Lexipedia

Entscheid

IV.2023.5

Haushaltsabklärungsbericht beweiskräftig. Invaliditätsgrad zu Recht nach der Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. Beschwerde abgewiesen.

19. April 2023Deutsch18 min

Abweisung des Leistungsbegehrens an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 9. März

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

April 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Th. Aeschbach

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.5

Verfügung vom 23. November

2022

Haushaltsabklärungsbericht beweiskräftig.

Invaliditätsgrad zu Recht nach der Methode des Betätigungsvergleichs

festgelegt. Beschwerde abgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im April 1991

unter Hinweis auf ein Hodgkin-Lymphom zum Leistungsbezug bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1 S. 1 ff.).

Mit Verfügung vom 14. November 1991 (IV-Ak­te 1 S. 25 ff.) sprach

ihr die Beschwerdegegnerin eine befristete IV-Rente vom 1. Mai 1991 bis

31. Oktober 1991 zu.

Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 1999

(IV-Akte 2) erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem die medizinischen Abklärungen

(vgl. u.a. das Gutachten vom 16. Februar 2001; IV-Akte 18) sowie die

Abklärung im Haushalt vom 13. August 2001 (IV-Akte 20) eine volle

Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten ergeben hatte, lehnte die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. September

2001 (IV-Akte 22) ab.

Im Oktober 2009 (IV-Akte 25) erfolgte eine Meldung zur

Früherfassung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 (IV-Akte 38) teilte

die Beschwerdegegnerin mit, aufgrund ihrer Abklärungen habe sich ergeben, dass

sich die gesundheitliche Situation im Vergleich zum September 2001 nicht

wesentlich verändert habe. Am 23. April 2010 (IV-Ak­te 39) erfolgte

eine Neuanmeldung, auf welche die Beschwerdegegnerin infolge fehlender

Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands mit

Verfügung vom 6. Oktober 2010 (IV-Akte 42) nicht eintrat.

Am 17. Oktober 2013 erfolgte eine weitere Neuanmeldung

(IV-Akte 47). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Berichte ein

(IV-Akte 54, 57, 66, 67) und gewährte mit Mitteilung vom 14. Mai 2015

(IV-Akte 71) eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten,

welche am 15. Januar 2016 (IV-Akte 80) wegen fehlender Vermittelbarkeit

abgeschlossen wurde. Am 22. Novem­ber 2016 (IV-Akte 85) erfolgte eine

Abklärung im Haushalt, welche einen Status von 100 % Erwerbstätigkeit im

Gesundheitsfall ergab (IV-Akte 86). Nach Einholen weiterer Arztberichte

(IV-Ak­ten 89, 93) nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur

medizinischen Situation (IV-Akte 97). Er hielt fest, seit Januar 2014 bestehe

in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Mit Vorbescheid

vom 19. Februar 2018 (IV-Akte 98) kündigte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung des Leistungsbegehrens an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 9. März

2018, am 24. April 2018 und am 28. August 2018 Einwände (IV-Akten 99,

101 und 109). Am 26. September 2018 erliess die Beschwerdegegnerin die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 112). Auf die dagegen

erhobene Beschwerde vom 19. Oktober 2018 trat das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. November 2018

mangels Begründung nicht ein (Verfahren IV.2018.181, IV-Ak­ten 114 und

115).

Am 24. Januar 2019 stellte die Beschwerdeführerin einen

Antrag für berufliche Mass­nahmen (IV-Akte 116). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin

eine Frühintervention ein (Erstgespräch Frühintervention vom 13. Mai 2019,

IV-Akte 122). Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht

eingliederungsfähig fühlte, wurde die Frühintervention mit Verfügung vom 9. Juli

2019 (IV-Akte 124) abgeschlossen.

Am 25. Februar 2020 erfolgte wiederum eine Neuanmeldung

(IV-Akte 126). Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche sowie medizinische

Unterlagen (IV-Akten 136, 149, 159) ein. Am 20. Januar 2022 (Bericht

vom 31. Januar 2022, IV-Akte 156) fand nochmals eine Abklärung zur

Invalidität im Haushalt statt, welche im Gesundheitsfall einen Status von 100 %

im Aufgabenbereich ergab. Nach Einholung einer medizinischen Beurteilung des

RAD (IV-Akte 164), nach der bei stabilem Gesundheitszustand weiterhin eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege, kündigte die Beschwerdegegnerin mit

Vorbescheid vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 165) an, die Beschwerdeführerin

wäre ohne Invalidität zu 100 % im Haushalt beschäftigt. Die

Haushaltsabklärung habe keine Einschränkung ergeben, weshalb kein

Rentenanspruch bestehe. Am 23. No­vember 2022 erliess die

Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 172).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2023 beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 23. November

2023.

mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur

Durchführung weiterer Abklärungen bzw. einer Begutachtung (u.a.

rheumatologisch/angiologisch) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

mit Advokat Dr. B____ als Rechtsvertreter ersucht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar

2023.

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Januar 2023 bewilligt.

IV.

Am 19. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1

ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020

des IVG (Weiter­entwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS

2021.

705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370

E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Vorliegend datiert die angefochtene

Verfügung vom 23. November 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der

IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erlassen wurde. Indessen gilt in

Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand: 1.

Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195, 198

E. 4.2) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar

2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in

der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung

nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV

in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der

massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (siehe dazu das Urteil

des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3).

Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen (Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2018; vgl.

Beschwerde Ziff. 1) vor dem 1. Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember

2021.

geltende Recht anwendbar.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der medizinische Sachverhalt

sei nicht hinreichend abgeklärt. Es würden Anhaltspunkte vorliegen, dass sich

ihr Gesundheitszustand seit 2018 verschlechtert habe. Es sei zumindest eine rheumatologisch-angiologische

Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angezeigt (Beschwerde

Ziff. 1). Sodann sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht wieder ein

Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads durchgeführt werde

(Beschwerde Ziff. 2).

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den

Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % als im Haushalt tätig zu

qualifizieren. Seit 2007 gehe sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, es lägen

weder Arbeitsbemühungen noch sonstige Hinweise auf einen möglichen beruflichen

Wiedereinstieg vor. Aufgrund der gelebten Verhältnisse sei nicht überwiegend

wahrscheinlich, dass sie vollumfänglich erwerbstätig wäre (Beschwerdeantwort

Ziff. II Rz. 7 f.). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 12. Juli

2022.

(IV-Akte 164) sei aufgrund der fehlenden objektivierbaren Hinweise

auf eine gesundheitliche Verschlechterung weiterhin für körperlich angepasste

Tätigkeiten von einer Leistungsfähigkeit von 80 % bei vollem Pensum auszugehen.

Da die Beschwerdeführerin heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen würde und im Haushalt keine Einschränkung bestehe,

liege aufgrund der spezifischen Bemessungsmethode bei einem Invaliditätsgrad

von 0 % kein Rentenanspruch vor (Beschwerdeantwort Ziff. II

Rz. 15).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 23. November 2022 den Anspruch auf eine Invalidenrente

verneinte.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1

lit. b und c IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der

versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe

Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine

Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine

ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei

der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der

Invaliditätsbemessung zu bestimmen. Praxisgemäss ist für die Bemessung der

Invalidität diejenige Methode anzuwenden, welche der Tätigkeit entspricht, die

die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben

würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 144 I 28, 30

E. 2.2; 117 V 198, 199 E. 3b).

3.3

3.3.1

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte

Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, ob eine versicherte

Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Diese – stets hypothetische –

Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund

objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in

ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen

entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv

vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/‌2011 vom

30.

März 2012 E. 3.2.1). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, 30

f. E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1; 137 V 334, 338 E. 3.2; 125 V 146,

150.

E. 2c; 117 V 194, 194 f. E. 3b).

3.3.2

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als

innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und

müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28,

31.

E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021

E. 3.2 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen

(vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen.

3.3.3

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich

tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird

für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a

Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische

Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler:

BGE 142 V 290, 293 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt

sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.

3.4

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort

(Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des

Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

[KSIH] gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und

genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt

dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist

wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen

sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die

Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende

Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext

schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der

einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und

Stelle erhobenen Angaben stehen.

3.5

3.5.1

In der Verfügung vom 26. Sep­tember 2018 (IV-Akte 112)

war der Status der Beschwerdeführerin – gestützt auf den Abklärungsbericht

Haushalt vom 22. November 2016 (IV-Akte 85) sowie auf die Bestätigung

zum Erwerb vom 22. No­vember 2016 (IV-Akte 86) – auf eine

Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall festgelegt worden.

3.5.2

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. Novem­ber 2016

(IV-Akte 85) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe

bis zu ihrer Krebserkrankung zu 100 % gearbeitet. Ebenfalls sei bei der

letzten Rentenberechnung auf einen Einkommensvergleich abgestellt worden (vgl. Verfügung

vom 24. September 2001; IV-Akte 22). In der handschriftlichen

Bestätigung zum Erwerb vom 22. Novem­ber 2016 (IV-Akte 86) wird von

der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie bei guter Gesundheit seit Jahren

zu 100 % erwerbstätig sein würde. Erläuternd führt sie weiter aus, sie sei

alleinstehend und bewohne eine 1-Zimmer­wohnung. Von September 1985 bis August

1993.

sei sie voll erwerbstätig gewesen. Aufgrund ihrer Krebserkrankung habe sie

danach nie mehr voll arbeiten können, auch wenn das medizinisch-theoretisch

zumutbar gewesen sei. Ab August 1993 habe sie zunächst Arbeitslosengeld

bezogen. Von Juli 1996 bis August 2006 sei sie von der Sozialhilfe abhängig

gewesen. Ab September 2006 bis März 2007 habe sie in einem 50 % Pensum

gearbeitet, seither beziehe sie wieder Sozialhilfe.

3.6

3.6.1

In der angefochtenen Verfügung stützte sich die

Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom

31.

Januar 2022 (IV-Akte 156). Darin hielt die Abklärungsperson fest,

dass die Beschwerdeführerin angebe, sie leide unter Ganzkörperschmerzen, Muskelschmerzen

und Gelenksteife. Nach einem Unfall im Jahr 1986 habe sie Beschwerden im

rechten Knie, im rechten Bein komme es regelmässig zu einem Lymphstau und den

damit verbundenen Schmerzen. Sie könne keine langen Strecken mehr gehen und sei

allgemein schnell erschöpft, sie könne auch nicht gut schlafen. Derzeit habe

sie Gefühlsstörungen in der rechten Hand, weshalb ihr vermehrt Dinge aus der

Hand fallen würden. Zum Tagesablauf berichtete sie, dass sie früh aufstehe, ein

Müesli esse und dann Termine wahrnehme. Nach dem Mittagessen lese sie, gehe

spazieren und einkaufen. Am Abend esse sie jeweils warm. Sie fühle sich in

ihrer Wohnung sehr wohl. Sie pflege viele soziale Kontakte und habe häufig

Besuch. Ihren Haushalt könne sie selbständig erledigen, sie müsse dazwischen

Pausen einlegen (vgl. auch den Fragebogen Haushalt; IV-Akte 152).

Finanziell habe sie immer bescheiden gelebt.

3.6.2

Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu

100.

% im Haushalt tätig. Zur Begründung führte sie an, obwohl ihr leichte

Tätigkeiten ganztags bei einer Leistung von 80 % zumutbar seien, habe sie

sich seit Jahren nicht um Arbeit bemüht, sie könne weder einen Lebenslauf noch

Bewerbungen vorweisen, selbst Zeugnisse seien nicht mehr vorhanden. Auf eine

unterschriftliche Bestätigung zum Erwerb sei verzichtet worden, die

Beschwerdeführerin könne sich dazu nicht ab­schliessend äussern. Sie sei schon

viel zu lang vom Arbeitsmarkt weg und fühle sich seit Jahren gesundheitlich

eingeschränkt. Sie habe keine abgeschlossene Ausbildung. Sie habe in der Pflege

gearbeitet, wobei die erzielten Einkommen auf eine Teilzeittätigkeit hinweisen

würden (vgl. IK-Auszug; IV-Akte 136). Auch bei ihrer letzten

Erwerbstätigkeit von September 2006 bis März 2007 weise das durchschnittliche

monatliche Einkommen von Fr. 1'472 auf ein Teilzeitpensum hin.

3.7

3.7.1

Dieser Einschätzung der Abklärungsperson kann gefolgt

werden. Angesichts der konkreten Umstände, namentlich auch in Anbetracht der

aktenkundigen Erwerbsbiografie erscheint eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit

der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass sie sich auch bei guter Gesundheit nur im Haushalt

beschäftigen würde.

3.7.2

Wie sich dem IK-Auszug (IV-Akte 136) entnehmen lässt, war

die Erwerbsbio­graphie der Beschwerdeführerin vor allem geprägt von Zeiten, in

denen sie nicht erwerbstätig war. Auch wenn sie einer Erwerbstätigkeit

nachging, weisen die erzielten Einkommen auf ein Teilzeitpensum hin, dies

selbst in Zeiten ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Bereits im

Haushaltsabklärungsbericht vom 13. August 2001 (vgl. IV-Akte 20)

führte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson aus, sie wohne

seit Jahren allein und es gehe ihr gut. Sie habe einen grossen Freundeskreis,

die Fürsorge unterstütze sie mit dem Mietzins, bezahle die Krankenkasse und

zahle ihr Fr. 1'100 pro Monat aus. Davon könne sie gut leben. Sie wünsche

sich eine Umschulung zur Fusspflegerin, könne aber höchstens zu 50 %

arbeiten und würde deshalb gerne eine halbe Rente beanspruchen. Nachdem sie

bereits von Juli 1996 bis August 2006 sozialhilfebedürftig war, bezog die

Beschwerdeführerin ab April 2007 wieder Sozialhilfe. Seit dieser Zeit bemühte sie

sich nicht mehr weiter um Arbeit, obwohl sie in diesem Zeitpunkt über eine

volle Arbeitsfähigkeit für Ver­weistätigkeiten verfügte (siehe Verfügung vom

24.

September 2001; IV-Akte 22). Die im Oktober 2009 erfolgte Meldung

zur Früherfassung (IV-Akte 25) wie auch der am 24. Januar 2019 gestellte

Antrag für berufliche Mass­nahmen (IV-Akte 116) wurden – da sich die

Beschwerdeführerin subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlte – erfolglos

abgeschlossen (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2019; IV-Akte 124). Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass sich weder in der beruflichen Biographie noch in

den persönlichen, familiären und sozialen Umständen Hinweise dafür finden, dass

die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

im Gesundheitsfall voll oder teilweise erwerbstätig wäre.

3.8

Insgesamt kann somit der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, die

gestützt auf den Abklärungsbericht vom 31. Januar 2022 (IV-Ak­te 156)

eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als

überwiegend wahrscheinlich erachtet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese

auch bei guter Gesundheit ausschliesslich im Haushalt tätig wäre. Damit ist

nicht zu beanstanden, dass der Invaliditätsgrad nach der Methode des

Betätigungsvergleichs festgelegt wurde.

3.9

Die Invaliditätsbemessungen in der Verfügung vom 24. September

2001.

(IV-Akte 22) wie auch in der Verfügung vom 26. Sep­tember 2018

(IV-Akte 112) waren gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich

vorgenommen worden. In Anbetracht der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin

sowie der seit Jahren gelebten sozialen und finanziellen Verhältnisse ist kein

plausibler Grund zu erkennen, der jemals für eine Bemessung des

Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleiches gesprochen hätte,

sodass vorliegend keine Bindung an die früheren Beurteilungen (insbesondere die

Verfügung vom 26. Sep­tember 2018; IV-Akte 112) besteht.

4.

4.1

Bei der am 31. Januar 2022 (IV-Akte 156) vorgenommenen

Abklärung vor Ort wurden keine invaliditätsbedingten Einschränkungen in den

relevanten Haushaltsaufgaben erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass

sie den Haushalt nur mit Pausen erledigen könne (vgl. Fragebogen Haushalt;

IV-Akte 152). Dazu ist festzuhalten, dass sie den Haushalt etappenweise

erledigen kann, was von der Abklärungsperson korrekt bei ihrer Einschätzung

beachtet wurde. Weitere Einschränkungen werden von der Beschwerdeführerin nicht

vorgebracht.

4.2

Der Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten

Vor­aussetzungen (siehe u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom

1.

März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 3.4 hiervor). Er ist in Bezug

auf die Bemessung der Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig

anzusehen. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf die

Invaliditätsbemessung im Bericht abgestellt werden. Danach beträgt die

Gesamteinschränkung 0 %.

4.3

Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Status zu 100 %

als im Haushalt tätig einzustufen ist und anlässlich der Haushaltsabklärung

keine Einschränkungen im Haushalt festgestellt werden konnten, erübrigen sich

die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit. Da die

Beschwerdeführerin im Haushalt nicht zu mindestens 40 % eingeschränkt ist,

hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2022 zu Recht

einen Rentenanspruch abgelehnt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Da ihr der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen diese

Kosten zu Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist

ihrem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. B____, Advokat, wird

ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 231.00

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;

zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: