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Entscheid

IV.2023.54

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.

15. August 2023Deutsch20 min

bei Faktor V Leiden (ED 08/2015) erfolgte am 14. September 2017 (IV-Akte 64). Nach

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

August 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli , Dr.

med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.54

Verfügung vom 3. April 2023

Beschwerde abgewiesen.

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der im Jahr 1983 geboren Beschwerdeführer und gelernter

Metzger arbeitete zunächst als Lagerist und zuletzt von Januar bis Mai 2017 als

Mitarbeiter bei der C____ Pizzeria [...] in einem 80%-Pensum (IV-Anmeldung,

IV-Akte 64, S. 1, 6 und 8).

b) Am 3. September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund

eines Bandscheibenvorfalls erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 1, S. 2 ff.). In der Folge gewährte die

Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen (IV-Akten 12, 32, 37, 42, 43). Mit

Verfügung vom 11. Juni 2013 erfolgte der Abschluss der beruflichen Massnahmen

(IV-Akte 63). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Die Wiederanmeldung bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis

auf ein postthrombotisches Syndrom bei Status nach tiefer Beinvenenthrombose

bei Faktor V Leiden (ED 08/2015) erfolgte am 14. September 2017 (IV-Akte 64). Nach

Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes lehnte die Beschwerdegegnerin im Anschluss

an das Vorbescheidverfahren (IV-Akte 77) den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ab (IV-Akte, 78). Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d) Am 28. April 2021 vermerkte die Beschwerdegegnerin den

Eingang einer erneuten Anmeldung unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im

2011, einer Thrombose im 2015 und auf ein Venenleiden im 2017 (IV-Akte 79). In

der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin Abklärungen. Namentlich gab sie

ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie,

FMH, in Auftrag. Mit Gutachten vom 19. Oktober 2022 (IV-Akte 112) attestierte

der Gutachter dem Beschwerdeführer ab Gutachtendatum eine Arbeitsunfähigkeit

von 100% für die Tätigkeiten als Metzger und als Lagerist (a.a.O., S. 47 und

48). In einer angepassten Tätigkeit, wie etwa in den Funktionen als Pizzaiolo

oder Pizzakurier bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% (a.a.O., S. 48 und 50).

e) Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2021 (IV-Akte 116) stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines

Leistungsanspruchs bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34% in

Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2022 Einwand

(IV-Akte 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____ eine ergänzende

Stellungnahme eingeholt hatte (vgl. Stellungnahme vom 1. März 2023, IV-Akte

126) hielt sie (IV-Akte 116, 118, 121, 122, 126, 127) mit Verfügung vom 3.

April 2023 (IV-Akte 129) an der Leistungsabweisung fest.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. April 2023 beantragt der

Beschwerdeführer, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 sei

aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 Leistungen der

IV (Renten etc.) auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 26. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an

seinen eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15.

August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 3. April 2023

(IV-Akte 129) gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von

34% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei gewährt sie wegen des

reduzierten Beschäftigungsgrades einen Abzug von 5%. In medizinischer Hinsicht

stützt sie sich im Wesentlichen auf das aus ihrer Sicht beweiskräftige rheumatologische

Gutachten von Dr. med. D____ (IV-Akte 112).

2.2

Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, dem Gutachten von Dr.

med. D____ sei die Beweiskraft abzusprechen. Er verweist in diesem Zusammenhang

im Wesentlichen auf die Differenz zwischen der gutachterlich attestierten

Arbeitsfähigkeit und den diesbezüglichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte.

Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen. Überdies sei

ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu berücksichtigen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 3. April 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel

zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des

Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur

Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff.

des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität

und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach

dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf

das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt

u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b

und c IVG).

3.2

Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im April 2021 erneut

bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art.

28.

Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch

im Oktober 2021 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129,

vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind

vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden

Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war

(lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid

(Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu

mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf

eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn

sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

4.2.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten

Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von

Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465,

470.

E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr.

med. D____ vom 19. Oktober 2022 (IV-Akte 112) ab. Der Gutachter

attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit/bei

-

Fehlform

(Rundrücken) und Fehlhaltung (schmerzbedingte Ausgleichshaltung mit Shift der

Wirbelsäule nach links)

-

Relativer

muskuläre Insuffizienz in Anbetracht der Adipositas per magna

-

MRI LWS

17.05.2011: Leichtgradige Chondrosen L4-S1 und leichtgradige hypertrophe

Spondylarthrosen L3-S1 bds. Mediolateral rechts gelegene Diskushernie L5/S1 mit

Kompression der Wurzel S1 rechts im eingeengten Recessus lateralis.

-

MRT LWS

06.06.2019

(lmamed): Neu zur Vor-MRT LWS 17.05.2011 grosse, mediolateral links

gelegene Diskushernie LWK4/5 mit ausgeprägter diskogener Tangierung und

Verlagerung LS rezessal. Bekannte grosse Diskushernie LWK5/SWK 1 rechts mit

Grössenregredienz, aber noch immer deutlicher diskogener Einengung des Recessus

S1 rechts mit Verlagerung und Tangierung S1 rechts deutlich regredient zur

Vor-MRT.

-

Aktuell:

Chronische rechtsseitige rein sensible radikuläre Reizsituation ohne

sensomotorische Ausfälle, zurückzuführen auf die Diskushernie LWK 5/SWK 1

rechts (IV-Akte 112, S. 43).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer:

-

Adipositas

WHO-Grad Ill (= Adipositas per magna, respektive morbide Adipositas, 185cm,

138.3

kg, BMI 40.4 kg/m2)

-

Chronisch-venöse

Insuffizienz Stadium C6 nach CEAP links mit/bei

-

St. n.

3-Etagen-Thrombose am 16.06.2015 (unprovozierte proximale und distale tiefe

Beinvenenthrombose links unter Einbezug der V. femoralis superficialis, V.

poplítea, der tiefen Unterschenkelvenen und Muskelvenen)

-

St. n. Ulcus

cruris venosum supramalleolär medial links 01/2017 - ca. 05/2018, Rezidiv

01/2019 - ca. 05/2019 mit rascher Abheilung nach dem Eingriff vom 14.05.2019

-

St. n. endovenös

thermischer Laserablation der Vena arcuata cruris posterior / Perforansvarize

sowie ultraschallgesteuerte Schaumsklerotherapie von periulzerösen Astvarizen

links am 14.05.2019

-

Heterozygote

Faktor-V-Leiden Mutation (APC-Resistenz), ED 08/2015

-

Arthritis urica

mit/bei

-

Anamnestisch

rezidivierende Gichtanfälle im Grosszehengrundgelenk bds., letztmals vor 6

Monaten, 2-3 x pro Jahr

-

Keine

harnsäuresenkende Therapie

-

St. n. unklarer

Fussverletzung rechts 1995

-

seither deutliche

Wadenatrophie rechts

-

St. n.

Tonsillektomie ca. 1995 (IV-Akte 112, S. 43 f.)

5.1.2

Aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter den

Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Metzger und auch in der

bisherigen Tätigkeit als Lagerist als zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 112, S.

47.

f.). Im Zusammenhang mit den ebenfalls ausgeführten, als körperlich leicht

beurteilte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Pizzeria (Pizzaiolo und Pizzakurier)

liege beim Beschwerdeführer aufgrund der radikulären Reizsituation ein

reduziertes Arbeitstempo sowie ein vermehrter Pausenbedarf zur Erhaltung der

Restarbeitsfähigkeit vor. Insgesamt bestehe für diese Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 70% (a.a.O., S. 48). Die Beurteilung des zeitlichen

Verlaufs der attestierten Arbeitsfähigkeit sei anhand der bestehenden Aktenlage

schwierig. Mit Sicherheit könne nur zum jetzigen Zustand Stellung bezogen

werden (19. Oktober 2022). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit führte der Gutachter aus, es würden keine dauernd schweren oder

dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage kommen Es bestünden

rückenbedingte Einschränkungen. So könne der Beschwerdeführer nicht dauernd

Sitzen, nicht dauernd Stehen, keine Zwangsstellungen wie z.B. in der Vorhalte einnehmen,

sich nicht dauernd repetitive vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd

Überkopf arbeiten. Eine wechselbelastete Tätigkeit, wechselnd sitzend, stehend und

gehend sei günstig. In einer solchen Tätigkeit bestehe aufgrund der radikulären

Reizsituation ein vermindertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf zur

Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit. Die Festlegung des Pausenbedarfs sei nicht

einfach. Zeitweise dürfte die Einschränkung beträchtlich sein, dann während

guter Phasen wiederum deutlich weniger bis allenfalls fast gar nicht. Es sei daher

von einem geschätzten Mittelwert von 30% auszugehen. Zusammenfassend bestehe in

einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%. (IV-Akte 112, S. 49

ff.).

5.2

Auf das rheumatologische Gutachten kann in formeller und materieller

Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen

an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer

umfassenden Anamnese, einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in

Kenntnis der relevanten Vorakten (IV-Akte 112, S. 9 ff.) ergangen und

berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Dr. med. D____, ist ferner

ein ausgewiesener Facharzt sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM.

Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die

Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden

im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Zudem nahm der Gutachter zu

Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich

Stellung (a.a.O., S. 66 ff.). Bei der Gesamtwürdigung muss daher festgestellt

werden, dass sich das rheumatologische Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb

ihm volle Beweiskraft zukommt. Daran ändern auch die Einwände des

Beschwerdeführers nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

6.

6.1

6.1.1

Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert des Gutachtens von

Dr. med. D____ unter Verweis auf die behandelnden Ärztinnen in Frage. Die Ausführungen

der behandelnden Ärztinnen des Beschwerdeführers würden im klaren Widerspruch

zum Gutachten stehen, weshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des

Gutachtens bestünden.

6.1.2

Mit Bericht vom

26.

April 2021 (IV-Akte 81, S. 1 ff.) stellte die Hausärztin des

Beschwerdeführers, Dr. med. E____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

FMH, mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines Faktor V Leidens

mit chronischem Ulcus und Lymphödem und chronischer venöser Insuffizienzen,

sowie rezidivierende Gichtschübe. Befunde lassen sich dem vorgenannten Bericht

keine entnehmen. Die Arbeitsunfähigkeit legte Dr. med. E____ auf 100% seit

Februar 2017 fest.

6.1.3

Der Bericht der Hausärztin vom 26. April 2021 ist bereits für sich

allein genommen nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu

ziehen, da dem Bericht vom 26. April 2021 keinerlei Befunde oder Begründung zu

entnehmen sind, welche die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit

nachvollziehbar erscheinen liessen. Hinzu kommt, dass Einwände der behandelnden

Hausärzte und Hausärztinnen ohnehin ein Gutachten nicht in Frage zu stellen

vermögen. Vorbehalten bleiben hierbei Fälle, in denen sie wichtige Aspekte

benennen, die im Rahmen der Begutachtung ungewürdigt geblieben sind (vgl.

Urteil des Bundesgericht 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf

8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.21

mit Hinweisen). Solche ungewürdigt gebliebenen wichtigen Aspekte ergeben sich

mangels Darstellung der Befundlage aus dem Bericht von Dr. med. E____ jedoch

gerade nicht. Hinzu kommt, dass sich Dr. med. D____ in seinem Gutachten mit der

abweichenden Einschätzung von Dr. med. E____ auseinandersetzte und zu Recht

festhielt, dass diese ohne Angabe von Gründen diametral zu ihrer Einschätzung

vom 7. Juli 2018 stehe (vgl. IV-Akte 74, S. 2), was die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar erscheinen lasse (IV-Akte 112, S. 70). In

Bezug auf die seitens Dr. med. E____ diagnostizierte Gicht hielt der Gutachter

plausibel fest, dass diese grundsätzlich behandelbar sei. Demzufolge könne von

dieser Diagnose keine generellen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit

abgeleitet werden (IV-Akte 112, S. 70). Insgesamt vermag somit die abweichende

Einschätzung von Dr. med. E____ keinerlei Zweifel an der gutachterlichen

Beurteilung zu wecken.

6.2

6.2.1

Mit Bericht vom 25. November 2022 (IV-Akte 118, S. 3 f.) nahm

Dr. med. E____ zum Gutachten von Dr. med. D____ Stellung. Sie führte

diesbezüglich aus, Dr. med. D____ habe bei der Festlegung der Beinarthrophie

lediglich die Waden, nicht aber die Oberschenkel vermessen. Da der

Beschwerdeführer kurz vor der Messung noch den Kompressionsstrumpf getragen

habe, sei die Differenz nur 2 cm kleiner ausgefallen als links. Da ein

Zehenspitzengang rechts nicht mehr möglich sei, könne sie als Hausärztin eine

Teillähmung rechts des gesamten Beines nicht ausschliessen. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht vom 25. November 2022 keine entnehmen.

6.2.2

Mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 an den Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers (IV-Akte 121, S. 2) nahm die behandelnde Hausärztin zur

gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit Stellung. Sie führte erneut aus,

dass sie den Beschwerdeführer im Gegensatz zu Dr. med. D____ für jegliche

Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig einschätze. Die vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf den Rücken. Der Beschwerdeführer leide

täglich an mehrfachen Schmerzattacken mit Einsacken und Nachschleifen des

Beines der betroffenen Seite. Daneben bestehe auch eine Erektionsstörung. Für

die Gichtschübe und das postthrombotische Syndrom bestehe nur eine

Teilarbeitsunfähigkeit. Sie sehe den Beschwerdeführer auch in der Zukunft nicht

mehr zu 100% arbeitsfähig für alle Arbeiten.

6.2.3

Dr. med. F____, Fachärztin für Rheumatologie, FMH, diagnostizierte

dem Beschwerdeführer im Nachgang zum rheumatologischen Gutachten mit Bericht

vom 22. Dezember 2022 (IV-Akte 122, S. 2 f.) einen Diskusprolaps LWK 4/5

(2019), ein Faktor V leiden und eine Unverträglichkeit auf Novalgin. Anlässlich

der Beurteilung führte Dr. med. F____ aus, die klinische Untersuchung habe

einen unsicheren Einbeinstand rechts ergeben. Dieser Befund sei zudem anhand

einer Minderung des Beinumfanges auf Höhe der Oberschenkelmitte von 2cm rechts

objektiviert worden. Bildgebend habe sich ein Diskusprolaps LWK 4/5 gezeigt. Im

Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahr 2011 sei ein Diskusprolaps LWK 5/SWK

1.

nicht mehr darstellbar gewesen. An dieser Stelle habe sich zwischenzeitlich

eine deutliche Osteochondrose ausgebildet. Auch unter Berücksichtigung der

Begleiterkrankungen erachte Dr. med. F____ aktuell maximal eine Arbeitsfähigkeit

von 2 bis 3 Stunden pro Tag in Wechselbelastung und unter Möglichkeit der

Ruhepausen, wenn möglich liegend, für zumutbar.

6.2.4

In der Folge übermittelte die Beschwerdegegnerin die vorgenannten

Berichte dem Gutachter zur Stellungnahme (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2023, IV-Akte

126, S. 6 ff.) In Bezug auf den Bericht von Dr. med. E____ ist vorweg zu

nehmen, dass dieser sich, wie dargestellt nicht zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers äussert, weshalb er bereits aus diesem Grund nicht geeignet

ist die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Was die

Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2022

anbelangt, so führte der Gutachter zu Recht aus, dass er sich hiermit bereits

im Rahmen der Begutachtung einlässlich auseinandergesetzt hatte und der Bericht

keine neuen Aspekte liefere, welche eine Neueinschätzung rechtfertigen würde. Insbesondere

verwies der Gutachter auf das von ihm anlässlich der Anamnese explorierte hohe

Alltagsaktivitätsniveau des Beschwerdeführers, welches seitens der Hausärztin

völlig ausser Acht gelassen wird. Es scheint, als ob sich Dr. med. E____ vielmehr

aufgrund der subjektiv vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden zu der

hohen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung leiten liess, ohne diese zu

objektivieren. Hinsichtlich des Arztberichts von Dr. med. F____ stellte der

Gutachter zutreffend fest, dass im Bericht jeglicher Körperstatus, an dem man

sich orientieren könne, fehle. Es werde global von einer Minderung der Kraft

und des Beinumfanges gesprochen, ohne dass dabei erforderliche weitergehende

Angaben gemacht werden. Ausserdem sei nicht ersichtlich, auf welche Begleiterkrankungen

sie sich beziehe. Die von Dr. med. F____ attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang

von zwei bis drei Stunden pro Tag in Wechselbelastung und unter Möglichkeit für

Ruhepausen, wenn möglich liegend, sei mit derart globalen, nicht spezifizierten

Angabe einer Einschränkung unzureichend begründet (IV-Akte 126, S. 3 f.). In

diesem Zusammenhang ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass

behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde

Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf

8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je

mit Hinweisen). Die ausführliche gutachterliche Stellungnahme vom 6. März 2023

ist als fachlich überzeugend zu bezeichnen. Die neuen Arztberichte vermögen die

gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. An

den im Gutachten gestellten Schlussfolgerungen ist daher festzuhalten (vgl.

auch Beurteilung des RAD vom 10. März 2023, IV-Akte 127, S. 3). Vor diesem

Hintergrund ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer generell an der

Höhe der Arbeitsfähigkeit angebrachte Kritik ins Leere zielt.

7.

7.1

In erwerblicher Hinsicht ist zwischen den Parteien zu Recht weder

das Validen- noch das Invalideneinkommen umstritten. Umstritten ist hingegen,

in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen

vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug

von 5% gewährte, hält der Beschwerdeführer einen solchen von 15% angebracht.

7.2

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten

kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug

führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die

Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser

beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a

f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,

zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

7.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine

Veranlassung in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Die

gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung

der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt, weshalb

sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug von mehr als 5% rechtfertigt,

würde dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktens

führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E.

4.1.1

und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein Abzug vom

Tabellenlohn zufolge Teilzeitarbeit ist bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit

ebenfalls nicht angezeigt (vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesgerichts

8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Da auch sonst keine Gründe ersichtlich

sind, welche einen Abzug von mehr als 5% vom Tabellenlohn rechtfertigen würden,

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines darüberhinausgehenden

leidensbedingten Abzuges verzichtete.

7.4

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten,

dass der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 ermittelte

Invaliditätsgrad von 34% nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin

verneinte daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht.

8.

8.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: