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Entscheid

IV.2023.4

Rückweisung zwecks Vornahme weiterer Abklärungen

22. Juni 2023Deutsch23 min

als [...]mitarbeiter mit [...]funktion im C____-Spital bis er 2009 arbeitsunfähig

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.4

Verfügung vom 22. November 2022

Rückweisung zwecks Vornahme

weiterer Abklärungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1968 geborene Beschwerdeführer reiste im Januar 1998 in die

Schweiz ein. Hier arbeitete er zuletzt seit März 2004 in einer Vollzeitstelle

als [...]mitarbeiter mit [...]funktion im C____-Spital bis er 2009 arbeitsunfähig

wurde (IV-Akte 1, S. 2).

Er meldete sich am 18. Februar 2010 ein erstes Mal unter

Hinweis auf eine beidseitige Gonarthrose bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese tätigte medizinische und erwerbliche

Abklärungen und lehnte in der Folge das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 22.

Dezember 2011 ab (IV-Akte 62). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit

Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Mai 2012 abgewiesen (Aktenzeichen

IV.2012.22, IV-Akte 74, S. 2 ff.).

Am 25. April 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf verschiedene körperliche Beschwerden und eine Depression erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 76). Die Beschwerdegegnerin holte das Gutachten von

Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltenstherapie, vom 2. April

2014 ein (IV-Akte 98). Nach Eingang verschiedener Berichte des [...]spitals [...]

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 einen

Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 21% (IV-Akte 132). Mit Urteil vom 14. März

2016 hiess das Sozialversicherungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde gut (Aktenzeichen

IV.2015.204), wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück und verpflichtete

diese, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie,

Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin zu veranlassen und danach erneut

über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden (IV-Akte 141). In

der Folge holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der E____

(nachfolgend: E____) vom 31. Dezember 2016 ein (IV-Akte 157). Gestützt darauf

wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2018 einen

Rentenanspruch ab (IV-Akte 176), was durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 7. August 2018 bestätigt wurde, wobei das Gericht gestützt auf

das Gutachten der E____ vom 31. Dezember 2016 von einer gemittelten

Restarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von 65% ausging und einen

leidensbedingten Abzug von 5% gewährte, woraus sich ein IV-Grad von 36% ergab

(IV-Akte 184, S. 13).

Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde ein Anspruch auf

Umschulung abgewiesen (IV-Akte 242).

Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Mai 2021 wiederum zum

Leistungsbezug an und machte dabei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands

geltend (IV-Akte 248). Dabei reichte er den Austrittsbericht der Klinik F____ vom

22. Februar 2021 (IV-Akte 251, S. 4 ff.) und den Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. G____ (IV-Akte 251, S. 1ff.) ein. Nach weiteren Abklärungen

(u.a. Bericht Dr. H____, FMH Neurologie, vom 1.9.2020, IV-Akte 267, S. 4 f.;

Bericht der Klinik F____ vom 4.4.2022, IV-Akte 280) und mehreren RAD-Stellungnahmen

(u.a. IV-Akten 253 und 284), stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Eine

wesentliche bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten

polydisziplinären Abklärung durch die E____ im Jahre 2016 sei nicht nachgewiesen

(IV-Akte 285). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 290). Der

RAD-Psychiater äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 15. November 2022

(IV-Akte 295). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22.

November 2022 das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie aus, die neu

vorhandenen ärztlichen Berichte würden im Vergleich zur medizinischen Aktenlage,

die der Verfügung vom 26. Januar 2018 zugrunde lag, keine wesentliche und

länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes zeigen (IV-Akte 97).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die angefochtene

Verfügung sei in Gutheissung der vorliegenden Eingabe aufzuheben, und es sei

der Anspruch des Beschwerdeführers mittels eines polydisziplinären Gutachtens

aus den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin

abzuklären. Dazu sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.1

Alles unter o/e-Kostenfolge.

2.2

Dem Beschwerdeführer sei

eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als

unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.

März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. April 2023 an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2023 werden dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Juni 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Einschätzungen des

RAD-Psychiaters Dr. I____ (IV-Akte 295) eine wesentliche und länger dauernde

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint und in

der Folge das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung des RAD nicht

einverstanden und ist der Ansicht, sein Gesundheitszustand sei mittels eines

polydisziplinären Gutachtens aus den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie,

Neurologie und Innere Medizin abzuklären.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die

Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger

Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten, wenn die

versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer

für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,

wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren

Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig

erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch

oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich

zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte

Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (SVR 2011

IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a).

3.2

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die

Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.3

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die

Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93

E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

3.4

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial

zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Dispositiv

Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.5.

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4

und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu

stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465

E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015,

8C_879/2014 E. 5.3).

3.6.

Das Administrativverfahren und der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu

beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.

4.

4.1.

Zur Beurteilung des vorliegenden Falles liegen zahlreiche

medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im

Folgenden werden lediglich diejenigen Gutachten und Berichte wiedergegeben,

welche sich für den vorliegenden Entscheid als zentral erweisen.

4.2.

In der Verfügung vom 26. Januar 2018, mit welcher ein Rentenanspruch

des Beschwerdeführers abgelehnt worden war (IV-Akte 176) und die mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. August 2018 rechtskräftig

bestätigt wurde, haben sich die Beschwerdegegnerin und das Gericht bei der

Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf

das Gutachten der E____ vom 31. Dezember 2016 abgestützt. Dabei ist das Gericht

von einer gemittelten Restarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von

65% ausgegangen und hat einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt, woraus

sich ein IV-Grad von 36% ergab (IV-Akte 184, S. 13).

4.3.

4.3.1. Die Gutachter der E____ stellten im Gutachten vom 31.

Dezember 2016 beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht (Fachbereiche Psychiatrie,

Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin) folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Medial betonte

Gonarthrose beidseits, klinisch ohne Aktivierung

- St. n. 3 Arthroskopien am rechten

Kniegelenk (anamnestisch 2006, 2007 und laut Akten am 01.10.2008)

- St. n. arthroskopischer

Teilmeniskektomie medial links am 18.08.2009

2.

Chronisches

lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung beidseits

- Chondrose LWK5/S1 und Spondylarthrosen

distal/lumbal gemäss MRI der LWS vom 20.09.2011 und vom 22.09.2012

3.

Leichte

depressive Episode (ICD-10 F32.0)

4.

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10.F45.41, vgl.

IV-Akte 157, S. 10).

4.3.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie

beim Beschwerdeführer folgendes fest:

1.

Metabolisches

Syndrom (ICD-10I10)

- Diabetes mellitus Typ II

- arterielle Hypertonie

- Dyslipidämie

2.

Anamnestisch

gastroösophageale Refluxkrankheit

3.

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom, ED 2014

- aktuell CPAP-Therapie

4.

Leichte

Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD medikamentös-toxisch)

5.

Chronisches

Kopfschmerzsyndrom, am ehesten Spannungskopfschmerz, DD begleitende

Arzneimittel-induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 G44.2/G44.4)

6.

St. n.

ischämischem cerebrovasculären Insult vom 17.03.2014, am ehesten

thrombembolischer Ätiologie bei unklarer Emboliequelle (ICD-10 I63.1)

- ohne Residuen ausgeheilt

7.

Mechanische

Sprunggelenksschmerzen rechts lateral ohne Hinweise auf Instabilität

8.

Muskuläre

Dysbalance am Beckengürtel (Knieflexoren und Hüftadduktoren, vgl. IV-Akte 157,

S. 10).

4.3.3. In der Diskussion allfälliger relevanter Persönlichkeitsfaktoren

hielten die Gutachter fest, in der aktuellen Untersuchung hätten sich keinerlei

Hinweise auf eine manifeste Persönlichkeitsstörung gezeigt. Bei einer solchen

Störung würde man auch bereits im jungen Erwachsenenalter Auffälligkeiten in

der Lebensführung erwarten, welche jedoch nicht dokumentiert seien (IV-Akte

157, S. 11).

4.3.4. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als [...] gaben die Gutachter an, bereits seit mindestens dem Jahre

2011 bestehe auf Dauer keine Restarbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 157, S. 13). In

einer leichten bis mittelschweren, insbesondere auch wechselbelastenden

Tätigkeit, ohne spezifische Belastung der LWS und der Kniegelenke (ohne

repetitive Bück- oder Torsionsbewegung, ohne Arbeitshaltung längerdauernd

vornüber geneigt oder rekliniert, ohne Tätigkeiten auf den Knien oder mit

längerdauerndem gebeugten Knien, oder mit der Notwendigkeit des wiederholten

Treppensteigens resp. Steigens auf Leitern oder Gerüsten) bestehe eine

60-70%-ige Arbeitsfähigkeit, welche unverändert mindestens seit der erstmaligen

Beschreibung eines depressiven Syndroms im April 2013 vorliege (a.a.O.). Eine

psychiatrischerseits vorhandene mögliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

über dieses Datum hinaus sei möglich, könne aber aufgrund der vorliegenden

Akten nicht konklusiv beurteilt werden (a.a.O.).

4.4.

Der Beschwerdeführer war vom 18. September 2020 bis zum 23.

September 2020 bei Lebensüberdruss und Partnerschaftskonflikt in freiwilligem

Rahmen auf der Kriseninterventionsstation (KIS) der J____ (nachfolgend J____) hospitalisiert.

Dort wurden ihm folgende Diagnosen attestiert: F43.2 Anpassungsstörungen mit

längerer depressiver Reaktion, Schlaf-Apnoe (C-Pap-Maskenträger), St. n.

mehrfachen Knieoperationen rechts und links, keine Prothese, Hypertone, koronareund

myokardiale Herzkrankheit (Ventrikelseptumsdefekt), St. n. Zerebralinsult bei

Thromboembolie (Ventrikelseptumdefekt) 2010 und mehrfache Urogenital-Eingriffe

mit Hauttransplantation bei Harnröhrendefekt (IV-Akte 256, S. 3).

4.5.

4.5.1. Im Austrittsbericht der Klinik F____ vom 22. Februar 2021 betreffend

den erneuten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2020

bis 11. Februar 2021 werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10: F33.2)

2.

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

-

Degenerative

Veränderungen der Kniegelenke

-

Rez.

Thoraxschmerzen nicht kardialer Genese

-

Coro-CT vom

05.10.2020: Keine Hinweise auf KHK

3.

Zwanghafte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5)

4.

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom

-

unter CPAP

Therapie

5.

Status nach

ischämischem zerebrovaskulärem Insult frontal und temporal rechts am ehesten

paradox thromboembolisch 17.3.2014

-

Status nach erfolgreichem

interventionellem PFO-Verschluss mittels 25mm Amplatzer PFO Occluder am 7.5.14

-

cvRF: arterielle

Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus Typ II

6.

Diabetes mellitus

Typ 2

7.

Sensibilitätsstörungen

an den unteren Extremitäten m/b ED 08/20

-

diskreter

sensible Polyneuropathie

8.

Mehrere

Urogenital-Eingriffe mit Hauttransplantation bei Urethrastriktur

-

[...]spital [...]

2006-2013

9.

Gastroösophageale

Refluxerkrankung (IV-Akte 251, S. 4).

4.5.2. Im klinischen Stationsalltag habe der Patient durch eine übermässige

Beschäftigung mit Ordnung und Regeln, eine stark ausgeprägte Gewissenhaftigkeit,

einen vermehrten Drang Konventionen zu befolgen sowie durch ein Bestehen auf

Unterordnung seines sozialen Umfeldes unter seinen Gewohnheiten imponiert, was

den Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung erhärtet habe. Ebenso hätten

durch die biografische Anamnese anhaltende, seit dem frühen Erwachsenenalter bestehende

zwanghafte Verhaltensmuster eruiert werden können, welche die Verdachtsdiagnose

bestätigt hätten. Dies sei auch als auslösender und aufrechterhaltender Faktor für

die vorliegende depressive Episode gesehen worden (IV-Akte 251, S. 6). Mit

Hilfe der Tagesstruktur im stationären Setting, dem damit verbundenen Aufbau

von Aktivitäten, der sozialen Kontakte zum Behandlungsteam und den

Mitpatientinnen und der Distanz zum häuslichen Umfeld habe sich beim Patienten

eine beobachtbare Stimmungsaufhellung eingestellt (a.a.O.).

4.6.

4.6.1. Der behandelnde Psychiater Dr. G____ und die

mitunterzeichnende Diplompsychologin K____ attestierten dem Beschwerdeführer im

Bericht vom 28. Juni 2021 folgende Diagnosen nach ICD-10:

-

Rezidivierende

depressive Störung, ggw schwere, ohne psychotische Symptome, F33.2

-

chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, F45.4

-

zwanghafte

Persönlichkeitsstruktur, F60.5 (IV-Akte 251, S. 1).

In der Anamnese führten sie aus, der Beschwerdeführer beschäftige sich

durch seine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur übermässig mit Ordnung und

Regeln, und habe eine stark ausgeprägte Gewissenhaftigkeit. Diese würde ihn oft

in schwierige Situationen, insbesondere innerhalb der Familie, bringen. Seit

Juni 2020 hätten sich das depressive Zustandsbild und Schmerzen zunehmend

verstärkt. Ende 2020 habe er einen Suizidversuch nach einem Konflikt mit seiner

Ehefrau und seinem Sohn begangen. Er sei in der Zeit sehr verzweifelt gewesen

und habe von einer Brücke springen wollen. Dies sei verhindert worden. Danach

sei er im Kriseninterventionszentrum hospitalisiert gewesen. Seine finanziellen

Schwierigkeiten würden ihn zusätzlich belasten und führten zu verschiedenen

Ängsten (IV-Akte 251, S. 2). Zum objektiven Befund gaben sie an, Auffassung und

Konzentration würden im Gespräch beeinträchtigt wirken. Der Versicherte wirke

erschöpft, verzweifelt mit teilweiser erkennbarer Störungen von Konzentration

und Aufmerksamkeit. Eine Zwangsstruktur sei vorhanden. Im Affekt zeige er sich

seit Juni 2020 zunehmend niedergeschlagen, verzweifelt, angespannt,

gedrückt-depressiv, traurig und hilflos. Der Antrieb sei deutlich vermindert.

Er leide unter Grübeln und Stimmungsschwankungen. Er sei stets angespannt und

zeige sich reizbar und wütend. Auch der Schlaf sei deutlich gestört. Tagsüber

würden dem Versicherten deshalb die Leistungsreserven fehlen, da er sich

erschöpft fühle und einen verminderten Antrieb zeige (IV-Akte 251, S. 2). lm

Verlauf sei trotz der regelmässigen Behandlung seit Juni 2020 eine deutliche

Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes, des Schmerzsymptoms und der

Zwangsstruktur festgestellt worden (IV-Akte 251, S. 3). Aus rein

psychiatrischer Sicht bestehe seit Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%

(a.a.O.).

4.6.2. Im Bericht von PD Dr. H____, FMH Neurologie, vom 1. September 2021

wird eine diskrete sensible Polyneuropathie beschrieben und eine

Ausschlussdiagnostik bezüglich einer Lumbalkanalstenose empfohlen (IV-Akte 267,

S. 4).

4.7.

4.7.1. Im Austrittsbericht der Klinik F____ vom 4. April 2022

betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 31. Dezember

2021 bis 24. Februar 2022 werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Rezidivierende

depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode F33.1

2.

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotionalinstabilen (impulsiven)

Zügen F61

3.

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41

· Degenerative Veränderungen der

Kniegelenke bei St. n. mehrfacher Arthroskopie und Teilmeniskektomie 2007/2009

· Thoraxschmerzen nicht kardialer

Genese

4.

St. n.

ischämischem zerebrovaskulärem Insult fronta-temporal rechts a. e.

thromboembolisch (ED 03/2014)

· Verschluss des offenen Foramen ovale

(5/2014)

· MRI Kopf 09/2020: Kleines

lnfarktresiduum im Lobulus parietalis inferior rechts kortikal. Leichtgradige

Leukenzephalopathie (Fazekas 1), gut vereinbar mit Mikroangiopathie

5.

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom (ED ca. 2014)

· unter CPAP-Therapie und jährlichen

Kontrollen im Unispital Basel (letzter Termin 09/21)

6.

Metabolisches

Syndrom

· arterielle Hypertonie

· Hyperlipidämie

· Adipostigas (recte: Adipositas) Grad

2

· Diabetes mellitus Typ 2

(ED ca. 2011)

o unter Metformin im 01.2022 HbA1c 5.8%

o diskrete sensible Polyneuropathie

7.

Mehrere Urogenital-Eingriffe

mit Hauttransplantation bei Urethrastriktur

· [...]spital [...] 2006-2013

8.

St. n.

Gastroösophageale Refluxerkrankung

· PPI problemlos gestoppt am 1.2.2022

9.

Vitamin D

Insuffizienz (ED 01/2022)

· aktuell substituiert (IV-Akte 280, S.

3 f.).

4.7.2. In der diagnostischen Beurteilung wurde ausgeführt, die

zwanghafte Persönlichkeitsstörung, welche bereits im Rahmen der letzten

stationären Behandlung diagnostiziert worden sei, habe sich erneut bestätigt

(IV-Akte 280, S. 5). Im klinischen Eindruck sowie angesichts der selbst- und

fremdanamnestischen Angaben habe zudem eine defizitäre Emotionsregulation in

Form von wiederholten Affektdurchbrüchen mit impulsivaggressiven

Verhaltensweisen (z.B. verbale Aggression und Zerstörung von Gegenständen)

sowie einer Neigung zu Konflikten imponiert, weswegen neu die Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen

(impulsiven) Zügen gestellt worden sei (a.a.O.).

4.7.3. Hinsichtlich der Therapie und des Verlaufs wurde

vermerkt, dass sich sowohl die sprachlichen Einschränkungen als auch die

zwanghaften Persönlichkeitszüge des Patienten als äusserst erschwerend für eine

tiefergehende Bearbeitung der Problembereiche erwiesen hätten. Insgesamt sei der

Versicherte als stark externalisierend und kaum zugänglich für die kritische

Hinterfragung seiner dysfunktionalen Denk-, Fühl- und Verhaltensmuster

wahrgenommen worden, was die therapeutische Zugänglichkeit erheblich

eingeschränkt habe (IV-Akte 280, S. 4). Im Gegensatz zum familiären Umfeld sei

es ihm allerdings im milieutherapeutischen Setting überraschend gut gelungen,

harmonisch-friedfertige Beziehungen zu den Mitpatienten und dem Behandlungsteam

zu pflegen, wobei ihm sein eher freundlich-distanziertes Beziehungsverhalten zu

korrigierenden interaktionellen Erfahrungen verholfen habe. Entsprechend habe

der Patient auch angegeben, dass er sich im klinischen Umfeld deutlich besser habe

abgrenzen können als im eigenen Familienkreis, in welchem er sich öfters

persönlich angegriffen bzw. provoziert fühle. Durch die Distanz zur Familie habe

sich auch rasch eine Verbesserung von Stimmung, Antrieb und Selbstwerterleben

eingestellt (a.a.O.). Als Auslöser für die erneute depressive Episode habe der

Tod seiner Schwiegermutter identifiziert werden können, infolgedessen sich

seine Ehefrau vermehrt um ihren Vater gekümmert habe, was zu wiederkehrenden

Ehekonflikten geführt habe. Der Versicherte habe angegeben, sich nicht wichtig

genug und von seiner Familie vernachlässigt zu fühlen, was eine grosse Kränkung

für ihn darstelle (IV-Akte 280, S. 5). In den sozialberaterischen

Einzelgesprächen sei die Tagesstrukturierung im Vordergrund gestanden.

Angesichts des komplexen und chronifizierten psychophysischen Beschwerdebilds

einschliesslich der schwerwiegenden Persönlichkeitsauffälligkeiten sei die

Wiederaufnahme einer Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt nicht realistisch.

Stattdessen werde eine Teilzeitbeschäftigung im geschützten Rahmen (z.B.

geschützte Werkstatt), für welche sich der Patient sehr motiviert gezeigt habe,

empfohlen (a.a.O.).

4.8.

Im Verlaufsbericht der Psychiatrie-Spitex für den Zeitraum vom 15.

Februar 2021 bis 19. Oktober 2021 wird mehrfach von schwierigen, angespannten

oder konfliktbehafteten Zuständen im häuslichen Bereich, insbesondere mit der

Ehefrau, berichtet (IV-Akte 274).

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Würdigung der medizinischen

Unterlagen vollumfänglich auf die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. I____

abgestützt. Dieser hielt fest, eine wesentliche bleibende Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit der letzten polydisziplinären Abklärung durch die E____

im Jahre 2016 sei nicht nachgewiesen. Eine über eine leichtgradige depressive

hinausgehende Symptomatik sei nach adäquater Therapie nicht mehr festzustellen,

womit auch die starke psychosoziale Mitbeteiligung an der Gesamtsituation

ausgewiesen sei (IV-Akte 284, S. 4, vgl. auch IV-Akte 295, S. 3). Eine

Persönlichkeitsstörung verneint Dr. I____ mit der Begründung, dass eine solche

Diagnose bisher weder im Gutachten von Dr. D____ 2014 noch im E____-Gutachten

2016 noch von Dr. G____ in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 diagnostiziert

worden sei. Dr. G____ habe in seinem Bericht nur eine zwanghafte

Persönlichkeitsstruktur beschrieben. Ein Suizidversuch wie von Dr. G____

erwähnt habe nachweislich nicht vorgelegen und verweist auf den

Austrittsbericht der Kriseninterventionsstation der J____ vom 19. September

2020 (IV-Akte 284, S. 4). Schliesslich seien auch die vom Neurologen PD Dr. H____

festgestellten Befunde nicht geeignet, eine dauerhafte Verschlechterung zu

begründen (a.a.O.).

5.2.

Wie oben ausgeführt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass

ein Versicherungsträger seinen Entscheid auf medizinische Unterlagen stützt,

die er versicherungsintern eingeholt hat. In solchen Fällen sind jedoch strenge

Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen und zwar in dem Sinne, dass bei

auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen

vorzunehmen sind (vgl. E. 3.5 hiervor und die dortigen Hinweise auf die

entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung).

5.3.

Vorliegend ergeben sich nun allerdings Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin als massgebend

erachteten versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen.

5.4.

In psychiatrischer Hinsicht fällt auf, dass der Beschwerdeführer bis

zur Begutachtung im Jahre 2016 nie stationär hospitalisiert war. Diagnostiziert

wurde damals unter anderem eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10.F45.41, vgl. IV-Akte 157, S. 10). Nach einem kurzen Aufenthalt auf der

KIS der J____ im September 2020 war der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2020

und Februar 2022 zweimal stationär zur Behandlung in der Klinik F____. Diese

hat eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5, vgl. IV-Akte 251, S.

4) resp. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und

emotionalinstabilen (impulsiven) Zügen F61 (IV-Akte 280, S. 3) festgestellt. Zudem

wurde in der Klinik F____ die Wiederaufnahme einer Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt

als nicht realistisch beurteilt. Damit liegen doch zumindest geringe Zweifel an

der Beurteilung durch Dr. I____, wonach sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit den letzten Abklärungen nicht dauerhaft und erheblich

verschlechtert habe, vor. Daran ändert auch nicht, dass bisher die Diagnose der

Persönlichkeitsstörung nicht gestellt wurde. Immerhin zeigt sich mit den

zwanghaften Persönlichkeitszügen und den stark dysfunktionalen

Bewältigungsstrategien eine über eine längere Zeit veränderte und akzentuierte

Befundlage. Ob sich diese in der starken psychosozialen Belastung erschöpft, oder

davon losgelöst zu einer eigenständigen, dauerhaften psychiatrischen Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt, lässt sich mit dem

erforderlichen Beweisgrad aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Es

kommt hinzu, dass die letzte umfassende Begutachtung des Beschwerdeführers,

welche im Jahre 2016 erfolgte, bereits längere Zeit zurückliegt, sodass es sich

auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt, den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers vertieft abzuklären und insoweit das medizinische Dossier in

Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand zu aktualisieren. Für

weiterergehende Abklärungen in somatischer Hinsicht wie vom Beschwerdeführer

beantragt liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

5.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der rechtskräftigen

Ablehnung eines Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 26. Januar 2018 genügend

Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, welche eine vertiefte

verwaltungsexterne Abklärung in psychiatrischer Hinsicht angezeigt erscheinen

lassen. Zweckmässig erscheint daher, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in

Auftrag zu geben. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 22. November 2022

aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

6.1.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die

Verfügung vom 22. November 2022 ist aufzuheben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung

zurückzuweisen.

6.2.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von Fr. 800.00 aufzuerlegen.

6.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers hat eine Honorarnote über einen Gesamtbetrag von Fr. 3'882.25

eingereicht (14.24 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Kopien und Telefonkosten

sowie Mehrwertsteuer). Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts,

in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'750.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert

auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00 und einem geschätzten Aufwand von 15

Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit

eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 22. November 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: