IV.2023.49
IVG Beschwerde gutgeheissen. Gutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.
14. September 2023Deutsch18 min
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N.
Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.49
Verfügung vom 15. März 2023
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführer ist Vater von sieben Kindern
und gelernter kaufmännischer Angestellter EFZ (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 13.
August 1992, IV-Akte 45, S. 16). Zuletzt war der Beschwerdeführer als
Sozialarbeiter bei der Gemeindeverwaltung [...] vom 19. September 2016 bis zum
31. Dezember 2017 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als
Sozialarbeiter angestellt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Juni 2018,
IV-Akte 12; Lebenslauf, IV-Akte 45, S. 1 f.), wobei er ab dem 11. Dezember 2017
krankheitshalber arbeitsunfähig war (vgl. Anmeldung Taggeldversicherung vom 12.
Februar 2018, IV-Akte 14, S. 26). Die zuständige Taggeldversicherung richtete
in der Folge Taggelder aus (IV-Akte 25, S. 47 ff.).
b)
Am 18. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals aufgrund
diverser psychiatrischer Diagnosen zum Rentenbezug bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Akte 1). Während des laufenden Abklärungsverfahrens der
Beschwerdegegnerin stürzte der Beschwerdeführer am 27. September 2018 aus 12
Metern Höhe und erlitt ein Polytrauma (vgl. Kurzbericht B____spital vom 6.
Dezember 2018, IV-Akte 34, S. 2; Rapport Kantonspolizei 27. September 2018,
IV-Akte 81). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 116) lehnte die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zufolge
fehlender Mitwirkung ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Im März 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 127). Die Beschwerdegegnerin tätigte in
der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich nahm sie eine
Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2021, IV-Akte 150) vor
und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen
Orthopädie und Psychiatrie bei der PMEDA AG (vgl. Gutachten vom 26. August
2022, IV-Akte 175, gemäss welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers vorliege.
d)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 180 ff.) lehnte
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. März 2023 (IV-Akte 192) ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 20. April 2023 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15.
März 2023 und die Gewährung des Kostenerlasses. Ferner ersuchte er um
Erstreckung der Begründungspflicht, da es ihm während der Beschwerdefrist nicht
gelungen sei, eine anwaltliche Vertretung zu finden.
Mit Beschwerdebegründung vom 23. April 2023 hält der
Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und verlangt überdies ein gerichtliches
Gutachten in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie,
Gesichtschirurgie und Ophtalmologie.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. Juni 2023 und Duplik vom 3. August 2023
halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Gesuch um Kostenerlass in Bezug
auf die Verfahrenskosten.
IV.
Am 14. September 2023 findet die mündliche
Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nehmen
der Beschwerdeführer und für die Beschwerdegegnerin Patrick Fässler teil. Nach
der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie
die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die
Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dem bidisziplinären
Gutachten sei die Beweiskraft abzusprechen. Ferner sei der medizinische
Sachverhalt ohnehin ungenügend abgeklärt, da ein polydisziplinäres Gutachten in
den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Gesichtschirurgie und Ophthalmologie
zu veranlassen gewesen wäre. Dies sei nun nachzuholen und der Rentenanspruch
hiernach erneut zu beurteilen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, das
bidisziplinäre Gutachten genüge den höchstrichterlichen Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Expertisen. Ferner sei der massgebliche Sachverhalt
unter Berücksichtigung der Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie vollständig
abgeklärt. Angesichts dessen sei die leistungsabweisende Verfügung rechtmässig
erfolgt und dementsprechend zu schützen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch
setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG.
3.2
Vorliegend meldete sich die
Beschwerdeführerin im März 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Unter
Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1
IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im September 2021 entstanden sein
(vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023,
Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch
auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf
dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2
4.2.1
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen
Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a;
BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010.
E. 2.1).
4.2.3
Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Bei der Würdigung von durch
die PMEDA erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023
veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären
Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in
der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es
sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die
beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei
versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen
(dazu BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen
bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein
Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122£/2023 vom 26.
Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweis auf SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, 9C_148/2012 E.
1.4; Urteil 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2).
5.
5.1
5.1.1
Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 15.
März 2022 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das bidizsiplinäre
PMEDA-Gutachten vom 26. August 2022 (IV-Akte 175).
5.1.2
Mit orthopädischem Gutachten stellte Dr. med. C____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
FMH, die Diagnosen einer posttraumatischen Fusswurzelarthrose links, eines
Senk-/Spreizfusses beidseitig und beginnendem Hallux rigidus links, sowie einer
Adipositas Grad I (IV-Akte 175, S. 60). Die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt. Auf orthopädischem Fachgebiet sei
eine vollumfängliche Belastbarkeit für jedwede überwiegend leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeit vorliegend, wechselbelastend oder
überwiegend sitzend ausgeübt, mit Stehen und Gehen auf ebenem Untergrund, ohne
Besteigen von Leitern und Gerüsten gegeben. Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei
die Versorgung mit einer orthopädischen Schuhzurichtung und Masseinlagen zu
erwägen. Weiter sei eine Gewichtsreduktion zur Entlastung des Fussskelettes
anzuraten (IV-Akte 175, S. 64 f.).
5.1.3
In psychiatrischer Hinsicht, attestierte Dr. med. D____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, dem Beschwerdeführer eine
rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4), eine
Agoraphobie mit Panikstörung, remittiert (ICD-10 F 40.01) und eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden
Zügen (ICD-10 Z73.1; IV-Akte 175, S. 107). Aus psychiatrischer Sicht würden
sich keine erheblichen Funktions- und Fähigkeitsstörungen ergeben. Die
Ressourcen seien anamnestisch weitgehend erhalten. Der Beschwerdeführer sei
zumindest in Teilen selbstversorgend und pflege eine stabile Partnerschaft. Im
zeitlichen Verlauf sei spätestens seit seiner Abreise in die Dominikanische
Republik im Februar 2020 aus Sicht der Gutachterin von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach
Rückkehr in die Heimat sei möglich, könne aber bei bestehenden Inkonsistenzen
nicht genau eingegrenzt werden. Unabhängig davon, seien zu diesem Zeitpunkt
wesentliche IV-fremde Faktoren im Vordergrund gestanden, welche keine
Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (a.a.O., S. 133 f.).
5.1.4
Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung halten die
beiden Experten fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage 100%.
Auch rückblickend lasse sich keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit
erkennen. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig und eine additive
Zusammenziehung von behinderungsrelevanten Gesundheitsstörungen aus den
einzelnen Fachgebieten ergebe sich nicht (IV-Akte 175, S. 9).
5.2
5.2.1
Auf das orthopädische Gutachten kann abgestellt werden. Es
erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Das Gutachten
wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, ist für die streitigen Belange
aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten
Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden
ihrerseits die Grundlage für die sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren,
allfällig abweichenden Berichten wurde Stellung genommen. Schliesslich ist das orthopädische
Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung
und Diagnosestellung der Expertise ist schlüssig.
5.2.2
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D____ ist hingegen mit
Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Beweiswert abzusprechen. Zu
beachten sind nachstehende Erwägungen.
5.2.3
Bereits
in formeller Hinsicht vermag das psychiatrische Gutachten den höchstrichterlichen
Anforderungen an medizinische Expertisen nicht zu genügen. So verlangt das
Bundesgericht, dass sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten
Beweisverfahren, den so genannten Standardindikatoren, zu unterziehen sind
(vgl. BGE 141 V 281). Als solche – im Regelfall zu beachtenden –
Standardindikatoren nennt das Bundesgericht den funktionellen Schweregrad, die
Gesundheitsschädigung, die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder-resistenz, der soziale Kontext, die
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens), die gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (a.a.O., E. 4.1.3). So
stellt die unter Ziff. 7 «Medizinische und versicherungsmedizinische
Beurteilung» zu erwartende Beurteilung der obgenannten Indikatoren lediglich eine
wörtliche Wiedergabe der unter Ziff. 6 abgehandelten «Diagnosen» dar (vgl.
IV-Akte 175 S. 107 ff. und S. 116 ff.) ohne hinsichtlich der
Standardindikatoren neue Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu
liefern. Die Expertin erläutert zwar, wie sie die gestellten Diagnosen
herleitet. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem funktionellen Schweregrad
oder der Ausprägung der Gesundheitsschädigung lässt sich den fraglichen
Ausführungen aber nicht entnehmen. Unter Ziffer 7.2 «Beurteilung des bisherigen
Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion
von Heilungschancen» (IV-Akte 175 S. 122 ff.) wäre eine Diskussion des
Behandlungs- und Eingliederungserfolges sowie des sozialen Kontextes, der
Konsistenz und der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus zu
erwarten, folgen aber zum dritten Mal wortidentisch (!) die Ausführungen,
welche unter Ziffer 6 / Diagnosen zu lesen sind. Damit handelt es sich über 18
Seiten hinweg um kopierte Textpassagen. Bereits dieser Umstand spricht nicht
für die Qualität des Gutachtens.
5.2.4
Formal
leidet das Gutachten zudem an der nicht vollständigen Wiedergabe der Akten,
indem der Rapport der Kantonspolizei vom 27. September 2018 über den
Suizidversuch (IV-Akte 83) fehlt (vgl. Aktenzusammenfassung IV-Akte 175 S. 14
ff.). Dies fällt deswegen besonders ins Gewicht, da die Gutachterin den Unfallhergang
als nicht hinreichend geklärt feststellt und den Suizidversuch nochmals
kritisch diskutiert mit anderen Worten hinterfragt (IV-Akte 175 S. 115, mit
gleichem Wortlaut S. 124 und 132, ausserdem Ziff. 8.4 IV-Akte 175 S. 135 f.),
obschon dem Rapport ein detaillierter Hergangsbeschrieb entnommen werden kann.
5.2.5
Des
Weiteren bezog die Gutachterin den Austrittsbericht des B____ vom 12. Dezember
2018.
(IV-Akte 53) nicht in die Diagnoseherleitung bzw. wortidentischen
Beurteilungen gemäss Ziff. 7 und 7.2 (IV-Akte 175 S. 115, 124 bzw. 132) mit
ein, obschon im Rahmen dieses Klinikaufenthaltes ein psychiatrisches Konsilium
mit Anamnese, PPB bei Eintritt, Verlauf und Beurteilung stattfand. Die
Gutachterin erweckt den Eindruck, dass sie diesen rund zwei Monate dauernden Aufenthalt
nicht zur Kenntnis genommen hat, obschon dieser in der Aktenanamnese enthalten
war (IV-Akte 175 S. 19).
5.2.6
Schliesslich
fehlt es formal an einer mit vertiefter Befragung erhobenen Anamnese mit
Tagesablauf, Familienanamnese usw. (vgl. Vorgabe der Beschwerdegegnerin «Gliederung
des Gutachtens», IV-Akte 156 S. 3 Ziff. 3.2). Die Gutachterin legt lediglich
ihre im Anamnese-Fragebogen summarisch festgehaltenen Notizen (IV-Akte 175 S.
83.
ff.) als auch den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (IV-Akte 175
S. 72 ff.) bei, die für diesen Zweck nicht ausreichend sind. Dies wirkt sich
auch in materieller Hinsicht beweismindernd aus (dazu nachfolgend).
5.2.7
Auch
unter materiellen Gesichtspunkten bestehen (geringe) Zweifel an der
Schlüssigkeit der psychiatrischen Begutachtung (vgl. 4.2.3. hiervor). Nach der Rechtsprechung ist dem
testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen
Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend
bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung (Urteil I 391/06 [des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts] vom 9. August 2006 E. 3.2.2; Urteile 9C_458/2008 vom 23.
September 2008 E. 4.2 und 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1). Vorliegend
stützte sich die Expertin jedoch im Rahmen ihrer Beurteilung massgeblich auf
diverse Testverfahren (vgl. IV-Akte 175, S. 96 ff) und mass diesen – im
Vergleich zur Klinik und der Anamnese – eine gewichtige Bedeutung (vgl. IV-Akte
175.
S. 115 und wortidentisch IV-Akte 175 S. 133 sowie S. 136) zu. Die insgesamt
als «formal unterdurchschnittlich» bewerteten Testergebnisse sah die
Psychiaterin im Zusammenhang mit einem nicht-authentischen Antwortverhalten.
Der Frage, ob die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Pathologie zu
interpretieren sind, ging die Expertin nicht nach, was insbesondere mit Blick
auf die vom Bundesgericht den testpsychologischen Untersuchung zugemessene
Bedeutung nicht angehen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom
29.
Juni 2015 E. 4.2.3). Wie bereits erwähnt, ist ferner die Anamneseerhebung der Gutachterin
zu kritisieren, liefert diese nämlich keine genügende Grundlage zur Beurteilung
der Psychopathologie des Beschwerdeführers. So ist die Anamnese mit insgesamt
etwas mehr als einer A4-Seite und den erwähnten Notizen in den beigelegten
Fragebogen (IV-Akte 175 S. 72 ff.) angesichts der langen psychiatrischen
Historie des Beschwerdeführers rein umfangmässig als knapp zu bezeichnen,
finden sich doch in den Akten Hinweise auf bereits seit dem Jahr 2011
auftretende Panikstörungen (vgl. undatierter Bericht von Dr. med. E____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 13; Bericht med. pract. F____.
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 12. Dezember 2018,
IV-Akte 37). Doch auch inhaltlich erweist sich die anamnestische Erhebung als
lückenhaft. Die Exploration der Familienanamnese ist rudimentär. So bleibt beispielsweise
der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss den Akten alkoholkrank
und gewalttätig gewesen sei und sich schliesslich suizidiert habe (IV-Akte 13
S. 3; Bericht UPK vom 22. Oktober 2013, IV-Akte 47, S. 37; Bericht Dr. med., E____
vom 15. April 2015, IV-Akte 47, S. 34), seitens der Gutachterin im Rahmen der
Anamneseerhebung gänzlich unberücksichtigt bzw. wird nur teilweise im
handschriftlich ausgefüllten Fragebogen mit Stichworten notiert (IV-Akte 175 S.
86). Gleiches gilt für den am 27. September 2018 durchgeführten Suizidversuch,
anlässlich welchem der Beschwerdeführer sich aus dem dritten Stock eines
Mehrfamilienhauses stürzte (dazu bereits oben E. 5.2.3; vgl. Polizeirapport vom
27.
September 2018, IV-Akte 83; Bericht UPK vom 7. April 2021, IV-Akte 137). Die
rudimentäre Wiedergabe dieser einschneidenden Ereignisse mit potenziellem
Einfluss auf die psychische Intaktheit im Rahmen der psychiatrischen
Anamneseerhebung vermittelt den Eindruck, die Gutachterin habe die Ereignisse
nicht ausreichend exploriert. Auch diese Unzulänglichkeit weckt Zweifel an der
Begutachtung. Das Gutachten vermag somit nicht nur formal keineswegs zu
überzeugen, sondern auch inhaltlich nicht. Das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. D____ entspricht insgesamt den beweisrechtlichen Anforderungen des
Bundesgerichts nicht. Da sich in den Akten auch sonst keine psychiatrischen
Berichte befinden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss den
höchstrichterlichen Anforderungen an die Beweiskraft bescheinigen, hat die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute
psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben (BGE 135 V 465 E. 4.2 und 4.4).
Allerdings reicht einzig eine psychiatrische Begutachtung als zuverlässige
Entscheidgrundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers angesichts des am 27. September 2018 erlittenen Polytraumas
nicht aus. So ergeben sich aus dem Bericht des B____ vom 12. Dezember 2018
(IV-Akte 69, S. 3) allfällige Beeinträchtigungen im Bereich Ophthalmologie,
Gesichtschirurgie, Neurologie, Neuropsychologie, welche gutachterlich abgeklärt
werden müssen. Ob eine erneute orthopädische Untersuchung erfolgen soll oder
aber eine Konsensbesprechung mit Dr. med. C____ ausreicht, hat die
Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Nach Vorliegen der polydisziplinären
Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers zu entscheiden.
6.
6.1
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 15.
März 2023 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten
psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5.5.3. f.
hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art.
69.
Abs.1bis IVG).
6.3
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung
vom 15. März 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: