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Entscheid

IV.2023.38

Versicherungsexternes Gutachten ist beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

30. August 2023Deutsch22 min

der obligatorischen Schulzeit eine Lehre zum [...]. Danach besuchte er die [...]schule

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.38

Verfügung vom 1. Februar 2023

Versicherungsexternes Gutachten

ist beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1964 geborene Beschwerdeführer absolvierte nach Abschluss

der obligatorischen Schulzeit eine Lehre zum [...]. Danach besuchte er die [...]schule

für [...] und arbeitete ab 1. Januar 1997 resp. Anfang 2019 (nach eigenen

Angaben) als Selbständigerwerbender [...] (Anmeldung, IV-Akte 1; IK-Auszug,

IV-Akte 83).

Am 25. Juli 2013 (Posteingang) meldete sich der Versicherte bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese gab ein psychiatrisches

und rheumatologisches Gutachten inkl. Konsensbeurteilung bei den Dres. C____ und

D____ in Auftrag, welches am 20. Juni 2014 (IV-Akte 42) resp. 16. Juli 214

(IV-Akte 44) erstattet wurde. Vom 6. März 2015 bis 24. April 2015 hielt sich der

Beschwerdeführer in der Klinik E____ auf (Bericht vom 2.7.2015, IV-Akte 59).

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 lehnte die Beschwerdegegnerin einen

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 68).

Mit Gesuch vom 9. September 2020 meldete sich der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf u.a. einen Morbus-Forestier mit Borreliose,

einen Morbus Baastrup sowie Arthrosen und Rheuma erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin holte

bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (u.a. IV-Akte 75, 91 und 100)

und gab das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dres. C____

und D____ vom 5. und 7. Mai 2022 (IV-Akten 108 und 109) in Auftrag. Gestützt darauf

informierte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022, dass sie

beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 112). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer (unterstützt durch die Sozialhilfe Basel-Stadt) Einwand (IV-Akte

118).

Die Beschwerdegegnerin holte beim behandelnden Psychiater Dr. F____

den Verlaufsbericht vom 2. November 2022 ein (IV-Akte 122). Nach drei

Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, IV-Akten 124-126) und

einer Stellungnahme des Rechtsdienstes (IV-Akte 128) hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 1. Februar 2023 an der Leistungsablehnung aufgrund eines

ermittelten IV-Grades von 23% fest (IV-Akte 130).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6. März 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die Verfügung

vom 1. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben. Zur Klärung des medizinischen

Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit sei ein

Gerichtsgutachten in der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen. Danach sei erneut

über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

2.

Eventualiter sei

die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen,

ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

3.1

Unter o/e- Kostenfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3.2

Eventualiter sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit der

Unterzeichneten zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.

Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Juni 2023 an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2023 wird dem Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.

Mit Eingabe vom 3. April 2023 teilt MLaw G____ den Anwaltswechsel

zu Rechtsanwalt lic. iur. B____ mit.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 1. Februar 2023 einen

Leistungsanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 23% ab (IV-Akte

130). Sie stützte sich dabei auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten

von Dres. C____ und D____ vom 5. und 7. Mai 2022 (IV-Akten 108 und 109) sowie drei

Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 124-126).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. C____ vom 7. Mai 2022 genüge den Anforderungen an ein beweiswertiges

Gutachten aus verschiedenen Gründen nicht, weshalb ein psychiatrisches

Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der behandelnde Psychiater Dr. F____

im Bericht vom 2. November 2022 seit der Begutachtung durch Dr. C____ eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt habe (Beschwerde, Rz.

40).

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob auf das Gutachten abgestellt

werden kann, oder ob es in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungen bedarf.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131,

132.

f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen

Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt

wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht

vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

3.4

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.

4.1

Die Gutachter Dr. D____ und Dr. C____ stellten beim Beschwerdeführer

im Gutachten vom 5. und 7. Mai 2022 (IV-Akten108 und 109) aus

gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Panvertebral-Syndrom mit/bei

- Fehlform (Rundrücken)

- Degenerativen Veränderungen mit

Osteochondrosen Th4 - L1, flache kleine Diskushernie Th7/8 und Th12/L 1,

Osteochondrose L1/2 und L4/5 mit Protrusion L4/5, L5/S1 (MRI BWS und LWS

16.01.2020)

- DISH (diffuse idiopathische

skelettale Hyperostose, Morbus Forestier)

- St. n. Discushernien-Operation L5/S1

rechts 2001, persistierend ASR-Abschwächung rechts

- Klinisch keine radikuläre

Symptomatik, myofasziale Befunde

- Beginnende Fingerpolyarthrose

(vereinzelt beginnende Heberdenarthrosen, beginnende Ritzarthrosen und

beginnende STT-Arthrosen (Röntgen Hände bds. 21.04.2022, vgl. IV-Akte 109, S.

43).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

attestierten sie beim Beschwerdeführer:

- Anamnestisch Arthritis urica, derzeit

hochnormale Harnsäurewerte

- Spreizfüsse mit Hallux valgus und

rigidus rechts > links

- Springfinger Digitus IV links

- Hautpsoriasis ohne Hinweise für

Psoriasis-Arthropathie

- Arterielle Hypertonie,

kontrollbedürftig, nicht behandelt

- Adipositas WHO Grad II (172 cm, 105.2

kg, BMI 35.6 kg/m2)

- St. n. laparoskopisch assistierter

onkologischer Hemikolektomie links mit zentraler Unterbindung von A. und V.

mesenterica inferior, systemische Lymphadenektomie mit CME und

Wiederherstellung der enteralen Kontinuität mittels lateroterminaler Descendo

Rectostomie bei nicht abtragbarem serratiertem Adenom des Colon sigmoideum mit

highgrade Dysplasie am 10.08.2021

- Hämangiom im Lebersegment VI (MRI

Abdomen 09.08.2021)

- Adenom der linken Nebenniere ca. 11

mm (MRI Abdomen 09.08.2021)

- CT-graphisch Ground-Glas-Veränderungen

im linken Oberlappen, ED 04.08.2021

- CT-Verlaufskontrolle in 3-6 Monaten

empfohlen

- St. n. Lyme Borreliose Stadium I 05/2013 mit/bei

- whs. Erythema chronicum migrans (=

ECM) am linken Oberschenkel 05/2013

- Laborserologisch positive Frischantikörper

(pos. lgM-AK) am 17.06.2013, persistierende lgM-Positivität

- St. n. adäquater antibiotischer

Therapie mit Doxycyclin 100 mg 1-0-1 vom 21.06.2013

- 15.08.2013

- Keine Hinweise für persistierende

Krankheitsaktivität

- St. n. Hydrozelektomie analog

Bergmann rechts am 30.11.2020

- St. n. Fraktur 6. Rippe rechts

dorsolateral 2014

- St. n. Umbilikalhernienverschluss mit

Netzeinlage in Sublay-Technik bei symptomatischer Umbilikalhernie am 18.02.2014

- St. n. Unfall mit Verletzung an der

Stirn am 21.03.2009, Primärnaht, plastische Revision am 16.07.2009

- St. n. Reosteotomie von in

Fehlstellung verheilten Frakturfragmenten, Konturierung der Vorderwand und

Reosteosynthese, Ausräumung von polypöser Schleimhaut aus der Stirnhöhle,

endonasale Siebbeinausräumung bei Pansinusitis bei in Fehlstellung verheilter

Sinus frontalis-Vorderwandimpressionsfraktur am 04.02.2010

- St. n. Metallentfernung Sinus

frontalis Vorderwand und Narbenkorrektur am 04.03.2011

- St. n. Kniearthroskopie rechts 1982

und ca.1989, dabei anlässlich des 2. Eingriffes gemäss eigenen Angaben

Entfernung eines benignen Tumors

- Status nach mittelgradiger

depressiver Episode (ICD-10 F32.1, vgl. IV-Akte 109, S. 44).

4.2

In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, für die

angestammte Tätigkeit als [...] bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aus rheumatologischer

Sicht, welche für die gesamtmedizinische Beurteilung übernommen wurde, seien

nur noch körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten zumutbar ohne dauerndes

Sitzen, Stehen oder Arbeiten in Zwangshaltungen wie z.B. in der Vorhalte

möglich. Zu vermeiden seien dauerndes repetitives Vornüberbeugen, Bücken oder

Überkopfarbeiten sowie das Heben, Stossen und Ziehen mit den Händen von über 5kg.

Eine solche angepasste Verweistätigkeit sei ganztags ausübbar, allerdings betrage

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Zeitbedarfs 80% (vgl.

IV-Akte. 109, S. 46-47).

4.3

4.3.1

Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen

und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische

Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf

einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten

Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (auch

aus subjektiver Sicht) sowie den Tagesablauf und die Alltagsaktivitäten des

Beschwerdeführers (IV-Akte 108, S. 52).

4.3.2

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die aktive Gestaltung der

Freizeit und Strukturierung des Tagesablaufs bereits von den behandelnden

Ärzten in der Klinik E____ als Ressource angesehen wurde (vgl. IV-Akte 59, S.

4). Der psychiatrische Gutachter stützte sich weiter auf die Feststellungen,

wonach der Beschwerdeführer nach dem einmaligen Aufenthalt in der Klinik E____

im Jahr 2015 mit Ausnahme der einmaligen Konsultation bei Dr. F____ im Jahre

2021.

bereits seit Jahren nicht mehr in psychologischer oder psychiatrischer

Behandlung stand und auch keine Antidepressiva mehr einnahm (IV-Akte 109, S.

26). Der psychiatrische Gutachter nahm dabei sowohl zur Einschätzung von Dr. F____

als auch zur derjenigen der Klinik E____ und zu seiner früheren Begutachtung

Stellung (IV-Akte 109, S. 31 f.).

4.3.3

Dr. D____ hielt in der Konsensbesprechung fest, der Explorand werde

nicht behandelt. Er habe lediglich eine Therapieserie A9 mal vor 2-3 Jahren

getätigt. Seither gehe er keiner Therapie nach. Dies relativiere die

Beschwerden (IV-Akte 109, S. 42). Es kommt hinzu, dass beide Gutachter die

Standardindikatoren geprüft haben (IV-Akten 109, S. 31 f. und 108, S. 54 ff.).

Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das

Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und

einleuchtend erweist. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.4

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere

Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Vor dem Hintergrund, dass der

Beschwerdeführer das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 5. Mai 2022

(IV-Akte 108) nicht beanstandet, ist nachfolgend lediglich auf seine Vorbringen

gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ vom 7. Mai 2022

einzugehen.

5.

5.1

Dr. C____ attestierte dem Beschwerdeführer einen Status nach

mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1, IV-Akte 109, S. 32). In der

bisherigen Tätigkeit als [...] wie auch in jeder anderen den Fähigkeiten und

Neigungen entsprechenden Tätigkeit beurteilte er ihn aus psychiatrischer Sicht

als vollständig arbeitsfähig (IV-Akte 109, S. 33 f.). In der Beurteilung führte

der Gutachter aus, der Beschwerdeführer schätze sich aufgrund seiner

somatischen Beschwerden als nicht mehr arbeitsfähig ein. Er sei im Alltag nicht

durch psychische Beschwerden beeinträchtigt, eine Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht bestehe nicht (IV-Akte 109, S. 31). Zur Begründung brachte

er vor, dass der Beschwerdeführer, welcher von 2013 bis ca. 2016 in Behandlung

beim Psychiater Dr. F____ stand, diesen seit 2016 – mit Ausnahme einer

einmaligen Konsultation 2021 – nicht mehr aufgesucht habe (IV-Akte 109, S. 31).

Hinsichtlich depressiver Symptome hielt der Gutachter fest, diese seien nicht

feststellbar gewesen (IV-Akte 109, S. 32). Der Beschwerdeführer befinde sich

seit 2016 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung, werde auch nicht

psychopharmakologisch behandelt. Der Beschwerdeführer habe zwar 2015 aufgrund

chronischer Schmerzen unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten

und sei stationär psychiatrisch behandelt worden (IV-Akte 109, S. 32). Die

depressive Krise habe sich aber vollständig zurückgebildet. Der Explorand habe

keine Mühe aufzustehen, gestalte den Alltag aktiv, freue sich am Lesen, TV

sehen und Musik hören und unternehme Spaziergänge. Er spiele Mundharmonika, treffe

sich gelegentlich mit Kolleginnen und Kollegen (IV-Akte 109, S. 32).

Diagnostisch handle es sich um einen Status nach mittelgradiger depressiver

Episode (IV-Akte 109, S. 32).

5.2

5.2.1

Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. C____ habe die

Anamnese ungenügend erhoben und ein tatsachenwidriges, beschönigendes Bild

gezeichnet, indem er es vernachlässigt habe, sich mit den geklagten Beschwerden

wie Schlafstörungen, ausgeprägte Tagesmüdigkeit, Verminderung von Antrieb und

Aktivität, Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, suizidale Gedanken, sozialer

Rückzug, massives Schmerzerlebnis, fehlendes Interesse an Freundschaft und Geselligkeit

begründet auseinanderzusetzen. Weshalb unter diesen Umständen nicht einmal von

einer depressiven Störung leichten Grades ausgegangen werde, sei nicht

nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 35 und 36).

5.2.2

Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie dem

Gutachten von Dr. C____ entnommen werden kann, hat dieser den Beschwerdeführer

sowohl zu seinem jetzigen Leiden (vgl. Ziffer 3.2.1. des Gutachtens, IV-Akte

109, S. 25) als auch zu den aktuellen Beschwerden, deren Verlauf und

Behandlungsmassnahmen befragt (vgl. E. 3.2.2 des Gutachtens, IV-Akte 109, S.

25). Im Gutachten findet sich zudem ein ausführlicher psychiatrischer Befund

(vgl. Ziffer 4.3 des Gutachtens, IV-Akte 109, S. 29) und ein Mini-ICF-APP

(IV-Akte 109, S. 29/30). Weiter finden sich im Gutachten die entsprechenden

Angaben zum Konsum psychotroper Substanzen, zur Familie, zu Kindheit und Jugend

des Beschwerdeführers, zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zu

seiner Arbeitsbiographie, zu seinem arbeitsbezogenen Beschwerdebild, zu seinem

sozialen Umfeld, zu seinem Tagesablauf, zu seinen bisherigen Behandlungen und

zu seinen Zukunftsvorstellungen. Der Beschwerdeführer hat dabei hinsichtlich

seiner Beschwerden nicht nur gegenüber dem psychiatrischen, sondern auch

gegenüber dem rheumatologischen Gutachter stets somatische Probleme angegeben

(IV-Akte 109, S. 25 und 31 und IV-Akte 108, S. 37). Auch nannte der

Beschwerdeführer lediglich somatische Beschwerden wie Thoraxschmerzen und

Rückenprobleme als Gründe, weshalb er verschiedene Tätigkeiten wie z.B. Fischen

oder längere Spaziergänge nicht mehr durchführe (IV-Akte 108, S. 39 und 42).

Psychiatrische Beschwerden schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem

psychiatrischen Gutachter nicht (vgl. IV-Akte 109, S. 31). Es kommt hinzu, dass

die von Dr. F____ beschriebenen Befunde kein Ausmass erreichen, welche eine

massgebliche depressive Episode begründen könnten, was auch mit dem psychiatrischen

Gutachten übereinstimmt (RAD-Stellungnahme, IV-Akte 125, S. 1 unten).

5.3

5.3.1

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. C____ habe

es unterlassen, die berufliche Anamnese sorgfältig und detailliert zu erheben

und stattdessen einfach ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit der

Arbeitswelt abgeschlossen und schätze sich subjektiv als arbeitsunfähig ein.

Hier gelte es zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bereits in den

Jahren 2006 und 2007 und erneut im Jahr 2012 unter psychischen Beschwerden

gelitten habe und stets gewillt und motiviert gewesen sei, möglichst rasch in

den Arbeitsprozess wiedereinzusteigen (Beschwerde, Rz. 5).

5.3.2

Zur Beendigung der selbstständigen Tätigkeit als Masseur kann der

Anamnese durch Dr. C____ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer diese

Tätigkeit zwar sehr gerne ausgeübt habe, ihn diese Tätigkeit allerdings aber

auch etwas gelangweilt hätte. Ab 2014 sei die Tätigkeit zunehmend belastender

geworden und 2019 habe er diese Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen

Beschwerden aufgeben müssen (IV-Akte 109, S. 27). Die entsprechenden Angaben

hat der Gutachter damit erhoben und entsprechend in das Gutachten aufgenommen.

5.4

Ferner ist der psychiatrische Gutachter entgegen den Ausführungen

des Beschwerdeführers auf die im Vergleich zum Vorgutachten eingeschränkten

sozialen Kontakte, die gelegentlichen Spaziergänge in den nahegelegenen Park und

die Müdigkeit am Nachmittag eingegangen und hat diese thematisiert (IV-Akte

109, S. 27 f. und 30 f.). Zudem hat er auch den Umstand, dass der

Beschwerdeführer sein Hobby (Fischen) aufgegeben hat, im Gutachten

berücksichtigt (IV-Akte 109, S. 28).

5.5

5.5.1

Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, Dr. C____ habe es

trotz klarer Hinweise in den Akten unterlassen, die dissimilierenden

Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in seiner Beurteilung zu

berücksichtigen. Gemäss Dr. F____ bagatellisiere der Beschwerdeführer seine

Schilderungen selber immer wieder. Dahinter zeige sich ein deutliches

Schamgefühl und ein grosser und andauernder Leidensdruck. Zudem habe der

Beschwerdeführer auch nach der Erkrankung mit Borreliose im Juni 2013 stets im

Rahmen des ihm aus gesundheitlichen Gründen Zumutbaren gearbeitet (Beschwerde,

Rz. 38).

5.5.2

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter die Einschätzung von

Dr. F____, wonach der Beschwerdeführer dissimuliere, bekannt war, führte er doch

die Berichte von Dr. F____ vom 7. Dezember 2013 resp. vom 25. August 2021 in

seiner Aktenaufzählung auf (IV-Akte 42, S. 4; IV-Akte 109, S. 23 f.). Bei einer

Gesamtwürdigung des psychiatrischen Teilgutachtens lassen sich vorliegend bei

der Anamneseerhebung durch Dr. C____ für Dissimulation keine Hinweise finden.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer eingehend über seine (somatischen)

Beschwerden und Einschränkungen berichtet (IV-Akte 109, S. 29).

5.6

5.6.1

Auch der Einwand, im psychiatrischen Gutachten fehle im

Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren eine vertiefte und begründete

Auseinandersetzung mit den Eingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers, geht

vorliegend fehl. Der psychiatrische Gutachter hat einen unauffälligen Befund

erhoben (IV-Akte 109, S. 29) und die Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten,

wonach dieser seine Arbeitstätigkeit aus (rein) somatischen Gründen aufgegeben

habe und sich auch aus (rein) somatischen Gründen nicht mehr in der Lage sehe,

zu arbeiten (IV-Akte 109, S. 28).

5.6.2

Das gleiche gilt für das Vorbringen, der Gutachter setze sich nicht

mit der Tatsache auseinander, dass die medikamentöse Therapie nicht den gewünschten

Erfolg erzielt habe. Die geltend gemachten langjährigen Therapien liegen schon

sehr lange zurück. Dr. C____ hat ein vollständiges Aktendossier mit sämtlichen vorhandenen

ärztlichen Berichten (inklusive dem Austrittsbericht über die stationäre

Behandlung in der Klinik E____ im Jahr 2015) erhalten. Im Zeitpunkt der

Begutachtung vom 3. Mai 2022 befand sich der Beschwerdeführer seit 2016 nicht

mehr in psychiatrischer Behandlung (abgesehen von einer einmaligen Vorstellung

bei behandelnden Psychiater am 16. Juli 2021). Erst ab dem 28. Juli 2022, d.h.

nach der Begutachtung durch Dr. C____ und nach Erhalt des Vorbescheids, nahm

der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu Dr. F____ auf (vgl. die Termine in

IV-Akte 122, S. 2). Es kommt hinzu, dass auch der Gutachter Dr. D____ aus

somatischer Sicht festhielt, der Beschwerdeführer habe lediglich vor 2-3 Jahren

eine einzige Therapieserie à 9 Mal für den Rücken getätigt und seither keine

weiteren Therapien als notwendig erachtet. Die fehlende Behandlung und fehlende

Medikation lassen am Leidensdruck des Beschwerdeführers zumindest Zweifel

aufkommen. Ferner hielt Dr. D____ in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer

klar den Eindruck vermittle, dass er sich mit seinem Leben arrangiert hätte und

dass die Motivation, je wieder eine Arbeitstätigkeit nachzugehen, nicht sehr

gross sei (IV-Akte 108, S. 54).

5.7

5.7.1

Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. F____ habe im

Bericht vom 2. November 2022 unter Würdigung der Krankengeschichte, der

geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde die Diagnose einer somatoformen

Schmerzstörung mit einer depressiven Begleitsymptomatik gestellt (ICD-10

F45.8), während Dr. C____ eine solche ohne jegliche Begründung verneint habe. Die

schlichte Behauptung von Dr. C____, eine Schmerzstörung könne nicht

festgestellt werden, sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar (Beschwerde,

Rz. 39).

5.7.2

Hierzu kann in einem ersten Schritt darauf verwiesen werden, dass

der Gutachter seine Auffassung damit begründet hat, dass die geklagten

körperlichen Beschwerden einerseits erklärbar seien, andererseits fühle sich

der Beschwerdeführer durch die Beschwerden mehr eingeschränkt, als dass es den

somatischen Befunden entspreche. Im Alltag sei er nicht durch psychische

Beschwerden beeinträchtigt (IV-Akte 109, S. 32). Ferner kann auf die

psychiatrische RAD-Stellungnahme vom 11. Januar 2023 verwiesen werden, wonach

angesichts der somatischen Diagnosen, welche die somatischen Beschwerden des

Beschwerdeführers hinlänglich erklären und zudem eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als [...] begründen würden,

die diagnostischen Kriterien der von Dr. F____ geltend gemachten anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 in keiner Weise erfüllt seien (IV-Akte

125, S. 1). Insbesondere trifft es zu, dass Dr. F____ in seinem Bericht vom 2.

November 2022 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit

einer depressiven Begleitsymptomatik in Ermangelung der vorliegenden

somatischen Diagnosen gestellt hat (IV-Akte 122, S. 3). Wie bereits der RAD

festgehalten hat, ist eine depressive Begleitsymptomatik als subsyndromale

Störung nicht geeignet, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen, erst

recht nicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren ist auf die

vorhandenen Ressourcen hinzuweisen, welche im Gutachten ab S. 30 ff. im Rahmen

der Standardindikatoren ausführlich erläutert wurden. Zusammengefasst wird im

Arztbericht von Dr. F____ vom 2. November 2022 der gleiche Gesundheitszustand

beschrieben wie im Gutachten von Dr. C____, eine davon abweichende Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit ist versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar

(IV-Akte 125, S. 2).

5.8

5.8.1

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die

Ausführungen von Dr. C____ seien widersprüchlich. Dr. C____ habe im Gutachten

vom 20. Juni 2014 die Diagnose eines St. nach Anpassungsstörung, längere

depressive Reaktion (ICD-10 F 43.21) gestellt (vgl. psychiatrisches Gutachten

von Dr. C____ vom 20.06.2014, S. 10). Im Vergleich hierzu gehe er im aktuellen

Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 2014 unter einer

mittelgradigen depressiven Episode aufgrund der chronischen Schmerzen gelitten

habe (Beschwerde, Rz. 30).

5.8.2

Zwar trifft es zu, dass Dr. C____ in seinem Gutachten

von 2014 als einzige Diagnose einen Status nach Anpassungsstörung, längere

depressive Reaktion (ICD-10 F.43.21) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

aufführte (IV-Akte 42, S. 10). Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer von

6.

März 2015 bis 24. April 2015 stationär in der Klinik E____ auf. Die dortigen

Behandler diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (IV-Akte 59, S. 3). Damit stimmt die Diagnose eines

Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) im aktuellen

Gutachten (IV-Akte 109, S. 32) mit der Aktenlage überein und kann nicht

beanstandet werden. Im Übrigen erscheint es vor dem Hintergrund, dass Dr. C____

den Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2022 nicht gesehen hat, als

folgerichtig, dass er retrospektiv keine anderslautende Einschätzung seiner

früheren Begutachtung vornimmt.

5.9

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Einschätzung von Dr.

C____ im psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2022 abgestellt werden kann. Da

keine Einwände gegen die Höhe der beiden Vergleichseinkommen vorgebracht werden

und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die herangezogenen Zahlen

fehlerhaft sein könnten, ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu

beanstanden.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic.

iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des

anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem

Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: