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Entscheid

IV.2023.55

Beweistauglichkeit des Gutachtens; Anspruch auf eine befristete Rente

30. Januar 2024Deutsch35 min

beruflichen Massnahmen erhielt die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. April

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli,

Dr. T. Fasnacht und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.55

Verfügung vom 22. März 2023

Beweistauglichkeit des

Gutachtens; Anspruch auf eine befristete Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin stammt aus B____, ist ausgebildete

Krankenpflegerin, hat verschiedene Weiterbildungen besucht und in verschiedenen

Anstellungen in B____ und in der Schweiz gearbeitet (vgl. div. Zeugnisse und

Diplome, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV],

S. 9 ff.). Ab dem Jahr 2000 unterrichtete sie als Berufsschullehrerin

für Pflege, seit 2002 in der Schweiz (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 148 sowie

Zeugnis der Pflegeschule [...] vom 2. Dezember 2004, IV-Akte 1, S. 11).

b)

Am 27. September 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei

der IV-Stelle C____ zum Leistungsbezug an. Dabei gab sie an, unter Depressionen

zu leiden (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Nach Durchführung von

beruflichen Massnahmen erhielt die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. April

2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 61). Nach der Einleitung

eines Revisionsverfahrens im Oktober 2010 (vgl. Fragebogen vom 5. Oktober

2010, IV-Akte 71), bestätigte die IV-Stelle C____ die halbe Rente mit Mitteilung

vom 21. April 2011 (IV-Akte 90).

c)

Nach dem Umzug der Beschwerdeführerin nach [...] wechselte die Zuständigkeit

zur Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 20. April 2011, IV-Akte 91).

Diese leitete Berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung ein. Da

die Beschwerdeführerin bereits einen Arbeitsvertrag für das Schuljahr 2011/2012

erhalten hatte, schloss sie die Massnahmen mit Mitteilung vom

16. September 2011 ab (IV-Akte 98). Nach der Hochzeit der Beschwerdeführerin

im März 2012, gebar sie am [...] 2012 eine Tochter (vgl. IV-Akte 114).

d)

Am 5. Dezember 2011 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen

ein Revisionsverfahren ein (IV-Akte 99). Die Beschwerdegegnerin liess eine

Abklärung zur Invalidität im Haushalt (IV-Akte 118) durchführen. Zudem holte

die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches)

Gutachten bei Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH

für Innere Medizin (rheumatologisches Teilgutachten vom 3. Juni 2013,

IV-Akte 126) und Dr. med. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie (psychiatrisches Teilgutachten vom 5. Juni 2013, IV-Akte

127) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2013 (IV-Akte 131) teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, die IV-Rente unter Anwendung der

gemischten Methode (35 % Haushalt, 65 % Erwerbstätigkeit) aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin erklärte, die Überprüfung

der Rente habe ergeben, dass eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen

beruflichen Tätigkeit als Lehrerin in einem Teilpensum von 65% oder auch in

einem Vollpensum ab Begutachtungsdatum Mai 2013 wieder zumutbar sei. In der

Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid Einwand (IV-Akte 133

und 136). Die IV-Stelle holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des regionalen

ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 141) sowie eine Stellungnahme des

Abklärungsdienstes (IV-Akte 143) ein. Mit Verfügung vom 6. November 2013

(IV-Akte 145) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und hob die

Rente per 31. Dezember 2013 auf. Die Beschwerdeführerin arbeitete danach wieder

als Berufsschullehrerin in [...] und ab 2017 in [...] (vgl. Lebenslauf, IV-Akte

148, S. 2 und Arbeitszeugnis [...], IV-Akte 256, S. 46).

e)

Am 17. Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum

Bezug von Leistungen der IV an und machte eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes geltend (IV-Akte 147). Die IV-Stelle tätigte

medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem holte sie bei Dr. med.

univ. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein

psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 17. Januar 2020, IV-Akte

171). Der RAD tätigte beim Gutachter zwei Rückfragen zur Arbeitsfähigkeit

(IV-Akte 179 und 182), welche dieser mit Schreiben vom 6. April 2020 und

28. April 2020 beantwortete (IV-Akte 181 und 184). Im Weiteren fand am 9. März

2020 eine Haushaltsabklärung statt (Bericht vom 10. März 2020, IV-Akte 174).

Nach einer abschliessenden Stellungnahme des RAD (Bericht vom 8. Mai 2020,

IV-Akte 185) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Juni

2020 mit, dass ihr vom 1. August 2019 bis zum 31. März 2020 bei einem

IV-Grad von 75% eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Ab dem 1. April

2020 bestehe jedoch bei einem IV-Grad von 30% kein Anspruch auf eine

Invalidenrente mehr (IV-Akte 187). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand

(IV-Akte 189; vgl. auch die ergänzenden Schreiben ihrer

Rechtsschutzversicherung vom 29. September 2020 und vom 2. November

2020, IV-Akten 202 und 209). Nach zwei Rückfragen beim Gutachter (vgl. IV-Akten

195, 196, 197, 211, 212 und 213) sowie einer anschliessenden Stellungnahme des RAD

(Bericht vom 25. November 2020, IV-Akte 214) hielt die IV-Stelle mit

Verfügung vom 15. Dezember 2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 218). Die am 28.

Januar 2021 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil IV.2021.15 vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 226) gut und

wies die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung an die IV-Stelle

zurück.

f)

Im Nachgang des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

holte die Beschwerdegegnerin einen aktuellen Arztbericht der behandelnden

Psychiaterin Prof. Dr. med. G____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, spez. Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie ein (vgl.

Bericht vom 30. Dezember 2021, IV-Akte 231) und beauftragte Dr. med. H____,

Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines

psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 239). Die Begutachtung fand am 30. Mai 2022

statt. Am 1. November 2022 stellte Dr. med. H____ das Gutachten

fertig (vgl. IV-Akte 245). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2022

(IV-Akte 249) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin wiederum die

Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. August 2019 bis zum 31. März

2020 in Aussicht. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, am

31. Januar 2023 Einwand (IV-Akte 254; vgl. auch die ergänzende

Eingabe vom 2. März 2023, IV-Akte 260). Auf eine Rückfrage der

Beschwerdegegnerin hin (Schreiben vom 9. März 2023), nahm Dr. med. H____

mit Schreiben vom 16. März 2023 ergänzend Stellung (IV-Akte 266). Mit Verfügung

vom 22. März 2023 (IV-Akte 270) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren

Vorbescheid.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 5. Mai 2023 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung vom 22. März 2023

aufzuheben. (2) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3) Eventualiter seien weitere

medizinische Abklärungen zu tätigen und anschliessend neu über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. (4) Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni

2023.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Auf Empfehlung des RAD (Bericht vom 31. Mai 2023, IV-Akte 274)

ersucht die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts die behandelnde

Psychiaterin Prof. Dr. med. G____ mit Schreiben vom 30. Juni 2023 um

Einreichung eines aktuellen Arztberichts (vgl. Instruktionsverfügung vom 30.

Juni 2023). Diese reichte am 12. Oktober 2023 beim Gericht einen Arztbericht ein.

d)

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 ergänzt die IV-Stelle ihre

Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2023 in Bezug auf die nachträglich eingereichten

medizinischen Berichte.

e)

Mit Replik vom 17. November 2023 (Postaufgabe 18. November

2023) und Duplik vom 30. November 2023 halten die Parteien an ihren im

ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 i.V.m. Art.

38.

Abs. 4 lit. a ATSG, Fristenstillstand über Ostern) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2019

bis zum 31. März 2020 bei einem IV-Grad von 75% eine ganze Invalidenrente zu.

Gleichzeitig hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ab dem 1. April 2020 kein

Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Zur Begründung gab sie an, ab

Januar 2020 könne von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden.

Der in Anwendung eines Einkommensvergleichs ermittelte IV-Grad betrage nunmehr

30.

%. Aus spezialärztlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer

angestammten Tätigkeit wieder in einem Pensum von 70% arbeitsfähig (vgl.

Verfügung vom 22. März 2023, IV-Akte 270, S. 6 f.). Medizinisch

stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf das Gutachten von

Dr. med. H____ vom 1. November 2022 (IV-Akte 245), eine ergänzende

Stellungnahme der Gutachterin vom 16. März 2023 (IV-Akte 266) sowie zwei

RAD-Stellungnahmen (IV-Akte 247 und 265).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der

rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt worden sei. Unter

Verweis auf Berichte ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____ und

der I____ macht sie sinngemäss geltend, Dr. med. H____ sei von einer zu

hohen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und das Gutachten leide an verschiedenen

Mängel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin

habe ihr eine Rente ab dem 1. April 2020 zu Unrecht verweigert.

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob der

Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 zu Recht keine Rente mehr zugesprochen

wurde.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E. 6.3.1 mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022

Dispositiv

E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG

war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bezog die betreffende Person

bereits einmal eine Rente und wurde diese aufgehoben oder war sie befristet,

werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern die neue

Arbeitsunfähigkeit innert drei Jahren eintritt und auf dasselbe Leiden

zurückzuführen ist wie die erste Arbeitsunfähigkeit (Art. 29bis

IVV).

3.3.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie

auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann

insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43

Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die

juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen

Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von

sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche

aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in

die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470

E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich

aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde

Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen

Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014

E. 4.1.).

4.

4.1.

Zwischen den Parteien ist namentlich umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November 2022

(IV-Akte 245) und die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 16. März

2023 (IV-Akte 266) abstellen durfte.

Dr. med. H____ nannte im Gutachten vom 1. November 2022 eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10

F33.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 245,

S. 25). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die

Gutachterin der Beschwerdeführerin emotional-instabile Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73) sowie eine somatoforme Schmerzstörung, nicht näher bezeichnet

(ICD-10 F45.9) auf (vgl. IV-Akte 245, S. 25).

Die Gutachterin kam zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf

die depressive Störung ihre bisherige Tätigkeit als Berufsschullehrerin grundsätzlich

weiterhin zumutbar. Dazu führte Dr. med. H____ aus, dass die Beschwerdeführerin

die angestammte Tätigkeit nicht mehr in einem Vollpensum ausüben sollte, um

eine Überforderung zu verhindern. Es gehe darum, möglichst weitere depressive

Dekompensationen zu verhindern. Insgesamt könne sie sich der Einschätzung im

Gutachten von Dr. med. univ. F____ anschliessen. Es bestehe eine zumutbare

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 %, wobei in diesem Pensum

Vor- und Nachbereitungszeiten, Konferenzen etc. jedoch bereits enthalten sein

müssten.

Der von Dr. med. univ. F____ definierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit könne aus gutachterlicher Sicht geteilt werden und sei

plausibel. Unter Verweis auf das erwähnte Gutachten von Dr. med. univ. F____

hielt sie fest, während der stationären psychiatrischen Behandlung 2019 sei sicherlich

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Darüber hinaus sei aufgrund

der aktenanamnestischen Angaben und der Selbsteinschätzung der

Beschwerdeführerin von Mai 2018 bis Ende 2019 eine Restarbeitsfähigkeit von ca.

zwei Stunden täglich plausibel. Von April bis September 2020 sei die 70%ige

Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Im September 2020 sei die Beschwerdeführerin

kurzzeitig in stationärer Behandlung gewesen. Für die Zeit von September bis

November 2020 sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen. Ab

Dezember 2020 bestehe die 70%ige Arbeitsfähigkeit ohne Minderung der

Leistungsfähigkeit. Für Tätigkeiten im Haushalt bestünden keine

Einschränkungen. Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit müsse die

intellektuellen Fähigkeiten sowie den Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin

berücksichtigen und abwechslungsreich sein. Die Tätigkeit dürfe keine

Verantwortung für andere Personen, keine Führungsaufgaben, keine komplexe

Teamarbeit und keinen Kundenkontakt beinhalten. Ausserdem sollte der Zeitdruck

gering sein. Die Beschwerdeführerin profitiere von einem wohlwollenden

Arbeitsumfeld. Eine individuelle Planung der Arbeitszeit sei vorteilhaft. Auch

in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit könne sich die Gutachterin der fachlichen

Einschätzung des Vorgutachters Dr. med. univ. F____ anschliessen. Eine

angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 90 %

zumutbar. Der Unterschied zum noch zumutbaren Pensum in der ursprünglichen

Tätigkeit bestehe darin, dass die angepasste Tätigkeit deutlich weniger

psychische Belastungsfaktoren beinhalte. Die Anforderungen an die Verantwortung

und insbesondere die emotionale Belastung seien deutlich geringer. Der Druck im

Hinblick auf die Arbeitsleistung sei relevant reduziert. Dies führe gesamthaft

zu einer deutlichen Reduktion der psychischen Belastung am Arbeitsplatz, was im

Hinblick auf das Vermeiden einer erneuten psychischen Dekompensation wichtig

sei (vgl. IV-Akte 245, S. 31 f.).

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2023 nahm die Gutachterin zu

den Einwänden der Beschwerdeführerin und der Kritik ihrer behandelnden

Psychiaterin Stellung. Dabei hielt sie an ihren Einschätzungen im Gutachten fest

(vgl. IV-Akte 266).

4.2.

Das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November 2022 ist für

die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es

wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 245, S. 3 ff.)

und auch die geklagten Beschwerden wurden im Gutachten berücksichtigt (vgl.

IV-Akte 245, S. 13 ff.). Die Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und

nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen

psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde –

entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde,

Ziff. 19) – durchgeführt (vgl. IV-Akte 245, S. 29 ff.). In formaler

Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten jedoch in verschiedener

Hinsicht und macht geltend, es könne nicht darauf abgestellt werden.

4.3.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ihre behandelnde

Psychiaterin, Dr. med. G____, das Gutachten von Dr. med. H____ in Zweifel

ziehe. Von sämtlichen Vorbehandlern sei eine Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt worden.

Dr. med. H____ habe jedoch gänzlich darauf verzichtet, sich mit den

anderslautenden Diagnosen auseinanderzusetzen (Beschwerde, Ziff. 15 und Replik,

Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin habe (als Teil des Krankheitsbildes) eine

ausgeprägte Fähigkeit entwickelt, sich nach aussen hin besonders gut

darzustellen und gesund zu erscheinen. Die Möglichkeit der Dissimulation der

Beschwerden sei im Gutachten von Dr. med. H____ jedoch in keiner Art und Weise

diskutiert worden, obwohl sie sich als Gutachterin mit sämtlichen vorangehenden

ärztlichen Einschätzungen auseinandersetzen und entsprechend von dieser

Fähigkeit Kenntnis haben müsste (Beschwerde, Ziff. 14). Im Weiteren sei die

Erhebung des so genannten Mini-ICF durch Dr. med. H____ fehlerhaft erfolgt

(Beschwerde, Ziff. 15 f.) und Dr. med. H____ habe auf S. 22 des

Gutachtens vom 1. November 2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

über keine Suizidgedanken verfüge. Letzteres sei nicht zutreffend, was man auch

dem Austrittsbericht der I____ vom 17. April 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 2)

sowie dem Bericht der I____ vom 3. August 2023 (Beilage zum Bericht von

Dr. med. G____ vom 12. Oktober 2023, Gerichtsakte) entnehmen könne. Bei der

Beschwerdeführerin sei eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung

diagnostiziert worden. Die Gutachterin hätte bei der Erstellung des Gutachtens

die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerden zu vertuschen,

berücksichtigen müssen (Beschwerde, Ziff. 17 sowie Replik, Ziff. 6)

Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 31. Januar 2023

diverse inhaltliche Mängel aufgezeigt. Diese Mängel seien Dr. med. H____

entweder nicht weitergeleitet worden oder sie habe darauf verzichtet, dazu

Stellung zu nehmen (Beschwerde, Ziff. 18). Die angebliche Verbesserung des

Gesundheitszustandes sei nicht von langer Dauer gewesen, was aus dem

Austrittsbericht der I____ vom 17. April 2023 ersichtlich werde. Der

relevante medizinische Sachverhalt sei erneut fehlerhaft dargelegt worden. Den

Gutachtern gelinge es regelmässig nicht, den komplexen medizinischen Zustand

der Beschwerdeführerin richtig zu erfassen (Beschwerde, Ziff. 20).

4.4.

Zum Vorbringen, sämtliche Vorbehandler hätten eine

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgestellt, mit welcher sich Dr. med. H____ nicht auseinandergesetzt

habe, führt die Beschwerdeführerin weiter aus, das Gutachten vermöge nicht

glaubhaft darzulegen, weshalb sich sämtliche Vorbehandler bezüglich dieser

Diagnose geirrt haben sollen. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf die

Stellungnahme Prof. Dr. med. G____ vom 15. Februar 2023, (IV-Akte 260, S. 5). Die

behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. med. G____ führte darin aus, dass die

Symptomatik von Persönlichkeitsstörungen vom Borderline-Typ im mittleren

Lebensalter schwächer werde. Dies sei der natürliche Verlauf. Dies sei auch bei

der Beschwerdeführerin zu sehen. Inzwischen sei es sogar so, dass sie in

relativ beschwerdefreien Intervallen diesbezüglich fast asymptomatisch sei. In einem

solchen asymptomatischen Zustand sei sie bei der Begutachtung gewesen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Gutachterin sehr wohl mit dieser

möglichen Diagnose befasst hat (vgl. IV-Akte 245, S. 26-27). Die

Gutachterin erklärte, dass die Behandler und Dr. med. univ. F____ die Diagnose

einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt hätten, wobei Dr.

med. univ. F____ darauf hinweise, dass sich im Rahmen der Begutachtung kein

klares Bild bezüglich dieser Diagnose gezeigt habe (vgl. IV-Akte, 245, S. 26

f.). Im Rahmen der Untersuchung vom 30. Mai 2022 in der Praxis der Gutachterin habe

bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden

können. Die diagnostischen Kriterien seien eindeutig nicht erfüllt. Persönlichkeitsstörungen

seien definiert als «tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in

starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen»

zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung

deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu

anderen. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und bezögen sich auf

vielfältige Bereiche des Verhaltens und psychologische Funktionen. Häufig

gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und

gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Ein solch tief verwurzeltes

Verhaltensmuster sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht objektivierbar.

Meist zeige sich eine entsprechende Symptomatik bereits im Jugendalter. Bei der

Beschwerdeführerin sei jedoch festzustellen, dass sie im Kindergarten und der

Schule sozial integriert war. Sie habe keine Schwierigkeiten gehabt, die geforderten

Leistungen zu erbringen. Auch sei die Beschwerdeführerin in der Lage,

Freundschaften und Beziehungen zu pflegen. Die seit 2010 bestehende Beziehung

zu ihrem Ehemann sei stabil und werde sehr positiv geschildert. Auch sei sie zu

einer engen Beziehung mit ihrer Tochter in der Lage. Sodann habe sie in der

Krankenpflege und als Berufsschullehrerin gearbeitet. Beides seien Tätigkeiten,

die ein hohes Mass an sozialer Kompetenz, Empathie und Teamfähigkeit

einforderten. Aufgrund des jahrzehntelangen hohen Funktionsniveaus in

verschiedenen Lebensbereichen könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

nicht gestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine rasche

Kränkbarkeit, zeitweise auftretende Stimmungsschwankungen sowie Suizidversuche

in der Vergangenheit. Es handle sich hierbei um leicht akzentuierte,

emotional-instabile Persönlichkeitszüge, die per se aber keinen Krankheitswert

hätten (IV-Akte 245, S. 27).

Die Gutachterin hat sich ausführlich mit der Frage, ob die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung zu stellen ist, auseinandergesetzt. Das Gutachten zeigt nachvollziehbar

auf, weshalb nicht von einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert, sondern

von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen auszugehen ist. Allein der

Umstand, dass andere Psychiater und Psychiaterinnen, namentlich die aktuell

behandelnde Ärztin Prof. Dr. med. G____, anderer Auffassung sind, vermag

das Gutachten von Dr. med. H____ nicht in Zweifel zu ziehen. Wie das

Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt hat, kann die psychiatrische

Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet

dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum,

innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen

möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die

Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom

10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021

E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit

Hinweisen).

4.5.

Was das Vorbringen angeht, Teil des Krankheitsbildes die

Beschwerdeführerin sei eine Dissimulation der Beschwerden, erachtete die

Gutachterin Dr. med. H____ die Angaben der Beschwerdeführerin in der

Exploration als plausibel und erkannte keine Hinweise auf Inkonsistenzen

(IV-Akte 245, S. 31). Sie fand auch keine Hinweise auf Simulation oder

Aggravation der Beschwerden (vgl. IV-Akte 245, S. 22). Aus den der

Gutachterin vorliegenden Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (vgl.

die Auflistung den Aktenauszug im Gutachten, IV-Akte 245,

S. 3 ff.), namentlich von Prof. Dr. med. G____ (Berichte vom 3.

April 2019 sowie vom 30. Dezember 2021, IV-Akten 152 und 231) ergeben sich

keine klaren Hinweise auf eine Dissimulation. In ihrem Bericht vom

30. Dezember 2021 hielt Prof. Dr. med. G____ fest, bei der

Beschwerdeführerin bestehe eine «Überschätzung der eigenen Belastbarkeit»

(IV-Akte 231, S. 2). Dass die Gutachterin daraus nicht auf eine

generelle Dissimulation der Beschwerden schloss, ist nicht erstaunlich. Erst

nachdem sie das Gutachten von Dr. med. H____ erhalten hatte, wies Prof.

Dr. med. G____ darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin eine

Dissimulation vorliege und sie den Eindruck habe, die Beschwerdeführerin habe

sich anlässlich der Begutachtung relativ gut dargestellt. Dr. med. G____

verweist dazu darauf, dass die Gutachterin im Freiburger

Persönlichkeitsinventar einen starken Ausschlag im Bereich der sozialen Orientierung

habe aufzeigen können (Bericht vom 15. Februar 2023, IV-Akte 260,

S. 4 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht geltend macht,

konnte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden umfassend und detailliert

schildern (vgl. Rubrik «Jetziges Leiden» des Gutachtens, IV-Akte 245,

S. 13 bis 16; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. 5.3.). So gab sie

beispielsweise an, dass sie nach aussen eine «rechte Fassade» habe aufbauen

müssen (IV-Akte 245, S. 14). Wenn Belastungen hinzukämen, habe sie lange das

Gefühl, funktionieren zu müssen. Sie halte es lange aus, dann sei sie plötzlich

«ganz unten» (IV-Akte 245, S. 16). Auch hat die Beschwerdeführerin der

Gutachterin gegenüber angegeben, gegenwärtig gehe es ihr «recht gut» (IV-Akte

245, S. 31). Wenn jedoch mehrere Dinge gleichzeitig aufträten sei sie nicht

mehr sehr belastbar. Sie habe Konzentrationsschwierigkeiten und habe Schwierigkeiten

damit, unter vielen Menschen zu sein. In depressiven Phasen falle es ihr

schwer, Beziehungen mit anderen zu pflegen. Es bestünden mangelnder Antrieb und

Einschlafprobleme. Sie habe ein geringes Selbstbewusstsein und schon immer

Probleme mit ihrem Körpergewicht gehabt (Adipositas). Sie könne mit Emotionen

nicht gut umgehen und tendiere dann zum Rückzug. Seit der Kindheit habe sie

eine «grundlegende Traurigkeit» in sich (vgl. IV-Akte 245, S. 30 f.).

Aus diesen Schilderungen ergibt sich nicht ohne Weiteres eine Dissimulation

der Beschwerden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die

Gutachterin nicht vertieft auf die Möglichkeit des Vorliegens einer

Dissimulation der Beschwerden eingegangen ist.

4.6.

Hinsichtlich des Vorwurfs, die Erhebung des so genannten Mini-ICF

sei im Gutachten fehlerhaft erfolgt, ist zunächst festzuhalten, dass das

Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen

Erkrankungen ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitätsstörungen

bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation

der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der

Weltgesundheitsorganisation ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2019 vom

8. April 2020 E. 4.3.1.). Testverfahren wie das Mini-ICF-APP kommt

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens ergänzende Funktion zu.

Entscheidend sind vielmehr die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4. mit Hinweis auf die Urteile

des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5; 9C_728/2018 vom

21. März 2019 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 V 49, 57 E. 6.3d).

Die Gutachterin Dr. med. H____ hielt bezüglich der Testung

mit dem Mini-ICF-App bei fünf der 13 zu beurteilenden Fähigkeiten fest, es

bestehe keine Beeinträchtigung, bei 7 nannte sie eine leichte und bei einer

Fähigkeit eine leichte bis mittlere Beeinträchtigung (IV-Akte 245,

S. 22 f.).

In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 hielt die Gutachterin zur von der

Beschwerdeführerin bzw. von Prof. Dr. med. G____ (vgl. ihren Bericht vom

15. Februar 2023, IV-Akte 260, S. 5 f.) erhobenen Kritik

fest, dass der Mini-ICF die gutachterliche Einschätzung aufgrund der erhobenen

Befunde und der objektivierten Einschränkungen der Beschwerdeführerin wiedergebe.

Da die Behandlerin im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung zu einer

anderen Einschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung komme, sei es

nachvollziehbar, dass die Behandlerin auch zu einer anderen Einschätzung im

Mini-ICF-APP kommt. Daraus lasse sich keine fehlerhafte Anwendung des

Testverfahrens durch die Gutachterin ableiten (IV-Akte 266, S. 5).

Die Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar und es

lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl.

Beschwerdeantwort, Ziff. 5.5.) – keine fehlerhafte Anwendung des

Testverfahrens durch die Gutachterin daraus ableiten. Auch in diesem Punkt sei

(entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin) auf die

Rechtsprechung verwiesen, wonach die psychiatrische Exploration von Natur aus

nicht ermessensfrei erfolgen kann (vgl. E. 4.4.).

Hinsichtlich der Kritik, Dr. med. H____ habe auf S. 22 des Gutachtens

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin «über keine Suizidgedanken verfüge»,

ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Gutachten von Dr. med. H____ geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Exploration vom 30. Mai 2022

angegeben habe, dass sie Suizidgedanken sehr gut kenne. Sie habe schon lange

keine mehr gehabt. Zuletzt habe sie vor einem Jahr starke Suizidgedanken

gehabt. Insgesamt habe sie schon zwei bis drei Suizidversuche unternommen (vgl.

IV-Akte 245, S. 15). Die Gutachterin hielt beim psychiatrischen Befund fest,

dass keine Suizidgedanken vorlägen und keine Hinweis auf eine akute Selbst-

oder Fremdgefährdung bestehe (IV-Akte 245, S. 22). Diese Feststellung

der Gutachterin entspricht den erwähnten Angaben der Beschwerdeführerin. Das

Vorliegen von Suizidgedanken wurde anlässlich der Begutachtung thematisiert und

dabei stellte sich heraus, dass schon länger keine mehr bestanden. Es trifft

hingegen zu, dass aus den Berichten I____ vom 17. April 2023 (BB 2)

und vom 3. August 2023 (Beilage zum Bericht von Prof. Dr. med. G____ vom

12. Oktober 2023, Gerichtsakte) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im

März 2023 für sieben Tage und im Juni 2023 während vier Tagen jeweils aufgrund

einer schweren depressiven Episode in den I____ hospitalisiert worden war und

in diesen Berichten von Suizidgedanken bzw. einer Medikamentenintoxikation mit

einer Überdosis Temesta berichtet wurde. Dass es erneut zu Dekompensationen

kommen könnte, erkannte offensichtlich auch die Gutachterin. Sie wies nämlich

auf die Gefahr weiterer depressiver Dekompensationen hin, welche möglichst

vermieden werden müssten (vgl. IV-Akte 245, S. 32). Aus dem Umstand, dass es zu

Dekompensationen gekommen ist, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die

Gutachterin die Arbeitsfähigkeit nicht richtig eingeschätzt oder falsche

Diagnosen gestellt hätte. Auch die behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. med. G____

berichtet im jüngsten Arztbericht vom 12. Oktober 2023 (Gerichtsakte) nicht von

akuten Suizidgedanken. Auch unter den Diagnosen nennt sie lediglich eine

gegenwärtig leichtgradige rezidivierende depressive Störung. Dazu erklärt sie, Anfang

2022 habe die Beschwerdeführerin wieder vermehrt depressive Symptome gezeigt.

Auch zum Jahreswechsel 2022/2023 sei es wieder zu einer Verstärkung der

depressiven Symptome und im Jahr 2023 sei es zu zwei stationären

Kurzaufenthalten in den I____ gekommen (vom 14. bis zum 20. März 2023

und vom 20. bis zum 23. Juni 2023; vgl. dazu auch den dem erwähnten

Bericht beigelegte Austrittsbericht der I____ vom 3. August 2023). Insgesamt

komme es immer wieder zu einer Verstärkung depressiver Symptome mit Schmerzen,

Antriebsstörung, Perspektivlosigkeit und Gereiztheit. Unter der Therapie sei es

bisher zu einer weitgehenden Stabilisierung gekommen. Die Beschwerdeführerin

sei zuverlässig in der Behandlung und auch compliant mit der Medikation. Diese

Ausführungen von Prof. Dr. med. G____ sind nicht geeignet um Zweifel am

Gutachten von Dr. med. H____ zu wecken, zumal sie nicht den Schluss

zulassen, die Beschwerdeführerin sei dauerhaft zu mehr als 30 % in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

4.7.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Gutachterin habe diverse

inhaltliche Mängel und Ungereimtheiten im Gutachten, welche bereits im Einwand

vom 31. Januar 2023 (IV-Akte 254) zum Vorbescheid vom 19. Dezember

2022 (IV-Akte 249) aufgezeigt worden seien, entweder nicht erhalten oder

verzichtet, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde, Ziff. 18). Diese

Kritikpunkte beziehe sich teilweise auf das Gutachten von Dr. med. univ. F____

vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 171), welches mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.15 vom 23. Juni 2023 für

nicht beweistauglich erklärt wurde. Weitere Rügepunkte betreffen die

Beurteilung von Dr. med. D____ in seinem Gutachten vom 3. Juni 2013

(IV-Akte 126) – insbesondere in Bezug auf die Frage, ob eine Fibromyalgie

vorliegt – welche nicht angefochten wurde. Es erübrigt sich, auf die

diesbezüglichen Rügen einzugehen. Dasselbe bezieht sich auf die Kritik im

Hinblick auf von der Gutachterin wiedergegebene Auskünfte der

Beschwerdeführerin, namentlich betreffend die Hinweise der Beschwerdeführerin,

die erste «Hunde-Runde» gebe es erst, wenn die Tochter schon in der Schule sei,

als sie in Basel ein 30 %-Pensum gehabt habe, habe sie tatsächlich fast

100 % gearbeitet (eine Aussage, die sich kaum zu Gunsten der

Beschwerdeführerin auswirkt, da daraus geschlossen werden könnte, dass sie

durchaus ein höheres als ein Pensum von 30 % prästieren kann, wenngleich

die fast 100 % ihrer Angabe nach damals zu einer Verschlechterung geführt

haben), der Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei und sie habe sich vom

Partner statt von der Partnerin getrennt oder Fragen in Bezug auf das Vorgehen der

Gutachterin. Hierbei handelt es sich zum einen um nachträgliche «Korrekturen»

der eigenen im Gutachten abgebildeten Angaben und zum andern um verschiedene

Aspekte betreffende Details. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese

medizinisch einen Einfluss auf die Beurteilung hätten.

4.8.

Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin es seien nicht zwei bis

drei Suizidversuche gewesen, sondern sieben bis acht (vgl. Einwand vom 31.

Januar 2023, IV-Akte 254, S. 3 und 4). Der Beschwerdeführerin ist insofern

zuzustimmen, als dass in den Akten mehr als zwei bis drei Suizidversuche

dokumentiert sind. So wurde bereits im Bericht der J____ vom 8. März 2007

von vier Suizidversuchen berichtet (IV-Akte 10, S. 3 f.). Aus

den neuesten Akten ergibt sich ein Suizidversuch mit Tabletten im März 2023

(vgl. Bericht der I____ vom 17. April 2023, BB 2). Dr. med. H____ sprach

im Gutachten von zwei bis drei Suizidversuchen (IV-Akte 245, S. 15)

bzw. einem Suizidversuch sowie mehreren Suizidversuchen im stationären Rahmen

(IV-Akte 245, S. 26). Die Angabe, es hätten insgesamt zwei bis drei

Suizidversuche stattgefunden, wurde unter den Auskünften der Beschwerdeführerin

selbst angegeben. Es ist unklar, […] wie es zu dieser Angabe kam. Letztlich ist

vorliegend aber das Gesamtbild, welches die Gutachterin von der

Beschwerdeführerin erhielt, massgebend. Dabei erscheint es sehr unwahrscheinlich,

dass jeder einzelne Suizidversuch, den die Beschwerdeführerin je unternommen

hat, massgebend ist. Nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführerin

zwischen 2010 und 2013 einmal eine Rente bezog und sich erst im Jahr 2019 neu

angemeldet hat. Der zu beurteilende Zeitraum ist damit entsprechend

eingeschränkt. Das Gutachten von Dr. med. H____ hält auch dieser Kritik

der Beschwerdeführerin stand. Die IV-Stelle hat somit zu Recht auf das

Gutachten Dr. med. H____ abgestellt. Was den Zeitraum nach der Begutachtung

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 betrifft, so empfahl

der RAD nach dem stationären Aufenthalt vom 14. bis 20. März 2023 in den I____

(vgl. Austrittsbericht der I____ vom 17. April 2023, BB 2) die

Einholung eines Berichts bei der behandelnden Ärztin (vgl. RAD-Bericht vom

31. Mai 2023, IV-Akte 274). Die behandelnde Psychiaterin Prof. Dr.

med. G____ attestiert der Beschwerdeführerin im beim Gericht eingereichten

Bericht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit November 2020 und bis auf

weiteres (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2023, S. 3, Gerichtsakte). Dies

entspricht ihrer Einschätzung im Bericht vom 15. Februar 2023

(IV-Akte 260, S. 6), der nur ca. einen Monat vor der Hospitalisation

verfasst wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass trotz der Notwendigkeit

eines vorübergehenden stationären Aufenthalts keine (andauernde) Verschlechterung

der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Zu diesem Schluss kam auch der RAD (vgl.

Bericht vom 20. Oktober 2023, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin

vom 27. Oktober 2023, paginiert als IV-Akte 276). Die behandelnde

Psychiaterin weicht damit von der Beurteilung der Gutachterin um 20

Prozentpunkte ab. Diesbezüglich kann jedoch wiederum auf die Ausführungen

betreffend den Spielraum in der psychiatrischen Beurteilung (E. 4.4.)

verwiesen werden. Die Abweichung erscheint angesichts dessen nicht derart

gross, dass sie zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. H____ Anlass gäbe. Zusammenfassend

hat die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März

2023 zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November

2022 (IV-Akte 245) sowie ihre ergänzende Stellungnahme vom 16. März

2023 (IV-Akte 266) abgestellt. Daran ändern im Übrigen auch die im

vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte der I____ vom 17. April 2023

(BB 2) und vom 3. August 2023 (Beilage zum Bericht von Dr. med. G____

vom 12. Oktober 2023, Gerichtsakte) nichts.

5.

5.1.

Beim Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin für beide

Einkommen auf Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Beim

Valideneinkommen für die Berechnung für das Jahr 2019 schloss sie basierend auf

der der LSE 2018, Tabelle T17, Position 23 Lehrkräfte, Frauen zwischen 30 und

49 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 % auf ein Valideneinkommen (bei

einem Pensum von 100 %) von Fr. 110'010.00 (Fr. 8'750.00 x 12 Monate

/ 40 x 41.7 + 0.5 %). Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin

denselben Tabellenlohn zu Grunde. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 75 %

von Mai 2018 bis Ende 2019 resultierte so ein Invalideneinkommen von Fr. 27'503.00

und ein Invaliditätsgrad von 75 %. Dieser berechtigt zu einer ganzen

Rente.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads ab Januar 2020 stellte

die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020, Tabelle T17, Position 23 Lehrkräfte,

Frauen zwischen 30 und 49 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden

ab und schloss auf ein Valideneinkommen (bei einem Pensum von 100 %) von Fr. 112'115.00.

Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin von der gutachterlich

attestierten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 70 % (statt

in einer angepassten Tätigkeit attestierten 90 %) aus und stellte auf

denselben Tabellenlohn ab wie beim Valideneinkommen. So resultierten ein

Invalideneinkommen von Fr. 78’481.00 und ein Invaliditätsgrad von

30 %. Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist von drei Monaten gemäss

Art. 88a Abs. 1 IVV verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung

der ab dem 1. August 2019 zugesprochenen ganzen Rente per 1. April 2024

(vgl. IV-Akte 270, S. 6 f.).

5.2.

Die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Tabellenlöhne

kritisiert die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Auch die ganze Rente vom 1.

August 2019 bis zum 31. März 2020 ist unstrittig. Hinsichtlich des

Einkommensvergleichs beantragt die Beschwerdeführerin hingegen sinngemäss, es

sei in Vorwirkung des per 1. Januar 2022 eingefügten und ab dem

1. Januar 2024 in geänderter Fassung in Kraft stehenden Art. 26bis

Abs. 3 IVV ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Dazu

erklärt sie, eine negative Vorwirkung sei beschränkt zulässig. Folgendes

spräche dafür die aktuelle IVV im Hinblick auf eine bevorstehende baldige

Änderung nicht mehr anzuwenden: zeitlich mässige Geltung, triftige Gründe,

Vermeidung von Rechtsungleichheiten und die Beachtung wohlerworbener Rechte

sowie die vom Bundesrat gemäss Medienmitteilung (Replikbeilage) vorgesehene

Anwendung auch auf laufende Renten. Eventualiter sei die bevorstehende

Veränderung der Verordnung im Rahmen der Auslegung der aktuellen IVV zu

berücksichtigen. Sie verweist dazu auf Literatur und Rechtsprechung.

5.3.

Aus dem IV-Rundschreiben Nr. 432 (Download unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/20015/download;

zuletzt eingesehen am 3. April 2024) geht hervor, dass die Bestimmung von

Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2024

geltenden Fassung auf alle Rentenansprüche Anwendung findet, welche ab dem

1. Januar 2024 entstehen, nicht hingegen auf alle Rentenansprüche, welche

vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind. Wenn ein davor entstandener

Rentenanspruch über den 1. Januar 2024 hinausgeht, sind ab dem

1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der ab dem 1. Januar 2024

gültigen Fassung anwendbar. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt dann per

1. Januar 2024. In diesem Sinne ist auch die Aussage des Bundesrates in

der Medienmitteilung zu verstehen, dass die geänderte Bestimmung der IVV auch

auf laufende Renten anwendbar sei. Für eine Vorwirkung dieser Bestimmung auf

einen ab Januar 2020 zu berechnenden Invaliditätsgrad sind keine Gründe

ersichtlich. Im Übrigen würde ein Abzug von 10 % das Invalideneinkommen

von Fr. 78’481.00 auf Fr. 70'633.00 reduzieren. Bei einem Vergleich

mit dem Valideneinkommen von Fr. 112'115.00 würde ein – ebenfalls nicht

rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37% resultieren. Eine vertiefte

Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung

des Bundesgerichts sowie der zitierten Literatur erübrigt sich somit. Im

Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht keinen Abzug nach der bisherigen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 135 V 297, 301 E. 5.2,

BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b)

geltend.

5.4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das

Gutachten von Dr. med. H____ vom 1. November abgestellt und die Rente

der Beschwerdeführerin per 1. April 2020 eingestellt. Der Vollständigkeit

halber sei darauf hingewiesen, dass es korrekt erscheint, dass die

Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2020 bis November 2020 keine

eigene Berechnung des Invaliditätsgrads durchgeführt hat. Die Gutachterin Dr.

med. H____ ging in diesem Zeitraum von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit

von 40 % aus. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV wird eine Verschlechterung

des Gesundheitszustands dann berücksichtigt, sobald sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Aus dem Austrittsbericht der I____ vom

26. September 2019 (IV-Akte 169) ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin am 24. September 2019 bei den I____ vorstellig geworden

sei. Sie habe angegeben, dass sich ihr Befinden seit zwei Wochen deutlich

verschlechtert habe. Damit ist davon auszugehen, dass die Verschlechterung erst

gegen Mitte September 2020 aufgetreten ist und daher bis Ende November nicht

ganze drei Monate angedauert hat. Somit ist sie im Lichte der zitierten

Verordnungsbestimmung nicht zu berücksichtigen.

6.

6.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61

lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.

Die Kosten für die Erstellung des Berichts Prof. Dr. med. G____ vom

12. Oktober 2023 in Höhe von CHF 261.45 sind von der Beschwerdegegnerin zu

tragen. Dies rechtfertigt sich, da es der RAD war, der im Bericht vom

31. Mai 2023 die Einholung eines Berichts bei Prof. Dr. med. G____

empfahl, um zu klären, inwieweit an den versicherungsmedizinischen Ausführungen

der psychiatrischen Gutachtern Dr. med. H____ unter Berücksichtigung der

psychiatrischen Krise im März 2023 festgehalten werden kann. Die Einholung des

Berichts war sinnvoll und notwendig um diese Frage zu klären (vgl. namentlich

E. 4.6) – zumal es in den Tagen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung

zum Aufenthalt in den I____ gekommen ist und dieser Zeitraum noch im zeitlich

zu beurteilenden Rahmen liegt (vgl. BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4

E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b).

6.4.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Diese werden mit dem

eingegangenen Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet.

Die Kosten für die Erstellung des Berichts

Prof. Dr. med G____ vom 12. Oktober 2023 in Höhe von CHF 261.45 trägt die

Beschwerdegegnerin.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: