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Entscheid

IV.2023.42

Praktische Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit weckt Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Rückweisung für weitere Abklärungen.

26. September 2023Deutsch21 min

2019 begann der Beschwerdeführer über Schulter- und Nackenschmerzen auf der rechten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

September 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.42

Verfügung vom 23. Februar 2023

Praktische Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit

weckt Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

Rückweisung für weitere Abklärungen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Steinmetz.

Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 nahm er 1999 eine Stelle als

Maler bei der C____ an, wo er bis heute arbeitet (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte

1; Arbeitgeberauskunft vom 19. Mai 2020, IV-Akte 15). Im Verlauf des Jahres

2019 begann der Beschwerdeführer über Schulter- und Nackenschmerzen auf der rechten

Seite sowie über lumbale Rückenbeschwerden zu klagen (vgl. den Bericht des

Hausarztes med. pract. D____ vom 5. Mai 2020 samt Beilagen, IV-Akte 10). Ab

April 2020 wurde dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert, die er im angestammten Betrieb in einer leichteren

Arbeit umsetzen konnte (vgl. Protokoll des FI-Erstgespräches vom 9. Juli 2020,

IV-Akte 19, Bestätigung Arbeitgeber vom 18. Juli 2022, IV-Akte 62). Am 21.

April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlich

bedingten Einschränkungen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 1). Diese gewährte ihm im Rahmen der Frühintervention Unterstützung

beim Erhalt der Anstellung in Form eines sechsmonatigen Coachings und

Interventionen beim Arbeitgeber (vgl. Mitteilung vom 10. September 2020,

IV-Akte 28; Schlussberichte vom 21. Oktober 2020, IV-Akte 33 und vom 23. Juni

2021, IV-Akte 39; Mitteilung vom 28. Juni 2021, IV-Akte 40). Im Rahmen der

daraufhin eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die Beschwerdegegnerin

eine rheumatologische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten Dr.

med. E____ vom 26. April 2022, IV-Akte 58). Gestützt darauf und auf die

Berichte des RAD vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 60) sowie vom 16. November 2022

(IV-Akte 67), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 17. November 2022 (IV-Akte 68) in Aussicht, einen

Rentenanspruch auf der Basis eines Invaliditätsgrades vom 15% abzulehnen.

Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

28. Dezember 2022 (IV-Akte 72) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid.

Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen

Stellungnahme vom 21. Februar 2023, IV-Akte 75) erging am 23. Februar 2023 eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 76).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der

Beschwerdeführer mit vom 6. Februar 2023 datierender Eingabe (Postaufgabe am

21.

März 2023) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2023 und ersucht

um Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Oktober 2020. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.

Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reicht

er einen vom 30. März 2023 datierenden Bericht der F____ ein (Beilage 6).

Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 19. Juli

2023.

III.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. August 2023 wird

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. September 2023 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Vorliegend erfolgte der Entscheid über die erstmalige Rentenzusprache

nach dem 1. Januar 2022, hatte jedoch einen allfälligen Rentenanspruch ab

Oktober 2020 zum Gegenstand. Daher sind darauf die Bestimmungen des IVG und der

IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201]

in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anzuwenden (vgl.

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität

und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.

2.1

Der angefochtenen Verfügung legt die Beschwerdegegnerin in

medizinischer Hinsicht das rheumatologische Gutachten der Dr. med. E____ vom

28.

April 2022 (IV-Akte 58) zugrunde - wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung

einer leichten und leidensangepassten Tätigkeit seit jeher vollumfänglich

zumutbar sei - und ermittelt so einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad

von 15%.

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, auf dieses

Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Schlussfolgerungen der

Gutachterin weder nachvollziehbar noch schlüssig seien. Die attestierte Arbeitsfähigkeit

widerspreche sowohl den vorgutachterlichen Beurteilungen als auch den

tatsächlichen Verhältnissen am Arbeitsplatz. Sodann erfahre die

Schmerzproblematik durch die rheumatologische Begutachtung keine angemessene

Berücksichtigung, vielmehr müsse zwingend zusätzlich eine psychiatrische

Begutachtung stattfinden. Der Beschwerdeführer arbeite in seiner derzeitigen

Tätigkeit motiviert, dennoch sei eine Steigerung des Arbeitspensums auf mehr

als 50% nicht möglich gewesen.

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob der

ablehnende Rentenentscheid der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gerecht wird. Dabei ist insbesondere

zu prüfen, ob das rheumatologische Gutachten der Dr. med. E____ vom 28. April

2022 (IV-Akte 58) eine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der

Rentenberechtigung darstellt.

3.

3.1.

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1) verankerten

Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und

ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E.

1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers,

darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen

hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum

bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen

Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und

Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer

8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06

E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an

die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2.

3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet

sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über

die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts

9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die

Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2

und 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.

4.1.

Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die

zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.

4.2.

4.2.1. Ausgangslage für die gewährten Frühinterventionsmassnahmen bildeten

Unterlagen, welche der Hausarzt im Mai 2020 seinem ersten Bericht (IV-Akte 10) an

die Beschwerdegegnerin beigelegt hatte. Daraus ging hervor, dass beim

Beschwerdeführer im Mai 2019 wegen eines chronischen lumbospondylogenen

Syndroms ein MRT der LWS nativ durchgeführt worden war, das eine aktivierte Osteochondrose

LWK 5 / SWK 1 mit medianem Anulus fibrosus Einriss und flacher medianer Hernie

ohne Duralsack- oder Wurzelkontakt sowie eine leichte Spondylarthrose sichtbar gemacht

hatte. Anhaltspunkte für eine Neurokompression ergaben sich nicht. Zudem wurde

eine beginnende Chondrose LWK 3/4 dargestellt (vgl. Bericht G____ vom 23. Mai

2019, IV-Akte 10 S. 12). Eine diagnostisch-therapeutische Glukokortikoid

Infiltration L5/S1 (vgl. Interventionsbericht des H____ vom 3. Juni 2019,

IV-Akte 10 S. 7) brachte diesbezüglich damals offenbar eine deutliche Besserung,

denn der Beschwerdeführer gab gegenüber der Chiropraktorin an, er stehe morgens

nun praktisch beschwerdefrei auf. Ab Mittag bis abends spüre er dann den Rücken

zunehmend, wobei er sich nachts gut erhole (vgl. Bericht der Chiropraktik I____

vom 7. Juni 2019, IV-Akte 10 S. 13). Wegen zusätzlich eingetretener Schulterbeschwerden

fanden weitere diagnostische Abklärungen statt, wobei eine Sonographie der

rechten Schulter zwar eine intakte Rotatorenmanschette darstellte, jedoch degenerative

Veränderungen des Acromioclaviculargelenkes zeigte (vgl. Bericht G____ vom 18.

September 2019, IV-Akte 10 S. 8). Eine Arthrose konnte im Röntgen wohl

ausgeschlossen werden (vgl. Bericht der J____ vom 21. Oktober 2019, IV-Akte 10

S. 9), hingegen ergab das MRI eine möglich posttraumatische Fehlstellung des

lateralen Claviculaendes und eine aktivierte Zyste lateral und posterolateral.

Es wurde die Weiterführung der Physiotherapie angeordnet und eine normale

Belastbarkeit der Schulter für Anfang 2020 prognostiziert (vgl. J____ vom 21.

November 2019, IV-Akte 10 S. 11). Dem Bericht des Hausarztes lässt sich

entnehmen, dass vom 28. Februar 2020 bis zum 13. April 2020 wieder eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ab dem 14. April 2020 attestierte der

Hausarzt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass der

Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten ausführen könne und maximal eine halbtägige

Arbeit möglich sei (vgl. Bericht med. pract. D____ vom 5. Mai 2020, IV-Akte 10

S. 2ff.).

4.2.2. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer

daraufhin im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen Unterstützung zum Erhalt eines

Arbeitsplatzes beim bisherigen Arbeitgeber (vgl. den Abschlussbericht K____,

vom 14. August 2020, IV-Akte 33 und Abschlussbericht FI vom 23. Juni 2021,

IV-Akte 39) und überwies das Dossier nach deren Abschluss zur Rentenprüfung.

4.3.

4.3.1. Im Zentrum der daraufhin erfolgten medizinischen Sachverhaltsabklärungen

steht das rheumatologische Gutachten der Dr. med. E____ vom 26. April 2022

(IV-Akte 58).

4.3.2. Ihr gegenüber gab der Beschwerdeführer bei der Begutachtung an, er

habe Schmerzen wechselnder Intensität im rechten Schultergürtel, insbesondere

des Schlüsselbeins und der dorsalen Schulterregion, bestehend seit drei Jahren.

Ferner habe er Schmerzen in der seitlichen Halsregion, ab und zu auch vom

Hinterkopf ausgehende Kopfschmerzen. Zudem bestünden seit zehn Jahren Rückenschmerzen,

die ebenfalls vor drei Jahren intensiver geworden seien. Es seien lumbosakrale

Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel und die proximale Wade. Die

Ausstrahlung bestehe nicht jeden Tag, sondern erst nach Belastung, wobei er

sitzen und stehen als belastend schilderte (vgl. Gutachten S. 12). Der

Beschwerdeführer berichtete weiter, er arbeite seit 28 Jahren im selben

Malereibetrieb, seit 18 Jahren habe er die Funktion des Vorarbeiters und

Leiters auf Baustellen inne. Zu seinen Aufgaben gehörten Kundenberatung,

Mängelbehebung, Garantiearbeiten. Als Vorarbeiter habe er genau gleich

gearbeitet wie alle anderen. Seit zwei Jahren arbeite er noch 50%, könne keine

schweren Gegenstände mehr heben und bewegen, könne nicht lange Zeit stehen oder

sich häufig bücken. Er führe nur noch leichte Tätigkeiten aus wie das Erteilen

von Anleitungen, kleinere Ausbesserungen, Sitzungen und Abklärungen mit der

Bauleitung (vgl. Gutachten S. 14). Wenn er morgens auf der Baustelle ankomme,

schaue er was dort zu tun sei, verteile die Arbeit, nehme Termine mit der

Bauleitung wahr und mache seine Abnahmen. Um zwölf Uhr fahre er wieder nach

Hause. Es sei sein Wunsch, mit einem 50% Pensum in der Firma zu verbleiben, das

sei für ihn gesundheitlich realistisch (vgl. Gutachten S. 15).

4.3.3. Die rheumatologische Gutachterin konnte nach eingehender

Untersuchung des Beschwerdeführers von der Muskulatur des Schultergürtels ausgehende

Schmerzen in der rechten Schulter objektivieren, ebenso wie eine Druckdolenz

über der ersten Rippe. Diese myofaszialen Beschwerden und die von der ersten

Rippe ausgehenden Schmerzen seien ärztlich nicht vorbeschrieben worden. Dafür

brauche es eine manualtherapeutische Ausbildung, die durch das Fachgebiet der

Orthopädie nicht abgedeckt sei. Weiter attestierte die Gutachterin von der

osteodegenerativen Veränderung ausgehende Schmerzen. So unterhalte die aktivierte

Unkarthrose im Segment HWK 5/6 die aktuell noch vorliegenden Beschwerden am Schultergürtel

und sei rein physiotherapeutisch schwer beeinflussbar (vgl. Gutachten S. 23f.).

Eine von der Diskushernie der HWS ausgehende radikuläre Ausstrahlung verneinte

sie hingegen. Überdies konnte die Gutachterin keine vom SC-Gelenk ausgehende

Schmerzsymptomatik mehr objektivieren. Sie erachtet es jedoch als denkbar, dass

initial eine Kombination der zum Zeitpunkt der Begutachtung noch erhobenen

Befunde und von Schmerzen im Rahmen der damals aktivierten SC-Gelenksarthrose

bestanden hätten. Diesbezüglich müsse mit einer rezidivierenden Symptomatik

gerechnet werden. Die Verschleisserscheinungen in der Rotatorenmanschette - wie

etwa die vorhandene Partialruptur der Supraspinatussehne - beurteilte die

Gutachterin als asymptomatisch. Dementsprechend diagnostizierte sie (1.) chronische

cervikospondylogene Schmerzen rechts (ICD-10: M54.02) bei Unkarthrose C5/6 mit

Diskushernie C5/6 rechts mit leichtgradiger Zentralspinalkanal-Einengung und

Kompression der Wurzel C6 rechts und eine myofasziale Begleitsymptomatik mit

Allodynie der 1. Rippe, sowie (2.) eine SC-Gelenksarthrose rechts (ICD-10 M19)

bei begleitender asymptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts mit Osteolyse der

lateralen Clavicula und leichter Luxation der Clavikula rechts im SC-Gelenk, welche

sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (vgl. Gutachten S. 22). Die

asymptomatische, degenerativ bedingte, Rotatorenmanschettenläsion (ICD-10: M759)

mit bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne rechts bezeichnete sie

als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 23).

4.3.4. In Bezug auf die Schmerzen in der unteren

Lendenwirbelsäule führte die Gutachterin aus, durch die im Jahr 2019

durchgeführte Epiduralinfiltration sei es zu einer deutlichen Verbesserung der

Beschwerden gekommen, es fänden sich in der Testung kaum Auffälligkeiten und es

bestehe keine radikuläre Reizung (vgl. Gutachten S. 24f.). Die chronischen

lumbospondylogenen Schmerzen (ICD-10: M54) beurteilt sie daher ebenfalls als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

4.3.5. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab die Gutachterin in

Bezug auf die angestammte Arbeit als Maler - wie sie im Arbeitgeberfragebogen

vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 15) beschrieben werde - an, der Beschwerdeführer könne

diese seit dem 19. September 2019 dauerhaft nicht mehr ausführen, da sie

schwer hebende Tätigkeiten zum Inhalt habe. Seit zwei Jahren sei die Arbeit in

der Firma angepasst worden und umfasse nun nur noch manchmal mittelschweres

Heben, wodurch die Arbeitsfähigkeit habe stabil gehalten werden können. Diese

dergestalt angepasste Arbeit sei dem Beschwerdeführer mit einer Präsenzzeit von

fünf Stunden täglich ohne Leistungseinbusse zumutbar, was einer

Arbeitsfähigkeit von 60% entspreche (vgl. Gutachten S. 27f.). Für eine leichte

Verweistätigkeit, ohne Heben mit frei wählbarer Wechselbelastung und ohne

Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm bestehe seit jeher eine

uneingeschränkte Leistungsfähigkeit von 100% (vgl. Gutachten S. 27f.).

4.4.

Der RAD hielt am 14. Juli 2022 fest, auf das Gutachten könne

abschliessend abgestützt werden, womit in einer angepassten Arbeit zu keinem

Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. IV-Akte 60). An diesem

Standpunkt hält der RAD auch angesichts des Berichtes des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. L____, vom 10. August 2022 (IV-Akte 64) fest, da sich

daraus von psychiatrischer Seite keine Funktionseinschränkung ergebe (vgl.

Stellungnahme des RAD vom 16. November 2022, IV-Akte 67).

4.5.

4.5.1. Die Verfasserin des rheumatologischen Gutachtens scheint im

Kern zum Ergebnis zu kommen, der Beschwerdeführer leide noch unter muskulär

bedingten Schmerzen im Schultergürtel und unter einer Allodynie der ersten

Rippe, die ärztlich bislang nicht vorbeschrieben worden seien. Eine gewisse

Mitbeteiligung am Schmerzgeschehen räumt die Gutachterin den osteodegenerativen

Veränderungen ein, indem sie ausführt, die aktivierte Unkarthrose im Segment

HWK 5/6 unterhalte die Schmerzen im Schultergürtel. In Bezug auf beide Faktoren

sieht die Gutachterin Verbesserungspotenzial durch eine Anpassung der

therapeutischen Behandlung (vgl. Gutachten S. 25). Die in der rechten Schulter

und in der Lendenwirbelsäule beklagten Beschwerden liessen sich im Rahmen der

Begutachtung offenbar nicht objektivieren, weshalb die Gutachterin die dort vorhandenen

degenerativen Befunde als asymptomatisch einstuft. Dabei nimmt sie einerseits

an, es sei diesbezüglich seit 2019/2020 zu einer Verbesserung gekommen, hält

aber gleichzeitig fest, es müsse mit einer rezidivierenden

Beschwerdesymptomatik hinsichtlich Schultergelenk gerechnet werden (vgl.

Gutachten S. 24). Diese Schlussfolgerungen sind - gerade bezüglich

Schultergelenk und Beschwerden im lumbalen Bereich - mit Blick auf das zuhanden

der Krankentaggeldversicherung verfasste Kurzgutachten des Prof. Dr. med. M____

(Gutachten vom 22. Februar 2021, IV-Akte 34) und den Bericht der F____ vom 30.

März 2023 (Beilage 6) zumindest zweifelhaft. Prof. Dr. med. M____ konnte noch

im Februar 2021 klar Probleme im Bereich des rechten SC-Gelenks objektivieren,

ebenso liess sich klinisch ein Teil der LWS-Beschwerden objektivieren. Die

Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit legte er auf 50% fest und wies

auf wiederholte und gescheiterte Steigerungsversuche hin. Insgesamt beurteilte

er die Prognose als schlecht. Im März 2023 wurde dem Beschwerdeführer in der F____

ein Medial-Branch-Block L4 beidseits verabreicht, um die exazerbierten,

therapierefraktären Beschwerden im lumbalen Bereich und die damit einhergehende

psychische Komorbidität zu lindern. Auch wenn die Intervention in der F____

erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung stattfand, ist sie als

Indiz für das Fehlen einer massgeblichen und anhaltenden Verbesserung der

Rückenbeschwerden zu sehen.

4.5.2. Nicht schlüssig erscheinen sodann die Ausführungen der Gutachterin

zur Arbeitsfähigkeit. Soweit sie es aus rheumatologischer Sicht als

nachvollziehbar erachtet, dass eine Tätigkeit als Maler mit Arbeiten über der

Horizontalen und über Kopf derartige überlastungsbedingte Beschwerden

verursachen kann, steht sie im Einklang mit sämtlichen vorgutachterlichen

Berichten und den Schilderungen des Beschwerdeführers. Es kann als erstellt

betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Maler

im engeren Sinne gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Strittig ist

hingegen die Leistungsfähigkeit in angepasster Arbeit. Die Gutachterin differenziert

diesbezüglich zwischen jener Arbeit, welche der Beschwerdeführer im

angestammten Betrieb seit einer Weile im 50%-Pensum ausführt und einer leichten

und wechselbelastenden Verweistätigkeit, die ihm seit jeher uneingeschränkt

möglich sei. Sie begründet ihre Unterscheidung im Wesentlichen damit, der

Beschwerdeführer müsse bei der angepassten Arbeit im Betrieb manchmal

mittelschwer heben (vgl. Gutachten S. 27), weshalb ihm diese Tätigkeit nur mit

einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 60% möglich sei. Falle das Heben

weg und handle es sich um leichte Tätigkeit mit frei wählbarer Wechselbelastung

und ohne Überkopfarbeiten, mit dem rechten Arm, sei eine ganztägige Präsenzzeit

ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die Gutachterin scheint von einer falschen

Prämisse auszugehen. Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der

Begutachtung, welche Arbeiten er noch ausführt (vgl. Gutachten S. 14f.). Dabei

erwähnte er kein gelegentliches Heben von Gewichten. Vielmehr gab er an, seit

zwei Jahren nur noch leichte Tätigkeiten auszuüben, wie etwa das Erteilen von

Aufgaben und Anleitungen, das Abhalten von Sitzungen und die Vornahme kleiner

Ausbesserungen. Damit übereinstimmend informierte die Arbeitgeberin die

Beschwerdegegnerin im Juni 2021 über das seit April 2020 angepasste

Anspruchsprofil. Demzufolge organisiert der Beschwerdeführer die Arbeiten und

die Einteilung der Mitarbeitenden vor Ort, überwacht die Ausführungen,

bestellte das notwendige Material. Ferner führt er leichtere Malerarbeiten aus,

bei denen er nicht über Kopf arbeiten muss (vgl. Bestätigung vom 7. Juni 2021,

IV-Akte 38). Damit stellt sich die Frage, ob die effektive Arbeit nicht doch

eher der gutachterlich umschriebenen leichten Verweistätigkeit entspricht,

welche die Gutachterin medizinisch-theoretisch als uneingeschränkt zumutbar

erachtet? In der Praxis scheint der Beschwerdeführer trotzdem nicht in der Lage

zu sein, diese Arbeit länger als jeweils einen halben Tag durchzuhalten. So

äusserte er gegenüber der Gutachterin, wie er derzeit eingesetzt werde, sei

seine Arbeit gut zu bewältigen, ein 50%-Pensum sei für ihn realistisch (vgl.

Gutachten S. 14f.). Die Arbeitgeberin gab beim Abschluss der FI-Massnahmen im

Juni 2021 ebenfalls an, dieses Pensum entspreche der maximalen

Leistungsfähigkeit, eine Steigerung sei nicht möglich (vgl. IV-Akte 38). Es

stellt sich demnach durchaus die Frage, ob es gesundheitliche Gründe sind, die

den Beschwerdeführer in der Realität an der Steigerung seiner

Leistungsfähigkeit hindern? Denn eigentlich erscheinen die Rahmenbedingungen

für eine optimale Verwertung der Leistungsfähigkeit geeignet: Die Arbeitgeberin

signalisierte die Bereitschaft, den Beschwerdeführer in der Firma zu behalten

und ihm mittels Weiterbildungen die Ausübung erweiterter Aufgaben zu

ermöglichen. Der Beschwerdeführer seinerseits war von Beginn an kooperativ und

motiviert, seine Arbeitsfähigkeit zu steigern. Der Jobcoach sah unter diesen

Umständen keine Veranlassung für die Erarbeitung alternativer Berufsprojekte (vgl.

den Schlussbericht des Jobcoachings vom 21. Oktober 2020, IV-Akte 33 S. 3 und

den Zwischenbericht über das Standortgespräch vom 21. September 2020, IV-Akte

31). Dennoch resultiert eine erhebliche Diskrepanz zwischen der ärztlichen

Beurteilung und der praktischen Umsetzung, sodass auch ernsthafte Zweifel an

der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auftreten.

4.5.3. Zusammenfassend bestehen Zweifel an der Vollständigkeit

und Schlüssigkeit der Ermittlung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Rechtsprechungsgemäss

hat dies zur Folge, dass weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen zu

tätigen sind (BGer 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 8C_563/2018 vom 14.

November 2018 E. 6.1.1; 8C_59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.1; 9C_737/2011 vom

16. Oktober 2012 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechende Abklärungen

in die Wege zu leiten. Dabei wird in einem ersten Schritt nochmals der Frage

nachzugehen sein, welche Befunde im Bereich der HWS, der rechten Schulter und

der LWS vorhanden sind und in welchem Ausmass sich diese auf die

Arbeitsfähigkeit auswirken. In diesem Zusammenhang ist ferner der Frage

nachzugehen, ob es sich bei der angepassten Tätigkeit im bisherigen Betrieb

tatsächlich um eine optimale Verweistätigkeit handelt. Sodann finden sich in

den medizinischen Akten verschiedene Hinweise darauf, dass die nunmehr seit

Jahren vorhandenen Schmerzen nicht ohne Auswirkung auf den psychischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geblieben sind. So berichtete sein

behandelnder Psychiater im Oktober 2021 von innerer Unruhe, schlechtem Schlaf,

Stimmungstief und Zukunftsängsten (vgl. Bericht Dr. med. L____ vom 20. Oktober

2020 [recte 2021], IV-Akte 49). Die Gutachterin wies ebenfalls auf eine

Beeinflussung des weiteren Krankheitsverlaufs durch die psychischen Aspekte hin

(vgl. Gutachten S. 26) und die F____ spricht in ihrem Bericht (Beilage 6) von

einer Linderung der psychischen Komorbidität zur Steigerung der Lebensqualität.

Es hat mit anderen Worten nebst einer rheumatologisch-orthopädischen

Untersuchung eine vertiefte Abklärung der Schmerzsituation unter

psychiatrischen Aspekten stattzufinden. Nötigenfalls wird, wie von der

Gutachterin empfohlen, auch der Beizug einer Fachperson aus dem manualtherapeutischen

Bereich zu erfolgen haben.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 23. Februar 2023 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der

Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die

notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des

Beschwerdeführers entscheide.

5.2.

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 23. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: