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Entscheid

IV.2023.46

Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung.

14. September 2023Deutsch17 min

13. Januar 2021, IV-Akte 40.25). Am 15. Dezember 2021 erlitt der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N.

Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Pensionskasse Basel-Stadt

Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.46

Verfügung vom 21. Februar 2023

Beschwerde gutgeheissen.

Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1963 geborene und angelernte Carosseriespengler reiste im

Jahr 1987 in die Schweiz ein (IV-Akte 1, S. 19) Seit dem Jahr 2002 war der

Beschwerdeführer beim Kanton [...] im Bereich Assistenz im Schul- und

Wohngruppenbereich in einem Vollzeitpensum tätig (vgl. Fragebogen Arbeitgebende

vom 16. September 2021, IV-Akte 42).

b)

Am 13. Januar 2021 verunfallte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und

und zog sich hierbei eine Kontusion okzitipal am Schädel links zu

(Schadenmeldung UVG vom 14. Januar 2021, IV-Akte 40.24; Bericht C____spital vom

13. Januar 2021, IV-Akte 40.25). Am 15. Dezember 2021 erlitt der Beschwerdeführer

einen erneuten Fahrradunfall und zog sich hierbei Verletzungen an der Schulter

zu (vgl. Standortbestimmung vom 10. Februar 2022, IV-Akte 87.34, S. 2). Die

zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge ihre gesetzlichen

Leistungen, wobei sie diese mit Verfügung vom 8. April 2022 per 30. April 2022,

respektive mit Schreiben vom 4. April per 17. April 2022 einstellte (vgl.

Schreiben der Rechtsvertreterin vom 6. April 2022 IV-Akte 87.20, S. 2 und

IV-Akte 65.16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der

Beschwerdeführer war nach dem Unfallereignis in unterschiedlichem Masse

arbeitsunfähig und erreichte ab Mitte Oktober 2021 ein Pensum von 60% (vgl.

Standortbestimmung vom 16. November 2021, IV-Akte 50.19). Der bestehende

Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers beim Kanton [...] wurde daher per 1. Mai

2022 entsprechend angepasst und die Vollzeitanstellung auf eine

Teilzeitanstellung mit einem rund 60%-Pensum reduziert (vgl. Arbeitsvertrag vom

17. Februar 2022, IV-Akte 61. S. 3).

c)

Am 26. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 34). Die Beschwerdegegnerin

klärte in der Folge den Sachverhalt. Namentlich zog sie die Akten der

Unfallversicherung (IV-Akten 40.1 ff.; 51.1 ff.; 56.1; 65.1; 72.1) und der

Krankentaggeldversicherung bei (IV-Akte 82), holte Stellungnahmen der

behandelnden Ärzteschaft (u.a. IV-Akte 73) ein und konsultierte ihren

Regionalen Ärztlichen Dienst ([RAD] IV-Akten 75 und 85). Daraufhin lehnte die

Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 76, 79)

mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (IV-Akte 84) den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18% ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 27. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei

die Verfügung vom 21. Februar 2023 aufzuheben und es sei ihm basierend auf

einem Invaliditätsgrad vom mindestens 40% eine Invalidenrente zuzusprechen.

Eventualiter sei die Verfügung vom 21. Februar 2023 aufzuheben und es sei die

Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweise und diese zu verpflichten,

ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Danach sei neu über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Alles unter o/e

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 20. Juni 2023 und Duplik vom 28. Juni 2023 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 lädt die

Instruktionsrichterin die Pensionskasse Basel-Stadt zum Verfahren bei und setzt

ihr Frist bis zum 24. Juli 2023 zu den bisherigen Rechtsschriften Stellung zu

nehmen, wobei innert der angesetzten Frist eine Stellungnahme ausbleibt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der massgebliche

somatische medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt. Gesundheitliche Einschränkungen

in psychiatrischer Hinsicht seien ferner keine ersichtlich, so dass gesamthaft

gesehen keine Veranlassung für die Einholung einer polydisziplinären

Begutachtung bestehe. Angesichts der sich aus der medizinischen Sachlage

ergebenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei die

Leistungsverweigerung zu schützen.

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, eine

40%ige Arbeitsunfähigkeit sei seit Januar 2021 ausgewiesen, weshalb eine

Viertelsrente auszurichten sei. In jedem Fall würden aber die Einschätzungen

der behandelnden Ärzte zumindest geringe Zweifel an den lediglich

versicherungsinternen Beurteilungen der RAD-Ärzte wecken. Vor diesem

Hintergrund sei eine externe Begutachtung angezeigt, wobei diese in Anbetracht

der Komplexität der medizinischen Sachlage polydisziplinär zu erfolgen habe.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin

den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.

3.1

Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122

V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.

8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD)

stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des

Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung

nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten

Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich

auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall

unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind

versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht

erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten

daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16.

September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten

nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der

angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische

Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind

bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des

Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

4.

4.1

Im Folgenden ist die massgebliche

medizinische Ausgangslage, welche der Verfügung vom 21. Februar 2023 zugrunde

liegt, näher zu beleuchten.

4.2

4.2.1

Gemäss Bericht des C____spitals vom 13. Januar 2021

(IV-Akte 40.17) erlitt der Beschwerdeführer aufgrund seines Fahrradunfalles vom

gleichen Tag eine okzipitale Kontusion der linken Schädelhälfte. Das am 15.

Januar 2021 veranlasste Schädel-CT ergab ein 10mm kleines, subgaleales Hämatom

rechts parietooccipital. Nachwiese auf intrakranielle Blutungen oder Frakturen

des Neurocraniums waren keine ersichtlich. Mit MRT Neurocranicum vom 10.

Februar 2021 (IV-Akte 40.19) konnte eine unauffällige Darstellung des

Neurokranium ohne Hinweis auf frische intrakranielle Pathologie, insbesondere

ohne Hinweis auf Blutungsresiduen oder postkontusionelle Veränderungen

abgebildet werden.

4.2.2

Mit neurologischer Beurteilung vom 25. Juni 2021 (IV-Akte 40.13)

stellte PD Dr. med. D____, Fachärztin für Neurologie, FMH, einen Status nach

Commotio cerebri nach Velounfall vom 13. Januar 2021, den Verdacht auf

postcommotionelles Syndrom mit neuropsychologischen Defiziten und

Belastungsintoleranz sowie ein kleines (10mm) subgaleales Hämatom rechts

parieto-occipital (CT-Schädel vom 15. Januar 2021). PD Dr. med. D____ empfahl

daher in der Folge die Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung (vgl.

auch Überweisung vom 15. Juni 2021, IV-Akte 40.12).

4.2.3

Die neuropsychologische Testuntersuchung erfolgte am

29.

Juni 2021 bei E____, M. Sc., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP.

Diese diagnostizierte mit Bericht vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 40.10) eine

leichte neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit bei Dg. 2,

einen Status nach Commotio cerebri nach Velounfall vom 13. Januar 2021 bei

Verdacht auf ein poscommotionmelles Syndrom mit neuropsychologischen Defiziten

und Belastungsintoleranz, ein kleines (10mm) subgaleales Hämatom rechts

parieto-occipital (CT-Schädel vom 15. Januar 2021). Die Neuropsychologin hielt

im Rahmen der Beurteilung fest, dass sich im Aufmerksamkeits- und

Schnelligkeitsbereich eine leicht verlangsamte

Informationsgeschwindigkeitsverarbeitung und ein mittelgradig verlangsamtes

Benenntempo objektivieren lassen. Des Weiteren sei die selektive Aufmerksamkeit

und die Aufmerksamkeitsaktivierbarkeit leicht beeinträchtigt. Zusammenfassend

entsprächen die Befunde rein formal einer leichten neuropsychologischen

Störung. Diese sei vereinbar mit einem postcommotionellen Syndrom bei Status

nach Commotio cerebri nach Velounfall am 13. Januar 2021. Im Vordergrund

stünden jedoch die deutlich verminderte Belastbarkeit, welche unter weniger

optimalen Bedingungen (Ablenkung, Lärm, Leistungsdruck etc.) zu

schwerwiegenderen kognitiven Defiziten führen könnten. Es sei davon auszugehen,

dass das Arbeitspensum beim sehr motivieren Beschwerdeführer zu schnell und in

zu grossen Schritten gesteigert worden sei, was zu einer Dekompensation geführt

habe. Das Pensum solle - unter Berücksichtigung der Belastbarkeit – sukzessive

gesteigert werden. Die Ergebnisse beurteilte die Neuropsychologin als valide. Die

auf die neuropsychologische Testung erfolgte erneute Konsultation bei PD Dr.

med. D____ ergab eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 30% und nach zwei Wochen

40% (IV-Akte 40.7). Dr. med. D____ übernahm die Diagnose und ergänzte ihre

bisherigen Diagnosen um leichte neuropsychologische Störung mit verminderter

Belastbarkeit (Neuropsychologische Testung vom 29. Juni 2021) fest.

4.2.4

Mit Bericht vom 13. August 2021 (IV-Akte 40.4) führte

Dr. med. F____ die Diagnosen einer leichtgradigen Hörstörung mit

intermittierendem Tinnitus nach Fahrradunfall mit Kopfkontusion vom 13. Januar

2021.

und eine leichtgradige Hörverminderung links wahrscheinlich bei Zustand nach

gehäuften Otitiden im Kindesalter mit Narbenresiduen am Trommelfell links. Der

ORL-Status habe sich insgesamt ohne pathologischen Befund gezeigt. In Bezug auf

die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht keine Angaben entnehmen.

4.2.5

Ein in der Rehaklinik [...] am 17. August 2021

durchgeführtes ambulantes Assessment ergab in diagnostischer Hinsicht ein

commotio cerebri, den Verdacht auf ein postkontusionelles Syndrom mit

neuropsychologischen Defiziten und Belastungsintoleranz sowie eine leichte

neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit. Beim Assessment

habe eine gute Leistungsbereitschaft bestanden. Nach Umsetzung von Massnahmen

(Physiotherapie zweimal wöchentlich, MTT drei Mal wöchentlich, Heimprogramm)

sei zu erwarten, dass unter Berücksichtigung der neurologischen

Verlaufskontrolle die aktuell 40%ige Arbeitsfähigkeit auf 100% gesteigert

werden könne. Diese Verlaufskontrolle erfolgte am 26. August 2021 bei PD Dr.

med. D____. Diese berichtete über einen erfreulichen Verlauf, schilderte, dass

ein 40%iges Arbeitspensum gemeistert werden könne und attestierte eine nunmehr

50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass das Pensum weiter erhöht

werden könne. Das Zielpensum liege bei 100% (IV-Akte 40.5, S. 2 ff.).

4.2.6

Am 6. Dezember 2021 wurde nochmals ein MRT

Neurocranium nativ erstellt, welches seit Januar 2021 keine Befundänderung

ergab und sich nach wie vor unauffällig und altersentsprechend präsentierte.

Insbesondere waren keine morphologisch fassbaren posttraumatischen

Veränderungen ersichtlich (IV-Akte 56.17).

4.2.7

Mit neurologischer Beurteilung vom 28. Januar 2022

(IV-Akte 56.5) äusserte sich der Kreisarzt, Dr. med. G____, Facharzt für

Neurologie, FMH. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des

Unfallgeschehens vom 13. Januar 2021 eine leicht traumatische Hirnverletzung

erlitten habe. Bilddiagnostisch liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

keine residuelle substantielle Hirnverletzung vor und es fehle somit die

organische Grundlage für die geklagten kognitiven Einschränkungen mit einem

protrahierten Heilverlauf von mittlerweile über einem Jahr. Üblicherweise

bestehe eine langsam abklingende Beschwerdesymptomatik von Wochen/Monaten

maximal sechs Monaten (Decrescendo), sodass der protrahierte Heilverlauf mit

weiterhin bestehender 40%iger Arbeitsunfähigkeit nicht durch das

Unfallgeschehen zu erklären sei und entscheidend durch unfallfremde Faktoren

beeinflusst werde. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit die unfallkausalen Beschwerden abgeheilt und

es bestehe eine volle Arbeitstätigkeit in der abgestammten Tätigkeit. Dr. med. H____,

Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, FMH, hielt in seiner Beurteilung vom 18.

Januar 2022 fest (IV-Akte 56.3), die pantonale Hörverminderung links zwischen

500.

und 3000 Hz um 20 – 25 dB, die beidseitige symmetrische C4 Senke bis 50 dB

und eine linksdominante Hochtonverminderung bei 8KHz könne nicht mit dem

Unfallereignis in Verbindung gebracht werden. Es sei davon auszugehen, dass

frühere Krankheiten zur Trommelfellvernarbung geführt hätten.

4.2.8

Mit Abschlussbericht FI vom 11. Februar 2022 (IV-Akte

57) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen

keinem 100%-Pensum mehr nachgehen könne. Er werde ab dem 1. Mai 2022 einen neuen

Arbeitsvertrag von 60% erhalten.

4.2.9

Mit Beiblatt vom 31. Oktober 2022 zum Arztbericht

vom 15. September 2022 (IV-Akte 73, S. 5) attestierte die behandelnde

Hausärztin Dr. med. A. I____ dem Beschwerdeführer gestützt auf die bekannten

Diagnosen schliesslich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit und führte in genereller Weise aus, dass nur noch leichtgradige

Tätigkeiten in Frage kämen.

4.3

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge die

dargestellte Aktenlage ihrem RAD zur Beurteilung. Mit Bericht vom 19. Dezember

2022.

(IV-Akte 75) führte der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für

Arbeitsmedizin, FMH, aus, der Beschwerdeführer habe Anfang 2021 einen Unfall

erlitten. Ausser lokalen Hämatomen seien keine wesentlichen Verletzungen

dokumentiert worden. Die Suva habe das Dossier abgeschlossen, da keine

wesentlichen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dieser Entscheid sei in

Rechtskraft erwachsen. Die medizinischen Unterlagen würden keinerlei weitere

Diagnosen /Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeigen.

Insgesamt würden reine Unfallfolgen vorliegen. Der Suva-Entscheid sei im Sinne

der Koordination von Versicherungsleistungen zu übernehmen. Das seit Mai 2022

ausgeübte Pensum von 60% in der angestammten Tätigkeit schöpfe der

Beschwerdeführer nicht aus. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 100%, da gemäss Suva

kein Gesundheitsschaden vorliege. Mit Beurteilung vom 21. Februar 2023 (IV-Akte

85) hielt Dr. med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, FMH, an seiner

ursprünglichen Einschätzung fest und hielt weitere Abklärungen mangels neuer

medizinischer Erkenntnissen nicht für angezeigt.

Den nach Erlass des Vorbescheids beigezogenen Akten der

Krankentaggeldversicherung waren zwei weitere Berichte von Dr. med. A. I____ zu

entnehmen, woraus sich ergab, dass die neurokognitiven Einschränkungen

ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit von 40% seien und die Situation sich

chronifiziert habe (Berichte vom 20. Juli 2022 und 5. Dezember 2022, IV-Akte S.

2.

und 30).

4.4

4.4.1

Die Beurteilung durch den RAD vermag den

praxisgemässen Anforderungen an beweiswertige medizinische Expertisen nicht zu

genügen. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der seitens der

Beschwerdegegnerin konsultierte RAD-Arzt als Arbeitsmediziner nicht über die notwendige

fachliche Kompetenz zur Beurteilung der komplexen

neurologisch/neuropsychologischen Fragestellung verfügt. Dieser Umstand fällt

vorliegend besonders ins Gewicht, da auf die fachärztliche Beurteilung auf

Seiten der Unfallversicherung nicht abgestellt werden kann, wie nachfolgend

aufzuzeigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E.

1.2.2).

4.4.2

Die seitens des Kreisarztes attestierte

vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, an welcher sich der RAD-Arzt orientiert,

vermag aus mehrfacher Hinsicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren

nicht zu überzeugen. Zum einen lässt sich die Divergenz in Bezug auf den Umfang

der Arbeitsfähigkeit zwischen der versicherungsinternen Beurteilung durch Dr.

med. G____ und der behandelnden Neurologin D____, bei Einigkeit betreffend die

diagnostische Ausgangslage, nicht ohne Weiteres nachvollziehen, so dass

angesichts dessen bereits von geringen Zweifeln an der Schlüssigkeit der

kreisärztlichen Beurteilung und somit an der Beurteilung durch den RAD

vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E.

3.3). Während sich die Behandlerin nämlich am faktisch durch den durchwegs als

motiviert beschriebenen Beschwerdeführer erreichten Pensum orientiert, zeichnet

Dr. med. G____ lediglich einen theoretischen Verlauf der Arbeitsfähigkeitsentwicklung

des Beschwerdeführers, wobei er vom Erreichen der vollumfänglichen

Arbeitsfähigkeit sechs Monate nach dem Unfallereignis ausgeht. Eine fundierte

Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den Ausführungen von

Dr. med. D____ ist der Beurteilung nicht zu entnehmen. Der skizzierte

theoretische Verlauf erscheint daher nicht plausibel. Ferner kritisiert Dr.

med. G____ die fachärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% mit Blick auf

die neuropsychologische Testung (vgl. IV-Akte 40.10). Er führt diesbezüglich

aus, die leichten kognitiven Beeinträchtigungen seien bei fehlender

Symptomvalidierung und nicht muttersprachlich durchgeführter Untersuchung bzw.

mit fehlendem Dolmetscher nicht nachvollziehbar und damit nicht bestätigt. Diese

Betrachtungsweise ist nicht nachvollziehbar. So ist der Beurteilung vom 13.

Juli 2021 einerseits zu entnehmen, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers

zwar türkisch sei, er aber sehr gutes Deutsch spreche, sodass die Untersuchung

problemlos auf Deutsch habe durchgeführt werden können. Andererseits werden die

Ergebnisse der Testung explizit als valide bezeichnet. Vor diesem Hintergrund

erscheinen die von Dr. med. G____ gegen die neuropsychologische Testung vorgebrachten

Vorbehalte nicht plausibel und es ist nicht zu beanstanden, dass deren Ergebnis

(leichte neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit) bei der

Festlegung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. D____ berücksichtigt wurde. Auch

unter diesem Aspekt bestehen bereits geringe Zweifel an der

versicherungsinternen Beurteilung. Da aber auch nicht unbesehen auf die Angaben

der behandelnden Ärztin abgestellt werden kann, wäre

die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage gehalten gewesen, die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in neurologischer und

neuropsychologischer Hinsicht gutachterlich abklären zu lassen. Schliesslich

führt der Hinweis des RAD-Arztes, es würden gemäss Kreisarzt keine

unfallkausalen Beeinträchtigungen bestehen, die Leistungsabweisung sei

rechtskräftig und die Beschwerdegegnerin habe im Sinne der Koordination einen

gleichgelagerten Entscheid zu treffen, ins Leere. Dies, da die

Invalidenversicherung auch krankheitsbedingte gesundheitliche

Beeinträchtigungen zu berücksichtigen hat, während die Unfallversicherung

entsprechende, wie vorliegend aufgrund des fehlenden adäquaten

Kausalzusammenhangs, aus der Beurteilung ausklammern kann.

4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage nach dem

Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit die Frage der

Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der bestehenden Aktenlage nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann. Die Angelegenheit ist

daher zur weiteren neurologischen und neuropsychologischen Abklärung des

massgeblichen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da nach

Aktenlage die neurokognitiven Beschwerden im Vordergrund stehen. Sie hat danach

erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Angesichts

dieses Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen in Bezug auf die Bemessung

des Invaliditätsgrades.

5.

5.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Februar 2023 ist aufzuheben und es ist die

Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im

Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit

eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer,

da alle Aufwendungen im Jahr 2023 anfielen, als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben. Die

Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich MWST (7.7%) von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: