IV.2023.46
Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung.
14. September 2023Deutsch17 min
13. Januar 2021, IV-Akte 40.25). Am 15. Dezember 2021 erlitt der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N.
Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse Basel-Stadt
Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.46
Verfügung vom 21. Februar 2023
Beschwerde gutgeheissen.
Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1963 geborene und angelernte Carosseriespengler reiste im
Jahr 1987 in die Schweiz ein (IV-Akte 1, S. 19) Seit dem Jahr 2002 war der
Beschwerdeführer beim Kanton [...] im Bereich Assistenz im Schul- und
Wohngruppenbereich in einem Vollzeitpensum tätig (vgl. Fragebogen Arbeitgebende
vom 16. September 2021, IV-Akte 42).
b)
Am 13. Januar 2021 verunfallte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und
und zog sich hierbei eine Kontusion okzitipal am Schädel links zu
(Schadenmeldung UVG vom 14. Januar 2021, IV-Akte 40.24; Bericht C____spital vom
13. Januar 2021, IV-Akte 40.25). Am 15. Dezember 2021 erlitt der Beschwerdeführer
einen erneuten Fahrradunfall und zog sich hierbei Verletzungen an der Schulter
zu (vgl. Standortbestimmung vom 10. Februar 2022, IV-Akte 87.34, S. 2). Die
zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge ihre gesetzlichen
Leistungen, wobei sie diese mit Verfügung vom 8. April 2022 per 30. April 2022,
respektive mit Schreiben vom 4. April per 17. April 2022 einstellte (vgl.
Schreiben der Rechtsvertreterin vom 6. April 2022 IV-Akte 87.20, S. 2 und
IV-Akte 65.16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der
Beschwerdeführer war nach dem Unfallereignis in unterschiedlichem Masse
arbeitsunfähig und erreichte ab Mitte Oktober 2021 ein Pensum von 60% (vgl.
Standortbestimmung vom 16. November 2021, IV-Akte 50.19). Der bestehende
Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers beim Kanton [...] wurde daher per 1. Mai
2022 entsprechend angepasst und die Vollzeitanstellung auf eine
Teilzeitanstellung mit einem rund 60%-Pensum reduziert (vgl. Arbeitsvertrag vom
17. Februar 2022, IV-Akte 61. S. 3).
c)
Am 26. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 34). Die Beschwerdegegnerin
klärte in der Folge den Sachverhalt. Namentlich zog sie die Akten der
Unfallversicherung (IV-Akten 40.1 ff.; 51.1 ff.; 56.1; 65.1; 72.1) und der
Krankentaggeldversicherung bei (IV-Akte 82), holte Stellungnahmen der
behandelnden Ärzteschaft (u.a. IV-Akte 73) ein und konsultierte ihren
Regionalen Ärztlichen Dienst ([RAD] IV-Akten 75 und 85). Daraufhin lehnte die
Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 76, 79)
mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (IV-Akte 84) den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18% ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei
die Verfügung vom 21. Februar 2023 aufzuheben und es sei ihm basierend auf
einem Invaliditätsgrad vom mindestens 40% eine Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Verfügung vom 21. Februar 2023 aufzuheben und es sei die
Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweise und diese zu verpflichten,
ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Danach sei neu über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Alles unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 20. Juni 2023 und Duplik vom 28. Juni 2023 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 lädt die
Instruktionsrichterin die Pensionskasse Basel-Stadt zum Verfahren bei und setzt
ihr Frist bis zum 24. Juli 2023 zu den bisherigen Rechtsschriften Stellung zu
nehmen, wobei innert der angesetzten Frist eine Stellungnahme ausbleibt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der massgebliche
somatische medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt. Gesundheitliche Einschränkungen
in psychiatrischer Hinsicht seien ferner keine ersichtlich, so dass gesamthaft
gesehen keine Veranlassung für die Einholung einer polydisziplinären
Begutachtung bestehe. Angesichts der sich aus der medizinischen Sachlage
ergebenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei die
Leistungsverweigerung zu schützen.
2.2
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, eine
40%ige Arbeitsunfähigkeit sei seit Januar 2021 ausgewiesen, weshalb eine
Viertelsrente auszurichten sei. In jedem Fall würden aber die Einschätzungen
der behandelnden Ärzte zumindest geringe Zweifel an den lediglich
versicherungsinternen Beurteilungen der RAD-Ärzte wecken. Vor diesem
Hintergrund sei eine externe Begutachtung angezeigt, wobei diese in Anbetracht
der Komplexität der medizinischen Sachlage polydisziplinär zu erfolgen habe.
2.3
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin
den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.
3.
3.1
Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122
V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.
8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.3
Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD)
stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten
Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind
versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht
erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten
daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten
nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der
angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische
Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind
bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des
Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1
Im Folgenden ist die massgebliche
medizinische Ausgangslage, welche der Verfügung vom 21. Februar 2023 zugrunde
liegt, näher zu beleuchten.
4.2
4.2.1
Gemäss Bericht des C____spitals vom 13. Januar 2021
(IV-Akte 40.17) erlitt der Beschwerdeführer aufgrund seines Fahrradunfalles vom
gleichen Tag eine okzipitale Kontusion der linken Schädelhälfte. Das am 15.
Januar 2021 veranlasste Schädel-CT ergab ein 10mm kleines, subgaleales Hämatom
rechts parietooccipital. Nachwiese auf intrakranielle Blutungen oder Frakturen
des Neurocraniums waren keine ersichtlich. Mit MRT Neurocranicum vom 10.
Februar 2021 (IV-Akte 40.19) konnte eine unauffällige Darstellung des
Neurokranium ohne Hinweis auf frische intrakranielle Pathologie, insbesondere
ohne Hinweis auf Blutungsresiduen oder postkontusionelle Veränderungen
abgebildet werden.
4.2.2
Mit neurologischer Beurteilung vom 25. Juni 2021 (IV-Akte 40.13)
stellte PD Dr. med. D____, Fachärztin für Neurologie, FMH, einen Status nach
Commotio cerebri nach Velounfall vom 13. Januar 2021, den Verdacht auf
postcommotionelles Syndrom mit neuropsychologischen Defiziten und
Belastungsintoleranz sowie ein kleines (10mm) subgaleales Hämatom rechts
parieto-occipital (CT-Schädel vom 15. Januar 2021). PD Dr. med. D____ empfahl
daher in der Folge die Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung (vgl.
auch Überweisung vom 15. Juni 2021, IV-Akte 40.12).
4.2.3
Die neuropsychologische Testuntersuchung erfolgte am
29.
Juni 2021 bei E____, M. Sc., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP.
Diese diagnostizierte mit Bericht vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 40.10) eine
leichte neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit bei Dg. 2,
einen Status nach Commotio cerebri nach Velounfall vom 13. Januar 2021 bei
Verdacht auf ein poscommotionmelles Syndrom mit neuropsychologischen Defiziten
und Belastungsintoleranz, ein kleines (10mm) subgaleales Hämatom rechts
parieto-occipital (CT-Schädel vom 15. Januar 2021). Die Neuropsychologin hielt
im Rahmen der Beurteilung fest, dass sich im Aufmerksamkeits- und
Schnelligkeitsbereich eine leicht verlangsamte
Informationsgeschwindigkeitsverarbeitung und ein mittelgradig verlangsamtes
Benenntempo objektivieren lassen. Des Weiteren sei die selektive Aufmerksamkeit
und die Aufmerksamkeitsaktivierbarkeit leicht beeinträchtigt. Zusammenfassend
entsprächen die Befunde rein formal einer leichten neuropsychologischen
Störung. Diese sei vereinbar mit einem postcommotionellen Syndrom bei Status
nach Commotio cerebri nach Velounfall am 13. Januar 2021. Im Vordergrund
stünden jedoch die deutlich verminderte Belastbarkeit, welche unter weniger
optimalen Bedingungen (Ablenkung, Lärm, Leistungsdruck etc.) zu
schwerwiegenderen kognitiven Defiziten führen könnten. Es sei davon auszugehen,
dass das Arbeitspensum beim sehr motivieren Beschwerdeführer zu schnell und in
zu grossen Schritten gesteigert worden sei, was zu einer Dekompensation geführt
habe. Das Pensum solle - unter Berücksichtigung der Belastbarkeit – sukzessive
gesteigert werden. Die Ergebnisse beurteilte die Neuropsychologin als valide. Die
auf die neuropsychologische Testung erfolgte erneute Konsultation bei PD Dr.
med. D____ ergab eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 30% und nach zwei Wochen
40% (IV-Akte 40.7). Dr. med. D____ übernahm die Diagnose und ergänzte ihre
bisherigen Diagnosen um leichte neuropsychologische Störung mit verminderter
Belastbarkeit (Neuropsychologische Testung vom 29. Juni 2021) fest.
4.2.4
Mit Bericht vom 13. August 2021 (IV-Akte 40.4) führte
Dr. med. F____ die Diagnosen einer leichtgradigen Hörstörung mit
intermittierendem Tinnitus nach Fahrradunfall mit Kopfkontusion vom 13. Januar
2021.
und eine leichtgradige Hörverminderung links wahrscheinlich bei Zustand nach
gehäuften Otitiden im Kindesalter mit Narbenresiduen am Trommelfell links. Der
ORL-Status habe sich insgesamt ohne pathologischen Befund gezeigt. In Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht keine Angaben entnehmen.
4.2.5
Ein in der Rehaklinik [...] am 17. August 2021
durchgeführtes ambulantes Assessment ergab in diagnostischer Hinsicht ein
commotio cerebri, den Verdacht auf ein postkontusionelles Syndrom mit
neuropsychologischen Defiziten und Belastungsintoleranz sowie eine leichte
neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit. Beim Assessment
habe eine gute Leistungsbereitschaft bestanden. Nach Umsetzung von Massnahmen
(Physiotherapie zweimal wöchentlich, MTT drei Mal wöchentlich, Heimprogramm)
sei zu erwarten, dass unter Berücksichtigung der neurologischen
Verlaufskontrolle die aktuell 40%ige Arbeitsfähigkeit auf 100% gesteigert
werden könne. Diese Verlaufskontrolle erfolgte am 26. August 2021 bei PD Dr.
med. D____. Diese berichtete über einen erfreulichen Verlauf, schilderte, dass
ein 40%iges Arbeitspensum gemeistert werden könne und attestierte eine nunmehr
50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass das Pensum weiter erhöht
werden könne. Das Zielpensum liege bei 100% (IV-Akte 40.5, S. 2 ff.).
4.2.6
Am 6. Dezember 2021 wurde nochmals ein MRT
Neurocranium nativ erstellt, welches seit Januar 2021 keine Befundänderung
ergab und sich nach wie vor unauffällig und altersentsprechend präsentierte.
Insbesondere waren keine morphologisch fassbaren posttraumatischen
Veränderungen ersichtlich (IV-Akte 56.17).
4.2.7
Mit neurologischer Beurteilung vom 28. Januar 2022
(IV-Akte 56.5) äusserte sich der Kreisarzt, Dr. med. G____, Facharzt für
Neurologie, FMH. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
Unfallgeschehens vom 13. Januar 2021 eine leicht traumatische Hirnverletzung
erlitten habe. Bilddiagnostisch liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine residuelle substantielle Hirnverletzung vor und es fehle somit die
organische Grundlage für die geklagten kognitiven Einschränkungen mit einem
protrahierten Heilverlauf von mittlerweile über einem Jahr. Üblicherweise
bestehe eine langsam abklingende Beschwerdesymptomatik von Wochen/Monaten
maximal sechs Monaten (Decrescendo), sodass der protrahierte Heilverlauf mit
weiterhin bestehender 40%iger Arbeitsunfähigkeit nicht durch das
Unfallgeschehen zu erklären sei und entscheidend durch unfallfremde Faktoren
beeinflusst werde. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die unfallkausalen Beschwerden abgeheilt und
es bestehe eine volle Arbeitstätigkeit in der abgestammten Tätigkeit. Dr. med. H____,
Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, FMH, hielt in seiner Beurteilung vom 18.
Januar 2022 fest (IV-Akte 56.3), die pantonale Hörverminderung links zwischen
500.
und 3000 Hz um 20 – 25 dB, die beidseitige symmetrische C4 Senke bis 50 dB
und eine linksdominante Hochtonverminderung bei 8KHz könne nicht mit dem
Unfallereignis in Verbindung gebracht werden. Es sei davon auszugehen, dass
frühere Krankheiten zur Trommelfellvernarbung geführt hätten.
4.2.8
Mit Abschlussbericht FI vom 11. Februar 2022 (IV-Akte
57) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen
keinem 100%-Pensum mehr nachgehen könne. Er werde ab dem 1. Mai 2022 einen neuen
Arbeitsvertrag von 60% erhalten.
4.2.9
Mit Beiblatt vom 31. Oktober 2022 zum Arztbericht
vom 15. September 2022 (IV-Akte 73, S. 5) attestierte die behandelnde
Hausärztin Dr. med. A. I____ dem Beschwerdeführer gestützt auf die bekannten
Diagnosen schliesslich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und führte in genereller Weise aus, dass nur noch leichtgradige
Tätigkeiten in Frage kämen.
4.3
Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge die
dargestellte Aktenlage ihrem RAD zur Beurteilung. Mit Bericht vom 19. Dezember
2022.
(IV-Akte 75) führte der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für
Arbeitsmedizin, FMH, aus, der Beschwerdeführer habe Anfang 2021 einen Unfall
erlitten. Ausser lokalen Hämatomen seien keine wesentlichen Verletzungen
dokumentiert worden. Die Suva habe das Dossier abgeschlossen, da keine
wesentlichen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dieser Entscheid sei in
Rechtskraft erwachsen. Die medizinischen Unterlagen würden keinerlei weitere
Diagnosen /Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeigen.
Insgesamt würden reine Unfallfolgen vorliegen. Der Suva-Entscheid sei im Sinne
der Koordination von Versicherungsleistungen zu übernehmen. Das seit Mai 2022
ausgeübte Pensum von 60% in der angestammten Tätigkeit schöpfe der
Beschwerdeführer nicht aus. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 100%, da gemäss Suva
kein Gesundheitsschaden vorliege. Mit Beurteilung vom 21. Februar 2023 (IV-Akte
85) hielt Dr. med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, FMH, an seiner
ursprünglichen Einschätzung fest und hielt weitere Abklärungen mangels neuer
medizinischer Erkenntnissen nicht für angezeigt.
Den nach Erlass des Vorbescheids beigezogenen Akten der
Krankentaggeldversicherung waren zwei weitere Berichte von Dr. med. A. I____ zu
entnehmen, woraus sich ergab, dass die neurokognitiven Einschränkungen
ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit von 40% seien und die Situation sich
chronifiziert habe (Berichte vom 20. Juli 2022 und 5. Dezember 2022, IV-Akte S.
2.
und 30).
4.4
4.4.1
Die Beurteilung durch den RAD vermag den
praxisgemässen Anforderungen an beweiswertige medizinische Expertisen nicht zu
genügen. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der seitens der
Beschwerdegegnerin konsultierte RAD-Arzt als Arbeitsmediziner nicht über die notwendige
fachliche Kompetenz zur Beurteilung der komplexen
neurologisch/neuropsychologischen Fragestellung verfügt. Dieser Umstand fällt
vorliegend besonders ins Gewicht, da auf die fachärztliche Beurteilung auf
Seiten der Unfallversicherung nicht abgestellt werden kann, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E.
1.2.2).
4.4.2
Die seitens des Kreisarztes attestierte
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, an welcher sich der RAD-Arzt orientiert,
vermag aus mehrfacher Hinsicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
nicht zu überzeugen. Zum einen lässt sich die Divergenz in Bezug auf den Umfang
der Arbeitsfähigkeit zwischen der versicherungsinternen Beurteilung durch Dr.
med. G____ und der behandelnden Neurologin D____, bei Einigkeit betreffend die
diagnostische Ausgangslage, nicht ohne Weiteres nachvollziehen, so dass
angesichts dessen bereits von geringen Zweifeln an der Schlüssigkeit der
kreisärztlichen Beurteilung und somit an der Beurteilung durch den RAD
vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E.
3.3). Während sich die Behandlerin nämlich am faktisch durch den durchwegs als
motiviert beschriebenen Beschwerdeführer erreichten Pensum orientiert, zeichnet
Dr. med. G____ lediglich einen theoretischen Verlauf der Arbeitsfähigkeitsentwicklung
des Beschwerdeführers, wobei er vom Erreichen der vollumfänglichen
Arbeitsfähigkeit sechs Monate nach dem Unfallereignis ausgeht. Eine fundierte
Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den Ausführungen von
Dr. med. D____ ist der Beurteilung nicht zu entnehmen. Der skizzierte
theoretische Verlauf erscheint daher nicht plausibel. Ferner kritisiert Dr.
med. G____ die fachärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% mit Blick auf
die neuropsychologische Testung (vgl. IV-Akte 40.10). Er führt diesbezüglich
aus, die leichten kognitiven Beeinträchtigungen seien bei fehlender
Symptomvalidierung und nicht muttersprachlich durchgeführter Untersuchung bzw.
mit fehlendem Dolmetscher nicht nachvollziehbar und damit nicht bestätigt. Diese
Betrachtungsweise ist nicht nachvollziehbar. So ist der Beurteilung vom 13.
Juli 2021 einerseits zu entnehmen, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers
zwar türkisch sei, er aber sehr gutes Deutsch spreche, sodass die Untersuchung
problemlos auf Deutsch habe durchgeführt werden können. Andererseits werden die
Ergebnisse der Testung explizit als valide bezeichnet. Vor diesem Hintergrund
erscheinen die von Dr. med. G____ gegen die neuropsychologische Testung vorgebrachten
Vorbehalte nicht plausibel und es ist nicht zu beanstanden, dass deren Ergebnis
(leichte neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit) bei der
Festlegung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. D____ berücksichtigt wurde. Auch
unter diesem Aspekt bestehen bereits geringe Zweifel an der
versicherungsinternen Beurteilung. Da aber auch nicht unbesehen auf die Angaben
der behandelnden Ärztin abgestellt werden kann, wäre
die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage gehalten gewesen, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in neurologischer und
neuropsychologischer Hinsicht gutachterlich abklären zu lassen. Schliesslich
führt der Hinweis des RAD-Arztes, es würden gemäss Kreisarzt keine
unfallkausalen Beeinträchtigungen bestehen, die Leistungsabweisung sei
rechtskräftig und die Beschwerdegegnerin habe im Sinne der Koordination einen
gleichgelagerten Entscheid zu treffen, ins Leere. Dies, da die
Invalidenversicherung auch krankheitsbedingte gesundheitliche
Beeinträchtigungen zu berücksichtigen hat, während die Unfallversicherung
entsprechende, wie vorliegend aufgrund des fehlenden adäquaten
Kausalzusammenhangs, aus der Beurteilung ausklammern kann.
4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage nach dem
Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit die Frage der
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der bestehenden Aktenlage nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann. Die Angelegenheit ist
daher zur weiteren neurologischen und neuropsychologischen Abklärung des
massgeblichen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da nach
Aktenlage die neurokognitiven Beschwerden im Vordergrund stehen. Sie hat danach
erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Angesichts
dieses Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen in Bezug auf die Bemessung
des Invaliditätsgrades.
5.
5.1
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Februar 2023 ist aufzuheben und es ist die
Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
5.3
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im
Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer,
da alle Aufwendungen im Jahr 2023 anfielen, als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben. Die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich MWST (7.7%) von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: