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Entscheid

IV.2023.49

IVG Beschwerde gutgeheissen. Gutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.

14. September 2023Deutsch18 min

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N.

Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.49

Verfügung vom 15. März 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführer ist Vater von sieben Kindern

und gelernter kaufmännischer Angestellter EFZ (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 13.

August 1992, IV-Akte 45, S. 16). Zuletzt war der Beschwerdeführer als

Sozialarbeiter bei der Gemeindeverwaltung [...] vom 19. September 2016 bis zum

31. Dezember 2017 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als

Sozialarbeiter angestellt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Juni 2018,

IV-Akte 12; Lebenslauf, IV-Akte 45, S. 1 f.), wobei er ab dem 11. Dezember 2017

krankheitshalber arbeitsunfähig war (vgl. Anmeldung Taggeldversicherung vom 12.

Februar 2018, IV-Akte 14, S. 26). Die zuständige Taggeldversicherung richtete

in der Folge Taggelder aus (IV-Akte 25, S. 47 ff.).

b)

Am 18. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals aufgrund

diverser psychiatrischer Diagnosen zum Rentenbezug bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Akte 1). Während des laufenden Abklärungsverfahrens der

Beschwerdegegnerin stürzte der Beschwerdeführer am 27. September 2018 aus 12

Metern Höhe und erlitt ein Polytrauma (vgl. Kurzbericht B____spital vom 6.

Dezember 2018, IV-Akte 34, S. 2; Rapport Kantonspolizei 27. September 2018,

IV-Akte 81). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 116) lehnte die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zufolge

fehlender Mitwirkung ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Im März 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug

bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 127). Die Beschwerdegegnerin tätigte in

der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich nahm sie eine

Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2021, IV-Akte 150) vor

und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen

Orthopädie und Psychiatrie bei der PMEDA AG (vgl. Gutachten vom 26. August

2022, IV-Akte 175, gemäss welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers vorliege.

d)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 180 ff.) lehnte

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung

vom 15. März 2023 (IV-Akte 192) ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 20. April 2023 beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15.

März 2023 und die Gewährung des Kostenerlasses. Ferner ersuchte er um

Erstreckung der Begründungspflicht, da es ihm während der Beschwerdefrist nicht

gelungen sei, eine anwaltliche Vertretung zu finden.

Mit Beschwerdebegründung vom 23. April 2023 hält der

Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und verlangt überdies ein gerichtliches

Gutachten in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie,

Gesichtschirurgie und Ophtalmologie.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. Juni 2023 und Duplik vom 3. August 2023

halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Gesuch um Kostenerlass in Bezug

auf die Verfahrenskosten.

IV.

Am 14. September 2023 findet die mündliche

Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nehmen

der Beschwerdeführer und für die Beschwerdegegnerin Patrick Fässler teil. Nach

der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie

die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die

Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dem bidisziplinären

Gutachten sei die Beweiskraft abzusprechen. Ferner sei der medizinische

Sachverhalt ohnehin ungenügend abgeklärt, da ein polydisziplinäres Gutachten in

den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Gesichtschirurgie und Ophthalmologie

zu veranlassen gewesen wäre. Dies sei nun nachzuholen und der Rentenanspruch

hiernach erneut zu beurteilen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, das

bidisziplinäre Gutachten genüge den höchstrichterlichen Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Expertisen. Ferner sei der massgebliche Sachverhalt

unter Berücksichtigung der Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie vollständig

abgeklärt. Angesichts dessen sei die leistungsabweisende Verfügung rechtmässig

erfolgt und dementsprechend zu schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein

erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet

darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch

setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG.

3.2

Vorliegend meldete sich die

Beschwerdeführerin im März 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Unter

Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1

IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im September 2021 entstanden sein

(vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023,

Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch

auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf

dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen

Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a;

BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

4.2.3

Den von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,

den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer

Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Bei der Würdigung von durch

die PMEDA erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen,

dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023

veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären

Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in

der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es

sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die

beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei

versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen

(dazu BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen

bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein

Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122£/2023 vom 26.

Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweis auf SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, 9C_148/2012 E.

1.4; Urteil 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2).

5.

5.1

5.1.1

Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 15.

März 2022 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das bidizsiplinäre

PMEDA-Gutachten vom 26. August 2022 (IV-Akte 175).

5.1.2

Mit orthopädischem Gutachten stellte Dr. med. C____,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

FMH, die Diagnosen einer posttraumatischen Fusswurzelarthrose links, eines

Senk-/Spreizfusses beidseitig und beginnendem Hallux rigidus links, sowie einer

Adipositas Grad I (IV-Akte 175, S. 60). Die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt. Auf orthopädischem Fachgebiet sei

eine vollumfängliche Belastbarkeit für jedwede überwiegend leichte bis

gelegentlich mittelschwere Tätigkeit vorliegend, wechselbelastend oder

überwiegend sitzend ausgeübt, mit Stehen und Gehen auf ebenem Untergrund, ohne

Besteigen von Leitern und Gerüsten gegeben. Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei

die Versorgung mit einer orthopädischen Schuhzurichtung und Masseinlagen zu

erwägen. Weiter sei eine Gewichtsreduktion zur Entlastung des Fussskelettes

anzuraten (IV-Akte 175, S. 64 f.).

5.1.3

In psychiatrischer Hinsicht, attestierte Dr. med. D____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, dem Beschwerdeführer eine

rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4), eine

Agoraphobie mit Panikstörung, remittiert (ICD-10 F 40.01) und eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden

Zügen (ICD-10 Z73.1; IV-Akte 175, S. 107). Aus psychiatrischer Sicht würden

sich keine erheblichen Funktions- und Fähigkeitsstörungen ergeben. Die

Ressourcen seien anamnestisch weitgehend erhalten. Der Beschwerdeführer sei

zumindest in Teilen selbstversorgend und pflege eine stabile Partnerschaft. Im

zeitlichen Verlauf sei spätestens seit seiner Abreise in die Dominikanische

Republik im Februar 2020 aus Sicht der Gutachterin von einer vollen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach

Rückkehr in die Heimat sei möglich, könne aber bei bestehenden Inkonsistenzen

nicht genau eingegrenzt werden. Unabhängig davon, seien zu diesem Zeitpunkt

wesentliche IV-fremde Faktoren im Vordergrund gestanden, welche keine

Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (a.a.O., S. 133 f.).

5.1.4

Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung halten die

beiden Experten fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage 100%.

Auch rückblickend lasse sich keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit

erkennen. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig und eine additive

Zusammenziehung von behinderungsrelevanten Gesundheitsstörungen aus den

einzelnen Fachgebieten ergebe sich nicht (IV-Akte 175, S. 9).

5.2

5.2.1

Auf das orthopädische Gutachten kann abgestellt werden. Es

erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Das Gutachten

wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, ist für die streitigen Belange

aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten

Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden

ihrerseits die Grundlage für die sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren,

allfällig abweichenden Berichten wurde Stellung genommen. Schliesslich ist das orthopädische

Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung

und Diagnosestellung der Expertise ist schlüssig.

5.2.2

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D____ ist hingegen mit

Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Beweiswert abzusprechen. Zu

beachten sind nachstehende Erwägungen.

5.2.3

Bereits

in formeller Hinsicht vermag das psychiatrische Gutachten den höchstrichterlichen

Anforderungen an medizinische Expertisen nicht zu genügen. So verlangt das

Bundesgericht, dass sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten

Beweisverfahren, den so genannten Standardindikatoren, zu unterziehen sind

(vgl. BGE 141 V 281). Als solche – im Regelfall zu beachtenden –

Standardindikatoren nennt das Bundesgericht den funktionellen Schweregrad, die

Gesundheitsschädigung, die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder-resistenz, der soziale Kontext, die

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens), die gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (a.a.O., E. 4.1.3). So

stellt die unter Ziff. 7 «Medizinische und versicherungsmedizinische

Beurteilung» zu erwartende Beurteilung der obgenannten Indikatoren lediglich eine

wörtliche Wiedergabe der unter Ziff. 6 abgehandelten «Diagnosen» dar (vgl.

IV-Akte 175 S. 107 ff. und S. 116 ff.) ohne hinsichtlich der

Standardindikatoren neue Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu

liefern. Die Expertin erläutert zwar, wie sie die gestellten Diagnosen

herleitet. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem funktionellen Schweregrad

oder der Ausprägung der Gesundheitsschädigung lässt sich den fraglichen

Ausführungen aber nicht entnehmen. Unter Ziffer 7.2 «Beurteilung des bisherigen

Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion

von Heilungschancen» (IV-Akte 175 S. 122 ff.) wäre eine Diskussion des

Behandlungs- und Eingliederungserfolges sowie des sozialen Kontextes, der

Konsistenz und der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus zu

erwarten, folgen aber zum dritten Mal wortidentisch (!) die Ausführungen,

welche unter Ziffer 6 / Diagnosen zu lesen sind. Damit handelt es sich über 18

Seiten hinweg um kopierte Textpassagen. Bereits dieser Umstand spricht nicht

für die Qualität des Gutachtens.

5.2.4

Formal

leidet das Gutachten zudem an der nicht vollständigen Wiedergabe der Akten,

indem der Rapport der Kantonspolizei vom 27. September 2018 über den

Suizidversuch (IV-Akte 83) fehlt (vgl. Aktenzusammenfassung IV-Akte 175 S. 14

ff.). Dies fällt deswegen besonders ins Gewicht, da die Gutachterin den Unfallhergang

als nicht hinreichend geklärt feststellt und den Suizidversuch nochmals

kritisch diskutiert mit anderen Worten hinterfragt (IV-Akte 175 S. 115, mit

gleichem Wortlaut S. 124 und 132, ausserdem Ziff. 8.4 IV-Akte 175 S. 135 f.),

obschon dem Rapport ein detaillierter Hergangsbeschrieb entnommen werden kann.

5.2.5

Des

Weiteren bezog die Gutachterin den Austrittsbericht des B____ vom 12. Dezember

2018.

(IV-Akte 53) nicht in die Diagnoseherleitung bzw. wortidentischen

Beurteilungen gemäss Ziff. 7 und 7.2 (IV-Akte 175 S. 115, 124 bzw. 132) mit

ein, obschon im Rahmen dieses Klinikaufenthaltes ein psychiatrisches Konsilium

mit Anamnese, PPB bei Eintritt, Verlauf und Beurteilung stattfand. Die

Gutachterin erweckt den Eindruck, dass sie diesen rund zwei Monate dauernden Aufenthalt

nicht zur Kenntnis genommen hat, obschon dieser in der Aktenanamnese enthalten

war (IV-Akte 175 S. 19).

5.2.6

Schliesslich

fehlt es formal an einer mit vertiefter Befragung erhobenen Anamnese mit

Tagesablauf, Familienanamnese usw. (vgl. Vorgabe der Beschwerdegegnerin «Gliederung

des Gutachtens», IV-Akte 156 S. 3 Ziff. 3.2). Die Gutachterin legt lediglich

ihre im Anamnese-Fragebogen summarisch festgehaltenen Notizen (IV-Akte 175 S.

83.

ff.) als auch den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (IV-Akte 175

S. 72 ff.) bei, die für diesen Zweck nicht ausreichend sind. Dies wirkt sich

auch in materieller Hinsicht beweismindernd aus (dazu nachfolgend).

5.2.7

Auch

unter materiellen Gesichtspunkten bestehen (geringe) Zweifel an der

Schlüssigkeit der psychiatrischen Begutachtung (vgl. 4.2.3. hiervor). Nach der Rechtsprechung ist dem

testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen

Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend

bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung (Urteil I 391/06 [des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts] vom 9. August 2006 E. 3.2.2; Urteile 9C_458/2008 vom 23.

September 2008 E. 4.2 und 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1). Vorliegend

stützte sich die Expertin jedoch im Rahmen ihrer Beurteilung massgeblich auf

diverse Testverfahren (vgl. IV-Akte 175, S. 96 ff) und mass diesen – im

Vergleich zur Klinik und der Anamnese – eine gewichtige Bedeutung (vgl. IV-Akte

175.

S. 115 und wortidentisch IV-Akte 175 S. 133 sowie S. 136) zu. Die insgesamt

als «formal unterdurchschnittlich» bewerteten Testergebnisse sah die

Psychiaterin im Zusammenhang mit einem nicht-authentischen Antwortverhalten.

Der Frage, ob die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Pathologie zu

interpretieren sind, ging die Expertin nicht nach, was insbesondere mit Blick

auf die vom Bundesgericht den testpsychologischen Untersuchung zugemessene

Bedeutung nicht angehen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom

29.

Juni 2015 E. 4.2.3). Wie bereits erwähnt, ist ferner die Anamneseerhebung der Gutachterin

zu kritisieren, liefert diese nämlich keine genügende Grundlage zur Beurteilung

der Psychopathologie des Beschwerdeführers. So ist die Anamnese mit insgesamt

etwas mehr als einer A4-Seite und den erwähnten Notizen in den beigelegten

Fragebogen (IV-Akte 175 S. 72 ff.) angesichts der langen psychiatrischen

Historie des Beschwerdeführers rein umfangmässig als knapp zu bezeichnen,

finden sich doch in den Akten Hinweise auf bereits seit dem Jahr 2011

auftretende Panikstörungen (vgl. undatierter Bericht von Dr. med. E____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 13; Bericht med. pract. F____.

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 12. Dezember 2018,

IV-Akte 37). Doch auch inhaltlich erweist sich die anamnestische Erhebung als

lückenhaft. Die Exploration der Familienanamnese ist rudimentär. So bleibt beispielsweise

der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss den Akten alkoholkrank

und gewalttätig gewesen sei und sich schliesslich suizidiert habe (IV-Akte 13

S. 3; Bericht UPK vom 22. Oktober 2013, IV-Akte 47, S. 37; Bericht Dr. med., E____

vom 15. April 2015, IV-Akte 47, S. 34), seitens der Gutachterin im Rahmen der

Anamneseerhebung gänzlich unberücksichtigt bzw. wird nur teilweise im

handschriftlich ausgefüllten Fragebogen mit Stichworten notiert (IV-Akte 175 S.

86). Gleiches gilt für den am 27. September 2018 durchgeführten Suizidversuch,

anlässlich welchem der Beschwerdeführer sich aus dem dritten Stock eines

Mehrfamilienhauses stürzte (dazu bereits oben E. 5.2.3; vgl. Polizeirapport vom

27.

September 2018, IV-Akte 83; Bericht UPK vom 7. April 2021, IV-Akte 137). Die

rudimentäre Wiedergabe dieser einschneidenden Ereignisse mit potenziellem

Einfluss auf die psychische Intaktheit im Rahmen der psychiatrischen

Anamneseerhebung vermittelt den Eindruck, die Gutachterin habe die Ereignisse

nicht ausreichend exploriert. Auch diese Unzulänglichkeit weckt Zweifel an der

Begutachtung. Das Gutachten vermag somit nicht nur formal keineswegs zu

überzeugen, sondern auch inhaltlich nicht. Das psychiatrische Teilgutachten von

Dr. med. D____ entspricht insgesamt den beweisrechtlichen Anforderungen des

Bundesgerichts nicht. Da sich in den Akten auch sonst keine psychiatrischen

Berichte befinden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss den

höchstrichterlichen Anforderungen an die Beweiskraft bescheinigen, hat die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute

psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben (BGE 135 V 465 E. 4.2 und 4.4).

Allerdings reicht einzig eine psychiatrische Begutachtung als zuverlässige

Entscheidgrundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers angesichts des am 27. September 2018 erlittenen Polytraumas

nicht aus. So ergeben sich aus dem Bericht des B____ vom 12. Dezember 2018

(IV-Akte 69, S. 3) allfällige Beeinträchtigungen im Bereich Ophthalmologie,

Gesichtschirurgie, Neurologie, Neuropsychologie, welche gutachterlich abgeklärt

werden müssen. Ob eine erneute orthopädische Untersuchung erfolgen soll oder

aber eine Konsensbesprechung mit Dr. med. C____ ausreicht, hat die

Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Nach Vorliegen der polydisziplinären

Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers zu entscheiden.

6.

6.1

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 15.

März 2023 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten

psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5.5.3. f.

hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art.

69.

Abs.1bis IVG).

6.3

Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung

vom 15. März 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: