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Entscheid

IV.2023.40

Arbeitsvermittlung: Keine Verlängerung der beruflichen Massnahme

8. Juni 2023Deutsch14 min

bei D____ in Aussicht (IV-Akte 220). Am 21. Februar 2023 verfügte sie den Abschluss

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.40

Verfügung vom 21. Februar 2023

Arbeitsvermittlung: Keine

Verlängerung der beruflichen Massnahme

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Mit

Verfügung vom 1. November 2021 (IV-Akte 188) lehnte die Beschwerdegegnerin ein

Rentengesuch der 1972 geborenen Beschwerdeführerin gestützt auf das

bidisziplinäre Gutachten des B____ vom 22. April 2021 (IV-Akte 173; vgl.

RAD-Stellungnahmen vom 11. Mai 2021 und vom 19. Oktober 2021, IV-Akten 175 und

186) zum dritten Mal ab (vgl. Verfügungen vom 16. Februar 2005 und 22. April

2016, IV-Akten 28 und 133). Daraufhin beantragte der damalige Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Schreiben

vom 15. November 2021, IV-Akte 189).

b) Die

Beschwerdegegnerin bejahte mit Mitteilung vom 24. Januar 2022 den Anspruch auf

Arbeitsvermittlung (IV-Akte 191). Mit Mitteilung vom 9. Juni 2022 informierte

sie die Beschwerdeführerin, dass sie die Kosten für ein externes Coaching mit

aktiver Stellenvermittlung durch die C____ (nachfolgend: C____) im Zeitraum vom

23. Mai 2022 bis 22. November 2022 im Umfang von maximal 25 Stunden übernehme

(IV-Akten 199, 200).

c) Im

Abschlussbericht vom 17. November 2022 empfahl die C____ den Abschluss des

Coachings (IV-Akte 217). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 stellte die

Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung zufolge der Anstellung

bei D____ in Aussicht (IV-Akte 220). Am 21. Februar 2023 verfügte sie den Abschluss

der Arbeitsvermittlung (IV-Akte 222).

Erwägungen

II.

Mit einem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom

6.

März 2023 erhebt die Beschwerdeführerin Einwand gegen die ergangene

Verfügung vom 21. Februar 2023 und verlangt sinngemäss deren Aufhebung und die

Weitergewährung der Arbeitsvermittlung. Beigelegt ist eine vom 20. Januar 2023

und vom 16. Februar 2023 datierende Email-Korrespondenz zwischen ihrer Tochter

und der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin bezüglich

Stellungnahme zum Vorbescheid. Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben

samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt weiter, welches dieses als Beschwerde entgegennimmt.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss

an den eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. April 2023 wird

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Juni 2023 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (Art. 57 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.

Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]; § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100)]; § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.

Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.

1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der

Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,

213.

E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die

jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

1.4

Dispositiv

Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene

Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21.

Februar 2023 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu

jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die

Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind

(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai

2022 E. 2.2.2).

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin schloss die

mit Mitteilung vom 9. Juni 2022 gewährte Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom

21. Februar 2023 ab (IV-Akten 199, 222). Zur Begründung führte sie an, die

Beschwerdeführerin habe bei D____ eine Anstellung gefunden und könne dieser

seit November 2022 in einem Teilzeitpensum nachgehen (IV-Akte 222).

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet mit

Beschwerde vom 6. März 2023 ein, sie habe nie bei D____ gearbeitet und es sei

nie zum Vertragsschluss gekommen. Sie verweist auf ein E-Mail vom 6. Januar

2023, in der ihr mitgeteilt wird, dass ihre Bewerbung bei D____ nicht

berücksichtigt werde (vgl. Beschwerdebeilage).

2.3. Die Beschwerdegegnerin hält dem

entgegen, der Abschluss der Arbeitsvermittlung sei unabhängig von einer

Anstellung zu bestätigen, da die Weitergewährung der Massnahme

unverhältnismässig gewesen wäre und bei der Beschwerdeführerin kein

Eingliederungswille bestehe (vgl. Beschwerdeantwort vom 14. April 2023).

2.4. Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Abschluss der Arbeitsvermittlung

verfügte.

3.

3.1.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität

unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind. Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih,

Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe,

vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Arbeitsunfähige

Versicherte, die eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei

der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die

Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung, Art. 18 Abs. 1

IVG).

3.2.

Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedarf es einer

spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit

einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte

Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des

Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche

verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität

kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die

besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden

müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können),

damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2; Urteil des

Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2). Bei der Frage der

Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber

invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. Sprachschwierigkeiten im

Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache (Urteil des Bundesgerichts

9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2).

3.3.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG

und somit auch derjenige auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG

setzt weiter die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus

(Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 11. August 2008 E. 2.2.2; Urteil des

Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung

ist nur dann von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn

sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts

9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012

vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Fehlt es am Eingliederungswillen respektive der

subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021

vom 17. Dezember 2021 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2.

August 2021 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018

E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3; Urteil

des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1).

3.4.

Eine weitere allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von

Eingliederungsmassnahmen ist die Verhältnismässigkeit der jeweiligen Massnahme

(vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

verlangt, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des

angestrebten Ziels ist (Geeignetheit), dass die Massnahme nicht über das

hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist (Notwendigkeit) und

dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht

(Angemessenheit, Verhältnismässigkeit i.e.S.). Um letzterem Teilgehalt des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen, muss die Eingliederungsmassnahme

unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des

Einzelfalls in einem Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen, und

zwar in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der

Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 119-138; Urteil des Bundesgerichts

9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3).

3.5.

Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der

Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht

begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird

der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips

begrenzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen

Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf

Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht

platziert und eingegliedert ist. Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu

erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist.

Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren

Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine

intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden

werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung

beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten

abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil

des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1; Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1). Rz.

1811 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung (KSBEM, in der aktuellen, seit 1. Januar 2022 gültigen

Fassung) hält in diesem Zusammenhang fest, die Arbeitsvermittlung werde in der

Regel für die Dauer von sechs Monaten erbracht und könne um eine angemessene

Dauer verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im

Einzelfall besondere Schwierigkeiten habe, eine Stelle zu finden.

4.

4.1.

4.1.1. Grundlage für die Gewährung beruflicher Massnahmen durch die

Invalidenversicherung ist eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit.

4.1.2. Das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische

Gutachten des B____ vom 22. April 2021 (IV-Akte 173) führt als Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom

im Rahmen einer Fibromyalgie auf. Aus rein psychiatrischer Sicht sei aufgrund

der diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.00) und

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41) die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht

eingeschränkt. Insgesamt bestehe eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit

von 70 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte und von 80 %

in körperlichen leichten bis selten mittelschweren, adaptierten

Verweistätigkeiten. Der Beschwerdeführerin könne als Reinigungsangestellte eine

tägliche Anwesenheit von sechs bis acht Stunden zugemutet werden, wobei ein

erhöhter Pausenbedarf bestehe (IV-Akte 173, S. 9 f.).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich bereit erklärt, der

Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung in Form eines sechsmonatigen (23. Mai

2022 bis 22. November 2022) externen Coachings im Umfang von insgesamt maximal

25 Stunden zuzusprechen (vgl. IV-Akten 191, 199). Aus dem Verlauf des Coachings

und dem Coaching-Bericht vom 17. November 2022 (IV-Akte 217, siehe dazu E.

4.2.2.) ergibt sich nun aber, dass bei der Beschwerdeführerin primär nicht gesundheitlich

bedingte Probleme die Stellensuche behinderten. Es ist vielmehr davon

auszugehen, dass für allfällige Schwierigkeiten im Bewerbungsprozess in erster

Linie invaliditätsfremde Gründe verantwortlich sein dürften, so etwa die

fehlende Motivation und Eigeninitiative als auch Unzulänglichkeiten in

administrativen Belangen.

4.2.2. Ziel und Inhalt des gewährten Coachings

bestanden darin, die beruflichen Fähigkeiten und Vorstellungen der

Beschwerdeführerin zu klären, eine realistische Strategie für ihre Platzierung

zu erarbeiten, sie bei der Stellensuche zu unterstützen, Arbeitgeber oder

Praktikumsanbieter zu akquirieren sowie die Vorstellungsgespräche und den

Stellenantritt vorzubereiten (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 200). Im Rahmen

des Coachings unterstützte die C____ die Beschwerdeführerin bei der Erstellung

eines Bewerbungsdossiers und unternahm elf Vermittlungsversuche (vgl. IV-Akte

217, S. 6).

4.2.3. Im Abschlussbericht der C____ vom 17.

November 2022 (IV-Akte 217) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von

Beginn an geäussert, sie könne nicht arbeiten und das Coaching sei umsonst. Sie

habe während des Coaching-Prozesses nicht viel Interesse gezeigt. Der gesamte

Coaching-Prozess sei vom Coach durchgeführt worden, auch die Bewerbung für die

Stellen. Die Beschwerdeführerin sei zu einigen Terminen aufgrund beklagter

Schmerzen nicht erschienen und sei während des Coachings 30 Tage lang

ferienabwesend gewesen. Sie habe Anrufe erhalten, um sich für Stellen vorzustellen

und diese nicht beantwortet. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz der

Coaching-Gespräche und motivierenden Inputs des Coaches nicht stets engagiert

und zuverlässig im Prozess gezeigt (IV-Akte 217, S. 4). Von den elf

vermittelten Stellenangeboten habe die Beschwerdeführerin drei abgelehnt und

zwei nicht beantwortet (IV-Akte 217, S. 6). Aus den Akten ist insbesondere ersichtlich,

dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle als Reinigungskraft beim

Reinigungsservice E____ aufgrund der Arbeitszeiten (täglich von 06.00 Uhr bis

08.00 Uhr) ablehnte (IV-Akte 203). Die Anstellung beim D____ kam nicht

zustande, obwohl die Beschwerdeführerin vom Coach zum Bewerbungsgespräch begleitetet

worden und ihr im Anschluss eine Stelle zugesichert worden war. Der Grund dafür

war offenbar, dass es ihr von Ende Juli bis Anfang November 2022 nicht gelungen

ist, der Arbeitgeberin die unterzeichneten Vertragsunterlagen zuzustellen und

der Stellenantritt per August 2022 infolge Ferienabwesenheit der

Beschwerdeführerin nicht möglich war (vgl. E-Mailverkehr vom 18. Oktober 2022,

IV-Akten 212, 213; Schreiben vom 8. November 2022, IV-Akte 214; Abschlussbericht

der C____ vom 17. November 2022, IV-Akte 217; Protokolleinträge vom 20. Juli

2022, 8. September 2022, 26. Oktober 2022 und 3. März 2023, bei den IV-Akten).

4.3.

Dem Abschlussbericht lässt sich zudem entnehmen, dass die

vereinbarten Zielvorgaben umgesetzt wurden. Einzig das Ziel des Stellenantritts

wurde nicht erreicht (IV-Akte 217, S. 2, 6). Dennoch rechtfertigt sich keine

Verlängerung der Massnahme. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des

Coachings sechs Stellenangebote, wovon bei fünfen ein Vertragsabschluss klar an

ihrer mangelnden Kooperation scheiterte und beim sechsten die Verantwortung für

den misslungenen Vertragsabschluss wohl auch in den Zuständigkeitsbereich der

Beschwerdeführerin fallen dürfte. Gegen einen regulären Abschluss des Coachings

zum vorgesehen Termin ist daher nichts einzuwenden. Dabei ist es vorliegend unbeachtlich,

ob es tatsächlich zu einem Stellenantritt bei D____ gekommen ist oder nicht. Denn

es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Hilfestellungen im Falle einer

Verlängerung der Massnahme zur erfolgreichen Vermittlung und Eingliederung

beitragen könnten. Angesichts der Anzahl der erhaltenen Stellenangebote und der

fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin sind von einer weiteren

Unterstützung keine Erfolge zu erwarten, weshalb diese unverhältnismässig wäre.

Die Beschwerdeführerin kann die ihr angestammte und vertraute Tätigkeit im

Rahmen von 70% ausüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Sie hat durch das Coaching das Rüstzeug erhalten, sich selbstständig auf dem

Arbeitsmarkt um eine geeignete Anstellung zu bemühen und sich wieder

einzugliedern. Der Stellensuche steht keine invaliditätsbedingte Einschränkung mehr

entgegen, so dass der Abschluss der Arbeitsvermittlung bzw. die

Nichtverlängerung des Coachings nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1.

Die Verfügung vom 21. Februar 2023 ist demnach korrekt und die

dagegen erhobene Beschwerde obigen Ausführungen zufolge abzuweisen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr mit Instruktionsverfügung

vom 17. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt

wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: