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Entscheid

IV.2023.47

Neuanmeldung. Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten. Keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Abweisung der Beschwerde.

9. August 2023Deutsch21 min

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, da weder aufgrund des ersten noch des

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

August 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

AG [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.47

Verfügung vom 23. März 2023

Neuanmeldung. Beweiskräftiges

polydisziplinäres Gutachten. Keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum überwiegend

wahrscheinlich ausgewiesen. Abweisung der Beschwerde.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Juli 1999

unter Hinweis auf ein bei einem Autounfall im Oktober 1997 erlittenes

Schleudertrauma zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). In der Folge nahm die

Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (IK-Auszug,

IV-Akte 6; SUVA-Akten, IV-Akten 7.1, 7.2, 7.3, 50; weitere

medizinische Berichte, IV-Akten 9, 10, 20, 40). Im Auftrag des

Unfallversicherers erstattete die C____ [...]kliniken [...] am 22. August

2002 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 54) und am

12. September 2005 erstattete die D____ GmbH ein medizinisches

Aktengutachten (IV-Akte 97 S. 15 ff.). Am 29. September 2008

erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall, wobei er sich Prellungen am

Rücken zuzog (vgl. Unfallmeldung, IV-Akte 94.3 S. 17). Der

Unfallversicherer nahm weitere Abklärungen vor (vgl. den Austrittsbericht der

Rehaklinik [...] vom 2. Juli 2009, IV-Akte 97 S. 3 ff.). Mit

Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 115) lehnte die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, da weder aufgrund des ersten noch des

zweiten Unfalls medizinisch nachvollziehbare Einschränkungen vorliegen würden.

Im Juni 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug

von IV-Leistungen an (IV-Akte 126). Nach Stellungnahme des regionalen

ärztlichen Dienstes (RAD, IV-Akte 141) trat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 157) auf das neue

Leistungsbegehren nicht ein, da anhand der eingereichten Unterlagen nicht

glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der

Verfügung vom Juni 2010 wesentlich verändert hätten.

Am 5. November 2020 erfolgte eine weitere Neuanmeldung

(IV-Akte 159). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den erwerblichen

und medizinischen Sachverhalt ab. Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 175) veranlasste

sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere

Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie

(Gutachten der E____ ag vom 20. Juni 2022, IV-Akte 192). Gestützt

darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

27. Juli 2022 (IV-Akte 202) mit, sie gedenke das Leistungsgesuch

abzuweisen, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht

verändert habe. Es seien ihm nach wie vor sämtliche, den Rücken nicht schwer belastende

Tätigkeiten, vollumfänglich zumutbar. Gegen den Vorbescheid erhob der

Beschwerdeführer am 11. August 2022 Einwand (IV-Akte 203). Mit

Eingabe vom 11. Oktober 2022 (IV-Akte 213) reichte die behandelnde

Hausärztin weitere medizinische Unterlagen ein. Am 19. Oktober 2022

(IV-Akte 216) nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation. Mit

Eingaben vom 28. Oktober (IV-Akte 223) und 4. November 2022

(IV-Akte 224) äusserten sich die behandelnden Ärzte zum Gutachten und

reichten weitere medizinische Berichte ein. Daraufhin nahm der RAD am

8. Februar 2023 (IV-Akte 226) und am 15. Februar 2023

(IV-Akte 227) erneut Stellung. Am 23. Februar 2023 erliess die

Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 229).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 27. März 2023 beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2023 und die

Ausrichtung der Leistungen nach IVG. Der Beschwerdeführer sei durch das Gericht

zu begutachten, eventualiter sei die Sache zur Begutachtung des

Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Alles unter o/e Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai

2023.

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer

vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. April 2023

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

mit MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

IV.

Am 9. August 2023 findet die Beratung der Angelegenheit

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1

ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020

des IVG (Weiter­entwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS

2021.

705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370

E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Vorliegend datiert die angefochtene

Verfügung vom 23. März 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der

IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erlassen wurde. Indessen gilt in Revisionsfällen

nach Art. 17 ATSG gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand: 1. Juli

2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195, 198 E. 4.2)

Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden

die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis

31.

Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem

Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der

Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden

Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (siehe dazu das Urteil des

Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend

liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (mögliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der Neuanmeldung im November

2020; vgl. Stellungnahme des RAD, IV-Akte 175) vor dem 1. Januar

2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das

polydisziplinäre Gutachten vom 20. Juni 2022 (IV-Akte 192) könne

nicht abgestellt werden. Es sei aufgrund der aufgeführten Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit evident, dass seit 2010 eine Veränderung

des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Beschwerde Rz. 14 ff.). Im

Vorbescheidverfahren habe der behandelnde Rheumatologe mit Bericht vom

2.

November 2022 (IV-Akte 224) u.a. eine schwere femoropatelläre

Chondropathie/Femoropatellararthrose festgehalten. Dabei handle es sich um eine

neue Diagnose, welche im Gutachten vom 20. Juni 2022 nicht gestellt worden

sei (Beschwerde Rz. 21 f.). Auch sei zu beachten, dass die Gutachter vom

falschen Referenzzeitpunkt ausgegangen seien (Beschwerde Rz. 11; Replik

Rz. 1). Es mangle daher dem Gutachten aus formellen Gründen an Beweiskraft

(Replik Rz. 3). Das Gutachten sei in entscheidwesentlichen Punkten nicht

beweiskräftig, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei (Beschwerde

Rz. 24).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, auf das beweiskräftige

polydisziplinäre Gutachten vom 20. Juni 2022 könne abgestellt werden. Der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich – unabhängig vom

Referenzzeitpunkt – nicht verändert und schon gar nicht verschlechtert. Ihm

seien nach wie vor sämtliche, den Rücken nicht schwer belastenden Tätigkeiten

vollumfänglich zumutbar (Beschwerdeantwort Rz. 3, vgl. auch die Verfügung

vom 23. Februar 2023).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 23. Februar

2023.

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1

lit. b und c IVG).

3.2

Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen

Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der

Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl.

dazu BGE 130 V 343, 351 E. 3.5.3). Tritt die Verwaltung auf die

Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu

vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung

Dispositiv

des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in

analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198, 198

E. 3a).

3.3.

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet

bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behauptet wird

und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie

auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete)

rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend

gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)

beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und

prozessualen Revision (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114

E. 5.4; 130 V 71, 77 E. 3.2.3).

3.4.

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und

im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der

ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1;

125 V 351, 352 E. 3a). Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.

4.1.

4.1.1. Die Beschwerdegegnerin trat nach der ersten

leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 115) auf

das Folgegesuch vom 15. Juni 2015 (IV-Akte 125) nicht ein, weil eine

für den Anspruch erhebliche Änderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft

dargelegt worden sei (vgl. den Nichteintretensentscheid vom 27. Februar

2017, IV-Akte 157). Hingegen trat sie auf das Gesuch vom 5. November

2020 (IV-Akte 159) ein und lehnte nach umfassender Prüfung das

Leistungsbegehren erneut ab (Verfügung vom 23. Feb­ruar 2023,

IV-Akte 229).

4.1.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt (Beschwerde

Rz. 11), liegt der zeitlich korrekte Referenzpunkt für die vorliegende

Neuanmeldung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht am

27. Februar 2017 (vgl. das Auftragsschreiben an die Gutachtenstelle,

IV-Akte 185), sondern zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2010

(siehe dazu E. 3.3. hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

ist der Referenzzeitpunkt keine Frage formeller Natur, sondern der materiellen

Beurteilung. Prozessthema bildet demnach die Frage, ob eine wesentliche

Änderung in den tatsächlichen oder erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers

eingetreten ist. Dazu ist dessen aktuelle gesundheitliche Verfassung und damit

zusammenhängend seine Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 23. Feb­ruar 2023 mit den Verhältnissen im Referenzzeitpunkt der

Verfügung vom 11. Juni 2010 zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts

9C_143/‌2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1).

4.2.

4.2.1. Grundlage der ablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2010

(IV-Ak­te 115) bildete der Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom

2. Juli 2009 (IV-Akte 97 S. 3 ff.). Darin wurden u.a. folgende

Diagnosen aufgeführt: (A) Linksbetontes zerviko-spondylogenes Syndrom;

Spannungskopfschmerz und migräneartiger Kopfschmerz gemischt; anamnestisch

Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisprobleme und (B) Chronisch-persistierendes

zervikalbetontes Panvertebralsyndrom nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion im

Oktober 1997 (IV-Ak­te 97 S. 3).

4.2.2. In der diagnostischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sieben

Monate nach dem Unfall vom 29. September 2008 ein unverändertes

Beschwerdebild vorliege (IV-Akte 97 S. 4). Klinisch-neurologisch wie

auch anamnestisch würden sich keine Hinweise für eine neurologische Ursache der

Beschwerden ergeben. Es bestehe eine chronische Schmerzproblematik mit Einbezug

der HWS und des Kopfes bei anamnestisch schwieriger psychosozialer Situation

(IV-Akte 97 S. 14).

4.2.3. Zur Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit wurde festgehalten, dass infolge

erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und mässigen Inkonsistenzen

die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren

Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen

Einschränkungen lasse sich mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen

aus somatischer Sicht nicht erklären. Es liege keine psychische Störung mit

Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen

könne. Für die zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als LKW Chauffeur und

Lagerist sei eine ganztägige Arbeitszeit zumutbar. Andere (mindestens)

mittelschwere Tätigkeiten seien ebenfalls ganztägig zumutbar (IV-Akte 97

S. 4).

4.3.

4.3.1. In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin

die Verfügung vom 23. Feb­ruar 2023 (IV-Akte 229) im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre, die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,

Psychiatrie und Neuropsychologie umfassende Gutachten vom 20. Juni 2022

(V-Akte 192).

4.3.2. Im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Akte 192

S. 31 ff.) werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt (IV-Akte 192 S. 36). Der Beschwerdeführer sei in der

bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur und in jeder angepassten Tätigkeit vollschichtig

arbeitsfähig. Auch im Verlauf könne keine Änderung der Arbeitsfähigkeit

attestiert werden (IV-Akte 192 S. 37).

4.3.3. Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Rheumatologie, stellte im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akte 192 S. 15

ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko-vertebrales,

rechtsseitiges zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) fest. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege u.a. ein klinisch mögliches

Impingement-Syndrom Schulter rechts (ICD-10 M25.52) und ein Verdacht auf initiale

Gonarthrose rechts vor (IV-Akte 192 S. 27). Die vom Beschwerdeführer

seit dem ersten Unfallereignis vom 6. Oktober 1997 beklagten und im

Verlauf chronisch persistierenden und im Anschluss an das erneute

Unfallereignis vom 29. September 2008 exazerbierten Beschwerden seien in

der aktuellen rheumatologischen Begutachtung bei teils inkonsistenten Befunden

und anhand der vorliegenden medizinischen Akten und den objektivierbaren

Befunden höchstens teilweise objektivierbar (IV-Akte 192 S. 28).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aufgrund der

aktuellen klinisch und in der Bildgebung objektivierbaren Befunde sowie anhand

der vorliegenden Akten sei aus rheumatologischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt und

auch retrospektiv nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der vom

Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur auszugehen.

Nachvollziehbar sei aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bezüglich schwerer rückenbelastender Tätigkeiten sowie bezüglich

kraftanfordernder und/oder repetitiv über der Horizontalebene auszuführender

Arbeiten mit der rechten oberen Extremität. Unter Berücksichtigung dieser

qualitativen Einschränkungen betrage die Arbeitsfähigkeit in körperlich

leichten bis mittelschweren, mit Vorteil wechselbelastenden beruflichen

Tätigkeiten 100 % (IV-Akte 192 S. 28). Zum Verlauf der

Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, gemäss den in den Akten liegenden

Berichten des behandelnden Rheumatologen könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers weder im Längsschnitt seit 2007 noch aktuell begründet

werden (IV-Akte 192 S. 28 f.).

4.3.4. In der neuropsychologischen Beurteilung (IV-Akte 192

S. 43) wurde ausgeführt, dass sich aus den Untersuchungsbefunden mehrere

Inkonsistenzen und Minderleistungen ergäben. Das gezeigte kognitive Leistungsvermögen

sei weder mit den klinischen Verhaltensbeobachtungen noch mit der gut

erhaltenen Selbständigkeit im Alltag in Übereinstimmung zu bringen. Weiter

würden sich in allen angewendeten, empirisch gut gestützten

Symptomvalidierungsverfahren deutliche Auffälligkeiten, welche neuropsychologisch

nicht erklärbar seien, ergeben. Die Testergebnisse müssten somit als nicht

valide beurteilt werden. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Vorbefunden

aus den Jahren 1998, 1999 und 2002 würden sich ebenfalls inkonsistente Befunde

mit im Verlauf schwankenden Ergebnissen in den verschiedenen kognitiven

Funktionsbereichen zeigen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass in den

genannten Voruntersuchungen kein empirisch gestütztes

Symptomvalidierungsverfahren zur Anwendung gekommen sei. Eine zuverlässige

Beurteilung des Verlaufs der kognitiven Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers sei nicht möglich.

4.3.5. Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 192 S. 38

ff.) hielt Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest,

es sei keine psychiatrische Störung oder Erkrankung beim Beschwerdeführer

überwiegend wahrscheinlich diagnostizierbar. Es liege eine nicht authentische

Schilderung der Beschwerden vor. Retrospektiv würden sich zudem keine

gesicherten Anhaltspunkte für die in den Akten in den letzten Jahren

angeführten psychiatrischen Diagnosen ergeben (IV-Ak­te 192 S. 45).

Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit voll

arbeitsfähig (IV-Akte 192 S. 46 f.).

4.3.6. In der gutachterlichen Konsensbeurteilung

(IV-Akte 192 S. 10) wird ausgeführt, dass aus interdisziplinärer Sicht

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die aus rheumatologischer Sicht

beschriebenen qualitativen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit wirkten

sich weder auf die vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Berufstätigkeiten

noch auf andere körperlich leichte bis mittelschwere, mit Vorteil

wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Arbeiten mit der rechten oberen

Extremität über der Horizontalen aus.

4.4.

Auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ ag vom 20. Juni

2022 (IV-Akte 192) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. E. 3.5. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden

in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der

vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 192

S. 48 ff.). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen

Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers sind

hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils

sorgfältige Anamnese. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der

Konsensbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen

nachvollziehbar begründet.

4.5.

4.5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass im

Gutachten vom 20. Juni 2022 als Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom aufgeführt worden sei, welches

aber bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben sei

(Beschwerde Rz. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Rz. 2.2.) zu Recht

ausgeführt hat, wurden die rheumatologisch nachvollziehbaren Einschränkungen

dahingehend berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer noch körperlich leichte

bis mittelschwere Tätigkeiten – idealerweise wechselbelastend – und ohne

repetitive Arbeiten mit der rechten oberen Extremität über der Horizontalen zumutbar

sind. Unter Einhaltung dieses Belastungsprofils ist der Beschwerdeführer voll

arbeitsfähig, auch in seiner angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur.

4.5.2. Auch die nach dem Zeitpunkt der Begutachtung eingereichten

Arztberichte (Bericht Dr. med. H____, FMH für Chirurgie, vom 23. Juni

2022, IV-Akte 213 S. 2; Bericht Dr. med. I____, FMH Innere Medizin

und Rheumatologie, vom 2. Novem­ber 2022, IV-Akte 224) zeigen nach

den zutreffenden Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Akten 216 und 227)

seitens des Bewegungsapparates keine richtungsweisende Veränderung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. So weist Dr. med. I____ im Rahmen

seiner Beurteilung darauf hin, dass sich gegenüber der Voruntersuchung im

Dezember 2020 (IV-Ak­te 166) die Untersuchungsbefunde nicht wesentlich

verändert hätten, ausser aktuell einer gewissen Impingement-Symptomatik der

rechten Schulter (IV-Akte 224 S. 4). Die Schulterproblematik rechts

wurde von Dr. med. F____ im von ihm erhobenen Untersuchungsbefund aufgeführt

(IV-Ak­te 192 S. 27) und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

berücksichtigt.

4.6.

4.6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, das psychiatrische

Teilgutachten sei weder nachvollziehbar noch schlüssig (Beschwerde Rz. 20).

4.6.2. In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 (IV-Akte 223)

führte Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass im Rahmen

der komorbiden Gesundheitsproblematik die anhaltende somatoforme Schmerz­störung

bei einer hypochondrisch-zwanghaften Verarbeitung und einer

kognitiv-emotionalen Fixierung auf den Schmerz mittlerweile längst in den

Vordergrund gerückt sei. Die psychiatrische Krankheitsproblematik sei

therapeutisch nicht mehr aufzulösen und führe alleine aus psychiatrischer Sicht

zu einer dauerhaften Arbeitsfähigkeitseinschränkung von mindestens 50 % in

sämtlichen Tätigkeiten (IV-Akte 223 S. 2).

4.6.3. Der psychiatrische Gutachter konnte aufgrund der nicht-authentischen

Beschwerdeschilderung und der Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren

keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen.

Die behandelnde Psychiaterin hält dagegen, dass die durchgeführten

neuropsychologischen Testergebnisse mit ihrem klinischen Eindruck kompatibel seien

und erneut Defizite bestätigt hätten, welche bereits 1998, 1999 und 2002

festgestellt und damals bei objektivierbarer, logischer und kohärenter

Befundlage als mittelschwer bis erheblich eingeschätzt worden seien. Dazu ist

festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen in der neuropsychologischen

Beurteilung (IV-Akte 192 S. 43) in den genannten Voruntersuchungen

kein empirisch gestütztes Symptomvalidierungsverfahren zur Anwendung gekommen

ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass Dr. med. G____

die Einschätzung und die Schlussfolgerungen der behandelnden Psychiaterin nicht

geteilt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen

gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 148 V 49,

53 E. 6.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August

2021 E. 5.3.2; 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.2; 8C_699/2018

vom 28. August 2019 E. 4.2.2). Auch lässt es die unterschiedliche

Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits

und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten

andererseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu

stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und

nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei

der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_806/‌2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 465,

470 f. E. 4.5). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.

4.7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das polydisziplinäre

Gutachten der E____ ag bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als

überwiegend wahrscheinlich erscheint, welche sich im Vergleich zum

Verfügungszeitpunkt vom 11. Juni 2010 nachteilig auf seine

Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Angesichts des umfassenden und schlüssigen

Gutachtens der E____ ag sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine

entscheidrelevanten Resultate zu erwarten, weshalb das beantragte

Gerichtsgutachten als entbehrlich erscheint (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.

BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom

28. Juni 2023 E. 11).

4.8.

Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom

23. Februar 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,

MLAw B____, Rechtsanwältin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des

anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem

Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Ge­bühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, MLAw B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: