Lexipedia

Entscheid

IV.2023.56

Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung

20. Dezember 2023Deutsch24 min

einer ersten Ehe des Beschwerdeführers, welche 2013 geschieden wurde, stammt ein

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur.B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.56

Verfügung vom 20. März 2023

Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1980 geborene Beschwerdeführer stammt aus C____, wo er

sechs Jahre die Primarschule und vier Jahre die Sekundarschule besuchte. Danach

absolvierte er in C____ eine Lehre im Elektronikbereich (IV-Akte 2, S. 4). Aus

einer ersten Ehe des Beschwerdeführers, welche 2013 geschieden wurde, stammt ein

2005 geborener Sohn (IV-Akte 2, S. 2). Dieser wohnt in D____ und geht noch zur

Schule. Aus einer nachfolgenden Beziehung gingen eine 2013 geborene Tochter (a.a.O.)

und ein 2016 geborener Sohn hervor (IV-Akte 56, S. 3), welche beide bei der

Mutter in E____ leben.

Während der Beschwerdeführer in der Schweiz zunächst in

einfachen Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeberinnen im Gastgewerbe tätig

war (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 6), arbeitet er seit dem Jahr 2013 in einem

reduzierten Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen [...]Café

(IV-Akte 2, S. 4).

Im August 2014 meldete sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese holte ein polydisziplinäres

Gutachten bei der F____ AG in den Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin,

Kardiologie und Orthopädie ein (Gutachten vom 9. April 2015, IV-Akte 27).

Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit

Verfügung vom 7. Juli 2015 ab (IV-Akte 42). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Januar 2016 ab

(Verfahren IV. 2015.152, IV-Akte 51).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 (Posteingang)

erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 56), holte die Beschwerdegegnerin

ein polydisziplinäres Gutachten bei der G____ GmbH (G____) ein. Das Gutachten

in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Kardiologie und

Rheumatologie wurde am 18. Mai 2022 erstattet (vgl. IV-Akte 95, S. 108). Der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 25. Mai 2022 Stellung (IV-Akte 98). In der

Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 3. Juni 2022, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da

sich seit dem Rentenentscheid vom 7. Juli 2015, welcher vom

Sozialversichergericht mit Urteil vom 27. Januar 2016 geschützt worden sei,

keine wesentliche Verschlechterung ergeben habe (IV-Akte 99). Der Beschwerdeführer

erhob dagegen über seine Anwältin am 7. Juli 2022 Einwand (IV-Akte 103) und

wurde anschliessend durch die [...] vertreten, welche die Eingabe vom 8.

September 2022 (IV-Akte 115) einreichte. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

einen Verlaufsbericht bei Dr.H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH; ein (IV-Akte 121) und tätigte auf Empfehlung des RAD eine Rückfrage bei

der G____ GmbH (IV-Akte 123). Mit Schreiben vom 3. März 2023 beantwortete die G____

GmbH die Rückfrage (IV-Akte 125). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte

127), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2023 am

Vorbescheid fest (IV-Akte 129).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm

gesetzlich zustehenden Leistungen zuzusprechen. Die genauere Bezifferung nach

Einholung der erforderlichen ergänzenden medizinischen Abklärungen wird

ausdrücklich vorbehalten.

2.

Eventualiter sei

die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen ergänzenden

Abklärungen nach Massgabe der Vorgaben des Versicherungsgerichts vornehme.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als

unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.

4.

Unter Kosten und

Entschädigungsfolge.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer sein Schreiben an

seinen Rechtsvertreter vom 24. April 2023 (Beschwerdebeilage/BB 5) ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8.

Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mir Replik vom 18. August 2023 resp. Duplik

vom 8. September 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 15. November 2023 äussert sich der

Beschwerdeführer erneut.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2023 werden dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch lic. iur.

B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Am 20. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§

82.

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2023 lehnte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab. Zur Begründung führte sie aus, aus

spezialärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom

7.

Juli 2015 nicht wesentlich verschlechtert. Seit dem rechtskräftigen

Entscheid seien keine neuen objektivierbaren Gesundheitsstörungen hinzugekommen,

welche einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen

würden (IV-Akte 129).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf das Gutachten könne aus

verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Zudem macht er geltend, die

Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie den Bericht

zum MRI vom 19. April 2022 (IV-Akte 114) und den Operationsbericht zur

endoskopischen Leistenoperation vom 20. Juni 2022 den Gutachtern nicht

vorgelegt habe (Beschwerde, Rz. 22).

2.3

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene

Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V

215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage

zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen

Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss

lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020

(Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des

Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022

entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem

Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022

vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2

Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet

sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c)

und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.5

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.6

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen

eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer

Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder

Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die G____-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer im Gutachten

vom 18. Mai 2022 aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

St. n. medianer

Diskushernie L4/5 mit konsekutiver Spinalkanalstenose sowie multisegmentale degenerative

LWS-Veränderungen, mit rezessaler und foraminaler Stenose L5/S1

· St. n. Mikrodiskektomie L4/5 links

und mikrochirurgische spinale Dekompression L5/S1 beidseits vom links am

03.11.2020

· Residuell leichtes

Lumbovertebralsyndrom

· Neurologisch kein Nachweis eines

lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms

2.

Angst und

depressive Störung, gemischt; gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F43.22)

3.

Ängstlich-vermeidende,

selbstunsichere, aggressionsgehemmte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).

4.

Undifferenzierte

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit Angabe von Schwindel und diversen

Schmerzen

· Unsystematisierte

Schwindelbeschwerden

· Kein Nachweis eines vestibulären

Syndroms oder einer anderweitig neurologisch belastbaren Diagnose

5.

Retropatelläres

Schmerzsyndrom links > rechts ohne relevante Kniebinnenläsion gemäss MRI vom

15.12.2021

bei nur initialen degenerativen Veränderungen (IV-Akte 95, S. 116).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht:

6.

Status nach

Hepatitis B

7.

St. n. schwerem

Schlaf-Apnoe-Hypopnoe-Syndrom (ES 02/2019)

· Weitgehend regredient unter

CPAP-Therapie

8.

Unsystematisierte

Cephalea

· Am ehesten episodischer

Spannungskopfschmerz

9.

Probleme in

Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55)

· Keine Berufsausbildung in der Schweiz

10.

Status nach

früheren langjährigen Schlafstörungen und täglichem Gebrauch von Zolpidem,

aktuell durch Quetiapin ersetzt

11.

Probleme in

Beziehung zur Partnerin (Z63.0)

12.

Sonstige

belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen wie

finanzielle Probleme, schwierige Familienumstände, Sozialfürsorgeabhängigkeit,

Alleinleben; Kinder im Ausland weilend (Z63.7)

13.

Unklare

Kardiomyopathie mit AV-Block zweiten und dritten Grades

· St. n.

Zweikammerschrittmacherimplantation am 05.06.2014

· Seither regelrechte Funktion

14.

Mögliche fokale

Non Compaction Kardiomyopathie, MRI Diagnose vom 06.06.2014

· Seither keine weiteren Hinweise auf

eine Non Compaction Kardiomyopathie echokardiographisch

15.

Arterielle

Hypertonie

· Dilatierter Aortenbulbus, aktuell 44

mm, leichte konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie, EF 61 %, normale

diastolische Funktion

16.

Adipositas

17.

Muskuläre

Dysbalancen am Schultergürtel bds. (Trapezius) und am Beckengürtel bds.

(Knieflexoren)

18.

St. n.

Partialruptur der Gluteus medius Sehne rechts (MRI 02/2019) (IV-Akte 95, S.

117).

4.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgendes

fest: Der Explorand solle keine körperlich schweren und häufig mittelschweren

Arbeiten ausführen. Zu vermeiden seien ferner Tätigkeiten mit repetitivem

Bücken/ Aufrichten, repetitiven Drehbewegungen des Rumpfs sowie Tätigkeiten mit

vorwiegend einseitiger Körperhaltung (IV-Akte 95, S. 119). Bezüglich der

unsystematisierten Schwindelbeschwerden sollten Tätigkeiten mit verschärfter

Beanspruchung der Gleichgewichtsfunktionen beziehungsweise mit Absturzgefahr

vermieden werden (keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten). Die aktuell seit

2013.

ausgeübte Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht adaptiert (a.a.O.). Unter

Berücksichtigung der mehrfachen qualitativen Einschränkungen könne aus

neurologischer Sicht insgesamt eine Leistungseinschränkung von maximal 10%

begründet werden. Der Beginn dieser Einschränkung könne arbiträr ab Anfang 2019

angenommen werden (a.a.O.). Der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im [...] ganztags mit einer Verminderung des

Rendements von 20% arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit wie bei [...]

könne der Versicherte 100% eingesetzt werden bei einer Verminderung des

Rendements von 20%. Der Umstand, dass der Versicherte in seiner aktuellen

Tätigkeit nichts verdiene bedeute nicht, dass ihm nicht eine Arbeit in einem

ähnlichen Umfeld mit Verdienst zuzumuten wäre (a.a.O.). Aufgrund fehlender

relevanter kardiologischer pathologischer Befunde - bis auf die leichte konzentrische linksventrikuläre

Hypertrophie bei leichter arterieller Hypertonie und der Adipositas per magna - bestehe in der aktuellen Arbeit im

[...]Café keine kardiologisch begründete Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 95, S.

120). Diese sei vom behandelnden Kardiologen 2014 und 2020 sowie im polydisziplinären

Gutachten 2015 in gleicher Weise beurteilt worden. Eine körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit ohne

Arbeitshaltungen mit spezifischer Belastung des linken Kniegelenkes rein

stehend oder mit starker Flexion, sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst

anzusehen (a.a.O.). Unter Berücksichtigung einer präoperativen vermehrten

Schmerzphase werde aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht retrospektiv von

Oktober 2020 bis Dezember 2020 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 100%

attestiert. Vorher und nachher finden sich aus rein rheumatologischer Sicht

keine Gründe für eine Einschränkung (a.a.O.). Nach eingehender Konsensbesprechung

kam die Gutachter zum Schluss, dass die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als

adaptiert anzusehen sei (a.a.O.). Gesamtmedizinisch sei dem Versicherten in

einer solchen adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 20% zu attestieren

(a.a.O.).

4.3

Der RAD beurteilte in seiner Einschätzung vom 25. Mai 2022 das Gutachten

für beweiskräftig (IV-Akte 98, S. 5). Die beklagten Beschwerden der

versicherten Person seien berücksichtigt und es sei ein umfassendes Bild des

Gesundheitszustandes der versicherten Person vermittelt worden. Die Gutachter

hätten sich mit der Meinung der versicherten Person selbst und mit den

Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Die

Standardindikatoren seien besprochen und berücksichtigt worden. Die Beurteilung

und begründeten Schlüsse seien aus RAD Sicht soweit nachvollziehbar. Da der

psychiatrische Gutachter aber angebe, dass es sich im Vergleich zum früheren

Gutachten im 2015 um eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit handle bei

unverändertem psychischen Gesundheitszustand, könne der RAD nur die aus

neurologischer Sicht attestierte Leistungsverminderung von 10% übernehmen

(a.a.O.).

4.4

Auf das G____-Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht

abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an

medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer

umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in

Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten,

subjektiven Beschwerden. Insbesondere basiert es auf den klinischen

Untersuchungsbefunden unter Einbezug der aktuellen radiologischen Diagnosen

gemäss MRI der LWS vom 19. April 2022 (IV-Akte 95, S. 196). Die festgestellten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich diskutiert

und umfassend beleuchtet. Die gestellten Fragen wurden dabei umfassend

beantwortet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls diskutiert (IV-Akte 95,

S. 195 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich

das G____-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als

schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.

5.1

An dieser Einschätzung ändern die Einwände des Beschwerdeführers

nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2

5.2.1

Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Bericht

zum MRI vom 19. April 2022 zwar eingeholt (vgl. IV-Akte 114), aber den

Gutachtern nicht vorgelegt worden sei (Beschwerde, Rz. 26), was nicht zutrifft,

da das MRI in das Gutachten einfloss (IV-Akte 95, S. 196). Weiter bemängelt er,

dass der Bericht von Prof. Dr. I____ vom 22. Juni 2022 und auch der Bericht der

Leistenoperation vom 20. Juni 2022 nicht eingeholt und den Gutachtern nicht

vorgelegt worden sei (a.a.O.). Die Ausführungen des neurologischen Gutachters

in der Stellungnahme der G____ GmbH vom 3. März 2023 (IV-Akte 125) stünden

explizit unter Vorbehalt dieser ihm nicht bekannten Berichte (IV-Akte 125, S. 4

f.). Diese Berichte seien daher entweder direkt vom angerufenen Gericht einzufordern

und der Gutachterstelle G____ zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen, oder

die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden

Bearbeitung an Beschwerdegegnerin zu weisen (Beschwerde, Rz. 26).

5.2.2

Zwar trifft es zu, dass die IV-Stelle den von Dr. J____ erwähnten

Arztbericht von Prof. Dr. I____ vom 22. Juni 2022 sowie den Bericht zu einer

Leistenoperation nicht eingeholt hat, wie sie selber einräumt (vgl.

Beschwerdeantwort, Rz. 8). Allerdings liegt der Fokus der Beschwerden beim

Beschwerdeführer auf dem psychiatrischen Gutachten, sodass die fehlenden

somatischen Berichte von untergeordneter Bedeutung erscheinen. Es kommt hinzu,

dass sich von Prof. Dr. I____ bereits zahlreiche Berichte in den Akten befinden

und dass es sich bei Leistenoperationen um Routineeingriffe handelt, nach denen

in der überwiegenden Zahl der Fälle keine andauernde Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit verbleibt. Indizien, welche im Falle des Beschwerdeführers das

Gegenteil nahelegen würden, bestehen nach Lage der Akten nicht. Im Bericht von

Dr. J____ vom 6. September 2022 wird festgehalten, dass sich gemäss dem Bericht

von Prof. Dr. I____ vom 22. Juni 2022 im MRI vom 19. April 2022 eine

symptomatische lumbosakrale Instabilität gezeigt habe, die möglicherweise mit

TLIFS (Transforaminal Lumbar Interbody Fusion) stabilisiert werden müsse. Das

MRI vom 19. April 2022 lag den G____-Gutachtern vor (IV-Akte 95, S. 196). Vor

dem Hintergrund, dass die rheumatologische Untersuchung im Mai 2022 und damit

rund zwei Monate vor dem Bericht von Prof. Dr. I____ stattfand und darin

verschiedene auf die Wirbelsäule bezogenen Diagnosen aufgeführt wurden,

erscheint eine Instabilität der Wirbelsäule gutachterlich bereits erfasst und

auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden zu sein. In

jedem Fall wird die gutachterliche Einschätzung durch den Bericht von Prof. Dr.

I____ betreffend eine Operationsindikation nicht in Frage gestellt, da selbst

wenn ein weiterer Eingriff indiziert sein sollte, dies nicht ohne weiteres den

Rückschluss zulasse, dass die vorgängige gutachterliche Beurteilung der

funktionellen Einschränkungen unzutreffend wäre. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass der Bericht von Prof. Dr. I____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

Ausdruck einer seit dem Gutachtenszeitpunkt erfolgten gesundheitlichen

Verschlechterung, sondern einer anderweitigen nachträglichen Beurteilung

desselben Gesundheitszustands darstellt.

5.2.3

Zum radiologischen Bericht des [...]spitals vom 19.

April 2022 ist festzuhalten, dass darin ein Discusbulging mit Anulus-Einriss

Höhe LWK 4/5 ohne Kompression der L5-Wurzel sowie eine moderate

Facettengelenksarthrose LWK 4/5 beschrieben werden. Dass keine Kompression der

Nervenwurzel festgestellt wurde, erscheint mit der Feststellung des

neurologischen Sachverständigen vereinbar, wonach keine radikulären, d.h. durch

die Nervenwurzeln bedingte Beschwerden, nachweisbar seien. Zumindest ergeben

sich aus dem radiologischen Bericht keine Hinweise auf eine nach dem Gutachtenszeitpunkt

erfolgte gesundheitliche Verschlechterung.

5.3

5.3.1

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es stelle sich in

diesem Zusammenhang im Hinblick auf BGE 141 V 9 die rechtliche Grundsatzfrage,

ob überhaupt noch eine Bindungswirkung der früheren Beurteilungen durch die F____

AG bestehe (Beschwerde, Rz. 28). Im vorerwähnten Entscheid halte das

Bundesgericht fest, dass - zumindest im Bereich, wo aufgrund früherer

Einschätzungen eine Rente gesprochen worden sei - keine Bindung an die früheren

Beurteilungen bestehe, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen eingetreten sei (a.a.O.). Die sich stellende Rechtsfrage sei nun,

ob dies auch bei einer Neuanmeldung nach einer abgelehnten Rentenverfügung gelte.

Eine Neubeurteilung sei sowohl bei einer veränderten gesundheitlichen Situation

als auch bei veränderten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf

die Arbeitsfähigkeit erforderlich. Zwar sei der psychiatrische Sachverständige,

wie der RAD richtig festgehalten habe, bezüglich der psychischen

Grunderkrankung von einer unveränderten Situation ausgegangen. Allerdings habe

er die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der neu hinzugetretenen somatischen

Beschwerden anders beurteilt. Insofern sei nicht der vom RAD attestierten 10%igen

Arbeitsunfähigkeit zu folgen, sondern entsprechend dem Gutachten von einer

solchen von 20% auszugehen. Damit liege eine wesentliche Verschlechterung vor

und der Fall sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend neu zu

beurteilen (Replik, Rz. 3). Es sei nicht einsehbar, weshalb bei einer erneuten

Anmeldung etwas Anderes gelten sollte, als bei der Revision einer laufenden

Rente (Beschwerde, Rz. 27 und 28).

5.3.2

Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin aus, mit dem

Inkrafttreten der Regeln zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung führe

ab 40% bereits jede prozentuale Änderung des Invaliditätsgrades zu einer

Änderung des Rentenanspruchs (Beschwerdeantwort, Rz. 15). Ähnlich wie bei der

Unfallversicherung sei für eine Änderung des Rentenanspruchs im Revisionsfall

nun eine Änderung des Invaliditätsgrades um 5% erforderlich. Insoweit könne ab

einem Invaliditätsgrad von 40% eine Änderung des Sachverhaltes nur dann

wesentlich sein, wenn sie zu einer Änderung des Invaliditätsgrades von 5% führe

(vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente vom 1. Januar 2022 Rz. 5100).

Angesichts dessen, dass im Gegensatz zur Unfallversicherung bei einem

Invaliditätsgrad zwischen 0% und 40% kein Rentenanspruch bestehe, gebe es

keinen guten Grund, in diesem Bereich bereits bei einer Änderung des

Invaliditätsgrades von 5% von einem Revisionsgrund auszugehen. Diese

Einschätzung ist überzeugend. Damit liegt nicht bereits eine wesentliche

Änderung des Sachverhaltes bzw. ein Revisionsgrund vor, wenn die

Sachverständigen der G____ GmbH, welche im Gegensatz zu den vorherigen

Sachverständigen der F____ AG, welche von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

ausgingen, noch eine Arbeitsfähigkeit von 80% bescheinigen. Es kommt hinzu,

dass sich der Konsensbeurteilung der G____-Sachverständigen entnehmen lässt,

die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht sei dafür massgebend, dass von

einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Im psychiatrischen

Teilgutachten hatte der psychiatrische Sachverständige jedoch ausdrücklich

festgehalten, dass es sich psychiatrisch um den gleichen Sachverhalt wie 2015

handle. Damit liegt keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes, sondern

eine leicht andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Vor diesem Hintergrund

besteht eine Bindungswirkung an den früheren Entscheid, so dass der Sachverhalt

nicht erneut frei zu ermitteln war. Da die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 9 E.

2.

S. 11 vorliegend nicht zur Anwendung kommt, erübrigt sich die beantragte

amtliche Erkundigung bei der G____ GmbH (vgl. Replik, Rz. 3).

5.4

Gegen die somatischen Teilgutachten der G____ GmbH, in welchen gegenüber

dem Zeitpunkt des F____-Gutachtens neue Diagnosen hinzugekommen sind, ohne dass

eine wesentliche Zunahme der Arbeitsunfähigkeit bestehe, bringt der

Beschwerdeführer keine Einwände vor, sodass sich diesbezügliche Bemerkungen

erübrigen.

5.5

5.5.1

Der Beschwerdeführer wendet sich hauptsächlich gegen das

psychiatrische Teilgutachten von Dr.K____. Dieser räume in seiner Stellungnahme

vom 3. März 2023 (IV-Akte 125) zum Bericht von Dr. H____ ein, dass die

erforderlichen Informationen zur Vorgeschichte aus der Zeit der traumatischen Kindheit

und Flucht des Beschwerdeführers fehlen würden (Beschwerde, Rz. 34). Aufgrund

dessen, dass dem Gutachter wichtige Informationen zu den traumatisierenden

Jugendjahren in C____ nicht vorgelegen hätten, sei das Gutachten unzulänglich

(Beschwerde, Rz. 35). Wie den Berichten von Dr. J____, Dr. H____ und dem

Gutachten von Dr. K____ zu entnehmen sei, scheine sich der Beschwerdeführer

bislang diesbezüglich nur Dr. J____ gegenüber öffnen zu können (a.a.O.). Es

liegt auf der Hand, dass die Zeit der Kindheit in C____n mit anschliessender

Flucht des Beschwerdeführers ohne Familie als Zwanzigjähriger für sein

psychiatrisches Krankheitsbild massgebend sein könnte, wie es Dr. J____

beschreibe (Beschwerde, Rz. 32). Allerdings habe Dr. K____ in seiner

Stellungnahme vom 3. März 2023 zum Bericht von Dr. J____ vom 6. September 2022

die zusätzlichen Informationen von Dr. J____ nicht aufgegriffen (Beschwerde,

Rz. 32).

5.5.2

Der psychiatrische Sachverständige hielt im G____-Gutachten

fest, dass es sich in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen um denselben

Sachverhalt handle, wie er bereits bei der ersten Begutachtung im Jahr 2015

bestanden habe. Allfällige traumatische Ereignisse in C____, welche zu einer

psychischen Problematik hätten führen können, müssten bereits im Zeitpunkt der

Begutachtung durch die F____ AG bestanden haben, wurden jedoch soweit

ersichtlich anlässlich der früheren Begutachtung nicht festgestellt. Insoweit

würde die Schlüssigkeit des G____-Gutachtens als Verlaufsgutachten auch nicht

bereits dadurch in Frage gestellt, wenn es dem psychiatrischen Sachverständigen

der G____ nicht gelungen sein sollte, allfällige traumatische Ereignisse in der

Vergangenheit vollends zu erfassen. Zum Schreiben des Beschwerdeführers an den

Unterzeichneten vom 24. April 2023 (BB 5) ist festzustellen, dass für

sozialversicherungsrechtliche Gutachten nicht in erster Linie massgebend ist,

wie eine psychische Symptomatik verursacht wurde, sondern wie sich diese

auswirkt, was anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen ist.

Im psychiatrischen Gutachten wird dem Beschwerdeführer ein sehr aktiver

Tagesablauf attestiert. So schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter,

er arbeite er an einem geschützten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen [...]Café

Montag bis Mittwoch jeweils 4 Stunden am Tag. Am Donnerstag seien die [...]

angesagt. Er liebe seine Arbeit und habe an der [...]Welt grosses Interesse.

Manchmal arbeite er am Freitag, Samstag und Sonntag. Weiter würde er mit viele

Personen aus Basel telefonieren und begleite beispielsweise jemanden auf das

Konsulat. Zudem besuche er dreimal pro Woche das Fitness, meist am Montag- und

Mittwochabend. Wenn er am Weekend in Basel sei noch am Samstag (IV-Akte 95, S.

19). Darüber hinaus gab er an, er reise dreimal mal pro Monat zu seinen Kindern

nach E____. Bei dieser Ausgangslage erscheint es aufgrund der

Standardindikatoren als nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter

lediglich von einer teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, war

doch noch im Vorgutachten der F____ AG ein etwas tieferes Aktivitätsniveau

beschrieben worden. Insoweit erscheint auch die Aussage, dass sich der

psychische Zustand nicht wesentlich verändert habe, beim aktuellen sehr aktiven

Tagesablauf als vollumfänglich nachvollziehbar.

5.6

5.6.1

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die späteren

Erkenntnisse des behandelnden Psychiaters Dr. J____ und Dr. H____ betreffend

die Kindheit des Beschwerdeführers hätten aufgezeigt, dass das ursprüngliche

psychiatrische Gutachten der F____ AG auf einer falschen bzw. unvollständigen

Datenlage basiert habe und damit diese zu falschen Schlussfolgerungen gelangt

sei (Beschwerde, Rz. 38), sodass die Voraussetzungen für eine prozessuale

Revision der früheren Rentenablehnung gegeben seien (Beschwerde, Rz. 38).

5.6.2

Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Eine

Revision des Urteils vom 27. Januar 2016 gemäss § 18 des baselstädtischen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2021 (SG 154.200; SVGG) bedingt,

erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel (Abs. 1). Zudem ist das

Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim

Sozialversicherungsgericht geltend zu machen (Abs. 2). Da bereits im Gutachten

der F____ AG festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Gewalt innerhalb der

Familie erlebt hat, sind die entsprechenden Schilderungen im Brief des

Beschwerdeführers resp. in den Ausführungen der behandelnden Psychiater Dres. J____

und H____ nicht als neue Tatsachen zu werten. Weiter bringt der

Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb er nicht bereits früher, etwa

anlässlich der Begutachtung 2015, die im Brief vom 24. April 2023 beschriebenen

Ereignisse hätte schildern können. Zudem hatte die psychiatrische Gutachterin

der F____ AG telefonisch Kontakt mit dem damals und aktuell behandelnden

Psychiater aufgenommen. Vor diesem Hintergrund liegen keine Hinweise vor,

wonach die Voraussetzungen für eine Revision nach § 18 SVGG gegeben sein

könnten, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Triplik, S.

2) keine diesbezüglichen Abklärungen zu treffen sind.

5.7

Im Ergebnis erweist sich das Verlaufsgutachten der G____ GmbH als beweiswertig.

Eine erhebliche Verschlechterung bzw. ein Revisionsgrund sind nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Folglich hat die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgewiesen.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Dieser hat mit der Replik eine Honorarnote eingereicht, in

welcher er unter Berücksichtigung der Eingabe vom 27. November 2023 ein Aufwand

von 21:05 Stunden zuzüglich Kopien 52 St. à Fr. 0.25, Porto von 14.90 und

Mehrwertsteuer geltend macht.

6.4

Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen

sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich

vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf

einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15

Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur und die Triplik vom 15.

November 2023 weist sich als sehr kurz, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr.

3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: