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Entscheid

IV.2023.44

Erstanmeldung. Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten. Abweisung der Beschwerde.

13. September 2023Deutsch16 min

September 2019 in einem Vollzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin tätig (Fragebogen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

September 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

c/o [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.44

Verfügung vom 17. Februar

2023

Erstanmeldung. Beweiskräftiges

polydisziplinäres Gutachten. Abweisung der Beschwerde.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war von März 2017 bis Ende

September 2019 in einem Vollzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin tätig (Fragebogen

für Arbeitgebende [IV-Akte 19]). Am 15. Februar 2018 zog sie sich bei

der Arbeit eine Fraktur an der rechten Hand zu. Aufgrund des Unfalls war sie

vom 17. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 arbeitsunfähig (Bericht [...]spital

[IV-Akte 16]).

Am 21. November 2018 meldete sie sich zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2).

Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. So holte sie von der behandelnden Hausärztin Frau Dr. med.

C____ die Arztberichte vom 30. November 2018 (IV-Akte 13) und vom 29. September

2019 (IV-Akte 26) ein. Ferner zog sie die Akten der Taggeldversicherung

(IV-Akte 24) bei. Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)

forderte die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte zur weiteren

Berichtserstattung auf (vgl. Berichte von Dr. med. D____ vom 9. Ok­tober

2019 [IV-Akte 32 S. 2 ff.] und vom 17. Dezember 2019

[IV-Akte 36], Berichte von Frau Dr. med. C____ vom 28. Oktober 2019

[IV-Akte 33], vom 7. März 2020 [IV-Akte 41] und Verlaufsberichte

vom 21. Juni 2020 [IV-Akte 45] und vom 24. Sep­tember 2020

[IV-Akte 49]).

Nach Stellungnahme des RAD vom 8. Oktober 2020 leistete

die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (vgl.

IV-Akten 61 und 72). Das Training endete nach einer Verlängerung am

5. Oktober 2021, da das Arbeitspensum nicht über 30 % gesteigert

werden konnte (vgl. den Abschlussbericht IM vom 19. November 2021

[IV-Akte 82]). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die

behandelnde Hausärztin zur Verlaufsberichtserstattung auf (IV-Akte 80). Daraufhin

erteilte die Beschwerdegegnerin der E____ AG den Auftrag zur polydisziplinären

Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 90). Das Gutachten wurde

am 8. August 2022 erstattet (IV-Akte 96). Der RAD äusserte sich dazu

am 12. Septem­ber 2022 (IV-Akten 100 und 101).

Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2022 (IV-Akte 102)

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten

Invaliditätsgrad von 35 % die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht.

Gegen den Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

7. November 2022 (IV-Akte 105) Einwand. Nach einer Rückfrage an die

Gutachtensstelle (Antwort vom 8. Februar 2023 [IV-Akte 112]), hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 an ihrem

Vorbescheid fest (IV-Akte 115).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 23. März 2023 beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2023 und

die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. September 2020.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

21.

April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird beantragt, es sei eine erneute präzisierende Rückfrage an die

Gutachtensstelle zu richten.

Mit Replik vom 3. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Begehren fest.

III.

Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig

(§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535),

dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging

nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132

V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch

entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai

2023.

E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Vorliegend sind

Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig, weshalb für

deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend

bleibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2022 vom 1. März 2023

E. 2.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Feb­ruar

2023.

einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad

von 35 % abgelehnt. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre

Gutachten der E____ AG vom 8. August 2022 mit den Disziplinen Innere

Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie sowie die ergänzende

Stellungnahme vom 8. Februar 2023 und die RAD-Stellung­nahmen vom 12. September

2022.

(vgl. insbesondere die Verfügung vom 17. Februar 2023). Die Beschwerdeführerin

bemängelt, dass das Gutachten der E____ AG in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit nicht nachvollziehbar begründet sei. Es sei von einer

Leistungsfähigkeit von 49 % und damit von einem Invaliditätsgrad von

53.

% auszugehen (Beschwerde Rz. 3.3, Replik S. 2).

2.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der

Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

3.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

Anspruch auf eine Viertelsrente.

3.3

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich

bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten

noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93,

99.

f. E. 4).

3.4

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124, 126

E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1). Gutachten externer Spezialärzte,

welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt

wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht

vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V

351, 353 E. 3b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai

2018.

E. 4.2.4; 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).

4.

4.1

4.1.1

Zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin wurde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst.

Grundlage des Gutachtens der E____ AG vom 8. August 2022 (IV-Akte 96)

bilden Teilgutachten in allgemein-internistischer, neurologischer,

psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht. In der Konsensbeurteilung erhoben

die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) bandscheibenbedingte

(Diskushernie L5/S1) Wurzelirritation S1 links und (2) somatische Belastungsstörung,

leicht- bis mittelgradiger Ausprägung, ICD-10 F45.1. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurden als Diagnosen aufgeführt: (1) Migräne ohne Aura; (2)

orthostatische Dysregulation bei Hypotonieneigung; (3) Eisenmangel unklarer

Genese; (4) hyperaktive Harnblase; (5) Laktoseintoleranz; (6) knöchern

verheilte, konservativ behandelte Zeigefingerfraktur rechts vom

15.

Februar 2018; (7) akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und

histrionischen Anteilen, ICD-10 Z73 (IV-Akte 96 S. 7).

4.1.2

Aus internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 96 S. 44). Weder in

angestammter noch in angepasster Tätigkeit liege retrospektiv eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 96 S. 46).

4.1.3

Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, hielt im

neurologischen Teilgutachten als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

eine bandscheibenbedingte Wurzelirritation S1 links fest (IV-Akte 96

S. 34). Der Neurostatus sei regelrecht ohne Auffälligkeiten der Reflexe,

ohne Atrophien und ohne Paresen. Aufgrund einer kernspintomographisch

gesicherten mediolateral links liegenden Diskushernie mit recessaler

Kompression S1 links liege eine Wurzelirritation rein sensibel S1 links vor.

Hinweise für ein motorisches Ausfallsyndrom würden nicht bestehen. Die darüber

hinaus beklagten Beschwerden im Bereich des gesamten Rückens und des Bauches

könnten neurologisch nicht erklärt werden (IV-Akte 96 S. 33).

Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, sowohl in der bisherigen

Tätigkeit wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit betrage die

Präsenzzeit 8.5 Stunden pro Tag. Durch die Schmerzen sei die Leistungsfähigkeit

in jeder Tätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes um 30 %

eingeschränkt (IV-Akte 96 S. 35). Diese Einschätzung gelte seit

September 2019 (Diagnose der Diskushernie).

4.1.4

Im orthopädisch/traumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. G____,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie L5/S1

mit Wurzelreizung S1 links fest (IV-Akte 96 S. 57). Es würden diffuse

lokale Beschwerden an der LWS lokal linksseitig angegeben. Eine akute

radikuläre Symptomatik sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht präsentiert

worden. Insgesamt zeige sich auf orthopädischem Fachgebiet eine

Bewegungseinschränkung der LWS ohne grössere Funktionseinschränkungen

(IV-Akte 96 S. 56).

In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit, da in dieser Tätigkeit oft das Heben und Tragen von Lasten

bis zu 25 kg erforderlich sei. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in

angestammter Tätigkeit wurde ausgeführt, vom 17. Mai 2018 bis zum

17.

September 2018 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

auszugehen. Vom 18. September 2018 bis Ende August 2019 sei die

Versicherte voll arbeitsfähig gewesen. Ab September 2019 liege wieder eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. In einer wechselbelasteten angepassten

Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg, ohne

Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Tätigkeit

und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten betrage die Arbeitsfähigkeit

100.

% bei einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag (IV-Akte 96

S. 57 ff.).

4.1.5

Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt

im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine somatische Belastungsstörung, leicht- bis mittelgradiger

Ausprägung, ICD-10 F45.1 fest (IV-Akte 96 S. 75). Zur

Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass sowohl in angestammter wie

auch in angepasster Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf

ein 100 % Pensum auszugehen sei. Die tägliche Präsenzzeit betrage sechs

Stunden, eine weitere Leistungseinschränkung während dieser Zeit liege nicht

vor. Für eine optimal angepasste Tätigkeit seien Arbeiten in stressfreier

Umgebung und flexiblem Arbeitsmodus sowie Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne

Schicht geeignet, wobei die körperlichen Belastungsgrenzen der Versicherten zu

berücksichtigen seien. Ungeeignet seien Tätigkeiten, bei denen schnelle Ein-

und Umstellung auf neue Anforderungen, neue Situationen oder Anforderungen an

Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stehen würden. Um eine schnelle

Erschöpfbarkeit zu verhindern, sei eine ruhige, strukturierte Arbeit bei

abwechslungsreichen Abläufen mit regelmässigen Pausen zu empfehlen

(IV-Akte 96 S. 77 f.).

4.1.6

In der Konsensbeurteilung wurde zur Gesamt-Arbeitsfähigkeit ausgeführt,

dass diese in angestammter Tätigkeit aus orthopädischer Sicht aufgehoben sei,

darin seien die psychiatrischen und neurologischen Einschränkungen enthalten.

In einer angepassten Tätigkeit bestimmten die psychiatrischen und

neurologischen Einschränkungen in gleichem Masse die Minderung der

Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkungen würden sich nicht addieren

(IV-Akte 96 S. 9).

4.2

Zunächst lässt sich festhalten, dass die Gutachter sich in ihren

ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit

den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt

und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen

Untersuchungen getroffen haben. Die Ausführungen in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen

Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit

erfüllt das Gutachten vom 8. August 2022 – samt Teilgutachten – die von

der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen

Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt

(vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3

4.3.1

Wie bereits im Vorbescheidverfahren bemängelt die

Beschwerdeführerin indessen, dass die Gutachter in der Konsensbeurteilung

festhielten, in einer angepassten Tätigkeit würden sich die psychiatrischen und

neurologischen Einschränkungen nicht addieren. Dies sei eine falsche

Schlussfolgerung, da aus psychiatrischer Sicht ein reduziertes Pensum angezeigt

sei und aus neurologischer Sicht während der zumutbaren Anwesenheit ein

erhöhter Pausenbedarf bestehe. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten

daher interdisziplinär nur so verstanden werden, dass der Pausenbedarf von

30.

% unabhängig von der Dauer der Anwesenheit zu berücksichtigen sei. Somit

bestehe bei einer Anwesenheit von 70 % eine zusätzliche Einschränkung

durch den Pausenbedarf von 30 %, womit insgesamt in einer angepassten

Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 49 % vorliege (Beschwerde Rz. 3;

vgl. auch den Einwand vom 7. November 2022 [IV-Akte 105]).

4.3.2

Zu diesen Einwänden holte die Beschwerdegegnerin bei der E____

AG die Stellungnahme vom 8. Februar 2023 ein. In dieser wurde

festgehalten, dass der Pausenbedarf von 30 % auf neurologischem Gebiet

sich auf ein volles Pensum von 8.5 Stunden pro Tag beziehe. Bei einer bereits

30%igen Minderung der Präsenzzeit (sechs Stunden pro Tag) aus psychiatrischen

Gründen, sei leistungsmässig kein ver­mehrter Pausenbedarf bei der Versicherten

mehr erforderlich. Aufgrund der psychiatrisch definierten Einschränkung

(Verminderung der Präsenszeit auf sechs Stunden) würden die neurologisch

bedingten Einschränkungen nicht mehr zum Tragen kommen. Die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit betrage damit auch im Konsens 70 % (IV-Akte 112).

4.4

Ein polydisziplinäres Gutachten bezweckt, alle relevanten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln

ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu

bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand

und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der

Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden

Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4). Ob sich die einzelnen aus

mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und

gegebenenfalls in welchem Mass stellt eine spezifisch medizinische Einschätzung

dar, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; 8C_632/2021

vom 2. Dezember 2021 E. 5.5). Deshalb ist der Grad der

Arbeitsunfähigkeiten grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2.).

4.5

Im Gutachten wurden die von den verschiedenen Fachärztinnen und

Fachärzten festgestellten Einschränkungen bei der interdisziplinären

Beurteilung der noch zumutbaren Tätigkeit einbezogen und es wurde festgehalten,

dass diese nicht addiert werden können. Die Gutachter haben nachvollziehbar

dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit

(wechselbelastend, leichte Hebe- und Tragebelastungen, ohne Vorneige oder

Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Tätigkeit, mit der Möglichkeit sich

durch regelmässige Pausen zu erholen) zu 70 % zumutbar ist. Dabei wurde

die Leistungsminderung aus neurologischer und psychiatrischer Sicht plausibel

mit dem erhöhten Pausenbedarf begründet, womit sich die attestierte 30%ige

Arbeitsunfähigkeit klarerweise auf das Rendement und nicht auf die Präsenzzeit

bezieht. Dies steht nicht im Widerspruch zu einer maximalen Präsenzzeit von

sechs Stunden am Tag, wie von der Gutachterin des psychiatrischen Teils ausgeführt

wurde. Denn in diesem Fall wird der Pausenbedarf hauptsächlich durch die

reduzierte Stundenzahl abgedeckt (siehe auch die Stellungnahme der E____ AG vom

8.

Februar 2023 E. 4.3.2. hiervor).

4.6

Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen

von der plausiblen gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit gebieten könnten. Nach dem Gesagten ist gestützt auf das

beweiswertige Gutachten der E____ AG seit September 2019 von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten

Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in

einer dem gutachterlich festgelegten Belastungsprofil entsprechenden

Verweistätigkeit auszugehen. Damit erübrigt sich die Einholung einer weiteren

präzisierenden Stellungnahme der Gutachtensstelle.

5.

5.1

Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen

Einschränkungen sind deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer erwerbstätigen Person wird

das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog.

Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).

5.2

Im nach Ablauf des Wartejahrs per September 2020 vorgenommenen Einkommensvergleich

verglich die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'027.00 mit

einem Invalideneinkommen Fr. 37'445.00 und errechnete daraus einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (vgl. die Verfügung vom

17.

Februar 2023). Der Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin

nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Damit hat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 zu Recht einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: