktikum

als Pflegeassistentin begonnen, habe dieses jedoch aufgrund der vielen

Hospitalisationen abbrechen müssen. Bereits am 1. Juni 2008 habe sie ein

erneutes Rezidiv gehabt und habe sich drei Mal einer Plasmapherese unterziehen

müssen und sei von Juni bis November 2008 in Behandlung gewesen. Am 2. August

2009.

sei bereits das zweite Rezidiv aufgetreten und sie sei von August 2009 bis

Januar 2010 mit wiederholten Plasmapheresen und mit einer Steroidtherapie

behandelt worden. Am 12. Oktober 2009 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Am 3.

Mai 2010 sei das dritte Rezidiv aufgetreten und sie sei daher bis September

2010.

mit einer Plasmapherese sowie einer Steroidtherapie behandelt worden. Am

2.

Mai 2012 sei ihr schliesslich die Milz entfernt worden, um das Risiko eines

erneuten Rezidivs zu minimieren. Am 4. Dezember 2016 sei nach mehreren Jahren

erneut ein Rezidiv aufgetreten, vom 16. bis 24. Dezember 2016 sei sie wieder

mit einer Plasmapherese und einer Steroidtherapie behandelt worden. Während

dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin erhebliche Probleme mit ihrem damaligen

Ehemann und Vater des Kindes gehabt. Er sei sehr religiös gewesen, habe sie

eingeengt und sei ihr gegenüber auch gewalttätig gewesen. Die Trennung sei am

1.

Oktober 2017 erfolgt, die Scheidung am 23. April 2018. Aufgrund der prekären

finanziellen Verhältnisse des Vaters sei dieser lediglich zu Unterhaltsbeiträgen

von monatlich Fr. 100.00 an den Sohn verpflichtet worden. Im Februar 2021 sei

das fünfte Rezidiv der TTP aufgetreten, das wie bis anhin behandelt worden sei.

5.3

Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die Einschätzung, dass die

Beschwerdeführerin lediglich ein einem Pensum von 40 % erwerbstätig sei,

basiere auf ihren eigenen, anlässlich des Abklärungsgesprächs gemachten

glaubwürdigen Angaben. Klar und unmissverständlich lege sie dar, dass sie bei

guter Gesundheit nur zwischen 40 % und 50 % erwerbstätig wäre. Bei

ihr komme immer die Familie an erster Stelle. Mit der zweiten Eheschliessung am

11.

November 2020 lebe sie nunmehr in finanziell besseren Verhältnissen.

5.4

Dispositiv

Umstritten ist demnach die Statusfrage.

5.5.

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen

Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen.

Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt

haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c). Ein

starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der

invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen

seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten

Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (Urteil des Bundesgerichts

vom 29. Januar 2016, 9C_565/2015, E. 3.2).

5.6.

Gestützt auf eine Abklärung im Haushalt hat die IV-Stelle den

Invaliditätsgrad nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelt. Sie nahm

dabei an, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig

(IV-Akte 109). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt gab die

Beschwerdeführerin am 3. August 2021 (IV-Akte 102) an, sie leide seit 2006 an

ihrer Krankheit, jedes Jahr ginge es ihr schlechter, seit zwei Jahren gehe es

ihr körperlich und seelisch sehr schlecht. Auf die Frage, ob sie heute eine

Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie gesund wäre, kreuzte sie «nein» an und

fügte hinzu, durch ihre Krankheit habe sie diese Chance leider nicht gehabt. Wegen

ihrer Krankheit habe sie sich nicht um Stellen beworben. Des Weiteren fügte sie

an, sie sei durch ihre Krankheit und durch ihre seelischen Probleme nicht in

der Lage zu arbeiten. Am 6. Oktober 2021 (IV-Akte 107) bestätigte die

Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit wäre sie seit ca. Oktober 2019 zu ca.

40-50 % erwerbstätig. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Sohn zehnjährig und

etwas selbständiger und er esse in der Schule zu Mittag. Es sei immer ihr Wunsch

gewesen, in einem Pflegeberuf zu arbeiten. Die übrige Zeit investiere sie in

die Hausarbeit und die Kinderbetreuung, an erster Stelle stehe immer ihre

Familie und das Wohnen, die Wohnung pflegen und schön einrichten.

5.7.

Im Oktober 2021 hatte die Abklärungsperson notiert (IV-Akte 109), es

sei eine maximale Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit von 40 %

nachvollziehbar, jedoch nur unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes. Die

Beschwerdeführerin habe sich seit jeher nie um Arbeit bemüht, auch nachdem das

Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil vom 27. März 2019 die Beschwerde

abgewiesen habe und ihr die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Unterstützung

in Form eines Belastbarkeitstrainings in einer Institution angeboten habe, wie

dem Abschlussbericht vom 30. August 2019 zu entnehmen sei. Sie habe dieses

Angebot nicht angenommen und gesundheitliche Gründe erwähnt. Wolle eine Person

jedoch tatsächlich arbeiten, würde sie einen Arbeitsversuch oder mit einem

Belastbarkeitstraining beginnen, um zumindest herauszufinden, was überhaupt

möglich sei. Somit sei die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung zu

40 % als Erwerbstätige und zu 60 % als Hausfrau einzustufen. Des

Weiteren merkte die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführerin sei seit jeher

keiner Erwerbstätigkeit nachgekommen, ausser einem Praktikum als Pflegehilfe

von fünf Monaten 2007. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Ehemann führe

die H____ GmbH. Die Abklärungsperson klärte daraufhin ab, dass die

Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann in dieser seit Januar 2021 als

Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister aufgeführt sei.

5.8.

In vorliegendem Zusammenhang ist die Klärung der Statusfrage nicht

einfach zu beantworten. Die fehlende Erwerbsbiografie kann der

Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden, denn die

Krankheit der Beschwerdeführerin ist erstmals im Dezember 2006 aufgetreten, als

sie das 10. Schuljahr besuchte und sie 15-jährig war und sie war deswegen bis

2007 in Behandlung. In den darauffolgenden Jahren kam es jeweils zu einem

Rezidiv (2008, 2009 und 2010). Die Beschwerdeführerin war damit genau in jenen

Jahren, in denen andere Jugendliche üblicherweise entweder eine Lehre oder die

nachobligatorische Schulzeit absolvieren, durch eine schwere und mit einem

gewissen Mortalitätsrisiko einhergehenden somatischen Krankheit, die im Übrigen

nicht geheilt werden kann, schwer belastet. Angemessen erscheint es dem Gericht

daher unter Berücksichtigung der Familiensituation, bis September 2022 auf die

von der IV-Stelle erhobene Einschätzung einer 40%igen Erwerbstätigkeit

abzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Ausführungen der Abklärungsperson

plausibel, v.a. da die Beschwerdeführerin betonte, wie wichtig ihr die Familie

und das schöne zu Hause sei. Ab Oktober 2022 ist jedoch dem Umstand, dass der

Sohn der Beschwerdeführerin bereits 13-jährig und damit sehr selbständig ist,

Rechnung zu tragen. Dies hat die Beschwerdeführerin anlässlich der

Hauptverhandlung mit Ausführungen zum Familien- und Schulalltag nachvollziehbar

geschildert, insbesondere da ihr Sohn bereits die zweite Sekundarschulklasse

besuche und es in der Schule nach Problemen in der Primarschule gut laufe. Ab

diesem Zeitpunkt ist daher von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Auch

war die Familie mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die sich bereits

seit längerer Zeit abzeichneten (siehe Replik vom 17. Mai 2023, Rz. 4), bezieht

ab Juli 2023 Sozialhilfe (siehe Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli

2023) und der Ehemann ist arbeitslos (siehe Verhandlungsprotokoll). Somit darf nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse

eine Aufstockung auf 80 % per Oktober 2022, als der Sohn 13-jährig wurde,

angenommen werden. Dass die Beschwerdeführerin die beruflichen Massnahmen am

30. August 2019 (siehe oben Sachverhalt unter I.c in fine) ablehnte, kann ihr

vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeitsakzentuierung, der fehlenden

Ausbildung und der fehlenden Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt nicht angelastet

werden. Mit ihrer fehlenden Erwerbsbiographie aufgrund des Ausbruchs der

Krankheit in der Jugendzeit bräuchte sie für eine berufliche

Wiedereingliederung eine engmaschigere Begleitung.

5.9.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab Oktober 2022 zu 80 % erwerbstätig

und zu 20 % im Haushalt tätig wäre.

6.

6.1.

Strittig ist im Weiteren der Einkommensvergleich.

6.2.

Aufgrund der fehlenden Erwerbsbiographie hat die IV-Stelle für den

Einkommensvergleich im erwerblichen Bereich Tabellenlöhne der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen. Sie

stellte dabei auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen,

Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, ab.

6.3.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei bei der

Bemessung des Invaliditätsgrades vom Validenlohn im Gesundheitsbereich

auszugehen und verweist darauf, dass sie wegen der Invalidität keine

zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können.

6.4.

Die IV-Stelle ist wiederum der Auffassung, dass es zwar

nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit das

10. Schuljahr und anschliessend ein Praktikum im Gesundheitsbereich habe

abbrechen müssen. Hingegen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass sie wegen ihrer Krankheit schliesslich keine Lehre habe

absolvieren können. Zum einen habe sie zwischen den Schüben wieder eine 100%ige

Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit erlangt. Es wäre ihr daher

zumutbar gewesen, trotz ihrer Erkrankung sich um den Abschluss einer

beruflichen Ausbildung zu kümmern. Sie hätte die Invalidenversicherung dafür in

Anspruch nehmen können. Sie sei bereits mit 18 Mutter geworden und es spreche

einiges dafür, dass sie als Familienmensch sich in den ersten Jahren nach der

Geburt um ihr Kind habe kümmern wollen und vor allem deshalb keine weitere

Anstrengung unternommen hatte, um eine berufliche Ausbildung zu machen. Daher

hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus invaliditätsfremden Gründen

und nicht wegen ihrer Krankheit keine Ausbildung, insbesondere keine im

Gesundheitsbereich, absolviert. Das Valideneinkommen von Fr. 55’725.00 sei

daher nicht durch ein im Gesundheitsbereich erzielbares Valideneinkommen von

Fr. 76’885.00 zu ersetzen.

6.5.

Der Beschwerdeführerin fehlen Ausbildung und Berufserfahrung, neben

Erkrankungsfaktoren auch wegen der frühen Mutterschaft. Vorliegend war die

schon in der Jugendzeit im letzten Grundschuljahr aufgetretene Erkrankung der

bestimmende Faktor, welcher die Inangriffnahme einer anschliessenden

Berufsausbildung verhinderte. Es ist nicht bestritten, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2007 während fünf Monaten ein Praktikum als

Pflegehilfe im Hinblick auf eine Ausbildung absolviert hatte. Dieses brach sie

jedoch aufgrund eines Krankheitsschubs ab. In ihrer Jugend hatte sie weitere

Krankheitsschübe. Sodann ist sie im Jahr 2009, also 18-jährig und damit in sehr

jungem Alter, Mutter geworden. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie in dieser

Zeit keine Ausbildung mehr begonnen hat. All dies spricht vorliegend für die

Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 5 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung.

Damit ist der Validenlohn gemäss Art. 26 Abs. 5 IVV auf der Grundlage der

Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik unter Zugrundelegung

des Tabellenlohns der Tabelle TA1, 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) Total

Frauen, zu bestimmen.

6.6.

Zur Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen ist

gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV das Einkommen ohne Behinderung,

das durch die Teilerwerbstätigkeit erzielt werden könnte, auf eine

Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen.

6.7.

Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im

Sektor 3 im Jahr 2020 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Tabelle T03.02.03.01.04.01)

resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 77’799.69 (6’219 x 12 : 40 x 41.7).

Hochgerechnet auf das Jahr 2022 (Nominallohnentwicklung bis 2022 von 0.8 % im

Gesundheitswesen, Nominallohnentwicklung 2016-2022) beträgt der Validenlohn Fr.

78’422.09.

6.8.

Im Weiteren ist das Invalideneinkommen strittig, insbesondere der

leidensbedingte Abzug. Einen solchen hat die IV-Stelle nicht vorgenommen mit

der Begründung, mit der Reduktion des Arbeitspensums seien die leidensbedingten

Einschränkungen bereits berücksichtigt und die übrigen

einkommensbeeinflussenden Faktoren seien bei der Beschwerdeführerin nicht

vorhanden.

6.9.

Die Beschwerdeführerin beanstandet im Rahmen der Festlegung des

Invalidenlohnes jedoch auch das Ergebnis der Abklärung im Haushalt vom 6.

Oktober 2021 (IV-Akte 109). Die angerechnete Mithilfe der Familienmitglieder

übersteige das übliche Mass bei weitem und sei nicht mehr zumutbar.

Diesbezüglich ist auf die schlüssige Stellungnahme der Abklärungsperson vom 10.

Oktober 2022 (IV-Akte 129) zu verweisen. Diese führte aus, dass Einschränkungen

beim Kochen/Ernährung im Rahmen von 20 %, bei der Wohnungspflege 35 %

und bei der Wäsche 10 % anerkannt worden seien. Der Gutachter sei explizit

dazu aufgefordert worden, sich zu den Einschränkungen im Haushalt zu äussern.

Im Gutachten sei ihr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt attestiert

worden. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind plausibel, dem Gutachten wurde

Beweiswert zuerkannt und die den einzelnen Familienmitgliedern im Bericht vom

6. Oktober 2021 zugemutete Mithilfe im Haushalt erfolgte in einem üblichen und

vertretbaren Rahmen.

6.10.

Für den ab Oktober 2022 zu berechnenden Rentenanspruch gelten

folgende Bestimmungen. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG

(Weiterentwicklung der IV) mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in

Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis

Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für

Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer

Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49

Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. In zeitlicher

Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen -

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 9C_604/2023, E. 4.1.).

6.11.

Regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom

Arbeitsplatz ist grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren

Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts vom

22. Mai 2018, 8C_179/2018, E. 4.2; vom 23. Januar 2018, 8C_631/2017, E. 4.4.1; vom

21. September 2017, 9C_414/2017, E. 4.3 und vom 25. Januar 2008, 9C_462/2007,

E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung können nicht vorhersehbare und schwer

kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen

Tabellenlohnabzug rechtfertigen. Erforderlich ist hierfür, dass Umstände

vorliegen, die das Risiko krankheitsbedingter Arbeitsabsenzen ganz konkret erhöhen

(Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2022, 9C_42/2022, E. 4.5 und E. 4.5.2;

vgl. auch die Kasuistik in E. 4.5.1 des genannten Urteils; Urteil des

Bundesgerichts vom 18. August 2020, 9C_439/2020, E. 4.5.2 mit Hinweisen).

6.12.

Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Krankheit, die in Schüben

auftritt. Wann es zu einem solchen Schub kommt, ist nicht vorhersehbar. Die

Anzahl der auftretenden Schübe hat sich im Vergleich zum Zeitraum, der die

Jahre nach Krankheitsausbruch erfasst, deutlich verringert (Schübe 2008, 2009,

2010, 2012, 2016, 2021). Die Schübe in den Jahren 2016 und 2021 zeigen, dass

die Beschwerdeführerin nur selten mit dem Eintreten eines solchen Schubes

rechnen muss. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher nicht gerechtfertigt.

6.13.

Die IV-Stelle hat einen Invalidenlohn von Fr. 39’008.00 bei

einem Erwerbspensum von 70 % ermittelt und zog hierfür die LSE 2018, Total

Frauen, Kompetenzniveau 1 heran. Unter Zugrundelegung der LSE 2020 beträgt der Invalidenlohn

für das Jahr 2020 Fr. 37’444.93 (4’276 x 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Hochgerechnet

auf das Jahr 2022 beträgt der Invalidenlohn Fr. 37’707.05 (zuzüglich Nominallohnentwicklung

bis 2022 von 0.7 % im Total, Nominallohnentwicklung 2016-2022).

6.14.

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78’422.09 und einem Invalideneinkommen

von Fr. 37’444.93 resultiert ein Invaliditätsgrad von 52.252 %. Bei einem

Anteil von 80 % Erwerbstätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad 41.8 %.

Die Abklärung im Haushalt hat eine Einschränkung von 18 % ergeben. Bei

einem Anteil von 20 % beträgt der Invaliditätsgrad im Haushalt 3.6 %.

Der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen beträgt 45 % (abgerundet von 45.4

% entsprechend BGE 130 V 121 E. 3.2 in fine). Der Beschwerdeführerin ist daher

gemäss Art. 28b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 IVG eine Invalidenrente von 37.5 %

einer ganzen Rente ab Oktober 2022 zuzusprechen.

7.

7.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

der Beschwerdeführerin eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente ab Oktober

2022 zuzusprechen ist.

7.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der IV-Stelle aufzuerlegen.

7.3.

Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Mit der Durchführung einer Parteiverhandlung ist ein Honorar von

Fr. 4‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen

ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 eine Rente

von 37.5 % einer ganzen Rente zu entrichten.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.00 sowie eine Parteientschädigung

an die Beschwerdeführerin von Fr. 4’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.

327.25 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: