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Entscheid

IV.2023.51

Hilflosenentschädigung

26. September 2023Deutsch24 min

resp. im sozial-emotionalen Bereich) heilpädagogische Frühförderung (insb. heilpädagogische

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

September 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

handelnd durch B____,

[...],

vertreten durch Dr. C____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.51

Verfügung vom 9. März 2023

Hilflosenentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____, geboren [...] 2013, erhielt wegen

Entwicklungsauffälligkeiten (insb. bei der Kommunikation und der Interaktion

resp. im sozial-emotionalen Bereich) heilpädagogische Frühförderung (insb. heilpädagogische

Früherziehung und Logopädie). Im 2018 wurde bei ihm erstmals eine

Autismusabklärung vorgenommen, die einen Verdacht auf frühkindlichen Autismus

(F84.0) ergab. Ab August 2018 besuchte A____ in Grenchen/SO die

sonderpädagogische Vorbereitungsklasse (vgl. u.a. den Antrag auf

sonderpädagogische Massnahmen; IV-Akte 13, S. 15 ff.). Im Oktober 2019 erging

die Empfehlung zum weiteren Besuch der sonderpädagogischen Sonderklasse ab

August 2020, was auch von den Eltern von A____ (am 22. Oktober 2019) befürwortet

wurde (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 30).

b) Anfang März 2020 (Datum des Einganges) wurde A____ mit

dem Formular "medizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen und

Hilfsmittel für Minderjährige" bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. IV-Akte 2). Die

IV-Stelle Solothurn traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde

von den Hôpitaux D____ der Geburtsbericht (vgl. IV-Akte 11, S. 1 f.)

angefordert. Von den E____ Diensten [...] wurde der Bericht vom 10. August 2020

(samt zahlreichen Beilagen) eingeholt (vgl. IV-Akte 13, S. 1 ff.). Anschliessend

äusserte sich die RAD-Ärztin (vgl. den Bericht vom 26. Oktober 2020; IV-Akte

15, S. 2 ff.). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Solothurn Kostengutsprache für

medizinische Massnahmen (Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405) vom 10.

August 2020 bis 31. August 2025 (vgl. die Mitteilung vom 30. Oktober

2020; IV-Akte 16). Am 30. Oktober 2020 liess sie den Eltern des

Versicherten das offizielle Anmeldeformular betreffend Hilflosenentschädigung

zukommen (vgl. IV-Akte 17). Dieses wurde jedoch nicht eingereicht (vgl. das

ausgefüllte Formular ohne Eingangsstempel; IV-Akte 57, S. 9 ff.).

c) Wegen des im Januar 2021 erfolgten Umzuges der Familie

[...] in den Kanton Basel-Stadt wurden die Akten von der IV-Stelle Solothurn im

Februar 2021 an die IV-Stelle Basel-Stadt überwiesen (vgl. IV-Akte 19). Am 12.

Januar 2022 wurde A____ schliesslich von seinen Eltern (mit dem offiziellen Formular)

für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der IV-Stelle

Basel-Stadt angemeldet (vgl. IV-Akte 20). Diese traf in der Folge diverse

Abklärungen. Namentlich wurden die Lernberichte eingeholt (vgl. IV-Akte 30, S.

2 ff.). Darüber hinaus wurde die Kinderärztin zur Berichterstattung

aufgefordert (vgl. IV-Akte 37, S. 1-4).

d) Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 wandten sich die

Eltern des Versicherten an die IV-Stelle und ersuchten um Vergütung der ihren

Sohn betreffenden Psychotherapiekosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen

würden. Des Weiteren machten sie geltend, es sei auch beim Gesundheitszentrum F____

F____) ein Bericht einzuholen (vgl. IV-Akte 39). Das Schreiben wurde als

Anmeldung zum Leistungsbezug ("Therapie und Fahrkarte") qualifiziert

(vgl. IV-Akte 40). Mit E-Mail vom 19. September 2022 wiederholte der Vater des

Versicherten sein Anliegen, es seien (im Rahmen der Hilflosenentschädigung)

Therapiekosten zu vergüten (vgl. IV-Akte 45).

e) Am 5. Oktober 2022 nahm die IV-Stelle Basel-Stadt eine

Abklärung der Hilflosigkeit von A____ vor. Es wurde ab Juli 2019 bis Dezember

2021 eine Hilflosigkeit im Bereich "Verrichten der Notdurft" sowie ab

Juli 2018 im Bereich der "Fortbewegung" erhoben (vgl. den Abklärungsbericht

vom 6. Oktober 2022 [IV-Akte 48] sowie die detaillierten Angaben [IV-Akte

49]). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle die

Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Januar 2021 bis

Dezember 2021 in Aussicht (vgl. IV-Akte 51). Am 18. Oktober 2022 erhoben

die Eltern des Versicherten vorsorglich "Einsprache" gegen den

Vorbescheid (vgl. IV-Akte 52).

f) Am 5. November 2022 äusserte sich F____ zum

Therapieverlauf (vgl. IV-Akte 55). Die IV-Stelle leistete in der Folge

Kostengutsprache für einmal wöchentlich ambulante Psychotherapie im

Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 (vgl. die Mitteilung vom 16.

November 2022; IV-Akte 56).

g) Am 29. November 2022 nahmen die Eltern von A____

ausführlich Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 57). In der Folge äusserte

sich der Abklärungsdienst nochmals am 2. Dezember 2022 (vgl. IV-Akte 60). Der

Rechtsdienst nahm seinerseits am 14. Dezember 2022 Stellung zum Beginn des

Anspruches auf Hilflosenentschädigung. Es wurde dargetan, die Anmeldung vom

März 2020 habe auch diejenige zum Bezug einer Hilflosenentschädigung umfasst.

Damit habe der Versicherte (bei leichter Hilflosigkeit ab Juli 2019) ab Juli

2020 Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung. Darüber hinaus

gelte es zu beachten, dass der Anspruch (erst) drei Monate nach der Besserung,

mithin Ende März 2022, ende (vgl. IV-Akte 62). Daraufhin erliess die

IV-Stelle einen neuen Vorbescheid. Mit diesem wurde die Zusprechung einer

Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2020 bis 31. März 2022

in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 63).

h) Dazu nahmen die Eltern des Versicherten am 18. Januar

2023 wiederum Stellung (vgl. IV-Akte 66). Der Abklärungsdienst äusserte sich in

der Folge erneut am 27. Januar 2023 (vgl. IV-Akte 69). B____ liess sich ebenfalls

nochmals vernehmen. Der Eingabe legte er eine Stellungnahme von F____ vom 27.

Januar 2023 bei (vgl. IV-Akte 71). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle

am 9. März 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 76).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat A____ (Beschwerdeführer) am 21. April

2023.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. März 2023 sei

aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades auch ab April 2022 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle

zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes

zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 7.

August 2023 auf Einreichung einer Replik.

III.

Am 26. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die stimmige Abklärung der Hilflosigkeit (Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022)

gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli

2019.

bis Dezember 2021 in leichtem Grade hilflos gewesen sei. Damit sei die

Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juli 2020 (Ablauf

des Wartejahres) bis März 2022 (Ablauf einer dreimonatigen Frist der

Veränderung) als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er sei

auch ab Januar 2022 noch in erheblichem Umfang auf relevante Dritthilfe

angewiesen gewesen. Dies ergebe sich implizit aus dem Bericht der behandelnden

Psychologin (F____) vom 5. November 2022 (IV-Akte 55). Allenfalls seien

zur Frage des Eintrittes der Besserung weitere zweckdienliche Abklärungen

vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde, siehe auch die Stellungnahme vom 18.

Januar 2022 zum Vorbescheid).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit,

ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2023 zu

Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab 1. Juli 2020 bis 31.

März 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugestanden

und gleichzeitig einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint hat

sowie ab 1. April 2023 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgelehnt

hat.

2.4

Der Vollständigkeit halber ist noch

klarzustellen, dass der Anspruch auf medizinische Massnahmen (Vergütung von

Therapiekosten) nicht Gegenstand der richterlichen Prüfung bildet. Im Übrigen wurden

dem Beschwerdeführer solche Massnahmen auch gewährt (vgl. die Mitteilung

der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2022 betreffend die Übernahme der

Kosten für wöchentliche ambulante Psychotherapie im Zusammenhang mit dem

Geburtsgebrechen Ziff. 405 [IV-Akte 56] sowie die frühere

Mitteilung der IV-Stelle Solothurn vom 30. Oktober 2020 [IV-Akte 16]).

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist vorliegend

nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung entstanden ist. Hingegen

richtet sich die Frage, ob die Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten

Grades per Ende März 2022 korrekt ist, nach der seit dem 1. Januar 2022

geltenden Rechtslage (vgl. zum Übergangsrecht u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 22. Oktober 2023 E. 3.1.).

3.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden

zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der bis zum 31. Dezember

2021.

anwendbar gewesenen Fassung richtet sich der Anspruchsbeginn nach

Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. dazu BGE 137 V 351, 361 E. 5.1). Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2022

in Kraft stehenden Fassung sieht explizit vor, dass der Anspruch entsteht, wenn

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit

leichten Grades bestanden hat. Darüber hinaus statuiert Art. 35 Abs. 1 IVV,

dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht,

in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

3.3.2

Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr

als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in

Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die

der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG

wird die Leistung für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte

Person: den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (a.); und (b.)

den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat,

geltend macht.

3.4

3.4.1

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist (a.); einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf (b.); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwendigen Pflege bedarf (c.); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder

eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung

im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (e.).

3.4.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (a.); in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (b.)

oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (c.).

3.4.3

Die Hilflosigkeit ist gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV als

schwer anzusehen, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist

der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der

dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3.4.4

Die dauernde persönliche Überwachung (vgl. Art. 37 Abs.

1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) ist ein eigenständiges

Bemessungskriterium ist, das sich nicht auf die alltäglichen

Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht

bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung

berücksichtigt werden. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf

angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen

und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3).

3.4.5

Gemäss Art. 42bis

Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung,

wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.

3.5

Die monatliche Entschädigung beträgt gemäss Art. 42ter Abs. 1 Satz 3 IVG bei schwerer

Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter

Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die

Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.

3.6

3.6.1

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich

eine intensive Betreuung brauchen, wird – sofern sich diese nicht in einem Heim

aufhalten – um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche

Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen

von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier

Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absätze 3

und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt die

Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).

3.6.2

Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV liegt eine intensive

Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei

Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung

der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.

Laut Art. 39 Abs. 2 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und

Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters

anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete

medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen

werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

3.6.3

Art. 39 Abs. 3 IVV sieht vor, dass in Fällen, wo eine

minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer

dauernden Überwachung bedarf, diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet

werden kann. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als

Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

4.

4.1

Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen

Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der

Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94,

97.

E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der

Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese

Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse

Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für

die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH, in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2021; seit

Januar 2022: Anhang II des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH])

enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen

(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E.

3.3

und 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2).

4.3

4.3.1

Das Mittel zur Feststellung des

Unterstützungsbedarfes ist die Abklärung vor Ort. Ein Abklärungsbericht unter

dem Aspekt der Hilflosigkeit oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen

zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens

der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, hier der

Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen

sowie der tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der

persönlichen Überwachung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den

an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.1.).

4.3.2

Das Gericht greift, sofern der

Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne

darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn

klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543,

547.

E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E.

4.2.2.).

4.3.3

In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Streitsache

der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung

(hier: 9. März 2023) entwickelt hat (BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_871/2017 vom 27. April 2018 E. 3.3.).

4.4

4.4.1

Im Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige

(inkl. Intensivpflegezuschlag) vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 48) wurde eine seit

Juli 2018 erforderliche Dritthilfe im Bereich der "Fortbewegung"

(Fortbewegung im Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakte) angeführt. Diesbezüglich

wurde dargetan, der Versicherte sei in der Wohnung selbstständig mobil. Alleine

könne er noch nicht zuverlässig nach draussen (z.B. auf den Spielplatz). Mit

den Eltern gehe A____ normale Wegstrecken. Er müsse draussen nicht an der Hand

geführt werden. Er gehe aber nicht auf andere Kinder zu. Er brauche

Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Da der Versicherte

von Elektronik begeistert sei, könne er seit langem telefonieren (vgl. Ziff.

2.1.6

des Berichtes). Des Weiteren wurde seit Juli 2019 auch im Bereich "Verrichten

der Notdurft" (Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit) ein

Angewiesensein des Beschwerdeführers auf relevante Dritthilfe festgestellt. Es

wurde ausgeführt, A____ trage seit ungefähr drei Jahren keine Windeln mehr. Zum

Wasserlösen gehe er ohne Begleitung ins Bad. Er könne sich auch alleine

freimachen und die Kleider wieder korrekt anziehen. Bis Dezember 2021 habe er

jedoch Hilfe bei der Nachreinigung nach dem Stuhlgang erhalten. Seit Januar 2022

sei er beim Stuhlgang vollumfänglich selbstständig. Man begleite ihn seither gar

nicht mehr auf die Toilette (vgl. Ziff. 2.1.5. des Berichtes). In den übrigen

Bereichen ("An- und Auskleiden";

"Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen";

"Körperpflege") wurde eine Hilflosigkeit verneint (vgl. die

nachstehenden Ausführungen).

4.4.2

So wurde – Bezug nehmend auf den Bereich

"Aufstehen/Absitzen/Abliegen" – dargetan, es bestehe Selbstständigkeit

(vgl. Ziff. 2.1.2 des Berichtes).

4.4.3

In Bezug auf den Bereich "Körperpflege" wurde im

Abklärungsbericht festgehalten, der Versicherte putze sich seit zwei bis drei

Jahren selber die Zähne. Auch könne er sein Gesicht selber waschen. Er benötige

morgens im Bad keine Unterstützung. Seit letztem Monat (September 2022) wasche

er sich beim Duschen selber. Zuvor sei es nötig gewesen, dass man ihm den

Rücken wasche. Dies sei altersentsprechend. Beim Waschen der Haare sei noch

Unterstützung nötig. Dies sei bis zum 10. Altersjahr altersentsprechend (vgl.

Ziff. 2.1.4 des Berichtes).

4.4.4

Punkto Bereich "Essen" wurde im Bericht

ausgeführt, A____ könne nach Angabe der Eltern mit Besteck (Löffel, Messer und

Gabel) umgehen. Zuhause bekomme er jedoch kein normales Besteckmesser zur

Verfügung gestellt. Vielmehr bekomme er ein Plastikmesser. Bereits bei der

Essenszubereitung würden die Speisen häufig schon in mundgerechte Stücke

zerkleinert (die Mutter koche überwiegend indonesische Küche) bzw. werde beim Kochen

darauf geachtet, dass das Essen in mundgerechte Stücke kleingeschnitten werde.

Teilweise gebe es auch Spiesse, welche er in die Hände nehmen und abnagen könne.

A____ selber sage, auf konkrete Rückfrage des Vaters, dass er in der Schule das

Besteck korrekt einsetzen könne. Auf konkrete Rückfrage des Abklärungsdienstes

an die Eltern, ob diese Aussage valide sei, hätten diese geantwortet, dass die Antworten

ihres Sohnes zuverlässig und glaubhaft seien. Bis vor ca. drei Jahren sei der

Versicherte ausschliesslich gefüttert worden. Erst als man damit aufgehört habe,

habe A____ damit begonnen, selber zu essen. Morgens nehme er derzeit Tee mit

Honig zu sich. Seine Vorlieben würden variieren. So habe es Zeiten gegeben, in

denen er nach Schokocroissants, Crêpes oder Quarkbällchen verlangt habe. Beim

Frühstück sei keine Hilfe erforderlich. Ein Znüni oder Zvieri nehme er fast nie

zu sich. Notwendig sei das Zerkleinern von "komplizierten" Speisen,

wie z.B. Fisch (altersentsprechend). Im Allgemeinen scheine der Ablauf beim

Essen sehr unstet zu sein. Die Kinder würden das Essen erhalten. Die Mutter

esse häufig erst einige Zeit später (koche für sich separat schärfere Speisen)

und der Vater esse am Ende die Reste. Dabei erklärten die Eltern, dass sie

selber häufig nicht am Tisch seien, wenn die Kinder essen würden. Es komme

immer wieder vor, dass sich A____ vom Tisch entferne. Die Abklärungsperson

stellte diesbezüglich jedoch klar, die Tendenz, sich vom Tisch zu entfernen, sei

nicht verwunderlich, befänden sich die Eltern offenbar selber häufig nicht am

Tisch. Hier würde eine konsequente Strukturierung der Abläufe dem Jungen

guttun. In der geschilderten Form sei das Fortlaufen vom Tisch auf

erzieherische Fragen zurückzuführen (vgl. Ziff. 2.1.3 des Abklärungsberichtes).

4.4.5

In Bezug auf den Bereich "An- und Auskleiden"

wurde im Abklärungsbericht klargestellt, das Auswählen der Kleider sei altersentsprechend

noch nicht anrechenbar. Die Kleider würden für den Versicherten bereitgelegt.

Seit zwei bis drei Jahren könne sich A____ alleine und ohne Dritthilfe

anziehen. Zuletzt, bis vor ca. zwei Jahren, habe er Unterstützung bei den

Socken gebraucht. Er ziehe die Schuhe an der richtigen Seite an. A____ habe

keine Schuhe zum Binden. Er trage nur Schuhe mit Klettverschluss. Diese könne

er schliessen. Er sei auch in der Lage, Schuhe zu binden. Allerdings würde dies

eher lange dauern (vgl. Ziff. 2.1.1 des Abklärungsberichtes).

4.4.6

Ebenfalls verneint wurde im Abklärungsbericht vom 6.

Oktober 2022 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen

Intensivpflegezuschlag. Im Rahmen der Abklärung wurde lediglich ein

invaliditätsbedingter Mehraufwand von insgesamt neun Minuten pro Tag zufolge

intensiver Betreuung ermittelt, nämlich vier Minuten im Bereich der

alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" (vgl.

IV-Akte 49, S. 3) und fünf Minuten für Arzt und Therapiebesuche (vgl.

IV-Akte 49, S. 5).

4.5

4.5.1

Auf diesen Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte

48) kann abgestellt werden. Er erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten

Anforderungen (vgl. dazu Erwägung 4.3.1. hiervor). Namentlich besteht kein

Grund, an der fachlichen Kompetenz der mit dem Beschwerdeführer befassten

Abklärungsperson zu zweifeln. Auch liegen keine Hinweise vor, dass diese den

zeitlichen Mehrbedarf oder die medizinische Situation unterschätzt hat. Der

Bericht wurde ausführlich und detailliert

bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen begründet. Er

erscheint auch als widerspruchsfrei. Insbesondere gibt es auch keine Anhalte

dafür, dass im Bericht nicht die effektiven Angaben der Eltern wiedergegeben

wurden.

4.5.2

Soweit die Eltern des Beschwerdeführers in ihren

Stellungnahmen vom 29. November 2022 (IV-Akte 57) und vom 18. Januar 2023

(IV-Akte 66) in allen relevanten Bereichen einen erheblichen – altersunüblichen

– Mehraufwand an Hilfeleistungen geltend machen (vgl. S. 5 f. der Eingabe vom

29.

November 2022 und S. 3 ff. der Eingabe vom 18. Januar 2023), ist zu

bemerken, dass diese Aussagen den früheren, im Rahmen des Abklärungsgespräches

gemachten Ausführungen entgegenstehen. Wie auch in den Stellungnahmen des

Abklärungsdienstes vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 60) und vom 27. Januar 2023

(IV-Akte 69) zutreffend festgehalten wird, widersprechen die nachträglichen

Aussagen den vor Ort gemachten Angaben, wonach (altersentsprechende)

Selbständigkeit des Beschwerdeführers besteht, mit Ausnahme der Fortbewegung. Nach

der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" waren die

ursprünglichen Angaben der Eltern denn auch noch unbeeinflusst von den nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher Art (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).

4.5.3

Im Übrigen lässt sich die neu dargestellte

Hilfsbedürftigkeit des Versicherten auch unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage

nicht nachvollziehen. Wie in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. Dezember

2022.

plausibel dargetan wird, hat die Abklärungsperson im Rahmen der Abklärung vor

Ort einen ganz anderen Eindruck vom Beschwerdeführer gewonnen (vgl. IV-Akte 60).

Ergänzend kann auch auf die schlüssigen Ausführungen des Abklärungsdienstes vom

27.

Januar 2023 (IV-Akte 69) verwiesen werden. Im Übrigen würde sich – wie

von der Abklärungsperson zutreffend bemerkt wird – auch bei einer Verdoppelung

des Zeitaufwandes für Arztbesuche am Ergebnis nichts ändern; ein Anspruch auf

einen Intensivpflegezuschlag (vgl. dazu Erwägung 3.6.2. hiervor) liesse sich

nicht begründen.

4.5.4

Da es keine Anhalte gibt, dass die anlässlich der

Abklärung vor Ort von den Eltern des Beschwerdeführers gemachten Aussagen nicht

zutreffen könnten (vgl. dazu Erwägung 4.5.1. hiervor), bedurfte es auch keiner

Drittauskünfte. Die diesbezügliche Rüge (vgl. S. 5 der Beschwerde) ist nicht zu

hören. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 der Beschwerde)

vermag auch der Bericht von G____, Dipl. Psychologin FH, Psychotherapeutin SBAP

(F____), vom 5. November 2022 (IV-Akte 55) das Ergebnis der Abklärung vor Ort

nicht infrage zu stellen. Namentlich lässt sich daraus nicht ableiten, dass relevante

Fortschritte erst nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten sind und auch ab

Januar 2022 noch eine grössere Hilflosigkeit als im Rahmen der Abklärung

festgestellt wurde bestanden hat. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch

klarzustellen, dass auch der knapp gehaltene Bericht von Dr. H____ vom 11.

Juli 2022 (IV-Akte 37, S. 1-4), wonach der Versicherte auf ständige Hilfe im

täglichen Leben angewiesen sei, sich nicht eignet, das Abklärungsergebnis vom

6.

Oktober 2022 infrage zu stellen. Gleiches gilt auch für den Bericht von F____

vom 27. Januar 2023 (IV-Akte 71, S. 3 f.).

4.6

4.6.1

Wird somit auf den Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022

(IV-Akte 48) abgestellt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab

Juli 2019 bis Dezember 2021 in den Bereichen "Fortbewegung" und

"Verrichten der Notdurft" massgeblich auf Dritthilfe angewiesen war

und dass seit Januar 2022 nur noch im Bereich der Fortbewegung eine relevante

Beeinträchtigung besteht. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer ab

Juli 2020 (Ablauf des Wartejahres; vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor) Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

4.6.2

Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in

erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis Anwendung (Art. 35

Abs. 2 Satz 1 IVV). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verminderung der

Hilflosigkeit für die Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu

berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Da diese Regelung

analog anzuwenden ist, wenn – wie vorliegend

– noch vor Erlass der ersten Verfügung

eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, ist die Ausrichtung der

Hilflosenentschädigung per 31. März 2022 einzustellen (vgl. dazu auch die

Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2022; IV-Akte

62).

4.7

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

zu Recht mit Verfügung vom 9. März 2023 ab Juli 2020 bis März 2022 eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades zugestanden und ab 1. April 2022 einen

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat. Ebenso als richtig zu

erachten ist die Verneinung eines Anspruches auf einen Intensivpflegezuschlag.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: