IV.2023.51
Hilflosenentschädigung
26. September 2023Deutsch24 min
resp. im sozial-emotionalen Bereich) heilpädagogische Frühförderung (insb. heilpädagogische
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
September 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
handelnd durch B____,
[...],
vertreten durch Dr. C____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.51
Verfügung vom 9. März 2023
Hilflosenentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____, geboren [...] 2013, erhielt wegen
Entwicklungsauffälligkeiten (insb. bei der Kommunikation und der Interaktion
resp. im sozial-emotionalen Bereich) heilpädagogische Frühförderung (insb. heilpädagogische
Früherziehung und Logopädie). Im 2018 wurde bei ihm erstmals eine
Autismusabklärung vorgenommen, die einen Verdacht auf frühkindlichen Autismus
(F84.0) ergab. Ab August 2018 besuchte A____ in Grenchen/SO die
sonderpädagogische Vorbereitungsklasse (vgl. u.a. den Antrag auf
sonderpädagogische Massnahmen; IV-Akte 13, S. 15 ff.). Im Oktober 2019 erging
die Empfehlung zum weiteren Besuch der sonderpädagogischen Sonderklasse ab
August 2020, was auch von den Eltern von A____ (am 22. Oktober 2019) befürwortet
wurde (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 30).
b) Anfang März 2020 (Datum des Einganges) wurde A____ mit
dem Formular "medizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen und
Hilfsmittel für Minderjährige" bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. IV-Akte 2). Die
IV-Stelle Solothurn traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde
von den Hôpitaux D____ der Geburtsbericht (vgl. IV-Akte 11, S. 1 f.)
angefordert. Von den E____ Diensten [...] wurde der Bericht vom 10. August 2020
(samt zahlreichen Beilagen) eingeholt (vgl. IV-Akte 13, S. 1 ff.). Anschliessend
äusserte sich die RAD-Ärztin (vgl. den Bericht vom 26. Oktober 2020; IV-Akte
15, S. 2 ff.). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Solothurn Kostengutsprache für
medizinische Massnahmen (Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405) vom 10.
August 2020 bis 31. August 2025 (vgl. die Mitteilung vom 30. Oktober
2020; IV-Akte 16). Am 30. Oktober 2020 liess sie den Eltern des
Versicherten das offizielle Anmeldeformular betreffend Hilflosenentschädigung
zukommen (vgl. IV-Akte 17). Dieses wurde jedoch nicht eingereicht (vgl. das
ausgefüllte Formular ohne Eingangsstempel; IV-Akte 57, S. 9 ff.).
c) Wegen des im Januar 2021 erfolgten Umzuges der Familie
[...] in den Kanton Basel-Stadt wurden die Akten von der IV-Stelle Solothurn im
Februar 2021 an die IV-Stelle Basel-Stadt überwiesen (vgl. IV-Akte 19). Am 12.
Januar 2022 wurde A____ schliesslich von seinen Eltern (mit dem offiziellen Formular)
für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der IV-Stelle
Basel-Stadt angemeldet (vgl. IV-Akte 20). Diese traf in der Folge diverse
Abklärungen. Namentlich wurden die Lernberichte eingeholt (vgl. IV-Akte 30, S.
2 ff.). Darüber hinaus wurde die Kinderärztin zur Berichterstattung
aufgefordert (vgl. IV-Akte 37, S. 1-4).
d) Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 wandten sich die
Eltern des Versicherten an die IV-Stelle und ersuchten um Vergütung der ihren
Sohn betreffenden Psychotherapiekosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen
würden. Des Weiteren machten sie geltend, es sei auch beim Gesundheitszentrum F____
F____) ein Bericht einzuholen (vgl. IV-Akte 39). Das Schreiben wurde als
Anmeldung zum Leistungsbezug ("Therapie und Fahrkarte") qualifiziert
(vgl. IV-Akte 40). Mit E-Mail vom 19. September 2022 wiederholte der Vater des
Versicherten sein Anliegen, es seien (im Rahmen der Hilflosenentschädigung)
Therapiekosten zu vergüten (vgl. IV-Akte 45).
e) Am 5. Oktober 2022 nahm die IV-Stelle Basel-Stadt eine
Abklärung der Hilflosigkeit von A____ vor. Es wurde ab Juli 2019 bis Dezember
2021 eine Hilflosigkeit im Bereich "Verrichten der Notdurft" sowie ab
Juli 2018 im Bereich der "Fortbewegung" erhoben (vgl. den Abklärungsbericht
vom 6. Oktober 2022 [IV-Akte 48] sowie die detaillierten Angaben [IV-Akte
49]). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle die
Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Januar 2021 bis
Dezember 2021 in Aussicht (vgl. IV-Akte 51). Am 18. Oktober 2022 erhoben
die Eltern des Versicherten vorsorglich "Einsprache" gegen den
Vorbescheid (vgl. IV-Akte 52).
f) Am 5. November 2022 äusserte sich F____ zum
Therapieverlauf (vgl. IV-Akte 55). Die IV-Stelle leistete in der Folge
Kostengutsprache für einmal wöchentlich ambulante Psychotherapie im
Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 (vgl. die Mitteilung vom 16.
November 2022; IV-Akte 56).
g) Am 29. November 2022 nahmen die Eltern von A____
ausführlich Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 57). In der Folge äusserte
sich der Abklärungsdienst nochmals am 2. Dezember 2022 (vgl. IV-Akte 60). Der
Rechtsdienst nahm seinerseits am 14. Dezember 2022 Stellung zum Beginn des
Anspruches auf Hilflosenentschädigung. Es wurde dargetan, die Anmeldung vom
März 2020 habe auch diejenige zum Bezug einer Hilflosenentschädigung umfasst.
Damit habe der Versicherte (bei leichter Hilflosigkeit ab Juli 2019) ab Juli
2020 Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung. Darüber hinaus
gelte es zu beachten, dass der Anspruch (erst) drei Monate nach der Besserung,
mithin Ende März 2022, ende (vgl. IV-Akte 62). Daraufhin erliess die
IV-Stelle einen neuen Vorbescheid. Mit diesem wurde die Zusprechung einer
Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2020 bis 31. März 2022
in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 63).
h) Dazu nahmen die Eltern des Versicherten am 18. Januar
2023 wiederum Stellung (vgl. IV-Akte 66). Der Abklärungsdienst äusserte sich in
der Folge erneut am 27. Januar 2023 (vgl. IV-Akte 69). B____ liess sich ebenfalls
nochmals vernehmen. Der Eingabe legte er eine Stellungnahme von F____ vom 27.
Januar 2023 bei (vgl. IV-Akte 71). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle
am 9. März 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 76).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat A____ (Beschwerdeführer) am 21. April
2023.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. März 2023 sei
aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades auch ab April 2022 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle
zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes
zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 7.
August 2023 auf Einreichung einer Replik.
III.
Am 26. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die stimmige Abklärung der Hilflosigkeit (Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022)
gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli
2019.
bis Dezember 2021 in leichtem Grade hilflos gewesen sei. Damit sei die
Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Juli 2020 (Ablauf
des Wartejahres) bis März 2022 (Ablauf einer dreimonatigen Frist der
Veränderung) als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er sei
auch ab Januar 2022 noch in erheblichem Umfang auf relevante Dritthilfe
angewiesen gewesen. Dies ergebe sich implizit aus dem Bericht der behandelnden
Psychologin (F____) vom 5. November 2022 (IV-Akte 55). Allenfalls seien
zur Frage des Eintrittes der Besserung weitere zweckdienliche Abklärungen
vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde, siehe auch die Stellungnahme vom 18.
Januar 2022 zum Vorbescheid).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit,
ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2023 zu
Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab 1. Juli 2020 bis 31.
März 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugestanden
und gleichzeitig einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint hat
sowie ab 1. April 2023 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgelehnt
hat.
2.4
Der Vollständigkeit halber ist noch
klarzustellen, dass der Anspruch auf medizinische Massnahmen (Vergütung von
Therapiekosten) nicht Gegenstand der richterlichen Prüfung bildet. Im Übrigen wurden
dem Beschwerdeführer solche Massnahmen auch gewährt (vgl. die Mitteilung
der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2022 betreffend die Übernahme der
Kosten für wöchentliche ambulante Psychotherapie im Zusammenhang mit dem
Geburtsgebrechen Ziff. 405 [IV-Akte 56] sowie die frühere
Mitteilung der IV-Stelle Solothurn vom 30. Oktober 2020 [IV-Akte 16]).
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist vorliegend
nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung entstanden ist. Hingegen
richtet sich die Frage, ob die Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten
Grades per Ende März 2022 korrekt ist, nach der seit dem 1. Januar 2022
geltenden Rechtslage (vgl. zum Übergangsrecht u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 22. Oktober 2023 E. 3.1.).
3.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden
zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2021.
anwendbar gewesenen Fassung richtet sich der Anspruchsbeginn nach
Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. dazu BGE 137 V 351, 361 E. 5.1). Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2022
in Kraft stehenden Fassung sieht explizit vor, dass der Anspruch entsteht, wenn
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit
leichten Grades bestanden hat. Darüber hinaus statuiert Art. 35 Abs. 1 IVV,
dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht,
in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
3.3.2
Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr
als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in
Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die
der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG
wird die Leistung für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte
Person: den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (a.); und (b.)
den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat,
geltend macht.
3.4
3.4.1
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist (a.); einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf (b.); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (c.); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder
eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung
im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (e.).
3.4.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (a.); in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (b.)
oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (c.).
3.4.3
Die Hilflosigkeit ist gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV als
schwer anzusehen, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist
der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der
dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3.4.4
Die dauernde persönliche Überwachung (vgl. Art. 37 Abs.
1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) ist ein eigenständiges
Bemessungskriterium ist, das sich nicht auf die alltäglichen
Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht
bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung
berücksichtigt werden. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf
angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen
und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3).
3.4.5
Gemäss Art. 42bis
Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung,
wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.
3.5
Die monatliche Entschädigung beträgt gemäss Art. 42ter Abs. 1 Satz 3 IVG bei schwerer
Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter
Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die
Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
3.6
3.6.1
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich
eine intensive Betreuung brauchen, wird – sofern sich diese nicht in einem Heim
aufhalten – um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche
Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen
von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier
Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absätze 3
und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).
3.6.2
Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV liegt eine intensive
Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei
Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
Laut Art. 39 Abs. 2 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und
Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters
anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete
medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen
werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
3.6.3
Art. 39 Abs. 3 IVV sieht vor, dass in Fällen, wo eine
minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer
dauernden Überwachung bedarf, diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet
werden kann. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als
Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
4.
4.1
Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen
Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der
Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94,
97.
E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der
Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese
Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse
Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für
die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH, in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2021; seit
Januar 2022: Anhang II des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH])
enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen
(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E.
3.3
und 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2).
4.3
4.3.1
Das Mittel zur Feststellung des
Unterstützungsbedarfes ist die Abklärung vor Ort. Ein Abklärungsbericht unter
dem Aspekt der Hilflosigkeit oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen
zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens
der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, hier der
Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen
sowie der tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der
persönlichen Überwachung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.1.).
4.3.2
Das Gericht greift, sofern der
Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543,
547.
E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E.
4.2.2.).
4.3.3
In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Streitsache
der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung
(hier: 9. März 2023) entwickelt hat (BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_871/2017 vom 27. April 2018 E. 3.3.).
4.4
4.4.1
Im Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige
(inkl. Intensivpflegezuschlag) vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte 48) wurde eine seit
Juli 2018 erforderliche Dritthilfe im Bereich der "Fortbewegung"
(Fortbewegung im Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakte) angeführt. Diesbezüglich
wurde dargetan, der Versicherte sei in der Wohnung selbstständig mobil. Alleine
könne er noch nicht zuverlässig nach draussen (z.B. auf den Spielplatz). Mit
den Eltern gehe A____ normale Wegstrecken. Er müsse draussen nicht an der Hand
geführt werden. Er gehe aber nicht auf andere Kinder zu. Er brauche
Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Da der Versicherte
von Elektronik begeistert sei, könne er seit langem telefonieren (vgl. Ziff.
2.1.6
des Berichtes). Des Weiteren wurde seit Juli 2019 auch im Bereich "Verrichten
der Notdurft" (Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit) ein
Angewiesensein des Beschwerdeführers auf relevante Dritthilfe festgestellt. Es
wurde ausgeführt, A____ trage seit ungefähr drei Jahren keine Windeln mehr. Zum
Wasserlösen gehe er ohne Begleitung ins Bad. Er könne sich auch alleine
freimachen und die Kleider wieder korrekt anziehen. Bis Dezember 2021 habe er
jedoch Hilfe bei der Nachreinigung nach dem Stuhlgang erhalten. Seit Januar 2022
sei er beim Stuhlgang vollumfänglich selbstständig. Man begleite ihn seither gar
nicht mehr auf die Toilette (vgl. Ziff. 2.1.5. des Berichtes). In den übrigen
Bereichen ("An- und Auskleiden";
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen";
"Körperpflege") wurde eine Hilflosigkeit verneint (vgl. die
nachstehenden Ausführungen).
4.4.2
So wurde – Bezug nehmend auf den Bereich
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen" – dargetan, es bestehe Selbstständigkeit
(vgl. Ziff. 2.1.2 des Berichtes).
4.4.3
In Bezug auf den Bereich "Körperpflege" wurde im
Abklärungsbericht festgehalten, der Versicherte putze sich seit zwei bis drei
Jahren selber die Zähne. Auch könne er sein Gesicht selber waschen. Er benötige
morgens im Bad keine Unterstützung. Seit letztem Monat (September 2022) wasche
er sich beim Duschen selber. Zuvor sei es nötig gewesen, dass man ihm den
Rücken wasche. Dies sei altersentsprechend. Beim Waschen der Haare sei noch
Unterstützung nötig. Dies sei bis zum 10. Altersjahr altersentsprechend (vgl.
Ziff. 2.1.4 des Berichtes).
4.4.4
Punkto Bereich "Essen" wurde im Bericht
ausgeführt, A____ könne nach Angabe der Eltern mit Besteck (Löffel, Messer und
Gabel) umgehen. Zuhause bekomme er jedoch kein normales Besteckmesser zur
Verfügung gestellt. Vielmehr bekomme er ein Plastikmesser. Bereits bei der
Essenszubereitung würden die Speisen häufig schon in mundgerechte Stücke
zerkleinert (die Mutter koche überwiegend indonesische Küche) bzw. werde beim Kochen
darauf geachtet, dass das Essen in mundgerechte Stücke kleingeschnitten werde.
Teilweise gebe es auch Spiesse, welche er in die Hände nehmen und abnagen könne.
A____ selber sage, auf konkrete Rückfrage des Vaters, dass er in der Schule das
Besteck korrekt einsetzen könne. Auf konkrete Rückfrage des Abklärungsdienstes
an die Eltern, ob diese Aussage valide sei, hätten diese geantwortet, dass die Antworten
ihres Sohnes zuverlässig und glaubhaft seien. Bis vor ca. drei Jahren sei der
Versicherte ausschliesslich gefüttert worden. Erst als man damit aufgehört habe,
habe A____ damit begonnen, selber zu essen. Morgens nehme er derzeit Tee mit
Honig zu sich. Seine Vorlieben würden variieren. So habe es Zeiten gegeben, in
denen er nach Schokocroissants, Crêpes oder Quarkbällchen verlangt habe. Beim
Frühstück sei keine Hilfe erforderlich. Ein Znüni oder Zvieri nehme er fast nie
zu sich. Notwendig sei das Zerkleinern von "komplizierten" Speisen,
wie z.B. Fisch (altersentsprechend). Im Allgemeinen scheine der Ablauf beim
Essen sehr unstet zu sein. Die Kinder würden das Essen erhalten. Die Mutter
esse häufig erst einige Zeit später (koche für sich separat schärfere Speisen)
und der Vater esse am Ende die Reste. Dabei erklärten die Eltern, dass sie
selber häufig nicht am Tisch seien, wenn die Kinder essen würden. Es komme
immer wieder vor, dass sich A____ vom Tisch entferne. Die Abklärungsperson
stellte diesbezüglich jedoch klar, die Tendenz, sich vom Tisch zu entfernen, sei
nicht verwunderlich, befänden sich die Eltern offenbar selber häufig nicht am
Tisch. Hier würde eine konsequente Strukturierung der Abläufe dem Jungen
guttun. In der geschilderten Form sei das Fortlaufen vom Tisch auf
erzieherische Fragen zurückzuführen (vgl. Ziff. 2.1.3 des Abklärungsberichtes).
4.4.5
In Bezug auf den Bereich "An- und Auskleiden"
wurde im Abklärungsbericht klargestellt, das Auswählen der Kleider sei altersentsprechend
noch nicht anrechenbar. Die Kleider würden für den Versicherten bereitgelegt.
Seit zwei bis drei Jahren könne sich A____ alleine und ohne Dritthilfe
anziehen. Zuletzt, bis vor ca. zwei Jahren, habe er Unterstützung bei den
Socken gebraucht. Er ziehe die Schuhe an der richtigen Seite an. A____ habe
keine Schuhe zum Binden. Er trage nur Schuhe mit Klettverschluss. Diese könne
er schliessen. Er sei auch in der Lage, Schuhe zu binden. Allerdings würde dies
eher lange dauern (vgl. Ziff. 2.1.1 des Abklärungsberichtes).
4.4.6
Ebenfalls verneint wurde im Abklärungsbericht vom 6.
Oktober 2022 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen
Intensivpflegezuschlag. Im Rahmen der Abklärung wurde lediglich ein
invaliditätsbedingter Mehraufwand von insgesamt neun Minuten pro Tag zufolge
intensiver Betreuung ermittelt, nämlich vier Minuten im Bereich der
alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" (vgl.
IV-Akte 49, S. 3) und fünf Minuten für Arzt und Therapiebesuche (vgl.
IV-Akte 49, S. 5).
4.5
4.5.1
Auf diesen Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022 (IV-Akte
48) kann abgestellt werden. Er erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten
Anforderungen (vgl. dazu Erwägung 4.3.1. hiervor). Namentlich besteht kein
Grund, an der fachlichen Kompetenz der mit dem Beschwerdeführer befassten
Abklärungsperson zu zweifeln. Auch liegen keine Hinweise vor, dass diese den
zeitlichen Mehrbedarf oder die medizinische Situation unterschätzt hat. Der
Bericht wurde ausführlich und detailliert
bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen begründet. Er
erscheint auch als widerspruchsfrei. Insbesondere gibt es auch keine Anhalte
dafür, dass im Bericht nicht die effektiven Angaben der Eltern wiedergegeben
wurden.
4.5.2
Soweit die Eltern des Beschwerdeführers in ihren
Stellungnahmen vom 29. November 2022 (IV-Akte 57) und vom 18. Januar 2023
(IV-Akte 66) in allen relevanten Bereichen einen erheblichen – altersunüblichen
– Mehraufwand an Hilfeleistungen geltend machen (vgl. S. 5 f. der Eingabe vom
29.
November 2022 und S. 3 ff. der Eingabe vom 18. Januar 2023), ist zu
bemerken, dass diese Aussagen den früheren, im Rahmen des Abklärungsgespräches
gemachten Ausführungen entgegenstehen. Wie auch in den Stellungnahmen des
Abklärungsdienstes vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 60) und vom 27. Januar 2023
(IV-Akte 69) zutreffend festgehalten wird, widersprechen die nachträglichen
Aussagen den vor Ort gemachten Angaben, wonach (altersentsprechende)
Selbständigkeit des Beschwerdeführers besteht, mit Ausnahme der Fortbewegung. Nach
der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" waren die
ursprünglichen Angaben der Eltern denn auch noch unbeeinflusst von den nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher Art (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).
4.5.3
Im Übrigen lässt sich die neu dargestellte
Hilfsbedürftigkeit des Versicherten auch unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage
nicht nachvollziehen. Wie in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. Dezember
2022.
plausibel dargetan wird, hat die Abklärungsperson im Rahmen der Abklärung vor
Ort einen ganz anderen Eindruck vom Beschwerdeführer gewonnen (vgl. IV-Akte 60).
Ergänzend kann auch auf die schlüssigen Ausführungen des Abklärungsdienstes vom
27.
Januar 2023 (IV-Akte 69) verwiesen werden. Im Übrigen würde sich – wie
von der Abklärungsperson zutreffend bemerkt wird – auch bei einer Verdoppelung
des Zeitaufwandes für Arztbesuche am Ergebnis nichts ändern; ein Anspruch auf
einen Intensivpflegezuschlag (vgl. dazu Erwägung 3.6.2. hiervor) liesse sich
nicht begründen.
4.5.4
Da es keine Anhalte gibt, dass die anlässlich der
Abklärung vor Ort von den Eltern des Beschwerdeführers gemachten Aussagen nicht
zutreffen könnten (vgl. dazu Erwägung 4.5.1. hiervor), bedurfte es auch keiner
Drittauskünfte. Die diesbezügliche Rüge (vgl. S. 5 der Beschwerde) ist nicht zu
hören. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 der Beschwerde)
vermag auch der Bericht von G____, Dipl. Psychologin FH, Psychotherapeutin SBAP
(F____), vom 5. November 2022 (IV-Akte 55) das Ergebnis der Abklärung vor Ort
nicht infrage zu stellen. Namentlich lässt sich daraus nicht ableiten, dass relevante
Fortschritte erst nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten sind und auch ab
Januar 2022 noch eine grössere Hilflosigkeit als im Rahmen der Abklärung
festgestellt wurde bestanden hat. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch
klarzustellen, dass auch der knapp gehaltene Bericht von Dr. H____ vom 11.
Juli 2022 (IV-Akte 37, S. 1-4), wonach der Versicherte auf ständige Hilfe im
täglichen Leben angewiesen sei, sich nicht eignet, das Abklärungsergebnis vom
6.
Oktober 2022 infrage zu stellen. Gleiches gilt auch für den Bericht von F____
vom 27. Januar 2023 (IV-Akte 71, S. 3 f.).
4.6
4.6.1
Wird somit auf den Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2022
(IV-Akte 48) abgestellt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab
Juli 2019 bis Dezember 2021 in den Bereichen "Fortbewegung" und
"Verrichten der Notdurft" massgeblich auf Dritthilfe angewiesen war
und dass seit Januar 2022 nur noch im Bereich der Fortbewegung eine relevante
Beeinträchtigung besteht. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer ab
Juli 2020 (Ablauf des Wartejahres; vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor) Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
4.6.2
Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in
erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis Anwendung (Art. 35
Abs. 2 Satz 1 IVV). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verminderung der
Hilflosigkeit für die Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Da diese Regelung
analog anzuwenden ist, wenn – wie vorliegend
– noch vor Erlass der ersten Verfügung
eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, ist die Ausrichtung der
Hilflosenentschädigung per 31. März 2022 einzustellen (vgl. dazu auch die
Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2022; IV-Akte
62).
4.7
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zu Recht mit Verfügung vom 9. März 2023 ab Juli 2020 bis März 2022 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zugestanden und ab 1. April 2022 einen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat. Ebenso als richtig zu
erachten ist die Verneinung eines Anspruches auf einen Intensivpflegezuschlag.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: